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Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
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BO.2020.2
URTEIL
vom 19. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis Solothurn,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs vom 25. November 2020
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 gelangte der Rekurrent mit drei Anträgen an den Direktor der JVA Bostadel. Er verlangte (1) seinen persönlichen Computer aus den Effekten ausgehändigt zu erhalten, (2) eine Bewilligung, dass alle Kosten in Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum […] ab seinem Sperrkonto beglichen werden und (3) eine Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht zwecks Prüfungsvorbereitung (act. 4). Diesbezüglich soll ihm der Direktor am 5. Juni 2020 mitgeteilt haben, dass er sich mit seinen Anliegen an den Sozialdienst wenden soll. Am 10. September 2020 wandte sich A____ mit zehn Schreiben zu verschiedensten Themen (vgl. im Detail act. 6 S. 88 ff.) an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO), wobei ein Schreiben (act. 6 S. 88 f.) auch seine Eingabe vom 28. Mai 2020 an den Direktor zum Gegenstand hatte. Darin forderte er die PAKO auf, den Direktor anzuweisen, die Anträge vom 28. Mai 2020 mit einer «rechtsmittelfähigen» Verfügung zu beantworten. Am 15. September 2020 bestätigte die PAKO dem Rekurrenten den Eingang seiner Schreiben vom 10. September 2020 und teilte ihm mit, dass seine Beschwerden mit Ausnahme der Anträge vom 28. Mai 2020 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen würden (act. 6 S. 86 f.). Gleichentags gelangte die PAKO auch an den Direktor und teilte diesem selbiges mit. Zudem wurde der Direktor mit Frist bis zum 9. Oktober 2020 aufgefordert, eine Stellungnahme (inklusive allfälliger Vorakten) einzureichen. Was die Anträge vom 28. Mai 2020, bezüglich derer der Rekurrent eine rechtsmittelfähige Verfügung verlange, angehe, wurde der Direktor gebeten, eine solche zu erlassen (act. 6 S. 84 f.).
Am 5. Oktober 2020 gelangte A____ erneut an den Direktor und verlangte von diesem, innert zehn Tagen die geforderte Verfügung zu erlassen (act. 6 S. 82). Eine Kopie dieses Schreibens sandte er an die PAKO (act. 6 S. 81). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 liess sich der Direktor innert der ihm gesetzten Frist zuhanden der PAKO vernehmen (act. 6 S. 42 ff.), wobei er auch zu den drei Anträgen vom 28. Mai 2020 Stellung bezog. Dabei wurde unter Bezugnahme auf mehrere Beilagen (Merkblatt betreffend «Bewilligung zum Betrieb eines Notebooks» [act. 6 S. 47], Entwurf der neuen Hausordnung [act. 6 S. 49 ff.], Geschäftsordnung der Interkantonalen Strafanstalt [IKS] Bostadel [act. 6 S. 64 ff,] sowie Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung Nr. 5 vom 5. März 2020 [act. 6 S. 69 ff.]) unter anderem ausgeführt, dass der Rekurrent über alle thematisierten Punkte bereits ausführlich informiert worden sei und seine Beschwerden deshalb teils missbräuchlich anmuten würden. Am 12. Oktober 2020 bezog der Direktor zudem gegenüber A____ zu dessen drei Anliegen und zum Antrag auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung Stellung. Dem Schreiben wurde auch ein Schreiben, welches der Direktor bereits am 14. April 2020 zum Antrag betreffend PC- bzw. Notebook-Nutzung verfasst hatte, beigelegt (act. 6 S. 39 ff.). Hierauf gelangte der Rekurrent am 19. Oktober 2020 erneut an den Direktor und teilte diesem mit, dass er seinen eigenen Computer auf seiner Zelle haben wolle und nichts Anderes. Zudem verlangte er wiederum eine rechtsmittelfähige Verfügung (act. 6 S. 36 f.). Eine Kopie der Eingabe sandte er erneut an die PAKO (act. 6 S. 35). Am 21. Oktober fand ein Gespräch zwischen dem Gefängnisdirektor und A____ statt, anlässlich welchem dem Rekurrenten ein weiteres Mal erläutert wurde, welche Art von Notebooks von der Anstaltsleitung bewilligt würden (act. 6 S. 13).
Am 25. Oktober 2020 gelangte der Rekurrent abermals an den Direktor und teilte diesem mit, dass er nicht bereit sei, ein Notebook zu kaufen. Zudem verlangte er erneut eine rechtsmittelfähige Verfügung (act. 6 S. 13). Im Weiteren teilte er mit, dass er auch mit den Regeln betreffend Maskentragpflicht nicht einverstanden sei und verlangte auch diesbezüglich eine entsprechende Verfügung (act. 6 S. 14). In einem weiteren Schreiben desselben Tages machte er darüber hinaus ein angeblich verfassungswidriges Verhalten der für ihn zuständen Sozialarbeiterin in Bezug auf die Vollzugsplanung geltend (act. 6 S. 15). Am 30. Oktober 2020 nahm der Direktor auf die Eingaben vom 25. Oktober 2020 Bezug und erklärte A____ dessen Handlungsoptionen (act. 6 S. 16). Am 2. November 2020 gelangte der Rekurrent erneut an die PAKO und forderte diese auf, dass sie den Direktor anweisen solle, bezüglich seiner Anträge vom 28. Mai 2020 eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen (act. 6 S. 3 f.).
Am 25. November 2020 ging schliesslich beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Schreiben von A____ ein (act. 1). In diesem beklagt er sich darüber, dass er seit dem 28. Mai 2020 auf eine rechtsmittelfähige Verfügung warte, welche ihm bis jetzt verweigert worden sei. Zudem habe er die PAKO über diesen Missstand in Kenntnis gesetzt, das letzte Mal mit Schreiben vom 2. November 2020. Auf dieses Schreiben habe er aber bis heute keine Eingangsbestätigung oder Antwort bekommen. Weiter wird geltend gemacht, dass es in der JVA Bostadel «grosse Missstände» gäbe, daher seien noch weitere Anträge hinzugekommen, zu welchen ihm seitens der Direktion alle Rechtsmittel verweigert würden. Zudem würde sich der Direktor nicht mit den Problemen in der Anstalt auseinandersetzen. Mit Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission für die JVA Bostadel vom 2. Dezember 2020 wurde die Eingabe vom 25. November 2020 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und ging zur Stellungnahme mit Frist bis 8. Januar 2021 an die PAKO (act. 6 S. 1). Über dieses Vorgehen wurde der Rekurrent mit Schreiben desselben Datums in Kenntnis gesetzt (Act. 6 S. 7).
Am 7. Dezember 2020 erliess der Direktor der JVA Bostadel eine Feststellungsverfügung betreffend die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Rechte des Rekurrenten durch die Zurückbehaltung des eigenen Computers. Dabei wurden A____ nochmals die rechtlichen Grundlagen und die Motive dargelegt, welche es der JVA gestatten würden, den sich in den Effekten befindlichen persönlichen Computer zurückzubehalten (act. 6 S. 17). Am 11. Dezember 2020 entscheid die PAKO in einem mehrseitigen Entscheid, der Aufsichtsbeschwerde vom 10. September 2020 keine Folge zu leisten (act. 6 S. 25 ff.). Darüber hinaus hat sie am 6. Januar 2021 innert Frist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung bezogen und die Verfahrensakten eingereicht. Sie verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Februar 2021 repliziert (act. 7).
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Eine (formelle) Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Behörde dann, wenn sie trotz rechtlicher Verpflichtung in einer bestimmten Sache keinen Entscheid erlässt. Wird ein Entscheid hingegen nicht innert einer Frist gefasst, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint, so liegt eine Rechtsverzögerung, eine Unterform der Rechtsverweigerung, vor. Da die zum Entscheid berufene Behörde in beiden Fällen (vorläufig) untätig bleibt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und ist die Beschwerde auch nicht fristgebunden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1300; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 38).
1.2 Laut § 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g und h (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors; Erledigung von Disziplinarfällen) zuständig. Das anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Gemäss § 9 Abs. 1 dieses Reglements steht der Rekurskommission eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu. Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung (im weiteren Sinn) einen tauglichen Rügegrund dar und ist die Rekurskommission befugt zu prüfen, ob hinsichtlich der Anträge vom 28. Mai 2020 (vgl. dazu E. 2) bzw. der per Aufsichtsbeschwerde behandelten Beanstandungen des Rekurrenten (vgl. dazu E. 3) eine Rechtsverweigerung (im weiteren Sinn) vorliegt.
1.3
1.3.1 Der Rekurrent ist als (potentieller) Adressat der Verfügung(en), deren Erlass er verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zur Rekurserhebung legitimiert. Indes hat er mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber informiert, dass er in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt worden ist. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und können seine den Anträgen vom 28. Mai 2020 zugrundeliegenden Anliegen zufolge Anstaltswechsels nicht mehr umgesetzt bzw. vollzogen werden. Damit wäre das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an sich nachträglich dahingefallen. Indes kann die nachträgliche Feststellung einer Rechtsverweigerung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Wiedergutmachung darstellen (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333, 129 V 411 E. 1.3 S. 417; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1311). Obwohl der Rekurrent keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist aufgrund der speziellen Umstände (seit längerer Zeit inhaftierter Laie) – unter den nachfolgend zu thematisierenden Einschränkungen – trotzdem auf seinen Rekurs einzutreten.
1.3.2 Wie bereits ausgeführt, hat der Direktor am 7. Dezember 2020 eine Feststellungsverfügung betreffend die Rechtmässigkeit der Einschränkung der Rechte des Rekurrenten durch die Zurückbehaltung des eigenen Computers erlassen. Da dem Anliegen des Rekurrenten nach einer rechtsmittelfähigen Verfügung damit entsprochen wurde und die Nichtzulassung von Computern im Übrigen auch in der Antwort auf die Aufsichtsbeschwerde thematisiert worden ist, kann bezüglich Antrag Ziff. 1 des Schreibens vom 28. Mai 2020 keine Rechtsverweigerung vorliegen und besteht auch kein Interesse des Rekurrenten an der nachträglichen Feststellung einer solchen. Damit ist der Rekurs diesbezüglich – soweit eine Rechtsverweigerung im engeren Sinn betroffen ist – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. dazu VGE VD 2019.210 vom 3. April 2020 E. 1.2, VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 1.2.1).
1.3.3 Hinsichtlich der per Aufsichtsbeschwerde behandelten weiteren Beanstandungen des Rekurrenten (vgl. dazu E. 3) besteht nach dem vorstehend Referierten zumindest ein Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung, sodass auf den Rekurs (auch) diesbezüglich einzutreten ist.
1.4 Nach § 11 des Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
2.
2.1
2.1.1 Das Basler Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff in Ermangelung einer eigenen kantonalrechtlichen Regelung gestützt auf § 21 Abs. 1 VRPG der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Danach kann sich der Gegenstand einer Verfügung nicht nur auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten beziehen (Gestaltungsverfügung). Gegenstand einer Verfügung kann gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG vielmehr auch die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten sowie die Abweisung oder das Nichteintreten auf solche Begehren sein (Feststellungsverfügung; vgl. dazu BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235, 131 II 13 E. 2.2 S. 17; VGE VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3, VD.2015.252 vom 14. August 2017 E. 1.3.2). Gemäss § 39 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) sind Verfügungen in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.
2.1.2 Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit bedeutet, dass die entsprechende Verfügung ohne die Notwendigkeit weiterer Konkretisierungen vollstreckt werden kann (BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235, 139 V 143 E. 1.2 S. 144 f., 131 II 13 E. 2.2 S. 17; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 849, 868). Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung, doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffes, sondern dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu qualifizieren, so ändern Form-mängel – soweit nicht gerade von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist – nichts am Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 871 f.; BVGer C‑429/2019 vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1).
2.2
2.2.1 Nachdem die PAKO den Direktor mit Schreiben vom 15. September 2020 bezüglich der Anträge vom 28. Mai 2020 gebeten hatte, eine Verfügung zu erlassen, bezog Letzterer gegenüber dem Rekurrenten am 12. Oktober 2020 Stellung und teilte ihm logisch nachvollziehbar mit, dass die Kostenfrage betreffend Ausbildung (Antrag Ziff. 2) im Rahmen der Vollzugsplanung zu klären sei, da an dieser mehrere Parteien (einweisende Behörde, Sozialdienst und Rechnungswesen der JVA) beteiligt seien. Sobald der Rekurrent ein konkretes finanzielles Gesuch für die Kosten der Prüfung einreiche, könne ein diesbezüglicher Entscheid gefällt werden, wobei hierzu die Richtlinien des Konkordats zum Tragen kämen und A____ durch die fallführende Sozialarbeiterin diesbezüglich schon ausführlich informiert worden sei. Der Direktor sei für dieses Anliegen nicht zuständig. Darüber hinaus erklärte der Direktor dem Rekurrenten einleuchtend, dass über eine allfällige Freistellung während der Arbeitszeit (Antrag Ziff. 3) erst entschieden werden könne, wenn ein Prüfungstermin bekannt sei, wobei unbestritten sei, dass er dafür vorübergehend halbtags von der Arbeitspflicht befreit werde. Dieser Entscheid werde vom Leiter Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zusammen mit der fallführenden Sozialarbeiterin gefällt, der Direktor sei auch hierfür nicht zuständig.
2.2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Direktor bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3 der Anträge vom 28. Mai 2020 einerseits gar nicht zuständig war und andererseits noch viele Unklarheiten herrschten bzw. keine gesicherte Grundlage vorlag, worüber konkret zu verfügen gewesen wäre und insofern noch weitere Konkretisierungen notwendig waren. Daraus folgt, dass der Erlass einer Verfügung nach dem vorstehend Zitierten mangels Zuständigkeit und Erzwingbarkeit nicht angezeigt war. Es bestand somit seitens des Direktors keine rechtliche Verpflichtung, eine Verfügung zu erlassen, womit keine Rechtsverweigerung vorliegt.
2.3 Unter Würdigung der in der Sachverhaltsdarstellung zitierten Umstände und des von der Gefängnisleitung gewählten Vorgehens, in welches der Rekurrent von Anfang an transparent einbezogen wurde, muss bezüglich aller drei Anträge vom 28. Mai 2020 auch eine Rechtsverzögerung verneint werden, zumal der Rekurrent auf seine Eingaben bzw. Anfragen jeweils innert angemessener Bearbeitungsfrist eine Antwort – auch wenn diese jeweils nicht seinen Erwartungen entsprochen haben mag – erhielt. Darüber hinaus stand das Verfahren mit Ausnahme der Zeit zwischen anfangs Juni 2020 (Mitteilung des Direktors, der Rekurrent solle sich mit seinen Anliegen an den Sozialdienst wenden) und den zehn Schreiben an die PAKO vom 10. September 2020 nie längere Zeit still, wobei es nach der Antwort des Direktors vom 5. Juni 2020 dem Rekurrenten oblägen hätte, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Solche sind aber von A____ weder dargetan worden noch sind sie aus den Akten ersichtlich, wobei gemäss § 8 Abs. 3 des Reglements der Rekurrent die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
3.
3.1 In den weiteren Schreiben vom 10. September 2020 (act. 4), die an die PAKO gerichtet waren, geht es um das Folgende:
- Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung bzw. zum Download von Software im Internet (act. 4/2);
- Überarbeitung des Instituts «Pekulium» (act. 4/3);
- Gewährung von arbeitsfreien bezahlten Tagen (act. 4/4);
- Wiederinbetriebnahme des Speisesaals (act. 4/5);
- Überarbeitung der Hausordnung (act. 4/6);
- Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz (act. 4/7);
- Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum (act. 4/8);
- Unverhältnismässigkeit der neuen Regeln betreffend Besuch (act. 4/9);
- Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen (act. 4/10).
3.2 Die PAKO hat diese Klagen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf. Mit ihr beanstandet der Anzeiger eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde und ersucht darum, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Sie ist weder form- noch fristgebunden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1199). Der Anwendungsbereich der Aufsichtsbeschwerde ist weit. Er umfasst die ganze Amtstätigkeit – Handlungen und Unterlassungen – der beaufsichtigten Verwaltungsbehörde. Eine Aufsichtsbeschwerde kann sich auch gegen eine Verfügung richten. Dazu besteht Anlass, wenn gegen eine Verfügung keine Beschwerde möglich ist, die Beschwerdelegitimation fehlt oder die Beschwerdefrist verpasst worden ist (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1204). Der Anzeiger hat alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in einem allfälligen, dadurch ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie zum Beispiel das Recht auf Begründung des Entscheids oder auf Akteneinsicht (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1209)
3.3 Der Vorsitzende der PAKO teilte dem Rekurrenten bereits fünf Tage nach dem entsprechenden Schreiben, am 15. September 2020, mit, dass sich seine Beschwerden nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung des Direktors der JVA Bostadel richteten, wie es für einen Rekurs im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Hausordnung erforderlich wäre, weswegen sie als Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Hausordnung zu werten seien. Dies bedeute, dass der Rekurrent nicht die Rechte einer Partei habe und ihm zwar die Art der Erledigung der Aufsichtsbeschwerde mitgeteilt würde, aber keine Pflicht zur Begründung bestehe. Ferner wurde A____ bereits am 15. September 2020 in Aussicht gestellt, dass die Bearbeitung seiner Beschwerden einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Nachdem die Gefängnisleitung am 9. Oktober 2020 zur Aufsichtsbeschwerde Stellung bezogen hatte, entschied die PAKO am 11. Dezember 2020, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, wobei sie zu allen vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen ausführlich Stellung bezog und mit nachvollziehbaren Gründen zum Schluss kam, dass der Gefängnisleitung kein unkorrektes Handeln vorgeworfen werden könne. Eine Rechtsverweigerung ist deshalb nicht auszumachen, zumal mit der Aufsichtsbeschwerde die korrekte und der Hausordnung entsprechende Handlungsform gewählt worden ist und der Rekurrent beim Direktor bezüglich dieser Beschwerden auch nie den Erlass einer Verfügung verlangt hat. Auch liegt angesichts der kurzen Bearbeitungsdauer von drei Monaten, innerhalb derer auf neun Beanstandungen detailliert eingegangen wurde, keine Rechtsverzögerung vor.
4.
Bezüglich der in der Replik vorgetragene Rüge, es liege auch in Bezug auf die Maskentragpflicht eine Rechtsverweigerung vor, da darüber nur auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde entschieden worden sei, ohne dass man dem Rekurrenten Parteirechte gewährt hätte, kann ohne weiteres auf die vorstehende Erwägung betreffend Aufsichtsbeschwerde verwiesen werden. Wenn A____ darüber hinaus geltend macht, es liege auch betreffend «verfassungswidriges Verhalten» von [...] vom Sozialdienst (es wird gerügt, [...] habe sich geweigert, den Vollzugsplan zu ergänzen) eine Rechtsverweigerung vor, ist der Rekurrent auf das Schreiben der Fallverantwortlichen des Amts für Justizvollzug des Kantons Solothurn (act. 6 S. 12) und insofern auf die Tatsache, dass nach Klärung der Fragen betreffend Ausbildung eine Anpassung desselben ins Auge gefasst wird, zu verweisen, wobei gemäss Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 (SSED 11.0) der Vollzugsplan ohnehin weder anfechtbar ist noch aus ihm einklagbare Rechte abgeleitet werden können. Schliesslich trifft zwar zu, dass der Rekurrent auf sein Schreiben vom 2. November 2020 an die PAKO, wonach der Direktor immer noch nicht verfügt habe und es gemäss seinem Schreiben vom 25. Oktober 2020 noch weitere Missstände in der JVA Bostadel gäbe, keine Antwort erhielt. Indes hat der Direktor nur rund einen Monat später eine Feststellungsverfügung erlassen und erging am 11. Dezember 2020 die Antwort der PAKO auf die als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommenen weiteren Beanstandungen. Damit ist keine Rechtsverweigerung auszumachen und liegt angesichts der zeitnahen Eröffnung der entsprechenden Entscheide auch keine Rechtsverzögerung vor.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit er nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE
INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.