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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Kläger
B____
[...]
vertreten durch lic. iur. C____, Advokatin,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2010.25
BVG-Rente
Versicherter Verdienst, fiktiver
Lohn
Tatsachen
I.
a) Der Kläger arbeitete gemäss Arbeitsvertrag vom 15. März 2002
(Beilage Klageantwort [BKA 5]) seit dem 1. April 2002 als Senior
Consultant/Projektkoordinator für die D____ GmbH (D____ GmbH) in Arlesheim. Im
Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war der Kläger bei der E____ für die
berufliche Vorsorge (Anschlussvereinbarung vom 15. Oktober 2002 per 1. April
2002, BKA 26), später die F____ (Beklagte) versichert. Der Kläger war
Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH (Handelsregisterauszug des
Kantons Basel-Landschaft, BKA 3). Zuvor hatte der Kläger von Juni 1996 bis März
2002 bei der G____ AG (G____ AG), [...], als Geschäftsführer bzw. Direktor
gearbeitet und war da bereits bei der E____ berufsvorsorgeversichert gewesen (IV-Akte
35 bzw. Handelsregisterauszug, BKA 2 und 21). Mit Schreiben vom 5. April 2002
hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass die Aktien der G____ AG von der
D____ GmbH per 1. April 2002 übernommen worden seien und dass das Personal der G____
AG per 1. April 2002 von der D____ GmbH übernommen werde (BKA 24). Gleichzeitig
arbeitete der Kläger seit 1993 bei der G____ GmbH Deutschland als
Geschäftsführer (vgl. UVG-Abklärungsbericht mit dem Kläger vom 14. November
2003, beigezogene IV-Akte 4 S. 37).
b) Am 29. November 2002 meldete die D____ GmbH der Beklagten
für den Kläger einen Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 245'000.00, wozu die
Beklagte anmerkte, dass sie nur einen solchen von Fr. 150'000.00 akzeptiere
(BKA 28). Am 4. Dezember 2002 teilte die D____ GmbH der Beklagten mit, dass der
Kläger am 28. April 2002 einen Unfall erlitten habe und seither arbeitsunfähig
sei (BKA 27). Die H____ als Risikoversicherer der E____ gewährte dem Kläger
nach drei Monaten Wartefrist, d. h. ab dem 28. Juli 2002, die Prämienbefreiung
(Schreiben vom 16. Januar 2003, BKA 30). Im Schreiben vom 8. März 2005 (BKA 32)
informierte die Beklagte den Kläger über die Übernahme des
Erwerbsunfähigkeitsfalls des Klägers per 1. Januar 2005.
c) Gemäss Unfallmeldung war der Kläger am 28. April 2002 beim
Fussballspielen mit einem gegnerischen Spieler zusammengestossen und hatte dabei
eine Commotio cerebri erlitten (Unfallmeldung UVG vom 2. Mai 2002; beigezogene UV-Akte
1, Diagnose anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung im [...]). Die I____, bei
der er sowohl obligatorisch als auch in Ergänzung zum UVG nach VVG (vgl.
Sachverhalt im Urteil UV.2009.42 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 23. November 2011) unfallversichert war, übernahm Heilbehandlungskosten und
richtete Taggelder aus. Die Deutsche Rentenversicherung informierte den Kläger
am 20. Oktober 2005 (IV-Akte 23 S. 4), dass der Antrag auf Rente aus der
deutschen Rentenversicherung abgelehnt sei, der schweizerische
Versicherungsträger alle ärztlichen Unterlagen und Bescheide erhalten habe und
seine Entscheidung selbständig treffen werde. Das schweizerische Verfahren
werde weiterhin aufgrund der EG-Verordnungen von ihnen im Auftrag des
schweizerischen Versicherungsträgers weitergeführt. Der Unfallversicherer liess
den Versicherten durch das J____ (J____) polydisziplinär begutachten (Gutachten
vom 3. November 2005, Klagbeilage [KB] 6). Darin kamen die Ärzte zum Schluss,
der Kläger sei unter anderem bei einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10 F07.2) in der angestammten
Tätigkeit mit den komplexen Anforderungen der Unternehmensberatung, als aktiver
Betriebswirtschafter, medizinisch-theoretisch zu 30 % arbeitsfähig, in
einer Verweistätigkeit zu 50 %. Der Unfallversicherer liess den Kläger
während mehrerer Zeitabschnitte in der Zeit vom 23. Juni 2005 bis zum 10.
August 2008 von der K____ beobachten (Bericht vom 4. Dezember 2008, BKA 20). Nach
Einholung diverser medizinischer Berichte stellte der Unfallversicherer die
Taggelder zunächst aus der Zusatzversicherung nach VVG ein (Schreiben vom 4. März
2008) und mit Schreiben vom 19. September 2008 die Taggeldleistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung per sofort. Am 1. November 2008 erstattete
Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, sein Gutachten, am 7. Januar 2009
liess er dem Unfallversicherer eine ergänzende Stellungnahme zu einer Rückfrage
zukommen. Mit Verfügung vom 14. April 2009 und Einspracheentscheid vom 17.
August 2009 verneinte die I____ die Ausrichtung weiterer Leistungen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stützte diesen Entscheid mit Urteil vom
23. November 2011 (UV.2009.42). Das Gericht bejahte die natürliche Kausalität
der Beschwerden zum Unfall vom 28. April 2002, verneinte aber die adäquate Kausalität.
d) Der Kläger meldete sich am 2. Februar 2004 (eingegangen am
31. März 2004) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akte
1). Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte am 24. April 2006 (IV-Akte 35) eine
Abklärung beim Arbeitgeber, der D____ GmbH, durch. Im Vorbescheid vom 3.
Oktober 2006 (KB 8a) stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger eine
ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % in Aussicht, wobei sie
einen Validenlohn von Fr. 162'426.00 ermittelte. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
ermittelte sodann nach Einwendungen des Klägers einen Validenlohn von Fr.
251'860.00. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem Kläger am 11.
Mai 2007 (IV-Akte 49) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %
mit Wirkung ab 1. April 2003 zu.
e) Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 (BKA 15) und vom 5. Dezember
2006 (BKA 16) ersuchte der Kläger die Beklagte um Ausrichtung der
Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge.
f) Am 28. Juni 2007 übermittelte der Kläger der Beklagten die
Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2007 und ersuchte um Überprüfung der
Leistungspflicht (KB 9). Die Beklagte antwortete am 18. Juli 2007, Anspruch auf
die BVG-Minimal-Rente bei Unfall bestehe, wenn die versicherte Person zusammen
mit den Leistungen der IV und der Unfallversicherung 90 % des mutmasslich
entgangenen Lohnes nicht erreiche. Eine allfällige Erwerbseinbusse sei erst festzustellen,
wenn die Renten-verfügung des Unfallversicherers vorliege. In der Zwischenzeit
werde die Beitragsbefreiung wie bis anhin anerkannt.
g) Im Schreiben vom 12. November 2008 informierte der Kläger
die Beklagte über die Leistungseinstellung der Unfallversicherung und über die
Zusprache einer Rente der IV und ersuchte um eine Prüfung der Leistungspflicht.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 machte der Kläger die Beklagte darauf
aufmerksam, dass die obligatorischen gesetzlichen Leistungen gemäss BVG
jedenfalls seit 1. Januar 2005 geschuldet seien. Der Kläger forderte im
Schreiben vom 14. August 2009 die Beklagte auf, die obligatorisch geschuldeten
Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. April 2005 zu
erbringen. Am 28. August 2009 erwiderte die Beklagte, dass sie die Akten der
Unfallversicherung erhalten habe und ersuchte um Bekanntgabe verschiedener
Informationen. Am 15. September 2009 führte der Kläger aus, dass sich sein
Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland befinde, er sich aber auch in Kanada
aufhalte und dort über eine Arbeitsbewilligung verfüge, aber dort kein
Einkommen erzielt habe. Die Beklagte teilte dem Kläger am 25. September 2009
mit, dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der medizinischen Gutachten und am
Bestand einer relevanten Invalidität bestünden. Zudem sei das Valideneinkommen
nach Massgabe der in den Ermittlungen aufgezeigten effektiven damaligen
Verhältnisse offensichtlich viel zu hoch angesetzt worden. Deshalb bestehe kein
Anspruch auf Invaliditätsleistungen und sie würde deshalb den Fall rückwirkend
per 28. Juli 2002 stornieren.
h) Am 11. Juni 2010 forderte der Kläger die Beklagte ein
weiteres Mal auf, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Am
28. Juni 2010 erwiderte die Beklagte, das Gutachten von Dr. med. L____ sei
nicht lege artis erstellt worden, weswegen sie an einer vertieften
medizinischen Abklärung festhalte. Im Schreiben vom 27. Juli 2010 wies der
Kläger auf das medizinische Gutachten von Dr. med. L____, Facharzt für
Neurologie FMH, vom 1. November 2008 als auch auf das J____-Gutachten im Jahr
2005 hin. Am 9. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Fall
medizinisch nicht ausreichend abgeklärt sei und sie deshalb bis auf Weiteres
keine Leistungen anerkennen könnten. Am 16. November 2010 forderte der Kläger
die Beklagte nochmals auf, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
auszurichten (gesamte Korrespondenz BKA 34).
II.
In der Klage vom 2. Dezember 2010 beantragt der Kläger,
vertreten durch M____, Rechtsanwalt, und substituiert durch Dr. N____,
Rechtsanwältin, die Beklagte aufzufordern, ihrer Informationspflicht nach Art.
86b BVG nachzukommen und dem Kläger die jährlichen Vorsorgeausweise zuzustellen
einschliesslich der Begründung über die Höhe der obligatorischen und überobligatorischen
Rentenansprüche sowie dem Kläger das gesamte Aktendossier zu edieren. Es seien
dem Kläger zulasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen
Leistungen aus beruflicher Vorsorge bei Invalidität gestützt auf den Vorsorgeausweis
2002 in der Höhe von jährlich 40 % des versicherten Lohnes von mindestens
Fr. 150‘000.00 rückwirkend ab 1. April 2005, eventualiter ab 1. Januar 2005,
zuzusprechen. Es sei die Beklagte ferner zu verpflichten, die nachzuzahlenden
Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klageeinreichung mit 5 % per annum zu
verzinsen.
In der Klageantwort vom 24. März 2011 beantragt die Beklagte,
vertreten durch C____, Advokatin, die Abweisung der Klage. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Verfahrens, den
Beizug der Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Land als auch der UV-Akten.
Eventualiter sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten über die Höhe des
versicherten Lohnes des Klägers in der D____ GmbH, der G____ AG sowie der G____
GmbH Deutschland zu erstellen und zu beurteilen, ob diese Gesellschaften und
allenfalls weitere nahestehende Gesellschaften gestützt auf eine Ertrags- und
Kostenanalyse in der Lage waren, den vom Kläger im IV-Verfahren geltend
gemachten Lohn zu bezahlen. Eventualiter sei das Arbeitsplatzprofil des Klägers
durch einen unabhängigen Unternehmensberater zu überprüfen. Nach Eingang dieses
Gutachtens sei ein ergänzendes medizinisches Gutachten bei Professor L____ über
die Höhe der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu erstellen. Eventualiter sei ein
medizinisches Obergutachten über die Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu erstellen.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit verfahrensleitender
Verfügung vom 4. April 2011 die IV-Akten als auch die UV-Akten bei. Am 15.
April 2011 verfügt sie die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Verfahren mit der Unfallversicherung.
IV.
Am 10. August 2011 informiert die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die IV-Stelle Basel-Landschaft, dass ein Untersuchungsverfahren
gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Betrug im Zusammenhang mit dem Bezug
von Versicherungsleistungen infolge teilweiser Invalidität hängig sei. Mit Verfügung
vom 12. März 2012 (IV-Akte 75) entscheidet die IV-Stelle Basel-Landschaft, sämtliche
Rentenleistungen per sofort zu sistieren.
V.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weist mit Urteil vom
23. November 2011 den Anspruch des Klägers auf weitere UVG-Leistungen ab (UV.2009.42,
vgl. oben I.c). Das Urteil ist am 30. Januar 2012 rechtskräftig geworden. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2012 hebt die
Instruktionsrichterin die Sistierung auf. Zusätzlich zieht sie die seit dem 4.
April 2011 ergangenen IV-Akten dem Verfahren bei.
VI.
Am 5. März 2012 fordert die Instruktionsrichterin den Kläger
auf, bis zum 4. April 2012 eine Replik einzureichen sowie die Bilanzen und
Rechnungen der G____ AG von 1999 bis 2002 sowie der D____ GmbH von 2002 samt
Kontoauszügen der Lohnkonten und aller Ertragskonten jeweils mit Angabe der den
einzelnen Buchungen zugrundeliegenden Gegenkonten.
VII.
Am 30. März 2012 stellt der Kläger einen Antrag auf Sistierung
des Verfahrens und gibt bekannt, dass er nunmehr von O____, Rechtsanwalt,
vertreten werde.
VIII.
Die Instruktionsrichterin verfügt am 2. April 2012, der Kläger müsse
bis zum 20. April 2012 den Einstellungsbeschluss des schweizerischen
Strafverfahrens einreichen. Danach werde das Verfahren sistiert, vorerst bis
zum 31. Dezember 2012. Mit der Sistierung solle der Kläger seine Unterlagen aus
den Strafakten beschaffen können und um Klarheit über den weiteren Verlauf des
Strafverfahrens zu erhalten. Der Kläger reicht am 16. April 2012 eine Kopie der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juli 2011 ein
und verweist auf das hängige Strafverfahren in Deutschland. Die Instruktionsrichterin
sistiert das Verfahren am 24. April 2012, vorerst bis zum 31. Dezember 2012.
IX.
In der Eingabe vom 11. Dezember 2012 informiert der Kläger über
den Stand des Strafverfahrens in Deutschland und legt dar, dass es derzeit
nicht möglich sei, in die Akten des Strafverfahrens Einsicht zu nehmen. Er
beantragt daher, das Verfahren bis zum 31. Dezember 2013 zu sistieren. Diesem
Antrag entspricht die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Dezember
2012. Sie verlängert die Sistierung bis zum 31. Dezember 2014 (Verfügung vom
23. Dezember 2013), bis zum 31. Dezember 2015 (Verfügung vom 15. Dezember 2014)
und bis zum 31. Dezember 2016 (Verfügung vom 21. Januar 2016), jeweils aus dem
gleichen Grund.
X.
Am 4. Februar 2016 nimmt die Beklagte Stellung. Sie weist
darauf hin, dass das Verfahren sistiert wurde, damit der Kläger Unterlagen
beschaffen könne.
XI.
Der Kläger, derzeit unvertreten, informiert am 21. Dezember
2016, dass das Strafverfahren in München mit einem Strafbefehl beendet sei.
XII.
Die Instruktionsrichterin hebt die Sistierung am 27. Dezember
2016 auf. Sie gewährt dem Kläger Frist bis zum 30. Juni 2017, sich zum weiteren
Verfahren zu äussern und die mit Verfügung vom 5. März 2012 verlangten
Unterlagen einzureichen.
XIII.
In der Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragt der Kläger, nunmehr
vertreten von P____, Rechtsanwalt, die weitere Sistierung des Verfahrens bis
zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle über die Wiederaufnahme der
Rentenzahlungen. Die Instruktionsrichterin verfügt am 8. Mai 2017 die
Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2017. Des Weiteren hält sie den
Kläger dazu an, die einverlangten Unterlagen umgehend zu beschaffen, da sie von
den deutschen Strafbehörden nun freigegeben worden seien.
XIV.
Am 17. Oktober 2017 informiert der Rechtsanwalt des Klägers
über die Niederlegung des Mandats.
XV.
Die Instruktionsrichterin zieht am 10. Januar 2018 nochmals die
IV-Akten bei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2018 hebt sie
die Sistierung des Verfahrens auf und fordert den Kläger auf, zum bisherigen
Verfahren Stellung zu nehmen. Sie fordert ihn auch nochmals auf, die
einverlangten Unterlagen einzureichen und weist ihn diesbezüglich auf seine
Mitwirkungspflicht hin.
XVI.
Am 19. März 2018 reicht der Kläger eine Stellungnahme ein und
weist darauf hin, dass die einverlangten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft
München noch immer unter Verschluss seien, da das Verfahren gegen andere
Personen noch nicht eröffnet worden sei.
XVII.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2018 wird
dem Kläger die Frist zur Einreichung der Rechnungen der G____ AG von 1999 bis 2002
sowie der D____ GmbH von 2002 samt Kontoauszügen der Lohnkonti und aller Ertragskonti
jeweils mit Angabe der den einzelnen Buchungen zugrundeliegenden Gegenkonti zum
letzten Mal verlängert bis zum 2. Mai 2018. Für die zentrale Frage des
versicherten Lohnes beziehungsweise des entgangenen Verdienstes seien die vom
Kläger verlangten Buchhaltungsunterlagen grundlegend. Sofern der Kläger
weiterhin geltend machen wolle, dass ihm im Strafverfahren die Einsicht in
seine eigenen Unterlagen über derart lange Zeit verwehrt werde, müsse er bis
zum 2. Mai 2018 schriftliche Belege dazu einreichen, dass er Einsicht in seine
Akten beantragt habe und dass ihm diese verweigert worden sei.
XVIII.
Am 12. April 2018 nimmt der Kläger Stellung und reicht sein
Schreiben an die Staatsanwaltschaft München vom selben Tag ein sowie seine
Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft München vom November 2012 und einen
Bericht der Q____ AG vom 17. Oktober 2008.
XIX.
Die Instruktionsrichterin ersucht mit Verfügung vom 18. April
2018 das Amtsgericht München um Herausgabe der Bilanzen und Rechnungen der G____
AG von 1999 bis 2002 sowie der D____ GmbH von 2002 samt Kontoauszügen der
Lohnkonti und aller Ertragskonti jeweils mit Angabe der den einzelnen Buchungen
zugrundeliegenden Gegenkonti. Am 23. August 2018 erneuert sie ihr Ersuchen.
XX.
Die Beklagte nimmt am 28. Mai 2018 Stellung zum bisherigen
Verfahren und zu den beigezogenen IV-Akten. Sie beantragt, dem Kläger letztmals
eine Frist zur Einreichung der Replik anzusetzen.
XXI.
Innert Frist sind keine Akten vom Amtsgericht München
eingereicht worden. Die Instruktionsrichterin telefoniert am 20. Juni 2018 mit
dem Amtsgericht München, wobei ihr mitgeteilt wird, dass die Zusendung der
Unterlagen in der darauffolgenden Woche erledigt werde und sie wurde darüber
informiert, dass der Kläger freigesprochen worden sei, das Verfahren gegen den
Rest der Familie aber noch laufe. Da keine Unterlagen eingingen, erneuert die
Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 23. August 2018 ihr Ersuchen an das
Amtsgericht München.
XXII.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Oktober 2018
zieht die Instruktionsrichterin die IV-Akten nochmals bei.
XXIII.
Die Beklagte nimmt am 19. Oktober 2018, der Kläger am 20.
Oktober 2018 und am 26. Oktober 2018 und die Beklagte wiederum am 7. Januar
2019 (Duplik) Stellung. Mit der Stellungnahme vom 20. Oktober 2018 reicht der
Kläger die Bilanz 2002 der D____ GmbH ein, die Beklagte reicht in ihrer Duplik
vom 7. Januar 2019 ein Gutachten der R____ AG vom 21. November 2018 ein. Der
Kläger nimmt am 30. April 2019 ein weiteres Mal sehr ausführlich Stellung. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2019 werden die IV-Akten
nochmals beigezogen. Am 24. Mai 2019 nimmt die Beklagte nochmals Stellung zum
Verfahren, ebenso der Kläger am 4. Juni 2019, die Beklagte wiederum am 25. Juli
2019.
XXIV.
Am 23. September 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
XXV.
Am 28. Oktober 2019 reicht der Kläger verschiedene Unterlagen
ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit (Sitz der Beklagten) gemäss Art. 73 Abs.
3 BVG ist gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Beklagte macht insbesondere geltend, der Lohn des Klägers bei
der D____ GmbH sei gesamthaft fiktiv gewesen, weswegen sie keine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente schulde. Auf die Vorbringen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
2.2.
Strittig ist zunächst die Bindungswirkung der Verfügung der
IV-Stelle vom 11. Mai 2007.
2.3.
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge verbindlich, sofern sie in das entsprechende
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).
Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23,
24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder
diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich
insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die
Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2).
2.4.
Der Beklagten ist sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle (vom 3.
Oktober 2006, IV-Akte 36) wie auch der Beschluss über die Zusprache einer
ganzen Rente vom 3. April 2007 korrekt eröffnet worden. Die Verfügung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. Mai 2007 (IV-Akte 49) ist der
Beklagten jedoch nicht eröffnet worden, wurde aber vom Kläger der Beklagten am
28. Juni 2007 übermittelt (KB 9). Die Beklagte hatte nach Zustellung des
Vorbescheids die invalidenversicherungsrechtlichen Akten zur Einsichtnahme
angefordert, ohne sich jedoch hernach im betreffenden Verfahren in der Sache zu
äussern. Insofern ist grundsätzlich von einer bindenden Wirkung des
IV-Entscheids für die Beklagte auszugehen, da der Beklagten der Beschluss über
die Zusprache einer ganzen Rente zugestellt wurde und die Beklagte dann erst
wieder am 19. November 2008 (IV-Akte 54) um Akteneinsicht ersucht hat.
2.5.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 11. Mai 2007 ein
Valideneinkommen von Fr. 251'860.00 ermittelt und einen Invaliditätsgrad von
70 % errechnet. Was die abschliessende Höhe des Validenlohnes betrifft, so
ist dieser für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung nicht entscheidend gewesen, da der Rentenanspruch
aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisher ausgeübten
Tätigkeit ermittelt wurde. Da somit die Lohnparameter auf der Validen- wie der
Invalidenseite gleich hoch sind, wird daraus grundsätzlich immer ein
Invaliditätsgrad von 70 % resultieren. Dies zeigt auch der Vorbescheid der
IV-Stelle vom 3. Oktober 2006, dem ein Validenlohn von Fr. 162'426.00 zugrunde lag
und ebenso einen IV-Grad von 70 % vorsah. Die Höhe des Validenlohnes ist
daher für die Beklagte nicht bindend. Gemäss Vorsorgeausweis über die
Vorsorgeleistungen per 1. Januar 2003 (BKA 3) beträgt sowohl der gemeldete
Jahreslohn als auch der versicherte Lohn Fr. 150'000.00. Es ist daher maximal
von einem versicherten Lohn von Fr. 150'000.00 auszugehen. Allerdings gilt der
von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad grundsätzlich auch bei der
Annahme eines tieferen Validenlohnes von Fr. 150'000.00, wie ihn der Kläger
bei der Beklagten versichert hatte. Dennoch kann die Annahme eines fiktiven
Lohnes je nach Höhe dieser Annahme Einfluss auf den IV-Grad haben. Bei einem
(sehr) tiefen Validenlohn, beispielsweise aus invaliditätsfremden Gründen,
verringert sich nämlich der Invaliditätsgrad, wenn auf der Invalidenseite auf die
Tabellenlöhne (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017,
8C_308/2017, E. 4.2.) abzustellen ist. Dies würde entsprechend die
Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung vermindern oder gar ganz entfallen
lassen, wenn der IV-Grad unter 40 % liegt (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG). In diesem Fall besteht
kein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch mehr. Ob sich die
Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle auch auf den IV-Grad von 70 %
erstreckt, wird nachfolgend zu prüfen sein.
2.6.
Die Frage, ob die Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich
unhaltbar sind, ist nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich bei
Verfügungserlass präsentierte. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder
Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen,
sind nicht geeignet, die Festlegungen der Invalidenversicherung als
offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange,
als es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, welche zu einer
anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle, welcher sie
unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG) auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen (BGE 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a; Urteil 9C_81/2010 vom
16. Juni 2010 E. 4.1).
2.7.
Die Beklagte hat mit dem vom Unfallversicherer eingeholten Bericht
der K____ und dem Gutachten der R____ neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht, aus denen sie schliesst, der Kläger habe einen fiktiven Lohn
erhalten. Diese Beweismittel wären im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder
Art. 61 lit. i ATSG zu berücksichtigen und sind daher hier bedeutsam (BGE 130 V
270 E. 3.1 in fine).
2.8.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in
Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, 400 E. 2b/aa, je mit
Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von
Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung
verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn
neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c, 126 V 24
E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.9.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf das J____-Gutachten
vom 3. November 2005 und ihre erwerblichen Abklärungen, was im
Verfügungszeitpunkt (11. Mai 2007) zunächst nicht weiter zu beanstanden ist. Zu
prüfen ist jedoch, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel die IV-Stelle
verpflichten würde, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die
ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Dies ist der
Fall, wenn es sich bei dem zwischen dem Kläger und der D____ GmbH vereinbarten
Lohn, wie von der Beklagten vorgebracht, tatsächlich um einen fiktiven Lohn
handelt, wobei der Anteil des fiktiven Lohnes so hoch sein muss, dass dieser
einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat.
2.10.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat schliesslich in ihrer Verfügung
vom 12. März 2012 (IV-Akte 75) die Rentenzahlungen per sofort sistiert. Sie
begründete dies damit, dass der Verdacht bestehe, dass die D____ GmbH, eine
familieneigene Firma, kaum Umsätze erzielt habe und nicht in der Lage gewesen
sei, dem Kläger den hohen, vertraglich vereinbarten Lohn zu bezahlen. Somit
bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges. Da diesbezüglich
ein Strafverfahren gegen den Kläger im Gange sei, würden sie sämtliche
laufenden Rentenleistungen gestützt auf Art. 55 ATSG i. V. m. Art. 56 VwVG im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort sistieren. Die Sistierung blieb
bis zum Urteilsdatum aufrecht. Ab dem 12. März 2012 kann daher die
Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2007 verneint
werden, da die IV-Stelle selbst die sachbezüglichen Voraussetzungen des
Rentenanspruchs in Frage stellt und eine Überprüfung eingeleitet hat.
3.
3.1.
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG [SR
830.1]; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil 9C_488/2008 vom 5.
September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
Hinweis).
3.2.
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine
Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der
Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden
verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1,
Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen
Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind,
nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche
usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen
so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne
Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen
gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt
bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1
IVG). Somit hängt die Erwerbsinvalidität nicht von der Einbusse des
mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem
ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im
Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein
wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil
der Erwerbsfähigkeit nicht versichert (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; BGE 125 V 146 E.
5b/bb). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus
gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes
Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein
Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der
Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche
Einkommenseinbusse (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 335/04 vom 23.
Dezember 2004 E. 3); kausal sind vielmehr die (nicht bei der
Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen
Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens
verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
3.3.
Wenn nun das zumutbare Invalideneinkommen einem Einkommen
gegenübergestellt wird, das die versicherte Person im Gesundheitsfall gar nicht
erzielt hätte, ist für die Invaliditätsbemessung ein invaliditätsfremder Faktor
berücksichtigt worden. Dieses Vorgehen kann dazu führen, dass eine Person als
invalid gilt, obwohl sie nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung mehr
verdient als sie vorher verdient hat und im Gesundheitsfall weiterhin verdienen
würde. Damit wird das im Gesundheitsfall von der versicherten Person zu
tragende Risiko einer wirtschaftlich nicht einträglichen Tätigkeit im Falle
einer Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Invalidenversicherung überwälzt. Dies
verstösst gegen die dargelegte gesetzliche Regelung, wonach für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades nur die durch einen Gesundheitsschaden erlittene
Erwerbseinbusse massgeblich ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.2). Entsprechend ist somit
das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen
gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger
Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt
werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE
135 V 58 E. 3.4.3).
4.
4.1.
Nach Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG
gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn. Gemäss Vorsorgeplan
der E____ (gültig ab 1. Juli 1996, KB 13b) gilt als versicherter Lohn der
ungekürzte AHV-Jahreslohn. Dabei stellt sich die Frage, ob auf die
Lohnzahlungen abzustellen ist, die der Kläger effektiv bezogen hat oder
diejenigen, auf die er nach Arbeitsvertrag Anspruch hatte, ohne Rücksicht
darauf, ob und inwieweit er tatsächlich in den Genuss dieser Zahlungen gekommen
ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur
Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo
Art. 23 Abs. 1 AVIG (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebenden Lohn verweist, kann nicht unbesehen auf die arbeitsvertraglich
festgelegten Löhne abgestellt werden. Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher
Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden
könnten, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind. Es ist daher
für die Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den
tatsächlichen Lohnbezügen, nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen
auszugehen (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, 123 V 70 E. 3 mit Hinweisen). Der
versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich
bezahlt worden sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 5/06
vom 28. März 2006, E. 2 und 3). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen
rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung
fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind,
praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa). So kann
namentlich auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn
dieser in einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war. Ob
subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche
in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter
objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005, E. 3.1).
Diese Grundsätze können analog auch für die Bestimmung des versicherten Lohnes
im Rahmen der beruflichen Vorsorge herangezogen werden, insoweit es auch dort
nicht angehen kann, dass fiktive Löhne versichert werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Mai 2007, B 67/06, E. 3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute Bundesgericht] B 11/01 vom 4. April 2002, E. 4).
4.2.
Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege
über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung
fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in
Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche
Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auch dem
Vorsorgeausweis kommt in dieser Hinsicht lediglich Informationscharakter zu und
er dient demzufolge lediglich als Indiz (BGE 144 V E. 4.2).
4.3.
Der Verhinderung von Missbräuchen dient das im
Arbeitslosenversicherungsgesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach
ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden
Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung. Fehlt es am Nachweis
einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, ist das
Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und
Art. 13 AVIG nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn als Lohn bezeichnete
oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des
Arbeitgebers bestehen. Dieser Umstand bildet nur, aber immerhin ein bedeutsames
Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit
nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist
grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss
genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem
Gesagten nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen,
wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen
ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3).
4.4.
Zur Verhinderung von entsprechenden Missbräuchen im Recht der
beruflichen Vorsorge rechtfertigt sich auch hier eine analoge Anwendung der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung: die Tätigkeit muss
genügend überprüfbar sein und als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches
bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers sind nur, aber
immerhin ein bedeutsames Indiz für eine versicherte Tätigkeit.
5.
5.1.
Der Kläger arbeitete seit dem 1. April 2002 für die D____ GmbH und
war deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Gemäss
Arbeitsvertrag vom 15. März 2002 (BKA 5) hat die D____ GmbH (für die GmbH
unterzeichnet von Frau S____, der Lebenspartnerin des Klägers) mit dem Kläger
einen Monatslohn von Fr. 17'500.00 bei jährlich 14 Monatslöhnen für die
Tätigkeit als Senior Consultant und Projektkoordinator vereinbart. Gleichentags
schlossen die beiden Parteien eine Provisionsvereinbarung ab (KAB 6).
5.2.
Gleichzeitig war der Kläger bei der G____ GmbH in Deutschland
angestellt. Der Lohnabrechnung vom April 2002 der G____ GmbH in Deutschland an
den Kläger ist ein Bruttolohn von Euro 8'500.00 zu entnehmen (BKA 13) bzw.
einer anderen Lohnabrechnung der G____ GmbH, ebenfalls für den Monat April
2002, ein Lohn von Euro 7'500.00 (BKA 14). Bei der Anmeldung bei der
Invalidenversicherung vom 2. Februar 2004, eingegangen am 31. März 2004, gab
der Kläger an, seit 1994 als Geschäftsführer der G____ GmbH in Deutschland bei
einem Lohn von Euro 6'000.00 im Monat gearbeitet zu haben, «im Rahmen der
Tätigkeiten für die D____ GmbH bzw. G____ AG gleiches Tätigkeitsgebiet bzw. überschneidend»
(IV-Akte 1 S. 5).
5.3.
Der Vorsorgeausweis vom 13. Februar 2002 (KAB 22) weist einen
gemeldeten Jahreslohn von Fr. 150’000.00 aus. Dieser bezieht sich auf die
Anstellung des Klägers bei der G____ AG, Arlesheim, wo der Kläger bereits seit
dem Jahr 1996 bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert war. Am 5. April
2002 zeigte der Kläger der E____ an, dass mit Datum vom 1. April 2002 die
Aktien der G____ AG von der D____ GmbH, Arlesheim, übernommen worden seien (BKA
24). Dabei sei das Personal in die neue Gesellschaft übergetreten. Die
entsprechende Anschlussvereinbarung mit der E____ wurde sodann am 15. Oktober
2002 unterzeichnet (BKA 26). Der Lohnliste zu Handen der E____ vom 29. November
2002 (BKA 28) per 1. Januar 2003 ist sodann für den Kläger ein neuer
AHV-Jahreslohn von Fr. 245'000.00 zu entnehmen. Dazu wurde handschriftlich
angemerkt, dass lediglich der Lohn aus dem Jahr 2002 von Fr. 150’000.00
akzeptiert werde. Im Handelsregister ist die Fusion gemäss Fusionsvertrag vom
24. Oktober 2005 am 28. Oktober 2005 publiziert worden (Handelsregisterauszug
BKA 3), die angezeigte Übernahme ist also gesellschaftsrechtlich erst
dreieinhalb Jahre später vollzogen worden.
5.4.
Dem IK-Auszug (IV-Akte 57) ist für das Jahr 2002 ein Lohn von Fr.
27'366.00 bei der D____ GmbH zu entnehmen, bei der G____ AG für die Monate
Januar bis März 2002 ein Lohn von Fr. 36'462.00 (wobei in dieser Zeit eine
Arbeitsunfähigkeit bestand). Der IK-Auszug (IV-Akte 29) zeigt für Juni bis
Dezember 1996 einen Lohn von Fr. 77'000.00, für 1997 von Fr. 150'685.00, für
1998 von Fr. 174'958.00, für 1999 von Fr. 8'392.00 (wobei eine Berichtigung von
Fr. 133'108.00 erfolgte), für 2000 von Fr. 194'863.00 und für 2001 von Fr.
86'484.00. Der IK-Auszug ist ebenso wie der Vorsorgeausweis lediglich ein Indiz
für den effektiv ausbezahlten Lohn. Im Arbeitgeberfragebogen vom 7. August 2006
(IV-Akte 34) wird von der D____ GmbH angegeben, dass der Kläger für seine
Tätigkeit bei der G____ AG für das Jahr 1997 einen Jahreslohn von Fr.
150'685.00, für 1998 von Fr. 174'985.00, für 1999 von Fr. 8'392.00, für 2000
von Fr. 194'863.00 und für 2001 von Fr. 86'484.00 bezogen habe, sowie für die
Monate Januar bis März 2002 einen Lohn von Fr. 36'462.00. Auf dem
Arbeitgeberfragebogen wird darauf hingewiesen, dass die G____ nicht mehr
existiere und 2005 von der D____ GmbH übernommen worden sei. Auch dem
Fragebogen Arbeitgeber kommt hinsichtlich der Lohnhöhe lediglich die
Eigenschaft eines Indizes zu.
5.5.
Dem Fragebogen ist auch zu entnehmen, dass der Kläger während seiner
Anstellung bei der G____ AG an fünf bis sechs Tagen pro Woche ca. 60
Wochenstunden je nach Erfordernis gearbeitet habe. Gleiches wurde im Fragebogen
Arbeitgeber vom 20. März 2006 (IV-Akte 31) bezüglich der Anstellung bei der D____
GmbH ab dem 1. April 2000 angegeben, nämlich eine Arbeitszeit von fünf bis
sechs Tagen pro Woche ca. 60 Stunden, unregelmässig je nach Einsatz. In diesem
Fragebogen Arbeitgeber wurde ebenso vermerkt, dass es realistisch gewesen sei,
dass der Kläger ohne Gesundheitsschaden seit dem Unfallzeitpunkt um 15 %
mehr verdient hätte. Als Lohn für den Monat April 2002 wurde Fr. 17'500.00 und
als Provision Fr. 6'950.00, ebenfalls für den Monat April 2002, angegeben.
5.6.
Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Lohnbezüge. Es sind daher die
tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen heranzuziehen. Die D____ GmbH überwies dem
Kläger am 23. Mai 2002 Fr. 1’000.00, am 11. Juni 2002 Fr. 3'000.00, am 25. Juni
2002 Fr. 10'000.00 und am 1. Juli 2002 Fr. 1'409.00, im Gesamten damit Fr.
15'409.00 (Gutachten der R____ vom 21. November 2018, Beilage 1 zur Duplik).
Der Nettolohn gemäss Lohnabrechnung für den Monat April 2002 betrug
Fr. 20'954.50 und lag damit in etwa Fr. 5'500.00 über dem tatsächlich
ausbezahlten Lohn. Die Lohnüberweisung für den Monat April 2002 erfolgte also
in mehreren Raten und verspätet und nicht, wie gemäss Art. 323 Abs. 1 OR
vorgesehen, per Monatsende. Dass diese Zahlungen verspätet erfolgten, muss für
sich allein nicht erheblich sein. Doch erweisen sich auch die Lohnzahlungen der
von der D____ GmbH übernommenen G____ AG an den Kläger als weitaus geringer als
vertraglich vereinbart. Im Jahr 2000 erhielt der Kläger Lohnzahlungen von Fr.
10'000.00, 2001 Fr. 37'106.00 und 2002 Fr. 13'874.00 (Gutachten R____ S. 47,
wobei die R____ anmerkte, dass das in den Steuererklärungen deklarierte
Bankkonto der G____ AG auf Lohnzahlungen an den Kläger analysiert worden sei),
während den IK-Auszügen ein beträchtlich höherer Lohn zu entnehmen ist. Zu
bemerken ist, dass dem Kläger die Beweislast dafür obliegt, dass ihm die Löhne
tatsächlich bezahlt worden sind. Der Kläger selbst hat weder für seine
Anstellung bei der G____ AG noch bei der D____ GmbH Lohnzahlungen belegt,
obwohl ihm dies im Zeitpunkt der Klageeinreichung möglich gewesen wäre und er vom
Bericht der K____ und dem darin enthaltenen Vorwurf, fiktive Löhne vereinbart
zu haben (beispielsweise S. 21 des Schlussberichts der K____ vom 28. Juli 2009,
UV-Akte), Kenntnis hatte. Er hat zu diesem Bericht am 28. Februar 2010 eine
ausführliche Stellungnahme geschrieben (UV-Akte), mithin vor Einreichung der vorliegenden
Klage am 2. Dezember 2010. Die massiv tieferen Lohnzahlungen der G____ AG als
im IK-Auszug vermerkt sind ein Indiz dafür, dass die D____ GmbH, welche die G____
AG übernommen hatte, dem Kläger den Lohn für den Monat April 2002 ausbezahlt hat,
um Versicherungsleistungen zu erwirken.
5.7.
Es fällt auf, dass die G____ AG, bei welcher der Kläger zuvor
angestellt war, der Vorsorgeeinrichtung einen Jahreslohn von Fr. 150'000.00
gemeldet hat. Der Monatslohn bei der D____ GmbH betrug gemäss Fragebogen
Arbeitgeber sodann gemäss Arbeitsvertrag vom 15. März 2002 Fr. 17’500.00 x 14
zuzüglich Provisionen, was ohne Provisionen einen Jahreslohn von Fr. 245'000.00
ausmacht. Bei der Vereinbarung dieser Lohnsumme ist nicht ersichtlich, warum
der Vorsorgestiftung bei Übertritt nicht die tatsächliche Lohnsumme gemeldet
wurde. Der Kläger zeigte der E____ am 5. April 2002 zwar an, dass mit Datum vom
1. April 2002 die Aktien der G____ AG von der D____ GmbH übernommen worden
seien und dass dabei das Personal in die neue Gesellschaft übergetreten sei.
Lohnänderungen erwähnte der Kläger in diesem Schreiben jedoch nicht. Eine
solche wurde erst mit der Lohnliste vom 29. November 2002 (BKA 28) per 1.
Januar 2003 angezeigt, indem diese für den Kläger einen neuen AHV-Jahreslohn
von Fr. 245.000.00 aufwies. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit
etwa sieben Monaten arbeitsunfähig. Damit weist diese Anzeige eines nunmehr
massiv höheren Lohnes auf ein gewisses Missbrauchspotenzial hin. Die Ausführungen
des Klägers, wonach er die Anzeige des höheren Lohnes vergessen habe
(Stellungnahme vom 30. April 2019 S. 59), sind nicht glaubwürdig, weil er kurz
nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses die Übernahme der G____ AG durch die
D____ GmbH der Beklagten angezeigt und dabei auch auf die Überführung des
Personals hingewiesen hatte. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass der
Kläger, im Namen der D____ GmbH und als Unternehmensberater tätig, der
Beklagten zwar die Übernahme anzeigt, nicht aber den (angeblich) drei Wochen
zuvor neu vereinbarten Lohn. Eher deutet dies darauf hin, dass die Lohnerhöhung
erst aufgrund des Unfalles vom 28. April 2002 vorgenommen wurde. Mit dem in der
Lohnliste vom 29. November 2002 gegenüber dem versicherten Lohn von Fr. 150'000.00
massiv erhöhten Lohn liegt ein weiteres Indiz vor, dass der Kläger im Wissen um
seine Arbeitsunfähigkeit einen höheren Lohn bei der Beklagten zu versichern
versuchte.
5.8.
Die IV-Stelle nahm am 19. Juli 2006 eine Abklärung am Arbeitsplatz vor
(IV-Akte 35). Dabei gab der Vater des Klägers an, dass das Aktienkapital der
Firma G____ AG, in welcher der Kläger von Juni 1996 bis März 2002 als
Geschäftsführer angestellt gewesen sei, zu 100 % dem Vater des Klägers gehört
habe. Der Einkommenseinbruch im Jahr 1999 sei auf die Entlöhnung in Deutschland
zurückzuführen, wo der Kläger Vorstand einer AG gewesen sei. Die Halbierung des
Einkommens im Jahr 2001 sei auf mehrere Arbeitsunfähigkeiten zurückzuführen
(Lipom und Ohrenoperation). Nach dem Unfall des Klägers habe man versucht,
übergangsmässig Ersatz zu finden. Dieser Ersatz sei in der Mutter des Klägers
gefunden worden, die jedoch ebenfalls krankheitsbedingt Ende 2002
arbeitsunfähig geworden sei, zwischenzeitlich jedoch wieder mit einem
Teilpensum arbeite. Der Treuhänder Herr T____ sei nach vollständiger Prüfung
des Firmennetzwerkes ab Ende des Jahres 2005 bereit gewesen, die bislang krankheitsbedingt
inaktive Firma wieder schrittweise zu aktivieren. Der Kläger sei trotz seiner
Arbeitsunfähigkeit weiterhin als Geschäftsführer angeführt. Er beziehe
Unfalltaggelder nach UVG und zwei Erwerbsausfallrenten. Von der IV-Stelle auf
die fehlenden AHV-Beiträge angesprochen habe der Vater versprochen, sich
umgehend darum zu kümmern, Herr T____ habe hierbei Informationslücken als Grund
genannt. Abschliessend habe der Vater mitgeteilt, dass der Kläger im Grund
nicht an einer IV-Rente interessiert sei, sondern sich vielmehr Unterstützung
bei möglichen Wiedereingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle erhoffe. Die
Abklärungsperson der IV-Stelle vermerkte dazu, dass die Einkommensangaben für
die Zeit vor dem Unfall soweit offengelegt seien und vollständig mit dem
vorliegenden IK-Auszug übereinstimmen würden. Ebenfalls würden die schriftlich
festgehaltenen Antworten mit den Aussagen im Abklärungsgespräch übereinstimmen.
Die Lohnangaben seien nun nachvollziehbar und korrekt.
5.9.
In den dem Fragebogen Arbeitgeber vom 7. August 2006 (IV-Akte 34)
beigelegten Ausführungen zu offenen Fragen wird bezüglich des Lohnes 1999
dargelegt, dass der Kläger auch für die D____ AG in Deutschland tätig gewesen
sei. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass die G____ AG den Kläger auf
Honorarbasis an die D____ AG in Deutschland vermittle und Rechnungen an diese stelle,
damit kein Gehalt in Deutschland bezogen werden müsse. Deshalb sei zunächst der
gesamte Lohn von der G____ GmbH (recte: AG) an die AHV gemeldet worden. Aus
steuerrechtlichen Gründen sei man dann in Deutschland gezwungen gewesen, ein
Gehalt auszuzahlen. Deshalb habe nachträglich diese Änderung vorgenommen werden
müssen. Des Weiteren erläutert der Vater die Tätigkeiten des Klägers in den
verschiedenen Gesellschaften. Der Kläger habe 1996 bei der G____ AG als
angestellter Unternehmensberater begonnen und ein berufsbegleitendes MBA
Studium absolviert. 1997 hätten Teilnehmer dieses MBA bzw. deren Arbeitgeber
die D____ GmbH gegründet, um sich gegenseitig in Beratungsprojekten zu
unterstützen und um im Verbund grössere Beratungsprojekte zu akquirieren, die
einzelnen Beratern oder Kleinunternehmen verwehrt gewesen wären. In der Folge
seien zusätzliche Partner aufgenommen und bereits kurz darauf grosse Projekte
bearbeitet worden. Aus der Struktur des Netzwerkes sei bald ein Unternehmen
entstanden, das mit Partnern in Deutschland und der Schweiz zusammengearbeitet
habe. 1999 sei in Deutschland eine eigene D____ Gruppe gegründet worden, mit
der man eng verflochten gewesen sei und sich gegenseitig den Stärken
entsprechend Personal zur Verfügung gestellt habe. 2002 sei es aufgrund von
organisatorischer Neuausrichtung notwendig gewesen, den Kläger in der D____
GmbH in der Schweiz auf der Basis von 100 % anzustellen. Dies sei auch
deswegen notwendig gewesen, weil die G____ AG fast völlig im D____ Netzwerk
tätig gewesen sei. Die Doppelbelastung und die damit in Verbindung stehenden
Kosten seien der Grund dafür gewesen, dass der Kläger von der G____ AG in die D____
GmbH gewechselt habe. Ab dem 1. April 2002 sei er bei der D____ GmbH als
angestellter Unternehmensberater mit Führungsaufgaben tätig gewesen. Im Jahr
2005 habe der Umzug der D____ GmbH von Arlesheim nach Basel stattgefunden, da
dort im Rahmen einer Bürogemeinschaft organisatorische Defizite hätten ausgeglichen
werden können, die durch den Ausfall des Klägers entstanden seien. Diverse
Kosten hätten damit ebenso reduziert werden können. Gleichzeitig sei Herr T____
als Geschäftsführer hinzugezogen worden und damit habe die Voraussetzung
geschaffen werden können, im Falle der erhofften Rückkehr des Klägers die
Infrastruktur der Gesellschaft aufrechtzuerhalten, da die Genesung lange Zeit
erwartet worden sei. Die geringe Lohnhöhe im Jahr 2001 wurde damit erklärt,
dass dieses Jahr von verschiedenen Ereignissen und unglücklichen Zusammenhängen
geprägt gewesen sei. Im März 2001 sei der Kläger beim Fussballtraining auf den
rechten Ellenbogen gestürzt, aus der sich eine sehr schmerzhafte und
langwierige Entzündung entwickelt habe. Zusätzlich habe im Sommer eine
Operation am rechten Innenohr vorgenommen werden müssen. Im gleichen Jahr sei
ein kleiner gutartiger Tumor in der rechten Brust entdeckt worden, der
ebenfalls habe entfernt werden müssen, weswegen der Kläger ein weiteres Mal
arbeitsunfähig gewesen sei. Daher habe der Kläger von März bis September 2001
mehrere Heilungszeiten abwarten müssen, was dazu geführt habe, dass in dieser
Zeit kein AHV-pflichtiges Gehalt habe ausbezahlt werden können.
5.10.
Die Aussagen des Vaters des Klägers vor der IV-Stelle und der dem
Fragebogen Arbeitgeber angehängten Darstellung sind inkohärent und nicht
überzeugend. Den Aussagen des Vaters ist zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr
1999 über die D____ AG in Deutschland entlohnt worden sei, weil der Kläger von
der G____ AG an diese vermittelt worden sei und er sodann aus steuerrechtlichen
Gründen den Lohn in Deutschland bezogen habe. Für dieses Jahr weist der
IK-Auszug bloss einen geringen Jahreslohn auf (Fr. 8'392.00). Nennenswerte
gesundheitliche Beschwerden, wie sie der Kläger für das Jahr 2001 geltend
macht, liegen im Jahr 1999 nicht vor (vgl. dazu die Stellungnahme des Klägers
vom 30. April 2019, S. 26). Nicht ersichtlich ist, welche steuerrechtliche
Gründe eine Anstellung in Deutschland notwendig machten. Vielmehr deutet diese
Vorgehensweise auf Unstimmigkeiten in den Anstellungsverhältnissen hin bzw. auf
einen möglichen Liquiditätsengpass der G____ AG.
5.11.
Gleichzeitig weist die Lohnabrechnung der G____ GmbH in Deutschland
für April 2002 einen Bruttolohn von Euro 7’500.00 bzw. Euro 8'500.00 aus. Der
Kläger war zweifelsohne auch in Deutschland angestellt, was er auch jeweils
angegeben hatte (vgl. Unfallmeldung und IV-Anmeldung). Entsprechend hätte der
Kläger aus dieser Anstellung ebenfalls Sozialversicherungsleistungen herleiten
können, worauf er aber offensichtlich verzichtet hatte (vgl. Schreiben der
deutschen Rentenversicherung an die schweizerische Ausgleichskasse vom 22.
November 2005, IV-Akte 23 S. 2). Es fällt die Inkonsistenz in den Lohnangaben
bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses auf (vgl. oben Erw. 5.2.). Es ist nicht
nachvollziehbar, dass der Kläger in Deutschland einen derart hohen Monatslohn
bezieht, während er im gleichen Zeitraum gemäss den Angaben der D____ GmbH im
Fragebogen Arbeitgeber an fünf bis sechs Tagen pro Woche ca. 60 Stunden arbeitet
und dafür einen Monatslohn von Fr. 17'500.00 sowie Provisionen für den
Monat April 2002 in der Höhe von fast Fr. 7'000.00 bezieht. Gleichzeitig
verrechnet die D____ GmbH am 4. Mai 2002 der G____ GmbH Deutschland für das
Projekt «Beteiligungen» einen Betrag von Fr. 43'250.00, wobei sich dieser
Betrag in Fr. 34'750.00 (139 Stunden à Fr. 250.00) und Fr. 8'500.00 (Kosten und
Spesen pauschal) aufteilt (UV-Akte 12). Grundlage für die Zahlung ist der
Beratungsvertrag zwischen der G____ GmbH Deutschland und der D____ GmbH vom 27.
März 2002 (UV-Akte 35). Vertragsgegenstand ist die finanzielle Sanierung eines
grossen Familienunternehmens im Raum Freiburg (Deutschland) und der D____
Unternehmensgruppe (Deutschland). Der Kläger wurde darin als Projektleiter eingesetzt.
Im Falle einer längeren Abwesenheit des Klägers aufgrund Ferien, Krankheit oder
aus anderen Gründen sollten die Tätigkeiten bis zu dessen Rückkehr ruhen bzw.
auf die notwendigsten Bereiche reduziert werden. In diesem Falle habe der
Auftraggeber das Recht, diese Übergangszeit an einen dritten Experten zu
übergeben, um Schaden zu vermeiden. In dieser Zeit würden vom Auftragnehmer
keine Rechnungen an den Auftraggeber gestellt werden. Für die
Auftragsausführung seien pro Monat maximal 150 Beraterstunden pro Monat
vereinbart bei einem Honorar von Fr. 250.00 pro Stunden und pauschalen Kosten
von Fr. 8'500.00 pro Monat.
5.12.
Auch wenn der Kläger die Anstellung bei der G____ GmbH in
Deutschland offengelegt hatte (siehe Unfallmeldung als auch IV-Anmeldung), ist
das dieser Situation (Doppelanstellung in Deutschland und in der Schweiz)
innewohnende Missbrauchspotenzial augenfällig und nicht von der Hand zu weisen,
zumal die G____ GmbH Deutschland die D____ GmbH Schweiz mit dem Kläger als
Projektleiter beauftragt hatte. Der Kläger bezog jedoch bereits für die
Tätigkeit bei der G____ GmbH Deutschland einen Lohn von Euro 7'500.00 bzw. Euro
8'500.00. Wozu es darüber hinaus einer zusätzlichen Beauftragung und Bezahlung
über einen Beratungsvertrag zwischen diesen beiden Gesellschaften bedarf, wobei
der Beratungsvertrag einzig auf den Kläger bezogen ist, ist nicht nachvollziehbar
und trägt einzig zu zusätzlicher Verwirrung bei. Damit liegt ein weiteres Indiz
für die Vereinbarung eines fiktiven Lohnes des Klägers bei der D____ GmbH vor.
5.13.
Darüber hinaus sind der Darstellung des Vaters des Klägers vor der
IV-Stelle weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. Einerseits führt der Vater aus,
dass man sich mit der D____ Gruppe in Deutschland gegenseitig den Stärken
entsprechend Personal zur Verfügung gestellt habe, andererseits berichtete er,
dass für die D____ GmbH erst im Jahr 2005 ein neuer Geschäftsführer
hinzugezogen worden sei, um im Fall der erhofften Rückkehr des Klägers die
Infrastruktur der Gesellschaft aufrecht zu erhalten. Diese Angaben sind
widersprüchlich. Zusätzlich ist zu bedenken, dass die D____ GmbH den Kläger
während dessen Arbeitsausfalles nicht ersetzte, und zwar auch dann nicht, als
sich abzeichnete, dass dieser Ausfall länger dauern werde. Da der Kläger jedoch
Krankentaggelder bezog, hatte die D____ GmbH durch die Arbeitsunfähigkeit des
Klägers keine finanzielle Einbusse (mit Ausnahme allfälliger Wartetage), sodass
sie bei einer guten Auftragslage einerseits eine neue Arbeitskraft hätte
anstellen oder beauftragen müssen und dies finanziell auch tragbar gewesen
wäre. Überdies muss jedes Unternehmen potentiell mögliche, längerdauernde
Arbeitsausfälle einkalkulieren. Diesbezüglich bringt der Kläger vor, seine
Mutter sei nach seinem Unfall als Vertretung für ihn angestellt worden, mit der
Absicht, ihn zu vertreten, bis er wieder arbeiten könne. Damals habe man nicht
gewusst, dass seine Arbeitsunfähigkeit so lange dauern würde. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Mutter offenbar bereits bei der G____ AG tätig war
(vgl. Stellungnahme des Klägers zum Ermittlungsbericht der K____ vom 28. Juli
2009, S. 18, BKA 34) und sie somit offensichtlich als Personal der G____ AG von
der D____ GmbH übernommen wurde. Dass die Mutter bereits bei der G____ AG
arbeitete, lässt sich auch den Lohnlisten der G____ AG für das Jahr 2000, 2001
und 2002 entnehmen (BKA 34). Von einer Vertretung durch die Mutter im Sinne
einer Neuanstellung kann daher nicht die Rede sein. Zusätzlich war die Mutter
des Klägers das gesamte Jahr 2003 arbeitsunfähig (vgl. Lohndeklaration für 2003
vom 12. Januar 2004, UV-Akte) und sie hätte den Kläger im Jahr 2003 daher gar
nicht mehr vertreten können. Schliesslich ergibt sich auch aus dem
Beratungsvertrag zwischen der G____ GmbH Deutschland und der D____ GmbH Schweiz
vom 27. März 2002, dass seitens der D____ GmbH gar nicht die Absicht bestand,
Ersatz für den Kläger zu suchen (vgl. oben Erw. 5.11.). Der Vertrag deutet
vielmehr darauf hin, dass ein Ausfall des Klägers keine Folgen für die D____
GmbH haben sollte. Dass die D____ GmbH für den Kläger keinen Ersatz suchte,
weist als ein weiteres Indiz auf ein Missbrauchspotential hin.
5.14.
Im Weiteren bringt der Kläger insbesondere vor, dass das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Nachteil der Beklagten gegen ihn
eingestellt worden sei. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom
11. Juni 2013 (Duplik Beilage 2) ist zu entnehmen, dass das
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs zum
Nachteil der H____ durch falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand und
Vorlage fingierter Gehaltsabrechnungen der D____ gemäss § 154 deutscher
StPO eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft München begründet dies
damit, dass die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren
verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.
5.15.
Bei § 154 StPO kommt es zu einer Teileinstellung bei mehreren
Taten. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn
die Strafe oder die Massregel der Besserung und Sicherung, zu der die
Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Massregel der Besserung und
Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht
beträchtlich ins Gewicht fällt (Abs. 1 Ziffer 1 der Bestimmung). In der
Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft München dem Kläger zur Last, er habe
gegenüber der DAK (Deutsche Angestellten-Krankenkasse) wissentlich und
willentlich wahrheitswidrig angegeben, mit der U____ GmbH (in Deutschland) ein
Arbeitsverhältnis begründet zu haben und Einkommen über diese Firma zu
beziehen. Tatsächlich habe das Arbeitsverhältnis nur zum Schein bestanden und
die U____ GmbH hätte die angegebenen Lohnzahlungen mangels Einnahmen und
Geschäftsvermögen nie tatsächlich leisten können. Aufgrund dieser Angaben und
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben seien dem Kläger für eine
Arbeitsunfähigkeit ab 18. Juni 2010 durch die DAK im Zeitraum von 30. Juli 2010
bis 27. Februar 2011 Krankengeldzahlungen in Höhe von täglich Euro 62.39,
insgesamt Euro 13'035.52 gewährt worden, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt
habe. Der DAK sei ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden (S. 7 der
Anklageschrift). Das Verfahren in Deutschland konzentrierte sich damit auf
einen vergleichbaren und in Deutschland verwirklichten Tatbestand. Für dieses
Delikt ist der Kläger vom Amtsgericht München sodann rechtskräftig zu 90
Tagessätzen à Euro 30.00 aufgrund Betruges gemäss § 263 Abs. 1 deutsches
StGB verurteilt worden (Duplik Beilage 4). Es sticht ins Auge, dass der dem
Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt überaus grosse Ähnlichkeiten mit der
vorliegenden Situation aufweist. Ohnehin kommt es aber bei der Frage, ob
fiktive Löhne versichert wurden, auf die potentielle Missbrauchsgefahr an, unabhängig
von der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände und damit unabhängig
von einer tatsächlich erfolgten Verurteilung. Eine strafrechtliche Verurteilung
ist damit nicht entscheidend, sondern es liegt mit der Verurteilung wegen eines
vergleichbaren Sachverhalts ein weiteres Indiz vor für die Annahme eines
Missbrauches im Sinne der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes.
5.16.
Der Kläger verweist auf das unfallversicherungsrechtliche Gerichtsverfahren,
bei dem die UV-Leistungen aufgrund der fehlenden Adäquanz zu den
Unfallbeschwerden eingestellt worden seien. Das ist zwar richtig, dennoch kann
aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass keine fiktiven Löhne vereinbart
oder versichert worden wären. Darüber ist in dem Urteil nicht entschieden
worden. Die Leistungseinstellung erfolgte aufgrund der fehlenden Adäquanz. Es
war daher nicht notwendig, über einen weiteren Grund der Leistungseinstellung
zu befinden, auch ging es nicht um eine Rückforderung von
Versicherungsleistungen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass auch die
IV-Stelle Leistungen zugesprochen hat und grundsätzlich eine Bindungswirkung an
den Entscheid der IV-Stelle besteht, von einer solchen Bindungswirkung unter
engen Voraussetzungen jedoch abgewichen werden kann.
5.17.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Bericht der K____ sei in vielen
Punkten falsch und spekulativ und verweist auf seine Stellungnahme vom 28.
Februar 2010 (BKA 34) zu diesem Bericht. Das Gericht stützt sich in seiner
Beurteilung nicht auf diesen Bericht. Es ist daher nicht notwendig, dessen
Inhalt näher zu erörtern. Er war lediglich Anlass für die Beklagte, die
erwerblichen Abklärungen der IV-Stelle zu überprüfen.
5.18.
Bei dem vom Kläger ins Recht gelegten Bericht der Q____ vom 17.
Oktober 2008 handelt es sich lediglich um einen kurzen Bericht von zwei Seiten.
Dieser Bericht widmet sich der Frage, ob bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit
des Klägers die Fortführung der Gesellschaft, also der D____ GmbH,
gewährleistet gewesen wäre. Die Bejahung der Frage wäre ein gewichtiges Indiz,
das gegen die Vereinbarung eines fiktiven Lohnes sprechen würde, weil die D____
GmbH damit in der Lage gewesen wäre, den im Arbeitsvertrag vom 15. März 2002
vereinbarten Lohn auszubezahlen. Der Bericht stützt sich unter anderem auf
Gespräche mit dem Kläger, dessen Vater und dem Treuhänder, Herrn T____. Dabei
gehen die Verfasser des Berichts davon aus, dass in den Jahren 2002 und 2003
mit einem Verlust von Fr. 90'000.00 bzw. 45'000.00 gerechnet worden sei und
kommen zum Schluss, dass dies in einer Start-up Phase nicht ungewöhnlich sei.
Die Verfasser gehen damit bei der D____ GmbH von einem Start-up aus, das sich
in einer Start-up Phase befinde. Dem steht jedoch entgegen, dass die D____ GmbH
bereits am 27. Juni 1997 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zum
Zeitpunkt des Unfalls des Klägers, dem 27. April 2002, bestand die GmbH somit
bereits knapp fünf Jahre (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons
Basel-Landschaft, KAB 3). Von einer Gründungsphase kann daher nicht mehr
gesprochen werden. Zwar bringt der Kläger vor, die D____ GmbH sei in diesen
fünf Jahren nicht operativ tätig gewesen, der Kläger hat jedoch bereits zuvor
in gleicher Tätigkeit in einem Familienunternehmen, nämlich der G____ AG
gearbeitet, deren Aktien zu 100 % im Besitz des Vaters des Klägers waren.
Die Aktien der G____ AG wurden gemäss Angabe des Klägers per 1. April 2002 in
die D____ GmbH übergeführt. Beide Firmen bewegen sich im gleichen
Geschäftsbereich. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme einer
Gründungsphase. Auch führt der am 27. März 2002 abgeschlossene Beratungsvertrag
zwischen der G____ GmbH Deutschland und der D____ GmbH explizit an, die D____
GmbH sei eine Unternehmensberatungsgesellschaft, die 1997 aus dem Alumni
Netzwerk eines MBA Studienganges entstanden sei. Durch die verschiedenen
Ausrichtungen der teilnehmenden Personen könne eine Vielzahl von
Spezialgebieten im Beratungsbereich abgedeckt werden, insbesondere
Unternehmensanalyse, Risikokapital, Krisen- und Sanierungsmanagement,
Organisation und Finanzwesen (UV-Akte 35). Auch hier ist nicht die Rede von
einer Gründungsphase, sondern die D____ GmbH präsentiert sich vielmehr als eine
etablierte Gesellschaft. Vorliegend handelt es sich aber auch nicht um ein
Start-up. Denn ein solches ist ein junges, noch nicht etabliertes Unternehmen, das
zur Verwirklichung einer innovativen Geschäftsidee (häufig in den Bereichen Electronic
Business, Kommunikationstechnologie oder Life Sciences) mit geringem
Startkapital gegründet wird und in der Regel sehr früh zur Ausweitung ihrer
Geschäfte und Stärkung ihrer Kapitalbasis entweder auf den Erhalt von
Venture-Capital bzw. Seed Capital (evtl. auch durch Business Angels) angewiesen
ist (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/start-unternehmen-42136).
Bei der D____ GmbH handelt es sich nicht um ein Start-up, sondern um eine
klassische Unternehmensberatung, ihr Zweck ist gemäss Handelsregisterauszug die
Beratung und Vermittlung von Beratung für Unternehmen. Auch hat sie mit der
seit 1988 bestehenden G____ AG fusioniert, die ebenfalls bereits seit mehreren
Jahren in der Unternehmensberatung tätig war (vgl. Handelsregisterauszug, BKA
2). Unternehmensberatung kann nicht als eine innovative Geschäftsidee
bezeichnet werden. Im Bericht wird daher von falschen Prämissen ausgegangen.
Des Weiteren fällt auf, dass sich die Verfasser des Berichts auf eine
Auftragsbestätigung, auf ein E-Mail bezüglich eines Auftrags und sodann auf
diverse Abrechnungen der D____ GmbH an die Firma V____ GmbH und die G____ GmbH
stützen. Dabei sticht ins Auge, dass sich der Bericht auf keine einzige
tatsächlich erfolgte Zahlung stützt, und dass es sich bei den an den
Abrechnungen beteiligten Firmen um Firmen mit massgebender Familienbeteiligung handelt
(vgl. Handelsregisterauszüge der D____ GmbH und V____-Beteiligungsverwaltungs-GmbH,
BKA 3 und 4). Aus den erwähnten Dokumenten schliessen die Verfasser des
Berichts, dass die D____ GmbH in der Lage gewesen sei, Aufträge zu erhalten und
in der Zukunft weitere Projekte durchzuführen. Diese Annahme wird jedoch nicht
weiter begründet. Die zentrale Frage, ob bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit
des Klägers die Fortführung der Gesellschaft gewährleistet gewesen wäre, hat
die Q____ AG damit äusserst oberflächlich behandelt, sie geht von falschen
Prämissen aus und sie lässt den Nachweis tatsächlich erfolgter Zahlungen
vermissen. Im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts am 17. Oktober 2008 waren
jedoch noch keine Dokumente von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, weswegen
eine Offenlegung von Zahlungsflüssen durch Kontobelege ohne weiteres möglich
gewesen wäre. Schliesslich weisen die Wirtschaftsprüfer darauf hin, dass ihre
Prüfungshandlungen weder eine Prüfung noch eine Review in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen des schweizerischen Berufsstandes darstellen würden und sie
keine Zusicherung über die Fortführung der D____ GmbH abgäben. Aufgrund der
dargestellten Mängel und Widersprüche kann der Kläger für die Beweiswürdigung
im vorliegenden Verfahren aus diesem Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.19.
Der Kläger bringt im Weiteren vor, sein Unfall vom 28. April 2002
habe erhebliche gesundheitliche Folgen gehabt, was aus verschiedenen Gutachten
hervorginge. Die gesundheitlichen Folgen des Unfalles sind an dieser Stelle
nicht zu prüfen, da die Beklagte bei der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes
nicht leistungspflichtig ist (vgl. oben Erw. 4).
5.20.
Im Weiteren meint der Kläger, es habe sich um ein neues
Anstellungsverhältnis gehandelt, der Unfall sei ca. vier Wochen nach dessen
Beginn und damit im versicherten Zeitraum erfolgt. Der Unfall ereignete sich
tatsächlich im ersten Monat der Anstellung bei der D____ GmbH. Zweifelsohne war
der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht bei der
Beklagten versichert. Dies ist jedoch vorliegend weder bestritten noch
entscheidend. Bei der Vereinbarung eines fiktiven Lohnes ist das erhebliche
Missbrauchspotential entscheidend. Die Annahme dieses Missbrauchspotentials
stützt sich nicht auf die Tatsache, dass der Kläger sich im ersten
Anstellungsmonat befand. Der einzige in diesem Zusammenhang bedeutende Gesichtspunkt
ist, dass es viel leichter möglich ist, während eines einzigen Monats einen
fiktiv vereinbarten Lohn tatsächlich auch auszuzahlen, so wie dies hier annähernd
erfolgt ist. Denn es liegen bereits mehrere Anhaltspunkte vor, dass mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass
zwischen der D____ GmbH und dem Kläger ein fiktiver Lohn vereinbart wurde.
5.21.
Der Kläger kritisiert, dass für die Beurteilung der Leistungspflicht
Zeiträume von über vier Jahren vor dem Unfallereignis vom 28. April 2002
herangezogen worden seien. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein zuletzt
bezogener markant überdurchschnittlich hoher Verdienst nur dann zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren als
Validenlohn heranzuziehen ist, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil 9C_838/2016 vom 3.
März 2017 E. 3.1). Da der Kläger gegenüber der IV-Stelle einen massiv höheren
Lohn angegeben hat, insbesondere im Vergleich zum Jahreslohn von Fr.
150.000.00, den er der Vorsorgestiftung zunächst gemeldet hat, rechtfertigt es
sich, die Einkommenssituation der Jahre davor zu beleuchten. Ausserdem hat die D____
GmbH die G____ AG übernommen, was der Kläger der Beklagten am 5. April 2002
angezeigt hat (BKA 24). In einem solchen Fall der Betriebsübernahme ist von der
Einheit des Arbeitsverhältnisses auszugehen (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 1 FusG
iVm Art. 333 Abs. 1 OR). Auch sprach der Kläger in der Anzeige der Übernahme selbst
von einem Übertritt des Personals. Dies ist zu berücksichtigen, auch wenn die
Übernahme gesellschaftsrechtlich sodann erst am 28. Oktober 2005 vollzogen
worden ist (vgl. Handelsregisterauszug, BKA 3).
5.22.
Im Weiteren macht der Kläger geltend, das Strafverfahren gegen ihn
in Deutschland sei gegen die Zahlung eines geringen Bussgeldes eingestellt
worden. Er habe sich eine umfassende Prozessführung und Anwaltshonorar nicht
leisten können. Er sei jedoch im Besitz von Unterlagen, die seine Unschuld mit
grosser Wahrscheinlichkeit hätten beweisen können. Das Strafverfahren habe eine
andere Versicherung betroffen. Es liegt der Strafbefehl vom 24. Juni 2016
(Beilage 4 zur Stellungnahme der Beklagten vom 9. Januar 2019) vor mit einer
Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der deutschen DAK. Wenn entlastende
Unterlagen vorliegen, so hätte der Kläger diese in das Strafverfahren
einbringen oder allenfalls eine Revision einleiten können. Das Verfahren hat
zwar eine andere Versicherung betroffen, der Sachverhalt ist jedoch wie bereits
erörtert mit dem vorliegenden vergleichbar.
5.23.
Der Kläger ist der Ansicht, das Gutachten der R____ vom 21. November
2018 sei in weiten Teilen falsch, unvollständig und daher unbrauchbar. Er sei
nicht ein einziges Mal zu Hintergründen oder für mögliche Erklärungen zu
einzelnen Sachverhalten befragt worden. Er vermute ausserdem, dass die R____
nur selektiv Unterlagen von der Beklagten erhalten habe. Im vorliegenden
Verfahren hat der Kläger die Möglichkeit bekommen, zum Gutachten der R____
Stellung zu nehmen. Von diesem Recht hat er mit Eingabe vom 30. April 2019 Gebrauch
gemacht. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan, denn er
erhielt die Möglichkeit, im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu replizieren und
damit zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Dieses Replikrecht bildet einen
Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, BGE 133 I 98 E. 2.1). Dem Gutachten sind zahlreiche Anhänge bzw.
Unterlagen angehängt. Der Kläger hat nicht angeführt, welche Unterlagen der R____
noch hätten vorgelegt werden sollen. Ohnehin kommt dem Gutachten der R____
angesichts einer Vielzahl weiterer Indizien keine ausschliessliche Rolle im
Verfahren zu.
5.24.
Der Kläger weist darauf hin, im Zeitraum November 2001 bis Januar
2002 sei er als Sachwalter beim Nachlassgericht in Zürich eingesetzt worden und
habe ein Familienunternehmen vor dem unmittelbaren Konkurs bewahrt. Aufgrund
dieses Projektes wäre es gewiss zu Anschlussprojekten bzw. neuen Aufträgen
gekommen. Das Anführen von blossen Möglichkeiten reicht nicht aus, um mit dem
auch im Bereich der beruflichen Vorsorge geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3 mit Hinweisen), dass
der Kläger oder auch andere Mitarbeiter der D____ GmbH ausreichend Aufträge
erhalten hätten, die den Fortbestand und die Zahlungsfähigkeit der D____ GmbH
gesichert hätten. Eine weitere Anfrage im Nachgang zu diesem Projekt ist
offensichtlich nicht belegt. Wäre die Realisierung dieser Möglichkeit sehr
wahrscheinlich gewesen, so ist nicht einzusehen, warum die D____ GmbH nicht für
Ersatz für den Arbeitsausfall des Klägers gesorgt hat. Der fehlende Nachweis
von Auftragsanfragen nach dem Unfall vom 28. April 2002 kann als ein weiteres
Indiz für die Vereinbarung eines fiktiven Lohnes angesehen werden.
5.25.
Schliesslich verweist der Kläger auf die von seinem Vater der G____
AG gewährten Rangrücktritte. Aus den vom Kläger mit Eingabe vom 28. Oktober
2019 eingereichten Berichten der Revisionsstelle für die Jahre 1999, 2000 und
2001 ergibt sich jeweils eine Überschuldung der G____ AG und für das Jahr 2001
eine Überschuldung trotz Rangrücktritt (Rangrücktritte: Fr. 210'058.00 für das
Jahr 1999, Fr. 460'000.00 für das Jahr 2000 und Fr. 514'000.00 für das Jahr
2001). Die Revisoren verwiesen jeweils ausdrücklich auf die Bestimmungen von
Art. 725 ff. OR. Was der Kläger aus diesen Rangrücktritten, das heisst einem
Forderungsverzicht, falls die übrigen Gläubiger zu Verlust kommen sollten,
ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Ein bloss vorübergehender
Liquiditätsengpass kann aufgrund der jährlich erfolgten Rangrücktritte verneint
werden. Die Rangrücktritte lassen vielmehr darauf schliessen, dass finanzielle
Schwierigkeiten der G____ AG bereits seit längerer Zeit bestanden und diese im
Zeitraum 1999 bis 2001 massiv zugenommen haben. Sanierungsmassnahmen wurden
keine eingeleitet. Sodann wurde die überschuldete G____ AG von der, nach Angabe
des Klägers, inaktiven D____ GmbH übernommen. Der betriebswirtschaftliche
Zweck, dass eine inaktive Gesellschaft eine überschuldete Gesellschaft
übernimmt, ist nicht nachvollziehbar. Auch dies kann als Indiz für die
Vereinbarung eines fiktiven Lohnes angesehen werden, zumal der Kläger bereits
bei der deutschen G____ GmbH angestellt war.
5.26.
Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Lebensfähigkeit der
Gesellschaft sei jederzeit gegeben gewesen. Es sei Sache des Unternehmens, wie
es seine Finanzierung gestalte, solange dies innerhalb rechtlich anerkannter
Rahmenbedingungen erfolge. Die G____ AG sei durch Gesellschafterdarlehen und
Darlehen von Dritten finanziert worden. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese
Darlehen von fremden Kapitalgebern, Banken oder von Familienmitgliedern
erfolge. Es gebe auch keine gesetzliche Vorschrift darüber, dass ein Lohn für
den Angestellten von Anfang an aus eigener Betriebstätigkeit erwirtschaftet
werden müsse. Auch müsse der Lohn nicht immer sofort in voller Höhe ausgezahlt
werden. Der für Beitragszahlungen an die Ausgleichskasse und als Grundlage für
die Leistungen massgebende Lohn sei nicht immer derselbe Lohn, der einem
Arbeitnehmer ausbezahlt werde. Denn der massgebende Lohn als Grundlage zu
Beitragszahlungen an AHV und IV, enthalte auch diverse Zusatzleistungen.
Hingegen zählten Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
nicht zum massgebenden Lohn. In den Jahren 1998 bis 2001 habe es immer wieder
erhebliche Zeitabschnitte gegeben, in denen er arbeitsunfähig aufgrund von
Krankheit oder Unfall gewesen sei. 2001 habe er sich am Ellbogen verletzt,
wobei es zu einem Rückfall gekommen sei, er sei am Innenohr operiert worden, es
habe ihm ein Tumor entfernt werden müssen und 2002 habe er sich auch am Fuss
verletzt.
5.27.
Der Kläger übersieht, dass die G____ AG in den Jahren 1999 bis 2001
überschuldet war und eine Anzeige an den Richter nach Art. 725 OR jeweils nur
durch Rangrücktritte hat abgewendet werden können. Massgebend für die
rechtliche Beurteilung ist jedoch die Qualifikation des Lohnes an den Kläger
als fiktiver Lohn und weder die Überschuldung der G____ AG oder D____ GmbH an
sich noch der Umstand, von wem das Darlehen stammt. Die über mehrere Jahre
bestehende Überschuldung, insbesondere ohne dass Sanierungsmassnahmen
eingeleitet wurden, ist jedoch eines der Indizien – neben anderen – für die
Annahme eines fiktiven Lohnes. Es ist zwar richtig, dass allein die
Überschuldung eines Unternehmens nicht zur Annahme eines fiktiven Lohnes führt,
denn das würde bei jedem konkursiten Unternehmen, das die Löhne nicht mehr
zahlen kann, bedeuten, dass die Arbeitnehmer ihrer Versicherungsleistungen
verlustig gingen. Von einem solchen Fall ist hier jedoch nicht die Rede.
5.28.
Der Kläger bemerkt, eine hohe Fremdkapitalquote sei völlig normal.
In jedem Zeitpunkt sei die Zahlungsfähigkeit der G____ AG gegeben gewesen und
es sei keine einzige dritte Partei jemals geschädigt worden. Die D____ GmbH sei
in den Jahren 1999 bis 2001 grösstenteils passiv gewesen ohne finanziell
relevanten geschäftlichen Aktivitäten. Sie sei jedoch als Marketingvehikel
erhalten worden und im Jahr 2001 habe man eine Neuaktivierung mit neuer und
besserer Strategie erwogen. In den fraglichen Jahren sei die G____ AG nie in
Konkursgefahr gewesen. Weder die eine noch die andere Gesellschaft seien in den
betreffenden Jahren jemals auch nur an einem Tag zahlungsunfähig gewesen, es
habe keine Verbindlichkeiten gegeben, die nicht bedient worden sein. Die
Fortführungsfähigkeit der D____ GmbH im April 2002 habe nichts mit der
Situation der G____ AG in den Jahren 1998 bis 2002 zu tun gehabt. Die D____
GmbH sei neu aufgestellt worden, sie sollte ohne die rein bilanziellen Verluste
wirtschaftlich arbeiten, Aufträge generieren und wäre absolut überlebensfähig
gewesen.
5.29.
Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum in einer klassischen
Unternehmensberatung auf Jahre eine hohe Fremdkapitalquote notwendig ist.
Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, warum ein massiv überschuldetes
Unternehmen, nämlich die G____ AG, von der D____ GmbH übernommen wird, wenn letztere
in den Jahren zuvor grösstenteils passiv und ohne relevante geschäftliche
Aktivitäten war. Wirtschaftlich gesehen macht dies schlicht keinen Sinn, zumal
ein höherer Lohn des Klägers als zuvor vereinbart wurde. Eine neue und bessere
Strategie hätte, verbunden mit Sanierungsmassnahmen, genauso mit der G____ AG
verwirklicht werden können, vor allem wenn in deren Namen bereits Aufträge
abgewickelt wurden. Eine Gesellschaft als Marketingvehikel aufrecht zu
erhalten, die gleichzeitig aber keine finanziell relevante geschäftliche
Aktivitäten aufweist, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Denn es fragt sich nämlich,
mit welchem Ziel diese Gesellschaft Marketing betrieben hat. Schliesslich geht
es beim Marketing um die Ausrichtung des Unternehmens am Markt, mit dem Ziel,
Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Ohne Dienstleistungen braucht es auch
kein Marketing. Es ist auch an den Unternehmenszweck der D____ GmbH gemäss
Handelsregisterauszug zu erinnern, nämlich die Beratung und die Vermittlung von
Beratung für Unternehmen. Schliesslich ist offensichtlich, die
Zahlungsfähigkeit der beiden Gesellschaften wäre nicht mehr gegeben gewesen,
wenn die vereinbarten hohen Löhne tatsächlich hätten ausbezahlt werden müssen.
5.30.
Was die Bemerkung des Klägers betrifft, es sei keine einzige Partei
jemals geschädigt worden, so ist deutlich darauf hinzuweisen, dass im Fall
einer Vereinbarung von fiktiven Löhnen sowohl der Unfallversicherer als auch
die IV-Stelle massiv geschädigt wurden, da diese bereits
Versicherungsleistungen ausgezahlt haben.
5.31.
Schliesslich wirft der Kläger die Frage auf, ob die Informationen,
die sich auf der von der Staatsanwaltschaft München an die Beklagte
übermittelten CD befinden, von der Beklagten in diesem Verfahren haben
verwendet werden dürfen. Die Beklagte führte in der Stellungnahme vom 14. Mai
2019 dazu aus, diese seien ihr gestützt auf ihr formelles Akteneinsichtsgesuch
an die Staatsanwaltschaft München zugestellt worden. Es handelt sich bei den
Unterlagen insbesondere um Jahresabschlüsse der G____ AG und D____ GmbH sowie
um Details der Finanzbuchhaltung. Diese Unterlagen hat die
Instruktionsrichterin mehrmals per verfahrensleitender Verfügung einverlangt.
Die Beklagte hat die Unterlagen mittels Akteneinsicht auf einem gesetzlich
geregelten Weg erhalten und sie dienen im vorliegenden Verfahren als
Beweismittel für eine offensichtlich entscheidrelevante Frage. Die Verletzung
einer strafprozessualen Vorschrift hat der Kläger nicht geltend gemacht und
eine solche ist auch nicht erkennbar. Es spricht daher nichts gegen eine
Verwertung dieser Beweismittel im vorliegenden Verfahren.
5.32.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beklagte gemäss
ihren Angaben (Duplik vom 7. Januar 2019, S. 6) seit Ende 2014 im Besitz der
Unterlagen ist, welche die Instruktionsrichterin seit dem Jahr 2012 (vgl. oben
Sachverhalt Erw. VI.) vom Kläger einfordert. Der Untersuchungsgrundsatz
betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht
gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese - wie hier die
Beklagte - anwaltlich vertreten sind. Diese umfasst die Verpflichtung, die
erforderlichen Beweise beizubringen, soweit dies vernünftigerweise verlangt
werden kann (BGE 139 V 176 E. 5.2). In erster Linie ist der Kläger
beweispflichtig, die Beibringung der Beweise kann aber auch von der Beklagten verlangt
werden. Das Verfahren hätte wohl beschleunigt werden können, wenn die Beklagte
die sich in ihrem Besitz befindlichen Strafakten bereits früher eingereicht
hätte.
5.33.
Der Kläger bringt vor, es gebe keine gesetzliche Vorschrift, dass
ein Lohn für den Angestellten von Anfang an aus eigener Betriebstätigkeit
erwirtschaftet werden müsse. Auch müsse der Lohn nicht immer sofort in voller
Höhe ausgezahlt werden. Es liege im Ermessen des Unternehmens und des
Arbeitnehmers, wie die exakte Lohnauszahlung erfolge. Bezüglich der Lohnzahlung
im April 2002 wies er darauf hin, dass er ausgerechnet Ende April den Unfall
gehabt habe und damit das Büro mehrere Tage unbesetzt gewesen sei. Der Lohn
habe daher nicht an einem konkreten Tag ausbezahlt werden können und er sei
deshalb später und in Teilen ausbezahlt worden.
5.34.
Der Kläger übersieht die relativ zwingende Regelung des Art. 323 OR
über Zahlungsfristen und -termine bei der Ausrichtung des Lohnes. Sind nicht
kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch
Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so sind
dem Arbeitnehmer der Lohn und die Provision Ende jedes Monats auszurichten.
Erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so
kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte
hinausgeschoben werden (Abs. 1 und 2). Der Anteil am Geschäftsergebnis ist
auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres (Abs. 3). Durch privatrechtliche Abrede können
die Zahlungsperioden daher nur verkürzt werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 323
N2). Zulässig sind allenfalls Vereinbarungen, die zwar auch im Interesse des
Arbeitgebers, jedoch überwiegend in demjenigen des Arbeitnehmers liegen
(a.a.O., Art. 323b N7 in fine). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass Abreden über die
Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig sind (Art. 323b OR).
Ein Lohnverzicht ist nicht leichthin anzunehmen. Unter dieses Verbot fällt
beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich
verpflichtet, einen Teil des Lohnes als Darlehen für bestimmte Zeit beim
Arbeitgeber stehen zu lassen. Dagegen wird eine Vereinbarung über eine
Lohnstundung als zulässig erachtet, soweit sie zur Erhaltung des Arbeitsplatzes
bei vorübergehender Illiquidität des Arbeitgebers getroffen wird (BGE 131 V 444
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Von einer vorübergehenden Illiquidität kann
vorliegend gewiss nicht mehr die Rede sein (vgl. oben Erw. 5.25 zu den
Rangrücktritten). Dass die Lohnzahlung für den Monat April 2002 sich aufgrund
des Unfalls um einige Tage verzögert, wäre nachvollziehbar. Dass die erste
Lohnüberweisung jedoch erst am 23. Mai 2002 über einen Betrag von Fr. 1'000.00
erfolgte, ist nicht mehr nachvollziehbar ebenso wenig wie das Erfordernis von
Ratenzahlungen aufgrund des Unfalles. Schliesslich ist auch Frau S____ als
Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen
(Handelsregisterauszug, BKA 3), auch sie hätte Lohnzahlungen auslösen können.
5.35.
Zusammenfassend liegen zahlreiche Indizien vor, welche die Annahme
rechtfertigen, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger und der D____ GmbH
vereinbarten Lohn um einen fiktiven Lohn handelt: massiv tiefere Lohnzahlungen
an den Kläger bei der G____ AG als im IK-Auszug vermerkt, die Anzeige eines
massiv höheren Lohnes gegenüber der E____ im November 2002, die
Doppelbeschäftigung bei der G____ AG in Deutschland und der D____ GmbH in der
Schweiz und zusätzlichem Vorliegen eines auf den Kläger zugeschnittenen
Beratungsvertrages zwischen der G____ AG und der D____ GmbH, keine Suche der D____
GmbH nach Ersatz für den Kläger nach dessen Arbeitsausfall, die Verurteilung
wegen eines vergleichbaren Sachverhalts in Deutschland, das Fehlen von
Aufträgen und der fehlende Nachweis von Auftragsanfragen nach dem Unfall vom
28. April 2002, die Übernahme einer überschuldeten Gesellschaft durch eine
finanziell inaktive Gesellschaft, die Überschuldung der G____ AG und die
verspätete Zahlung des Lohnes für den Monat April 2002 in Raten.
5.36.
Auch wenn für den Monat April 2002 ein tatsächlicher erfolgter
Lohnbezug über Fr. 15'409.00 schliesslich nachgewiesen ist, fehlt es am
Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit einer beitragspflichtigen
Beschäftigung. Aufgrund der Gesamtumstände bestehen erhebliche Zweifel an einer
bei der D____ GmbH tatsächlich ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit des
Klägers. Der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung für den Monat April 2002
reicht nicht aus, um die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
anzunehmen (vgl. oben Erw. 4.3.).
5.37.
Die Leistungszusprechung durch die IV-Stelle ist im Lichte der
vorstehenden Ausführungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
zugänglich. Offensichtlich war die Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich nicht
einträglich. Die Invalidenversicherung deckt nur diejenigen Erwerbsverluste ab,
die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, und nicht Einbussen,
die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen
sind (siehe oben Erw. 3.3). Es besteht daher keine Bindungswirkung an den in
der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2007 ermittelten IV-Grad von 70 %.
5.38.
Aufgrund der Gesamtumstände gelingt es dem Kläger nicht, mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er mit der D____ GmbH ein Arbeitsverhältnis
mit einem realistischen Lohnanspruch eingegangen ist, und dass ein IV-Grad von
mindestens 40 % erreicht wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger
mit dieser Gesellschaft einen fiktiven Lohn vereinbart hat. Die Beklagte ist
darum nicht leistungspflichtig.
6.
6.1.
Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG
kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: