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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 7. Mai 2018
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
Gegenstand
BV.2017.19
Klage vom 19. Oktober 2017
Ausübung der Kapitaloption nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt
Erwägungen
1.
1.1. Der 1953 geborene Kläger war als Mitarbeiter der D____ AG ab dem 1. Januar 2013 bei der Beklagten im Rahmen eines Anschlussvertrages für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert (Anschlussvertrag, Klageantwortbeilage [AB] 2). Seit dem 24. April 2016 ist er infolge eines Schlaganfalls krankheitshalber zu 100% arbeitsunfähig (Bericht der versicherten Person betreffend seine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit, AB 3; Arztbericht Dr. med. E____ vom 6. Oktober 2016, AB 4 und Arztzeugnis vom 13. Juli 2016, AB 5). Am 21. September 2016 teilte er der Beklagten mit, dass er sein Alterskapital beziehen möchte (Schreiben des Klägers vom 21. September 2016, AB 6). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Auszahlung seines Altersguthabens wegen des Leistungsbezuges in Form von Prämienbefreiung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit momentan nicht möglich sei (Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2016, AB 7). Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Kläger infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters mit Verfügung vom 22. September 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zu (AB 8). Eine Anfrage des Klägers vom Oktober 2017, ob die Ausübung einer Kapitaloption noch möglich sei, da noch keine Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet würden, beantwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13. Oktober 2017 dahingehend, dass eine Kapitaloption vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hätte beantragt werden müssen und nun nicht mehr möglich sei (E-Mail-Verkehr vom 12. und 13. Oktober 2017, AB 9).
1.2. Mit Klage vom 19. Oktober 2017 (Postaufgabe 20. Oktober 2017) und vom 10. November 2017 (Postaufgabe 13. November 2017) beantragt der Kläger, es sei sein „Gesuch“ um Bezug einer Kapitalabfindung neu zu beurteilen.
1.3. Mit Klageantwort vom 23. Januar 2018 beantragt die Beklagte, es sei die Klage abzuweisen.
2.
2.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
2.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.3. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist hier der Fall.
3.
3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Dieses „Primat der Rentenleistung“ dient dem Schutz der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung des Berechtigten (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, 2013, Rz. 1 zu Art. 37 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG) und dass diese eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG).
3.2. Die Beklagte hat in ihrem „Vorsorgereglement für die obligatorische berufliche Vorsorge“ Ausgaben Januar 2015 (AB 11) und Januar 2018 (AB 12) den ihr vom Gesetz eingestandenen Spielraum genutzt, um den Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Altersrente, der Ehegattenrente oder der Rente für geschiedene Ehegatten eine Kapitalabfindung zu verlangen (jeweils Ziffer 23.1 in den AB 11 und 12). Die anspruchsberechtigte Person kann die Kapitalabfindung nur verlangen, soweit noch kein anderer Vorsorgefall eingetreten ist (jeweils Ziffer 23.2 in den AB 11 und 12). Eine versicherte Person, die im Zeitpunkt der Pensionierung erwerbsunfähig ist, kann die Leistungen nach Massgabe ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen, es sei denn, sie hat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder als Bezügerin einer Invalidenrente nach UVG oder MVG, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin ausgerichtet wird, auf Kapitalbezug optiert (jeweils Ziffer 23.3 in den AB 11 und 12).
4.
4.1. Der Kläger teilte der Beklagten erstmals im September 2016 mit, dass er sein BVG-Alterskapital beziehen möchte (Schreiben vom 21. September 2016, AB 6). Er ist jedoch seit April 2016 ununterbrochen und zu 100% arbeitsunfähig, das kann aus den im Recht liegenden Arztberichten und dem Rentenentscheid der IV geschlossen werden (vgl. IV-Verfügung vom 22. September 2017, AB 8, Arztzeugnisse AB 4,5). Da er folglich zum damaligen Zeitpunkt bereits aufgrund der im April 2016 eingetreten Krankheit arbeitsunfähig war und es bis zu seiner Pensionierung im November 2018 voraussichtlich auch bleiben wird (vgl. IV-Verfügung vom 22. September 2017, AB 8, Arztzeugnis, AB 5), ist der Bezug der Kapitalabfindung gemäss dem klaren Wortlaut des Vorsorgereglements der Beklagten (s. oben 3.2) ausgeschlossen. Die Möglichkeit zum Antrag auf eine Kapitalabfindung wäre nur vor dem Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers im April 2016 möglich gewesen. Der Kläger bezieht auch keine Invalidenrente nach UVG oder MVG, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin ausgerichtet wird, und die es ihm trotz Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Pensionierung ermöglichen würde, die Kapitalabfindung zu verlangen. Des Weiteren hat der Kläger aufgrund der Auskunft der Beklagten, dass ein Bezug der Kapitalabfindung momentan nicht möglich sei (E-Mail vom 13. Oktober 2017, AB 9) keinen Vertrauensschaden erlitten. Ein Kapitalbezug wäre so oder so, auch unabhängig dieser Auskunft nicht mehr möglich gewesen. Die Formulierung im Reglement ist unmissverständlich.
4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht für Bezüger einer Invalidenrente auch kein gesetzlicher Anspruch aus Art. 32 Abs. 2 BVG auf Kapitalabfindung der Altersleistung (BGE 141 355, 359 E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, dem Kläger eine Kapitalabfindung zu ermöglichen.
5.
5.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: