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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch C____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2017.10
Invalidenrente gebundene Vorsorge
3a
Säule 3a, Ungewöhnlichkeit einer
Wohnsitzklausel in den AVB
Tatsachen
I.
Die Klägerin hat per 1. Mai 2007 eine Versicherung „Erwerbsunfähigkeitsrente
(Säule 3a)“ bei der Beklagten abgeschlossen (Police Nr. 1210.0.75240889).
Gemäss Police hat die Beklagte bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit und nach
Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten eine Rente von jährlich Fr. 15‘000.00 zu
leisten und nach einer Wartefrist von drei Monaten die Prämienbefreiung zu
gewähren (Klagebeilage [KB] 1).
Mit Verfügung vom 6. März 2014 sprach die IV-Stelle St. Gallen
der Klägerin eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab dem
1. Juni 2011 zu.
Am 1. Juli 2014 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz nach
Bulgarien. Die Beklagte erbrachte die letzte Quartalszahlung von Fr. 3‘750.00
im Juni 2015. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass sie die Zahlungen per 1. August 2015 eingestellt habe und der
Versicherungsschutz am 31. Juli 2014 erloschen sei. Am 26. April 2016 bezahlte
die Beklagte Fr. 1‘250.00 für den Monat Juli 2015.
II.
Mit Klage vom 14. Juni 2017 beantragt die Klägerin, vertreten
durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin, die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. März 2017 Fr. 25‘000.00
zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Juni 2017 zu bezahlen. Sie behalte sich
weitere Forderungen für die Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. April 2017 vor.
Die Beklagte schliesst in der Klageantwort vom 28. August 2017
auf Abweisung der Klage. In der Replik vom 14. September 2017 hält die Klägerin
an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 19. März 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Bei der gebundenen Vorsorgeversicherung handelt es sich um eine anerkannte
und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art. 82 Abs. 2
BVG und Art. 1 BVV 3. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit
der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; vgl.
insbesondere das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008 [9C_66/2008], E.
1).
1.2.
Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht geltend, das Bundesgericht habe verschiedene
Begriffe der zweiten Säule auch in der Säule 3a für anwendbar erklärt. Dies
müsse auch für das Verbot für Wohnortklauseln nach Art. 89c BVG gelten. Gemäss
Art. 89a BVG gälten EG-Verordnungen über die soziale Sicherheit, die ebenfalls
Wohnsitzklauseln verbieten würden. Ausserdem sei die Wohnsitzklausel
ungewöhnlich, denn die Klägerin habe nicht damit gerechnet, ihre Rente zu
verlieren, als sie ins Ausland zog. Mindestens ab 2015 habe die Beklagte
ausserdem keine Wohnsitzklausel mehr in ihren Verträgen. Auch andere
Versicherer würden einen solchen Wegfall nicht vorsehen. Bei Vertragsabschluss sei
sie nicht auf diese Klausel aufmerksam gemacht worden. Ohnehin sei für die
Beklagte unabhängig vom Aufenthaltsort der Klägerin das Risiko gleich hoch, da
die Erwerbsunfähigkeit bereits eingetreten sei.
2.2.
Die Beklagte wendet dagegen ein, dass BGE 141 V 139, wo das Bundesgericht
geprüft habe, ob die Grundsätze der zweiten Säule für die Anpassung von
IV-Leistungen bei Veränderungen der Erwerbsfähigkeit in der Säule 3a analog
beizuziehen seien, keine rechtliche Grundlage für vorliegende Streitigkeit
bilde. Denn vorliegend sei in den AVB eine vertragliche Grundlage zwischen der
Klägerin und der Beklagten vereinbart worden. Sie führt aus, es stehe der
Versicherung frei, Ausschlüsse von der versicherten Gefahr in den AVB
vorzusehen, wenn sie gewisse Risiken nicht decken wolle. Bei der strittigen
Klausel handle es sich um einen vertragstypischen Deckungsausschluss. Denn die
Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich stelle sich bei jedem
Versicherungsvertrag. Die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes
könne in erheblichem Ausmass die Prämienhöhe beeinflussen oder der Versicherer
könne nicht ohne aufwändige Nachforschungen beurteilen, ob eine geltend gemachte
Erkrankung tatsächlich eine behauptete Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Dies
gelte auch für die Überprüfbarkeit einer Invalidität, die im Ausland nur schwer
zu bewerkstelligen sei. Die strittige Klausel sei klar und eindeutig und biete
daher keinen Raum für die Unklarheitenregelung. Die Ungewöhnlichkeit einer
Klausel beurteile sich nach dem Einzelfall. Wolle der Versicherer gewisse
Risiken nicht decken, so stehe es ihm frei, Ausschlüsse von der versicherten
Gefahr in den AVB vorzusehen. Schliesslich verweist die Beklagte darauf, dass
sie auch in einer Kundeninformation darauf aufmerksam gemacht habe, dass der
Versicherungsschutz bei Wegzug ins Ausland wegfalle. Die Beklagte kritisiert
zudem, dass die Klägerin ihre Erwerbsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum
nicht substantiiert habe. Die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2014 sei
nämlich bereits veraltet.
2.3.
In der Replik präzisiert die Klägerin, dass es sich aufgrund der
Bedeutung des Verbots von Wohnsitzklauseln rechtfertige, diese auf die Verträge
der Säule 3a analog anzuwenden. Diese Frage sei ähnlich bedeutend wie der
Begriff der Invalidität, die beschränkte Pfändbarkeit oder die Anpassung der
Invalidenrente. In diesen drei Bereichen habe das Bundesgericht die analoge
Anwendbarkeit bejaht. Die Klägerin wiederholt, sie habe nicht damit rechnen
müssen, dass bei Wegzug ins Ausland ihre Rente wegfalle. Es sei heutzutage
üblich, bei Invalidität ins Ausland zu ziehen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
werde ein Versicherungsnehmer der Wohnsitzklausel kaum Bedeutung beimessen,
weil er in seiner Planung eine lange Phase der Erwerbstätigkeit vor sich habe.
Die Invalidenversicherung kläre den Sachverhalt ab, sodass die Beklagte keine
aufwändigen Nachforschungen betreiben müsse. Die Freiheit der Klägerin in ihrer
Lebensplanung werde in ungewöhnlicher Weise eingeschränkt. Eine solche Klausel
bedeute, dass sich die Klägerin im Jahr 2007, bei Vertragsabschluss, hätte
entscheiden müssen, im Invaliditätsfall nie ins Ausland zu ziehen. Die heute
gültigen AVB beschränken bei Wegzug nur noch den Umfang des
Versicherungsschutzes, also den Schutz vor Eintritt des Schadenfalles.
2.4.
Strittig ist damit, ob die Beklagte ab dem 1. August 2015 der
Klägerin weiterhin eine Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten hat.
3.
3.1.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gebundene
Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV3. Da
sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E.
1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen
Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V
405 E. 3.2). Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen zudem dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1).
3.2.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob Art. 89c BVG subsidiär
anzuwenden ist.
3.3.
Nach Art. 89c BVG lit. a darf der Anspruch auf Geldleistungen, der
nach diesem Gesetz besteht, soweit das Freizügigkeitsabkommen nichts anderes
vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder
beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft wohnt.
3.4.
Bei ihrem Verweis auf BGE 141 V 139 übersieht die Beklagte, dass es
vorliegend nicht um die Fragestellung geht, ob eine Bestimmung analog
anzuwenden ist, weil eine entsprechende Regelung in den AVB fehlt, sondern dass
es vielmehr um die Fragestellung geht, ob eine solche Regelung in den AVB
aufgrund der analogen Anwendung des Art. 89c BVG rechtens ist.
3.5.
Diese Frage wurde vom Bundesgericht noch nicht beantwortet, sie kann
jedoch vorliegend offen bleiben.
4.
4.1.
Die strittige Bestimmung des Versicherungsvertrages ist zu prüfen.
4.2.
Die Bestimmungen eines Versicherungsvertrags
müssen ebenso wie die darin ausdrücklich aufgenommenen Allgemeinen Bedingungen
nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt werden wie
anderweitige Vertragsbestimmungen (BGE 135 III 410 E. 3.2; Urteil 4A_228/2012
vom 28. August 2012 E. 3.2). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach
dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt
dieser unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen
der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den
gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E.
3.1 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen gelangt zudem die
Unklarheitenregel zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen.
Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei
auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist und die
Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst hat (BGE 133 III 61 E.
2.2.2.3; 124 III 155 E. 1b; 122 III 118 E. 2a; 133 III 607 E. 2.2). Art. 33 VVG
präzisiert, dass es dem Versicherer obliegt, die Tragweite der Verpflichtung,
die er eingehen will, genau zu begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675
E. 3.3).
4.3.
Die Geltung vorformulierter allgemeiner
Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt.
Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen
alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere
oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht
worden ist (BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1, 225 E. 1.3). Der
Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem
Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner
ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus
der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen
Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein.
Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der
subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende
Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist
dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138
III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1, 225 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei
Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu
berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts vom 29.
April 2015, 4A_48/2015, E. 2.1.) Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann auch
bejaht werden, wenn sie eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vorsieht
(vgl. Urteil 9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.1).
4.4.
Gemäss dem nachfolgend zu prüfenden Punkt 5.2
AVB (Beilage Klageantwort 4) ist die Versicherung auf der ganzen Welt gültig
mit folgender Einschränkung: Verlegt die versicherte Person ihren gesetzlichen
Wohnsitz in ein Land ausserhalb der Schweiz, Liechtenstein oder des
Wohnsitzlandes bei Abschluss der Versicherung, erlischt die Versicherung
grundsätzlich zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Eine bereits laufende Rente
wird noch während zwölf Monaten ausgerichtet und erlischt danach definitiv.
Zuviel ausgerichtete Renten werden zurückgefordert. Wohnsitzwechsel sind der C____
innert vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag innerhalb dieser vier
Wochen prüft sie, unter welchen Voraussetzungen allenfalls eine Weiterführung
der Versicherung möglich ist.
4.5.
Die IV-Stelle St. Gallen sprach der Klägerin mit Verfügung vom 6.
März 2014 (KB 3) ab dem 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Die
IV-Stelle stellte dabei fest, dass bei der Klägerin ab dem 25. Januar 2010 in
ihrer ursprünglichen Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 33 % und ab August 2010 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies gelte auch für die Tätigkeit als [...]. Dabei wies
die IV-Stelle darauf hin, die Empfehlungen des Gutachters der Rheumatologie des
[...] umzusetzen, weil damit allenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
erreicht werden könne. Die IV-Stelle werde deshalb den Fall im Januar 2015 neu
überprüfen und abklären, ob sie die Empfehlungen umgesetzt habe.
4.6.
Die strittige Bestimmung ist zweifelsohne klar
und eindeutig. Bei Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Land wird eine
bereits laufende Rente von der Beklagten noch während zwölf Monaten
ausgerichtet, danach erlischt sie. Es liegt damit auf der Hand, dass kein Raum
für die Unklarheitenregel bleibt.
4.7.
Zu prüfen ist, ob die Bestimmung ungewöhnlich
ist.
4.8.
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die
Klägerin gesondert auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht hat. Sie führt
einzig aus, sie habe in einer Kundeninformation darauf aufmerksam gemacht,
dass der Versicherungsschutz bei Wegzug ins Ausland wegfalle. Gemäss dieser
Kundeninformation (BKA 3) werden unter Punkt 8 „Wann ist der Versicherungsschutz
eingeschränkt?“ Beispiele genannt, darunter auch, dass die C____ nach einem
Wohnsitzwechsel der versicherten Person in ein Land ausserhalb der Schweiz
Versicherungsleistungen ausgeschlossen hat. Zum einen spricht die Beklagte hier
von einer „Einschränkung des Versicherungsschutzes“ und nicht von einem Wegfall
der Leistungen bei bereits eingetretenen Risiko, zum anderen hätte die Klägerin
auch mit dieser Kundeninformation sich in den AVB darüber vergewissern müssen,
wie das in ihrem Fall geregelt ist. Aus der Kundeninformation kann die Beklagte
daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn mit dieser hat sie
die Klägerin nicht gesondert auf Punkt 5.2 der AVB aufmerksam gemacht.
4.9.
Die Beklagte hätte davon ausgehen müssen, dass
die Klägerin einer solchen Bestimmung nicht zugestimmt hätte, wenn sie bei
Vertragsabschluss auf die Tragweite dieser Bestimmung hingewiesen worden wäre. Denn
in der Regel will niemand Prognosen treffen, wie und vor allem wo er später,
möglicherweise erst in vielen Jahren, wird leben wollen, insbesondere bei
Vorliegen einer Krankheit. Der Versicherungsnehmer ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gleichsam gezwungen, sich für ein Verbleiben im Land zu entscheiden. Doch kaum
jemand wird sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer
Erwerbsunfähigkeitsrente derart in seiner weiteren Lebensgestaltung
einschränken wollen. Die strittige Bestimmung beeinträchtigt damit die
Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ausserordentlich stark. Eine solche
Einschränkung ist zudem im heutigen Mobilitätszeitalter nicht zeitgemäss. Sie
bedeutet darüber hinaus unter Umständen, jahrelang Versicherungsbeiträge
gezahlt zu haben und einen allfälligen, aufgrund der Verwirklichung des
versicherten Risikos bereits zustehenden Rentenanspruch bei einem Umzug ins
Ausland sodann zu verlieren, während man bei einem Verbleib in der Schweiz
diesen behält. Damit liegt auch eine Ungleichbehandlung vor zwischen Rentenbezügern
der Invalidenversicherung, die in der Schweiz verbleiben und solchen, die ins
Ausland ziehen.
4.10.
Die Beklagte bringt verschiedene Gründe vor, weswegen die strittige
Bestimmung gerechtfertigt sei. Diese sind nachfolgend zu prüfen.
4.11.
Beim Verweis der Beklagten auf das versicherte Risiko und ihrer
Möglichkeit, bestimmte Risiken auszuschliessen, mithin Ausschlüsse von der
versicherten Gefahr vorzusehen, übersieht die Beklagte, dass sich vorliegend
das versicherte Risiko bereits verwirklicht hat, nämlich der Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit. Entsprechend hält auch Art. 33 VVG fest, dass der
Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der Gefahr, gegen
deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der
Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung
ausschliesst. Damit macht auch Art. 33 VVG deutlich, dass sich die Ausschlüsse
von der Versicherung auf die versicherten Gefahren beziehen. Diese ist
vorliegend die Erwerbsunfähigkeit, die sich bei der Klägerin bereits verwirklicht
hat.
4.12.
Was den Einwand der Beklagten anbelangt, dass die Erwerbsunfähigkeit
der Klägerin nicht ausgewiesen sei und die Verfügung der IV-Stelle veraltet
sei, so ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Beklagte auch dann,
wenn die Klägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hätte, die Verfügung der
IV-Stelle ein massgebender Nachweis für ihre Erwerbsunfähigkeit wäre. So lehnen
sich auch die AVB in Punkt 2.2.1 an die gesetzlichen Formulierungen des
Invaliditätsbegriffs an (vgl. Art. 6 und 7 ATSG). Es kann auch nicht davon
gesprochen werden, dass die Verfügung veraltet ist. IV-Verfügungen gelten
solange, bis sie aufgrund einer Änderung des Gesundheitszustandes oder einer
Änderung der Verhältnisse revidiert werden. Denn nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V
71 E. 3.1) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten
Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich
eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2, 134 V 131 E. 3 und
130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.13.
Beim Einwand der Beklagten, der Versicherer
könne nicht ohne aufwändige Nachforschungen beurteilen, ob eine geltend
gemachte Erkrankung tatsächlich eine behauptete Arbeitsunfähigkeit nach sich
ziehe, ist sie einerseits auf die Abklärungen der IV-Stelle hinzuweisen, andererseits
auf ihre eigenen, in den AVB genannten Abklärungsmöglichkeiten. Nach Punkt
2.5.1 AVB kann die Beklagte weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen
Medizinalpersonen und Institutionen einholen und die versicherte Person durch
von ihr beauftragte Ärzte untersuchen lassen, sofern dies zur Abklärung der
Anspruchsberechtigung notwendig erscheine. Auch für die bisherigen
Rentenleistungen hat die Klägerin keine Nachforschungen getätigt, sondern ist offenbar
auf der Grundlage der Verfügung der IV-Stelle ihrer Leistungspflicht
nachgekommen. Die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 6. März 2014 sieht im
Übrigen vor, dass der Fall im Januar 2015 neu überprüft und abgeklärt werde, ob
die Klägerin die Empfehlungen umgesetzt habe.
4.14.
Dem Verlaufsbericht des behandelnden Arztes Dr.
med. D____, [...], vom 11. September 2017 (Beilage zur Replik) ist zu
entnehmen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin
schwerwiegend sind. Die Klägerin leidet an einer rheumatoiden Arthritis, wobei
der Krankheitsverlauf als aggressiv bezeichnet werden müsse. Trotz
immunmodulatorischer Medikation träten Gelenksdestruktionen auf, die auch
progredient gewesen seien. Schon früh habe eine Hüft-Totalprothese rechtsseitig
eingesetzt werden müssen. Verschiedene immunmodulatorische
Kombinationstherapien seien durchgeführt worden, wobei bisher nie die
Entzündungsaktivität habe vollständig supprimiert werden können. Auch unter der
aktuellen Medikation bestehe keine vollständige Suppression der Entzündungsaktivität,
hingegen normalisierten sich zumindest die Entzündungsparameter im Labor und
trotz weiterbestehender Synovitiden habe die Progression der Destruktion an den
verschiedenen Gelenken verlangsamt werden können. Auch wenn unter der aktuellen
Medikation die artikuläre Entzündungsaktivität besser unterdrückt sei als
früher, bestünden weiterhin entsprechende Gelenksschwellungen und auch aufgrund
der irreversiblen Gelenkzerstörungen (unter anderem an diversen Gelenken an
Händen und Füssen) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es komme keine angepasste
Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage.
4.15.
Der Arztbericht zeigt zum einen, dass die
gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin nach wie vor schwerwiegend sind.
Zum anderen zeigt er aber auch, dass das Argument der Beklagten, die
Überprüfung der Invalidität sei im Ausland nur schwer zu bewerkstelligen, nicht
verfängt.
4.16.
Bei Rentenleistungen aus der gebunden Vorsorge 3a handelt es
sich um eine Dauerleistung. Eine Wohnsitzklausel für den Fall, dass bereits
eine Rente geleistet wird, bedeutet einen Eingriff in persönliche
Freiheitsrechte, für die sich keine Rechtfertigung findet. Die von der
Beklagten angegebenen Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Dass ein solcher
Eingriff durch eine Wohnsitzklausel nicht zu rechtfertigen ist, könnte im
Übrigen dafür sprechen, das Verbot der Wohnsitzklausel nach Art. 89c BVG analog
auf die Säule 3a anzuwenden. Jedenfalls erweist sich die strittige Bestimmung
in den AVB als ungewöhnlich. Die Beklagte hat die Klägerin als schwächere
oder weniger geschäftserfahrene Partei auf deren Vorhandensein nicht gesondert
aufmerksam gemacht. Punkt 5.2 AVB ist daher von der global
erklärten Zustimmung zu den allgemeinen Vertragsbedingungen ausgenommen und
vorliegend nicht anzuwenden.
4.17.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die
Beklagte auch über den 1. August 2015 hinaus Rentenleistungen zu erbringen hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen und die
Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 25‘000.00 für die
Zeit vom 1. August 2015 bis 31. März 2017 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins
von 5 % seit Klageinreichung (BGE 119 V 131 E. 4c).
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 16
SVGG kostenlos.
5.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender
Fall ist vergleichbar. Zwar sind die zu beurteilenden Rechtsfragen komplex, es
war jedoch kein medizinischer Sachverhalt zu würdigen. Daher ist ein Honorar
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin aus der Police Nr. 1210.0.75240889 zur
Erwerbsunfähigkeitsrente Säule 3a den Betrag von Fr. 25‘000.00 für die Zeit vom
1. August 2015 bis 31. März 2017 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 %
seit Klageinreichung
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 264.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: