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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte 1
C____
Gegenstand
BV.2016.15
Klage vom 5. Juli 2016
Eintritt der für die Entstehung des BVG-Invalidenrentenanspruchs relevanten Arbeitsunfähigkeit von 20% während der Versicherungsdeckung bei der Beklagte 1 als auch der Beklagten 2 mangels echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verneint.
Tatsachen
I.
Der am 22. Mai 1960 geborene Kläger arbeitete vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 im Rahmen eines 100%-Pensums als Geschäftsführer der D____ bei der B____ AG. Ab April 2002 bis 31. Juli 2002 war der Kläger als Redaktionsmitarbeiter für dieselbe Gesellschaft im Rahmen eines 60%-Pensums tätig (Klagantwortbeilage [KAB] 2 und 5 der Beklagten 1 sowie Replikbeilagen 9, 10 und 30) und damit bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (KAB 3, 4 und 5 der Beklagten 1). Ab 1. April 2002 bis 14. Januar 2004 bezog der Kläger Arbeitslosentaggelder (KAB 1 der Beklagten 2) und war dadurch bei der Beklagten 2 gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (KAB 5 bis 9 der Beklagten 2). Am 15. Januar 2004 wurde der Kläger ausgesteuert (vgl. Aussteuerungsmeldung vom 16. Februar 2004, IV-Akte 35, S. 1) und beanspruchte danach in Deutschland Arbeitslosenhilfe (IV-Akte 35, S. 3).
Am 22. August 2012 (IV-Akten 47 und 78) meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In diesem Zusammenhang gab er an, er leide unter der „Huntington-Krankheit“ (IV-Akten 48 und 49). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle für Versicherte im Ausland medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 21. März 2013 teilte sie dem Kläger mit, er habe keinen Anspruch auf Invalidenleistungen, da das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei (IV-Akte 75). Dagegen wehrte sich der Kläger mit Einwand vom 29. Juni 2013 (IV-Akte 86). Nach Rückfrage beim medizinischen Dienst der IV-Stelle (IV-Akte 91) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. August 2013 an, der Kläger habe ab dem 24. bzw. 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akten 92 und 94). Am 10. September 2013 erliess die IV-Stelle entsprechende Verfügungen und bestätigte ihren Entscheid (IV-Akten 108 und 109). Dagegen erhob der Kläger am 11. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (IV-Akten 120 und 121). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Kläger zur Vermeidung einer möglichen Verschlechterung der vorprozessualen Situation die Möglichkeit gegeben, seine Beschwerde zurückzuziehen (IV-Akte 170). Am 16. Juni 2015 zog der Kläger die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurück (IV-Akte 172). Mit Entscheid vom 18. Juni 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos ab (IV-Akte 171).
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 und 1. November 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte 2 sowie 1 und ersuchte um Vorleistung bzw. Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sowie Unterzeichnung der Verjährungsverzichtseinreden (KAB 6 der Beklagten 1 und KAB 4 der Beklagten 2). Mit Schreiben vom 4. November 2013 lehnte die Beklagte 1 ihre Leistungspflicht infolge Anzeigepflichtverletzung ab und kündigte per sofort rückwirkend den Vertrag auf den 1. April 2001 (KAB 7 der Beklagten 1). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 und 14. Juni 2015 verzichtete die Beklagte 1 auf die Einrede der Verjährung für allfällige Invalidenleistungen des Klägers bis 31. Juli 2016, welche nicht bereits am 11. Oktober 2013 verjährt waren (KAB 8 und 9 der Beklagten 1). Die Beklagte 2 lehnte mit Schreiben vom 10. März 2014 eine Leistungspflicht ab, da noch keine rechtskräftige Verfügung über einen Rentenanspruch vorliege (KAB 6 der Beklagten 2). Mit Schreiben vom 5. November 2013, 24. November 2014, 30. November 2015 und 15. Dezember 2015 erklärte die Beklagte 2 auf die Einrede der Verjährung allfälliger Ansprüche zu verzichten, soweit die Verjährung zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Der Verzicht gelte bis zum 31. Dezember 2016 (KAB 5, 8, 9 der Beklagten 2 und Gerichtsakte 7).
II.
Mit Klage vom 5. Juli 2016 wird beantragt, die Beklagte 1 habe die Leistungen nach BVG zu erbringen.
Mit Klagantwort vom 2. September 2016 schliesst die Beklagte 1 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Klagerweiterung vom 15. September 2016 wird sinngemäss beantragt, eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.
Mit Klagantwort vom 29. November 2016 beantragt die Beklagte 2 die Abweisung der Klage, soweit sie gegen die Beklagte 2 gerichtet sei.
Mit Replik vom 8. März 2017 beantragt der Kläger, es sei auf die Klage einzutreten und eine Arbeitsunfähigkeit ab 14. Oktober 2001 festzustellen. Es seien ihm die obligatorischen und reglementarischen BVG-Leistungen auszurichten. Mit ergänzender Eingabe vom 31. März 2017 hält der Kläger sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht weitere Belege ein.
Mit Duplik vom 10. April 2017 und 23. Mai 2017 halten die Beklagte 2 und 1 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2016 werden die IV-Akten zum Verfahren beigezogen. Die Akten werden zur Einsicht am Gericht aufgelegt und die Parteien können sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu äussern (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 29. September 2016).
IV.
Am 18. Dezember 2017 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.
1.2. In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491 ff. mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung infolge Verlustes des Arbeitsplatzes geht im Falle des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung der Wechsel zur C____ einher. Bei gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 [9C_546/2011], E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Klage eingetreten werden.
Mit Bericht vom 2. Dezember 2003 bestätigt Dr. E____, dass der Kläger seit Oktober 2000 bei ihm in Therapie sei und die Fortsetzung der Therapie dringend angezeigt sei (KB 14).
Mit Bericht vom 18. September 2008 attestiert Dr. med. J____, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eine leichte kognitive Störung. Unter der Anamnese führt die Neurologin auf, der Kläger leide seit ca. 9 Jahren unter Vergesslichkeit, insbesondere im Kurzzeitbereich. Er sei schon bei einigen Ärzten gewesen und nicht ernst genommen worden. 2001 sei er in einer Trennungssituation gewesen und hätte ein „Kräfte-Black-out“ und für drei Monate ein „Verschwommen Sehen“ gehabt; der Kläger erzähle von der problematischen ersten Ehe mit langjähriger Ehetherapie. Es bestehe ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der Klinik und der durchgeführten neurologischen Diagnostik sei ein ZNS-Prozess zur Zeit nicht nachzuweisen (KB 5).
Mit humangenetischem Gutachten vom 24. Mai 2012 berichtet Dr. K____, Facharzt für Humangenetik, der Kläger gebe an, seit ca. 10 Jahren unter überdurchschnittlicher psychischer Belastung zu leben und dass sich seitdem schwer beschreibbare Gesundheitsprobleme entwickelt hätten. Ausserdem habe der Kläger eine nicht altersentsprechende Einschränkung der Gedächtnisleistungen und attackenartige intensive Kopfschmerzen über relativ kurze Zeit mit plötzlichem Entspannen bemerkt. Der Kläger hätte in den letzten Jahren sieben Unfälle verschiedenster Art, deren Hergang für ihn verwunderlich sei, erlitten. Der Kläger vermute, dass diese Symptome Zeichen einer beginnenden Huntington-Erkrankung seien und deshalb möchte er eine genetische Analyse im Huntington-Gen. Das Ergebnis der Untersuchung habe auffällige Befunde gezeigt. Somit sei die klinische Diagnose der Huntington-Erkrankung molekulargenetisch gesichert worden (IV-Akte 46).
Mit Arztbericht vom 30. Januar 2013 erhebt Dr. med. F____, Direktor der Abteilung für Neuropsychiatrie des G____ als Diagnosen einen Morbus Huntington, einen Verdacht auf organische wahnhafte Störung und organische affektive Störung, Zustand nach Myokardinfarkt 2009 und Bandscheibenprolaps L5/S1 beidseits. Beim Kläger fänden sich charakteristische motorische, psychiatrische und kognitive Störungen im Rahmen eines Morbus Huntington. Insbesondere ergäben sich Hinweise auf eine organisch affektive Störung sowie eine Impulskontrollstörung mit Aggressivität. Darüber hinaus bestünden Beeinträchtigungen und anamnestisch ein Vergiftungswahn 2002. Soweit beurteilbar, bestünden auch Hinweise auf eine komplexe Persönlichkeitsstörung nach traumatischer Kindheit. Insgesamt bestehe ein dringender Behandlungsbedarf (IV-Akte 71).
Mit medizinischer Stellungnahme für die IV-Stelle vom 14. März 2013 hält Dr. L____ fest, der Kläger sei in der bisherigen Tätigkeit ab 24. Mai 2012 zu 20% und ab 30. Januar 2013 zu 100% arbeitsunfähig. Eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar.
Am 16. April 2013 schildert Dr. F____ von der G____, der Kläger leide seit über 10 Jahren an kognitiven Störungen sowie an psychiatrischen Symptomen. Zudem berichte der Kläger von einer Traumatisierung in der Kindheit. Aus ärztlicher Sicht bestehe eine Erwerbsunfähigkeit (IV-Akte 119).
Mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 22. April 2013 werden als Diagnosen ein Morbus Huntington/Chorea Major, gegenwärtig leichtgradig sowie ein Verdacht auf eine organisch wahnhafte Störung und organische affektive Störung aufgeführt. Der Kläger sei noch vollschichtig in Tagesschicht für ständig leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten, in Räumen überwiegend sitzend, zeitweise stehend/gehend im Wechsel ohne Zeitdruck, Führungstätigkeiten, hohe Anforderungen an das Umstellungsvermögen, hohe Sozialkompetenz, hohen Publikumsverkehr, Nässe, Hitzearbeiten, Lärm, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, häufiges Heben/Tragen ohne mechanische Hilfsmittel leistungsfähig. Das Leistungsprofil gelte für den allgemeinen Arbeitsmarkt, jedoch sei es nicht mehr ausreichend für die letzte volle Berufstätigkeit als Berater/Projektmanager (IV-Akte 98).
Im Formular zuhanden der IV-Stelle diagnostiziert Dr. F____ von der G____ am 7. Juni 2013 einen Morbus Huntington und eine organisch affektive und organische wahnhafte Störung. Der Kläger sei vermutlich seit 2002 arbeitsunfähig (IV-Akte 99).
Mit Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 5. August 2013 kommt Dr. L____ zum Schluss, dass keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% seit April 2002 bis Mai 2012 ärztlich attestiert sei, obwohl der Versicherte in dieser Zeitspanne verschiedene Gesundheitsprobleme gehabt habe (IV-Akte 91).
Am 20. Oktober 2013 bestätigt Dr. E____, dass sich der Kläger in den Jahren 1999 bis 2003 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Während dadurch in vielen Bereichen eine gewisse Beruhigung habe festgestellt werden können, habe seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erstaunlicherweise abgenommen, obwohl der Kläger grundsätzlich ein motivierter und fleissiger Mensch sei (KB 4).
Dr. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle stellt mit ärztlicher Beurteilung vom 4. Dezember 2013 fest, dass die Diagnose von anhaltenden psychischen Symptomen erst 2013 gestellt wurde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der organisch bedingten psychischen Phänomene auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen (IV-Akte 136). Ergänzend führt Dr. M____ mit Stellungnahme vom 4. März 2014 aus, dass der Reha-Aufenthalt im 2002 mit einer Erschöpfungssymptomatik bei psychosozialer Belastungssituation begründet worden sei. Ein Zusammenhang mit der neu festgestellten Chorea Huntington lasse sich aus medizinischer Sicht nicht erstellen. Dagegen spreche auch das Schreiben von Dr. E____, der klar darlege, dass es durch die psychotherapeutische Therapie zu einer Beruhigung der Beschwerden gekommen sei. Gegen eine organisch bedingte wahnhafte oder affektive Störung spreche auch der Bericht von Dr. J____, die einen hirnorganischen Prozess im 2008 ausgeschlossen habe. Ebenfalls liege auch keine Persönlichkeitsstörung vor, da der Kläger bis 2001 keinen auffälligen Lebenslauf gehabt habe. In der Kindheit sei er bei den Kollegen gut akzeptiert gewesen, er habe die Universität mit Bestleistungen abgeschlossen und die berufliche Karriere sei bis 2001 unauffällig verlaufen. Es sei aktenkundig, dass es bei B____ AG zu einem massiven Arbeitsplatzkonflikt gekommen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht bestätigt worden. Die Pensumsreduktion könne auch im Zusammenhang mit massiven Arbeitsplatzkonflikten gesehen werden. Zusammenfassend halte sie daran fest, dass die Wartezeit mit dem humangenetischen Gutachten am 24. Mai 2012 beginne (IV-Akte 146).
Mit ärztlichem Attest vom 12. Juni 2014 schildert die Hausärztin Dr. N____, dass der Verdacht auf eine Huntington-Erkrankung erstmals Mitte 2010 aufgekommen sei, als die Mutter des Klägers von der Chorea Huntington-Erkrankung ihres Ehemannes berichtet habe. Denn viele der geäusserten Beschwerden des Klägers würden auch bei einer Huntington-Erkrankung beschrieben. Soziale Isolation, Sprechstörungen, Wortschatzverarmung, formale Denkstörung, Unfähigkeit der Interpretation von Mimik und Gestik bei Gesprächspartnern, Bewegungsunruhe, Grimassieren sowie Bewegungsunsicherheiten. Aus hausärztlicher Sicht sei die Krankheit mit einem komplexen Beschwerdebild sicher schon sehr viel früher zum Ausbruch gekommen, was aber leider erst 2012 diagnostiziert worden sei (KB 52).
Vom 28. Mai bis 25. Juli 2014 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in den Kliniken O____. Die Ärzte erheben ein Chorea Huntington, kognitive Defizite sowie einen Zustand nach Hinterwandinfarkt am 26. Mai 2009 bei thrombotischen Verschluss der LCK, normale LV- Funktion als Diagnosen. Insgesamt hätten sich Einschränkungen in fast allen Teilbereichen der Aufmerksamkeit gezeigt. Vor allem sei eine deutliche Verlangsamung zu beobachten sowie Einschränkungen der Gedächtnisleistungen. Ein beruflich verwertbares Leistungsbild werde aus berufstherapeutischer Sicht nicht gesehen. Der Kläger sei arbeitsunfähig (IV-Akte 163).
Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 gibt Dr. M____ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle an, dass sich rückwirkend nicht mehr sagen lasse, ab wann kognitive Einschränkungen bestanden hätten und ob diese bezüglich Arbeitsfähigkeit relevant gewesen seien. Das Auftreten von Konflikten in der Ehe oder von Unfällen sei nicht für das Vorliegen von Symptomen einer Chorea Huntington spezifisch (IV-Akte 165).
Gesamthaft betrachtet kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der B____ AG mindestens 20% arbeitsunfähig gewesen ist. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine krankheitsbedingten Arbeitsausfälle zu verzeichnen hatte. Es erscheint daher zwar als möglich, dass der Kläger bereits während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses an gewissen Krankheitssymptomen gelitten hat. Aufgrund des Fehlens „echtzeitlicher“ Atteste kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er bereits damals mindestens 20% arbeitsunfähig gewesen ist.
Vorab ist hinsichtlich der Bindungswirkung des IV-Entscheides anzumerken, dass der Beklagten 2 die Verfügungen vom 10. September 2013 der Eidgenössischen Invalidenversicherung eröffnet wurden (vgl. IV-Akten 108 und 109), weshalb deren Feststellungen grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 3.3.). In den Verfügungen wird festgehalten, dass aufgrund der (medizinischen) Unterlagen keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% seit April 2002 bis Mai 2012 ärztlich attestiert worden sei, obwohl der Kläger in dieser Zeitspanne verschiedene Gesundheitsprobleme hatte. Dr. J____ habe mit Befundbericht vom 18. September 2008 aufgrund der neurologischen Diagnostik zu diesem Zeitpunkt kein Prozess im Zentralnervensystem nachweisen können. Die Mutation im Huntington-Gen und somit die molekulargenetisch gesicherte klinische Diagnose der Huntington-Erkrankung sei durch das humangenetische Gutachten von Dr. K____ am 24. Mai 2012 belegt worden. Eine durchgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem 24. Mai 2012 sei daher nicht nachvollziehbar (IV-Akte 103, S. 3). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Feststellungen der IV-Stelle seien für das vorliegende Verfahren nicht bindend, da für die IV-Stelle im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 15. Januar 2004 die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht massgeblich war (vgl. BGE 133 V 67, E. 4.3.2 und Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2015, IV-Akte 170), ändert dies nichts an der Beurteilung der Sachlage. Denn in den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit von 20% während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger als voll vermittlungsfähig erachtet wurde. Sodann vermögen – wie bereits unter E. 4.4. aufgezeigt – die retrospektiven (Arbeitsunfähigkeits-)Einschätzungen der Dres. F____, N____ und E____ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 14. Januar 2004 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn auch in diesem Zeitraum fehlt es an echtzeitlichen ärztlichen Attesten, die den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit belegen. Diesbezüglich kann auf das unter E. 4.4. Erwähnte verwiesen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1 und 2
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG