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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte 1
D____
vertreten durch E____
Beklagte 2
F____
vertreten durch G____
Beklagte 3
Gegenstand
BV.2017.20
Klage vom 21. November 2017
Feststellungsklage zulässig; Invaliditätsleistungen; Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität verneint.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Kläger (IV-Akte 2) war von August 2003 bis 31. März 2013 bei der I____ angestellt (Klagbeilage [KB] 5, 6, 9 und 21) und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (KB 46). Am 18. Februar 2013 ging der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der J____ ein, welches per 30. November 2013 beendet wurde (KB 10 und 11). In diesem Zusammenhang war der Kläger bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (KB 51). Anschliessend arbeitete der Kläger von Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 für die K____ (KB 14, 15 und 16) und war damit bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert (KB 56). Sodann war der Kläger vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 für die L____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 4 berufsvorsorgeversichert (KB 60 und 61).
Am 30. Mai 2012 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 5), wobei er sich Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung wünschte (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 18. Juli 2012, IV-Akte 11). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und kam mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 zum Schluss, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-Akte 17). Am 21. Oktober 2013 meldete sich der Kläger wiederum bei der IV-Stelle an und verlangte Unterstützung durch einen Berufsberater (IV-Akte 21). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte dem Kläger mit Mitteilung vom 10. Februar 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung (IV-Akte 35), Support am Arbeitsplatz (vgl. Mitteilung vom 28. März 2014, IV-Akte 39), Jobcoaching (vgl. Mitteilung vom 5. Mai 2014 und vom 3. September 2014, IV-Akten 41 und 53) sowie von Ausbildungskursen (Mitteilungen vom 11. Juni 2014, 12. Juni 2014 und 9. Dezember 2014, IV-Akten 47, 48 und 81). Zur Abklärung der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit gab die IV-Stelle sodann ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2015 (IV-Akte 86.1) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 an, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 102). Dagegen wehrte sich der Kläger mit Einwand vom 2. Juni 2015 (IV-Akte 104). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten genommen hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 26. April 2016 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2016 in Aussicht (IV-Akte 140). Am 7. Juli 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 146).
Mit Schreiben vom 3. November 2016 gelangte der Kläger an die Beklagte 1 und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (KB 47). Mit Schreiben vom 22. November 2016 lehnte die Beklagte 1 eine Leistungspflicht ab, da der Kläger zum Zeitpunkt der Wartezeiteröffnung für die Invalidenrente im März 2015 nicht mehr Mitglied der Beklagten 1 gewesen sei (KB 48). Am 29. August 2017 wandte sich der Kläger, nun vertreten durch Advokat B____, wiederum an die Beklagte 1 und ersuchte um Prüfung der Leistungspflicht (KB 49). Mit Schreiben vom 5. September 2017 verneinte die Beklagte 1 eine Leistungspflicht unter Hinweis auf einen fehlenden zeitlichen Konnex (KB 50).
Mit Schreiben vom 23. November 2016 ersuchte der Kläger sodann die Beklagte 2 um Abklärung einer allfälligen Leistungspflicht (KB 52). Mit Schreiben vom 27. März 2017 lehnte die Beklagte 2 einen Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente ab (KB 53). Mit Schreiben vom 29. August 2017 verlangte der Rechtsvertreter des Klägers, Advokat B____, die umfassende Prüfung der Leistungspflicht der Beklagten 2 (KB 54). Mit Schreiben vom 29. September 2017 verneinte die Beklagte 2 wiederum einen Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen, da die Arbeitsunfähigkeit, welche in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Invalidität stehe, nicht während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 zustande gekommen sei (KB 55).
Mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Klägers, Advokat B____, die Beklagte 3 um Prüfung ihrer Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 8. November 2017 lehnte die Beklagte 3 die Ausrichtung einer Invalidenrente ebenfalls ab (KB 58).
Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte die Beklagte 4 dem Kläger mit, dass ausweislich der Akten die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Anstellungsverhältnis bei der L____ eingetreten sei, weshalb die Tätigkeit bei der L____ als einen den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechenden Arbeitsversuch zu werten sei. Dementsprechend bestünde keine Leistungspflicht der Beklagten 4 (KB 61). Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers, Advokat B____, wurde die Beklagte 4 darauf hingewiesen, dass sie eine Leistungspflicht treffe, zumindest bestehe eine Vorleistungspflicht (KB 62). Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 und 11. Juli 2017 anerkannte die Beklage 4 eine Vorleistungspflicht, lehnte aber im Übrigen mangels Vorliegens des zeitlichen Konnexes und der Bindungswirkung der IV-Verfügung vom 7. Juli 2016 die Ausrichtung von weiteren Leistungen der beruflichen Vorsorge ab (KB 64).
II.
Mit Klage vom 21. November 2017 wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall an den Kläger verpflichtet ist. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall an den Kläger verpflichtet ist. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 3 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall an den Kläger verpflichtet ist. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 4 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall an den Kläger verpflichtet ist.
Mit Klagantwort vom 22. Dezember 2017 schliesst die Beklagte 1 auf Abweisung der Klage. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 mangels Zuständigkeit von keiner invaliditätsbedingten Leistungspflicht betroffen ist.
Mit Klagantwort vom 25. Januar 2018 beantragt die Beklagte 3, in Gutheissung des klägerischen Hauptbegehrens sei festzustellen, dass die Beklagte 1 zur Erbringung der Leistungen im Invaliditätsfall des Klägers zuständig ist. Die Eventualbegehren des Klägers seien abzuweisen.
Mit Klagantwort vom 22. Februar 2018 beantragt die Beklagte 4, soweit sich die Klage gegen die Beklagte 4 richtet, die Abweisung der Klage.
Mit Klagantwort vom 27. Februar 2018 wird von der Beklagten 2 beantragt, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
Mit Replik vom 24. April 2018 hält der Kläger im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 14. Mai 2018, 17. Mai 2018, 18. Mai 2018 und 21. Juni 2018 halten die Beklagten 1-4 vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2018 werden die IV-Akten zum Verfahren beigezogen. Die Akten werden zur Einsicht am Gericht aufgelegt und die Parteien können sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu äussern (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 5. März 2018 und vom 15. März 2018).
IV.
Am 23. Oktober 2018 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.
1.2. In Bezug auf die Beklagte 4 bleibt anzumerken, dass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben ist. Nach Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491 ff. mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier. Bei gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick auf Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 [9C_546/2011], E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3. Vorliegend ist strittig, welche von vier Vorsorgeeinrichtungen, die alle ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht vorprozessual bzw. prozessual gar nicht Stellung genommen haben, alternativ leistungspflichtig sind. Bei einer solchen Sachlage hat die anspruchsberechtigte versicherte Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse daran, mit einer Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, an wen sie sich zu halten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 [B79/99], E. 3b mit Hinweis auf SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/bb). Somit ist vorliegend eine unbezifferte Feststellungsklage zulässig (vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht. Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 273). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Klage eingetreten werden.
Die Beklagte 1 führt demgegenüber an, dass noch eine effektive Erwerbsfähigkeit während mehr als 23 Monaten nach Verlassen der I____ ausgeübt worden sei. Rechtsprechungsgemäss gelte eine drei Monate oder länger dauernde, wenigstens 80% betragende Arbeitsfähigkeit als ein wesentlicher Indikator für eine relevante Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs. Zudem habe diese Erwerbstätigkeit dem Kläger bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt, weshalb – mangels eines zeitlichen Konnexes – keine Leistungspflicht seitens der Beklagten 1 gegeben sei (Klagantwort vom 22. Dezember 2017 und Duplik vom 14. Mai 2018).
Die Beklagte 2 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Kläger nahtlos an das Arbeitsverhältnis bei der J____ eine neue Stelle in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet bei der K____ angetreten und dort während vier Monaten erwerbstätig gewesen sei. Damit sei aber der zeitliche Zusammenhang aufgrund der Richtschnur von 3 Monaten unterbrochen. Wie die IV-Stelle festgestellt habe, sei es im Sommer 2015 infolge einer schweren Dekompensation, welche zwei mehrmonatige Klinikaufenthalte nach sich gezogen habe, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Der psychiatrische Gutachter Dr. M____ sei noch im Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Auch im Zeitpunkt der IV-Verfügung vom Juli 2016 habe die IV-Stelle noch angenommen, der Kläger werde voraussichtlich in einer angepassten Tätigkeit zu 60-70% arbeitsfähig sein. Erst im Nachhinein sei festgestanden, dass der Kläger ab 2015 nicht mehr habe beruflich Fuss fassen können. Diese Fakten sprächen dafür, dass die berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit von 20% erst während des Arbeitsverhältnisses mit der L____ mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, weshalb die Beklagte 4 leistungspflichtig sei. Im Übrigen entspreche dies auch der IV-rechtlichen Betrachtungsweise. Die Beklagte 4 habe sich – obwohl ihr die Verfügung eröffnet worden sei – im IV-rechtlichen Verfahren nicht gewehrt, sie sei darum an die IV-Verfügung gebunden. Die Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit seit 2011 und des Wartejahrs seien aufgrund der beiden früheren IV-Anmeldungen des Klägers im Mai 2012 und Oktober 2013 gerade Gegenstand des IV-Verfahrens gewesen und im darin für die Invalidenversicherung massgeblichen Zeitraum gelegen. Die IV-rechtliche Betrachtungsweise sei mit Blick auf die Aktenlage nicht offensichtlich unhaltbar und für die Beklagte 4 bindend. Damit entfalle eine Leistungspflicht der Beklagten 2. Die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei nicht während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten 2, sondern vielmehr danach oder aber vorher eingetreten. Daher stehe die Leistungspflicht der beiden Beklagten 4 und 1 im Vordergrund (Klagantwort vom 27. Februar 2018 und Duplik vom 17. Mai 2018).
Die Beklagte 3 ist demgegenüber der Ansicht, dass ein gleichbleibendes Muster vorliege: Aufgrund der stets latenten Persönlichkeitsstörung sei es dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der I____ nicht mehr möglich gewesen, sich im neuen Arbeitsumfeld zurechtzufinden, er habe darauf regelmässig mit einer psychischen Dekompensation reagiert. Die bundesgerichtliche Umschreibung, wonach jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit geführt habe, treffe auf die vorliegende Situation in exemplarischer Weise zu. Die Tatsache, dass die erste Periode nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der I____ mit einigermassen unbeeinträchtigter Arbeitsfähigkeit rund elf Monate gedauert und damit den Richtwert von drei Monaten deutlich überschritten habe, ändere daran nichts. Alle genannten Arbeitseinsätze seien als blosse Eingliederungsversuche zu werten. Dies bedeute im Ergebnis, dass die Beklagte 1 die entsprechenden Invalidenleistungen zu erbringen habe. Dass die IV-Frühintervention gerade während der Anstellungszeit bei K____ stattgefunden habe, sei zufällig und stelle keinen Leistungsgrund für die Beklagte 3 dar (Klagantwort vom 25. Januar 2018 und Duplik vom 18. Mai 2018).
Die Beklagte 4 macht demgegenüber geltend, dass keine Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung bestehe. Denn die Unterbrechungsgründe seien im IVG und BVG nicht identisch. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sei ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gegeben, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig gewesen sei (Art. 29ter IVV). Vorliegend sei die Festsetzung der Eröffnung des Wartejahres auf den 27. März 2015 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mithin korrekt. Einer Beschwerde hiergegen wäre kein Erfolg beschieden gewesen. Mangels schutzwürdigen Interesses sei die Beklagte 4 daher nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2016 berechtigt gewesen. Dementsprechend müsse sie sich den auf den 27. März 2015 festgesetzten IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen. Ausweislich der Akten sei es dem Kläger seit der gesundheitsbedingten Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses bei der I____ aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr gelungen, den normalen Belastungen des Erwerbsalltags Stand zu halten, obwohl er vorher voll arbeits- und leistungsfähig gewesen sei. Der behandelnde Psychiater Dr. N____ habe bereits mit Bericht vom 28. Januar 2014 ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger in seiner angestammten Tätigkeit als Laborant nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Kläger sei somit vor Stellenantritt bei der L____ per 1. Dezember 2014 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Deshalb sei es nicht weiter erstaunlich, dass der Kläger wiederum nach lediglich viermonatiger Tätigkeit bei der L____ arbeitsunfähig geworden sei. Dementsprechend sei die Anstellung bei der L____ als Arbeitsversuch und nicht als nachhaltige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu werten. Insgesamt sei die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 4 eingetreten. Eine Leistungspflicht der Beklagten 4 sei nach dem Gesagten zu verneinen (Klagantwort vom 22. Februar 2018 und Duplik vom 21. Juni 2018).
Mit Bericht vom 27. Januar 2014 stellt der behandelnde Psychiater Dr. N____ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (im Nachhinein von ihm diagnostiziert), ab Geburt und bis auf weiteres, chronifiziert und leider sehr spät erkannt, einen Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine depressive Reaktion auf eine belastende Arbeitssituation in der I____, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie ein leichtes Restless Legs Syndrom zu diagnostizieren. Es bestünden vor allem geistige und psychische Einschränkungen, welche durch beide Hauptdiagnosen bedingt seien. Es sei die darauffolgende mit der Arbeitswelt inkompatible Wesensart, die ihm schliesslich im Weg stehe. Dies wirke sich bei der Arbeit negativ aus. Der Kläger sei nicht in der Lage als Laborant zu arbeiten. Dass er so lange arbeiten haben könne, hänge damit zusammen, dass man früher Menschen wie ihn mitgetragen habe. Der entsprechende Bruch in der Firmenkultur habe er als Mobbing interpretiert. Der Kläger sei seit dem 26. September 2013 zu 100% arbeitsunfähig und ihm sei keine angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Prognose sei nicht gut. Er werde immer wieder durch seine Art, welche von beiden Hauptdiagnosen geprägt sei, beeinträchtigt, wobei er – auch typisch für die Störungen – nicht gerne aufgebe (IV-Akte 33).
Mit Bericht vom 1. August 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung bestätigt der behandelnde Psychiater Dr. N____ im Wesentlichen die vorerwähnten Diagnosen. Der Kläger habe eine komplizierte Persönlichkeitsstruktur mit zum Teil autistischen Zügen. Der Kläger sei sich selber seiner Schwierigkeiten nicht bewusst. Er nenne selber die Verlangsamung während der Arbeit. Weiter sehe er nicht ein, dass er eigentlich gar nicht arbeitsfähig sei, wie Dr. N____ es im IV-Arztbericht als auch in diesem Bericht darlege. Diese fehlende Einsicht sei aber nicht ganz untypisch. Schon seit langem weise der Kläger die Schuld stets anderen zu. Der Kläger sei schon sehr lange zu 100% arbeitsunfähig. Er sehe dies nicht ein, probiere es immer wieder, zeige im Verlauf aber, dass es nicht gehe. Zukünftig werde dies nicht anders sein (IV-Akte 76.1).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2015 kommt Dr. med. M____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Schluss, der Kläger leide unter einer Anpassungsstörung bzw. einer längeren depressiven Reaktion (Dauer März 2012 bis ca. Dezember 2013). Die Diagnosen der hyperkinetischen Störung bzw. der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Es handle sich bei der depressiven Reaktion um einen Gesundheitsschaden, welcher in der Regel nicht eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit verursache. Der Kläger zeige während den beschriebenen Phasen eine Einschränkung der Funktionen. Seit Januar 2013 bestünden keine Einschränkungen mehr. Seit März 2012 bis Dezember 2012 sei der Kläger ca. zu 40% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Dann sei es zu einer Verbesserung gekommen, es bestehe seither keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Kläger sei aktuell in der bisherigen Arbeit als Laborant voll arbeitsfähig. Die jetzige Arbeit sei geeignet. Es bestehe kein Arbeitsprofil, welches limitierende Bedingungen beinhalten würde. Allerdings benötige der Kläger ein verständiges Arbeitsumfeld, da er mehrmals Mobbingsituationen erlitten habe. Der Kläger sei in seinen Ressourcen kaum eingeschränkt. Allerdings sei es möglich, dass es bei ungünstigen Arbeitssituationen zu einer überschiessenden Reaktion im Sinne einer depressiven Reaktion komme. Hier lägen auch gewisse Defizite im Verhalten vor. Es könne auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge hingewiesen werden. Die durchgeführte Psychotherapie habe diesbezüglich allerdings bereits eine deutliche Verbesserung gebracht (IV-Akte 86.1).
Mit Bericht vom 9. Dezember 2015 diagnostizieren die Ärzte der O____ anlässlich der zweiten stationären Behandlung vom 28. August 2015 bis 2. Dezember 2015 eine Anpassungsstörung sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (paranoid, zwanghaft, schizoid). Im Rahmen der stationären Behandlung haben die Ärzte der O____ eine Arbeitsprobe durchgeführt. Danach brauche der Kläger eine Ansprechperson, um auch einfach strukturierte Aufgaben über einen längeren Zeitraum alleine ausführen zu können. Sei dies gegeben, erledige er routinierte Aufgaben selbständig sorgfältig und verantwortungsvoll. Kurzfristige Umstellungen sowie zeitlicher Druck bereiteten dem Kläger grosse Schwierigkeiten. Der Kläger habe mitgeteilt, in solchen Situationen nicht adäquat mit anderen umgehen zu können. Der Kläger sei handwerklich geschickt, zeige ein logisches Verständnis gegenüber Arbeitsabläufen, die ihm bekannt seien oder einen lebenspraktischen Bereich berührten. Empfohlen werde eine Tätigkeit im geschützten Bereich (IV-Akte 122).
Mit Bericht vom 28. Januar 2016 erwähnen die Ärzte der Klinik P____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einen Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Kläger sei als Chemielaborant vom 6. März bis 31. Dezember 2012, vom 1. Mai bis 30. November 2014 und seit dem 27. März 2015 zu 100% arbeitsunfähig. Es bestünden diverse Einschränkungen kognitiver Art bezüglich der Aufmerksamkeit, der Auffassung und des Konzentrationsvermögens, emotionaler Art bezüglich Zwanghaftigkeit und sozialer Art bezüglich Kontaktaufnahme. Der Kläger habe bis vor 5 Jahren in seinem angestammten Beruf und bei einer beruflichen Tätigkeit mit einfachen repetitiven Abläufen arbeiten können. Seit einer "Mobbingsituation" im 2012 scheine der Kläger aus der Bahn geworfen zu sein, es seien mehrere Krankheitsausfälle sowie diverse Stellenwechsel erfolgt. Seit 2015 gelinge es ihm gar nicht mehr, beruflich Fuss zu fassen. Er reagiere mit einer depressiven Episode, so dass ein erster stationärer Aufenthalt in der O____ notwendig geworden sei. Der Kläger sei insgesamt kognitiv verlangsamt und unflexibel. Er benötige Routinearbeit in klaren Strukturen. Ob er mit seiner, vermutlich geburtsbedingten, Einschränkung wieder in der freien Marktwirtschaft werde tätig sein können, sei aus aktueller Sicht nicht zu sagen. Auf jeden Fall müsse eine berufliche Wiedereingliederung, sei es in der freien Marktwirtschaft oder im geschützten Rahmen, angestrebt werden (IV-Akte 124).
Mit RAD-Bericht vom 4. April 2016 gelangt die RAD-Ärztin zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit dem 27. März 2015 vollumfänglich aufgehoben sei. Es sei von einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auszugehen, der die Arbeitsfähigkeit des Klägers längerdauernd und wesentlich mindere. Aufgrund seiner charakterlich begründbaren dysfunktionalen interaktionellen Verhaltensweisen könne der Kläger eine Arbeitsstelle nicht dauerhaft oder gar für eine relativ längere Zeit überhaupt halten. In der Zeit vom Frühjahr 2015 bis zum Austritt aus der Tagesklinik im Februar 2016 sei die Arbeitsfähigkeit unter nicht angepassten Bedingungen als vollumfänglich nicht gegeben zu betrachten. Vom Frühjahr bis Ende Juli 2015 dürfte eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden haben. Ab Anfang August 2015 sei die Arbeitsfähigkeit 0%, auch für eine angepasste Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Tagesklinik. Seit März 2016 dürfe eine gewisse zu verwertende Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit unter angepassten Arbeitsbedingungen mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der RAD gehe davon aus, dass mit regelmässiger adäquater therapeutischer Unterstützung sowie mit unterstützenden Massnahmen durch die IV eine Arbeitsfähigkeit von 60-70% in einer angepassten Tätigkeit in den nächsten Monaten erreicht werden könne (IV-Akte 132).
Mit Abschlussbericht Integration vom 22. August 2017 hält die IV-Stelle fest, dass eine Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 60-70% sicher zu optimistisch sei. Den Anforderungen für den 1. Arbeitsmarkt im fachlichen wie auch im sozialen Bereich sei der Kläger aktuell absolut nicht gewachsen. Mit der Schaffung eines geschützten Arbeitsplatzes im Q____ sei der Kläger optimal eingegliedert. Aufgrund seiner unkontrollierten Handlungen könne eine Konsolidierung auch im 2. Arbeitsmarkt nicht garantiert werden (IV-Akte 196).
Die Frage, ob der IV-Entscheid für das vorliegende Verfahren bindend ist, kann nach dem Vorerwähnten offen gelassen werden. Anzumerken bleibt aber, dass eine Bindungswirkung der der Beklagten 4 eröffneten IV-Verfügung vom 7. Juli 2016 grundsätzlich zu bejahen wäre. Immerhin hatte sich der Kläger bereits im Mai 2012 und nochmals im Oktober 2013 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akten 5 und 21). Dem Einwand des Klägers vom 2. Juni 2015 (IV-Akte 104) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Mai 2015 (IV-Akte 102) ist sodann zu entnehmen, dass der Kläger eine ganze Invalidenrente ab April 2013 beantragte, da ab diesem Zeitpunkt kein erwerblich nutzbares Leistungsvermögen mehr vorhanden gewesen sei (IV-Akte 104, S. 8). Demnach bildete die Frage, ob der Kläger bereits ab 2013 in einem rentenerheblichen Ausmass arbeitsunfähig war, Gegenstand des IV-Verfahrens (vgl. IV-Akte 146). Somit wäre die Beklagte 4 grundsätzlich an den IV-Entscheid gebunden. Nach dem Vorerwähnten erweist sich die IV-Verfügung vom 7. Juli 2016 denn auch nicht als offensichtlich falsch.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte 4 für die vorliegende Invalidität des Klägers leistungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
Die Beklagte 4 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘650.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘650.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1, 2, 3 und 4
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG