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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 9.
März 2018
Parteien
A____
[...]
Klägerin
Freizügigkeitsstiftung B____
c/o [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2017.9
Klage vom 24. Mai 2017
Barauszahlung
Freizügigkeitsguthaben
Erwägungen
1.
1.1.
Die [...]-Sammelstiftung [...] überwies das Freizügigkeitsguthaben
der 1965 geborenen Klägerin per 31. Juli 2015 an die Rechtsvorgängerin der
Beklagten, die Freizügigkeitsstiftung C____ AG (vgl. Beilagen zur Eingabe vom
29.11.2017, Gerichtsakte/GA 14, S. 1). Das Geld befand sich fortan auf dem
Freizügigkeitskonto mit der Kontonummer [...].
1.2.
Mit Auszahlungsantrag vom 30. Oktober 2016 beantragte die Klägerin
die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens auf ihr privates Konto (vgl. GA
14, S. 3). Als Beilagen reichte sie einen Antrag zur Anmeldung einer
Einzelfirma im Handelsregister und einen Handelsregisterauszug ein (vgl. GA 14,
S. 4 ff.). Mit Schreiben vom 16. November 2016 bestätigte die Beklagte
gegenüber der Klägerin den Eingang des Auszahlungsantrags. Zusätzlich
informierte sie die Klägerin darüber, dass sie, um den Auszahlungsauftrag
ausführen zu können, eine Bestätigung benötige, dass die Klägerin im
Haupterwerb selbständig tätig sei und bat die Klägerin um Einreichung weiterer
Unterlagen, unter anderem um eine Kopie der Aufnahmebestätigung der zuständigen
Ausgleichskasse (vgl. GA 14, S. 10). Mit E-Mail vom 22. November 2016 forderte
die Klägerin eine Mitarbeiterin der Beklagten auf, ihr den Betrag sofort
auszubezahlen ohne die geforderten Unterlagen beizubringen. Mit Schreiben vom
23. November 2016 antwortete die Beklagte der Klägerin, dass eine Auszahlung des
Freizügigkeitskontos nicht statthaft sei, solange die Klägerin an eine
Pensionskasse angeschlossen sei. Eine andere Möglichkeit bestünde darin das Konto
infolge Geringfügigkeit aufzulösen. Hierfür würde eine Kopie des Lohnausweises
2015 oder eine Kopie einer aktuellen Lohnabrechnung benötigt. Nachdem die Klägerin
mit E-Mail vom 25. November 2016 ohne die genannten Unterlagen beizubringen erneut
die Auszahlung des Guthabens gefordert hatte, wies die Beklagte die Klägerin
mit Schreiben vom 25. November 2016 nochmals auf die benötigten Unterlagen hin
(vgl. GA 14, S. 17). In der Folge reichte die Klägerin auch auf diese Aufforderung
hin keine Unterlagen ein. Weitere Schreiben der Parteien führten zu keiner Einigung.
1.3.
Im Mai 2017 änderte die Freizügigkeitsstiftung C____ AG ihre Bezeichnung
in Freizügigkeitsstiftung B____ AG.
2.
2.1.
Mit einer als „Beschwerde“ und „Haftungsklage gegen die
Schlichtungsbehörde“ bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2017 machte die Klägerin am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss geltend, dass ihre
Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Guthabens auf ihrem Freizügigkeitskonto
verweigere und sie dagegen gerichtlich vorgehen wolle. Sie beantragte, es sei
die D____ AG. bzw. die E____, Postfach [...], zu verpflichten, ihr von ihrem Freizügigkeitskonto
Nr. [...], den Betrag von Fr. 4'976.20 zuzüglich 5 % Zinsen und Fr. 750.00
Schadenersatz seit November 2016 auszubezahlen (vgl. Eingabe vom 24.5.2017, S.
1). Ferner beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung.
2.2.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde die Eingabe vom 24. Mai 2017
als Klage gegen die E____ AG, [...], [...] betreffend das Freizügigkeitskonto [...]
und des Rechtsbegehrens: „Es sei der E____ AG/C____, sofort der PK/BVG Betrag +
5% Zinsen -\- CHF 750.00 (Umtriebskosten) sofort auszubezahlen, …, 4'976.20, alles
zur Last der Beklagten, E____/C____…“ entgegengenommen. Gleichzeitig wurde die
Klägerin darauf hingewiesen, dass weitere Forderungen der Klägerin vorerst aus
dem Recht gewiesen werden, da sie weder nachvollziehbar formuliert noch an die richtige
Instanz gerichtet seien. Im Übrigen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das
Verfahren kostenlos sei und sie, falls sie eine unentgeltliche Vertretung wünsche,
diese selbst beauftragen und dem Gericht ein Kostenerlasszeugnis einreichen müsste.
2.3.
Mit Schreiben vom 7. Juni teilte die E____ AG, Abteilung [...], unter
Beilage des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB) mit, dass über die
Klägerin am 19. Mai 2017 der Konkurs eröffnet worden sei. In der Folge wurde
das Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2017 sistiert. Mit
Schreiben vom 30. Juni 2017 beantragte die Klägerin erneut die Auszahlung des
Guthabens auf ihrem Freizügigkeitskonto. Diese Eingabe wurde als Beschwerde gegen
die Sistierungsverfügung vom 8. Juni 2017 entgegengenommen und an das
Bundesgericht weitergeleitet. Dieses sandte die Eingabe mit Schreiben vom 6.
Juli 2017 mit der Begründung zurück, dass sich in der Eingabe der Klägerin vom
30. Juni 2017 keine hinreichend klar begründete Beschwerde erkennen lasse.
Diese Mitteilung wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017
zugestellt.
2.4.
Mit Mitteilung vom 11. September 2017 teilte das Konkursamt [...]
mit, dass das am 27. März 2017 vom Kreisgericht [...] über die Klägerin
eröffnete Konkursverfahren mit Entscheid vom 18. August 2017 mangels Aktiven
eingestellt worden sei. In der Folge wurde der E____ AG eine Frist zur
Klagantwort angesetzt.
2.5.
Mit Klagantwort vom 22. September 2017 beantragte die E____ AG, es
sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen,
unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, die Klage sei
unverständlich abgefasst und das Rechtsbegehren unklar formuliert, da daraus
nicht hervorgehe an wen der Betrag ausbezahlt werden solle. Eventualiter
bestritt sie ihre Passivlegitimation und führte aus, dass es sich bei der
allfälligen Schuldnerin der geltend gemachten Forderung um die
Freizügigkeitsstiftung B____ AG und nicht um die E____ AG handle. In der Folge
wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. September 2017 mitgeteilt, dass ohne
Widerspruch der Klägerin bis zum 13. Oktober 2017 die Klage abgewiesen und ein
neues Verfahren gegen die Freizügigkeitsstiftung B____ AG eröffnet werde.
2.6.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 resp. 6. Oktober 2017 (Postaufgabe 7.
Oktober 2017) beantragte die Klägerin erneut die Auszahlung des Betrages von
Fr. 4'976.20 zuzüglich 5% Zinsen seit November 2016 und einen
Schadenersatz in Höhe von Fr. 9‘952.40 wegen des Verlustes ihrer Einzelfirma.
In der Beilage reichte sie das Schreiben der E____ AG vom 25. November 2016 und
eine Bescheinigung über erhaltene Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein.
2.7.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass auf die Klage der Klägerin gegen die E____ AG nicht eingetreten und das
Verfahren neu gegen die Freizügigkeitsstiftung B____ AG geführt werde. Der Beklagten
wurden die bisherigen Eingaben der Klägerin sowie das Verfahrensprotokoll
zugestellt und eine Frist zur Klagantwort gesetzt. Mit Klageantwort vom 6.
November 2017 nahm die Beklagte Stellung. Sie beantragte, es sei auf die Klage
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde die Beklagte
angewiesen, die gesamte Korrespondenz mit der Klägerin (inkl. E-Mailverkehr),
einen Kontoauszug sowie die Unterlagen zur Kontoeröffnung einzureichen. Dieser
Anweisung kam die Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2017 nach.
2.8.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde daraufhin die
Klägerin aufgefordert, ihre Lohnabrechnungen oder Lohnausweise aus ihrer
früheren Anstellung (vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015) einzureichen. Zur
Begründung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Auszahlung ihres
Freizügigkeitsguthabens wegen Geringfügigkeit beantrage und dies nur dann
möglich sei, wenn das Guthaben weniger als einen Jahresbeitrag der
Arbeitnehmerbeiträge in die frühere Pensionskasse umfasse. Da die von der
Klägerin eingereichte Arbeitslosenbestätigung keinen ausreichend sicheren
Rückschluss über ihre früheren Pensionskassenbeiträge zulassen würde, müsse sie
die Lohnausweise ihrer früheren Arbeitgeberin beibringen. Die Klägerin holte
diese Verfügung bei der Poststelle nicht ab, woraufhin diese von der Post
retourniert wurde. In der Folge wurde diese Verfügung nochmals mit A-Post an
die Klägerin gesandt. Auch dieses Couvert wurde von der Post mit dem Hinweis,
unter der angegebenen Adresse habe der Empfänger nicht ermittelt werden können,
retourniert.
2.9.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, dass die Verfügung
vom 4. Dezember 2017 der Klägerin trotz zweimaligem Versuch nicht zugestellt werden
konnte. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien mitgeteilt,
dass der Fall einzelrichterlich beurteilt werde. Auch diese Verfügung konnte
der Klägerin nicht zugestellt werden und wurde von der Post retourniert. Daraufhin
klärte die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt bei der Stadtverwaltung
[...] die Adresse der Klägerin ab und erhielt die Auskunft, dass die Klägerin
seit 5. Dezember 2017 eine neue Adresse an der [...]strasse [...], [...] habe.
Daraufhin wurde die Verfügung vom 17. Januar 2018 am 24. Januar 2018 mit A-Post
an diese neue Adresse versandt. Jedoch konnte dieses Schreiben auch an der
neuen Adresse der Klägerin nicht zugestellt werden.
3.
3.1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf
Ausrichtung der Austrittsleistung, der in einem Freizügigkeitsverhältnis
zwischen der Klägerin und der Beklagten gründet. Da die Beklagte ihren Sitz in
Basel hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Klage als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig
(Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG;
SR 831.40], Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember
1993 [Freizügigkeitsgesetz; FZG; SR 831.42] und § 82 Abs.
1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]).
3.2.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.
4.
4.1.
Zunächst ist strittig, ob auf die Klage einzutreten ist.
4.2.
Die Beklagte rügt, es sei zu Unrecht gegen sie ein Verfahren
eröffnet worden, obwohl die Klägerin gegen die Beklagte keine Klage anhängig
gemacht habe. Im Einzelnen führt sie aus, dass im Verfahren BV.2017.9 ein Nichteintretensentscheid
ergangen sei. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften würden vorsehen, dass
ein Nichteintretensentscheid an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden
könne. Werde der Nichteintretensentscheid nicht weitergezogen so trete dieser
in Rechtskraft und das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben. Dieses Verfahrensprozedere
sei in casu nicht beachtet worden, vielmehr sei unter derselben Verfahrensnummer
gestützt auf die nämliche Klage gegen die Beklagte ein neues Verfahren eröffnet
worden, was unzulässig sei, da das Gericht auch bei der Offizialmaxime das
Verfahren nicht von sich aus einleiten dürfe. Das Gericht habe sich über diesen
Grundsatz hinweggesetzt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (vgl.
Eingabe vom 6.11.2017, GA 13, S. 2).
4.3.
Den Ausführungen der Beklagten kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht von sich aus ein
Verfahren eingeleitet hat. Vielmehr hat die Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai
2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Auszahlung ihres
Freizügigkeitsguthabens beantragt. Sowohl aus der Eingabe selbst, als auch aus
den Beilagen sowie dem Rechtsbegehren ergab sich diesbezüglich mit
hinreichender Klarheit, dass die Klägerin über ein Freizügigkeitskonto verfügt,
welches sie durch die Angabe der Kontonummer und des Betrages auch entsprechend
spezifizierte, und dass ihr die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bislang
verweigert wurde, wogegen sie sich gerichtlich zur Wehr setzen wollte. Entsprechend
wurde die Eingabe vom 24. Mai 2017 vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Verfügung vom 2. Juni 2017 korrekterweise als Klage entgegengenommen. Mit
Eingabe vom 22. September 2017 bestritt die E____ AG ihre Passivlegitimation
und führte aus, bei der allfälligen Schuldnerin der geltend gemachten Forderung
handle es sich um die Freizügigkeitsstiftung B____ AG und nicht um die E____
AG. Sie beantragte deshalb in ihrem Hauptbegehren, es sei auf die Klage nicht
einzutreten. Gestützt auf die Ausführungen der E____ AG und entsprechend ihrem
Rechtsbegehren erging in der Folge ein Nichteintretensentscheid. Dieses
Vorgehen erweist sich im vorliegenden Fall als nachvollziehbar und rechtmässig.
4.4.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rüge der Beklagten, die
einschlägigen Verfahrensvorschriften bezüglich der Anfechtung des Nichteintretensentscheides
seien nicht eingehalten worden. Zum einen besteht bei einem Nichteintreten
keine materielle Rechtskraft hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs, sondern
lediglich hinsichtlich der beurteilten Prozessvoraussetzung. Es kommt hinzu,
dass die E____ AG im vorliegenden Fall den Nichteintretensentscheid
unbestrittenermassen nicht angefochten hat. Es ist auch nicht ersichtlich,
welches Rechtsschutzinteresse sie bei einer Anfechtung des
Nichteintretensentscheides hätte darlegen wollen, entsprach doch der
Nichteintretensentscheid genau dem Antrag der E____ AG in der Eingabe vom 22.
September 2017 (vgl. GA 10).
4.5.
Weiter beanstandet die Beklagte, die vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der Parteibezeichnung, resp.
die Weiterführung des Verfahrens gegen die Beklagte. Hierzu ist auszuführen,
dass es für juristische Laien, wie die Klägerin eine ist, oftmals sehr
schwierig ist, in einem Gerichtsverfahren die genaue Bezeichnung der Parteien vorzunehmen.
Dies gilt besonders wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte nicht nur eine
Namensänderung von C____ AG in B____ AG vollzogen hat, sondern auch den Namen
der E____ AG ebenfalls in ihrem Namen führt. Es kommt hinzu, dass im
Handelsregister als Adresse der Freizügigkeitsstiftung B____ AG „c/o E____ AG“
angegeben wird (vgl. Handelsregisterausdruck der Beklagten, Beilage 1 zur
Eingabe vom 6.11.2017, GA 14, S. 1 ff.) und dass die Klägerin offensichtlich auch
über ein normales Konto bei der E____ AG verfügt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe
der Klägerin vom 24.5.2017, GA 3, S. 1 f.). Das Bundesgericht schützte im
Urteil 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.6 eine von der kantonalen Vorinstanz
von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der Parteibezeichnung im Rubrum. Es
verwies dabei darauf, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, wenn die Identität der
Parteien eindeutig feststeht und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen
werden kann (vgl. BGE 131 I 57, 63 E. 2.2; 120 III 11, 13f. E. 1b; 114 II 335,
337 E. 3a). Vorliegend stand die Identität der Parteien nicht zuletzt aufgrund
der Bestreitung der Passivlegitimation durch die E____ AG und des Hinweises,
bei der allfälligen Schuldnerin der geltend gemachten Forderung handle es sich
um die Freizügigkeitsstiftung B____ AG, eindeutig fest. Ferner konnte aufgrund
dessen, dass die Klägerin ein Freizügigkeitskonto und nicht ein normales Konto
mit der entsprechenden Kontonummer bezeichnet hatte, jede Gefahr einer Verwechslung
ausgeschlossen werden. Somit konnte im vorliegenden Fall die offensichtlich
unrichtig aufgeführte Parteibezeichnung entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung von Amtes wegen berichtigt werden.
4.6.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin ohnehin
jederzeit − und insbesondere im Nachgang an den ergangenen
Nichteintretensentscheid − offen gestanden wäre, eine neue Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einzureichen und auf diese Weise direkt
ein Verfahren gegen die Beklagte einzuleiten. Angesichts des Umstands, dass die
Klägerin mit gleich drei Eingaben (vgl. Eingaben vom 24. Mai 2017, 30. Juni
2017 und 6. Oktober 2017) die Auszahlung ihres Guthabens forderte, war ein
solches Vorgehen der Klägerin sogar als sehr wahrscheinlich einzustufen. Ein neu
eingeleitetes Verfahren hätte jedoch wieder von vorne beginnen müssen und damit
nicht nur eine weitere zeitliche Verzögerung, sondern auch einen grösseren
Bearbeitungsaufwand für die Parteien selbst bedeutet. Vor diesem Hintergrund
ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht der Einfachheit halber und im Sinne
einer pragmatischen Lösung nach dem Nichteintretensentscheid gegenüber der E____
AG das Verfahren unter der gleichen Verfahrensnummer gegen die Freizügigkeitsstiftung
B____ AG weitergeführt hat.
4.7.
Da sodann auch die weiteren formellen Klagevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Klage einzutreten.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist in formeller Hinsicht darauf
einzugehen, dass die Klägerin die Verfügung vom 4. Dezember 2017 und die
Verfügung vom 17. Dezember 2018 bei der Poststelle nicht abgeholt hat.
5.2.
Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur
gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Voraussetzung für diese
sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen
musste. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieses Erfordernis ist mit
der Rechtshängigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses, welches die Parteien
verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür
zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt
werden können, erfüllt (vgl. BGE 130 III 396, 399 E. 1.2.3; bestätigt in: BGE
134 V 49, 51 f. E. 4). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere
Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die
Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen
und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen
Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu
handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu
lassen (BGE 119 V 89, 94 E. 4b.aa).
5.3.
Besteht − wie vorliegend − ein Verfahrensverhältnis, das
die Klägerin selbst eingeleitet hat, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erwartet werden, dass behördliche Mitteilungen eintreffen können. In einem
solchen Verfahrensverhältnis sind die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und
Glauben zu verhalten. Aufgrund der daraus fliessenden Empfangspflicht war die Klägerin
demnach gehalten, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden
können. Dies umfasst auch die Pflicht, eine Adressänderungen zu melden.
5.4.
Die Verfügung vom 4. Dezember 2017, welche an das bis dahin bekannte
Wohndomizil der Klägerin geschickt worden war, konnte ihr jedoch nicht
zugestellt werden. Versehen mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden“, ging die Sendung wieder beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Auch die in der Folge nochmals per
A-Post versandte Verfügung vom 4. Dezember 2017 konnte der Klägerin nicht
zugestellt werden und wurde von der Post ebenfalls retourniert. Die
eingeschrieben versandte Verfügung vom 17. Januar 2018 konnte der Klägerin erneut
nicht zugestellt werden. In der Folge brachte die Kanzlei des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt bei der Stadtverwaltung [...] in
Erfahrung, dass die Klägerin seit 5. Dezember 2017 eine neue Adresse an der […]strasse,
[…] habe. Daraufhin wurde die Verfügung vom 17. Januar 2018 nochmals an die
neue Adresse der Klägerin mit A-Post versandt. In der Folge konnte eine
Zustellung jedoch auch an der neuen Adresse der Klägerin nicht erfolgen.
5.5.
Die Klägerin hätte aufgrund ihrer Klage vom 24. Mai 2017
grundsätzlich mit einem behördlichen Schriftstück rechnen müssen. Sie war
gehalten, für eine ordnungsgemässe Zustellung von Schriftstücken zu sorgen.
Dies hat sie nicht getan. Weder hat sie gegenüber dem Gericht eine
Adressänderung gemeldet noch hat sie dafür gesorgt, dass ihr behördliche Akte
entweder an der alten oder an der neuen Adresse zugestellt werden können. Damit
hat sie die bisher erfolgten Zustellversuche gegen sich gelten zu lassen und es
kommt die Zustellfiktion zum Tragen. Das bedeutet, dass die Klägerin so zu behandeln
ist, wie wenn ihr die Verfügungen vom 4. Dezember 2017 und 17. Januar 2018 tatsächlich
zugestellt worden wären.
6.
6.1.
In materieller Hinsicht verlangt die Klägerin von der Beklagten die Barauszahlung
der Austrittsleistung an sie.
6.2.
Nach Art. 5 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung
verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (lit. a), wenn sie eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen
Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder wenn die Austrittsleistung
weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c).
6.3.
In Frage kommt vorliegend der Auszahlungsgrund infolge Aufnahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder infolge Geringfügigkeit. Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen.
6.4.
Laut Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG können Versicherte die Barauszahlung
der Austrittsleistung verlangen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie
müssen erstens eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und zweitens dürfen
sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Bezüglich
der zweiten Voraussetzung ist folgendes anzumerken: Der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind Selbständigerwerbende, die die
selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausüben. Wer hingegen die
selbständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist, untersteht für den aus dem
Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung und hat
folglich keinen Anspruch auf Barauszahlung. Um zu beurteilen, ob einem
Barauszahlungsgesuch stattgeben werden darf, ist die Einrichtung der beruflichen
Vorsorge nach der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 25 (vgl. Beilage
2 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14) in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der
Freizügigkeitsleistung dazu angehalten, darüber zu wachen, dass diese korrekt
verwendet wird. Sie muss sich deshalb vergewissern, dass die betreffende Person
tatsächlich den Status Selbständigerwerbend innehat. Die Beweislast liegt beim
Antragsteller. Die Pensionskasse muss sich diesbezüglich auf objektive Hinweise
abstützen können (vgl. a.a.O.).
6.5.
Die Klägerin gab zwar gegenüber der Beklagten auf dem Auszahlungsantrag
(vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14) und in ihren Eingaben an das
Gericht mehrfach an, dass sie beabsichtige, eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten im Schreiben
vom 22. Dezember 2016 und 11. Januar 2017, wonach die Klägerin eine Kopie der
Aufnahmebestätigung der zuständigen Ausgleichskasse beibringen müsse und trotz
des ausdrücklichen Hinweises auf Art. 12 Abs. 2 des Reglements der Freizügigkeitsstiftung
(vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14), legte die Klägerin keine Bestätigung
der AHV-Zweigstelle vor, aus der hervorgehen würde, dass sie der AHV als
Selbständigerwerbende angeschlossen ist. Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten
eingereichte Antrag zur Anmeldung einer Einzelfirma im Handelsregister und der
entsprechende Handelsregisterauszug genügen in diesem Zusammenhang nicht, da
damit keine objektive selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb nachgewiesen
wird, was aber gerade die wichtigste Voraussetzung für die Auszahlung bildet. Damit
ist festzustellen, dass die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachkam und
folglich eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gestützt auf den
Barauszahlungsgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
vorliegend nicht angewendet werden kann.
6.6.
Die Klägerin beruft sich ausserdem ausdrücklich auf den
Barauszahlungsgrund der „Geringfügigkeit“. Dieser Auszahlungsgrund kann dann
geltend gemacht werden, wenn die Austrittsleistung weniger als ihr
Jahresbeitrag beträgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG). Ob diese Voraussetzung
erfüllt ist, beurteilt sich nach dem letzten Versicherungsverhältnis. Aus den
Akten geht hervor, dass die Beklagte der Klägerin in diesem Punkt nicht genau
erklärt hat, welche Unterlagen sie benötigt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017
wurde die Klägerin deshalb ausdrücklich aufgefordert bis zum 8. Januar 2018
Lohnabrechnungen oder Lohnausweise aus ihrer früheren Anstellung (1. Januar
2014 bis 31. März 2015) einzureichen. Zur Begründung wurde sie darauf hingewiesen,
dass die von ihr eingereichte Arbeitslosenbestätigung keinen ausreichenden
sicheren Rückschluss über ihre früheren Pensionskassenbeiträge zulasse.
Aufgrund dessen, dass der von ihr beantrage Barauszahlungsgrund infolge
Geringfügigkeit nur dann möglich ist, wenn das Guthaben weniger als einen
Jahresbeitrag der Arbeitnehmerbeiträge in die frühere Pensionskasse umfasse, müsse
sie die Lohnausweise ihrer früheren Arbeitgeberin einreichen. Diese Verfügung
konnte der Klägerin zwar nicht zugestellt werden, aufgrund dessen, dass vorliegend
die Zustellfiktion zum Tragen kommt, ist die Klägerin jedoch so zu behandeln,
wie wenn ihr die Verfügung vom 4. Dezember 2017 hätte zugestellt werden können.
In der Folge reichte die Klägerin keine Lohnabrechnungen und keine Lohnausweise
ein. Sie kam deshalb auch in diesem Punkt ihrer Beweislast nicht nach. Ohne
Lohnabrechnungen resp. ohne Lohnausweis ist jedoch eine Beurteilung, ob die
Voraussetzung der Auszahlung infolge Geringfügigkeit zulässig ist, nicht
möglich. Deshalb kommt eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens auch unter
diesem Titel nicht in Betracht.
7.
7.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen (vgl. § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom
9.05.2001 [SVGG; 154.200]).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: