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Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel
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BO.2021.4
URTEIL
vom 26. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Philipp Sialm, lic. iur. Pascal Stüdli, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Thorberg,
gegen
Direktion der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 12. Juli 2021
betreffend Rechtsfolge einer festgestellten Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 19. Juni 2009 in Haft bzw. seit dem 14. Januar 2014 im Strafvollzug. Bis zum 4. September 2019 war er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und danach bis zum 25. Februar 2021 in der JVA Bostadel inhaftiert. Nach einer vorübergehenden Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Solothurn befindet er sich seit dem 2. Dezember 2021 in der JVA Thorberg. Er verbüsst eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen versuchten Diebstahls, Raubs (besondere Gefährlichkeit), Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchten Hausfriedensbruchs sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 gelangte der Rekurrent mit drei Anträgen an den Direktor der JVA Bostadel. Er verlangte (1) seinen persönlichen Computer aus den Effekten ausgehändigt zu erhalten, (2) eine Bewilligung, dass alle Kosten in Zusammenhang mit [...] ab seinem Sperrkonto beglichen werden und (3) eine Befreiung von der nachmittäglichen Arbeitspflicht [...]. Rund 3 ½ Monate später, am 10. September 2020, wandte sich A____ mit zehn Schreiben zu verschiedensten Themen (Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung des Instituts «Pekulium»; Gewährung von arbeitsfreien bezahlten Tagen; Wiederinbetriebnahme des Speisesaals; Überarbeitung der Hausordnung; Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz; Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum; Unverhältnismässigkeit der neuen Regeln betreffend Besuch; Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen) an die Paritätische Aufsichtskommission der JVA Bostadel (PAKO), wobei ein Schreiben auch seine Eingabe vom 28. Mai 2020 an den Direktor zum Gegenstand hatte. Darin forderte er die PAKO auf, den Direktor anzuweisen, die Anträge vom 28. Mai 2020 mit einer «rechtsmittelfähigen» Verfügung zu beantworten. Am 15. September 2020 bestätigte die PAKO dem Rekurrenten den Eingang seiner Schreiben vom 10. September 2020 und teilte ihm mit, dass seine Beschwerden – da sich die Rügen nicht gegen eine genau bezeichnete Verfügung des Direktors der JVA Bostadel richteten – mit Ausnahme der Anträge vom 28. Mai 2020 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen würden. Den Direktor forderte sie auf, bezüglich der Anträge vom 28. Mai 2020 eine Verfügung zu erlassen. Am 7. Dezember 2020 erliess der Direktor eine Feststellungsverfügung, der zufolge das Verbot, den persönlichen Computer zu verwenden, zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gerechtfertigt sei (einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die PAKO mit Entscheid vom 2. März 2021 ab; die Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel [Rekurskommission] trat auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom 19. Juli 2021 nicht ein [RKE BO.2021.1] bzw. verneinte in diesem Zusammenhang sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung [RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021]). Am 11. Dezember 2020 verschickte die PAKO das Antwortschreiben zur Aufsichtsbeschwerde an den Rekurrenten. Sie kam darin zum Schluss, es könne kein unkorrektes Handeln der JVA Bostadel bzw. ihres Direktors festgestellt werden (mit Urteil vom 19. April 2021 verneinte die Rekurskommission auch diesbezüglich sowohl eine Rechtsverzögerung als auch eine Rechtsverweigerung [RKE BO.2020.2]).
Am 15., 17., 19., 22., 24. und 26. Februar 2021 stellte der Rekurrent beim Direktor jeweils einen Antrag (Aushändigung von Kopien der Aushänge an die Gefangenen; Zugänglichkeit der Gefangenentoilette im Besucherraum; Zulassung von Computern und Bewilligung zur Aktivierung bzw. zum Download von Software im Internet; Überarbeitung der Hausordnung; Handhabung der Amtspost gemäss Gesetz; Überarbeitung des Instituts «Pekulium» [act. 3 und 4]) mit dem Zusatz, ihm sei bewusst, diesen Antrag schon einmal als Aufsichtsbeschwerde an die PAKO gestellt zu haben. Er sei aber mit deren Entscheid nicht einverstanden. Damit der Sachverhalt durch ein Gericht geprüft werden könne, bitte er den Direktor um den Erlass rechtsmittelfähiger Verfügungen. Der Direktor schrieb dem Rekurrenten am 18. Februar 2021, er habe «das Schreiben» erhalten. Aufgrund der hohen Arbeitslast und der offenen Beschwerden bitte er um Geduld und stelle eine Verfügung in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte der Direktor A____ im Wesentlichen mit, alle seine Anliegen seien bereits durch die PAKO ausführlich geprüft und abgelehnt worden. Deshalb und da der Rekurrent nicht mehr in der JVA Bostadel inhaftiert sei, bestehe kein besonders schützenswertes Interesse mehr, welches das erneute Abhandeln der gleichen Anliegen rechtfertigen würde. Am 29. März 2021 schrieb der Rekurrent dem Direktor sinngemäss, er habe dennoch Anspruch auf die gewünschten Verfügungen und forderte deren Erlass innert zehn Tagen. Gleichentags reichte er beim Direktor zudem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen einen Mitarbeitenden der JVA Bostadel (Oberaufseher Stellvertreter [...]) ein. Dieser habe sich geweigert, drei Briefe als Amtspost zu versenden und seine Weigerung nicht in einer Verfügung bestätigt. Der Direktor solle innert zehn Tagen per Verfügung über die Beschwerde entscheiden. Letzterer antwortete dem Rekurrenten am 15. April 2021 auf dessen Schreiben vom 29. März 2021 und wiederholte den Inhalt seines Schreibens vom 1. März 2021. Zwischenzeitlich hätten sich keine neuen Fakten ergeben. Es stehe dem Rekurrenten aber frei, sich bei der PAKO zu beschweren.
Dem war der Rekurrent bereits zuvorgekommen und erhob mit Schreiben vom 13. April 2021 bei der PAKO Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch den Direktor, da dieser weder auf die Anträge vom Februar 2021 noch auf die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden mittels Verfügung reagiert habe. Die PAKO solle den Direktor anweisen, die Verfügungen zu erlassen. Am 12. Juli 2021 entschied die PAKO unter Verzicht auf eine Kostenauflage, die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung gutzuheissen, auf eine Rückweisung der Sache an die JVA Bostadel indes zu verzichten. Auf die Anträge vom Februar 2021 sowie die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden der JVA Bostadel werde nicht eingetreten (act. 3). Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 14. Juli 2021 rechtzeitig erhobene Rekurs, mit dem A____ beantragt, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Sache zwecks Erlass der verlangten Verfügungen an die JVA Bostadel zurückzuweisen sei (act. 1). Die PAKO hat am 18. August 2021 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt die kostenfällige Abweisung desselben (act. 5). Der Rekurrent hat auf eine (fakultative) Replik verzichtet, sich indes mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 nach dem Verfahrensstand erkundigt, worauf ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt wurde, dass sich das Verfahren aufgrund der grossen Arbeitslast bei der Vorsitzenden der Rekurskommission zur Instruktion befinde, der Urteilsentwurf werde aber Anfang 2022 in Zirkulation gesetzt werden können.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (die Akten aus dem Verfahren BO.2020.2 und BO.2021.1 wurden beigezogen). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Laut § 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. g (Rekurse gegen Verfügungen des Direktors) zuständig. Das anzuwendende Verfahren ist von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 Satz 1 des Vertrags in einem Reglement festzulegen. Dieses wurde per 8. Juni 2021 überarbeitet und von den Regierungsräten der Kantone Zug und Basel-Stadt im Sinne von § 19 Satz 2 des Vertrags am 30. November 2021 genehmigt. Des Weiteren wurde die neue Fassung im Amtsblatt vom 10. Dezember 2021 (Zug) bzw. im Kantonsblatt vom 11. Dezember 2021 (Basel-Stadt) publiziert, sodass es gemäss der in § 12 des Reglements statuierten Übergangsbestimmung bereits für dieses Verfahren anwendbar ist (der Reglementstext ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zugs [https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/332.313] bzw. auf der Homepage der Rekurskommission [https://www.rekurskommission-bostadel.bs.ch/Reglement.html; beide zuletzt besucht am 5. Januar 2022] auffindbar). Nach § 11 des Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen. Der Rekurskommission steht sowohl eine Rechts- als auch eine Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).
1.2 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem zwar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise dann verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (BGE 139 I 206 E. 1.1, 138 II 42 E. 1.3, 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.).
1.3
1.3.1 Die PAKO hat aufgrund der Weigerung des Direktors, Verfügungen zu erlassen, zu Recht eine Rechtsverweigerung festgestellt, womit der Rekurrent «einverstanden» ist. Dementsprechend ist nicht mehr strittig, dass der Direktor – unter der Prämisse, dass er die vorgetragenen Anliegen nicht behandeln wollte – Nichteintretensverfügungen bzw. negative Verfügungen hätte erlassen müssen (BGE 141 II 233 E. 3.1, 131 II 13 E. 2.2; VGE VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3, VD.2015.252 vom 14. August 2017 E. 1.3.2; RKE BO.2020.2 vom 19. April 2021 E. 2.1.1; Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 VwVG N 31 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Sache zwecks Erlass von Verfügungen an den Direktor zurückzuweisen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass der Rekurrent per 25. Februar 2021 von der JVA Bostadel in das Untersuchungsgefängnis Solothurn und von dort per 2. Dezember 2021 in die JVA Thorberg versetzt worden ist. Demnach wurde das Sonderstatusverhältnis zur öffentlichen-rechtlichen Anstalt «JVA Bostadel» aufgelöst und können die in den Anträgen vom Februar 2021 zum Ausdruck kommenden Anliegen bzw. der Versand dreier Briefe als Amtspost (Beschwerde gegen das Vorgehen von Oberaufseher Stellvertreter [...]) zufolge Anstaltswechsels dort nicht mehr vollzogen bzw. durchgesetzt werden. Damit fehlt es dem Rekurrenten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
1.3.2 Zudem liegt auch keine Ausnahme im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung vor: Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A____ irgendwann wieder in die JVA Bostadel (zurück)versetzt wird, zumal der offenbar für den Rekurrenten zuständige Kanton Solothurn dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz angehört. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Überprüfung der gerügten «Missstände» – sollte sich die Situation dannzumal überhaupt noch identisch präsentieren – auf dem Rekursweg nicht rechtzeitig möglich sein sollte, zumal es dem Rekurrenten bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung im September 2020 möglich gewesen wäre, Verfügungen zu verlangen. Darüber hinaus ist die Rechtslage betreffend Nichteintretensverfügung aufgrund des vorliegenden Verfahrens nunmehr geklärt und weiss der Direktor, wie er diesbezüglich zukünftig vorzugehen hat.
2.
Dazu kommt, dass über die zur Diskussion stehenden Anträge bereits erschöpfend entschieden und mit BO.2020.2 vom 19. April 2021 rechtskräftig festgestellt worden ist, dass mit der Aufsichtsbeschwerde die korrekte und der Hausordnung entsprechende Handlungsform gewählt worden ist bzw. der Gefängnisleitung kein unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden kann (auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_264/2021 vom 19. August 2021 nicht ein; RKE BO.2021.1 vom 19. Juli 2021 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten). Die erneute Rüge derselben Aspekte lediglich in anderer Form – der Rekurrent schreibt selber, ihm sei bewusst, die zur Diskussion stehenden Anträge schon einmal als Aufsichtsbeschwerde an die PAKO gestellt zu haben, was mit Letzterer auch für die Rüge betreffend Amtspost gilt (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.4) – mutet rechtsmissbräuchlich an. Angesichts dessen hat die PAKO mit überzeugender Begründung erwogen, dass es einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde, die Sache zunächst an den Direktor zum Erlass von Verfügungen zurückzuweisen, hat die Vorbringen des Rekurrenten nach eingehender materieller Auseinandersetzung mit zutreffender Begründung verworfen und ist auf die Anträge vom Februar 2021 sowie die Beschwerde gegen den Mitarbeitenden der JVA Bostadel mangels eines schutzwürdigen Interesses zu Recht nicht eingetreten (vorinstanzlicher Entscheid E. 5), womit der vorliegende Rekurs auch in der Sache abzuweisen ist.
3.
Gemäss § 10 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission unentgeltlich. Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung ist damit obsolet, womit sich weitergehende Ausführungen erübrigen.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission für die Justizvollzugsanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
REKURSKOMMISSION FÜR DIE JUSTIZVOLLZUGSANSTALT BOSTADEL
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.