Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

Freizügigkeitsstiftung A____

 

  

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

   

                                                                                                                 Beklagter

 

 

Gegenstand

 

BV.2017.8

Klage vom 24. Mai 2017 (Postaufgabe 26. Mai 2017)

Örtliche Zuständigkeit, Unwirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln

 


Tatsachen

I.            

a)           Der am [...] 1961 geborene Beklagte stellte bei der Klägerin am 24. August 2010 einen Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos (Klagebeilage [KB] 1). Die Klägerin kam diesem Antrag nach.

b)           Am 25. November 2016 stellte der Beklagte einen Antrag auf Auszahlung infolge Alter (KB 3). Die Klägerin saldierte daraufhin am 29. Dezember 2016 das Freizügigkeitskonto des Beklagten und zahlte ihm CHF 212‘653.-- aus (Belastungsanzeige vom 29. Dezember 2016, KB 5).

c)            Mit einem Schreiben vom 15. Februar 2017 bat die Klägerin den Beklagten um Rückzahlung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung bis zum 31. März 2017. Sie erklärte, die Auszahlung sei irrtümlicherweise erfolgt (Schreiben und Zustellnachweis, KB 6). Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, leitete die Klägerin die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. April 2017 erhob der Beklagte bei dessen Zustellung Rechtsvorschlag (KB 8).

II.           

a)           Mit Klage vom 24. Mai 2016 (recte: 24. Mai 2017; Postaufgabe 26. Mai 2017) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird Folgendes beantragt:

1.     Es sei der Beklagte zur Zahlung des Betrags in der Höhe von CHF 212‘653.-- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2017 an die Klägerin sowie der Kosten für das Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Windisch zu verurteilen.

2.     Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Windisch (Zahlungsbefehl vom 4. April 2017) aufzuheben.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

b)           Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 informiert die Klägerin das Gericht darüber, dass der Beklagte Abschlagszahlungen über insgesamt CHF 150‘000.-- geleistet habe. Sie erklärt den Verzicht auf die jeweils aufgelaufenen Verzugszinsen auf die bereits bezahlten Beträge und formuliert infolgedessen ihre Rechtsbegehren neu wie folgt:

1.     Es sei der Beklagte zur Zahlung des Betrags in der Höhe von CHF 62‘653.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2017 an die Klägerin sowie der Kosten für das Betreibungsverfahren Nr. [...] des Betreibungsamtes Windisch zu verurteilen.

2.     Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Windisch (Zahlungsbefehl vom 4. April 2017) bis zum Betrag von CHF 62‘653.--nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2017 aufzuheben.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

c)            Mit Klageantwort vom 22. Juli 2017 beantragt der Beklagte

1.     Der zurückzubezahlende Betrag (Klagebegehren 1) sei auf CHF 150‘000.-- zu reduzieren.

2.     Die Kosten der Betreibung seien der Klägerin aufzuerlegen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

d)           In der Replik vom 27. Juli 2017 und in der Duplik vom 17. August 2017 (Postaufgabe 18. August 2017) halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

e)           Mit Verfügung vom 23. August 2017 fordert die Instruktionsrichterin den Beklagten dazu auf, sämtliche Unterlagen, die seine Ausgaben sowie seine Einnahmen dokumentieren, einzureichen (Mietvertrag, Krankenversicherung, Lohnausweise, Steuererklärung usw.).

f)             Mit Schreiben vom 5. September 2017 reicht der Beklagte weitere Unterlagen ein.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Im Nachgang dazu wird die Klage am 28. März 2018 auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung von Klagen wie der vorliegenden zuständig.

1.2.           Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so geht aus dem Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos (KB 1) und dem Antrag auf Auszahlung (KB 3) hervor, dass Basel-Stadt der ordentliche Gerichtsstand sei. Nach der Lehre und Rechtsprechung werden die Rechtsprechungszuständigkeiten gemäss Art. 73 BVG mit Einschluss der Gerichtsstandsvorschriften im Allgemeinen als zwingend erachtet. Gerichtsstandsklauseln sind unwirksam (Ulrich Meyer-Blaser, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 1995, S. 110 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] 18/91 vom 13. Oktober 1992, teilweise publiziert in SZS 1994, S. 55 ff.; Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 260; BGE 133 V 488, 491 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Demnach kann vorliegend nicht auf die genannten Gerichtsstandsklauseln abgestellt werden. Es gilt somit die Bestimmung von Art. 73 Abs. 3 BVG. Diese sieht vor, dass der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes bei dem der Versicherte angestellt wurde, ist.

Da der Beklagte vorliegend nicht erwerbstätig ist und auch keinerlei Bezug zum letzten Betrieb, bei dem der Beklagte angestellt war besteht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.2), bleibt lediglich der Gerichtsstand an dessen Wohnsitz. Dieser liegt nicht in Basel-Stadt. Der Wohnort des Beklagten befindet sich vielmehr in Windisch, im Kanton Aargau. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist jedenfalls nach dem Gesagten für die Beurteilung der Klage örtlich nicht zuständig. Es kann daher nicht auf diese eintreten.

2.                

2.1.           Auf die Klage ist nicht einzutreten.

2.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Klage wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagter
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: