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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
Vom 25. Januar 2019
Parteien
A____
[...]
Kläger
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2017.14
BVG-Beiträge des Arbeitgebers
Erwägungen
1.
Der 1962 geborene Kläger arbeitete von November
2013 bis Dezember 2014 bei der B____ GmbH, Basel (IK-Auszug, amtliche
Erkundigung). In dieser Eigenschaft war der Kläger bei der C____ gemäss BVG
berufsvorsorgerechtlich bei einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- und
einem versicherten Jahreslohn von Fr. 17‘430.-- versichert.
2.
2.1.
In der Klage vom 17. August 2017 beantragt der Kläger die Bezahlung
der Lohndifferenz für die Zeit seiner Anstellung und die Aushändigung aller
seiner Lohnabrechnungen. Des Weiteren beantragt er die Überprüfung der
Pensionskassenbeiträge.
2.2.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2017 forderte
die Instruktionsrichterin den Kläger auf, sein Rechtsbegehren bezüglich der
Streitigkeit im Rahmen der beruflichen Vorsorge auszuformulieren und kurz zu
begründen und drohte an, andernfalls auf die Klage nicht einzutreten. Sie
begründete die Verfügung damit, dass eine Strafanzeige bei der Polizei oder der
Staatsanwaltschaft und eine Lohnklage beim Zivilgericht einzureichen sei. Da
die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie nochmals am 7.
September 2017 per A-Post zugestellt.
2.3.
Am 15. September 2017 stellte der Kläger ein Fristerstreckungsgesuch
für die Klageverbesserung. Mit Eingabe vom 19. September 2017 verbesserte er
die Klage. Er beantragte insbesondere die Überprüfung der
Pensionskassenbeiträge, weil die Beklagte zu niedrige Beträge eingezahlt habe.
2.4.
In der Eingabe vom 23. Oktober 2017 kritisierte der Kläger, dass er
von der Beklagten einen zu tiefen Lohn erhalten habe. Mit Eingabe vom 27.
Oktober 2017 führte der Kläger aus, dass zu prüfen sei, ob die gesetzlichen
Grundlagen gemäss BVG eingehalten worden seien. Der Kläger machte am 8. Januar
2018 eine weitere Eingabe.
2.5.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die
Instruktionsrichterin fest, dass innert Frist keine Klageantwort eingereicht
worden sei. In der gleichen Verfügung bat sie die C____ im Rahmen einer
amtlichen Erkundigung, eine Kopie des Vorsorgeausweises per 31. Dezember 2014
und allenfalls weitere Vorsorgeausweise zuzustellen. Zusätzlich forderte sie
den IK-Auszug bei der Ausgleichskasse [...] an.
2.6.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 lud die Instruktionsrichterin den Kläger
zu einer Einzelrichterverhandlung.
2.7.
Der Kläger erschien nicht zur Einzelrichterverhandlung vom 7.
Februar 2018. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2018
forderte die Instruktionsrichterin den Kläger auf, Lohnausweise oder Lohnabrechnungen
der Beklagten einzureichen und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin.
2.8.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 entschuldigte sich der Kläger für
sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung und begründete dies mit dem Antritt
einer neuen Arbeitsstelle am 6. Februar 2018. Gleichzeitig reichte er die
Lohnabrechnungen für November und Dezember 2013 sowie jeweils für Januar bis
September 2014 und für Dezember 2014 ein.
3.
3.1.
Bei Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen
Arbeitgeber bezüglich Beitragszahlungen des Arbeitgebers geht es um eine spezifische
Frage der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
Sofern sich ein Leistungsfall noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage
auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge gegen den
Arbeitgeber (BGE 135 V 23 E. 3.2).
3.2.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversiche-rungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.
73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden -
als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
4.1.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe zu niedrige Beiträge an seine
berufliche Vorsorge gezahlt. Sinngemäss verlangt er eine entsprechende Nachzahlung.
Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen.
4.2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen alle Arbeitnehmenden, die das
17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen bestimmten
Mindestjahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Dieser Jahreslohn
betrug ab dem 1. Januar 2013 Fr. 21‘060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG, Stand am 1.
Januar 2013) und ab dem 1. Januar 2015 Fr. 21‘150.--. Ist eine arbeitnehmende
Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als
Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art.
2 Abs. 2 BVG).
4.3.
Der Mindestlohn entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem massgebenden
Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10; vgl. dessen Art. 5). Der effektiv zu versi-chernde Teil des
Jahreslohnes (koordinierter Lohn) bestimmt sich nach Art. 8 BVG. Der
Koordinationsabzug betrug bis ins Jahr 2014 Fr. 24‘570.-- (Art. 5 BVV2).
4.4.
Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende
beschäftigt, muss entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des
Arbeitgebers fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Dieser schuldet der Vorsorgeeinrichtung
die gesamten Beiträge, die er jeweils bis spätestens zum Ende des ersten Monats
nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet
sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweist (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG). Den in
den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil
des Arbeitnehmers zieht er diesem vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).
4.5.
Der Kläger bemängelte, dass sein Arbeitgeber der Pensionskasse ein
falsches Geburtsdatum gemeldet habe.
4.6.
In der Tat ist auf dem Vorsorgeausweis (Stand am 1. Januar 2014),
den der Kläger eingereicht hat, ein falsches Geburtsdatum angegeben, nämlich
der [...] 1975. Auf den von der Pensionskasse im Rahmen der amtlichen
Erkundigung eingereichten Vorsorgeausweisen (Stand 1. November 2013, Stand 1.
Januar 2014 und Stand 1. Januar 2015) ist jedoch das korrekte Geburtsdatum,
nämlich der [...] 1962, vermerkt. Damit sind ohnehin die von der Pensionskasse
eingereichten Vorsorgeausweise und die darin ausgewiesenen Beträge massgebend.
4.7.
Gemäss IK-Auszug und den Lohnabrechnungen von November und Dezember
2013 erzielte der Kläger für die Monate November und Dezember 2013 einen Lohn
von Fr. 7‘000.--. Dies entspricht einem Monatslohn von Fr. 3‘500.-- bzw. einem
Jahreslohn von Fr. 42‘000.--.
4.8.
Der 1962 geborene Versicherte wurde im Jahr 2013 51 Jahre alt. Die Altersgutschriften
werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gilt für
45 bis 54-jährige ein Ansatz von 15 % (Art. 16 BVG). Dies ergibt eine
Altersgutschrift für die Monate November und Dezember 2013, in denen der Kläger
bei der Beklagten gearbeitet hatte, von Fr. 435.75. Dem Vorsorgeausweis Stand
am 1. Januar 2014 lässt sich unter „Stand Sparkapital am 31. Dezember 2013“ ein
Betrag von Fr. 435.-- entnehmen. Folglich sind die Beträge für diese Periode
korrekt.
4.9.
Alle drei Vorsorgeausweise der Pensionskasse weisen einen gemeldeten
Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- aus. Dies ergibt einen versicherten Jahreslohn von
Fr. 17‘430.-- (bei einem Koordinationsabzug von Fr. 24‘570.-- , siehe oben Erw.
3.5.). Den Lohnabrechnungen ist jedoch ein Monatslohn von Fr. 3‘800.-- von
Februar bis Mai 2014 und ein Monatslohn von Fr. 4‘000.-- von Juni bis Dezember
2014 zu entnehmen.
4.10.
Da nicht alle Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 vorliegen, wird für
die Höhe des tatsächlich geleisteten Jahreslohnes im Jahr 2014 auf den
Kontoauszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) abgestellt. Denn dieser
enthält alle Einkommen und Beitragszeiten, die als Grundlage für die Berechnung
einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Gemäss IK-Auszug
erzielte der Kläger für das Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 45‘412.--. Bei einem
Koordinationsabzug von Fr. 24‘570.-- ist die Altersgutschrift auf den Betrag
von Fr. 20‘842.-- zu berechnen. Dies ergibt den Betrag von Fr. 3‘126.30
(15 % von Fr. 20‘842.--) für das Jahr 2014. Dem Vorsorgeausweis Stand 1.
Januar 2014 als auch Stand 1. Januar 2015 ist weiterhin jeweils ein gemeldeter
Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- zu entnehmen. Damit ist ersichtlich, dass die Beklagte
die Lohnerhöhung per Februar 2014 und per Juni 2014 der Pensionskasse nicht
gemeldet hat.
4.11.
Auf dem Vorsorgeausweis Stand 1. Januar 2014 ist eine jährliche
Altersgutschrift von Fr. 2‘615.-- ausgewiesen. Im Vorsorgeausweis vom 1. Januar
2015 ist unter „Stand Sparkapital am 31.12.2014“ der Betrag von Fr. 3‘057.--
angeführt. Dies entspricht dem „Stand Sparkapital am 31.12.2013“ von Fr. 435.--
und der jährlichen Altersgutschrift von Fr. 2‘615.-- für das Jahr 2014 (Fr.
435.-- + Fr. 2‘615 = Fr. 3‘050.-- zuzüglich 1.75 % Zinsen [siehe
Vorsorgeausweis Stand am 1. Januar 2014] auf den Betrag von Fr. 435.--). Der
Überweisung der Pensionskasse an das Freizügigkeitskonto bei der [...] BVG vom
2. November 2016 ist sodann ein Betrag von Fr. 3‘138.10 zu entnehmen. Dies
entspricht dem Sparkapital am 31. Dezember 2014 von Fr. 3‘057.-- zuzüglich dem
Zins von 2.65 % (siehe Vorsorgeausweis Stand am 1. Januar 2015; Fr.
3‘057.-- + Fr. 81.-- [30.57 x 2.65] = Fr. 3‘138.--). Die Beiträge wurden demnach
auf dem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- entrichtet und berücksichtigen
nicht die Lohnerhöhungen im Jahr 2014.
4.12.
Für das Jahr 2014 hätte die Beklagte Beiträge von Fr. 3‘126.30
entrichten müssen. Tatsächlich hat sie aber Fr. 2‘615.-- entrichtet. Dies
ergibt einen Fehlbetrag von Fr. 511.30.
4.13.
Demzufolge hat die Beklagte diesen Fehlbetrag der Pensionskasse zu
überweisen. Dieser beinhaltet sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil
des Beitrages. Die Beklagte hat jedoch Anspruch auf Ersatz des Arbeitnehmeranteils
gegenüber dem Kläger. Da der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten
Beiträge schuldet, hat der Gesetzgeber als Ausgleich in Art. 39 Abs. 2 BVG eine
Ausnahme vom generellen Verrechnungsverbot für die auf den Arbeitnehmer entfallenden
Anteile der Beitragsforderung vorgesehen. Namentlich greift diese Verrechnungsmöglichkeit,
wenn der Abzug der Beiträge vom Lohn infolge Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (Urteil des Eidgenöss. Versicherungsgerichts
vom 9. August 2001, B 26/99, E. 2.b). Im Fall einer solchen Abtretung bleibt es
der Pensionskasse unbenommen, von der anschliessend auszurichtenden Austrittsleistung
unter den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BVG die nicht vom Lohn abgezogenen
Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen (BGE 135 V 23 E. 4 in fine mit Verweis auf
BGE 128 V 224).
4.14.
Da die Beiträge das Jahr 2014 betreffen und die Klage im Jahr 2017
eingereicht wurde, ist die Verjährung zu prüfen.
4.15.
Bei den streitigen Beiträgen handelt es sich um die Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträge, welche der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung
schuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG). Diese unterliegen der Verjährung nach Art. 41
BVG. Es handelt sich dabei wie bei den Lohnzahlungen, auf denen sie beruhen, um
periodisch zu erbrin-gende Leistungen. Es gilt somit dafür die fünfjährige
Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2008, 9C_618/2007, E.
1.1.1).
4.16.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art.
130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer berufsvorsorgerechtlichen Forderung tritt
in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsanspruch nach den anwendbaren
gesetzlichen und reglementarischen Regeln entsteht (BGE 132 V 159 E. 3 mit
Hinweisen). Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder
Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die
Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4). Das Reglement sagt nichts über den
Fälligkeitszeitpunkt, weswegen auf die gesetzliche Regelung abzustellen ist. Die
Beitragsforderungen für das Jahr 2014 wurden daher am 31. Januar 2015 fällig.
Die Verjährungsfrist ist daher im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht
abgelaufen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist und die
Beklagte eine Nachzahlung zu leisten hat. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 511.30
an die Pensionskasse (C____) zu entrichten. In der Folge hat diese die Freizügigkeitsleistung
neu zu berechnen und den Fehlbetrag an die vom Kläger noch bekannt zu gebende
neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
5.2.
Im vorliegenden Fall geht es um Beitragszahlungen. Daher können dem
Kläger Verzugszinsen zugesprochen werden. Diese betragen gemäss Art. 104 Abs. 1
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220, OR) 5 % und sind ab dem Datum der Klageinreichung
zu entrichten.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird verpflichtet, auf das
Vorsorgekonto des Klägers bei der C____ den Betrag von Fr. 511.30 zuzüglich
5 % Verzugszins ab dem 17. August 2017 zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Aufsichtsbehörde BVG
– C____
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