Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____[...]  

vertreten durch B____

   

                                                                                               Klägerin

 

 

 

C____

c/o D____

 

 

vertreten durch E____

                                                                                              Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2017.17

Klage vom 23. Oktober 2017

Zeitpunkt der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente, anwendbares Reglement

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tatsachen

I.          

a) Die Klägerin, geboren am [...] 1948, war bei der D____ [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten für die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40) versichert. Am 27. Januar 2004 erkrankte die Klägerin dauerhaft. Bis zum 25. Januar 2006 leistete die ehemalige Arbeitgeberin, respektive deren Krankentaggeldversicherung, die F____, Lohnfortzahlungen (Schreiben F____ vom 20. Juni 2006, Klagbeilage [KB] 2). Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach der Klägerin im März 2006 rückwirkend per 1. Januar 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 85% eine ganze Invalidenrente zu (Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. März 2006, KB 3). Mit Schreiben vom 17. März 2006 (KB 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, infolge des Rentenentscheids der IV werde ihr mit Wirkung ab dem 26. Januar 2006 eine BVG-Invalidenvollrente in der Höhe von Fr. 4‘432.-- monatlich ausgerichtet. Diese werde bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens aber bis zur Erreichung der ordentlichen Altersgrenze ausgerichtet, dann werde sie durch eine nach Art. 25 berechnete Altersrente abgelöst.

b) Zuvor hatte die Beklagte die Versicherten mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 (KB 6) darüber informiert, dass infolge notwendig gewordener Sanierungsmassnahmen per 1. Januar 2006 anstelle des bisherigen Pensionskassenreglements 2003 ein neues Pensionskassenreglement in Kraft treten werde (Reglement 2006).

c) Mit Schreiben vom 29. August 2012 (KB 9) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Invalidenrente werde zufolge Erreichens des gemäss Reglement 2006 auf 64 Jahre festgesetzten Rentenalters per 1. November 2012 durch eine Altersrente von Fr. 1‘717.-- monatlich abgelöst. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2012 (KB 10) an die Beklagte und machte geltend, die Invalidenrente sei erst per 31. Oktober 2013, mitunter bei Erreichen des Rentenalters 65 gemäss Reglement 2003 in eine Altersrente umzuwandeln. Zudem stehe ihr laut Versicherungsausweis vom 8. Februar 2005 ein garantiertes Leistungsziel von 44.43% des letzten Lohnes zu. Mit Antwortschreiben vom 28. November 2012 (KB 11) hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt fest. Vertreten durch den Advokaten B____ ersucht die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (KB 12) nochmals um Anpassung ihrer Leistungen. Die Beklagte lehnt dies mit Schreiben vom 5. Februar 2016 wiederum ab (KB 13).

II.         

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Klägerin am 23. Oktober 2017 Klage und ersucht darum, es sei die Beklagte zu verurteilen, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge gestützt auf das Reglement 2003 auszurichten. Insbesondere sei sie demnach zu verurteilen, ihr Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr. 32‘580.-- zuzüglich Zins nachzuzahlen und die Altersrente auf der Basis eines garantierten Leistungsziels von 44.33% des versicherten Verdienstes zu bemessen.

Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 23. November 2017 auf Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 29. Januar 2018 hält die Klägerin an ihrer Klage und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Gleichzeitig ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beklagte dupliziert am 15. Februar 2018.

III.       

Am 12. Juni 2018 findet in Anwesenheit der Klägerin und ihres Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beklagte ist E____, Advokat, in Begleitung von G____, Geschäftsführer der Beklagten, anwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG (Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist damit zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

 

2.                   

2.1.             Die Klägerin macht geltend, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten würden sich vollumfänglich nach dem Reglement 2003 richten. Das ergebe sich aus der Übergangsbestimmung von Art. 58 Abs. 10 des Reglements 2006. Diese sei in ihrem Fall anwendbar, da sie am 1. Januar 2006 noch nicht berentet und damit „aktiv“ gewesen sei. Das habe einerseits zur Folge, dass ihre Invalidenrente erst bei Erreichen des Rücktrittsalters 65 und nicht schon im Alter von 64 Jahren von einer tieferen Altersrente abgelöst werden könne. Ferner sei auch die Altersrente nach dem Reglement 2003 und dem damals geltenden Leistungsprimat zu berechnen.

2.2.             Demgegenüber bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, Art. 58 Abs. 10 der Übergangsbestimmung des Reglement 2006 finde auf die Klägerin keine Anwendung. Ihre Invalidität sei unter der Geltung des Reglements 2003 am 1. Januar 2005 eingetreten, weshalb ihr Rentenanspruch auf dessen Basis berechnet worden sei. Der neue Versicherungsfall „Alter“ sei erst unter der Rechtskraft des per 1. Januar 2006 revidierten Reglements im Oktober 2012 eingetreten und richte sich dementsprechend nach jenen Bestimmungen.

3.                   

3.1.             3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

3.1.2. Gemäss Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20), wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen kann, dass der Anspruch aufgeschoben wird solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Abs. 2). Diese Bestimmung hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung unter bestimmten Voraussetzungen, die Erfüllung des Rentenanspruchs aufschieben kann. Es handelt sich um eine Koordinationsnorm in zeitlicher Hinsicht, die eine Überentschädigung verhindern soll. Aufgeschoben wird nicht der Eintritt des Invaliditätsfalls, sondern nur die Ausrichtung der daraus resultierenden Rente (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG Art. 26 BVG, Rz. 4ff S. 112, mit Hinweis auf BGE 129 V 15 E.5b, 3. Aufl., Zürich 2013). Der Rentenanspruch kann ferner nur aufgeschoben werden, wenn die reglementarischen Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Der von der IV festgelegte Rentenbeginn ist für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich verbindlich (vgl. Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 26 Rz 2, Bern 2010).

3.1.3. Die Klägerin erkrankte am 27. Januar 2004 dauerhaft und nahm ihre Arbeitstätigkeit nicht wieder auf. Die IV anerkannte in der Folge mit Schreiben vom 16. März 2006 nach Ablauf der einjährigen Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 lit b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) per 27. Januar 2005 einen Invaliditätsgrad von 87% und richtete der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) rückwirkend eine ganze Invalidenrente aus. Zum gleichen Zeitpunkt ist gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG auch im Bereich der beruflichen Vorsorge die Invalidität als eingetreten zu betrachten. Dass die Ausrichtung der entsprechenden BVG-Invalidenrente bis zum 26. Januar 2006 aufgeschoben wurde (vgl. Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. März 2006, KB 4), hat auf den Eintritt der Invalidität als solche keinen Einfluss (vgl. Marc Hürzeler a.a.O. Rz 9). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1]) war die Beklagte befugt, reglementarisch (Art. 27 Abs. 2 des Reglements 2003) die Aufschiebung des Rentenbeginns bis zum Auslaufen der Krankentaggelder vorzusehen. Demzufolge ist der Vorsorgefall Invalidität bei der Klägerin am 27. Januar 2005 eingetreten.

3.1.4. Da für die Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich diejenigen Reglementsbestimmungen massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten, und nicht diejenigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft waren (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 23 BVG, Rz. 56), richtet sich die Ausgestaltung der Invalidenleistungen in vorliegenden Fall damit zunächst direkt nach den Bestimmungen des Reglements 2003. Insofern ist das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin zu Recht nicht kritisiert. Hingegen verwehrt sich die Klägerin gegen eine Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente auf der Grundlage der Bestimmungen des in der Folge revidierten Reglements.

3.2.             3.2.1. Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Invalidenrente der IV ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeiten, weshalb bei Erreichen des Altersrentenalters keine Umwandlung des Invalidenrentenanspruchs in einen Altersrentenanspruch erfolgt. Reglementarisch kann bei Erreichen des Rücktrittsalters einzig eine Überführung der BVG-Invalidenrente in eine (jedoch mindestens gleichwertige) BVG-Altersrente vorgesehen werden (BGE 130 V 369 E. 2.1).

3.2.2. Das Reglement 2003 bestimmt in Art. 27 Abs. 3, der Anspruch auf eine Invalidenrente dauere solange, als auch die Invalidität bestehe, längstens jedoch bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters. Erreiche der Invalide das Rücktrittsalter, so werde anstelle der Invalidenrente die nach Art. 25 berechnete Altersrente ausgerichtet. Tatsächlich sind die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich rechtsprechungsgemäss nicht verpflichtet, die Invalidenrenten über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. Im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) sind die Vorsorgeeinrichtungen demnach frei, die reglementarische Invalidenrente durch eine betragsmässig tiefere Altersrente abzulösen (BGE 130 V 369 E. 6.4).

3.2.3. Sieht ein Vorsorgereglement in der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so beruht das Erreichen des Rentenalters auf einem neuen Versicherungsfall, der nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien, nach denjenigen Rechtssätzen zu beurteilen ist, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 E. 2b mit Hinweis, 124 V 227 E. 1). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 121 V 97). Mithin ist im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Frage, ob bei Erreichen des statutarischen Schlussalters ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, auf Grund des im Zeitpunkt des Rentenalters gültigen Vorsorgereglements und unter Beachtung der bei der Reglementsänderung erlassenen Übergangsbestimmungen zu beurteilen (Urteil EVG B 2/00 vom 23. März 2001, E. 1; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss. Basel 2006, Rz. 786).

3.2.4. Für die Altersleistungen, beziehungsweise deren Beginn ist daher nicht das Reglement, das im Zeitpunkt der Invalidisierung galt massgebend, sondern jenes, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für den Beginn der Altersleistungen erfüllt werden. Während das für die Regelung des Versicherungsfalles „Invalidität“ massgebliche Reglement 2003 in Art. 24 Abs. 1 für Frauen und Männer noch bei Erreichen eines Rücktrittsalters von 65 Jahren die Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente vorsah, legen die nach dem 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Reglemente für weibliche Mitglieder ein Rücktrittsalter von 64 Jahren fest (Art. 24 Abs. 1 der vorliegenden Reglemente 2006 und 2010). In Anwendung der dargelegten übergangsrechtlichen Prinzipien ist damit bei der Klägerin grundsätzlich im Oktober 2012, respektive im Alter von 64 Jahren der Versicherungsfall „Alter“ eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt stand das Reglement 2010 (AB 8) in Kraft. Die Ablösung der Invalidenrente und die Ausgestaltung der Altersrente hat sich dementsprechend, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, grundsätzlich nach den Bestimmungen jenes Reglements zu richten.

3.3.             3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin aus den Übergangsbestimmungen etwas zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten kann. Im Zentrum der vorliegenden Diskussion steht dabei die Bestimmung von Art. 58 Abs. 10 des Reglements 2006 wonach:

„Für die am 1. Januar 2006 vorhandenen aktiven Mitglieder, welche vor dem 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente erheben können, gilt das frühere Reglement, sofern die Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität führte, vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.“

Die Klägerin argumentiert, exakt dieser Sachverhalt liege in ihrem Fall vor. Sie sei seit Januar 2004 arbeitsunfähig, infolge dieser Arbeitsunfähigkeit per 26. Januar 2006 berentet worden und damit am 1. Januar 2006 aktives Mitglied der Beklagten gewesen. Ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten würden sich daher integral nach dem Reglement 2003 richten. Insbesondere umfasse dies auch das Rücktrittsalter und die Berechnung der Altersrente. Wie eingangs dargelegt, bestimmt sich der Eintritt der Invalidität in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des IVG. Vorliegend hat die IV-Stelle den Eintritt der Invalidität auf den 27. Januar 2005 festgesetzt. Da davon auszugehen ist, dass dieser Entscheid der Beklagten gehörig eröffnet worden ist (vgl. die Mitteilung vom 16. März 2006, KB 3) und sich der Entscheid auch nicht als offensichtlich unhaltbar erweist, hat er für die Beklagte verbindliche Wirkung (vgl. Hürzeler, a.a.O., Rz 2). Die Tatsache, dass die Rentenauszahlung erst nach Beendigung des Taggeldanspruchs begonnen hat, ändert am Eintritt der Invalidität nichts. Unbeachtlich ist ferner der Umstand, dass die Verfügung der IV erst im März 2016 erging und der Eintritt der Invalidität rückwirkend auf den 27. Januar 2005 festgelegt wurde. Die Klägerin gehörte damit am 1. Januar 2006 nicht mehr dem Kreis der aktiven Versicherten an, weshalb sie sich nicht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 58 Abs. 10 des Reglements 2006 berufen kann. Die Beklagte legt das in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 5. Februar 2016 (KB 13) nachvollziehbar und zutreffend dar. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

3.3.2. Der Vorsorgefall „Alter“ richtet sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen folglich nach den Bestimmungen des Reglements 2010 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Übergangsbestimmung. Der massgebliche Art. 58 Abs. 1 sieht folgendes vor:

Den aktiven und rentenbeziehenden Mitgliedern bleiben zufolge der Revision des Reglements per 1. Januar 2008 die erworbenen Rechte, d.h.

- den aktiven Mitgliedern die erworbene Austrittsleistung nach FZG per 31.12.2007

- den rentenbeziehenden Mitgliedern die im Dezember 2007 ausbezahlte Rente garantiert.

Diskutabel ist, ob die Formulierung „ausbezahlte Rente“ nur die Höhe des Rentenbetreffnisses an und für sich über die Geltung des bisherigen Reglements hinaus garantiert, oder ob davon auch die Modalitäten der Ablösung durch eine Altersrente betroffen sind. Soweit reglementarische Bestimmungen der Auslegung bedürfen, so hat dies nach ständiger Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Dementsprechend ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebenden Willenserklärung von der Empfängerin in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn des Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die streitige Bestimmung innerhalb der Statuten oder des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil BGer 9C_1024/2010 E. 4.1, BGE 134 V 369 E. 6.2). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gewährleistet die zitierte Bestimmung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Höhe der bisherigen Rente über den Revisionszeitpunkt hinaus. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch Vorbehalte hinsichtlich des Zeitpunkts der Ablösung durch eine Altersrente und deren Berechnungsgrundlagen bezweckt waren. Dafür spricht zunächst der Wortlaut, wonach nur von der „im Dezember 2007 ausbezahlten Rente“ die Rede ist, welche gewährleistet werde. Aus systematischer Sicht spricht für diese Interpretation sodann die Tatsache, dass ein Vorbehalt zu Gunsten einer Anwendung des Reglements 2003 in Ausnahmefällen nach wie vor in Abs. 3 der Bestimmung vorgesehen ist.

3.4.             Zusammenfassend lässt sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen Folgendes festhalten: Die Klägerin ist per 27. Januar 2005 als Invalide im Sinne der IV und der beruflichen Vorsorge zu betrachten; die Aufschiebung der BVG-Invalidenrente bis zum Auslaufen des Krankentaggeldanspruchs bleibt ohne Einfluss auf den Eintritt der Invalidität. Damit richten sich die Modalitäten des Versicherungsfalls „Invalidität“ nach dem damals in Kraft gestandenen Reglement 2003. Der Vorsorgefall „Alter“ hingegen untersteht nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien und unter Beachtung der Übergangsbestimmungen vollumfänglich dem Reglement 2010. Daraus folgt, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente zu Recht per Ende Oktober 2012 erfolgte, als die Klägerin das Rücktrittsalter von 64 Jahren erreicht hatte. Die Berechnung der Altersrente erfolgt korrekterweise auf der Basis des Reglements 2010.

4.                   

4.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage abzuweisen.

4.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

4.3.             Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: