Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 9. März 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                               Klägerin

 

 

 

Freizügigkeitsstiftung B____

c/o [...]   

                                                                                              Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2017.9

Klage vom 24. Mai 2017

Barauszahlung Freizügigkeitsguthaben

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die [...]-Sammelstiftung [...] überwies das Freizügigkeitsguthaben der 1965 geborenen Klägerin per 31. Juli 2015 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Freizügigkeitsstiftung C____ AG (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 29.11.2017, Gerichtsakte/GA 14, S. 1). Das Geld befand sich fortan auf dem Freizügigkeitskonto mit der Kontonummer [...].

1.2.             Mit Auszahlungsantrag vom 30. Oktober 2016 beantragte die Klägerin die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens auf ihr privates Konto (vgl. GA 14, S. 3). Als Beilagen reichte sie einen Antrag zur Anmeldung einer Einzelfirma im Handelsregister und einen Handelsregisterauszug ein (vgl. GA 14, S. 4 ff.). Mit Schreiben vom 16. November 2016 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Eingang des Auszahlungsantrags. Zusätzlich informierte sie die Klägerin darüber, dass sie, um den Auszahlungsauftrag ausführen zu können, eine Bestätigung benötige, dass die Klägerin im Haupterwerb selbständig tätig sei und bat die Klägerin um Einreichung weiterer Unterlagen, unter anderem um eine Kopie der Aufnahmebestätigung der zuständigen Ausgleichskasse (vgl. GA 14, S. 10). Mit E-Mail vom 22. November 2016 forderte die Klägerin eine Mitarbeiterin der Beklagten auf, ihr den Betrag sofort auszubezahlen ohne die geforderten Unterlagen beizubringen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 antwortete die Beklagte der Klägerin, dass eine Auszahlung des Freizügigkeitskontos nicht statthaft sei, solange die Klägerin an eine Pensionskasse angeschlossen sei. Eine andere Möglichkeit bestünde darin das Konto infolge Geringfügigkeit aufzulösen. Hierfür würde eine Kopie des Lohnausweises 2015 oder eine Kopie einer aktuellen Lohnabrechnung benötigt. Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 25. November 2016 ohne die genannten Unterlagen beizubringen erneut die Auszahlung des Guthabens gefordert hatte, wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2016 nochmals auf die benötigten Unterlagen hin (vgl. GA 14, S. 17). In der Folge reichte die Klägerin auch auf diese Aufforderung hin keine Unterlagen ein. Weitere Schreiben der Parteien führten zu keiner Einigung.

1.3.             Im Mai 2017 änderte die Freizügigkeitsstiftung C____ AG ihre Bezeichnung in Freizügigkeitsstiftung B____ AG.

2.                   

2.1.             Mit einer als „Beschwerde“ und „Haftungsklage gegen die Schlichtungsbehörde“ bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2017 machte die Klägerin am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss geltend, dass ihre Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Guthabens auf ihrem Freizügigkeitskonto verweigere und sie dagegen gerichtlich vorgehen wolle. Sie beantragte, es sei die D____ AG. bzw. die E____, Postfach [...], zu verpflichten, ihr von ihrem Freizügigkeitskonto Nr. [...], den Betrag von Fr. 4'976.20 zuzüglich 5 % Zinsen und Fr. 750.00 Schadenersatz seit November 2016 auszubezahlen (vgl. Eingabe vom 24.5.2017, S. 1). Ferner beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung.

2.2.             Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde die Eingabe vom 24. Mai 2017 als Klage gegen die E____ AG, [...], [...] betreffend das Freizügigkeitskonto [...] und des Rechtsbegehrens: „Es sei der E____ AG/C____, sofort der PK/BVG Betrag + 5% Zinsen -\- CHF 750.00 (Umtriebskosten) sofort auszubezahlen, …, 4'976.20, alles zur Last der Beklagten, E____/C____…“ entgegengenommen. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass weitere Forderungen der Klägerin vorerst aus dem Recht gewiesen werden, da sie weder nachvollziehbar formuliert noch an die richtige Instanz gerichtet seien. Im Übrigen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Verfahren kostenlos sei und sie, falls sie eine unentgeltliche Vertretung wünsche, diese selbst beauftragen und dem Gericht ein Kostenerlasszeugnis einreichen müsste.

2.3.             Mit Schreiben vom 7. Juni teilte die E____ AG, Abteilung [...], unter Beilage des Schweizerischen Handelsamtsblattes (SHAB) mit, dass über die Klägerin am 19. Mai 2017 der Konkurs eröffnet worden sei. In der Folge wurde das Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2017 sistiert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 beantragte die Klägerin erneut die Auszahlung des Guthabens auf ihrem Freizügigkeitskonto. Diese Eingabe wurde als Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 8. Juni 2017 entgegengenommen und an das Bundesgericht weitergeleitet. Dieses sandte die Eingabe mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit der Begründung zurück, dass sich in der Eingabe der Klägerin vom 30. Juni 2017 keine hinreichend klar begründete Beschwerde erkennen lasse. Diese Mitteilung wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017 zugestellt.

2.4.             Mit Mitteilung vom 11. September 2017 teilte das Konkursamt [...] mit, dass das am 27. März 2017 vom Kreisgericht [...] über die Klägerin eröffnete Konkursverfahren mit Entscheid vom 18. August 2017 mangels Aktiven eingestellt worden sei. In der Folge wurde der E____ AG eine Frist zur Klagantwort angesetzt.

2.5.             Mit Klagantwort vom 22. September 2017 beantragte die E____ AG, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, die Klage sei unverständlich abgefasst und das Rechtsbegehren unklar formuliert, da daraus nicht hervorgehe an wen der Betrag ausbezahlt werden solle. Eventualiter bestritt sie ihre Passivlegitimation und führte aus, dass es sich bei der allfälligen Schuldnerin der geltend gemachten Forderung um die Freizügigkeitsstiftung B____ AG und nicht um die E____ AG handle. In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. September 2017 mitgeteilt, dass ohne Widerspruch der Klägerin bis zum 13. Oktober 2017 die Klage abgewiesen und ein neues Verfahren gegen die Freizügigkeitsstiftung B____ AG eröffnet werde.

2.6.             Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 resp. 6. Oktober 2017 (Postaufgabe 7. Oktober 2017) beantragte die Klägerin erneut die Auszahlung des Betrages von Fr. 4'976.20 zuzüglich 5% Zinsen seit November 2016 und einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 9‘952.40 wegen des Verlustes ihrer Einzelfirma. In der Beilage reichte sie das Schreiben der E____ AG vom 25. November 2016 und eine Bescheinigung über erhaltene Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein.

2.7.             Mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf die Klage der Klägerin gegen die E____ AG nicht eingetreten und das Verfahren neu gegen die Freizügigkeitsstiftung B____ AG geführt werde. Der Beklagten wurden die bisherigen Eingaben der Klägerin sowie das Verfahrensprotokoll zugestellt und eine Frist zur Klagantwort gesetzt. Mit Klageantwort vom 6. November 2017 nahm die Beklagte Stellung. Sie beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde die Beklagte angewiesen, die gesamte Korrespondenz mit der Klägerin (inkl. E-Mailverkehr), einen Kontoauszug sowie die Unterlagen zur Kontoeröffnung einzureichen. Dieser Anweisung kam die Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2017 nach.

2.8.             Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde daraufhin die Klägerin aufgefordert, ihre Lohnabrechnungen oder Lohnausweise aus ihrer früheren Anstellung (vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015) einzureichen. Zur Begründung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens wegen Geringfügigkeit beantrage und dies nur dann möglich sei, wenn das Guthaben weniger als einen Jahresbeitrag der Arbeitnehmerbeiträge in die frühere Pensionskasse umfasse. Da die von der Klägerin eingereichte Arbeitslosenbestätigung keinen ausreichend sicheren Rückschluss über ihre früheren Pensionskassenbeiträge zulassen würde, müsse sie die Lohnausweise ihrer früheren Arbeitgeberin beibringen. Die Klägerin holte diese Verfügung bei der Poststelle nicht ab, woraufhin diese von der Post retourniert wurde. In der Folge wurde diese Verfügung nochmals mit A-Post an die Klägerin gesandt. Auch dieses Couvert wurde von der Post mit dem Hinweis, unter der angegebenen Adresse habe der Empfänger nicht ermittelt werden können, retourniert.

2.9.             Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2017 der Klägerin trotz zweimaligem Versuch nicht zugestellt werden konnte. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass der Fall einzelrichterlich beurteilt werde. Auch diese Verfügung konnte der Klägerin nicht zugestellt werden und wurde von der Post retourniert. Daraufhin klärte die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt bei der Stadtverwaltung [...] die Adresse der Klägerin ab und erhielt die Auskunft, dass die Klägerin seit 5. Dezember 2017 eine neue Adresse an der [...]strasse [...], [...] habe. Daraufhin wurde die Verfügung vom 17. Januar 2018 am 24. Januar 2018 mit A-Post an diese neue Adresse versandt. Jedoch konnte dieses Schreiben auch an der neuen Adresse der Klägerin nicht zugestellt werden.

3.                   

3.1.             Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf Ausrichtung der Austrittsleistung, der in einem Freizügigkeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gründet. Da die Beklagte ihren Sitz in Basel hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40], Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [Freizügigkeitsgesetz; FZG; SR 831.42] und § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

3.2.             Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.3.             Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.

4.                   

4.1.             Zunächst ist strittig, ob auf die Klage einzutreten ist.

4.2.             Die Beklagte rügt, es sei zu Unrecht gegen sie ein Verfahren eröffnet worden, obwohl die Klägerin gegen die Beklagte keine Klage anhängig gemacht habe. Im Einzelnen führt sie aus, dass im Verfahren BV.2017.9 ein Nichteintretensentscheid ergangen sei. Die einschlägigen Verfahrensvorschriften würden vorsehen, dass ein Nichteintretensentscheid an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden könne. Werde der Nichteintretensentscheid nicht weitergezogen so trete dieser in Rechtskraft und das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben. Dieses Verfahrensprozedere sei in casu nicht beachtet worden, vielmehr sei unter derselben Verfahrensnummer gestützt auf die nämliche Klage gegen die Beklagte ein neues Verfahren eröffnet worden, was unzulässig sei, da das Gericht auch bei der Offizialmaxime das Verfahren nicht von sich aus einleiten dürfe. Das Gericht habe sich über diesen Grundsatz hinweggesetzt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (vgl. Eingabe vom 6.11.2017, GA 13, S. 2).

4.3.             Den Ausführungen der Beklagten kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht von sich aus ein Verfahren eingeleitet hat. Vielmehr hat die Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens beantragt. Sowohl aus der Eingabe selbst, als auch aus den Beilagen sowie dem Rechtsbegehren ergab sich diesbezüglich mit hinreichender Klarheit, dass die Klägerin über ein Freizügigkeitskonto verfügt, welches sie durch die Angabe der Kontonummer und des Betrages auch entsprechend spezifizierte, und dass ihr die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bislang verweigert wurde, wogegen sie sich gerichtlich zur Wehr setzen wollte. Entsprechend wurde die Eingabe vom 24. Mai 2017 vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Juni 2017 korrekterweise als Klage entgegengenommen. Mit Eingabe vom 22. September 2017 bestritt die E____ AG ihre Passivlegitimation und führte aus, bei der allfälligen Schuldnerin der geltend gemachten Forderung handle es sich um die Freizügigkeitsstiftung B____ AG und nicht um die E____ AG. Sie beantragte deshalb in ihrem Hauptbegehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Gestützt auf die Ausführungen der E____ AG und entsprechend ihrem Rechtsbegehren erging in der Folge ein Nichteintretensentscheid. Dieses Vorgehen erweist sich im vorliegenden Fall als nachvollziehbar und rechtmässig.

4.4.             Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rüge der Beklagten, die einschlägigen Verfahrensvorschriften bezüglich der Anfechtung des Nichteintretensentscheides seien nicht eingehalten worden. Zum einen besteht bei einem Nichteintreten keine materielle Rechtskraft hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs, sondern lediglich hinsichtlich der beurteilten Prozessvoraussetzung. Es kommt hinzu, dass die E____ AG im vorliegenden Fall den Nichteintretensentscheid unbestrittenermassen nicht angefochten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse sie bei einer Anfechtung des Nichteintretensentscheides hätte darlegen wollen, entsprach doch der Nichteintretensentscheid genau dem Antrag der E____ AG in der Eingabe vom 22. September 2017 (vgl. GA 10).

4.5.             Weiter beanstandet die Beklagte, die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der Parteibezeichnung, resp. die Weiterführung des Verfahrens gegen die Beklagte. Hierzu ist auszuführen, dass es für juristische Laien, wie die Klägerin eine ist, oftmals sehr schwierig ist, in einem Gerichtsverfahren die genaue Bezeichnung der Parteien vorzunehmen. Dies gilt besonders wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte nicht nur eine Namensänderung von C____ AG in B____ AG vollzogen hat, sondern auch den Namen der E____ AG ebenfalls in ihrem Namen führt. Es kommt hinzu, dass im Handelsregister als Adresse der Freizügigkeitsstiftung B____ AG „c/o E____ AG“ angegeben wird (vgl. Handelsregisterausdruck der Beklagten, Beilage 1 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14, S. 1 ff.) und dass die Klägerin offensichtlich auch über ein normales Konto bei der E____ AG verfügt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 24.5.2017, GA 3, S. 1 f.). Das Bundesgericht schützte im Urteil 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.6 eine von der kantonalen Vorinstanz von Amtes wegen vorgenommene Korrektur der Parteibezeichnung im Rubrum. Es verwies dabei darauf, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, wenn die Identität der Parteien eindeutig feststeht und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 131 I 57, 63 E. 2.2; 120 III 11, 13f. E. 1b; 114 II 335, 337 E. 3a). Vorliegend stand die Identität der Parteien nicht zuletzt aufgrund der Bestreitung der Passivlegitimation durch die E____ AG und des Hinweises, bei der allfälligen Schuldnerin der geltend gemachten Forderung handle es sich um die Freizügigkeitsstiftung B____ AG, eindeutig fest. Ferner konnte aufgrund dessen, dass die Klägerin ein Freizügigkeitskonto und nicht ein normales Konto mit der entsprechenden Kontonummer bezeichnet hatte, jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden. Somit konnte im vorliegenden Fall die offensichtlich unrichtig aufgeführte Parteibezeichnung entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Amtes wegen berichtigt werden.

4.6.             Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin ohnehin jederzeit − und insbesondere im Nachgang an den ergangenen Nichteintretensentscheid − offen gestanden wäre, eine neue Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einzureichen und auf diese Weise direkt ein Verfahren gegen die Beklagte einzuleiten. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin mit gleich drei Eingaben (vgl. Eingaben vom 24. Mai 2017, 30. Juni 2017 und 6. Oktober 2017) die Auszahlung ihres Guthabens forderte, war ein solches Vorgehen der Klägerin sogar als sehr wahrscheinlich einzustufen. Ein neu eingeleitetes Verfahren hätte jedoch wieder von vorne beginnen müssen und damit nicht nur eine weitere zeitliche Verzögerung, sondern auch einen grösseren Bearbeitungsaufwand für die Parteien selbst bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht der Einfachheit halber und im Sinne einer pragmatischen Lösung nach dem Nichteintretensentscheid gegenüber der E____ AG das Verfahren unter der gleichen Verfahrensnummer gegen die Freizügigkeitsstiftung B____ AG weitergeführt hat.

4.7.             Da sodann auch die weiteren formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

5.                   

5.1.             In einem nächsten Schritt ist in formeller Hinsicht darauf einzugehen, dass die Klägerin die Verfügung vom 4. Dezember 2017 und die Verfügung vom 17. Dezember 2018 bei der Poststelle nicht abgeholt hat.

5.2.             Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieses Erfordernis ist mit der Rechtshängigkeit eines Prozessrechtsverhältnisses, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, erfüllt (vgl. BGE 130 III 396, 399 E. 1.2.3; bestätigt in: BGE 134 V 49, 51 f. E. 4). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 119 V 89, 94 E. 4b.aa).

5.3.             Besteht − wie vorliegend − ein Verfahrensverhältnis, das die Klägerin selbst eingeleitet hat, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass behördliche Mitteilungen eintreffen können. In einem solchen Verfahrensverhältnis sind die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Aufgrund der daraus fliessenden Empfangspflicht war die Klägerin demnach gehalten, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden können. Dies umfasst auch die Pflicht, eine Adressänderungen zu melden.

5.4.             Die Verfügung vom 4. Dezember 2017, welche an das bis dahin bekannte Wohndomizil der Klägerin geschickt worden war, konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden. Versehen mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“, ging die Sendung wieder beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Auch die in der Folge nochmals per A-Post versandte Verfügung vom 4. Dezember 2017 konnte der Klägerin nicht zugestellt werden und wurde von der Post ebenfalls retourniert. Die eingeschrieben versandte Verfügung vom 17. Januar 2018 konnte der Klägerin erneut nicht zugestellt werden. In der Folge brachte die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt bei der Stadtverwaltung [...] in Erfahrung, dass die Klägerin seit 5. Dezember 2017 eine neue Adresse an der […]strasse, […] habe. Daraufhin wurde die Verfügung vom 17. Januar 2018 nochmals an die neue Adresse der Klägerin mit A-Post versandt. In der Folge konnte eine Zustellung jedoch auch an der neuen Adresse der Klägerin nicht erfolgen.

5.5.             Die Klägerin hätte aufgrund ihrer Klage vom 24. Mai 2017 grundsätzlich mit einem behördlichen Schriftstück rechnen müssen. Sie war gehalten, für eine ordnungsgemässe Zustellung von Schriftstücken zu sorgen. Dies hat sie nicht getan. Weder hat sie gegenüber dem Gericht eine Adressänderung gemeldet noch hat sie dafür gesorgt, dass ihr behördliche Akte entweder an der alten oder an der neuen Adresse zugestellt werden können. Damit hat sie die bisher erfolgten Zustellversuche gegen sich gelten zu lassen und es kommt die Zustellfiktion zum Tragen. Das bedeutet, dass die Klägerin so zu behandeln ist, wie wenn ihr die Verfügungen vom 4. Dezember 2017 und 17. Januar 2018 tatsächlich zugestellt worden wären.

6.                   

6.1.             In materieller Hinsicht verlangt die Klägerin von der Beklagten die Barauszahlung der Austrittsleistung an sie.

6.2.             Nach Art. 5 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (lit. a), wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c).

6.3.             In Frage kommt vorliegend der Auszahlungsgrund infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder infolge Geringfügigkeit. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

6.4.             Laut Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen erstens eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und zweitens dürfen sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Bezüglich der zweiten Voraussetzung ist folgendes anzumerken: Der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind Selbständigerwerbende, die die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausüben. Wer hingegen die selbständige Erwerbstätigkeit nur im Nebenerwerb ausübt und im Haupterwerb Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist, untersteht für den aus dem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn der obligatorischen Versicherung und hat folglich keinen Anspruch auf Barauszahlung. Um zu beurteilen, ob einem Barauszahlungsgesuch stattgeben werden darf, ist die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 25 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14) in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der Freizügigkeitsleistung dazu angehalten, darüber zu wachen, dass diese korrekt verwendet wird. Sie muss sich deshalb vergewissern, dass die betreffende Person tatsächlich den Status Selbständigerwerbend innehat. Die Beweislast liegt beim Antragsteller. Die Pensionskasse muss sich diesbezüglich auf objektive Hinweise abstützen können (vgl. a.a.O.).

6.5.             Die Klägerin gab zwar gegenüber der Beklagten auf dem Auszahlungsantrag (vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14) und in ihren Eingaben an das Gericht mehrfach an, dass sie beabsichtige, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 22. Dezember 2016 und 11. Januar 2017, wonach die Klägerin eine Kopie der Aufnahmebestätigung der zuständigen Ausgleichskasse beibringen müsse und trotz des ausdrücklichen Hinweises auf Art. 12 Abs. 2 des Reglements der Freizügigkeitsstiftung (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 6.11.2017, GA 14), legte die Klägerin keine Bestätigung der AHV-Zweigstelle vor, aus der hervorgehen würde, dass sie der AHV als Selbständigerwerbende angeschlossen ist. Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten eingereichte Antrag zur Anmeldung einer Einzelfirma im Handelsregister und der entsprechende Handelsregisterauszug genügen in diesem Zusammenhang nicht, da damit keine objektive selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb nachgewiesen wird, was aber gerade die wichtigste Voraussetzung für die Auszahlung bildet. Damit ist festzustellen, dass die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachkam und folglich eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gestützt auf den Barauszahlungsgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegend nicht angewendet werden kann.

6.6.             Die Klägerin beruft sich ausserdem ausdrücklich auf den Barauszahlungsgrund der „Geringfügigkeit“. Dieser Auszahlungsgrund kann dann geltend gemacht werden, wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem letzten Versicherungsverhältnis. Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte der Klägerin in diesem Punkt nicht genau erklärt hat, welche Unterlagen sie benötigt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde die Klägerin deshalb ausdrücklich aufgefordert bis zum 8. Januar 2018 Lohnabrechnungen oder Lohnausweise aus ihrer früheren Anstellung (1. Januar 2014 bis 31. März 2015) einzureichen. Zur Begründung wurde sie darauf hingewiesen, dass die von ihr eingereichte Arbeitslosenbestätigung keinen ausreichenden sicheren Rückschluss über ihre früheren Pensionskassenbeiträge zulasse. Aufgrund dessen, dass der von ihr beantrage Barauszahlungsgrund infolge Geringfügigkeit nur dann möglich ist, wenn das Guthaben weniger als einen Jahresbeitrag der Arbeitnehmerbeiträge in die frühere Pensionskasse umfasse, müsse sie die Lohnausweise ihrer früheren Arbeitgeberin einreichen. Diese Verfügung konnte der Klägerin zwar nicht zugestellt werden, aufgrund dessen, dass vorliegend die Zustellfiktion zum Tragen kommt, ist die Klägerin jedoch so zu behandeln, wie wenn ihr die Verfügung vom 4. Dezember 2017 hätte zugestellt werden können. In der Folge reichte die Klägerin keine Lohnabrechnungen und keine Lohnausweise ein. Sie kam deshalb auch in diesem Punkt ihrer Beweislast nicht nach. Ohne Lohnabrechnungen resp. ohne Lohnausweis ist jedoch eine Beurteilung, ob die Voraussetzung der Auszahlung infolge Geringfügigkeit zulässig ist, nicht möglich. Deshalb kommt eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens auch unter diesem Titel nicht in Betracht.

7.                   

7.1.             Gemäss diesen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

7.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.             Bei diesem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (vgl. § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9.05.2001 [SVGG; 154.200]).


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte
–       
Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: