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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Kläger
C____
Lebensversicherungs-Gesellschaft
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2016.7
Invalidenrente
Tatsachen
I.
A____ (Kläger) arbeitete vom 8. September 2005 bis zur Kündigung
per 30. April 2011 zunächst bei der [...] GmbH und nach einem Pächterwechsel ab
September 2009 bei der [...] GmbH, einer Tankstelle mit Shop, und war in dieser
Eigenschaft bei der C____ Lebensversicherungsgesellschaft (Beklagte) berufsvorsorgeversichert
(Klagbeilage [KB] 1).
Im Urteil vom 16. Dezember 2013 (IV.2013.131) sprach das
Sozialversicherungsge-richt Basel-Stadt dem Kläger ab dem 1. April 2012 bei
einem IV-Grad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 und 19. Januar 2015 (KB 6
und 7) lehnte die Beklagte den Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge
mit der Begründung ab, der versicherte Lohn entspreche dem 50 %-Pensum gemäss
Gerichtsurteil.
II.
Mit Klage vom 14. April 2016 beantragt der Kläger, die Beklagte
sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. April 2012 die gesetzlichen und
reglementarischen Invaliden-leistungen im Rahmen einer Viertelsrente von
jährlich Fr. 3‘000.-- auszurichten. Rückwirkend sei die Beklagte zu
verpflichten, vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2016 Fr. 12‘000.-- zuzüglich
Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurich-ten. Mehrforderungen
bleiben vorbehalten und der Kläger sei von der Beitragspflicht zu befreien.
Schliesslich wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
III.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Kläger die unentgeltliche Vertretung durch Frau lic.
iur. B____, Advokatin.
IV.
Am 24. Oktober 2016 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversi-cherungsgerichts statt; das Gericht weist die Klage ab.
V.
Am 10. Februar 2017 erhebt der Kläger Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Dieses heisst mit
Urteil vom 7. März 2018 (9C_133/2017, BGE 144 V 63) die Beschwerde teilweise gut,
hebt das Urteil des hiesigen Gerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung
zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.
VI.
Die Instruktionsrichterin nimmt mit verfahrensleitender
Verfügung vom 22. März 2018 das Verfahren wieder auf, zieht die IV-Akten bei
und gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum weiteren Verfahren und den IV-Akten
zu äussern. Zusätzlich verweist sie darauf, dass die Parteien allfällige
weitere Beweise zum effektiv ausgeübten Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einreichen können.
VII.
Der Kläger nimmt mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Stellung und hält
an seinen Anträgen in der Klage vom 14. April 2016 fest.
Die Beklagte nimmt am 22. Mai 2018 Stellung und hält ihrerseits
an einer Klagabweisung fest.
Am 22. Juni 2018 nimmt der Kläger zu den Ausführungen der Beklagten
Stellung.
VIII.
Am 29. August 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR
831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Der Kläger
hat im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des
Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die örtliche Zustän-digkeit
gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher
einzutre-ten.
2.
2.1.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge. Insbesondere ist die Höhe des Teilzeitpensums bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit umstritten. Während der Kläger behauptet, in
einem Beschäftigungsgrad von 80 % gearbeitet zu haben, ist die Beklagte
der Ansicht, dass das Pensum so tief gelegen habe, dass kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad erreicht werde.
2.2.
In dieser Frage hielt das Bundesgericht in Erwägung 4.2 ihres Urteils
vom 7. März 2018 (9C_133/2017) fest, dass den Angaben auf dem Vorsorgeausweis
per 1. Januar 2011 reiner Informationscharakter zukomme und diese nicht als
direkter Beweis, aber immerhin als Indiz zu dienen vermögen. Beide Arbeitgeber
des Klägers hätten als betriebsübliche Arbeitszeit 41 Stunden pro Woche angegeben.
Aus den Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 (Januar bis April) ergebe sich, dass
der Kläger im Durchschnitt 138,9 Stunden pro Monat respektive durchschnittlich
34,7 Stunden pro Woche (138,9 : 4) gearbeitet habe, was das
behauptete Pensum von 80 % untermauere (41 x 0,8 = 32,8
Stunden). Dass der Kläger in den einzelnen Monaten in zeitlicher Hinsicht sehr
unterschiedlich tätig gewesen sei, sei im Rahmen der konkreten Beschäftigung an
einer Tankstelle mit Shop, die rund ums Jahr von morgens früh bis abends spät geöffnet
sei, nicht aussergewöhnlich. Das Bundesgericht entschied aus prozessrechtlichen
Gründen in dieser Frage nicht abschliessend.
2.3.
Der Kläger bringt vor, dass für die Frage des Arbeitspensums die
Lohnblätter der Monate Januar bis April 2011 heranzuziehen seien. Der Beistand
des Klägers verfüge diesbezüglich über keine weiteren Unterlagen. Die
Gegenpartei habe keine Unterlagen beigebracht, die gegen das durch Lohnblätter
untermauerte Arbeitspensum sprächen.
2.4.
Die Beklagte wendet ein, dass bei einer anspruchsbegründenden
Tatsache wie dem Arbeitspensum der Kläger die Beweislast trage. Wenn nicht mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Arbeitspensum
nachgewiesen sei, seien die Folgen der Beweislosigkeit vom Kläger zu tragen.
Massgeblich sei der ausbezahlte Verdienst. Es müssen hierzu die geleisteten
Stunden während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt
werden. Seit dem 1. September 2009 habe er während etwa 20 Monaten bei der [...]
GmbH gearbeitet. Diese habe sich im Arbeitgeberfragebogen zu Handen der
IV-Stelle nur zur allgemeinen Arbeitszeit, nicht jedoch zum vor Eintritt des
Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum geäussert. Gemäss IK-Auszug habe er im
Jahr 2009 für die ersten vier Anstellungsmonate Fr. 8‘463.00 Lohn bezogen,
monatlich somit Fr. 2‘115.75. Den Lohnabrechnungen von März 2010 bis April
2011 (IV-Akte 31) lasse sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2010 einen
Monatslohn von Fr. 2‘866.50 erzielt habe. In den erwähnten IK-Auszügen sei
für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 34‘398.00 ausgewiesen. Dies entspreche
dem Zwölffachen von Fr. 2‘866.50. Daraus sei zu schliessen, dass im Jahr
2010 keine Überstunden entschädigt bzw. geleistet worden seien. Im Jahr 2011, in
den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses, sei er im Stundenlohn zu
einem Ansatz von Fr. 26.42 entlohnt worden. Die tatsächlich geleisteten
Stunden seien nur für die letzten vier Monate des Anstellungsverhältnisses
ausgewiesen. Aufgrund des bekannten Stundenlohns liessen sich die geleisteten
Stunden aller Monate des Arbeitsverhältnisses berechnen, unter Zugrundelegung
der wöchentlichen Betriebsarbeitszeit von 41 Stunden. Bei einem Monatslohn von
Fr. 2‘115.75 von September bis Dezember 2009 seien dies 80.1 Stunden im
Monat bzw. ein Pensum von 45.07 %. Von Januar bis Dezember 2010 habe er
einen Lohn von Fr. 2‘866.50 bezogen, was 108.5 Stunden im Monat bzw. einem
Pensum von 61.07 % entspreche. Im Januar 2011 habe er 118 Stunden (Pensum
von 66.41 %), im Februar 2011 131 Stunden (Pensum von 73.72 %), im
März 2011 137.7 Stunden (Pensum von 77.52 %) und im April 2011 169 Stunden
(Pensum von 95.11 %) gearbeitet). Das Arbeitspensum habe daher immer unter
80 % gelegen. Nur im letzten Anstellungsmonat sei es darüber gelegen, was
möglicherweise daran liege, dass ihm zusätzlich Überstunden aus den
zurückliegenden Monaten des Vorjahres mitabgerechnet worden seien. Dem
Bundesgericht seien nur die Zahlen der letzten vier Monate vorgelegen.
Verglichen mit den Angaben der übrigen Monate seien diese für das
Arbeitsverhältnis nicht repräsentativ. Auch im Invalidenversicherungsrecht
bilde in der Regel der zuletzt erzielte Verdienst den Ausgangspunkt für die
Berechnung des Valideneinkommens. Bei Einkommensschwankungen sei der
Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne massgebend
(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[KSIH], Rz. 3024). Artikel 2.3.1 Absatz 4 Vorsorgereglement lege für die
Ermittlung des versicherten Verdienstes bei schwankendem Einkommen fest, dass
auf den letzten bekannten Jahreslohn abzustellen sei. Ein im laufenden
Arbeitsjahr geleistetes höheres Arbeitspensum sei in Bezug auf die
reglementarischen Leistungen in der weitergehenden Vorsorge nicht massgebend.
Dies ergebe ein Arbeitspensum von 61 %. In Bezug auf die reglementarischen
Leistungen in der weitergehenden Vorsorge seien die von Januar bis April 2011
geleisteten Stunden nicht zu berücksichtigen, was eine Deckung für ein Arbeitspensum
von 57 % ergebe. Das massgebende Valideneinkommen betrage damit
Fr. 47‘036.22 (61 % von Fr. 77‘108.55) bzw. in der
weitergehenden Vorsorge Fr. 43‘951.87 (57 % von Fr. 77‘108.55).
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34‘739.00 ergebe dies einen
Invaliditätsgrad von 26 bzw. 21 Prozent.
2.5.
Der Kläger weist in der Replik darauf hin, dass gemäss Art. 73 Abs.
2 BVG das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe und damit
der Untersuchungsgrundsatz gelte. Den Arbeitgeberfragebogen inklusive
sämtlicher Beilagen (entsprechend der beigezogenen IV-Akte 31) habe er dem
Bundesgericht vorgelegt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesse eine
Beweisführungslast aus, es sei auf den wahrscheinlichsten aller in Betracht
kommenden Geschehensabläufe abzustellen. Beim Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gehe es nicht um eine mit an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit. Der Kläger habe in den Jahren 2005 bis 2009 in einem
Vollzeitpensum gearbeitet. Nach dem Pächterwechsel sei es zu einer Pensen- und
zu einer Lohnreduktion gekommen. Es sei ein tieferer Lohn von monatlich Fr.
2‘646.00 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 220.50 ausgerichtet worden.
Von diesem tieferen Lohn seien ihm fix Fr. 120.00 BVG-Anteile abgezogen
worden, gegenüber Fr. 154.50 zuvor. Dies bilde ein weiteres Indiz für das
geltend gemachte Pensum von 80 %. Der Monatslohn könne nicht auf einen
Stundenlohn von Fr. 26.42 umgerechnet werden. Der Stundenlohn falle höher
aus, weil der Arbeitnehmer nur noch bei Bedarf eingesetzt werde und diese
Unsicherheit mit einem höheren Stundenlohn abgegolten werde.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit
und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE
130 V 270 E. 4.1).
3.2.
Art. 23 lit. a BVG sieht vor, dass Personen auf eine Invalidenrente
Anspruch haben, die mindestens 40 Prozent invalid sind. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne
der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte
und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Rente
wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (Art. 24 Abs. 2
BVG).
3.3.
Nach Punkt 4.3.1 Abs. 1 lit a des Vorsorgereglements der Beklagten,
Allgemeinen Reglementsbestimmungen ([ARB], Klagantwortbeilage [KAB] 2) besteht
Anspruch auf Invalidenleistungen im gemäss den BRB des Vorsorgeplanes vorgesehenem
Umfang, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und
sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt,
bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei
Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist.
3.4.
Vorliegend stimmt das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
festgesetzte erwerbliche Arbeitspensum nicht mit demjenigen überein, das die
versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, ausübte.
In einem solchen Fall bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad
aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit
(BGE 144 V 63 E. 6.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat das von der Invalidenversicherung
festgesetzte Invalideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das
ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen und gestützt darauf sowie auf die
übrigen grundsätzlich bindenden Parameter eine neuerliche Einkommensvergleichsberechnung
durchzuführen (a.a.O. E. 6.3.2).
3.5.
Es bleibt das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte
Arbeitspensum festzusetzen.
3.6.
Dem Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011 ist als Indiz ein
Beschäftigungsgrad von 80 % zu entnehmen. Die betriebsübliche Arbeitszeit
betrug sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber 41 Stunden pro Woche.
Ein 80 % Arbeitspensum entspricht demnach 32,8 Stunden in der Woche. Die
Lohnabrechnungen von Januar bis April 2011 weisen die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden aus (Januar: 118 Stunden, Februar: 131 Stunden, März: 137,75
Stunden, April: 169 Stunden). Aus diesen ergibt sich ein Durchschnitt in diesen
vier Monaten von 138,9 Stunden pro Monat bzw. von durchschnittlich 34,7 Stunden
pro Woche (138,9 : 4; siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts E. 4.2).
3.7.
Im Gegensatz zur Berechnung des Bundesgerichts lässt die Beklagte in
ihrer Berechnung des Pensums aufgrund der geleisteten Stunden in den letzten
vier Arbeitsmonaten unberücksichtigt, dass dem Kläger Ferien und Feiertage
zustehen. Diese sind zwar durch Zuschläge im Stundenlohn geldmässig abgegolten
worden, finden in zeitmässiger Hinsicht in den Lohnabrechnungen jedoch keine
Berücksichtigung, da sich diese nur auf die tatsächlich geleisteten Stunden
beziehen. Entsprechend rechnete das Bundesgericht mit durchschnittlich vier
Wochen pro Monat, hingegen weist ein durchschnittlicher Monat 4,33 Wochen
(52 : 12) auf. Das Bundesgericht berücksichtigte demnach Ferien und
Feiertage auch in zeitmässiger Hinsicht bei der Berechnung des Pensums.
3.8.
Es ist wenig wahrscheinlich, dass dem Kläger im letzten
Anstellungsmonat (April 2011) möglicherweise zusätzlich Überstunden aus den
zurückliegenden Monaten des Vorjahres mitabgerechnet wurden, wie die Beklagte
einwendet. Das Wesen des Stundenlohnes besteht gerade darin, dass alle
geleisteten Stunden ausbezahlt werden. Allfällige geleistete Überstunden wären
daher wohl bereits im Januar verrechnet worden. Dass der Kläger im April mehr
Stunden leistete, kann auch daran liegen, dass er in diesem Monat mehr
aushelfen musste. Da im Jahr 2011 die Osterfeiertage in den April fielen (22.
bis 25. April), fällt diese Möglichkeit in Betracht. Zudem sind
Lohnschwankungen, wie das Bundesgericht festgestellt hat (E. 4.2) bei einer
Beschäftigung an einer Tankstelle mit Shop, die rund ums Jahr von morgens früh
bis abends spät geöffnet ist, nicht aussergewöhnlich. So hat der Kläger im Januar
mit 118 Stunden wesentlich unter dem Durchschnitt gearbeitet und im April mit
169 Stunden wesentlich über dem Durchschnitt.
3.9.
Die geleisteten Stunden von Januar bis April 2011 sind daher weiterhin
ein Indiz, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Pensum
von rund 80 % gearbeitet hat.
3.10.
Gemäss Lohnausweis 2010 (IV-Akte 25) erzielte der Kläger im Jahr
2010 einen Lohn von Fr. 34‘398.00. Der Monatslohn betrug gemäss
Lohnabrechnungen März bis Dezember 2010 (beigezogene IV-Akte 31 S. 8 ff.) Fr.
2‘646.00, mit dem Anteil vom 13. Monatslohn von Fr. 220.50 sodann Fr. 2‘866.50.
Weder im Arbeitgeberfragebogen noch in den Lohnabrechnungen ist das Pensum
ersichtlich.
3.11.
Die Beklagte bringt vor, dass der im Jahr 2010 erzielte Monatslohn
von Fr. 2‘866.50 einem Pensum von 61 % entspreche, wenn man den
bekannten Stundenlohn von Fr. 26.42 heranziehe. Bei einem solchen
Rückschluss vom Stundenlohn auf das geleistete Pensum im Monatslohn lässt die Beklagte
insbesondere zwei Faktoren unberücksichtigt. Zum einen kann von einem
bestimmten Stundenlohn nicht ohne weiteres auf die Höhe des Stundenlohnes bei
einem bestimmten Monatslohn geschlossen werden. Zum anderen hat die Beklagte
einen Monatslohn (inklusive 13. Monatslohn) mit einem Stundenlohn verglichen,
der sowohl eine Ferienzulage (10.64 %), eine Sonn- und Feiertagszulage
(3.50 %), eine Urlaubsentschädigung (0.13 %) und einen Anteil 13.
Monatslohn enthält. Nimmt die Beklagte einen solchen Vergleich vor, dann müsste
sie beim Monatslohn zuerst die zu leistenden Arbeitsstunden um die Ferien und
Feiertage bereinigen. Denn der Monatslohn wird unabhängig vom Ferienbezug und
von Feiertagen ausbezahlt, der Stundenlohn bezieht sich nur auf die tatsächlich
geleisteten Stunden. Eine solche Bereinigung hat die Beklagte in ihrer
Berechnung jedoch nicht vorgenommen. Berücksichtigt man beide Faktoren, also
ein Vergleich der Löhne auf der Grundlage einer äquivalenten Basis und ein
tieferer Stundenlohn im Monatslohn, dann kann auch ein Monatslohn von
Fr. 2‘866.50 einem 80 %-Pensum entsprechen.
3.12.
Entgegen der Annahme des Klägers kann aus der unterschiedlichen Höhe
der fix ausgerichteten BVG-Anteile vor und nach dem Pächterwechsel kein Schluss
auf die Höhe des Pensums gezogen werden. Denn diese hängen von der Lohnhöhe und
nicht vom Beschäftigungsgrad ab. Zudem wird gemäss den Besonderen Reglementsbestimmungen
(BRB) der Koordinationsabzug dem jeweiligen Beschäftigungsgrad nicht angepasst
(Punkt 1.1).
3.13.
Die Lohnabrechnungen des Jahres 2010 und der Lohn für das Jahr 2009
sind zwar nur bedingt geeignet, eine Aussage über das geleistete Pensum zu
treffen. Ein so tiefes Pensum wie die Beklagte behauptet (45 % im Jahr
2009 und 61 % im Jahr 2010) ist jedoch wenig wahrscheinlich, da sich in
den Akten an keiner Stelle ein entsprechender Hinweis findet. Es spricht viel
mehr dafür, dass der Kläger den anfänglich sehr tiefen Lohn beim Pächterwechsel
akzeptiert hatte und sich nicht, wohl auch aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation, nicht darum gekümmert und sich nicht dagegen gewehrt hatte. Es
liegen jedoch zwei weitere Indizien vor, die für ein 80 % Pensum sprechen,
nämlich die Angabe auf dem Vorsorgeausweis und die geleisteten Arbeitsstunden
in der Zeit vom Januar bis April 2011. Dass das Bundesgericht in der Sache
nicht endgültig entschied, lag vor allem daran, dass es sich bei den
Lohnblättern für die Monate Januar bis April 2011 um unzulässige Noven vor dem
Bundesgericht gehandelt hatte, weniger jedoch, dass es diese nicht als ein
hinreichendes Indiz ansehen würde. Darüber hinaus ist es nicht dem Kläger
anzulasten, dass sein letzter Arbeitgeber den Arbeitgeberfragebogen zu Handen
der Invalidenversicherung unvollständig ausgefüllt hatte. Ebenso wenig ist es
ihm anzulasten, dass der Arbeitgeber in den Monatslohnabrechnungen das Arbeitspensum
nicht vermerkt hatte. Diese Umstände sind bei der Beweiswürdigung
mitzuberücksichtigen.
3.14.
Von Beweislosigkeit kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht
gesprochen werden. Es liegen zwei deutliche Hinweise für ein Pensum von
80 % vor und ein weniger deutliches (Monatslohnabrechnungen des Jahres
2010). Indizien, die für ein tieferes Pensum sprechen, konnte die Beklagte
nicht beibringen. Beweislosigkeit liegt erst vor, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 E. 8a mit Hinweis, 117 V
261 E. 3b in fine). Auch im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt das
sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Danach ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen Geschehensabläufen
als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 139 V 176 E. 5.3 mit Hinweisen; 126 V
353 E. 5b). Eine solche Unmöglichkeit ist vorliegend bei drei Indizien
offensichtlich nicht gegeben. Vielmehr ist es mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, in einem Pensum von etwa
80 % arbeitete.
4.
4.1.
Das invalidenversicherungsrechtliche Valideneinkommen von Fr. 77‘108.55
ist daher auf das Pensum von 80 % herunterzurechnen. Dies ergibt einen
Betrag von Fr. 61‘686.84. Dieses berufsvorsorgerechtliche Valideneinkommen
ist dem Invalideneinkommen von Fr. 34‘739.00 gegenüberzustellen. Aus der
Erwerbseinbusse von Fr. 26‘947.84 errechnet sich ein Invaliditätsgrad von
43.68 %. Im Übrigen würde der Kläger selbst bei einem Pensum von 75 %
noch immer einen Invaliditätsgrad von 40 % (aufgerundet von 39.93 %)
erreichen.
4.2.
Punkt 4.3.1. Abs. 3 ARB (KAB 2) entspricht im Wesentlichen den
gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechend hat der Kläger auch im
überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.3.
Nach Punkt 4.3.4. Abs. 1 ARB entsteht der Anspruch auf Renten mit
Ablauf der in den Besonderen Reglementsbestimmungen (BRB; KAB 3) festgelegten
Wartefrist und wird bei einem Bezug von Taggeldern aufgeschoben. Beginnt die
Rente der IV vor Ablauf der reglementarischen Wartefrist, gewährt die Stiftung
die Rente in den Fällen gemäss Ziffer 4.3.1. lit a - c bloss im Umfang und im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach BVG bis zum Ablauf der vereinbarten
Wartefrist. Anschliessend werden die Leistungen gemäss den BRB erbracht. Nach
Punkt 1.4 BRB beträgt die volle Invalidenrente 30 % vom AHV-Jahreslohn, wobei
die Invalidenleistungen nach Ablauf der Wartefrist während der Dauer der
Invalidität ausbezahlt werden. Die Wartefrist beträgt 24 Monate.
4.4.
Der Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011 (KAB 1) weist eine jährliche
Invalidenrente im obligatorischen Bereich von Fr. 6‘024.00 aus. Ein
Viertel davon beträgt Fr. 1‘506.00. Die Beklagte wird daher verpflichtet,
dem Kläger während der Wartefrist von 24 Monaten eine Viertelsrente nach BVG in
der Höhe von Fr. 1‘506.00 ab dem 1. April 2012 bis 31. März 2014 zu leisten.
4.5.
Die reglementarische ganze Invalidenrente beträgt gemäss
Vorsorgeausweis Fr. 12‘000.00. Diese ist nach der Wartefrist von 24
Monaten zu leisten. Der Kläger bezieht keine der in den ARB angesprochenen
Taggelder. Die Beklagte wird daher verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April
2014 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.
4.6.
Der Kläger macht in seiner Klage vom 14. April 2016 einen
Zinsanspruch von 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung geltend.
4.7.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Hinweis auf BGE 119 V 131
E. 4c und Urteil 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1). Eine solche fehlt
vorliegend. Die Klage datiert vom 14. April 2016, weshalb die ausstehenden
Rentenbetreffnisse ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sind. Für die nach
Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit.
4.8.
Punkt 4.3.2. ARB enthält Bestimmungen zur Befreiung von der
Beitragszahlungspflicht. Nach Abs. 1 gilt die Befreiung bei einer Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 40 %. In Punkt 1.4 BRB ist eine Wartefrist von drei Monaten
festgelegt. Ab 1. Juli 2012 ist daher das Alterskonto des Klägers gemäss den
Reglementsbestimmungen weiterzuführen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die
Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger vom 1. April 2012 bis 31. März 2014
eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘506.00 und ab dem 1. April
2014 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3‘000.00 auszurichten. Die
Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 14. April 2016
ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig
gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren ist die Beklagte zu
verpflichten, das Alterskonto des Klägers gemäss den Reglementsbestimmungen
weiterzuführen.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
5.3.
Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene
Par-teientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen, der aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zusätzlichen
Aufwand verursachte. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu
prüfen. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
5.4.
Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei
Dritteln im Jahr 2016 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind.
Folglich ist das Honorar von Fr. 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3‘000.00 und von 7.7 % auf Fr. 1‘500.00 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2012 eine jährliche Invalidenrente von
Fr. 1‘506.00 und ab dem 1. April 2014 von Fr. 3‘000.00 zu entrichten, zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Alterskonto des Klägers ist ab 1. Juli
2012 weiterzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 240.00 Mehrwertsteuer (8 %) auf den Betrag von Fr. 3‘000.00
und Fr. 115.50 Mehrwertsteuer (7.7 %) auf den Betrag von
Fr. 1‘500.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: