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Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
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BO.2021.2
URTEIL
vom 19. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Untersuchungsgefängnis Solothurn,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
gegen
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 2. März 2021
betreffend Quarantäne
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und danach in der JVA Bostadel inhaftiert. Aktuell befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Solothurn. Er verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Am 19. November 2020 wurde in der JVA Bostadel ein Gefangener positiv auf das Coronavirus (COVID-19) getestet. Wegen des Risikos, dass sich das Virus in der JVA Bostadel und darüber hinaus ausbreitet, entschied die aus verschiedenen leitenden Mitarbeitenden der JVA Bostadel bestehende «Pandemiegruppe» gleichentags um die Mittagszeit, die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 (Arbeitsort bzw. Etage der Wohnzelle des positiv getesteten Gefangenen) unter «Quarantäne» zu stellen. Im Verlauf des Tages wurden mögliche Kontaktpersonen des positiv getesteten Gefangenen identifiziert (internes Contact Tracing) und die sich in «Quarantäne» befindlichen Gefangenen getestet. Gegen Abend ordnete der Direktor der JVA Bostadel für die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 per Allgemeinverfügung eine «Quarantäne» bis zum 28. November 2020 an (act. 7 S. 14).
Konkret wurde verfügt (einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen), dass:
1. sich die Gefangenen der Malerei und der Etage B4 einem COVID-19 Test unterziehen;
2. die oben genannten Personengruppen ab sofort auf ihren Zellen verbleiben. Namentlich das Spazieren, Duschen, Telefonieren und der Kioskeinkauf erfolgen situativ in eingeschränktem Mass. Spazieren, Duschen und Telefonieren müssen zwischen 7.00 und 7.30 Uhr bei der Zentrale angemeldet werden;
3. beim Verlassen der Zelle immer eine Gesichtsmaske zu tragen ist. Die Hygienevorschriften sind strikt einzuhalten;
4. der Empfang von Besucherinnen und Besuchern nicht gestattet ist. Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können in dringlichen Fällen ausnahmsweise bewilligt werden;
5. Ausgänge und Urlaube nicht gewährt beziehungsweise aufgeschoben werden und
6. diese Verfügung ab sofort bis vorerst am 28. November 2020 nach Zellenöffnung gilt. Sofern nach Ablauf dieser Frist weitere Massnahmen erforderlich sind, wird eine neue Verfügung erlassen.
Mit Schreiben des Direktors vom 20. November 2020 wurde die Allgemeinverfügung per sofort aufgehoben, da alle durchgeführten COVID-19-Tests negativ ausgefallen waren (act. 7 S. 27).
Am 2. März 2021 wies die PAKO einen gegen die Allgemeinverfügung vom 19. November 2020 erhobenen Rekurs von A____ ab. Gleichzeitig wurde entschieden, der Aufsichtsbeschwerde betreffend Krisenmanagement und (angeblicher) Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine Folge zu leisten (act. 3). Gegen den Entscheid vom 2. März 2021 (betreffend Allgemeinverfügung) richtet sich der am 19. März 2021 rechtzeitig erhobene Rekurs an die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____ sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (act. 1). Die PAKO hat am 11. Mai 2021 Stellung bezogen und beantragt, den Rekurs kostenfällig abzuweisen (act. 5). Hierzu hat der Rekurrent am 27. Mai 2021 repliziert (act. 9).
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Laut § 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement vom 7. März 1978 festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der den Vorsitz stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung (Allgemeinverfügungen werden rechtlich in der Regel wie «gewöhnliche» Verfügungen behandelt [vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 944]) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse in aller Regel aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2 Der Rekurrent arbeitete nicht in der anstaltsinternen Malerei und war auch nicht auf der Etage B4 untergebracht. Somit ist zumindest fraglich, ob er von der angefochtenen Verfügung im Sinne von § 13 Abs. 1 VRPG genügend berührt ist. Darüber hinaus wäre auch eingehender zu diskutieren, ob der Rekurrent ein aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, befindet er sich doch seit dem 25. Februar 2021 nicht mehr in der JVA Bostadel (vgl. RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 1.3.1) und war die angeordnete «Quarantäne» zum Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits wieder aufgehoben. Ob auf den Rekurs einzutreten ist, kann indes offenbleiben, da dieser – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2) – ohnehin abzuweisen ist. Angesichts der mannigfaltigen Rügen des Rekurrenten rechtfertigen sich vorgängig trotzdem einige Ausführungen zu formellen Aspekten.
1.3
1.3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist die durch den Direktor der JVA Bostadel am 19. November 2020 verfügte «Quarantäne» für die Gefangenen der Malerei und der Etage B4. Soweit sich A____ im vorliegenden Rekursverfahren auch dazu äussert, inwiefern weitere Massnahmen der JVA Bostadel im Zusammenhang mit COVID-19 nicht den Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) entsprechen sollen (geöffnete Turnhalle bzw. geöffnetes Fitnesscenter sowie sechstägige Quarantänepflicht bei Eintritt in die JVA), kann darauf mangels Bezug zum Streitgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren nicht weiter eingegangen werden. Dasselbe gilt für die pauschal gehaltene Behauptung, dass allen Gefangenen ein nicht regelkonformes Verhalten vorgeworfen bzw. den Mitarbeitenden ein immer korrektes Verhalten attestiert würde.
1.3.2 Da sich die Rügen des Rekurrenten betreffend Krisenmanagement und angeblicher Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung des Direktors richteten, wie es für einen Rekurs im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Hausordnung erforderlich wäre, hat die PAKO diese Beanstandungen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Hausordnung entgegengenommen. Da die Aufsichtsbeschwerde nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist und dem Anzeigesteller überdies alleine aufgrund der Aufsichtsbeschwerde in einem allfälligen, dadurch ausgelösten Verfahren keine Parteirechte wie beispielsweise das Recht auf Begründung des Entscheids oder auf Akteneinsicht zukommt (vgl. dazu schon RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1209), ist im vorliegenden Rekursverfahren auch darauf nicht näher einzugehen, wobei sich die PAKO – auch wenn sie der Aufsichtsbeschwerde keine Folge leistete – mit den Vorbringen des Rekurrenten im zweiten Teil des Entscheids vom 2. März 2021 detailliert auseinandersetzte.
1.4 Das Basler Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte «Rügeprinzip». Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2020.37 vom 14. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Demgemäss ist nachfolgend nicht auf alle im Entscheid der PAKO thematisierten Aspekte näher einzugehen, sondern «bloss» auf die in der Rekursschrift vom 19. März 2021 konkret vorgebrachten Rügen.
2.
2.1
2.1.1 Der Rekurrent rügt zunächst, die Stellungnahme bzw. Korrespondenz des Direktors an die bzw. mit der PAKO vom 8., 20. und 22. Januar 2021 (act. 7 S. 19 f., 28 f.) seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er diesbezüglich auch keine Replik einreichen konnte. Die PAKO hat hierzu zutreffend erwogen, dass das Replikrecht im engeren Sinn voraussetzt, dass die in den Eingaben der Vorinstanz oder Gegenpartei vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen bzw. dass in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 S. 156 f., 111 la 2 E. 3 S. 3 f.). Ein Recht, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält, besteht nur in Gerichtsverfahren (BVGer B-5964/2017 vom 10. Mai 2019 E. 2.4.3; BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage 2018, § 41 N 45).
2.1.2 Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall zu verneinen. In den betreffenden Schreiben des Direktors wurden keine neuen erheblichen Gesichtspunkte geltend gemacht, sondern die dem Rekurrenten bereits bekannten Angaben – teilweise auf Nachfrage der PAKO hin – genauer ausgeführt. Mit der Möglichkeit des Rekurrenten, sich im Verfahren vor der Rekurskommission zu diesen genaueren Ausführungen zu äussern, ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung Genüge getan, zumal es sich beim Verfahren vor der PAKO um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.
2.2
2.2.1 Die PAKO hat auch bezüglich der Rüge, eine vorzeitige Aufhebung der «Quarantäne» sei selbst bei einem negativen Testergebnis nicht zulässig, zutreffend erwogen, dass die Anweisungen des BAG bei Personen, die während des Tests in «Quarantäne» waren, zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich vorsahen, dass ein negatives Testergebnis keinen Einfluss auf die Dauer der Quarantäne hat, sondern diese erst nach zehn Tagen beendet werden darf (https://bit.ly/3wJwpip; zuletzt besucht am 17. Juni 2021). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss den Vorgaben des BAG eine Quarantäne gar nicht hätte angeordnet werden müssen, sondern eine vorläufige Vorsichtsmassnahme darstellte. Wie bereits erwähnt, wurde ein internes Contact Tracing durchgeführt, das sowohl für die Mitarbeitenden der Malerei als auch für die Gefangenen negativ ausfiel. Durch diese Massnahmen konnte ausgeschlossen werden, dass es zwischen dem positiv getesteten Gefangenen und einer anderen Person zu einem die Quarantäne auslösenden, engen Kontakt gemäss Definition des BAG gekommen war.
2.2.2 Wenn die PAKO die Verwendung des Begriffs «Quarantäne» als verwirrend bezeichnet, da damit suggeriert werde, dass in Anwendung der Vorgaben des BAG, mithin aufgrund erfolgter enger Kontakte, eine Quarantäne im eigentlichen Sinne notwendig war, ist ihr zwar zuzustimmen, dass der entsprechende Terminus nicht gänzlich korrekt verwendet wurde. Indes ist nicht ersichtlich, welch anderer Ausdruck die damalige Situation treffender hätte beschreiben können, zumal auch ein gewisser Zeitdruck bestand. So oder anders kann der Rekurrent mit der PAKO nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Massnahme bloss für diejenigen Gefangenen angeordnet worden ist, bei denen aufgrund der Tatsache, dass sie im selben Betrieb arbeiteten bzw. auf derselben Etage untergebracht waren wie der positiv getestete Gefangene, ein enger Kontakt zu diesem ohne genauere Abklärungen zunächst nicht ausgeschlossen werden konnte. Hervorzuheben ist weiter, dass die Verfügung erst aufgehoben wurde, nachdem im Rahmen einer zusätzlichen Vorsichtsmassnahme die in «Quarantäne» gesetzten Gefangenen getestet worden sind und sämtliche Tests negativ ausgefallen waren.
3.
Die Rügen des Rekurrenten erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Rekurs ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung ist damit obsolet, womit sich weitergehende Ausführungen erübrigen.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.