|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 23.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
Pensionskasse C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2016.21
Klage vom 31. Oktober 2016
Arbeitsunfähigkeitsrente in der
weitergehenden beruflichen Vorsorge
Tatsachen
I.
a)
Die 1979 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. Juni 2012 für die D____
AG in Zürich (Anstellungsvertrag vom 19. bzw. 22. März 2017, Klagebeilage
[KB] 3). Infolgedessen war sie bei der Beklagten vorsorgeversichert.
Am 30. Januar 2015 kündigte die Klägerin ihr
Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2015 (KB 6). Ab dem
16. April 2015 wurde der Klägerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, KB 8).
b)
Mit einem Schreiben vom 12. Oktober 2015 (Klageantwortbeilage [AB] 6)
teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund des
Gesundheitsvorbehalts vom 13. Juni 2012 (AB 3) keinen Anspruch auf
die Arbeitsunfähigkeitsrente habe. Im Bericht der Klinik E____ vom
28. September 2015 (vgl. AB 5) sei nämlich eine mittelgradige
depressive Episode als Hauptdiagnose für die Arbeitsunfähigkeit festgehalten
worden. Nach einem Schriftenwechsel zwischen der Rechtsvertreterin der Klägerin
und der Beklagten betreffend der Auszahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente an
die Klägerin (Schreiben vom 26. Mai 2016, AB 9, vom 29. Juni
2016, AB 10, vom 11. Juli 2016, AB 11, und vom 15. Juli
2016, AB 12), wandte sich letztere an die BVG- und Stiftungsaufsicht
beider Basel (BSABB) und bat diese um eine Stellungnahme (Schreiben vom 4.
August 2016, KB 11). Dieser Bitte kam die BSABB in einem Antwortschreiben
vom 12. August 2016 nach (KB 12). Zugleich wandte sie sich mit
einigen Fragen zur Leistungsverpflichtung an die Beklagte (Schreiben der BSABB
vom 12. August 2016, AB 14). In ihrem Antwortschreiben vom
29. September 2016 (AB 15) verwies die Beklagte im Wesentlichen auf
frühere Stellungnahmen gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin und
erläuterte Art. 12 des Reglements der Pensionskasse C____ (nachfolgend:
Reglement; KB 10) mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2011.
c)
Die IV-Stelle Zürich lehnte das von der Klägerin gestellte
Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 21. März 2016 (AB 7) und
Verfügung vom 17. Mai 2016 (AB 8) ab. Sie begründete dies damit, dass
kein Gesundheitsschaden im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
bestehe.
II.
a)
Mit Klage vom 31. Oktober 2016 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die
Arbeitsunfähigkeitsrente gemäss Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 des
Reglements, gültig ab 1. Januar 2011, für ihre Arbeitsunfähigkeit seit dem
16. April 2015 zu bezahlen.
b)
Mit Klageantwort vom 11. Januar 2017 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage.
c)
In der Replik vom 16. März 2017 und Duplik vom 8. Juni 2017
halten die Parteien im Wesentlichen an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin passt ihr Rechtsbegehren
dahingehend an, dass die Arbeitsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Salärzahlung
und damit ab dem 1. Mai 2015 zu bezahlen sei.
d)
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 fordert die Instruktionsrichterin
die Beklagte dazu auf, dem Gericht bis zum 17. August 2017 den Gesundheitsvorbehalt
bzw. Vorbehalt bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsrente vom 13. Juni 2015 im
Original zu edieren, insbesondere mit Datum und Unterschrift der Klägerin,
sowie, sofern möglich, der Zustellnachweis dieses Schreibens an die Klägerin.
Innert erstreckter Frist reicht die Beklagte am 18. September 2017 eine
erneute Stellungnahme mit weiteren Beilagen ein. Darunter findet sich eine
Kopie des verlangten Schreibens.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 73 Abs. 3 BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe rückwirkend ab
dem 16. April 2015, respektive ab dem 1. Mai 2015 (vgl. Replik vom
16. März 2017) einen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente der
Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht zulässig, für vorübergehende
Krankheiten und damit für die Ausrichtung einer Arbeitsunfähigkeitsrente einen
Gesundheitsvorbehalt anzubringen. Wäre dies auch bei einer vorübergehenden
Krankheit der Fall, müsste sie ein Risiko tragen, das sie nach dem Gesetz gar
nicht zu tragen habe. Ein solcher Vorbehalt sei nur für Invaliditäts- und
Todesfallleistungen möglich. Die Beklagte habe ihren Vorbehalt zudem nicht in rechtsgültiger
Weise angebracht. In ihrer Argumentation bezieht sich die Klägerin unter
anderem auf das Schreiben der BSABB vom 12. August 2016. Die BSABB habe
denn auch eine „(analoge) Anwendung von Art. 331c OR“ befürwortet. In
ihrer Argumentation vergleicht die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsrente mit
den Leistungen einer Krankentaggeldversicherung.
2.2.
Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie in rechtmässiger Weise und
gestützt auf ihr Reglement einen Gesundheitsvorbehalt in Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeitsrente der Klägerin vorgenommen habe. Zudem weist sie
hinsichtlich der Natur der Arbeitsunfähigkeitsrente darauf hin, dass diese nur
bedingt mit einer Krankentaggeldversicherung verglichen werden könne, zumal sie
erst nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin greife.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine
Arbeitsunfähigkeitsrente der Beklagten hat. Unumstritten ist dabei, dass die
Klägerin ab dem 16. April 2015 arbeitsunfähig geschrieben wurde und sie zu
dieser Zeit noch bei der Beklagten versichert war.
3.
3.1.
Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die
versicherten Personen (vgl. Art. 2 bis 4 BVG) für die Risiken Alter, Tod
und Invalidität versichert (vgl. Art. 13 ff. BVG).
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ‑ also
jenem Bereich, der über die Mindestvorschriften (vgl. Art. 6 BVG)
hinausgeht ‑ sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der gemäss
Art. 49 Abs. 2 BVG anwendbaren Bestimmungen und der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit
in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (BGE 132 V 278, 279 E. 3.1
und BGE 130 V 369, 376 E. 6.4 mit Hinweisen).
Nebst den genannten Bestimmungen sind im überobligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge namentlich auch der allgemeine Teil (Art. 1 bis 183)
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)
sowie die Art. 331 bis 331f OR anwendbar (vgl. BGE 132 V 149, 150 E. 5 und
Frank Emmel in: Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 331-331f,
N 1). Es gelten somit privatrechtliche Grundsätze.
3.2.
Es ist vorliegend zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der
Arbeitsunfähigkeitsrente gemäss Art. 12 des Reglements um eine Leistung
handelt, welche in den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge fällt.
Damit sind die unter E. 3.1. genannten Gesetzesbestimmungen grundsätzlich
anwendbar.
4.
4.1.
Im Folgenden ist zunächst die Frage zu klären, ob ein Gesundheitsvorbehalt
für eine Arbeitsunfähigkeitsrente in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich
begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet daher erst im
Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus
eine Leistungspflicht erwächst, Rechtswirkungen. Der Versicherer wird im Umfang
des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (BGE 127 III
235, 238 f. E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2007 vom
20. August 2007 E. 6.3.1).
4.2.
Wie unter E. 3. ausgeführt, findet Art. 331c OR in der
weitergehenden beruflichen Vorsorge grundsätzlich Anwendung. Er hält fest, dass
die Vorsorgeeinrichtungen berechtigt sind, „für die Risiken Tod und Invalidität
einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen“ anzubringen, jedoch höchstens für
die Dauer von fünf Jahren. Der Fall der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ‑
in Abgrenzung zur Invalidität, welche eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit voraussetzt (vgl.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], auf
welchen hier aufgrund von Art. 23 BVG verwiesen werden kann) ‑ wird
in diesem Artikel nicht explizit erwähnt. Wie bereits die BSABB in ihrem
Schreiben vom 12. August 2016 (KB 12) andeutete, ist diese Bestimmung
auf die Arbeitsunfähigkeit folglich höchstens analog anwendbar. Eine analoge
Anwendung dieser Bestimmung würde bedeuten, dass die Vorsorgeeinrichtung auch
im Falle einer vorübergehenden bzw. kürzeren Arbeitsunfähigkeit einen Vorbehalt
machen könnte. Denn in diesem Fall würde das Risiko der Arbeitsunfähigkeit
gleich behandelt wie die Risiken Tod und Invalidität. Entgegen der Darstellung
der Klägerin kann bei einer analogen Anwendung nicht zugleich gesagt werden, da
die Arbeitsunfähigkeit im Art. 331c OR nicht erwähnt werde, könne für
diese e contrario kein Vorbehalt gemacht werden.
Im Wesentlichen dasselbe gilt, wenn man eine analoge Anwendung von
Art. 331c OR verneint. Geht man nämlich davon aus, dass sich dieser
Artikel nicht auf eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bzw. eine
Arbeitsunfähigkeitsrente anwenden lässt, bleibt im überobligatorischen Bereich
dennoch das Privatrecht anwendbar (vgl. E. 3.1.). Damit sind die
Versicherungen in diesem Bereich vergleichbar mit den Versicherungen nach dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;
SR 221.229.1). Die vorliegend in Frage stehende Arbeitsunfähigkeitsrente
ist nämlich ähnlich gelagert wie eine Krankentaggeldversicherung nach VVG und
auch wie eine solche Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Was das ebenfalls erwähnte
VVG betrifft, so finden sich darin keine Regelungen über den Vorbehalt, sodass
sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Das KVG beinhaltet jedoch
konkrete Bestimmungen zu den Krankentaggeldversicherungen. Auf diese ist
einzugehen.
Aus dem „Merkblatt Krankentaggeldversicherung (Arbeitsunfähigkeitsrente)“
(KB 5), welches die Klägerin nach eigenen Angaben bei Arbeitsbeginn von
der Arbeitgeberin erhalten hat (Klage, Ziff. 5.), geht denn auch hervor,
dass die Arbeitsunfähigkeitsrente an Stelle der Krankentaggeldversicherung bestehe.
Diese Rente sei in die Pensionskasse eingeschlossen, weshalb es keinen
separaten Vertrag für die Krankentaggeldversicherung gebe. Dies bedeutet
vorliegend nicht, dass die Bestimmungen zur freiwilligen Taggeldversicherung
nach Art. 67 ff. KVG direkt auf die Arbeitsunfähigkeitsrente anwendbar
sind, da es sich eben nicht explizit um eine solche handelt. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass selbst im Rahmen der Krankentaggeldversicherung ein
Vorbehalt für Krankheiten, welche bei der Aufnahme bestehen oder Krankheiten,
die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können, angebracht werden kann
(Art. 69 Abs. 1 KVG). Wenn sogar bei dieser Versicherungsart ein
Gesundheitsvorbehalt für fünf Jahre (Art. 69 Abs. 2 KVG) möglich ist,
stellt sich die Frage, weshalb dies dann nicht erst recht im Falle eines als
Innominatvertrag sui generis geltenden Vorsorgevertrages, der die
arbeitnehmende Person und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden
beruflichen Vorsorge verbindet, gelten soll.
Für diesen gilt nach dem unter E. 3.1. Gesagten insbesondere, dass
dessen Inhalt in den Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden kann
(Art. 19 Abs. 1 OR). Wie bereits ausgeführt, gibt es in Bezug auf das
Anbringen eines Gesundheitsvorbehalts für eine Arbeitsunfähigkeitsrente durch
die Vorsorgeeinrichtung keine explizite Regelung. Sowohl eine analoge Anwendung
von Art. 331c OR als auch eine analoge Anwendung von Art. 69 KVG
würden dazu führen, dass die Vorsorgeeinrichtung einen Gesundheitsvorbehalt für
die Dauer von fünf Jahren machen kann. Geht man davon aus, dass keine der
beiden Normen analog anwendbar ist, ist ‑ basierend auf Art. 19
Abs. 1 OR ‑ ein Vorbehalt mangels anderer Regelung ebenfalls
möglich. Um e contrario aus Art. 331c OR zu schliessen, dass nur für die Risiken
Tod und Invalidität Vorbehalte von bis zu fünf Jahren gemacht werden können,
gibt es keine Anhaltspunkte (was den Leistungsgrund „Alter“ betrifft, so
erscheint es logisch, dass diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht werden
können). Es kann daher offen gelassen werden, ob auf eine dieser Normen im
Konkreten abzustellen ist. Im Ergebnis ist es der Beklagten grundsätzlich nicht
gesetzlich untersagt, im Vorsorgevertag vorzusehen, dass in Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeitsrente ein Gesundheitsvorbehalt gemacht werden kann.
5.
5.1.
Es bleibt zu klären, ob der von der Beklagten geltend gemachte Gesundheitsvorbehalt
in genügendem Mass im Reglement vorgesehen ist. Dieses stellt nämlich den
vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, dem sich die Klägerin mit
Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der D____ unterzogen hat (vgl. BGE 132 V
149, 150 E. 5.).
5.2.
Die Beklagte stützt ihren Vorbehalt auf Art. 3 und Art. 12
Abs. 3 des Reglements ab (vgl. Schreiben betreffend den
Gesundheitsvorbehalt vom 13. Juni 2015, AB 3). Dazu führt die
Klägerin namentlich aus, dass aus Art. 3 Abs. 2 des Reglements
lediglich hervorgehe, dass für die Risiken Tod und Invalidität ein Vorbehalt
angebracht werden dürfe, was e contrario bedeute, dass für eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit kein Vorbehalt angebracht werden dürfe. Ihre Argumentation
entspricht damit im Wesentlichen jener, die sie bereits in Bezug auf die Anwendbarkeit
von Art. 331c OR vorgebracht hat.
5.3.
Es trifft zu, dass Art. 3 Abs. 2 des Reglements besagt,
dass der Stiftungsrat im Falle eines unbefriedigenden Gesundheitszustands berechtigt
sei, für Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Leistungen gemäss
BVG übersteigen, Vorbehalte anzubringen und die versicherten Leistungen einzuschränken
(KB 10, S. 2). Art. 12 Abs. 3 des Reglements besagt, dass
ein Gesundheitsvorbehalt für die in den Abs. 1 und 2 desselben Artikels
geregelte Arbeitsunfähigkeitsrente keine Gültigkeit habe, es sei denn, dies
werde ausdrücklich festgelegt (KB 10, S. 10).
Diese beiden Bestimmungen des Reglements sind zur Prüfung, ob
die Beklagte basierend auf ihrem Reglement einen Vorbehalt anbringen durfte
oder nicht, auszulegen.
5.4.
Rechtsprechungsgemäss hat die Auslegung von Vorsorgeverträgen nach
dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist also darauf abzustellen, wie die zur
Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen
verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Darüber
hinaus sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder
Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel
(BGE 134 V 223, 228 E. 3.1, BGE 132 V 149, 150 f. E. 5, BGE 130
V 80, 81 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Die letztgenannten Regeln sind
vorliegend nicht von Bedeutung, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.
5.5.
Betrachtet man Art. 3 Abs. 2 des Reglements für sich,
fällt zum einen auf, dass er an Art. 331c OR angelehnt zu sein scheint. Er
bezieht sich tatsächlich allein auf Leistungen für den Todes- oder Invaliditätsfall.
Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte aufgrund
dieser Bestimmung einzig und allein für diese Fälle Gesundheitsvorbehalte
machen kann. Vielmehr ist Art. 12 Abs. 3 des Reglements
gleichermassen zu berücksichtigen. Dieser sieht nämlich die Möglichkeit von
Vorbehalten für die Arbeitsunfähigkeitsrente grundsätzlich vor. Im Lichte der
unter E. 4 gemachten Ausführungen verletzt diese Bestimmung entgegen der
Auffassung der Klägerin kein Bundesrecht. Im Kontext stellt sie sich ‑
für den vernünftigen Betrachter ‑ nicht als Widerspruch zu Art. 3
Abs. 2 des Reglements dar, sondern als Spezifizierung. Die Bestimmung hält
nämlich zunächst fest, dass ein Vorbehalt für die Arbeitsunfähigkeitsrente
keine Gültigkeit hat. Dann aber stellt sie klar, dass dies dennoch möglich ist,
sofern dies ausdrücklich festgehalten wird. Sie nimmt somit indirekt Bezug auf
die in Art. 3 Abs. 2 des Reglements erwähnte Möglichkeit der Vorbehalte.
Zu beachten ist ausserdem, dass die Arbeitsunfähigkeitsrente in
den ersten zwei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht
(Art. 12 Abs. 1 des Reglements). Die Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beklagten beginnt dementsprechend ‑ sofern eine Anmeldung bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfolgt ist ‑ nach Ablauf der
Arbeitsunfähigkeitsrente (Art. 13 Abs. 1 des Reglements). Wenn
frühzeitig eine Anmeldung bei der IV erfolgt, bedeutet dies, dass die betroffene
versicherte Person allenfalls bereits eine Rente der IV erhalten würde, weil
das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
bereits abgelaufen ist. Zugleich erhielte sie von der Beklagten jedoch bis zum
Ablauf von zwei Jahren vorerst weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsrente im Sinne
von Art. 12 des Reglements ausbezahlt. Invalidität im Sinne von Art. 8
Abs. 1 ATSG und Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG gehen
hier fliessend ineinander über. Die Arbeitsunfähigkeitsrente wird somit unter
Umständen auch während einer Invalidität ausgerichtet ‑ anstelle der
später beginnenden Invalidenrente. Es liegt somit keine eindeutige Trennung
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität vor. Umso mehr kann nicht gesagt
werden, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements schliesse
einen Vorbehalt für die Arbeitsunfähigkeitsrente aus. Dies wird durch
Art. 12 Abs. 3 des Reglements bestätigt.
5.6.
Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und Art. 12
Abs. 3 des Reglements sind daher so zu verstehen, dass die Beklagte einen
Vorbehalt für eine Arbeitsunfähigkeitsrente machen darf. Dieser ergibt sich
jedoch nicht ohne weiteres aus einem Vorbehalt für überobligatorische
Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall, sondern muss explizit auch für die
Arbeitsunfähigkeitsrente ausgesprochen werden.
6.
6.1.
Die Klägerin bestreitet im Weiteren, dass die Beklagte den
Vorbehalt, auf welchen sich diese beruft, rechtsgültig angebracht hat. Sie
führt dazu im Wesentlichen aus, der Vorbehalt sei nicht präzis genug
formuliert. Zudem habe die Beklagte zwischen der Zustellung ihres ausgefüllten
Gesundheitsfragbogens am 2. April 2012 und dem Anbringen des
Gesundheitsvorbehalts auf dem PK-Ausweis per Eintritt vom 12. Juni 2012
zehn Wochen vergehen lassen. Diese Dauer sei nicht mehr rechtskonform und die
Beklagte habe den Beweis der Zustellung des Schreibens betreffend den
Gesundheitsvorbehalt vom 13. Juni 2012 (KB 3) zu erbringen.
Schliesslich sei der Vorbehalt auch auf dem Vorsorgeausweis bei Eintritt vom
12. Juni 2012 (KB 13) nicht rechtsgenüglich angebracht worden. Auf
diesem sei nämlich lediglich vermerkt, dass es einen solchen gebe.
6.2.
Auch für die rechtsgültige Anbringung eines auf die
Arbeitsunfähigkeitsrente bezogenen Vorbehalts gibt es keine explizite Regelung.
Insbesondere gibt das Reglement der Beklagten keinen Aufschluss darüber. Aufgrund
der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Art. 331 ff. OR (vgl.
E. 3.1.) erscheint es naheliegend und gerechtfertigt, auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu den Vorbehalten für die Risiken Tod und Invalidität
gemäss Art. 331c OR abzustellen. Gemäss dieser Rechtsprechung müssen
Vorbehalte beim Eintritt der versicherten Person formell angebracht werden (BGE
130 V 9, 15 E. 4.4). Das Bundesgericht führt diese Voraussetzung nicht
weiter aus. In jedem Fall geht aus seiner Äusserung jedoch hervor, dass es
einen Vorbehalt, der beispielweise nur mündlich vorgebracht wird, nicht akzeptieren
wollte. Dementsprechend muss die Rechtsprechung so verstanden werden, dass die
Versicherung der versicherten Person den Vorbehalt in der Schriftform mitteilen
muss. Dies entspricht auch der Regelung für Vorbehalte von Krankentaggeldversicherungen:
gemäss Art. 69 Abs. 2 KVG ist ein solcher Vorbehalt nur gültig, wenn
er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene
Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet
wird (vgl. dazu z.B. BGE 116 V 239, 244 E. 4a/aa). Die genaue Bezeichnung
der betroffenen Krankheit sowie von Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist wird
auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge verlangt (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 110/01 und B 111/01 vom
24. November 2003 E. 4.3 = SVR 2004 BVG Nr. 13; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.],
BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 6 N 8 mit
weiteren Beispielen).
6.3.
Dem Gericht liegt das Schreiben betreffend den Gesundheitsvorbehalt
vom 13. Juni 2012 in Kopie vor (AB 3). Daraus geht hervor, dass die
Beklagte der Klägerin mitteilte, dass sie für die Dauer von fünf Jahren einen
Gesundheitsvorbehalt ab ihrem Eintritt in die Pensionskasse anbringe. Für den
Fall, dass innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Leistungsfall eintrete, für
dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, würden die auszurichtenden Invaliden- und
Todesfallleistungen lebenslänglich auf die BVG-Minimalleistungen gekürzt. Im
Weiteren hielt sie (in fett gedruckten Buchstaben) fest, dass zudem nach Ablauf
der Salärzahlungen des Arbeitgebers keine Arbeitsunfähigkeitsrente ausgerichtet
werde. In einer Beilage des Schreibens wurde der Vorbehalt medizinisch
definiert. Die Beklagte hielt darin explizit fest, dass eine „Invalidität oder
Erwerbsunfähigkeit infolge Rückenleiden und/oder Depression keinen Anspruch auf
die vorgesehenen Leistungen (Arbeitsunfähigkeitsrente und überobligatorische
Invalidenrente)“ ergebe.
Aus dem Schreiben geht somit klar und verständlich hervor,
wofür und für welchen Zeitraum die Beklagte den Gesundheitsvorbehalt machte.
Insofern ist der Vorbehalt somit nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die
fünfjährige Dauer des Vorbehalts, da diese den Bestimmungen von Art. 331c
OR, Art. 69 Abs. 2 KVG und Art. 3 Abs. 4 des Reglements der
Beklagten entspricht. Von einer anderen, insbesondere einer niedrigeren
Maximaldauer kann nicht ausgegangen werden. Streitig ist jedoch ebenfalls, ob
die Beklagte der Klägerin den Vorbehalt rechtzeitig zugestellt hat.
6.4.
Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie den schriftlichen Vorbehalt
erhalten hat. Vielmehr bestätigt sie den Erhalt explizit (Replik,
Ziff. 6.8.). Es erübrigt sich damit, von der Beklagten einen Zustellnachweis
zu verlangen, da die Zustellung nicht strittig ist. Dass die Beklagte die
Klägerin dazu aufgefordert hatte, ihr den Vorbehalt unterschrieben
zurückzuschicken ändert daran nichts, auch wenn die Beklagte keinen von der
Klägerin unterschriebenen Vorbehalt beim Gericht eingereicht hat.
Im Gegensatz zu Vorbehalten in der Krankenversicherung betreffend eine ganz
genau umschriebene Krankheit können Vorbehalte im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge in Bezug auf Tod und Invalidität nicht rückwirkend angebracht werden
(vgl. BGE 130 V 9, 15 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 127 III 235, 238
E. 2c betreffend den Vorbehalt gemäss Art. 69 Abs. 1 KVG).
Vorliegend ging der persönliche Fragebogen der Klägerin gemäss
Eingangsstempel am 11. April 2012 bei der Beklagten ein (AB 2) und
somit eine Woche nach dem von der Klägerin angegebenen Datum des 2. April
2012 (Replik, Ziff. 6.8.). Der Gesundheitsvorbehalt ist auf den
13. Juni 2012 datiert (AB 3) und wurde demnach neun Wochen nach
Erhalt des Fragebogens und 13 Tage nach Eintritt der Klägerin in die
Pensionskasse (Persönlicher Fragebogen, AB 2, S. 1) und Beginn des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der D____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 19.
bzw. 22. März 2012, KB 3) erstellt. Die unter E. 6.2. erwähnte
Rechtsprechung von BGE 130 V 9, 15 E. 4.4 verlangt zwar die Anbringung
eines Vorbehalts beim Eintritt der versicherten Person in die Versicherung. Dies
kann jedoch nicht so verstanden werden, dass dieser zwingend bis zum ersten
Arbeitstag bzw. dem Tag des definitiven Eintritts erfolgt sein muss. In Fällen
relativ kurzfristiger Anstellungen bei einem neuen Arbeitgeber und entsprechend
kurzfristiger Eintritte oder Übertritte in eine Pensionskasse wäre dies
administrativ wohl kaum möglich. Es muss deshalb genügen, wenn die Versicherung
einen Vorbehalt zeitnah zum Eintritt ausspricht, wobei vorliegend offen gelassen
werden kann, wann der späteste Zeitpunkt ist. Die geringe Zeitdauer zwischen
der Arbeitsaufnahme bzw. dem Eintritt in die Pensionskasse und der Mitteilung
des Vorbehalts erscheint vorliegend nicht als übermässig. Insbesondere kann
auch nicht gesagt werden, der Vorbehalt sei rückwirkend ausgesprochen worden
(vgl. dazu Vetter-Schreiber,
Art. 6 N 14). Auch wenn der Vorsorgeausweis per 1. Juni 2012 das
Datum vom 12. Juni 2012 trägt (KB 13) und damit offenbar einen Tag
vor dem Schreiben betreffend des Gesundheitsvorbehalts erstellt wurde, ist darauf
immerhin vermerkt, dass ein Gesundheitsvorbehalt besteht. Wenngleich daraus
nicht ersichtlich ist, wofür, so wurde der Klägerin immerhin von Beginn an
nicht die volle Versicherungsleistung zugesprochen. Dass die Ausführungen zum
Vorbehalt einen einzigen Tag später erfolgten, vermag am Gesagten nichts zu ändern.
6.5.
Die Beklagte hat der Klägerin den Gesundheitsvorbehalt folglich in
formaler und zeitlicher Hinsicht rechtsgenüglich und somit gültig mitgeteilt.
Dies bedeutet, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin noch andauerte, weshalb sich die Beklagte zu Recht darauf berufen hat.
6.6.
Im Übrigen führte die Klägerin aus, dass sie durch ihre Kündigung
ein Risiko tragen müsse, welche sie von Gesetzes wegen gar nicht zu tragen habe
(Klage, Ziff. 9.) und sie sei aufgrund der Merkblätter „Versicherung
Salär“ (KB 4) und „Krankentaggeldversicherung (Arbeitsunfähigkeitsrente)“
(KB 5) davon ausgegangen, sie könne in eine Einzelversicherung wechseln,
was zu ihrem Erstaunen nicht möglich gewesen sei (Replik, Ziff. 7.1.).
Diese Vorbringen vermögen am unter E. 6.5. zusammengefassten Ergebnis
nichts zu ändern. Entsprechend den Ausführungen unter E. 4.3. kann sich
die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die Bestimmungen von Art. 71
Abs. 1 KVG (Recht des Übertritts in eine Einzelversicherung) angewendet
haben will, da diese nicht direkt auf den Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung
findet. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, die eine analoge Anwendung nahelegen
würden. Ausserdem ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es kein Obligatorium
für den Abschluss von Krankentaggeldversicherungen gibt (BGE 127 III 235, 238
E. 2c). Sie kann sich folglich auch nicht drauf berufen, dass sie nun ‑
aufgrund ihrer Kündigung ‑ ein nicht von ihr zu tragendes Risiko tragen
müsse.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
7.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend
nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: