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Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
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BO.2020.1
URTEIL
vom 15. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
gegen
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 31. Juli 2020
betreffend Disziplinarvergehen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 29. Mai 2018 zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern und schwerer Körperverletzung im Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Anlässlich einer am 17. März 2020 durchgeführten Zellenkontrolle wurde festgestellt, dass der Rekurrent die Programme «Eraser», «Rufus» und «CC Cleaner» auf dem ihm von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellten Computer installiert hatte. Nachdem ihm hierauf am 14. April 2020 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde A____ mit Verfügung vom 15. April 2020 wegen Besitzes von Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug der Bewilligung zum Betrieb eines PC’s diszipliniert. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 31. Juli 2020 hiess die paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO) einen hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte die Dauer des Entzugs der Bewilligung zum Betrieb eines PC’s um zweieinhalb Jahre auf sechs Monate.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 4. August 2020 erhobene Rekurs (mit nachgereichter Ergänzung vom 13. August 2020) an die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die PAKO hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Der Rekurrent hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Laut § 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g und h zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2 Nachdem der Rekurrent seit Mitte September 2020 wieder im Besitz seines Computers ist, hätte er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Indes könnte sich eine ähnliche Situation des weiterhin in der Strafanstalt Bostadel inhaftierten Rekurrenten jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wäre die rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich. Kommt dazu, dass das Bundesgericht im Rahmen von sofort vollstreckten Disziplinarentscheiden (in casu wurde einem allfälligen Rekurs bekanntermassen die aufschiebende Wirkung entzogen) praxisgemäss ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht (BGE 124 I 231 E. 1b S. 233; BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2).
1.3 Auf den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet hingegen der von A____ in seinem Rekurs gestellte Antrag, es seien die gestützt auf die Hausordnung erstellten Merkblätter genauer zu deklarieren bzw. darin explizit zu erwähnen, dass Programme, die zum endgültigen Löschen von Dateien gedacht sind, verboten seien. Mit diesem Anliegen hat sich der Rekurrent an die Anstaltsleitung zu wenden. Auf den entsprechenden Antrag ist im Rekursverfahren nicht einzutreten. Der Rekurskommission steht eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).
2.
2.1
2.1.1 Die PAKO hat hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen erwogen, das Disziplinarrecht der JVA Bostadel sei in Art. 16 der Hausordnung vom 30. August 2011 (in Kraft seit dem 1. Januar 2012) geregelt. Abs. 3 Ziff. 3 und 9 dieser Bestimmung hielten als zu sanktionierende Pflichtverletzungen deliktisches oder ungebührliches Verhalten bzw. die Beschaffung, Vermittlung und den Besitz unerlaubter Gegenstände fest. Gemäss Abs. 4 Ziff. 3 der entsprechenden Bestimmung könne die Anstaltsleitung als Disziplinarmassnahme einen zeitlich begrenzten Entzug oder eine Beschränkung von Freizeitbeschäftigung (beispielsweise den Entzug von Unterhaltungselektronik) bis zu sechs Monaten verfügen. Gemäss dem anstaltsinternen Merkblatt «Disziplinarmassnahmen» vom 1. Januar 2020 werde das Installieren von Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug der Bewilligung respektive Vergünstigung sanktioniert. Dieses Merkblatt sei allen Gefangenen zugestellt worden. Somit sei davon auszugehen, dass der Rekurrent Kenntnis vom Verbot der Installation von Verschleierungssoftware gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen.
2.1.2 In der Sache hat die Vorinstanz festgehalten, die zur Diskussion stehende Software könne zwar als legal beschaffbares Optimierungsprogramm für Betriebssysteme verwendet werden. Ihre Anwendung könne aber auch zur Verschleierung beispielsweise von verbotenen Dokumenten oder Videos dienen. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Programme als verbotene Verschleierungssoftware eingestuft worden seien. Dass die Software – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – von einem Mitgefangenen auf seinem Computer installiert wurde, sei unerheblich, zumal der vom Rekurrenten unterschriebene PC-Vertrag bereits die Weitergabe von Hard- und Software an Mitgefangene verbiete. Im Weiteren sei nicht erwiesen, dass die Software via abonnierte Zeitschriften in die Anstalt geliefert oder nach erfolgter Eingangskontrolle bewusst vom Personal an den Rekurrenten weitergeleitet worden sei. Auch bestünden keine Hinweise dafür, dass der Besitz dieser Software bei anderen Gefangenen toleriert und der Rekurrent somit willkürlich sanktioniert worden sei.
2.1.3 In Bezug auf die Sanktion erwog die PAKO, das Merkblatt zu den Disziplinarmassnahmen sei von ihr per 1. Januar 2020 abgeändert worden, ohne dass gleichzeitig die ihm zugrundeliegende Hausordnung entsprechend angepasst worden sei (was auf den 1. Januar 2021 geplant sei). Folglich entspreche die Dauer des Bewilligungsentzugs zwar der Vorgabe im Merkblatt, dieses gehe jedoch über den gegenwärtig geltenden zeitlichen Höchstrahmen von einem halben Jahr gemäss Art. 16 Abs. 4 der Hausordnung hinaus. Somit sei der Rekurs hinsichtlich der Dauer des PC-Entzugs von drei Jahren gutzuheissen. Die Installation von Verschleierungssoftware sei jedoch – auch wenn es sich um den ersten Vorfall dieser Art handle – als schwerer Verstoss anzusehen. Ein Entzug der PC-Bewilligung für die von der Hausordnung erlaubte Maximaldauer von sechs Monaten erscheine damit verhältnismässig.
2.2 A____ macht mit seinem Rekurs geltend, er sei wie alle anderen Insassen auch, absoluter Laie in Sachen PC bzw. Software und habe nicht gewusst, was Verschleierungssoftware überhaupt sei. Wenn – wie dies die PAKO tue – Optimierungsprogramme als zur Verschleierung geeignet eingestuft würden, hätte dies die Anstaltsleitung den Insassen kommunizieren bzw. zumindest diesbezügliche Beispiele nennen müssen. Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass schon die Weitergabe von Programmen in der JVA nicht zulässig sei, müsse festgehalten werden, dass die Insassen faktisch dazu gezwungen würden, weil sie sonst weder Windows offline noch die Office Programme zum Schreiben verwenden könnten, da diese Programme mit «Windows Toolkit» aktiviert werden müssten. Das Argument der PAKO, es gäbe keine Hinweise darauf, dass die beanstandete Software bei anderen Gefangenen toleriert wurde, sei schlicht unwahr. Erst vor kurzem sei ein PC kontrolliert worden, der die gleiche Software installiert gehabt habe. Da er nie mündlich Stellung beziehen konnte und seine in der schriftlichen Stellungnahme an die Anstaltsleitung vorgebrachten Argumente ignoriert worden seien, sei im Übrigen auch sein rechtliches Gehör verletzt worden.
3.
3.1 Gestützt auf Art. 18 der Hausordnung ist es den Gefangenen erlaubt, in ihrer Zelle einen Computer zu betreiben. Die Details sind im Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PCs» festgehalten. Dem Rekurrenten ist am 29. Januar 2019 die Bewilligung zum Betrieb eines Computers erteilt worden. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm besagtes Merkblatt (Stand 25. Januar 2017) eröffnet. A____ nahm dabei unterschriftlich von den Bedingungen, die es beim Betrieb eines PCs zu befolgen gilt, Kenntnis. Beispielhaft ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- die Beschaffung von Hard- und Software ist Sache des Gefangenen. Die Anstalt verlangt eine Bestätigung des rechtmässigen Erwerbs. Abzahlungs- oder ähnliche Umgehungsgeschäfte sind nicht gestattet;
- nicht erlaubt sind Scanner, Kamera, Modem, Multifunktionsgeräte oder andere Kommunikationsgeräte, TV- oder Radiokarten. DVD-Rohlinge werden nicht abgegeben. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, aufgrund der raschen technischen Entwicklungen können weitere Geräte oder Komponenten nicht zugelassen werden;
- Fotos, Filme sowie Computer- oder Videospiele ohne Jugendfreigabe oder mit Altersfreigabe über 18 Jahre sind nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Speicherung auf sämtlichen Datenträgerarten, Geräten oder Komponenten;
- eigenmächtige Entsorgung, Ausleihe, Verkauf oder Weitergabe von Hard- und Software an Mitgefangene ist nicht erlaubt. Zugelassen sind ausschliesslich Original-Medien. Selbst erstellte Datenträger werden nicht weitergeleitet (weder per Post noch Übergabe an Besucher). Der Gefangene ist für seine Hard- und Software, insbesondere für urheberrechtliche Fragen, Lizenzierung und Registrierung vollumfänglich verantwortlich. Die Strafanstalt übernimmt keine Haftung für Hard- und Software;
- sämtliche Hard- und Software wird bei Ein- und Ausgang oder auf spezielle Anordnung hin durch die Anstalt kontrolliert. Allfällige passwortgeschützte Speichermedien oder Geräte müssen zugänglich gemacht werden. Die Anstalt kann nicht für den Verlust allfälliger Garantieansprüche belangt werden. Die Abgabe erfolgt erst nach der Kontrolle und Versiegelung mit Security-Tapes. Beschädigung oder Manipulationsversuch an diesen Versiegelungen sind nicht gestattet;
Ferner wird der Gefangene darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung für einen PC eine Vergünstigung darstellt. Sie kann bei schlechtem Allgemeinverhalten, Arbeitsverweigerung, Missbräuchen aller Art sowie bei Disziplinarverstössen jederzeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.
3.2
3.2.1 Aus Art. 16 der Hausordnung ergibt sich, dass wer schuldhaft und pflichtwidrig unter anderem gegen die auf der Hausordnung beruhenden Merkblätter verstösst, disziplinarisch sanktioniert wird. Gestützt auf diesen Artikel werden in einem «Merkblatt Disziplinarmassnahmen» verschiedene Verstösse und deren disziplinarischen Folgen aufgelistet. Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des PC-Vertrags des Rekurrenten gültige Merkblatt (Stand 1. Januar 2019) sah für die Nichteinhaltung von vertraglichen Abmachungen oder Merkblättern, namentlich den PC-Vertrag, für das erste Mal den Entzug der Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall für 3-6 Monate und bei einem schweren Verstoss den unbefristeten Entzug der Bewilligung vor. Der Besitz von DVDs, Computer- oder Videospielen ohne Jugendfreigabe wird erstmalig mit Busse von CHF 20.– und dem Entzug der Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall mit Busse von CHF 50.– und dem Entzug der Bewilligung von 3-6 Monaten sowie bei einem schweren Verstoss mit einem unbefristeten Bewilligungsentzug bestraft.
3.2.2 Gemäss dem zum Zeitpunkt des Vorfalls im März 2020 gültigen «Merkblatt Disziplinarmassnahmen» (Stand 1. Januar 2020) ist bei Nichteinhaltung von vertraglichen Abmachungen oder Merkblättern, namentlich des PC-Vertrags, für das erste Mal der Entzug der Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall für 6-12 Monate und bei einem schweren Verstoss (beispielsweise Internetbetrieb oder Verschleierungssoftware) der Entzug der Bewilligung für 3 Jahre angedroht. Der Besitz von DVDs, Computer- oder Videospielen ohne Jugendfreigabe oder Freigabe über 18 Jahre wird erstmals mit einer Busse von CHF 20.– und dem Entzug der Bewilligung für 1-6 Monate, im Wiederholungsfall mit einer Busse von CHF 50.– und dem Entzug der Bewilligung für 6-12 Monate sowie bei schwerem Verstoss (illegales Material) mit einem Entzug für 3 Jahre geahndet.
3.3
3.3.1 Bei den Programmen «CC-Cleaner» und «Eraser» handelt es sich um Optimierungsprogramme für Betriebssysteme wie zum Beispiel Windows. Mit «CC-Cleaner» können unbenutzte oder temporäre Dateien entfernt werden. Auch können diverse Verläufe, wie beispielsweise zuletzt benutzte Dateien oder eingegebene Suchbegriffe der Windows-Suche, bereinigt werden. Zusätzlich kann es aus der Windows-Registrierungsdatenbank Fehler und nach Deinstallation von Programmen übriggebliebene Einträge entfernen. Mit Hilfe verschiedener Löschverfahren kann es sowohl sensible Dateien als auch ganze Datenträger unwiderruflich sicher löschen. Durch diese Massnahmen soll das System beschleunigt und die Privatsphäre des Nutzers geschützt werden (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/CCleaner, zuletzt besucht am 26. November 2020). Mit Hilfe der Software «Eraser» lassen sich Daten unwiderruflich von einem elektronischen Speichermedium löschen (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Eraser_(Software), zuletzt besucht am 26. November 2020). «Rufus» ist eine freie Anwendung, die startfähige USB-Datenträger für Windows erstellen kann (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Rufus_(Software), zuletzt besucht am 26. November 2020).
3.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend vorbringt, verbieten die anstaltsinternen Vorgaben im PC-Vertrag und der Hausordnung bzw. den darauf beruhenden Merkblättern (vgl. dazu im Detail E. 3.1 und 3.2) unter anderem den Besitz von Gewalt- oder pornografischem Material. Um sicherzustellen, dass die eingewiesenen Personen nicht über solches auf den Festpatten ihrer PCs verfügen, sind regelmässige Kontrollen – wie sie gemäss Art. 17 Abs. 6 der Hausordnung und dem PC-Vertrag sporadisch vorgesehen sind – durch das Personal unumgänglich. Deren Ergebnisse sind nur aussagekräftig, wenn die inhaftierten und sich daher in einem Sonderstatusverhältnis (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 328 ff.) befindlichen Personen nicht über Programme verfügen, die startfähige USB-Datenträger erstellen («Rufus») und Suchbegriffe, Dateien oder Datenträger unwiderruflich löschen können («CC-Cleaner» und «Eraser»). In der Alltagsumgebung einer Justizvollzugsanstalt können solche «Optimierungsprogramme» deshalb – wie die PAKO zutreffend erwogen hat – nicht toleriert werden und sie sind als (potentielle) Verschleierungssoftware einzustufen.
3.3.3 Soweit der Rekurrent moniert, es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es sich bei den entsprechenden Programmen um Verschleierungssoftware handelt, ist dies als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Bereits aus den Programmnamen «Eraser» und «CC-Cleaner» ergibt sich, dass dadurch Daten «zum Verschwinden» gebracht werden sollen. Zudem ist auch davon auszugehen, dass wer im Strafvollzug einen Computer benutzen will, kein Laie ist, sondern vielmehr zumindest über gute diesbezügliche Grundkenntnisse verfügt, zumal die Beschaffung von Hard- und Software Sache des Gefangenen ist und er den PC in der Folge völlig autonom zu betreiben hat (vgl. dazu schon E. 3.1). Darüber hinaus wurde der Rekurrent mit dem Merkblatt «Disziplinarmassnahmen» vom 1. Januar 2020 darüber informiert, dass das Installieren von PC-Verschleierungssoftware mit einem dreijährigen Entzug der Bewilligung sanktioniert wird. Bezüglich des Vorwurfs, die verbotenen Programme seien nicht namentlich aufgeführt, hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten, dass sich der Markt betreffend Programmapplikationen in äusserst kleinen zeitlichen Abständen erheblich verändert und eine abschliessende Aufzählung nicht möglich ist. Nach dem Gesagten war dem Rekurrenten zweifellos bewusst, dass die Anwendung der erwähnten Programme das Löschen von Suchbegriffen, Dateien oder Datenträgern bezweckt und somit auch der Verschleierung dienen kann. Wie es sich mit dem Programm «Rufus» verhält, kann offenbleiben, da aufgrund der Installation von «Eraser» und «CC-Cleaner» bereits ein Verstoss gegen die Hausordnung bzw. die darauf beruhenden Merkblätter vorliegt. Im Übrigen ist allein schon die Weitergabe von Software unter den eingewiesenen Personen (der Rekurrent hat gemäss seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, sich die Software von einem anderen Gefangenen geliehen zu haben) gemäss PC-Vertrag untersagt (vgl. dazu E. 3.1) und wurde laut dem Bericht zur PC-Kontrolle vom 17. März 2020 trotz positivem Befund auch nicht sanktioniert, dass auf dem Betriebssystem des Rekurrenten verbotene PS2-Spiele gefunden wurden.
3.3.4 Dass die besagten Programme mittels PC-Zeitschriften legal in die Strafanstalt gelangt sein sollen, ist angesichts der Tatsache, dass gestützt auf das Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PCs» sämtliche Hard- und Software bei Ein- und Ausgang durch die Anstalt kontrolliert wird (vgl. dazu schon E. 3.1), wenig glaubhaft und im Sinne von § 8 Abs. 3 des Reglements, wonach für das Beweisverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen (§ 8 Abs. 3 des Reglements), auch nicht bewiesen, wobei dies ohnehin nichts daran ändert, dass A____ mehrfach gegen den PC-Vertrag bzw. die Bestimmungen gemäss Merkblatt «Bewilligung zum Betrieb eines PC’s» verstossen hat (vgl. dazu schon E. 3.3.3). Auch aus dem Einwand, dass solche Programme auf fast jedem PC oder Laptop der Strafanstalt zu finden seien, kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits ist auch dies eine reine Behauptung, die durch nichts erstellt ist, andererseits hätte dies auf die Disziplinierung des Rekurrenten auch keinen Einfluss, da dadurch sein Fehlverhalten nicht ungeschehen gemacht würde und im Übrigen auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. dazu BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 3.2; vgl. im Übrigen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 770 ff.).
3.4
3.4.1 In Bezug auf die Sanktion hat die Vorinstanz die Dauer des PC-Entzugs mit zutreffender Begründung auf sechs Monate herabgesetzt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. dazu schon E. 2.1.3). Zu betonen bleibt, dass die Installation von Verschleierungssoftware hinsichtlich des erheblichen Missbrauchspotentials, das die PC-Nutzung durch die eingewiesenen Personen mit sich bringt, auch beim ersten Vorfall als schwerer Verstoss zu qualifizieren ist. Damit erscheint der Entzug der PC-Bewilligung für die von der Hausordnung erlaubte Maximaldauer von sechs Monaten ohne weiteres verhältnismässig, zumal auch nicht alle Verfehlungen des Rekurrenten diszipliniert worden sind (vgl. dazu E. 3.3.3).
3.4.2 Soweit der Rekurrent moniert, dass er willkürlich behandelt worden sei, indem gemäss der von ihm eingereichten Disziplinarverfügung vom 31. Juli 2020 eines Mitgefangenen beim Vorfinden entsprechender Software lediglich ein schriftlicher Verweis ausgesprochen wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass der PC-Vertrag des Mitgefangenen aus dem Jahr 2011 datiert und Verschleierungssoftware darin gemäss den Ausführungen in der Disziplinarverfügung offenbar noch nicht als verboten erwähnt ist. Da der Rekurrent den entsprechenden Vertrag nicht ediert hat, ist im Sinne von § 8 Abs. 3 des Reglements kein anderer Inhalt nachgewiesen und hat es dabei sein Bewenden.
3.5
3.5.1 Wenn der Rekurrent schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch darauf hat, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Die entsprechende Bestimmung räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Verhandlung ein. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allenfalls aufgrund persönlicher Umstände, die sich nur im Rahmen einer mündlichen Anhörung klären lassen, oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist, geboten sein (BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 2C_1012 und 1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.2; VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 3.2.2, VD.2016.234 vom 15. August 2017 E. 3.2). Solche Umstände konkretisiert der Rekurrent allerdings nicht einmal ansatzweise und sind solche auch nicht ersichtlich.
3.5.2 Im Übrigen besteht auch kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Argument des Rekurrenten im Detail auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.11, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Dies ist sowohl in der Disziplinarverfügung der Direktion vom 15. April 2020 als auch im angefochtenen Entscheid der PAKO geschehen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE
INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.