Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch C____, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2017.10

Invalidenrente gebundene Vorsorge 3a

Säule 3a, Ungewöhnlichkeit einer Wohnsitzklausel in den AVB

 

 

 

 

 


 

 

 

Tatsachen

I.         

Die Klägerin hat per 1. Mai 2007 eine Versicherung „Erwerbsunfähigkeitsrente (Säule 3a)“ bei der Beklagten abgeschlossen (Police Nr. 1210.0.75240889). Gemäss Police hat die Beklagte bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit und nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten eine Rente von jährlich Fr. 15‘000.00 zu leisten und nach einer Wartefrist von drei Monaten die Prämienbefreiung zu gewähren (Klagebeilage [KB] 1).

Mit Verfügung vom 6. März 2014 sprach die IV-Stelle St. Gallen der Klägerin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2011 zu.

Am 1. Juli 2014 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz nach Bulgarien. Die Beklagte erbrachte die letzte Quartalszahlung von Fr. 3‘750.00 im Juni 2015. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zahlungen per 1. August 2015 eingestellt habe und der Versicherungsschutz am 31. Juli 2014 erloschen sei. Am 26. April 2016 bezahlte die Beklagte Fr. 1‘250.00 für den Monat Juli 2015.

II.       

Mit Klage vom 14. Juni 2017 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. März 2017 Fr. 25‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Juni 2017 zu bezahlen. Sie behalte sich weitere Forderungen für die Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. April 2017 vor.

Die Beklagte schliesst in der Klageantwort vom 28. August 2017 auf Abweisung der Klage. In der Replik vom 14. September 2017 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 19. März 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Bei der gebundenen Vorsorgeversicherung handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; vgl. insbesondere das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008 [9C_66/2008], E. 1).

1.2.           Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.           Die Klägerin macht geltend, das Bundesgericht habe verschiedene Begriffe der zweiten Säule auch in der Säule 3a für anwendbar erklärt. Dies müsse auch für das Verbot für Wohnortklauseln nach Art. 89c BVG gelten. Gemäss Art. 89a BVG gälten EG-Verordnungen über die soziale Sicherheit, die ebenfalls Wohnsitzklauseln verbieten würden. Ausserdem sei die Wohnsitzklausel ungewöhnlich, denn die Klägerin habe nicht damit gerechnet, ihre Rente zu verlieren, als sie ins Ausland zog. Mindestens ab 2015 habe die Beklagte ausserdem keine Wohnsitzklausel mehr in ihren Verträgen. Auch andere Versicherer würden einen solchen Wegfall nicht vorsehen. Bei Vertragsabschluss sei sie nicht auf diese Klausel aufmerksam gemacht worden. Ohnehin sei für die Beklagte unabhängig vom Aufenthaltsort der Klägerin das Risiko gleich hoch, da die Erwerbsunfähigkeit bereits eingetreten sei.

2.2.           Die Beklagte wendet dagegen ein, dass BGE 141 V 139, wo das Bundesgericht geprüft habe, ob die Grundsätze der zweiten Säule für die Anpassung von IV-Leistungen bei Veränderungen der Erwerbsfähigkeit in der Säule 3a analog beizuziehen seien, keine rechtliche Grundlage für vorliegende Streitigkeit bilde. Denn vorliegend sei in den AVB eine vertragliche Grundlage zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden. Sie führt aus, es stehe der Versicherung frei, Ausschlüsse von der versicherten Gefahr in den AVB vorzusehen, wenn sie gewisse Risiken nicht decken wolle. Bei der strittigen Klausel handle es sich um einen vertragstypischen Deckungsausschluss. Denn die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich stelle sich bei jedem Versicherungsvertrag. Die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes könne in erheblichem Ausmass die Prämienhöhe beeinflussen oder der Versicherer könne nicht ohne aufwändige Nachforschungen beurteilen, ob eine geltend gemachte Erkrankung tatsächlich eine behauptete Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Dies gelte auch für die Überprüfbarkeit einer Invalidität, die im Ausland nur schwer zu bewerkstelligen sei. Die strittige Klausel sei klar und eindeutig und biete daher keinen Raum für die Unklarheitenregelung. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel beurteile sich nach dem Einzelfall. Wolle der Versicherer gewisse Risiken nicht decken, so stehe es ihm frei, Ausschlüsse von der versicherten Gefahr in den AVB vorzusehen. Schliesslich verweist die Beklagte darauf, dass sie auch in einer Kundeninformation darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Versicherungsschutz bei Wegzug ins Ausland wegfalle. Die Beklagte kritisiert zudem, dass die Klägerin ihre Erwerbsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum nicht substantiiert habe. Die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2014 sei nämlich bereits veraltet.

2.3.           In der Replik präzisiert die Klägerin, dass es sich aufgrund der Bedeutung des Verbots von Wohnsitzklauseln rechtfertige, diese auf die Verträge der Säule 3a analog anzuwenden. Diese Frage sei ähnlich bedeutend wie der Begriff der Invalidität, die beschränkte Pfändbarkeit oder die Anpassung der Invalidenrente. In diesen drei Bereichen habe das Bundesgericht die analoge Anwendbarkeit bejaht. Die Klägerin wiederholt, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass bei Wegzug ins Ausland ihre Rente wegfalle. Es sei heutzutage üblich, bei Invalidität ins Ausland zu ziehen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses werde ein Versicherungsnehmer der Wohnsitzklausel kaum Bedeutung beimessen, weil er in seiner Planung eine lange Phase der Erwerbstätigkeit vor sich habe. Die Invalidenversicherung kläre den Sachverhalt ab, sodass die Beklagte keine aufwändigen Nachforschungen betreiben müsse. Die Freiheit der Klägerin in ihrer Lebensplanung werde in ungewöhnlicher Weise eingeschränkt. Eine solche Klausel bedeute, dass sich die Klägerin im Jahr 2007, bei Vertragsabschluss, hätte entscheiden müssen, im Invaliditätsfall nie ins Ausland zu ziehen. Die heute gültigen AVB beschränken bei Wegzug nur noch den Umfang des Versicherungsschutzes, also den Schutz vor Eintritt des Schadenfalles.

2.4.           Strittig ist damit, ob die Beklagte ab dem 1. August 2015 der Klägerin weiterhin eine Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten hat.

3.                

3.1.           Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gebundene Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV3. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2). Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen zudem dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1).

3.2.           Zunächst ist die Frage zu klären, ob Art. 89c BVG subsidiär anzuwenden ist.

3.3.           Nach Art. 89c BVG lit. a darf der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, soweit das Freizügigkeitsabkommen nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt.

3.4.           Bei ihrem Verweis auf BGE 141 V 139 übersieht die Beklagte, dass es vorliegend nicht um die Fragestellung geht, ob eine Bestimmung analog anzuwenden ist, weil eine entsprechende Regelung in den AVB fehlt, sondern dass es vielmehr um die Fragestellung geht, ob eine solche Regelung in den AVB aufgrund der analogen Anwendung des Art. 89c BVG rechtens ist.

3.5.           Diese Frage wurde vom Bundesgericht noch nicht beantwortet, sie kann jedoch vorliegend offen bleiben.

4.                

4.1.           Die strittige Bestimmung des Versicherungsvertrages ist zu prüfen.

4.2.           Die Bestimmungen eines Versicherungsvertrags müssen ebenso wie die darin ausdrücklich aufgenommenen Allgemeinen Bedingungen nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt werden wie anderweitige Vertragsbestimmungen (BGE 135 III 410 E. 3.2; Urteil 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 3.2). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt dieser unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen gelangt zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3; 124 III 155 E. 1b; 122 III 118 E. 2a; 133 III 607 E. 2.2). Art. 33 VVG präzisiert, dass es dem Versicherer obliegt, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3).

4.3.           Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1, 225 E. 1.3). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1, 225 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2015, 4A_48/2015, E. 2.1.) Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann auch bejaht werden, wenn sie eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vorsieht (vgl. Urteil 9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.1).

4.4.           Gemäss dem nachfolgend zu prüfenden Punkt 5.2 AVB (Beilage Klageantwort 4) ist die Versicherung auf der ganzen Welt gültig mit folgender Einschränkung: Verlegt die versicherte Person ihren gesetzlichen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der Schweiz, Liechtenstein oder des Wohnsitzlandes bei Abschluss der Versicherung, erlischt die Versicherung grundsätzlich zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Eine bereits laufende Rente wird noch während zwölf Monaten ausgerichtet und erlischt danach definitiv. Zuviel ausgerichtete Renten werden zurückgefordert. Wohnsitzwechsel sind der C____ innert vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag innerhalb dieser vier Wochen prüft sie, unter welchen Voraussetzungen allenfalls eine Weiterführung der Versicherung möglich ist.

4.5.           Die IV-Stelle St. Gallen sprach der Klägerin mit Verfügung vom 6. März 2014 (KB 3) ab dem 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Die IV-Stelle stellte dabei fest, dass bei der Klägerin ab dem 25. Januar 2010 in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 33 % und ab August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies gelte auch für die Tätigkeit als [...]. Dabei wies die IV-Stelle darauf hin, die Empfehlungen des Gutachters der Rheumatologie des [...] umzusetzen, weil damit allenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Die IV-Stelle werde deshalb den Fall im Januar 2015 neu überprüfen und abklären, ob sie die Empfehlungen umgesetzt habe.

4.6.           Die strittige Bestimmung ist zweifelsohne klar und eindeutig. Bei Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Land wird eine bereits laufende Rente von der Beklagten noch während zwölf Monaten ausgerichtet, danach erlischt sie. Es liegt damit auf der Hand, dass kein Raum für die Unklarheitenregel bleibt.

4.7.           Zu prüfen ist, ob die Bestimmung ungewöhnlich ist.

4.8.           Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die Klägerin gesondert auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht hat. Sie führt einzig aus, sie habe in einer Kundeninformation darauf aufmerksam gemacht, dass der Versicherungsschutz bei Wegzug ins Ausland wegfalle. Gemäss dieser Kundeninformation (BKA 3) werden unter Punkt 8 „Wann ist der Versicherungsschutz eingeschränkt?“ Beispiele genannt, darunter auch, dass die C____ nach einem Wohnsitzwechsel der versicherten Person in ein Land ausserhalb der Schweiz Versicherungsleistungen ausgeschlossen hat. Zum einen spricht die Beklagte hier von einer „Einschränkung des Versicherungsschutzes“ und nicht von einem Wegfall der Leistungen bei bereits eingetretenen Risiko, zum anderen hätte die Klägerin auch mit dieser Kundeninformation sich in den AVB darüber vergewissern müssen, wie das in ihrem Fall geregelt ist. Aus der Kundeninformation kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn mit dieser hat sie die Klägerin nicht gesondert auf Punkt 5.2 der AVB aufmerksam gemacht.

4.9.           Die Beklagte hätte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin einer solchen Bestimmung nicht zugestimmt hätte, wenn sie bei Vertragsabschluss auf die Tragweite dieser Bestimmung hingewiesen worden wäre. Denn in der Regel will niemand Prognosen treffen, wie und vor allem wo er später, möglicherweise erst in vielen Jahren, wird leben wollen, insbesondere bei Vorliegen einer Krankheit. Der Versicherungsnehmer ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichsam gezwungen, sich für ein Verbleiben im Land zu entscheiden. Doch kaum jemand wird sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer Erwerbsunfähigkeitsrente derart in seiner weiteren Lebensgestaltung einschränken wollen. Die strittige Bestimmung beeinträchtigt damit die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ausserordentlich stark. Eine solche Einschränkung ist zudem im heutigen Mobilitätszeitalter nicht zeitgemäss. Sie bedeutet darüber hinaus unter Umständen, jahrelang Versicherungsbeiträge gezahlt zu haben und einen allfälligen, aufgrund der Verwirklichung des versicherten Risikos bereits zustehenden Rentenanspruch bei einem Umzug ins Ausland sodann zu verlieren, während man bei einem Verbleib in der Schweiz diesen behält. Damit liegt auch eine Ungleichbehandlung vor zwischen Rentenbezügern der Invalidenversicherung, die in der Schweiz verbleiben und solchen, die ins Ausland ziehen.

4.10.        Die Beklagte bringt verschiedene Gründe vor, weswegen die strittige Bestimmung gerechtfertigt sei. Diese sind nachfolgend zu prüfen.

4.11.        Beim Verweis der Beklagten auf das versicherte Risiko und ihrer Möglichkeit, bestimmte Risiken auszuschliessen, mithin Ausschlüsse von der versicherten Gefahr vorzusehen, übersieht die Beklagte, dass sich vorliegend das versicherte Risiko bereits verwirklicht hat, nämlich der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Entsprechend hält auch Art. 33 VVG fest, dass der Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Damit macht auch Art. 33 VVG deutlich, dass sich die Ausschlüsse von der Versicherung auf die versicherten Gefahren beziehen. Diese ist vorliegend die Erwerbsunfähigkeit, die sich bei der Klägerin bereits verwirklicht hat.

4.12.        Was den Einwand der Beklagten anbelangt, dass die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht ausgewiesen sei und die Verfügung der IV-Stelle veraltet sei, so ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Beklagte auch dann, wenn die Klägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hätte, die Verfügung der IV-Stelle ein massgebender Nachweis für ihre Erwerbsunfähigkeit wäre. So lehnen sich auch die AVB in Punkt 2.2.1 an die gesetzlichen Formulierungen des Invaliditätsbegriffs an (vgl. Art. 6 und 7 ATSG). Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Verfügung veraltet ist. IV-Verfügungen gelten solange, bis sie aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verhältnisse revidiert werden. Denn nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71 E. 3.1) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2, 134 V 131 E. 3 und 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.13.        Beim Einwand der Beklagten, der Versicherer könne nicht ohne aufwändige Nachforschungen beurteilen, ob eine geltend gemachte Erkrankung tatsächlich eine behauptete Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, ist sie einerseits auf die Abklärungen der IV-Stelle hinzuweisen, andererseits auf ihre eigenen, in den AVB genannten Abklärungsmöglichkeiten. Nach Punkt 2.5.1 AVB kann die Beklagte weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen und Institutionen einholen und die versicherte Person durch von ihr beauftragte Ärzte untersuchen lassen, sofern dies zur Abklärung der Anspruchsberechtigung notwendig erscheine. Auch für die bisherigen Rentenleistungen hat die Klägerin keine Nachforschungen getätigt, sondern ist offenbar auf der Grundlage der Verfügung der IV-Stelle ihrer Leistungspflicht nachgekommen. Die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 6. März 2014 sieht im Übrigen vor, dass der Fall im Januar 2015 neu überprüft und abgeklärt werde, ob die Klägerin die Empfehlungen umgesetzt habe.

4.14.        Dem Verlaufsbericht des behandelnden Arztes Dr. med. D____, [...], vom 11. September 2017 (Beilage zur Replik) ist zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin schwerwiegend sind. Die Klägerin leidet an einer rheumatoiden Arthritis, wobei der Krankheitsverlauf als aggressiv bezeichnet werden müsse. Trotz immunmodulatorischer Medikation träten Gelenksdestruktionen auf, die auch progredient gewesen seien. Schon früh habe eine Hüft-Totalprothese rechtsseitig eingesetzt werden müssen. Verschiedene immunmodulatorische Kombinationstherapien seien durchgeführt worden, wobei bisher nie die Entzündungsaktivität habe vollständig supprimiert werden können. Auch unter der aktuellen Medikation bestehe keine vollständige Suppression der Entzündungsaktivität, hingegen normalisierten sich zumindest die Entzündungsparameter im Labor und trotz weiterbestehender Synovitiden habe die Progression der Destruktion an den verschiedenen Gelenken verlangsamt werden können. Auch wenn unter der aktuellen Medikation die artikuläre Entzündungsaktivität besser unterdrückt sei als früher, bestünden weiterhin entsprechende Gelenksschwellungen und auch aufgrund der irreversiblen Gelenkzerstörungen (unter anderem an diversen Gelenken an Händen und Füssen) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es komme keine angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage.

4.15.        Der Arztbericht zeigt zum einen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nach wie vor schwerwiegend sind. Zum anderen zeigt er aber auch, dass das Argument der Beklagten, die Überprüfung der Invalidität sei im Ausland nur schwer zu bewerkstelligen, nicht verfängt.

4.16.        Bei Rentenleistungen aus der gebunden Vorsorge 3a handelt es sich um eine Dauerleistung. Eine Wohnsitzklausel für den Fall, dass bereits eine Rente geleistet wird, bedeutet einen Eingriff in persönliche Freiheitsrechte, für die sich keine Rechtfertigung findet. Die von der Beklagten angegebenen Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Dass ein solcher Eingriff durch eine Wohnsitzklausel nicht zu rechtfertigen ist, könnte im Übrigen dafür sprechen, das Verbot der Wohnsitzklausel nach Art. 89c BVG analog auf die Säule 3a anzuwenden. Jedenfalls erweist sich die strittige Bestimmung in den AVB als ungewöhnlich. Die Beklagte hat die Klägerin als schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei auf deren Vorhandensein nicht gesondert aufmerksam gemacht. Punkt 5.2 AVB ist daher von der global erklärten Zustimmung zu den allgemeinen Vertragsbedingungen ausgenommen und vorliegend nicht anzuwenden.

4.17.        Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beklagte auch über den 1. August 2015 hinaus Rentenleistungen zu erbringen hat.

 

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 25‘000.00 für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. März 2017 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung (BGE 119 V 131 E. 4c).

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 16 SVGG kostenlos.

5.3.           Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall ist vergleichbar. Zwar sind die zu beurteilenden Rechtsfragen komplex, es war jedoch kein medizinischer Sachverhalt zu würdigen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus der Police Nr. 1210.0.75240889 zur Erwerbsunfähigkeitsrente Säule 3a den Betrag von Fr. 25‘000.00 für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. März 2017 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 264.00.

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: