Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

Vom 25. Januar 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2017.14

BVG-Beiträge des Arbeitgebers

 


Erwägungen

1.                

Der 1962 geborene Kläger arbeitete von November 2013 bis Dezember 2014 bei der B____ GmbH, Basel (IK-Auszug, amtliche Erkundigung). In dieser Eigenschaft war der Kläger bei der C____ gemäss BVG berufsvorsorgerechtlich bei einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- und einem versicherten Jahreslohn von Fr. 17‘430.-- versichert.

2.                

2.1.           In der Klage vom 17. August 2017 beantragt der Kläger die Bezahlung der Lohndifferenz für die Zeit seiner Anstellung und die Aushändigung aller seiner Lohnabrechnungen. Des Weiteren beantragt er die Überprüfung der Pensionskassenbeiträge.

2.2.           Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Kläger auf, sein Rechtsbegehren bezüglich der Streitigkeit im Rahmen der beruflichen Vorsorge auszuformulieren und kurz zu begründen und drohte an, andernfalls auf die Klage nicht einzutreten. Sie begründete die Verfügung damit, dass eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft und eine Lohnklage beim Zivilgericht einzureichen sei. Da die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie nochmals am 7. September 2017 per A-Post zugestellt.

2.3.           Am 15. September 2017 stellte der Kläger ein Fristerstreckungsgesuch für die Klageverbesserung. Mit Eingabe vom 19. September 2017 verbesserte er die Klage. Er beantragte insbesondere die Überprüfung der Pensionskassenbeiträge, weil die Beklagte zu niedrige Beträge eingezahlt habe.

2.4.           In der Eingabe vom 23. Oktober 2017 kritisierte der Kläger, dass er von der Beklagten einen zu tiefen Lohn erhalten habe. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 führte der Kläger aus, dass zu prüfen sei, ob die gesetzlichen Grundlagen gemäss BVG eingehalten worden seien. Der Kläger machte am 8. Januar 2018 eine weitere Eingabe.

2.5.           Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass innert Frist keine Klageantwort eingereicht worden sei. In der gleichen Verfügung bat sie die C____ im Rahmen einer amtlichen Erkundigung, eine Kopie des Vorsorgeausweises per 31. Dezember 2014 und allenfalls weitere Vorsorgeausweise zuzustellen. Zusätzlich forderte sie den IK-Auszug bei der Ausgleichskasse [...] an.

2.6.           Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 lud die Instruktionsrichterin den Kläger zu einer Einzelrichterverhandlung.

2.7.           Der Kläger erschien nicht zur Einzelrichterverhandlung vom 7. Februar 2018. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Kläger auf, Lohnausweise oder Lohnabrechnungen der Beklagten einzureichen und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin.

2.8.           Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 entschuldigte sich der Kläger für sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung und begründete dies mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle am 6. Februar 2018. Gleichzeitig reichte er die Lohnabrechnungen für November und Dezember 2013 sowie jeweils für Januar bis September 2014 und für Dezember 2014 ein.

3.                

3.1.           Bei Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber bezüglich Beitragszahlungen des Arbeitgebers geht es um eine spezifische Frage der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Sofern sich ein Leistungsfall noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge gegen den Arbeitgeber (BGE 135 V 23 E. 3.2).

3.2.           Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversiche-rungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

3.3.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle - wie den vorliegenden - als Einzelrichterin zu entscheiden.

4.                

4.1.           Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe zu niedrige Beiträge an seine berufliche Vorsorge gezahlt. Sinngemäss verlangt er eine entsprechende Nachzahlung. Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen.

4.2.           Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen alle Arbeitnehmenden, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen bestimmten Mindestjahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Dieser Jahreslohn betrug ab dem 1. Januar 2013 Fr. 21‘060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG, Stand am 1. Januar 2013) und ab dem 1. Januar 2015 Fr. 21‘150.--. Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

4.3.           Der Mindestlohn entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. dessen Art. 5). Der effektiv zu versi-chernde Teil des Jahreslohnes (koordinierter Lohn) bestimmt sich nach Art. 8 BVG. Der Koordinationsabzug betrug bis ins Jahr 2014 Fr. 24‘570.-- (Art. 5 BVV2).  

4.4.           Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, muss entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Dieser schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, die er jeweils bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweist (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG). Den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers zieht er diesem vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).

4.5.           Der Kläger bemängelte, dass sein Arbeitgeber der Pensionskasse ein falsches Geburtsdatum gemeldet habe.

4.6.           In der Tat ist auf dem Vorsorgeausweis (Stand am 1. Januar 2014), den der Kläger eingereicht hat, ein falsches Geburtsdatum angegeben, nämlich der [...] 1975. Auf den von der Pensionskasse im Rahmen der amtlichen Erkundigung eingereichten Vorsorgeausweisen (Stand 1. November 2013, Stand 1. Januar 2014 und Stand 1. Januar 2015) ist jedoch das korrekte Geburtsdatum, nämlich der [...] 1962, vermerkt. Damit sind ohnehin die von der Pensionskasse eingereichten Vorsorgeausweise und die darin ausgewiesenen Beträge massgebend.

4.7.           Gemäss IK-Auszug und den Lohnabrechnungen von November und Dezember 2013 erzielte der Kläger für die Monate November und Dezember 2013 einen Lohn von Fr. 7‘000.--. Dies entspricht einem Monatslohn von Fr. 3‘500.-- bzw. einem Jahreslohn von Fr. 42‘000.--.

4.8.           Der 1962 geborene Versicherte wurde im Jahr 2013 51 Jahre alt. Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gilt für 45 bis 54-jährige ein Ansatz von 15 % (Art. 16 BVG). Dies ergibt eine Altersgutschrift für die Monate November und Dezember 2013, in denen der Kläger bei der Beklagten gearbeitet hatte, von Fr. 435.75. Dem Vorsorgeausweis Stand am 1. Januar 2014 lässt sich unter „Stand Sparkapital am 31. Dezember 2013“ ein Betrag von Fr. 435.-- entnehmen. Folglich sind die Beträge für diese Periode korrekt.

4.9.           Alle drei Vorsorgeausweise der Pensionskasse weisen einen gemeldeten Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- aus. Dies ergibt einen versicherten Jahreslohn von Fr. 17‘430.-- (bei einem Koordinationsabzug von Fr. 24‘570.-- , siehe oben Erw. 3.5.). Den Lohnabrechnungen ist jedoch ein Monatslohn von Fr. 3‘800.-- von Februar bis Mai 2014 und ein Monatslohn von Fr. 4‘000.-- von Juni bis Dezember 2014 zu entnehmen.

4.10.        Da nicht alle Lohnabrechnungen für das Jahr 2014 vorliegen, wird für die Höhe des tatsächlich geleisteten Jahreslohnes im Jahr 2014 auf den Kontoauszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) abgestellt. Denn dieser enthält alle Einkommen und Beitragszeiten, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Gemäss IK-Auszug erzielte der Kläger für das Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 45‘412.--. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 24‘570.-- ist die Altersgutschrift auf den Betrag von Fr. 20‘842.-- zu berechnen. Dies ergibt den Betrag von Fr. 3‘126.30 (15 % von Fr. 20‘842.--) für das Jahr 2014. Dem Vorsorgeausweis Stand 1. Januar 2014 als auch Stand 1. Januar 2015 ist weiterhin jeweils ein gemeldeter Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- zu entnehmen. Damit ist ersichtlich, dass die Beklagte die Lohnerhöhung per Februar 2014 und per Juni 2014 der Pensionskasse nicht gemeldet hat.

4.11.        Auf dem Vorsorgeausweis Stand 1. Januar 2014 ist eine jährliche Altersgutschrift von Fr. 2‘615.-- ausgewiesen. Im Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2015 ist unter „Stand Sparkapital am 31.12.2014“ der Betrag von Fr. 3‘057.-- angeführt. Dies entspricht dem „Stand Sparkapital am 31.12.2013“ von Fr. 435.-- und der jährlichen Altersgutschrift von Fr. 2‘615.-- für das Jahr 2014 (Fr. 435.-- + Fr. 2‘615 = Fr. 3‘050.-- zuzüglich 1.75 % Zinsen [siehe Vorsorgeausweis Stand am 1. Januar 2014] auf den Betrag von Fr. 435.--). Der Überweisung der Pensionskasse an das Freizügigkeitskonto bei der [...] BVG vom 2. November 2016 ist sodann ein Betrag von Fr. 3‘138.10 zu entnehmen. Dies entspricht dem Sparkapital am 31. Dezember 2014 von Fr. 3‘057.-- zuzüglich dem Zins von 2.65 % (siehe Vorsorgeausweis Stand am 1. Januar 2015; Fr. 3‘057.-- + Fr. 81.-- [30.57 x 2.65] = Fr. 3‘138.--). Die Beiträge wurden demnach auf dem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 42‘000.-- entrichtet und berücksichtigen nicht die Lohnerhöhungen im Jahr 2014.

4.12.        Für das Jahr 2014 hätte die Beklagte Beiträge von Fr. 3‘126.30 entrichten müssen. Tatsächlich hat sie aber Fr. 2‘615.-- entrichtet. Dies ergibt einen Fehlbetrag von Fr. 511.30.

4.13.        Demzufolge hat die Beklagte diesen Fehlbetrag der Pensionskasse zu überweisen. Dieser beinhaltet sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil des Beitrages. Die Beklagte hat jedoch Anspruch auf Ersatz des Arbeitnehmeranteils gegenüber dem Kläger. Da der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, hat der Gesetzgeber als Ausgleich in Art. 39 Abs. 2 BVG eine Ausnahme vom generellen Verrechnungsverbot für die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteile der Beitragsforderung vorgesehen. Namentlich greift diese Verrechnungsmöglichkeit, wenn der Abzug der Beiträge vom Lohn infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (Urteil des Eidgenöss. Versicherungsgerichts vom 9. August 2001, B 26/99, E. 2.b). Im Fall einer solchen Abtretung bleibt es der Pensionskasse unbenommen, von der anschliessend auszurichtenden Austrittsleistung unter den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BVG die nicht vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen (BGE 135 V 23 E. 4 in fine mit Verweis auf BGE 128 V 224).

4.14.        Da die Beiträge das Jahr 2014 betreffen und die Klage im Jahr 2017 eingereicht wurde, ist die Verjährung zu prüfen.

4.15.        Bei den streitigen Beiträgen handelt es sich um die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, welche der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung schuldet (Art. 66 Abs. 2 BVG). Diese unterliegen der Verjährung nach Art. 41 BVG. Es handelt sich dabei wie bei den Lohnzahlungen, auf denen sie beruhen, um periodisch zu erbrin-gende Leistungen. Es gilt somit dafür die fünfjährige Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2008, 9C_618/2007, E. 1.1.1).

4.16.        Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer berufsvorsorgerechtlichen Forderung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsanspruch nach den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Regeln entsteht (BGE 132 V 159 E. 3 mit Hinweisen). Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4). Das Reglement sagt nichts über den Fälligkeitszeitpunkt, weswegen auf die gesetzliche Regelung abzustellen ist. Die Beitragsforderungen für das Jahr 2014 wurden daher am 31. Januar 2015 fällig. Die Verjährungsfrist ist daher im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte eine Nachzahlung zu leisten hat. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 511.30 an die Pensionskasse (C____) zu entrichten. In der Folge hat diese die Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen und den Fehlbetrag an die vom Kläger noch bekannt zu gebende neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

5.2.           Im vorliegenden Fall geht es um Beitragszahlungen. Daher können dem Kläger Verzugszinsen zugesprochen werden. Diese betragen gemäss Art. 104 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220, OR) 5 % und sind ab dem Datum der Klageinreichung zu entrichten.

5.3.           Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beklagte wird verpflichtet, auf das Vorsorgekonto des Klägers bei der C____ den Betrag von Fr. 511.30 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 17. August 2017 zu entrichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.       

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Aufsichtsbehörde BVG

–          C____

 

Versandt am: