Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

  

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2017.7

Klage vom 28. April 2017

Invalidenrente der Säule 3a

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Maurer und Steinmetz (Fähigkeitszeugnisse vom 26. April 1978 und vom 17. April 1985, Klagebeilage [KB] 3). Seit 1992 war er als Steinmetz und Kundenmaurer selbständig (vgl. z.B. Lebenslauf, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 13 f.). Am 19. März 1993 heiratete er (Familienausweis, KB 4). Per 1. Mai 1995 schloss er bei der Beklagten eine gemischte Lebensversicherung als gebundene Vorsorge-Police ab (KB 1). Seiner Ehe entsprangen zwei Söhne, die 1998 und 2000 geboren wurden (vgl. IV-Anmel­dung vom 2. August 2005 mit Beilagen, IV-Akte 1, und Familienausweis, KB 4).

b)           Im Jahr 2001 wurde beim Kläger eine chronische Polyarthritis festgestellt. Diese führte im Januar 2005 dazu, dass der Kläger als Maurer und Steinmetz zu 100% krankgeschrieben wurde (vgl. Arztbericht von Dr. E____, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, vom 16. August 2005, IV-Akte 6).

c)            Am 2. August 2005 meldete sich der Kläger wegen einer Polyarthritis zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte dem Kläger in der Folge eine vom 1. August 2007 bis zum 12. August 2011 dauernde Umschulung zum Goldschmied (Mitteilung der IV vom 17. Januar 2007, KB 12), die er erfolgreich abschloss (vgl. Mitteilung vom 15. August 2011, KB 13, und Fähigkeitszeugnis vom 30. Juni 2011, IV-Akte 126, S. 8). Daraufhin verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt am 15. November 2011 den Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-Akte 101). Noch während der Dauer der Umschulung erfolgte die Trennung der Ehe des Klägers (Auszug aus dem Protokoll vom 27. Mai 2010, KB 5). Die Beklagte richtete dem Kläger nach übereinstimmenden Angaben der Parteien infolge seiner Erwerbsunfähigkeit ebenfalls zuerst eine ganze und später eine halbe Rente aus. Per 1. Februar 2013 stellte sie ihre Leistungen ein (vgl. auch Schreiben vom 30. September 2013, KB 15).

d)           Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 (IV-Akte 128) und Verfügung vom 5. September 2013 (IV-Akte 146) verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der IV aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 5%.

e)           Am 20. März 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf erneute Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit (Akten der Beklagten [AB] K22). Diese nahm in der Folge entsprechende Abklärungen vor. Per 1. August 2012 nahm der Kläger eine Arbeit als Aufseher in einem Basler Museum auf (Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2012, AB K17). Im Frühling 2014 gab er zudem einen Goldschmiedekurs an der […]schule (Lehrauftrag, AB K17). In einem Schreiben vom 30. September 2013 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie die Rentenleistungen ab dem 1. Februar 2013 einstelle, da sein Invalideneinkommen höher liege als sein Valideneinkommen (KB 15).

f)             Mit Urteil IV.2013.167 vom 27. Mai 2014 (IV-Akte 161) bestätigte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung der IV vom 5. September 2013 (s.o. lit. d). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 (KB 6).

g)           In einem Schreiben vom 19. Oktober 2015 (AB K12) stellte der Kläger das erwähnte Urteil der Beklagten zu und bat um erneute Überprüfung seines Leistungsanspruchs. Die Beklagte erklärte daraufhin in einem Brief vom 13. April 2016 (AB K11), sie halte an ihrem Leistungsentscheid vom 13. September 2013 fest. Daraufhin ersuchte der Kläger die Beklagte im Sommer 2016 um eine erneute Rentenprüfung bzw. Rentenzusprache aufgrund eines zweimaligen Statuswechsels (Schreiben vom 28. Juli 2016, KB 16). Im Februar 2017 antwortete die Beklagte, sie halte weiterhin an ihrem Entscheid vom 30. September 2013 fest (Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2017, AB K4).

II.       

a)           Mit Klage vom 28. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 43‘255.35 zuzüglich Zins von 5% für den Betrag von CHF 28‘253.70 seit dem 30. November 2015, eventualiter dem 26. Juli 2016; und für den Betrag von CHF 15‘001.65 seit dem 29. Januar 2017 zu bezahlen. (2) Es sei festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten ab dem 1. Mai 2017 einen Anspruch auf eine jährliche Rente in der Höhe von CHF 23‘962.50 und eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1‘754.55 pro Jahr hat. (3) Es sei die Beklagte zur Bezahlung der Parteientschädigung des Klägers zu verpflichten.

b)           Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 17. Juli 2017 auf Abweisung der Klage, soweit auf sie eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 14. August 2017 reicht sie die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juli 2017 erbetenen Vorakten und Vertragsdokumente ein.

c)            In seiner Replik vom 19. September 2017 hält der Kläger an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Am 27. September 2017 reichte er einen Vorbescheid der IV vom 18. September 2017 zu den Akten.

d)           Mit Verfügung vom 12. März 2018 ersucht der Instruktionsrichter die IV-Stelle Basel-Stadt um Einreichung ihrer den Kläger betreffenden Akten. Die IV-Stelle kommt diesem Ersuchen mit Schreiben vom 19. März 2018 nach. Daraufhin verfügt der Instruktionsrichter am 23. März 2018 die Auflage der Akten zur Einsichtnahme durch die Parteien.

e)           Mit Schreiben vom 25. April 2018 (Postaufgabe 26. April 2018) und vom 26. April 2018 nehmen die Parteien erneut Stellung.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1.).

1.2.           Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, ist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Da der von der Beklagten in gemäss Ziff. 171 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Einzel-Lebensversicherung, Ausgabe 1994 (nachfolgend: EV 94), festgelegte Gerichtsstand ebenfalls in Basel liegt, sodass es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob vorliegend eine Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt Geltung haben kann. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das zweite Rechtsbegehren des Klägers als Feststellungsklage formuliert ist. Das Gericht versteht dieses Rechtsbegehren in dem Sinne, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2017 die (fortdauernde) Leistung von Rentenzahlungen von jährlich CHF 23‘962.50 sowie eine jährliche Prämienverbilligung in Höhe von CHF 1‘754.55 durch die Beklagte fordert. Dieses Rechtsbegehren ist als Forderungsklage zu verstehen. Das Gericht deutet das Begehren daher in diesem Sinne um. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit einer Feststellungsklage im vorliegenden Fall. Auf die Klage ist einzutreten.

1.3.           Aufgrund von Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG gilt im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht stellt folglich den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

2.                

2.1.           Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf nachträgliche Bezahlung einer Invalidenrente in Höhe von CHF 43‘255.35 zuzüglich Zins von 5% für den Betrag von CHF 28‘253.70 seit dem 30. November 2015, eventualiter dem 26. Juli 2016; und für den Betrag von CHF 15‘001.65 seit dem 29. Januar 2017 hat. Zudem ist strittig, ob der Kläger auch ab dem 1. Mai 2017 einen unbefristeten Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat.

2.2.           Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass der Kläger im Zeitraum, für welchen er eine Rente beantragt, in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Steinmetz und Kundenmaurer vollständig und als Goldschmied zu 50% arbeitsunfähig ist (vgl. Klage Ziff. 4, Klageantwort Ziff. 38).

3.                

3.1.           Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B. vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4 BVV 3, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2. mit Hinweisen und BGE 141 V 439, 444 E. 4.1.). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) Anwendung (BGE 141 V 405, 410 E. 3.3. mit Hinweisen).

3.2.           Weder die BVV 3 noch das VVG enthalten einschlägige Bestimmungen zur Bemessung der Invalidität bzw. zu Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit (vgl. BGE 141 V 439, 445 E. 4.2 und auch BGE 141 V 405, 410 E. 3.5). Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, besteht überdies im Bereich der Säule 3a keine Bindung an die Entscheidungen im IV-Verfahren (vgl. Klageantwort Ziff. 15 f.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 141 V 439, 445 E. 4.2. klar festgehalten, dass es nicht geboten ist, die in der obligatorischen zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung subsidiär auch in Bezug auf die Säule 3a heranzuziehen. Dies begründete es namentlich damit, dass der Begriff der Invalidität in der Säule 3a weiter gefasst werden kann als in der IV, und Rentenleistungen bereits ab Erwerbsunfähigkeitsgraden ausgerichtet werden können, welche in der IV nicht anspruchsbegründend und daher nicht präzise zu bestimmen sind. Es ist daher zunächst auf die vertraglichen Bestimmungen abzustellen. Sofern diese keinen Aufschluss über die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit zulassen, rechtfertigt es sich, subsidiär die Grund­sätze der 2. Säule analog beizuziehen (BGE 141 V 405, 411 E. 3.5). Dies bedeutet, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG die Berechnung des IV-Grades wie bei der IV erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich bzw. bei Anwendung der gemischten Methode durch die IV (vgl. Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) für die berufliche Vorsorge ‑ selbst wenn im konkreten Fall eine Bindungswirkung besteht ‑ grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend ist, der für den erwerblichen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit (BGE 144 V 63, 68 E. 5.2 und BGE 141 V 127, 133 E. 5.1).

3.3.           Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung geschieht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte E. 3.2. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).

4.                

4.1.           Nach dem Gesagten ist zuerst zu prüfen, ob aus den allgemeinen Versicherungsbestimmungen hervorgeht, wie die Erwerbsunfähigkeit vorliegend zu bemessen ist. Aus den Ergänzenden Bedingungen für die Zahlung einer Rente bei Erwerbsunfähigkeit, Ausgabe 1994 (nachfolgend: IR 94), der Beklagten geht hervor, dass die vereinbarte Rente bezahlt wird, sofern die versicherte Person erwerbsunfähig wird (Ziff. 11 IR 94). Gemäss Ziff. 21 IR 94 liegt Erwerbsunfähigkeit vor, „wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und er dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet“. Bei nur teilweiser Erwerbsunfähigkeit reduziert sich die Leistungspflicht der Beklagten gemäss Ziff. 22 IR 94 um das entsprechende Mass. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit 662/3% oder mehr, gewährt die Beklagte die volle Rente; bei weniger als 25% wird keine Leistung gewährt.

4.2.           Anlässlich des Gerichtsverfahrens führt die Beklagte dazu aus, dass sich der Invaliditätsgrad nicht anhand des Invaliditätsgrades im invalidenrechtlichen Sinn berechne. Die vertraglich definierte leistungsbegründende Erwerbsunfähigkeit decke sich nicht mit dem Invaliditätsbegriff des IVG. Der vom Kläger geltend gemachte Invaliditätsgrad von 33% sei daher falsch. Die Beklagte nimmt allerdings keine eigene Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und keine Berechnung des dadurch entstandenen finanziellen Nachteils vor und sie führt ebenfalls nicht aus, wie diese Berechnung ihrer Auffassung nach erfolgen sollte.

4.3.           Der Wortlaut von Ziff. 21 IR 94 (vgl. E. 3.3.) macht deutlich, dass für eine Erwerbsunfähigkeit verlangt wird, dass sowohl die Ausübung des angestammten Berufes als auch einer Verweistätigkeit aufgrund einer Krankheit oder infolge eines Unfalls ganz oder teilweise verunmöglicht bzw. unzumutbar ist. Inhaltlich ist Ziff. 21 IR 94 der Definition der Erwerbsfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; „Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt“) ähnlich, zumal auch hier wesentlich ist, dass nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf eingeschränkt ist (wie bei Art. 6 ATSG), sondern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der mehr Tätigkeiten umfasst (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 N 10). Weitere Ausführungen dazu, wie festgestellt wird, in welchem Umfang eine Erwerbsunfähigkeit besteht, finden sich keine. Im Lichte der unter E. 3.2. zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher subsidiär die Grundsätze der 2. Säule analog beizuziehen ‑ wenngleich vorliegend keine Bindung an die Entscheidungen der IV besteht. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist der Grad der Invalidität (also der voraussichtlich bleibenden oder länger dauernden Erwerbsunfähigkeit, vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) aufgrund von Art. 24 Abs. 1 BVG gleich wie in der IV zu berechnen ‑ mit Ausnahme dessen, dass ein allfälliger Aufgabenbereich nicht zu berücksichtigen ist. Es ist folglich ein Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG durchzuführen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, wenn eine Person teilzeitlich erwerbstätig ist.

4.4.           Für die Berechnung des Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsgrades ist der Beginn des geltend gemachten Rentenanspruchs zu ermitteln. Der Kläger macht in der Klage keine eindeutige Angabe, ab wann er eine Rente beanspruchen will. Er verweist allerdings darauf, dass er die Beklagte in einem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2016 (KB 16) zur Bezahlung einer Rente ab dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 (KB 6) aufgefordert habe (Klage, Ziff. 7). Aus seinen Rechtsbegehren geht kein Datum für den Rentenbeginn hervor. Diese begnügen sich mit der Bezifferung von Forderungen, inklusive eines Zinses von 5% ab dem 30. November 2015, eventualiter dem 26. Juli 2016 und ab dem 29. Januar 2017. Zudem führt der Kläger in Ziff. 17 der Klage aus, dass er für die Jahre 2015 und bis 30. September 2016 einen Anspruch auf Rentenleistungen in Höhe von CHF 26‘326.25 habe. Dies entspricht dem 1.75-fachen der von ihm geforderten jährlichen Rente von CHF 15‘043.50, also den Rentenleistungen für ein Jahr und neun Monate. Daraus ist zu schliessen, dass er einen entsprechenden Anspruch ab dem 1. Januar 2015 (ab einem Jahr und neun Monaten vor dem 30. September 2016) geltend macht. In der Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten vom 28. Juli 2016 (AB K7) verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 28. Juli 2017, soweit die Ansprüche nicht bis zum Datum der Ausstellung des Verzichts verwirkt sind und soweit die Verjährung bis zu eben diesem Datum nicht eingetreten ist. Demzufolge waren allfällige Forderungen des Klägers ab dem 28. Juli 2014 (die Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG und Ziff. 45 IR 94 zwei Jahre) zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 28. April 2017 noch nicht verjährt und sind zu berücksichtigen. Demnach ist für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Januar 2015 abzustellen.

4.5.           Die Parteien sind sich vorliegend uneins, welches Valideneinkommen beim Kläger einzusetzen ist. Während der Kläger für das Valideneinkommen auf einen Lohn als Steinmetz von CHF 71‘000.-- bei einem 100%-Pensum abstellt und ein hypothetisches Einkommen von CHF 56‘800.-- bei einem 80%-Pensum geltend macht, entgegnet die Beklagte, er habe nie so viel verdient, wie er geltend mache. So habe er nie einen Lohn von mehr als CHF 44‘850.-- bei einem Vollpensum erzielt. Bei Vertragsschluss habe er zudem angegeben, unter CHF 40‘000.-- pro Jahr zu verdienen. Es könne schon daher nicht auf das vom Kläger geltend gemachte, höhere Valideneinkommen abgestellt werden. Eventualiter macht sie geltend, der Kläger hätte eine Gefahrenerhöhung mitteilen müssen, es liege eine Unterversicherung vor und ein höherer potentieller Verdienst sei nicht bewiesen (Klageantwort Ziff. 3 bis 6).

4.6.           Dazu ist festzuhalten, dass in der ab dem 1. Mai 1995 gültigen Police vom 29. September 1995 (AB K1) für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit ein Rentenbetrag von CHF 45‘000.-- pro Jahr, nach einer Wartefrist von 720 Tagen vereinbart wurde. Mangels entgegenstehender Hinweise ist diese Vereinbarung so zu verstehen, dass die CHF 45‘000.-- der maximale Rentenbetrag sind, der dem Kläger jährlich zusteht. Liegt lediglich eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, kann dieser Betrag entsprechend gekürzt werden, sofern der Invaliditätsgrad nicht 662/3% erreicht (vgl. E. 4.1.). Aus der Abrechnung der Leistungen der Beklagten vom 7. August 2012 (KB 14) ergibt sich, dass sie in den Monaten August bis Oktober 2012 in dieser Weise vorgegangen ist. Bei einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit bezahlte sie dem Kläger für drei Monate Rentenleistungen in Höhe von CHF 5‘625.--. Monatlich entspricht dies der Hälfte eines Zwölftels von CHF 45‘000.--. Unabhängig davon, welchen (hypothetischen) Lohn der Kläger im Gesundheitsfall erzielen könnte bzw. würde, beträgt die Rente der Beklagten immer CHF 45‘000.-- bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 662/3%. Dies bedeutet aber nicht, dass das Valideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs maximal CHF 45‘000.-- betragen darf. Im Gegenteil: nach dem Gesagten (E. 4.3.) ist ‑ wie bei der IV oder der 2. Säule ‑ das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) in Beziehung zu setzen (vgl. Art. 16 ATSG). Insofern spielt der Erwerbs-ausfall im Sinne eines zu beziffernden Geldbetrages nur bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit eine direkte Rolle. Hinsichtlich der Höhe der Rente wirkt er sich nur indirekt in Form des aus dem Einkommensvergleich resultierenden Grades der Erwerbsunfähigkeit aus.

4.7.           Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall nach wie vor als Steinmetz und Kundenmaurer tätig wäre. Wie oben ausgeführt, besteht vorliegend keine Bindung an die Entscheide der IV und somit auch nicht an die von ihr ihrem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Löhne.

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers (IK-Auszug, Beilage 1 zur Klageantwort) geht hervor, dass er in den letzten fünf Jahren vor seiner Krankschreibung im Januar 2005 zwischen rund CHF 25‘000.-- und ca. CHF 43‘000.-- pro Jahr verdient hat. Aufgrund der seither verstrichenen Zeitdauer erscheint es nicht sachgerecht, auf diese Zahlen abzustellen. Ausserdem kann aus den Akten nicht genügend eindeutig abgeleitet werden, in welchem Pensum der Kläger das jeweils aufgeführte Einkommen erzielte. Wie das Bundesgericht zudem im in der Streitsache zwischen dem Kläger und der IV ergangenen Urteil 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 in E. 4.1. festhielt, kann auch nicht auf tabellarische Lohnansätze abgestellt werden, da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu berechnen ist. Als sachgerechte Grundlage erscheint hingegen der Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe mit Gültigkeit vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (nachfolgend: GAV 2014). Dieser umfasst im betrieblichen Geltungsbereich unter anderem das Bildhauer- und Steinmetzgewerbe in Basel-Stadt. Der Kläger hat mehrere Jahre Erfahrung als Steinmetz. Daher ist es naheliegend, auf den für einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin mit Lehrabschluss im vierten Jahr nach der Lehre empfohlenen Mindestlohn abzustellen. Der nächst höhere Lohn für einen Vorarbeiter verlangt gemäss GAV 2014 den Abschluss einer anerkannten Vorarbeiterschule. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger eine solche abgeschlossen hat. Ab Oktober 2016 ist auf den neuen GAV für das Basler Ausbaugewerbe mit Gültigkeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2018 (nachfolgend: GAV 2015) abzustellen. Die Mindestlöhne wurden neu kategorisiert. Die höchste Kategorie vor dem Vorarbeiter ist nun der Berufsfacharbeiter (Arbeitnehmer mit Lehrabschluss im dritten Jahr nach der Lehre). Nach dem zuvor Gesagten, ist ab Oktober 2016 auf diesen Lohn abzustellen.

4.8.           4.8.1     Hinsichtlich des Pensums, in welchem der Kläger im Gesundheitsfall tätig wäre, macht dieser geltend, ab dem Datum des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 (KB 6) sei von einem hypothetischen Erwerbsgrad von 80% auszugehen (Klage, Ziff. 15). Im Oktober 2016 sei sein jüngster Sohn (geb. [...] Oktober 2016; vgl. Familienausweis, KB 4) 16 Jahre alt geworden. Ab diesem Monat sei daher von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.

In diesem Punkt rechtfertigt es sich, auf die Beurteilung im IV-Verfahren abzustellen. Gründe für eine abweichende Einschätzung sind keine ersichtlich. Da zumindest der jüngere Sohn des Klägers am 1. Januar 2015 erst 14 Jahre alt war, hatte sich seit dem Urteil IV.2013.167 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2014 (im Verfahren des Klägers gegen die IV) an der Situation, dass der Kläger (teilzeitlich) ein Kind unter 16 Jahren zu betreuen hatte, nichts geändert (vgl. dazu E. 3.6. des erwähnten Urteils sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2) ‑ auch wenn der ältere Sohn mit Jahrgang 1998 kurz vor der Erfüllung seines 18. Lebensjahres stand (vgl. Familienausweis, KB 4). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger im Gesundheitsfall auch in diesem Zeitpunkt weiterhin zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Wie aus dem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. September 2017 hervorgeht, geht diese ab Oktober 2016 davon aus, dass der Kläger ohne Einschränkung zu 100% erwerbstätig wäre, da in diesem Monat sein jüngerer Sohn 16 Jahre alt wurde (IV-Akte 195). Diese Annahme ist nachvollziehbar, weshalb diese übernommen wird. Dass der Vorbescheid der IV-Stelle noch keinen rechtskräftigen Rentenentscheid darstellt, vermag mangels Bindungswirkung (siehe E. 3.2.) nichts zu ändern.

4.8.2   Im Sinne der obigen Ausführungen hätte der Kläger im Januar 2015 (basierend auf GAV 2014) als Steinmetz in einem 80%-Pensum einen hypothetischen Lohn von CHF 49‘920.-- (CHF 4‘800.-- x 13 x 0.8) erzielen können. Ab Oktober 2016 ist ihm (basierend auf GAV 2015) ein hypothetisches Einkommen als Steinmetz in einem 100%-Pensum von CHF 63‘050.-- (CHF 4‘850.-- x 13) anzurechnen.

4.9.           Was das Invalideneinkommen betrifft, weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte dieses mit CHF 37‘811.-- pro Jahr beziffert habe, das Bundesgericht mit CHF 32‘139.--. Mit beiden Beträgen werde ein Invaliditätsgrad von 33.43% erreicht (Klage, Ziff. 17). Angesichts der Untersuchungspflicht des Gerichts (vgl. E. 1.3.) kann das Gericht die Höhe des Invalideneinkommens ohne Bindung an die Parteien feststellen. Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger mit der Klage anerkannt habe, dass er ein Invalideneinkommen von CHF 37‘811.-- erzielen könne, ist somit nicht entscheidend.

Da der Kläger in der im Rahmen der Umschulung erlernten Tätigkeit als Goldschmied noch zu 50% arbeitsfähig ist, rechtfertigt es sich, auf den Lohn abzustellen, den er in dieser Tätigkeit erzielen könnte. Das Bundesgericht hat im IV-Verfahren auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle T1, Sektor 24, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt und so ein hypothetisches Einkommen von CHF 75‘621.-- bei einem 100%-Pensum errechnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Lohnauskunft der Fachkommission der Goldschmiedebranche vom 14. August 2013 (IV-Akte 140) liegt der empfohlene Lohn für Goldschmiede nach zwei Jahren Berufserfahrung bei mindestens CHF 48‘000.-- und nach fünf Jahren Berufserfahrung bei CHF 55‘000.--. Diese Lohnempfehlungen sind spezifischer auf Goldschmiede ausgerichtet als der erwähnte Tabellenlohn. Vorliegend ist daher auf diese abzustellen.

Zusammengefasst ist dem Kläger ab 1. Januar 2015 ein hypothetisches Valideneinkommen von CHF 49‘920.-- zuzurechnen. Dieses ist einem Invalideneinkommen von CHF 24‘000.-- (CHF 48‘000.-- x 0.5) gegenüberzustellen. Dies ergibt einen ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) ‑ Invaliditätsgrad von 52%. Der Kläger hat ab dem genannten Zeitpunkt folglich einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von CHF 23‘400.-- jährlich (52% von CHF 45‘000.--). Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016 (21 Monate) hat sie ihm daher Rentenleistungen in Höhe von CHF 40‘950.-- zu bezahlen.

Ab dem 1. Oktober 2016 ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von CHF 63‘050.-- auszugehen. Dieses ist einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 27‘500.-- (CHF 55‘000.-- x 0.5) gegenüber zu stellen. Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 56%. Der Kläger hat somit ab dem 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf eine Rente von CHF 25‘200.-- (56% von CHF 45‘000.--). Ab dem 1. Oktober 2016 und bis zur Klageeinreichung am 28. April 2017 sind somit Renten von insgesamt CHF 14‘700.-- aufgelaufen. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf eine monatliche Rente von CHF 2‘100.--.

Bis zum Zeitpunkt der Klage hat der Kläger somit einen Anspruch auf die Nachzahlung von Rentenleistungen von CHF 55‘650.--.

4.10.        Was den vom Kläger beantragten Zins betrifft, so finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG). Vorliegend ist daher Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) anwendbar. Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Dieser beträgt mangels anderer Abrede gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro Jahr. Der Kläger hat somit gegenüber der Beklagten ab dem 28. April 2017 zusätzlich zum Anspruch auf Nachzahlung des erwähnten Rentenbetrags einen Anspruch auf 5% Zins auf CHF CHF 55‘650.--.

4.11.        Gemäss Ziff. 131 EV 94 hat der Kläger aufgrund seiner teilweisen Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf (teilweise) Prämienbefreiung. Dies bedeutet, dass er vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2016 einen Anspruch auf eine jährliche Reduktion von CHF 1‘713.35 (52% der gemäss der Police vereinbarten Prämie von CHF 3‘294.90). Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger die Prämien für diesen Zeitraum bereits bezahlt hat. Dementsprechend hat sie ihm für diese 21 Monate CHF 2‘998.35 zurückzuerstatten.

Ab dem 1. Oktober 2016 hat er Anspruch auf eine Prämienreduktion von jährlich CHF 1‘845.15 (56% der vereinbarten Prämie). Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. April 2017 hat die Beklagte dem Kläger somit CHF 1’076.35 zurückzuerstatten ‑ vorausgesetzt ist ebenfalls, dass der Kläger die Prämien bereits bezahlt hat. Auf die Rückforderungen für die genannten Zeiträume hat der Kläger gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab Klageerhebung einen Anspruch auf 5% Zins pro Jahr.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. April 2017 Rentenleistungen in Höhe von insgesamt CHF 55‘650.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 28. April 2017 zu bezahlen.

5.2.           Die Beklagte ist im Sinne der Erwägungen zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. April 2017 im Umfang von insgesamt CHF 4’074.70 zu verpflichten.

5.3.           Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos.

5.4.           Der obsiegende Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem durchschnittlichen IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der Schriftenwechsel fand fast vollständig im Jahr 2017 statt. Im Nachgang zur Instruktionsverfügung vom 23. März 2018 reichten die Parteien jeweils im Jahr 2018 noch eine ein- bzw. eine zweiseitige Stellungnahme ein. Der Aufwand dafür betrug schätzungsweise 10% des gesamten Aufwandes. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Kläger für das Jahr 2017 eine Parteientschädigung von CHF 2‘970.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 237.60) und für das Jahr 2018 ein Honorar von CHF 330.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 25.40) zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. April 2017 Rentenleistungen in Höhe von insgesamt CHF 55‘650.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 28. April 2017 zu bezahlen.

            Die Beklagte wird im Sinne der Erwägungen zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Prämien für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. April 2017 von insgesamt CHF 4’074.70 verpflichtet.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 263.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–         
Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: