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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____[...]
vertreten durch B____
Klägerin
C____
c/o D____
vertreten durch E____
Beklagte
Gegenstand
BV.2017.17
Klage vom 23. Oktober 2017
Zeitpunkt der Ablösung der
Invalidenrente durch eine Altersrente, anwendbares Reglement
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin, geboren am [...] 1948, war bei der D____ [...],
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten für die obligatorische
berufliche Vorsorge gemäss BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40) versichert.
Am 27. Januar 2004 erkrankte die Klägerin dauerhaft. Bis zum 25. Januar 2006 leistete
die ehemalige Arbeitgeberin, respektive deren Krankentaggeldversicherung, die F____,
Lohnfortzahlungen (Schreiben F____ vom 20. Juni 2006, Klagbeilage [KB] 2). Die
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach der Klägerin im März 2006
rückwirkend per 1. Januar 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 85%
eine ganze Invalidenrente zu (Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. März
2006, KB 3). Mit Schreiben vom 17. März 2006 (KB 4) teilte die Beklagte der
Klägerin mit, infolge des Rentenentscheids der IV werde ihr mit Wirkung ab dem
26. Januar 2006 eine BVG-Invalidenvollrente in der Höhe von Fr. 4‘432.--
monatlich ausgerichtet. Diese werde bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit,
längstens aber bis zur Erreichung der ordentlichen Altersgrenze ausgerichtet,
dann werde sie durch eine nach Art. 25 berechnete Altersrente abgelöst.
b) Zuvor hatte die Beklagte die Versicherten mit Schreiben vom
23. Dezember 2005 (KB 6) darüber informiert, dass infolge notwendig gewordener
Sanierungsmassnahmen per 1. Januar 2006 anstelle des bisherigen
Pensionskassenreglements 2003 ein neues Pensionskassenreglement in Kraft treten
werde (Reglement 2006).
c) Mit Schreiben vom 29. August 2012 (KB 9) teilte die Beklagte
der Klägerin mit, ihre Invalidenrente werde zufolge Erreichens des gemäss
Reglement 2006 auf 64 Jahre festgesetzten Rentenalters per 1. November 2012
durch eine Altersrente von Fr. 1‘717.-- monatlich abgelöst. Die Klägerin
wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2012 (KB 10) an die
Beklagte und machte geltend, die Invalidenrente sei erst per 31. Oktober 2013,
mitunter bei Erreichen des Rentenalters 65 gemäss Reglement 2003 in eine
Altersrente umzuwandeln. Zudem stehe ihr laut Versicherungsausweis vom 8.
Februar 2005 ein garantiertes Leistungsziel von 44.43% des letzten Lohnes zu.
Mit Antwortschreiben vom 28. November 2012 (KB 11) hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt
fest. Vertreten durch den Advokaten B____ ersucht die Klägerin mit Schreiben
vom 18. Dezember 2015 (KB 12) nochmals um Anpassung ihrer Leistungen. Die
Beklagte lehnt dies mit Schreiben vom 5. Februar 2016 wiederum ab (KB 13).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Klägerin am 23. Oktober 2017 Klage und ersucht darum, es sei die Beklagte zu
verurteilen, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der
beruflichen Vorsorge gestützt auf das Reglement 2003 auszurichten. Insbesondere
sei sie demnach zu verurteilen, ihr Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr.
32‘580.-- zuzüglich Zins nachzuzahlen und die Altersrente auf der Basis eines
garantierten Leistungsziels von 44.33% des versicherten Verdienstes zu
bemessen.
Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 23. November 2017
auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 29. Januar 2018 hält die Klägerin an ihrer Klage
und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Gleichzeitig ersucht sie
um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beklagte dupliziert am 15. Februar 2018.
III.
Am 12. Juni 2018 findet in Anwesenheit der Klägerin und ihres
Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt.
Für die Beklagte ist E____, Advokat, in Begleitung von G____, Geschäftsführer
der Beklagten, anwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der
in Art. 73 BVG (Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen
Behörden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist damit zur Behandlung
der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen
prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht geltend, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten
würden sich vollumfänglich nach dem Reglement 2003 richten. Das ergebe sich aus
der Übergangsbestimmung von Art. 58 Abs. 10 des Reglements 2006. Diese sei in ihrem
Fall anwendbar, da sie am 1. Januar 2006 noch nicht berentet und damit „aktiv“ gewesen
sei. Das habe einerseits zur Folge, dass ihre Invalidenrente erst bei Erreichen
des Rücktrittsalters 65 und nicht schon im Alter von 64 Jahren von einer tieferen
Altersrente abgelöst werden könne. Ferner sei auch die Altersrente nach dem
Reglement 2003 und dem damals geltenden Leistungsprimat zu berechnen.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, Art. 58 Abs.
10 der Übergangsbestimmung des Reglement 2006 finde auf die Klägerin keine Anwendung.
Ihre Invalidität sei unter der Geltung des Reglements 2003 am 1. Januar 2005
eingetreten, weshalb ihr Rentenanspruch auf dessen Basis berechnet worden sei.
Der neue Versicherungsfall „Alter“ sei erst unter der Rechtskraft des per 1. Januar
2006 revidierten Reglements im Oktober 2012 eingetreten und richte sich dementsprechend
nach jenen Bestimmungen.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG
Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind
und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, versichert waren.
3.1.2. Gemäss Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die Bestimmungen des IVG (Bundesgesetz vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20), wobei die
Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen kann, dass
der Anspruch aufgeschoben wird solange die versicherte Person den vollen Lohn
erhält (Abs. 2). Diese Bestimmung hat nicht die Frage der Entstehung des
Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum
Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung unter
bestimmten Voraussetzungen, die Erfüllung des Rentenanspruchs aufschieben kann.
Es handelt sich um eine Koordinationsnorm in zeitlicher Hinsicht, die eine
Überentschädigung verhindern soll. Aufgeschoben wird nicht der Eintritt des
Invaliditätsfalls, sondern nur die Ausrichtung der daraus resultierenden Rente (Isabelle Vetter-Schreiber,
Kommentar BVG/FZG Art. 26 BVG, Rz. 4ff S. 112, mit Hinweis auf BGE 129 V
15 E.5b, 3. Aufl., Zürich 2013). Der Rentenanspruch kann ferner nur
aufgeschoben werden, wenn die reglementarischen Bestimmungen dies ausdrücklich
vorsehen. Der von der IV festgelegte Rentenbeginn ist für die Vorsorgeeinrichtung
grundsätzlich verbindlich (vgl. Marc
Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG,
Art. 26 Rz 2, Bern 2010).
3.1.3. Die Klägerin erkrankte am 27. Januar 2004 dauerhaft und nahm ihre
Arbeitstätigkeit nicht wieder auf. Die IV anerkannte in der Folge mit Schreiben
vom 16. März 2006 nach Ablauf der einjährigen Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 lit b IVG
in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) per 27. Januar 2005
einen Invaliditätsgrad von 87% und richtete der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 (Art.
29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) rückwirkend
eine ganze Invalidenrente aus. Zum gleichen Zeitpunkt ist gemäss Art. 26 Abs. 1
BVG auch im Bereich der beruflichen Vorsorge die Invalidität als eingetreten zu
betrachten. Dass die Ausrichtung der entsprechenden BVG-Invalidenrente bis zum
26. Januar 2006 aufgeschoben wurde (vgl. Schreiben der Beklagten an die
Klägerin vom 17. März 2006, KB 4), hat auf den Eintritt der Invalidität als
solche keinen Einfluss (vgl. Marc
Hürzeler a.a.O. Rz 9). Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 BVV 2
(Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge
[SR 831.441.1]) war die Beklagte befugt, reglementarisch (Art. 27 Abs. 2 des Reglements
2003) die Aufschiebung des Rentenbeginns bis zum Auslaufen der Krankentaggelder
vorzusehen. Demzufolge ist der Vorsorgefall Invalidität bei der Klägerin am 27.
Januar 2005 eingetreten.
3.1.4. Da für die Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich
diejenigen Reglementsbestimmungen massgebend sind, welche im Zeitpunkt der
Entstehung des Leistungsanspruchs gelten, und nicht diejenigen, die bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit, die die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft waren
(vgl. Isabelle Vetter-Schreiber,
a.a.O., Art. 23 BVG, Rz. 56), richtet sich die Ausgestaltung der Invalidenleistungen
in vorliegenden Fall damit zunächst direkt nach den Bestimmungen des Reglements
2003. Insofern ist das Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden und wird von
der Klägerin zu Recht nicht kritisiert. Hingegen verwehrt sich die Klägerin
gegen eine Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente auf der Grundlage
der Bestimmungen des in der Folge revidierten Reglements.
3.2.
3.2.1. Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge
sieht Art. 26 Abs. 3 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem
Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im
Gegensatz zur Invalidenrente der IV ist demnach die BVG-Invalidenrente eine
Leistung auf Lebenszeiten, weshalb bei Erreichen des Altersrentenalters keine
Umwandlung des Invalidenrentenanspruchs in einen Altersrentenanspruch erfolgt. Reglementarisch
kann bei Erreichen des Rücktrittsalters einzig eine Überführung der
BVG-Invalidenrente in eine (jedoch mindestens gleichwertige) BVG-Altersrente
vorgesehen werden (BGE 130 V 369 E. 2.1).
3.2.2. Das Reglement 2003 bestimmt in Art. 27 Abs. 3, der Anspruch auf eine
Invalidenrente dauere solange, als auch die Invalidität bestehe, längstens
jedoch bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters. Erreiche der
Invalide das Rücktrittsalter, so werde anstelle der Invalidenrente die nach
Art. 25 berechnete Altersrente ausgerichtet. Tatsächlich sind die
Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich rechtsprechungsgemäss nicht
verpflichtet, die Invalidenrenten über das Erreichen des Rentenalters hinaus
auszurichten, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der
vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
Im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie
Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) sind die
Vorsorgeeinrichtungen demnach frei, die reglementarische Invalidenrente durch
eine betragsmässig tiefere Altersrente abzulösen (BGE 130 V 369 E. 6.4).
3.2.3. Sieht ein Vorsorgereglement in der weitergehenden beruflichen
Vorsorge die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die
Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so beruht das
Erreichen des Rentenalters auf einem neuen Versicherungsfall, der nach den
allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien, nach denjenigen Rechtssätzen zu
beurteilen ist, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 E. 2b mit Hinweis, 124 V 227 E. 1).
Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge,
namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 121 V 97). Mithin ist im
Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Frage, ob bei Erreichen des
statutarischen Schlussalters ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, auf
Grund des im Zeitpunkt des Rentenalters gültigen Vorsorgereglements und unter
Beachtung der bei der Reglementsänderung erlassenen Übergangsbestimmungen zu
beurteilen (Urteil EVG B 2/00 vom 23. März 2001, E. 1; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen
Vorsorge, Diss. Basel 2006, Rz. 786).
3.2.4. Für die Altersleistungen, beziehungsweise deren Beginn
ist daher nicht das Reglement, das im Zeitpunkt der Invalidisierung galt
massgebend, sondern jenes, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für den
Beginn der Altersleistungen erfüllt werden. Während das für die Regelung des
Versicherungsfalles „Invalidität“ massgebliche Reglement 2003 in Art. 24 Abs. 1
für Frauen und Männer noch bei Erreichen eines Rücktrittsalters von 65 Jahren die
Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente vorsah, legen die nach dem
31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Reglemente für weibliche Mitglieder ein
Rücktrittsalter von 64 Jahren fest (Art. 24 Abs. 1 der vorliegenden Reglemente
2006 und 2010). In Anwendung der dargelegten übergangsrechtlichen Prinzipien
ist damit bei der Klägerin grundsätzlich im Oktober 2012, respektive im Alter
von 64 Jahren der Versicherungsfall „Alter“ eingetreten. Zum damaligen
Zeitpunkt stand das Reglement 2010 (AB 8) in Kraft. Die Ablösung der
Invalidenrente und die Ausgestaltung der Altersrente hat sich dementsprechend,
unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, grundsätzlich nach den Bestimmungen jenes
Reglements zu richten.
3.3.
3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin aus den
Übergangsbestimmungen etwas zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten kann. Im
Zentrum der vorliegenden Diskussion steht dabei die Bestimmung von Art. 58 Abs.
10 des Reglements 2006 wonach:
„Für die am 1. Januar 2006
vorhandenen aktiven Mitglieder, welche vor dem 31. Dezember 2007 Anspruch auf
eine Invalidenrente erheben können, gilt das frühere Reglement, sofern die
Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität führte, vor dem 1.
Januar 2006 begonnen hat.“
Die Klägerin argumentiert, exakt dieser Sachverhalt liege in ihrem Fall
vor. Sie sei seit Januar 2004 arbeitsunfähig, infolge dieser Arbeitsunfähigkeit
per 26. Januar 2006 berentet worden und damit am 1. Januar 2006 aktives
Mitglied der Beklagten gewesen. Ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten würden
sich daher integral nach dem Reglement 2003 richten. Insbesondere umfasse dies
auch das Rücktrittsalter und die Berechnung der Altersrente. Wie eingangs
dargelegt, bestimmt sich der Eintritt der Invalidität in der beruflichen
Vorsorge nach den Bestimmungen des IVG. Vorliegend hat die IV-Stelle den
Eintritt der Invalidität auf den 27. Januar 2005 festgesetzt. Da davon auszugehen
ist, dass dieser Entscheid der Beklagten gehörig eröffnet worden ist (vgl. die
Mitteilung vom 16. März 2006, KB 3) und sich der Entscheid auch nicht als
offensichtlich unhaltbar erweist, hat er für die Beklagte verbindliche Wirkung
(vgl. Hürzeler, a.a.O., Rz 2). Die
Tatsache, dass die Rentenauszahlung erst nach Beendigung des Taggeldanspruchs
begonnen hat, ändert am Eintritt der Invalidität nichts. Unbeachtlich ist
ferner der Umstand, dass die Verfügung der IV erst im März 2016 erging und der Eintritt
der Invalidität rückwirkend auf den 27. Januar 2005 festgelegt wurde. Die Klägerin
gehörte damit am 1. Januar 2006 nicht mehr dem Kreis der aktiven Versicherten
an, weshalb sie sich nicht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 58 Abs. 10
des Reglements 2006 berufen kann. Die Beklagte legt das in ihrem Schreiben an
die Klägerin vom 5. Februar 2016 (KB 13) nachvollziehbar und zutreffend dar.
Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.3.2. Der Vorsorgefall „Alter“ richtet sich aufgrund der obenstehenden
Erwägungen folglich nach den Bestimmungen des Reglements 2010 unter
Berücksichtigung der darin enthaltenen Übergangsbestimmung. Der massgebliche
Art. 58 Abs. 1 sieht folgendes vor:
„Den aktiven und rentenbeziehenden Mitgliedern bleiben zufolge
der Revision des Reglements per 1. Januar 2008 die erworbenen Rechte, d.h.
- den aktiven
Mitgliedern die erworbene Austrittsleistung nach FZG per 31.12.2007
- den
rentenbeziehenden Mitgliedern die im Dezember 2007 ausbezahlte Rente garantiert.“
Diskutabel ist, ob die Formulierung „ausbezahlte Rente“ nur die
Höhe des Rentenbetreffnisses an und für sich über die Geltung des bisherigen
Reglements hinaus garantiert, oder ob davon auch die Modalitäten der Ablösung
durch eine Altersrente betroffen sind. Soweit reglementarische Bestimmungen der
Auslegung bedürfen, so hat dies nach ständiger Rechtsprechung nach dem
Vertrauensprinzip zu erfolgen. Dementsprechend ist darauf abzustellen, wie die
zur Streitigkeit Anlass gebenden Willenserklärung von der Empfängerin in guten
Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren
Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn des
Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein
vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.
Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die
streitige Bestimmung innerhalb der Statuten oder des Reglements als Ganzes
steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich
gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht
angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare,
mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (Urteil BGer 9C_1024/2010 E. 4.1, BGE 134 V 369 E. 6.2). Nach
diesen Auslegungsgrundsätzen gewährleistet die zitierte Bestimmung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Höhe der bisherigen Rente über den Revisionszeitpunkt
hinaus. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch Vorbehalte hinsichtlich
des Zeitpunkts der Ablösung durch eine Altersrente und deren Berechnungsgrundlagen
bezweckt waren. Dafür spricht zunächst der Wortlaut, wonach nur von der „im
Dezember 2007 ausbezahlten Rente“ die Rede ist, welche gewährleistet werde. Aus
systematischer Sicht spricht für diese Interpretation sodann die Tatsache, dass
ein Vorbehalt zu Gunsten einer Anwendung des Reglements 2003 in Ausnahmefällen nach
wie vor in Abs. 3 der Bestimmung vorgesehen ist.
3.4.
Zusammenfassend lässt sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen Folgendes
festhalten: Die Klägerin ist per 27. Januar 2005 als Invalide im Sinne der IV
und der beruflichen Vorsorge zu betrachten; die Aufschiebung der BVG-Invalidenrente
bis zum Auslaufen des Krankentaggeldanspruchs bleibt ohne Einfluss auf den
Eintritt der Invalidität. Damit richten sich die Modalitäten des Versicherungsfalls
„Invalidität“ nach dem damals in Kraft gestandenen Reglement 2003. Der Vorsorgefall
„Alter“ hingegen untersteht nach den allgemeinen übergangsrechtlichen
Prinzipien und unter Beachtung der Übergangsbestimmungen vollumfänglich dem
Reglement 2010. Daraus folgt, dass die Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente
zu Recht per Ende Oktober 2012 erfolgte, als die Klägerin das Rücktrittsalter
von 64 Jahren erreicht hatte. Die Berechnung der Altersrente erfolgt korrekterweise
auf der Basis des Reglements 2010.
4.
4.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.
4.3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: