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Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
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BO.2021.1
URTEIL
vom 19. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis Solothurn,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 2. März 2021
betreffend Verwendung des persönlichen Computers
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Am 19. Februar 2020 wurde dem Rekurrenten erstmals während eines persönlichen Gesprächs mitgeteilt, dass sein persönlicher Computer in der JVA Bostadel nicht zugelassen sei. Ihm wurde jedoch angeboten, ein Notebook gemäss den anstaltsinternen Bedingungen zu betreiben. Ausserdem wurde ihm im Sinne einer Ausnahme erlaubt, die Daten von seinem Computer auf ein in der Anstalt zugelassenes externes USB-Laufwerk übertragen zu lassen (act. 7 S. 32). Der Inhalt des Gesprächs vom 19. Februar 2020 wurde dem Rekurrenten mit Schreiben der JVA Bostadel vom 14. April 2020 schriftlich bestätigt (act. 7 S. 1A). Am 28. Mai 2020 stellte der Rekurrent beim Direktor der JVA Bostadel (Direktor) unter anderem den Antrag auf sofortige Aushändigung seines persönlichen Computers aus den Effekten (act. 7 S. 1B ff.). Am 17. August 2020 fand ein weiteres persönliches Gespräch zwischen dem Sozialdienst und dem Rekurrenten statt, in dem die Modalitäten betreffend den Besitz eines Notebooks erneut geklärt wurden und A____ mitgeteilt wurde, dass er genügend Zeit erhalten werde, um seine Daten von seinem Computer auf das Notebook zu übertragen (act. 7 S. 5, 36). Mit Schreiben vom 10. September 2020 gelangte der Rekurrent an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO). Er beantragte unter anderem, der Direktor sei anzuweisen, auf seinen Antrag vom 28. Mai 2020 mit einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu antworten. Dieses Begehren leitete die PAKO am 15. September 2020 zuständigkeitshalber an den Direktor weiter (act. 7 S. 6 f., 13). Ebenfalls mit Schreiben vom 10. September 2020 stellte der Rekurrent bei der PAKO den Antrag auf Zulassung von (persönlichen) Computern und auf Bewilligung des Downloads von Software aus dem Internet. Dieses Begehren wurde, zusammen mit weiteren Anträgen, von der PAKO als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (act. 7 S. 18 f.).
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 verlangte der Rekurrent beim Direktor erneut eine rechtsmittelfähige Verfügung in Bezug auf die verweigerte Aushändigung seines persönlichen Computers (act. 7 S. 6). Dieser antwortete ihm daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020. Mit Bezug auf die bei der PAKO hängige Aufsichtsbeschwerde bat der Direktor den Rekurrenten um Geduld und verwies überdies auf sein Schreiben vom 14. April 2020 (act. 7 S. 7 f.). Am 19. Oktober 2020 gelangte der Rekurrent wiederum schriftlich an den Direktor und ersuchte erneut um die Aushändigung seines persönlichen Computers bzw. um den Erlass einer Verfügung (act. 7 S. 9 f.). Am 21. sowie am 26. Oktober 2020 fanden erneut Gespräche mit dem Rekurrenten statt. Der Direktor bestätigte noch einmal die Bewilligung zur Beschaffung eines Notebooks. Der Rekurrent gab jedoch an, das Angebot nicht annehmen zu wollen und verlangte weiterhin die Aushändigung seines persönlichen Computers bzw. den Erlass einer Verfügung (act. 7 S. 11, 38). Auf ein weiteres Schreiben des Rekurrenten vom 25. Oktober 2020 (act. 7 S. 11) antwortete der Direktor mit Schreiben vom 30. Oktober 2020. Er nahm dabei den Verzicht des Rekurrenten auf den Kauf eines Notebooks zur Kenntnis und bat ihn hinsichtlich der Zurückbehaltung seines persönlichen Computers wiederum, den Ausgang der Aufsichtsbeschwerde abzuwarten (act. 7 S. 12). Mit Schreiben vom 2. November 2020 gelangte der Rekurrent erneut an die PAKO mit dem Antrag, der Direktor sei anzuweisen, ihm eine rechtsmittelfähige Verfügung auszustellen (act. 7 S. 13 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 stellte der Direktor fest, dass das Verbot, den persönlichen Computer zu verwenden, zur Gewährung der Sicherheit und Ordnung in der JVA Bostadel gerechtfertigt sei (act. 7 S. 23 ff.). Am 11. Dezember 2020 erging das Antwortschreiben der PAKO hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde vom 10. September 2020. In Bezug auf die Zulassung von persönlichen Computern hielt die PAKO fest, dass die von der JVA Bostadel vorgesehenen Einschränkungen durch das hohe Missbrauchsrisiko, das mit der Nutzung von Computern bzw. Notebooks durch Inhaftierte verbunden ist, und das legitime Interesse der Anstalt, auch Ressourcenüberlegungen Rechnung zu tragen, gerechtfertigt sei (act. 7 S. 15 ff.).
Am 2. März 2021 wies die PAKO einen gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 erhobenen Rekurs von A____ ab (act. 3). Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 19. März 2021 rechtzeitig erhobene Rekurs an die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sein persönlicher Computer auszuhändigen (act. 1). Die PAKO hat am 14. April 2021 auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Rekurs verzichtet und beantragt, den Rekurs kostenfällig abzuweisen (act. 4).
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Laut § 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.3
1.3.1 Der Rekurrent wurde per 25. Februar 2021 in das Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und kann ihm sein persönlicher Computer zufolge Anstaltswechsels dort nicht mehr ausgehändigt werden. Damit fehlt es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
1.3.2 Zudem liegt auch keine Ausnahme im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung vor: Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A____ irgendwann wieder in die JVA Bostadel (zurück)versetzt wird, zumal der offenbar für den Rekurrenten zuständige Kanton Solothurn dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz angehört. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung des gerügten Eingriffs – sollte die Aushändigung des persönlichen Computers erneut verweigert werden – auf dem Rekursweg nicht rechtzeitig möglich sein sollte. Kommt dazu, dass [...] gemäss den Angaben des Rekurrenten im Schreiben vom 28. Mai 2020 (act. 7 S. 2) spätestens im September 2021 stattgefunden haben sollte und sich die Frage, ob der persönliche Computer zwecks [...] ausgehändigt werden soll, deshalb bei einer allfälligen zukünftigen Inhaftierung in der JVA Bostadel ab September 2021 ohnehin nicht mehr stellen würde. Darüber hinaus handelt es sich bei der zur Diskussion stehenden Frage angesichts der in der Hausordnung bzw. dem Merkblatt betreffend «Bewilligung zum Betrieb eines Notebooks» (den Mitgliedern der Rekurskommission und dem Rekurrenten aus RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021 bekannt) detailliert geregelten Angelegenheit sowie des in der Antwort auf die Aufsichtsbeschwerde und auch des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführten, hohen Missbrauchspotentials der Benutzung des persönlichen Computers in einer Haftanstalt auch nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal das Recht auf Aus- und Weiterbildung (Art. 82 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) mit der Nichtaushändigung des persönlichen Computers nicht vereitelt wird.
2.
Da das schutzwürdige Interesse bereits bei Rekurserhebung am 19. März 2021 gefehlt hat, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.). Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführend ist damit obsolet, womit sich weitergehende Ausführungen erübrigen.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.