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Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel
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BO.2022.1
URTEIL
vom 26. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Präsidentin), Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. Pascal Stüdli, lic. iur. Philipp Sialm, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
Postfach 38, 6313 Menzingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 8. November 2022
betreffend Disziplinarvergehen (Tätlichkeit)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befand sich zwischen dem 2. Juni 2022 und dem 18. Oktober 2022 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs hinsichtlich einer erstinstanzlich vom Strafgericht Basel-Stadt ausgesprochenen siebenjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (das Urteil ist nicht rechtskräftig) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Am 10. Juli 2022 kam es zwischen dem Rekurrenten und dem Mitgefangenen C____ zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Folge sich beide Beteiligten leicht verletzten. Nachdem beiden das rechtliche Gehör gewährt und darüber hinaus zwei Zeugen (D____ und E____) angehört wurden, verfügte der Vizedirektor der JVA Bostadel am 11. Juli 2022 für beide Insassen einen fünftägigen Arrest. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies die paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (PAKO) einen hiergegen erhobenen Rekurs ab. Auf ein Genugtuungsbegehren des Rekurrenten trat sie nicht ein und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 25. November 2022 erhobene Rekurs an die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel (Rekurskommission), mit dem A____, vertreten durch B____, beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegen ihn zu Unrecht eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden sei (Ziff. 1). Zudem sei dem Rekurrenten für den durch den Vollzug der Disziplinarmassnahme erlittenen immateriellen Schaden eine Genugtuung von CHF 2'000.– auszurichten (Ziff. 2). Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Entscheid der PAKO vom 8. November 2022 insofern an einem formellen Mangel leide, als aus dem Entscheid nicht ersichtlich sei, welche Mitglieder der Aufsichtskommission am Entscheid mitgewirkt hätten (Ziff. 3). Schliesslich sei dem Rekurrenten für die ihm im Verfahren vor der PAKO entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei seinem Rechtsvertreter für dessen Zeitaufwand im Verfahren vor der PAKO eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand auszurichten (Ziff. 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, wobei A____ für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen sei (Ziff. 5). Im Sinne eines Verfahrensantrags wird schliesslich darum ersucht, das Rekursverfahren zu sistieren, bis bezüglich der parallel eingereichten Strafanzeige des Rekurrenten gegen C____ eine rechtskräftige Erledigung vorliege.
Die Präsidentin der Rekurskommission stellte der Vorsitzenden der PAKO den Rekurs mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zunächst «nur» zur Kenntnis zu und bat sie, vorweg zum Sistierungsantrag Stellung zu beziehen, was am 16. Dezember 2022 mit dem Antrag auf Abweisung des Ersuchens denn auch geschah. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die Präsidentin den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Rekurrenten erstatteten Anzeige gegen C____ ab. Gleichzeitig bat sie die Vorsitzende der PAKO, nunmehr auch materiell zum Rekurs vom 25. November 2022 Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 6. März 2023 hat sich die Vizepräsidentin der PAKO mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses zum Materiellen vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 10. März 2023 bewilligte die Präsidentin der Rekurskommission dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit B____ und setzte ihm gleichzeitig Frist, um sich zur Stellungnahme der Vizepräsidentin der PAKO fakultativ vernehmen zu lassen. Diese Möglichkeit nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 5. April 2023 bzw. mit ergänzender Eingabe vom 16. Augst 2023 wahr. Mit Eingabe vom 21. August 2023 beantragte er zudem, es seien die Akten des gegen C____ geführten (inzwischen zufolge unbekannten Aufenthalts sistierten) Strafverfahrens wegen versuchter Erpressung, Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung einzuholen. Diesen Antrag wies die Präsidentin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ab (anderer Entscheid durch die Rekurskommission vorbehalten). Ausserdem verlangte sie von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) verschiedene Auskünfte, deren Antworten am 17. November 2023 beim Appellationsgericht eingingen und in der Folge allen Beteiligten zugestellt wurden.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Laut § 18 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Vertrag, SG 258.500) ist die Rekurskommission zum Entscheid über angefochtene Verfügungen der PAKO im Sinne von Art. 12 lit. h (Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Hausordnung) zuständig. Das dabei anzuwendende Verfahren wurde von der Rekurskommission in Anwendung von § 19 des Vertrags in einem Reglement, datierend vom 8. Juni 2021, festgelegt. Nach § 11 dieses Reglements finden die Vorschriften für das Verwaltungsgericht und für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt, sinngemäss Anwendung, soweit das Reglement keine Vorschriften enthält. Da der Kanton Basel-Stadt zwischen den Jahren 2020 und 2025 die Präsidentin der Rekurskommission stellt, ist das Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100) ergänzend heranzuziehen.
1.2
1.2.1 Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem zwar berührt und hat insofern ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aber in aller Regel aktuell sein. Das ist dann der Fall, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Damit soll vermieden werden, dass das Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2).
1.2.2 Nachdem sich der Rekurrent seit dem 19. Oktober 2022 nicht mehr in der JVA Bostadel befindet und der Arrest auch bereits vollzogen wurde, hätte er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Da die rechtzeitige Überprüfung von sofort vollstreckten Disziplinarentscheiden (in casu wurde einem allfälligen Rekurs bekanntermassen die aufschiebende Wirkung entzogen) auf dem Rekursweg wegen der Dauer des Verfahrens indes kaum je möglich wäre, kann gemäss der Rechtsprechung in solchen Fällen jedoch praxisgemäss vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden (BGE 124 I 231 E. 1b; BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2).
1.3 Auf den form- und fristgerecht im Sinne von § 6 des Reglements eingereichten Rekurs ist somit einzutreten. Der Rekurskommission steht eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu (§ 9 Abs. 1 des Reglements).
2.
Was zunächst die formelle Rüge angeht, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich, welche Mitglieder der Aufsichtskommission am Entscheid mitgewirkt hätten, ist – wie die PAKO in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2023 zutreffend ausgeführt hat – festzuhalten, dass die Namen der Mitglieder der PAKO in den Staatskalendern der Kantone Basel-Stadt und Zug öffentlich zugänglich sind. Mit dieser Publikation wird der Anspruch auf Bekanntgabe der an einem Entscheid mitwirkenden Personen einer Verwaltungsbehörde erfüllt. Die Namen dieser Personen müssen im Rubrum des Entscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht noch zusätzlich aufgeführt werden (BGE 114 la 278 E. 3c).
3.
3.1
3.1.1 Die PAKO hat im angefochtenen Entscheid zum Sachverhalt erwogen, dem Rapport der JVA Bostadel vom 10. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass C____ an diesem Tag um zirka 18.00 Uhr über den Zellenruf die Zentrale informiert habe, dass er Hilfe brauche. Mitarbeiter hätten daraufhin festgestellt, dass zwischen C____ und dem Rekurrenten eine Schlägerei stattgefunden habe, von der beide leichte Verletzungen davongetragen hätten. Die von den Verletzungen erstellten Fotografien zeigten bei C____ einen kleinen Bluterguss an der inneren Oberlippe sowie leichte Rötungen an den Händen. Auf den Fotografien der Verletzungen des Rekurrenten seien insbesondere leichte Schürfungen und Rötungen an den Unterarmen ersichtlich. Im Bereich der oberen linken Augenbraue zeichne sich zudem eine sehr leichte, bläulich-rote Färbung ab, wobei anhand der Fotografien schwer zu sagen sei, ob es sich um eine Schattierung oder einen leichten Bluterguss handle.
3.1.2 Zum Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung machten die Beteiligten unterschiedliche Angaben. Der Rekurrent habe bei einer Befragung im Gesundheitsdienst gegenüber der Oberaufsicht ausgeführt, dass er einige Runden auf der Etage gelaufen sei, wie er das immer mache. Auf einmal habe er einen Schlag an den Hinterkopf erhalten. Als er sich umgedreht habe, habe er von C____ weitere Schläge ins Gesicht und den Kiefer bekommen. Er habe seinen Kontrahenten daraufhin weggestossen, woraufhin andere Gefangene sie getrennt hätten. An der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor vom 11. Juli 2022 erklärte der Rekurrent, er habe am Abend auf der Etage eine Runde gedreht und einen Schlag von hinten erhalten. Als er sich abgedreht habe, habe er weitere Schläge gekriegt. C____ habe bei der Befragung im Gesundheitsdienst gegenüber der Oberaufsicht hingegen ausgeführt, er sei in der Etagenküche am Kochen gewesen, als der Rekurrent diese betreten habe und einige Male hinter ihm hin und her gelaufen sei. Er [C____] habe daraufhin die Küche verlassen, sei in seine Zelle gegangen und habe dort am Tisch vor dem Fenster gegessen. Da sei der Rekurrent in seine Zelle gekommen und habe ihm Faustschläge gegen den Kopf gegeben. Er habe daraufhin zurückgeschlagen und den Rekurrenten aus der Zelle gestossen. Dabei habe er die Gegensprechanlage betätigt, woraufhin das Aufsichtspersonal gekommen sei. Auch die Mitgefangenen auf der Etage hätten geholfen, ihn zu beschützen. Anlässlich der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor am 11. Juli 2022 erklärte C____, als er in der Küche am Eier kochen gewesen sei, sei der Rekurrent hinter ihm herumgelaufen. Er habe schnell gemacht, sei in seine Zelle gegangen und habe dort gegessen. Nach wenigen Minuten sei der Rekurrent in seine Zelle gekommen und habe ihn auf den Kopf geschlagen. Da habe er zurückgeschlagen und den Rekurrenten gegen die Kaffeemaschine weggeschoben. Bei der Kaffeemaschine habe ein Messer gelegen und er habe Angst gehabt, dass der Rekurrent dieses nehme. Er habe den Rekurrenten aus der Zelle bugsiert, dieser habe aber immer noch weitergemacht. Die Mitgefangenen hätten sie dann getrennt und er habe den Zellenruf betätigt.
3.1.3 Bei dieser Sachlage lasse sich – so die PAKO – nicht abschliessend eruieren, wer von den beiden mit der Auseinandersetzung begonnen habe. Auch die vom Rekurrenten als Zeugen bezeichneten Mitgefangenen (E____ und D____) hätten ihren Angaben gegenüber dem Vizedirektor zufolge nicht gesehen, wie die Auseinandersetzung begonnen habe. Letztlich sei es aber auch nicht entscheidend, welcher der beiden Gefangenen die körperliche Auseinandersetzung begonnen habe. Fest stehe, dass der Rekurrent und C____ gegenseitig tätlich geworden seien und sich geschlagen hätten. Für beide hätten daraus leichte Verletzungen resultiert. In der JVA Bostadel werde von allen Gefangenen erwartet, dass sie einander mit Anstand begegneten. Jeder Gefangene sei angehalten, die Umgangsregeln und -formen einzuhalten und tätlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Sowohl der Rekurrent als auch C____ hätten sich aus der Situation hinausbegeben und beim Anstaltspersonal um Hilfe ersuchen können, anstatt den anderen körperlich anzugehen. Dies hätten sie jedoch nicht getan.
3.1.4 Was den Kontext der tätlichen Auseinandersetzung betreffe, mache der Rekurrent geltend, Drohungen und Beschimpfungen aus einem Umfeld ausgesetzt zu sein, welches in Basel illegale Sportwetten und Geldspiele anbiete. Da er gewillt sei, in diesem Zusammenhang im Rahmen eines Strafverfahrens Aussagen zu machen bzw. bereits Aussagen gemacht habe, befürchte er schwerwiegende Repressalien aus diesem Umfeld bzw. er sei in der JVA Bostadel bereits Opfer solcher Repressalien geworden. Konkret habe C____ den Rekurrenten bereits vor der tätlichen Auseinandersetzung am Abend des 10. Juli 2022 anlässlich eines Spaziergangs am Mittag desselben Tages beschimpft und mit dem Tod bedroht. Angesichts dieser Bedrohungssituation habe der Rekurrent sich gegen den körperlichen Angriff des Mitgefangenen wehren dürfen. Ein vom Rekurrenten als Zeuge bezeichneter Mitgefangener habe am 11. Juli 2022 gegenüber dem Vizedirektor angegeben, er sei mit dem Rekurrenten über Mittag spazieren gewesen, als C____ zum Rekurrenten gesagt habe: «Du redest schlecht über mich du Arschloch» und: «Du musst aufpassen, ich ficke deine Mutter, und ich komme in deine Zelle». Todesdrohungen erwähne der Mitgefangene aber nicht. C____ sage zum Spaziergang über Mittag am 10. Juli 2022, der Rekurrent habe ein paar Wörter gesagt, woraufhin er [C____] gefragt habe, ob er das zu ihm sage. Daraufhin habe der Rekurrent ihn gefragt, ob er eine Wunde habe, wo er kratzen solle. C____ habe den Rekurrenten gefragt, wieso dieser so mit ihm rede. Da habe sich der Rekurrent an die Aufsicht gewandt und gesagt, der Mitgefangene bedrohe ihn. Auch hier sei – so die PAKO – letztlich unklar, was genau sich auf dem Spaziergang zwischen C____ und dem Rekurrenten zugetragen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass C____ den Rekurrenten effektiv bedroht oder beleidigt habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, rechtfertige dies keine körperlichen Tätlichkeiten. Auch wenn C____ mit den körperlichen Tätlichkeiten begonnen hätte, sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen wäre, sich von der Auseinandersetzung zu distanzieren und nötigenfalls beim Anstaltspersonal um Hilfe zu ersuchen. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass es nicht der Rekurrent, sondern C____ gewesen sei, der sich mittels Zellenruf an das Anstaltspersonal gewandt und um Hilfe gebeten habe.
3.1.5 Im Weiteren erwog die PAKO, dass selbst wenn eine solche Bedrohungslage tatsächlich vorliegen würde, sich daraus allein nichts Abschliessendes über die konkrete Situation bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022 ableiten lasse. Immerhin sei sowohl dem Antrag der JVA Bostadel auf Versetzung in die Sicherheitsabteilung B vom 15. Juli 2022 als auch der Anordnung des SMV dieser Versetzung vom 21. Juli 2022 zu entnehmen, dass der Rekurrent Mühe gehabt habe, sich im Grosskollektiv des Normalvollzugs einzufinden. Erwähnt werde ein Streitgespräch mit Handgreiflichkeiten am 4. Juli 2022 mit drei Mitgefangenen, in das der Rekurrent involviert gewesen sei. Ausserdem habe der Rekurrent am 8. Juli 2022 mitgeteilt, er wolle nicht mehr mit einem Mitgefangenen zusammenarbeiten, da dieser Lügen über ihn erzählt habe, wobei der Rekurrent immer aufgeregter und lauter geworden sei. Die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B sei vom SMV letztlich denn auch angeordnet worden, weil der Rekurrent «im Normalvollzug ein untragbares Sicherheitsrisiko darstellt» und mit seinem Verhalten «Drittpersonen und die anstaltsinterne Sicherheit gefährdet». Die erwähnten Vorfälle zeigten, dass die mögliche Bedrohungslage nicht als einziger oder alleiniger Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022 in Betracht falle, sondern auch der Rekurrent im Vorfeld der zu beurteilenden Auseinandersetzung bereits mehrfach auffällig geworden sei. Vor diesem Hintergrund lasse sich allein aus dem Umstand, dass für den Rekurrenten eine Gefährdungssituation bestanden haben könnte, nicht ableiten, dass die tätliche Auseinandersetzung vom 10. Juli 2022 von C____ ausgegangen sei und der Rekurrent keine andere Möglichkeit gehabt habe, als sich dagegen körperlich zur Wehr zu setzen.
3.1.6 Hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion erwog die PAKO schliesslich, dass gestützt auf Art. 35 in Verbindung mit Art. 36 der Hausordnung der JVA Bostadel vom 23. September 2020 (HO JVA Bostadel, BGS 332.312) bzw. gemäss dem anstaltsinternen «Reglement Disziplinarmassnahmen» vom 8. Februar 2021 bei leichten Körperverletzungen gegenüber Mitgefangenen als Disziplinarmassnahme ein Arrest zwischen drei und sieben Tagen vorgesehen sei. Angesichts der Verletzungen, die der Rekurrent dem Mitgefangenen zugefügt habe, sei ein Arrest von fünf Tagen als angemessen zu beurteilen. Da die Disziplinarmassnahme demnach zurecht verfügt worden sei, liege keine unrechtmässige Verletzung der persönlichen Freiheit des Rekurrenten vor. Ein Anspruch auf Genugtuung sei daher nicht auszumachen. Für dessen Beurteilung wäre aber ohnehin nicht die PAKO zuständig. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 des Vertrags hafte die Anstalt für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufüge, wobei für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen die zugerischen Gerichte zuständig seien. Zuständigkeit und Verfahren richteten sich folglich nach den §§ 18 ff. des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 154.11). Auf das Genugtuungsbegehren des Rekurrenten sei daher nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 A____ lässt mit seinem Rekurs ausführen, die Begründung der PAKO sei voreingenommen, weil sie davon ausgehe, dass es im Gefängnisalltag keine Notwehrsituationen geben könne. Zudem missachte sie, dass auch ein Gefangener Anspruch auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) habe und sich wehren dürfe, wenn er körperlich angegriffen werde. Wie er glaubhaft schildere, sei er vom Mitgefangenen von hinten angegriffen und auf den Hinterkopf geschlagen worden. Er habe sich unmittelbar mit weiteren Schlägen bedroht gefühlt und habe sich entsprechend in einer Notwehrsituation befunden, so dass er berechtigt gewesen sei, sich körperlich gegen weitere Schläge des Aggressors zu wehren. Zudem sei es naiv und blauäugig, etwas aus der Tatsache ableiten zu wollen, dass es der Aggressor gewesen sei, welcher mittels Zellenruf um Hilfe gebeten habe, zumal gerade auch dieser ein Motiv für den Zellenruf habe. Mit dem Hilferuf habe er nämlich versucht, sich als Opfer des Ereignisses zu inszenieren.
3.2.2 Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben würden – so der Rekurrent – auch die Gesamtumstände sprechen. Er sei noch immer mit Drohungen aus dem Umfeld konfrontiert, welches in der Region Basel illegale Sportwetten anbiete und er befürchte diesbezügliche Repressalien. Aus diesem Grund sei er am Mittag vor dem Ereignis im Spazierhof der JVA Bostadel mit dem Tod bedroht und am Abend tätlich angegriffen worden. Für den durch den Vollzug der Disziplinarmassnahme erlittenen immateriellen Schaden sei ihm in der Form einer Geldzahlung in Höhe von CHF 2'000.– eine angemessene Genugtuung auszurichten.
3.3
3.3.1 Die Vizepräsidentin der PAKO bringt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2023 vor, die geltend gemachte Bedrohungslage sei – wie bereits im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt – nicht der einzige Umstand, der als möglicher Auslöser der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und C____ in Betracht falle. Bereits als die PAKO ihren Entscheid gefällt habe, sei aktenkundig gewesen, dass der SMV in seiner Verfügung vom 21. Juli 2022 betreffend Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel aufgrund verschiedener Vorfälle zum Schluss gekommen sei, dass der Rekurrent eine Gewaltbereitschaft zeige, die im Normalvollzug ein untragbares Sicherheitsrisiko darstelle und Drittpersonen sowie die anstaltsinterne Sicherheit gefährde. Danach sei es zu weiteren Vorfällen gekommen, bei denen sich der Rekurrent auf der Sicherheitsabteilung B sehr fordernd, rechthaberisch, aufbrausend sowie respekt- und distanzlos gezeigt habe. Der Rekurrent sei deshalb am 19. Oktober 2022 in die JVA Lenzburg versetzt worden. Die Versetzung sei auf Initiative der JVA Bostadel erfolgt, weil das Verhalten des Rekurrenten auf der Sicherheitsabteilung B zunehmend eskaliert sei und eine kooperative, zielgerichtete Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Sicherheitsabteilung nicht möglich gewesen sei.
3.3.2 Das wiederholt aggressive Verhalten des Rekurrenten im Strafvollzug vermöge für sich bereits gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu begründen. Der Umstand, dass der Zellenruf nach der körperlichen Auseinandersetzung nicht durch den Rekurrenten getätigt worden sei, sondern durch C____, lasse es plausibel erscheinen, dass die Darstellung von Letzterem zutreffen könnte, wonach der Rekurrent in dessen Zelle gegangen sei und ihn angegriffen habe. Damit lasse sich auch nicht mit hinreichender Gewissheit erstellen, dass bei der körperlichen Auseinandersetzung eine Notwehrsituation vorgelegen sei, die dem Rekurrenten keine andere Möglichkeit gelassen habe, als sich körperlich gegen seinen Mitgefangenen zur Wehr zu setzen. Da die Anordnung der Disziplinarmassnahme gerechtfertigt gewesen sei, sei dem Rekurrenten auch keine Genugtuung zuzusprechen, wobei die beantragte Höhe der Genugtuung mit CHF 400.– pro Arresttag ohnehin deutlich überhöht erscheine.
3.4 Der Rekurrent bringt mit seiner Stellungnahme vom 5. April 2023 vor, sein Vollzugsverhalten in der JVA Lenzburg sei gemäss dem Vollzugsbericht vom 13. Januar 2023 vorbildlich. Zudem sei es eine Tatsache, dass seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA Bostadel nicht wegen Fremdgefährdung, sondern zum Eigenschutz erfolgt sei. Dies gehe aus dem Schreiben der JVA Bostadel vom 15. Juli 2022 an den SMV und dem Protokoll einer Anhörung des Rekurrenten desselben Tages hervor. Dass sich die Anstalt ernsthaft Sorgen um seine körperliche Unversehrtheit gemacht habe, belege auch der Umstand, dass sich der Vizedirektor telefonisch bei seinem Anwalt gemeldet und diesen gebeten habe, auf ihn zwecks Verlegung in die Sicherheitsabteilung positiv einzuwirken. Die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation sei deshalb durchaus plausibel. Wenn die PAKO die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit dem Argument anzweifle, dass es nicht er gewesen sei, welcher den Zellenruf getätigt habe, so sei dies ein Scheinargument, da es durchaus raffiniert sein könne, den Zellenruf zu tätigen, wenn man nicht das Opfer, sondern der Angreifer sei. Dass der involvierte Mitgefangene gewieft erscheine, zeige sich etwa auch darin, dass er gemäss der Anhörung durch die Oberaufsicht «ein Haar auf dem Lavabo» sichergestellt habe für den Fall, dass man ihm nicht glaube, dass der Rekurrent in seiner Zelle gewesen sei.
3.5
3.5.1 Der Rekurrent bringt nichts vor, was die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der PAKO in Frage stellen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat das Disziplinarverfahren eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem Strafverfahren gekoppelt. Das Disziplinarrecht hat Ordnungsfunktion und dient der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Anstalt (BGE 97 I 831 E. 2; VGer ZH VB.2012.00292 vom 6. August 2012 E. 2.2; Brägger, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Von der vorläufigen Festnahme zur bedingten Entlassung, 2. Auflage, Basel 2022, S. 189). Insofern ist mit der PAKO nicht von vorrangiger Bedeutung, wer mit dem zur Diskussion stehenden Streit begonnen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Beteiligten sich aus der Situation hinausbegeben und beim Anstaltspersonal um Hilfe hätten ersuchen können, anstatt sich gegenseitig körperlich anzugehen.
3.5.2 Unabhängig davon lässt sich eine Notwehrsituation des Rekurrenten auch nicht begründen, zumal seine Angaben wenig glaubhaft sind: So ist zunächst festzuhalten, dass es C____ gewesen ist, der den Zellenruf betätigt und Hilfe gesucht hat, wobei sich der Vorfall seiner Schilderung nach in seiner Zelle zugetragen haben soll, was aufgrund der Koinzidenz mit dem Notruf (aus seiner Zelle) plausibel ist. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist eine diesbezügliche Inszenierung schwer vorstellbar, zumal C____ damit rechnen musste, diesfalls ebenfalls diszipliniert zu werden, was abwegig erscheint. Zudem ist es unzutreffend, wenn der Rekurrent behauptet, E____ habe die Todesdrohung (am Mittag des 10. Juli 2022) ebenfalls gehört. Dieser sprach gegenüber der Oberaufsicht «bloss» von einer Beleidigung, entgegen der Darstellung des Rekurrenten aber nicht von Todes-drohungen (Akten S. 80). Darüber hinaus spricht für die Sachverhaltsversion von C____, dass seine Ausführungen im Rahmen der Sachverhaltsschilderung beim Vizedirektor (der Rekurrent habe ihn gefragt, ob er eine Wunde habe, wo er kratzen solle [vgl. dazu E. 3.1.4]), doch speziell anmuten, sodass sie im Rahmen der Prüfung von Realitätskriterien im Sinne einer ausgefallenen Einzelheit kaum ausgedacht sein dürften. Kommt dazu, dass C____ anlässlich der Anhörung zum Vorfall durch den Vizedirektor vom 11. Juli 2022 auch erklärte, bei der Kaffeemaschine habe ein Messer gelegen und er habe Angst gehabt, dass der Rekurrent dieses nehme. Als Schilderung eines innerpsychologischen Vorgangs spricht auch dies für den Realitätsbezug der entsprechenden Schilderung (vgl. zum dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 3.3.3, SB.2022.7 vom 10. November 2022 E. 3.2.2).
3.5.3 Auch zu der vom Rekurrenten geltend gemachten Gefährdungssituation sowie deren Relevanz für die streitgegenständliche Disziplinarverfügung hat sich die PAKO überzeugend geäussert, weshalb der Beweisantrag, die Akten des Strafverfahrens gegen C____ beizuziehen, auch von der Rekurskommission abzuweisen bleibt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unmittelbar nach dem Vorfall sowohl bei der Sachverhaltsschilderung gegenüber dem Oberaufseher als auch im Rahmen des Gesprächs mit dem Vizedirektor nicht über Probleme mit Mitgefangenen bzw. nicht von illegalen Sportwetten berichtet hat (vgl. dazu schon E. 3.1.2; Akten S. 73 ff.). Mit C____ habe er vielmehr aus politischen Gründen Probleme (Akten S. 76 f.). Auch die Zeugen D____ und E____ stellen keinen Bezug zu illegalen Sportwetten her, sondern sprechen ebenfalls von Provokationen aus politischen Gründen (Akten S. 80 f.). Darüber hinaus fällt der Rekurrent mit der PAKO immer wieder durch unberechenbares und fremdaggressives Verhalten auf, was den streitgegenständlichen Vorfall durchaus als persönlichkeitsadäquat erscheinen lässt. So wurde er – mitunter aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls vom 10. Juli 2022 und den in Erwägung 3.1.5 dargestellten Verfehlungen in der JVA Bostadel – aufgrund seines fordernden, rechthaberischen, aufbrausenden und respekt- sowie distanzlosen Verhaltens am 19. Oktober 2022 in die JVA Lenzburg verlegt (Akten S: 167 ff.). Am 17. Februar 2023 wurde er dort mit sieben Tagen Arrest diszipliniert, nachdem er einen Vollzugsangestellten beleidigte und Gegenstände gegen ihn warf (einen Eimer und das Essenstablett) sowie im Besitz von weniger als einem Gramm Cannabis war (Akten S. 294). Am 2. Mai 2023 wurde der Rekurrent mit zehn Tagen Arrest sanktioniert, da er einem Mitarbeitenden, nachdem dieser eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen schlichten wollte, die Faust ins Gesicht schlug (Akten S. 295). Diese Vorfälle im Normalvollzug haben dazu geführt, dass die JVA Lenzburg mit Schreiben vom 5. Mai 2023 an den SMV gelangt ist und die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung I (Einzelhaft) beantragt hat, was vom SMV mit Verfügung vom 10. Mai 2023 denn auch angeordnet wurde (Akten S. 296 ff.). Dass sich der Rekurrent im Kleingruppenvollzug des SITRAK II der JVA Lenzburg offenbar vorbildlich verhalten hat (Akten S. 188 ff.), erstaunt nicht, handelt es sich dabei gemäss der Beschreibung auf der Homepage der JVA Lenzburg doch um ein hochstrukturiertes Setting mit besonders intensiver Betreuung (https://cutt.ly/WwPhL8Yz, zuletzt besucht am 4. Januar 2024).
3.5.4 Im Weiteren ist auch festzuhalten, dass sich die Vorfälle im Strafvollzug (sei es in Bostadel oder Lenzburg) mit der Beurteilung des Sachverständigen im Gutachten der UPK vom 29. März 2022 decken. So führt F____ in seinem Gutachten (Akten S. 258) aus, es sei beim Rekurrenten eine deutliche Unausgeglichenheit in zahlreichen Bereichen zu konstatieren. Im Bereich des Denkens und Empfindens zeige er ein selbstgerechtes Denken mit einem eigenen Wertesystem, das sich in querulatorischem Verhalten ausdrücke. Sein Denken sei selbstgerecht (er habe – wenn er etwas getan habe – immer gute Leistungen erbracht, er wisse, was richtig sei, seinerseitige Impulsdurchbrüche auch im Rahmen von Delinquenz seien grundsätzlich berechtigte Reaktionen auf Ungerechtigkeiten) mit einer gewissen Grossartigkeit (Kämpfer gegen Ungerechtigkeit) und von hoher Kränkbarkeit sowie Nachhaltigkeit (Zusammenbruch nach Verlassenwerden durch die zweite Ehefrau, Empörung und Reaktion mit Beleidigungen bei vermeintlichen Angriffen auf seine Person) geprägt. Nicht zuletzt aus den Vorstrafen gehe eine situativ unangemessen erhöhte Impulsivität und Aggressivität hervor (oft schnelles Reagieren mit übermässigem Drohen und Beleidigungen und auch Anwendung von Gewalt und Wiederkommen zur Vollendung der Körperverletzung nach gefühlter Attacke auf seinen Sohn im Supermarkt). Die Verhaltens- und Gefühlsregulation erscheine dabei in zahlreichen Situationen wenig problemlösungsorientiert und impulsiv. Das Selbstbild sei anhaltend fragil und schlussendlich in vielen Aspekten nicht vereinbar mit der Realität (zum Beispiel ein vorgeblich hoher Selbstwert bei offenkundig fehlendem Erfolg in fast allen Lebensbereichen). Der Gutachter diagnostiziert eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) und eine Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch [ICD 10 F12.1]). Es müsse von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten und andere Straftaten ausgegangen werden.
3.5.5 Die Angemessenheit der auf fünf Tage beschränkten Disziplinarmassnahme wurde nicht gerügt, wobei auch diesbezüglich auf die abermals überzeugenden Erwägungen der PAKO verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.1.6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Arrestzellen aus organisatorischen Gründen nicht benutzt werden konnten und die Massnahme daher auf der Zelle des Rekurrenten vollzogen wurde. Dabei wurde für die Dauer der Disziplinierung das Zellenfenster speziell mit einem Gitter gesichert und es wurde sämtliche Unterhaltungselektronik aus der Zelle entfernt. Insofern war die Massnahme ohnehin weniger einschneidend, als sie beim Vollzug in der eigentlichen Arrestzelle gewesen wäre.
3.5.6 Da die Disziplinarmassnahme nach dem Gesagten zu Recht verfügt wurde, liegt keine unrechtmässige Verletzung der persönlichen Freiheit des Rekurrenten vor. Ein Anspruch auf Genugtuung ist daher nicht auszumachen. Es kann damit offenbleiben, ob für die Beurteilung der Genugtuungsforderung – wie die PAKO erwogen hat – die Gerichte des Kantons Zug zuständig wären.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Gemäss § 10 Abs. 1 des Reglements ist das Verfahren vor der Rekurskommission kostenlos. Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung der Präsidentin vom 10. März 2023 zufolge Parallelität von Disziplinar- und Strafverfahren bzw. der damit verbundenen Komplexität die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, sodass sein Vertreter für das Rekursverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Auf die nachvollziehbar begründete Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der PAKO (vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.) ist nicht zurückzukommen, zumal das Sistierungsgesuch erst vor der Rekurskommission eingereicht wurde. Der von B____ betriebene Aufwand ist mangels Kostennote auf fünf Stunden zu CHF 200.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu schätzen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt die Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 1'030.– (inklusive Auslagen), zuzüglich CHF 79.30 Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 1'109.30, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Direktion der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
- Paritätische Aufsichtskommission der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel
REKURSKOMMISSION FÜR DIE INTERKANTONALE
STRAFANSTALT BOSTADEL
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.