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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
verbeiständet durch Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, [...]
zusätzlich vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
vertreten durch E____ [...]
Gegenstand
BV.2017.13
Gläubigerstellung bezüglich Guthaben aus Freizügigkeitskonto
Tatsachen
I.
a) Herr F____, geboren am [...], verstorben am 15. Februar 2016 (vgl. Todesurkunde, Klagbeilage 6) war Vorsorgenehmer der Beklagten (nachfolgend als „Vorsorgenehmer“ bezeichnet). Der Kläger, geboren am [...], ist der Sohn des Vorsorgenehmers.
b) Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat mit Entscheid vom 15. Februar 2017 (Klagbeilage 1) das Gesuch der Beklagten bewilligt, das sich bei ihr befindliche Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...], lautend auf F____ sel., geb. [...], [...]strasse [...], [...], gestorben am 15. Februar 2016, im Betrag von CHF 292'938.20, val. 15. Dezember 2016, bei der Gerichtskasse zu Handen derjenigen Prätendentin / desjenigen Prätendenten, deren / dessen Gläubigerschaft durch Parteieinigung oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, zu hinterlegen.
c) Art. 12 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (Auszug, Klagbeilage 8) lässt als Begünstigte für die reglementarischen Leistungen zu:
a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b) im Todesfall in nachstehender Reihenfolge:
1. die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG;
2. natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
3. …
Art. 12 Abs. 4 des Reglements sieht vor, dass, sofern im Todesfall Begünstigte bestimmt, deren Reihenfolge geändert oder Ansprüche näher bezeichnet werden, das von der Stiftung zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist. Ein solches, vom 1. Februar 2016 datierendes Formular liegt im Recht (Beilage 31 zur Eingabe der Beigeladenen vom 23. März 2018), welches in Abänderung der reglementarischen Reihenfolge die Beigeladene als Erstbegünstigte und den Sohn des Vorsorgenehmers als nachrangig Begünstigten aufführt.
Bereits vorprozessual war strittig, ob die Beigeladene die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt, um als Begünstigte gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] ableiten zu können.
II.
a) Mit Klage vom 2. August 2017 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, das beim Zivilgericht Basel-Stadt hinterlegte Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen F____ im Betrage von CHF 293'047.20 samt Zins zu 5 % seit Klageerhebung dem Kläger zu bezahlen.
b) Die Beklagte stellt mit Eingabe vom 1. September 2017 nachstehende Anträge:
1.
a. Es sei die Beigeladene als Hauptpartei diesem Verfahren beizuladen bzw. sei die Streitverkündungsklage gegen die Beigeladene zuzulassen;
b. eventualiter verkündet die Beklagte der Beigeladenen den Streit und es sei die Beigeladene über die vorgenannte Streitverkündung zu orientieren und ihr Gelegenheit zu geben, diesem Verfahren als Nebenintervenientin beizutreten.
2.
a. Es sei der Beigeladenen die Frist zum Einreichen der Klageantwort erstmals anzusetzen und der Beklagten die Frist zum Einreichen der Klageantwort vorläufig abzunehmen und neu anzusetzen, sobald die Beigeladene ihre Klageantwort eingereicht hat;
b. Eventualiter sei der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort um 30 Tage, d.h. mindestens bis zum 18. Oktober, zu erstrecken.
c) In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2017 ersucht der Kläger am 7. September 2017 um Einladung der Beigeladenen zur Stellungnahme und verzichtet – einstweilen – auf eine eigene Stellungnahme.
d) Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnet der Instruktionsrichter die Beiladung von Frau D____ an.
e) Die Beigeladene nimmt mit Eingabe vom 23. März 2018 zur Klage Stellung und beantragt deren Abweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Kostenerlass.
f) Der Instruktionsrichter setzt der Beklagten mit Verfügung vom 6. April 2018 Frist zur Klagbeantwortung. Mit Eingabe vom 10. April 2018 verzichtet die Beklagte auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 23. März 2018. In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2018, mit welcher der Beklagten nochmals Frist zur Einreichung einer Klagantwort gesetzt wird, erklärt die Beklagte Verzicht auf eine Klagantwort.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, sie erfülle die in Art. 12 Abs. 1 lit b Ziff. 2 des Reglements (Klagbeilage 8) genannten Voraussetzungen, um als Begünstigte auftreten zu können. Diese Vorschrift nennt u.a. als Begünstigte „die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat“.
Für den Begriff der Lebensgemeinschaft verweisen sowohl der Kläger (vgl. Klage S. 4) als auch die Beigeladene (Stellungnahme vom 23. März 2018 S. 4 f. Ziff. 5.2.) auf die Umschreibung, welche die Praxis zum Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 2. Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) vorgenommen hat. Es steht somit fest, dass beide Parteien dem im Reglement verwendeten Begriff die gleiche Definition zugrunde legen.
Es ist darunter eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 134 V 369, 374 E. 6.1.1, BGE 134 V 369, 379 f. E. 7 und 7.1). Eine Lebensgemeinschaft erfordert eine gewisse Intensität, insbesondere eine enge wirtschaftliche Verflechtung. Die Bereitschaft, gegenseitige Treue und Beistand zu leisten, muss in nach aussen hin erkennbarem Masse vorhanden sein (BGE 137 V 383, 398 E. 4).
Der Vorsorgenehmer verstarb am 15. Februar 2016. Die Fünfjahresfrist im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit b Ziff. 2 des Reglements begann somit am 15. Februar 2011. Entscheidend ist vorliegend vorab, ob bereits zu Beginn dieser Frist von 5 Jahren eine Lebensgemeinschaft der Beigeladenen mit dem Vorsorgenehmer belegt ist.
- Aus der eidesstattlichen Erklärung von Frau G____ vom 7. Juni 2016 (Beilage 5 zur Stellungnahme vom 23. März 2018) geht hervor, dass die Beigeladene Frau G____ erstmals im Herbst 2010 über ihre Beziehung zum Vorsorgenehmer informiert habe. Sodann wird bestätigt, dass die Beigeladene und der Vorsorgenehmer anfangs Juni 2011 mit Frau G____ sowie deren Ehemann ein gemeinsames Wochenende verbracht hätten.
- Frau H____ bestätigt am 17. Mai 2016 (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 23. März 2018), dass die Beigeladene vom 14. auf den 15. Mai 2011 mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern sowie vom 2. auf den 3. Juni 2011 mit zwei Erwachsenen sowie fünf Kindern in einem Gasthof übernachtet hätten.
- Frau I____ bestätigt am 3. Mai 2016 (Beilage 7 zur Stellungnahme vom 23. März 2018), dass die Beigeladene und der Vorsorgenehmer in den Jahren 2011 bis 2013 für ein bis zwei Wochen im Juli einen Wohnwagen gemietet hätten.
- Herr J____ bestätigt am 29. April 2016 (Beilage 11 zur Stellungnahme vom 23. März 2018), dass die Beigeladene und der Vorsorgenehmer vom 29. September 2012 bis 6. Oktober 2012 in seiner Zweitwohnung die Ferien verbracht hätten.
Die genannten Erklärungen sind nicht als Beleg dafür geeignet, dass bereits ab Mitte Februar 2011 eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Vorsorgenehmer bestand.
Dr. K____ bestätigt am 30. Mai 2016 (Beilage 8 zur Stellungnahme vom 23. März 2018), er habe in der Krankenakte (betreffend den Vorsorgenehmer) am 23. August 2013 notiert: „seit 4 Jahren mit Frau zusammen. Partnerin lebt in Bern. Steht zu Patient“. Dass, rückwärts gerechnet von August 2013, die Beigeladene schon ab 2009 mit dem Vorsorgenehmer in einer engen Beziehung stand, behauptet auch die Beigeladene nicht. Ganz offensichtlich handelt es sich bei der in der Bestätigung angesprochenen „Frau“ um die in der Klage erwähnte Frau L____. Diese bestätigt am 26. Juni 2016 unterschriftlich (Klagbeilage 9), der Vorsorgenehmer und sie seien ab April 2009 für 2 Jahre ein Paar gewesen. Die von Dr. K____ angesprochene, in Bern lebende „Partnerin“, welche gemäss Krankenakte zum Patienten stehe, ist offensichtlich mit dieser „Frau“ nicht identisch. Über den Beginn der Beziehung des Vorsorgenehmers zu dieser Partnerin sagt der von Dr. K____ angeführte Krankenakteneintrag nichts aus.
Eine gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 23. März 2018 von der Beigeladenen verfasste Zusammenfassung ihrer Beziehung zum Vorsorgenehmer (Beilage 15 zur Stellungnahme vom 23. März 2018) hält zu Beginn fest, die Beziehung habe in den Herbstferien im Jahr 2010 begonnen. Im Jahr 2011, Anfang März sei sie „offiziell“ geworden und „von da ab fest“. Selbst diese Angaben lassen den Schluss auf eine bestehende Lebensgemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis schon am 15. Februar 2011 nicht zu.
Auch aus einem anwaltlich verfassten Vergleichsvorschlag vom 22. September 2016, (Beilage 19 zu Stellungnahme vom 23. März 2018) ist kein anderer Schluss zu ziehen. Solche Schreiben werden zwar grundsätzlich mit Hinsicht auf strittige Sachverhalte unpräjudiziell verfasst. Die Formulierung, „irgendwann im ersten Semester 2011 dürften die Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung somit erfüllt worden sein“, vermag aber kein klares Indiz dafür zu bilden, dass dies per 15. Februar 2011 bereits der Fall gewesen war.
Weiter führt die Beigeladene in der Stellungnahme vom 23. März 2018 (S. 9 Ziff. 4) aus, in der Berner Sportwoche 2011, die anfangs Februar stattgefunden habe, hätten die Beigeladene und der Vorsorgenehmer fünf Tage alleine zusammen verbracht. Diese fünf Tage seien „entscheidend“ gewesen und hätten als „Initialzündung für alles weitere“ gegolten. Für diese Darlegungen werden als Belege nicht bei diesem Gericht, sondern beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte persönliche Aufzeichnungen der Beigeladenen (2 schwarze Notizbüchlein „2011“) sowie des Vorsorgenehmers (ein „Küchenbuch“ sowie ein Krankenhausbuch) angerufen. Die Beigeladene räumt mit der Formulierung, sie sei aufgrund der Umstände und des Verhaltens des Klägers gezwungen, auch zu solchen „Beweisen“ (in der Stellungnahme vom 23. März 2018 gesetzte Anführungs- und Schlusszeichen) Zuflucht zu nehmen, von sich aus Zweifel am Beweiswert dieser Unterlagen ein. Da zudem in der Stellungnahme vom 23. März 2018 nicht spezifiziert dargelegt wird, welche konkreten Aussagen in den genannten Unterlagen geeignet sein könnten, auf eine am 15. Februar 2011 schon bestehende Lebensgemeinschaft schliessen zu lassen, erübrigt sich, diese beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einzuholen.
Ein Eintrag vom 1. März 2011 10:55, unterzeichnet mit „D____“ (nur Vorname) und adressiert an eine Drittperson („[...]“), erwähnt, es sei „alles im Umbruch“: „Ich werde in den nächsten Tagen [...] eröffnen, dass ich mich scheiden lassen will“. Weiter unten: „Freue mich auf den Frühling und die Ausbildung geht im August los. Bis dahin möchte ich ausgezogen sein und werde mies dran sein mit Stutz aber wieder Herr über mein Leben und Lieben“. Dieser Eintrag deutet darauf hin, dass die Beigeladene zu jenem Zeitpunkt eine Auflösung der Lebensgemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann (vgl. Beweisofferte in der Klage, S. 7 sub lit. e) noch nicht vollzogen hatte. Dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist der grundsätzliche Ausschliesslichkeitscharakter inhärent. Die Äusserungen der Beigeladenen im ins Recht gelegten Chateintrag erscheinen dagegen nicht geeignet, zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Lebensgemeinschaft der Beigeladenen mit dem Vorsorgenehmer zu beweisen.
Glaubhaft erscheinen immerhin die Darlegungen der früheren Lebenspartnerin des Vorsorgenehmers, Frau L____, [...], gemäss einem Schreiben vom 16. Juni 2016 (Klagbeilage 9). Gemäss diesem Schreiben waren Frau L____ und der Vorsorgenehmer für etwas mehr als zwei Jahre, und zwar ab April 2009, ein Paar. Der Vorsorgenehmer habe die meiste Zeit am Wohnsitz von Frau L____ gewohnt, sei allerdings an einem anderen Ort angemeldet gewesen. Bei Stellenbewerbungen habe der Vorsorgenehmer mitunter den Wohnsitz dieser früheren Lebenspartnerin angegeben (vgl. Klagbeilagen 10 bis 12). Auf der Todesanzeige der am 18. März 2011 verstorbenen Mutter der früheren Lebenspartnerin (vgl. Todesanzeige, Klagbeilage 13) sei auch der Vorsorgenehmer als Leidtragender aufgeführt gewesen. Die Trennung sei am 9. Mai 2011 erfolgt, nachdem der Vorsorgenehmer letztmals drei Tage bei Frau L____ verbracht habe. Einer mit „Treffen, 18. Januar 2011“ (Klagbeilage 14) betitelten Notiz vom 18. Januar 2011 (gemäss Klage verfasst vom Vorsorgenehmer sowie der Mutter des Sohnes des Vorsorgenehmers) ist zu entnehmen, dass die damalige Lebenspartnerin L____ zusammen mit dem Vorsorgenehmer an der Erstkommunion des Sohnes (Wochenende 30. April, 1. Mai 2011) zugegen sein werde.
In der Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. März 2018 wird mit Blick auf das Schreiben von Frau L____ vom 16. Juni 2016 einzig ausgeführt, diese gebe „ihre Sicht der Dinge wieder“. Sie habe versucht, den Vorsorgenehmer noch umzustimmen, indem sie versucht habe, den Vorsorgenehmer davon zu überzeugen, die Beigeladene nutze ihn nur aus, um aus ihrer Ehe herauszukommen. Die Tatsache, dass der Vorsorgenehmer ab 2009 noch eine andere Lebenspartnerin als die Beigeladene hatte und dass diese Beziehung jedenfalls per 15. Februar 2011 noch nicht beendet war, wird in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. März 2018 jedoch nicht substantiiert bestritten.
Dazu ist folgendes zu sagen: Ist vorliegender Feststellungsentscheid im Sinne der vorstehenden Erwägung in Rechtskraft erwachsen, wird der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt bzw. dessen Gerichtskasse die Ausweisung des mit Bewilligung gemäss Entscheid vom 15. Februar 2017 von der Beklagten hinterlegten Betrages erwirken können. Insofern ist eine Verurteilung der Beklagten, die sich durch die gerichtlich bewilligte Hinterlegung gültig befreit hatte (vgl. nachstehend Erw. 5.4.), zu einer Leistung (Zahlung) nicht am Platze.
Der im Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 genannte Kapitalbetrag von CHF 292‘938.20 entspricht gemäss dem Dispositiv dieses Entscheides dem per Valutadatum vom 15. Dezember 2016 aufgelaufenen Guthaben. Er differiert von dem in der Klage genannten Betrag von CHF 293‘047.20 im Umfang von CHF 109.--. Woraus sich diese Differenz herleitet, ist den Akten nicht zu entnehmen; auch die Klage führt dazu nichts aus. Für Zusprache des Differenzbetrages von CHF 109.-- im Sinne eines gegenüber der Beklagten zu erlassenden Leistungsurteils ist eine Rechtsgrundlage somit weder behauptet noch dargetan.
Darüber, inwieweit der hinterlegte Betrag von CHF 292‘938.20 (val. 15. Dezember 2016) von Seiten der Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt allenfalls zinstragend anzulegen war bzw. darüber, welchen allenfalls höheren Betrag als die im Dispositiv des Entscheides des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 festgehaltenen CHF 292‘938.20 (val. 15. Dezember 2016) die Beklagte der Gerichtskasse tatsächlich zur Hinterlegung überwiesen hatte, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Hinzuweisen ist auf die einschlägige Praxis (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2011.00093 sowie BV.2011.00061 je vom 15. Mai 2013 E. 8 bzw. E 5) zur Frage der Kostentragung. Den Entscheiden vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lag zu Grunde, dass die beklagte Vorsorgeeinrichtung von Anfang an ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, dass sie aber im Falle einer freiwilligen Zahlung an einen der Prätendenten Gefahr gelaufen wäre, doppelt leisten zu müssen. Sie hatte deswegen auf einer gerichtlichen Beurteilung der Sache bestanden und den strittigen Betrag hinterlegt. Vorliegend verhält es sich in gleicher Weise. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte auf dieser Grundlage erwogen, dass diese Hinterlegung beziehungsweise deren befreiende Wirkung nichts daran ändert, dass sich die Klage nach wie vor an die beklagte Vorsorgeeinrichtung richtet und dass diese darum zu verpflichten sei, der obsiegenden Klagpartei eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu bezahlen.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall hinsichtlich der Komplexität mit einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Überprüfung von Invalidenleistungen vergleichbar ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Bei der Festsetzung von Anwaltshonoraren geht das Sozialversicherungsgericht bei durchschnittlichen Verfahren von einem Honorar von CHF 2‘650.-- aus. Vorliegend war einzig eine Rechtsschrift zu verfassen. Dies rechtfertigt die Reduktion des Ansatzes um ein Drittel. Dem Vertreter der Beigeladenen ist folglich ein Honorar von CHF 1‘765.—(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als festzustellen ist, dass der Kläger hinsichtlich des bei der Gerichtskasse des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 hinterlegten Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] [lautend auf F____ sel., geb. [...], [...]strasse [...], [...], gestorben am 15. Februar 2016] im Betrag von CHF 292'938.20, val. 15. Dezember 2016, die Gläubigerschaft innehat.
Die anderslautenden bzw. weitergehenden Klagbegehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte hat eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuern an den Kläger zu tragen.
Die Beigeladene hat die Parteikosten für ihre Rechtsvertretung selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beigeladene ist jedoch ihrem Vertreter, Herrn [...], Fürsprecher, [...], ein Anwaltshonorar von CHF 1‘765.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 135.90 Mehrwertsteuern aus der Gerichtskasse auszuzahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG