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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2017.7
Klage vom 28. April 2017
Invalidenrente der Säule 3a
Tatsachen
I.
a)
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Maurer und Steinmetz (Fähigkeitszeugnisse
vom 26. April 1978 und vom 17. April 1985, Klagebeilage [KB] 3).
Seit 1992 war er als Steinmetz und Kundenmaurer selbständig (vgl. z.B.
Lebenslauf, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
S. 13 f.). Am 19. März 1993 heiratete er (Familienausweis,
KB 4). Per 1. Mai 1995 schloss er bei der Beklagten eine gemischte
Lebensversicherung als gebundene Vorsorge-Police ab (KB 1). Seiner Ehe
entsprangen zwei Söhne, die 1998 und 2000 geboren wurden (vgl. IV-Anmeldung
vom 2. August 2005 mit Beilagen, IV-Akte 1, und Familienausweis,
KB 4).
b)
Im Jahr 2001 wurde beim Kläger eine chronische Polyarthritis
festgestellt. Diese führte im Januar 2005 dazu, dass der Kläger als Maurer und
Steinmetz zu 100% krankgeschrieben wurde (vgl. Arztbericht von Dr. E____,
Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, vom 16. August 2005, IV-Akte 6).
c)
Am 2. August 2005 meldete sich der Kläger wegen einer Polyarthritis
zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt
gewährte dem Kläger in der Folge eine vom 1. August 2007 bis zum
12. August 2011 dauernde Umschulung zum Goldschmied (Mitteilung der IV vom
17. Januar 2007, KB 12), die er erfolgreich abschloss (vgl.
Mitteilung vom 15. August 2011, KB 13, und Fähigkeitszeugnis vom
30. Juni 2011, IV-Akte 126, S. 8). Daraufhin verfügte die
IV-Stelle Basel-Stadt am 15. November 2011 den Abschluss der beruflichen
Massnahmen (IV-Akte 101). Noch während der Dauer der Umschulung erfolgte
die Trennung der Ehe des Klägers (Auszug aus dem Protokoll vom 27. Mai
2010, KB 5). Die Beklagte richtete dem Kläger nach übereinstimmenden
Angaben der Parteien infolge seiner Erwerbsunfähigkeit ebenfalls zuerst eine
ganze und später eine halbe Rente aus. Per 1. Februar 2013 stellte sie
ihre Leistungen ein (vgl. auch Schreiben vom 30. September 2013, KB 15).
d)
Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 (IV-Akte 128) und
Verfügung vom 5. September 2013 (IV-Akte 146) verneinte die IV-Stelle
Basel-Stadt einen Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der IV aufgrund
eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 5%.
e)
Am 20. März 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag
auf erneute Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit (Akten der Beklagten [AB] K22).
Diese nahm in der Folge entsprechende Abklärungen vor. Per 1. August 2012 nahm
der Kläger eine Arbeit als Aufseher in einem Basler Museum auf (Arbeitsvertrag
vom 18. Juni 2012, AB K17). Im Frühling 2014 gab er zudem einen
Goldschmiedekurs an der […]schule (Lehrauftrag, AB K17). In einem Schreiben vom
30. September 2013 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie die
Rentenleistungen ab dem 1. Februar 2013 einstelle, da sein Invalideneinkommen
höher liege als sein Valideneinkommen (KB 15).
f)
Mit Urteil IV.2013.167 vom 27. Mai 2014 (IV-Akte 161)
bestätigte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung der IV vom
5. September 2013 (s.o. lit. d). Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid mit Urteil 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 (KB 6).
g)
In einem Schreiben vom 19. Oktober 2015 (AB K12) stellte der Kläger
das erwähnte Urteil der Beklagten zu und bat um erneute Überprüfung seines
Leistungsanspruchs. Die Beklagte erklärte daraufhin in einem Brief vom
13. April 2016 (AB K11), sie halte an ihrem Leistungsentscheid vom
13. September 2013 fest. Daraufhin ersuchte der Kläger die Beklagte im Sommer
2016 um eine erneute Rentenprüfung bzw. Rentenzusprache aufgrund eines
zweimaligen Statuswechsels (Schreiben vom 28. Juli 2016, KB 16). Im
Februar 2017 antwortete die Beklagte, sie halte weiterhin an ihrem Entscheid
vom 30. September 2013 fest (Schreiben der Beklagten vom 13. Februar
2017, AB K4).
II.
a)
Mit Klage vom 28. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger
CHF 43‘255.35 zuzüglich Zins von 5% für den Betrag von CHF 28‘253.70
seit dem 30. November 2015, eventualiter dem 26. Juli 2016; und für
den Betrag von CHF 15‘001.65 seit dem 29. Januar 2017 zu bezahlen.
(2) Es sei festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten ab dem 1. Mai
2017 einen Anspruch auf eine jährliche Rente in der Höhe von CHF 23‘962.50
und eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1‘754.55 pro Jahr hat.
(3) Es sei die Beklagte zur Bezahlung der Parteientschädigung des Klägers zu
verpflichten.
b)
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 17. Juli 2017 auf Abweisung
der Klage, soweit auf sie eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom
14. August 2017 reicht sie die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom
19. Juli 2017 erbetenen Vorakten und Vertragsdokumente ein.
c)
In seiner Replik vom 19. September 2017 hält der Kläger an seinen
in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Am 27. September 2017 reichte
er einen Vorbescheid der IV vom 18. September 2017 zu den Akten.
d)
Mit Verfügung vom 12. März 2018 ersucht der Instruktionsrichter die
IV-Stelle Basel-Stadt um Einreichung ihrer den Kläger betreffenden Akten. Die
IV-Stelle kommt diesem Ersuchen mit Schreiben vom 19. März 2018 nach.
Daraufhin verfügt der Instruktionsrichter am 23. März 2018 die Auflage der
Akten zur Einsichtnahme durch die Parteien.
e)
Mit Schreiben vom 25. April 2018 (Postaufgabe 26. April 2018)
und vom 26. April 2018 nehmen die Parteien erneut Stellung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR
831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen
beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f.
E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November
2008 E. 1.).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Gerichtsstand der schweizerische Sitz
oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte
angestellt wurde, ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Da der von der
Beklagten in gemäss Ziff. 171 der vorliegend unbestrittenermassen
anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Einzel-Lebensversicherung, Ausgabe
1994 (nachfolgend: EV 94), festgelegte Gerichtsstand ebenfalls in Basel liegt,
sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob vorliegend eine Gerichtsstandsvereinbarung
überhaupt Geltung haben kann. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind
grundsätzlich erfüllt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das zweite
Rechtsbegehren des Klägers als Feststellungsklage formuliert ist. Das Gericht
versteht dieses Rechtsbegehren in dem Sinne, dass der Kläger ab dem 1. Mai
2017 die (fortdauernde) Leistung von Rentenzahlungen von jährlich
CHF 23‘962.50 sowie eine jährliche Prämienverbilligung in Höhe von
CHF 1‘754.55 durch die Beklagte fordert. Dieses Rechtsbegehren ist als Forderungsklage
zu verstehen. Das Gericht deutet das Begehren daher in diesem Sinne um. Damit
erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit einer Feststellungsklage
im vorliegenden Fall. Auf die Klage ist einzutreten.
1.3.
Aufgrund von Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 BVG gilt im vorliegenden Verfahren der
Untersuchungsgrundsatz, das Gericht stellt folglich den Sachverhalt von Amtes
wegen fest.
2.
2.1.
Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf nachträgliche Bezahlung einer Invalidenrente in Höhe von CHF 43‘255.35
zuzüglich Zins von 5% für den Betrag von CHF 28‘253.70 seit dem
30. November 2015, eventualiter dem 26. Juli 2016; und für den Betrag
von CHF 15‘001.65 seit dem 29. Januar 2017 hat. Zudem ist strittig,
ob der Kläger auch ab dem 1. Mai 2017 einen unbefristeten Anspruch auf
eine Invalidenrente der Beklagten hat.
2.2.
Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass der Kläger im
Zeitraum, für welchen er eine Rente beantragt, in seiner bisher ausgeübten
Tätigkeit als Steinmetz und Kundenmaurer vollständig und als Goldschmied zu 50%
arbeitsunfähig ist (vgl. Klage Ziff. 4, Klageantwort Ziff. 38).
3.
3.1.
Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite
Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre
Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt
wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B.
vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum
oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4
BVV 3, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge
aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär,
soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen
der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2. mit Hinweisen und
BGE 141 V 439, 444 E. 4.1.). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der
gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;
SR 221.229.1) Anwendung (BGE 141 V 405, 410 E. 3.3. mit Hinweisen).
3.2.
Weder die BVV 3 noch das VVG enthalten einschlägige
Bestimmungen zur Bemessung der Invalidität bzw. zu Rentenleistungen bei
Erwerbsunfähigkeit (vgl. BGE 141 V 439, 445 E. 4.2 und auch BGE 141 V 405,
410 E. 3.5). Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, besteht überdies im
Bereich der Säule 3a keine Bindung an die Entscheidungen im IV-Verfahren (vgl.
Klageantwort Ziff. 15 f.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE
141 V 439, 445 E. 4.2. klar festgehalten, dass es nicht geboten ist, die
in der obligatorischen zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung
subsidiär auch in Bezug auf die Säule 3a heranzuziehen. Dies begründete es
namentlich damit, dass der Begriff der Invalidität in der Säule 3a weiter
gefasst werden kann als in der IV, und Rentenleistungen bereits ab Erwerbsunfähigkeitsgraden
ausgerichtet werden können, welche in der IV nicht anspruchsbegründend und
daher nicht präzise zu bestimmen sind. Es ist daher zunächst auf die vertraglichen
Bestimmungen abzustellen. Sofern diese keinen Aufschluss über die Bemessung der
Erwerbsunfähigkeit zulassen, rechtfertigt es sich, subsidiär die Grundsätze
der 2. Säule analog beizuziehen (BGE 141 V 405, 411 E. 3.5). Dies
bedeutet, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG die Berechnung des IV-Grades
wie bei der IV erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei
Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich bzw. bei Anwendung der gemischten
Methode durch die IV (vgl. Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und
Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) für die berufliche Vorsorge ‑
selbst wenn im konkreten Fall eine Bindungswirkung besteht ‑
grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend ist, der für den erwerblichen
Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit (BGE 144 V
63, 68 E. 5.2 und BGE 141 V 127, 133 E. 5.1).
3.3.
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen
Vorsorgeeinrichtung geschieht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach
dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen
gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien
mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der
Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als
Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was
sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine
unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte
E. 3.2. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom
28. Januar 2014 und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist zuerst zu prüfen, ob aus den allgemeinen
Versicherungsbestimmungen hervorgeht, wie die Erwerbsunfähigkeit vorliegend zu
bemessen ist. Aus den Ergänzenden Bedingungen für die Zahlung einer Rente bei Erwerbsunfähigkeit,
Ausgabe 1994 (nachfolgend: IR 94), der Beklagten geht hervor, dass die vereinbarte
Rente bezahlt wird, sofern die versicherte Person erwerbsunfähig wird
(Ziff. 11 IR 94). Gemäss Ziff. 21 IR 94 liegt
Erwerbsunfähigkeit vor, „wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv
feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder
eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und er dadurch gleichzeitig einen
Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet“.
Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit reduziert sich die Leistungspflicht der
Beklagten gemäss Ziff. 22 IR 94 um das entsprechende Mass. Beträgt
die Erwerbsunfähigkeit 662/3% oder mehr, gewährt die
Beklagte die volle Rente; bei weniger als 25% wird keine Leistung gewährt.
4.2.
Anlässlich des Gerichtsverfahrens führt die Beklagte dazu aus, dass
sich der Invaliditätsgrad nicht anhand des Invaliditätsgrades im
invalidenrechtlichen Sinn berechne. Die vertraglich definierte
leistungsbegründende Erwerbsunfähigkeit decke sich nicht mit dem
Invaliditätsbegriff des IVG. Der vom Kläger geltend gemachte Invaliditätsgrad
von 33% sei daher falsch. Die Beklagte nimmt allerdings keine eigene Bemessung
der Erwerbsunfähigkeit und keine Berechnung des dadurch entstandenen finanziellen
Nachteils vor und sie führt ebenfalls nicht aus, wie diese Berechnung ihrer
Auffassung nach erfolgen sollte.
4.3.
Der Wortlaut von Ziff. 21 IR 94 (vgl. E. 3.3.) macht
deutlich, dass für eine Erwerbsunfähigkeit verlangt wird, dass sowohl die
Ausübung des angestammten Berufes als auch einer Verweistätigkeit aufgrund
einer Krankheit oder infolge eines Unfalls ganz oder teilweise verunmöglicht
bzw. unzumutbar ist. Inhaltlich ist Ziff. 21 IR 94 der Definition der
Erwerbsfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1; „Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt“) ähnlich, zumal auch hier wesentlich ist, dass nicht nur die
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf eingeschränkt ist (wie bei Art. 6
ATSG), sondern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der mehr Tätigkeiten
umfasst (vgl. dazu Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 N 10). Weitere
Ausführungen dazu, wie festgestellt wird, in welchem Umfang eine
Erwerbsunfähigkeit besteht, finden sich keine. Im Lichte der unter E. 3.2.
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher subsidiär die
Grundsätze der 2. Säule analog beizuziehen ‑ wenngleich vorliegend
keine Bindung an die Entscheidungen der IV besteht. In der obligatorischen
beruflichen Vorsorge ist der Grad der Invalidität (also der voraussichtlich
bleibenden oder länger dauernden Erwerbsunfähigkeit, vgl. Art. 8 Abs. 1
ATSG) aufgrund von Art. 24 Abs. 1 BVG gleich wie in der IV zu
berechnen ‑ mit Ausnahme dessen, dass ein allfälliger Aufgabenbereich
nicht zu berücksichtigen ist. Es ist folglich ein Einkommensvergleich im Sinne
von Art. 16 ATSG durchzuführen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, wenn
eine Person teilzeitlich erwerbstätig ist.
4.4.
Für die Berechnung des Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsgrades
ist der Beginn des geltend gemachten Rentenanspruchs zu ermitteln. Der Kläger macht
in der Klage keine eindeutige Angabe, ab wann er eine Rente beanspruchen will.
Er verweist allerdings darauf, dass er die Beklagte in einem Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 28. Juli 2016 (KB 16) zur Bezahlung einer Rente
ab dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom
11. Dezember 2014 (KB 6) aufgefordert habe (Klage, Ziff. 7). Aus
seinen Rechtsbegehren geht kein Datum für den Rentenbeginn hervor. Diese
begnügen sich mit der Bezifferung von Forderungen, inklusive eines Zinses von
5% ab dem 30. November 2015, eventualiter dem 26. Juli 2016 und
ab dem 29. Januar 2017. Zudem führt der Kläger in Ziff. 17 der Klage aus,
dass er für die Jahre 2015 und bis 30. September 2016 einen Anspruch auf
Rentenleistungen in Höhe von CHF 26‘326.25 habe. Dies entspricht dem
1.75-fachen der von ihm geforderten jährlichen Rente von CHF 15‘043.50,
also den Rentenleistungen für ein Jahr und neun Monate. Daraus ist zu
schliessen, dass er einen entsprechenden Anspruch ab dem 1. Januar 2015 (ab
einem Jahr und neun Monaten vor dem 30. September 2016) geltend macht. In
der Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten vom 28. Juli 2016 (AB K7) verzichtete
die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 28. Juli 2017, soweit
die Ansprüche nicht bis zum Datum der Ausstellung des Verzichts verwirkt sind
und soweit die Verjährung bis zu eben diesem Datum nicht eingetreten ist. Demzufolge
waren allfällige Forderungen des Klägers ab dem 28. Juli 2014 (die
Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG und Ziff. 45
IR 94 zwei Jahre) zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 28. April
2017 noch nicht verjährt und sind zu berücksichtigen. Demnach ist für den Einkommensvergleich
auf die Verhältnisse im Januar 2015 abzustellen.
4.5.
Die Parteien sind sich vorliegend uneins, welches Valideneinkommen
beim Kläger einzusetzen ist. Während der Kläger für das Valideneinkommen auf
einen Lohn als Steinmetz von CHF 71‘000.-- bei einem 100%-Pensum abstellt
und ein hypothetisches Einkommen von CHF 56‘800.-- bei einem 80%-Pensum
geltend macht, entgegnet die Beklagte, er habe nie so viel verdient, wie er
geltend mache. So habe er nie einen Lohn von mehr als CHF 44‘850.-- bei
einem Vollpensum erzielt. Bei Vertragsschluss habe er zudem angegeben, unter
CHF 40‘000.-- pro Jahr zu verdienen. Es könne schon daher nicht auf das vom
Kläger geltend gemachte, höhere Valideneinkommen abgestellt werden.
Eventualiter macht sie geltend, der Kläger hätte eine Gefahrenerhöhung
mitteilen müssen, es liege eine Unterversicherung vor und ein höherer
potentieller Verdienst sei nicht bewiesen (Klageantwort Ziff. 3 bis 6).
4.6.
Dazu ist festzuhalten, dass in der ab dem 1. Mai 1995 gültigen
Police vom 29. September 1995 (AB K1) für den Fall einer
Erwerbsunfähigkeit ein Rentenbetrag von CHF 45‘000.-- pro Jahr, nach einer
Wartefrist von 720 Tagen vereinbart wurde. Mangels entgegenstehender Hinweise
ist diese Vereinbarung so zu verstehen, dass die CHF 45‘000.-- der
maximale Rentenbetrag sind, der dem Kläger jährlich zusteht. Liegt lediglich
eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, kann dieser Betrag entsprechend gekürzt
werden, sofern der Invaliditätsgrad nicht 662/3% erreicht
(vgl. E. 4.1.). Aus der Abrechnung der Leistungen der Beklagten vom
7. August 2012 (KB 14) ergibt sich, dass sie in den Monaten August
bis Oktober 2012 in dieser Weise vorgegangen ist. Bei einer 50%igen
Erwerbsunfähigkeit bezahlte sie dem Kläger für drei Monate Rentenleistungen in
Höhe von CHF 5‘625.--. Monatlich entspricht dies der Hälfte eines
Zwölftels von CHF 45‘000.--. Unabhängig davon, welchen (hypothetischen)
Lohn der Kläger im Gesundheitsfall erzielen könnte bzw. würde, beträgt die
Rente der Beklagten immer CHF 45‘000.-- bei einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 662/3%. Dies bedeutet aber nicht, dass das
Valideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs maximal CHF 45‘000.-- betragen
darf. Im Gegenteil: nach dem Gesagten (E. 4.3.) ist ‑ wie bei der IV
oder der 2. Säule ‑ das Erwerbseinkommen, welches die Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu
dem Erwerbseinkommen, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) in Beziehung zu
setzen (vgl. Art. 16 ATSG). Insofern spielt der Erwerbs-ausfall im Sinne
eines zu beziffernden Geldbetrages nur bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit
eine direkte Rolle. Hinsichtlich der Höhe der Rente wirkt er sich nur indirekt
in Form des aus dem Einkommensvergleich resultierenden Grades der Erwerbsunfähigkeit
aus.
4.7.
Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass er im
Gesundheitsfall nach wie vor als Steinmetz und Kundenmaurer tätig wäre. Wie
oben ausgeführt, besteht vorliegend keine Bindung an die Entscheide der IV und
somit auch nicht an die von ihr ihrem Einkommensvergleich zugrunde gelegten
Löhne.
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers (IK-Auszug,
Beilage 1 zur Klageantwort) geht hervor, dass er in den letzten fünf
Jahren vor seiner Krankschreibung im Januar 2005 zwischen rund CHF 25‘000.--
und ca. CHF 43‘000.-- pro Jahr verdient hat. Aufgrund der seither
verstrichenen Zeitdauer erscheint es nicht sachgerecht, auf diese Zahlen
abzustellen. Ausserdem kann aus den Akten nicht genügend eindeutig abgeleitet
werden, in welchem Pensum der Kläger das jeweils aufgeführte Einkommen
erzielte. Wie das Bundesgericht zudem im in der Streitsache zwischen dem Kläger
und der IV ergangenen Urteil 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 in
E. 4.1. festhielt, kann auch nicht auf tabellarische Lohnansätze
abgestellt werden, da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu berechnen
ist. Als sachgerechte Grundlage erscheint hingegen der Gesamtarbeitsvertrag für
das Basler Ausbaugewerbe mit Gültigkeit vom 1. April 2014 bis zum
31. März 2015 (nachfolgend: GAV 2014). Dieser umfasst im betrieblichen
Geltungsbereich unter anderem das Bildhauer- und Steinmetzgewerbe in
Basel-Stadt. Der Kläger hat mehrere Jahre Erfahrung als Steinmetz. Daher ist es
naheliegend, auf den für einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin mit
Lehrabschluss im vierten Jahr nach der Lehre empfohlenen Mindestlohn
abzustellen. Der nächst höhere Lohn für einen Vorarbeiter verlangt gemäss GAV
2014 den Abschluss einer anerkannten Vorarbeiterschule. Den Akten lässt sich
nicht entnehmen, dass der Kläger eine solche abgeschlossen hat. Ab Oktober 2016
ist auf den neuen GAV für das Basler Ausbaugewerbe mit Gültigkeit vom
1. April 2015 bis zum 31. März 2018 (nachfolgend: GAV 2015) abzustellen.
Die Mindestlöhne wurden neu kategorisiert. Die höchste Kategorie vor dem
Vorarbeiter ist nun der Berufsfacharbeiter (Arbeitnehmer mit Lehrabschluss im
dritten Jahr nach der Lehre). Nach dem zuvor Gesagten, ist ab Oktober 2016 auf
diesen Lohn abzustellen.
4.8.
4.8.1 Hinsichtlich des Pensums, in welchem der Kläger im
Gesundheitsfall tätig wäre, macht dieser geltend, ab dem Datum des bereits
erwähnten Urteils des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014
(KB 6) sei von einem hypothetischen Erwerbsgrad von 80% auszugehen (Klage,
Ziff. 15). Im Oktober 2016 sei sein jüngster Sohn (geb. [...] Oktober
2016; vgl. Familienausweis, KB 4) 16 Jahre alt geworden. Ab diesem Monat
sei daher von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
In diesem Punkt rechtfertigt es sich, auf die Beurteilung im
IV-Verfahren abzustellen. Gründe für eine abweichende Einschätzung sind keine
ersichtlich. Da zumindest der jüngere Sohn des Klägers am 1. Januar 2015
erst 14 Jahre alt war, hatte sich seit dem Urteil IV.2013.167 des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 (im Verfahren des
Klägers gegen die IV) an der Situation, dass der Kläger (teilzeitlich) ein Kind
unter 16 Jahren zu betreuen hatte, nichts geändert (vgl. dazu E. 3.6. des
erwähnten Urteils sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom
11. Dezember 2014 E. 3.2) ‑ auch wenn der ältere Sohn mit
Jahrgang 1998 kurz vor der Erfüllung seines 18. Lebensjahres stand (vgl. Familienausweis,
KB 4). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger im Gesundheitsfall
auch in diesem Zeitpunkt weiterhin zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Wie aus
dem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. September 2017
hervorgeht, geht diese ab Oktober 2016 davon aus, dass der Kläger ohne
Einschränkung zu 100% erwerbstätig wäre, da in diesem Monat sein jüngerer Sohn
16 Jahre alt wurde (IV-Akte 195). Diese Annahme ist nachvollziehbar,
weshalb diese übernommen wird. Dass der Vorbescheid der IV-Stelle noch keinen
rechtskräftigen Rentenentscheid darstellt, vermag mangels Bindungswirkung
(siehe E. 3.2.) nichts zu ändern.
4.8.2 Im Sinne der obigen Ausführungen hätte der Kläger im
Januar 2015 (basierend auf GAV 2014) als Steinmetz in einem 80%-Pensum einen
hypothetischen Lohn von CHF 49‘920.-- (CHF 4‘800.-- x 13 x 0.8)
erzielen können. Ab Oktober 2016 ist ihm (basierend auf GAV 2015) ein
hypothetisches Einkommen als Steinmetz in einem 100%-Pensum von
CHF 63‘050.-- (CHF 4‘850.-- x 13) anzurechnen.
4.9.
Was das Invalideneinkommen betrifft, weist der Kläger darauf hin,
dass die Beklagte dieses mit CHF 37‘811.-- pro Jahr beziffert habe, das
Bundesgericht mit CHF 32‘139.--. Mit beiden Beträgen werde ein
Invaliditätsgrad von 33.43% erreicht (Klage, Ziff. 17). Angesichts der
Untersuchungspflicht des Gerichts (vgl. E. 1.3.) kann das Gericht die Höhe
des Invalideneinkommens ohne Bindung an die Parteien feststellen. Die
Auffassung der Beklagten, dass der Kläger mit der Klage anerkannt habe, dass er
ein Invalideneinkommen von CHF 37‘811.-- erzielen könne, ist somit nicht
entscheidend.
Da der Kläger in der im Rahmen der Umschulung erlernten
Tätigkeit als Goldschmied noch zu 50% arbeitsfähig ist, rechtfertigt es sich,
auf den Lohn abzustellen, den er in dieser Tätigkeit erzielen könnte. Das
Bundesgericht hat im IV-Verfahren auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE), Tabelle T1, Sektor 24, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt und so ein hypothetisches Einkommen
von CHF 75‘621.-- bei einem 100%-Pensum errechnet (Urteil des Bundesgerichts
8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Lohnauskunft der
Fachkommission der Goldschmiedebranche vom 14. August 2013
(IV-Akte 140) liegt der empfohlene Lohn für Goldschmiede nach zwei Jahren
Berufserfahrung bei mindestens CHF 48‘000.-- und nach fünf Jahren
Berufserfahrung bei CHF 55‘000.--. Diese Lohnempfehlungen sind
spezifischer auf Goldschmiede ausgerichtet als der erwähnte Tabellenlohn.
Vorliegend ist daher auf diese abzustellen.
Zusammengefasst ist dem Kläger ab 1. Januar 2015 ein hypothetisches
Valideneinkommen von CHF 49‘920.-- zuzurechnen. Dieses ist einem
Invalideneinkommen von CHF 24‘000.-- (CHF 48‘000.-- x 0.5)
gegenüberzustellen. Dies ergibt einen ‑ nach
den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) ‑
Invaliditätsgrad von 52%. Der Kläger hat ab dem genannten Zeitpunkt folglich
einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von CHF 23‘400.--
jährlich (52% von CHF 45‘000.--). Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis
zum 30. September 2016 (21 Monate) hat sie ihm daher Rentenleistungen in
Höhe von CHF 40‘950.-- zu bezahlen.
Ab dem 1. Oktober 2016 ist von einem hypothetischen
Valideneinkommen von CHF 63‘050.-- auszugehen. Dieses ist einem
Invalideneinkommen in Höhe von CHF 27‘500.-- (CHF 55‘000.-- x 0.5)
gegenüber zu stellen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 56%. Der Kläger
hat somit ab dem 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf eine Rente von
CHF 25‘200.-- (56% von CHF 45‘000.--). Ab dem 1. Oktober 2016
und bis zur Klageeinreichung am 28. April 2017 sind somit Renten von insgesamt
CHF 14‘700.-- aufgelaufen. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch
auf eine monatliche Rente von CHF 2‘100.--.
Bis zum Zeitpunkt der Klage hat der Kläger somit einen Anspruch
auf die Nachzahlung von Rentenleistungen von CHF 55‘650.--.
4.10.
Was den vom Kläger beantragten Zins betrifft, so finden auf
den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung,
soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG). Vorliegend
ist daher Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) anwendbar. Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner, der
mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der
Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der
Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Dieser
beträgt mangels anderer Abrede gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro Jahr.
Der Kläger hat somit gegenüber der Beklagten ab dem 28. April 2017
zusätzlich zum Anspruch auf Nachzahlung des erwähnten Rentenbetrags einen
Anspruch auf 5% Zins auf CHF CHF 55‘650.--.
4.11.
Gemäss Ziff. 131 EV 94 hat der Kläger aufgrund seiner
teilweisen Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf (teilweise) Prämienbefreiung.
Dies bedeutet, dass er vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016
einen Anspruch auf eine jährliche Reduktion von CHF 1‘713.35 (52% der
gemäss der Police vereinbarten Prämie von CHF 3‘294.90). Die Beklagte
bestreitet nicht, dass der Kläger die Prämien für diesen Zeitraum bereits
bezahlt hat. Dementsprechend hat sie ihm für diese 21 Monate CHF 2‘998.35
zurückzuerstatten.
Ab dem 1. Oktober 2016 hat er Anspruch auf eine Prämienreduktion von
jährlich CHF 1‘845.15 (56% der vereinbarten Prämie). Für den Zeitraum vom
1. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2017
hat die Beklagte dem Kläger somit CHF 1’076.35 zurückzuerstatten ‑
vorausgesetzt ist ebenfalls, dass der Kläger die Prämien bereits bezahlt hat.
Auf die Rückforderungen für die genannten Zeiträume hat der Kläger gemäss
Art. 104 Abs. 1 OR ab Klageerhebung einen Anspruch auf 5% Zins pro
Jahr.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage gutzuheissen. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis
zum 28. April 2017 Rentenleistungen in Höhe von insgesamt CHF 55‘650.--
zuzüglich Zins von 5% ab dem 28. April 2017 zu bezahlen.
5.2.
Die Beklagte ist im Sinne der Erwägungen zur Rückzahlung der bereits
erhaltenen Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. April
2017 im Umfang von insgesamt CHF 4’074.70 zu
verpflichten.
5.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m.
§ 16 SVGG kostenlos.
5.4.
Der obsiegende Kläger hat
gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem
durchschnittlichen IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der
Schriftenwechsel fand fast vollständig im Jahr 2017 statt. Im Nachgang zur
Instruktionsverfügung vom 23. März 2018 reichten die Parteien jeweils im
Jahr 2018 noch eine ein- bzw. eine zweiseitige Stellungnahme ein. Der Aufwand
dafür betrug schätzungsweise 10% des gesamten Aufwandes. Entsprechend wird die
Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Kläger für das Jahr 2017 eine
Parteientschädigung von CHF 2‘970.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 237.60)
und für das Jahr 2018 ein Honorar von CHF 330.-- zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (CHF 25.40) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum
28. April 2017 Rentenleistungen in Höhe von insgesamt
CHF 55‘650.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 28. April 2017 zu bezahlen.
Die Beklagte wird im Sinne der Erwägungen zur
Rückzahlung der bereits erhaltenen Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2015
bis zum 28. April 2017 von insgesamt CHF 4’074.70 verpflichtet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 263.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: