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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
Parteien
A____
Klägerin
Gegenstand
BV.2018.10
Beiträge
Substantiierung der Beitragsforderungen
Erwägungen
1.
1.1. Das Unternehmen des Beklagten mit Sitz in Basel ist gestützt auf kollektivvertragliche Bestimmungen der Klägerin angeschlossen (vgl. Mitgliederverzeichnis, Klagbeilage1).
1.2. Die Klägerin stellte dem Beklagten Beitragsrechnungen mit Datum vom 1. Dezember 2017 (Schlussabrechnungen 2015, Rechnungs-Nr. 71/46690 über CHF 4‘282.20, sowie Schlussabrechnung 2016, Rechnungs-Nr. 71/46689 über CHF 3‘787.20) und vom 6. Dezember 2017 (Periode 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017, Rechnungs-Nr. 71/46991 über CHF 946.80) mit einem Totalbetrag von CHF 9’016.20 zu (Klagbeilagen 5). Die fakturierten Beiträge wurden mehrmals gemahnt (Klagbeilage 6) und schliesslich in Betreibung gesetzt (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. April 2018 in der Betreibung Nr. 18018458, Klagbeilage 7). Der Beklagte erhob am 24. Mai 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
Da die Unternehmung des Beklagten ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
Die Klägerin hat mit Eingabe vom 3. August 2018 je zur Schlussabrechnung 2015 (Rechnungs-Nr. 71/46690 über CHF 4‘282.20) und zur Schlussabrechnung 2016 (Rechnungs-Nr. 71/46689 über CHF 3‘787.20) eine Tabelle mit den Jahreslöhnen der Mitarbeitenden des Beklagten eingereicht. In der Hauptverhandlung hat dazu die Sekretärin des Beklagten ausgesagt, die Unternehmung des Beklagten habe die Lohnsummenmeldung für die Ausgleichskasse auch der Klägerin geschickt (vgl. Verhandlungsprotokoll). Anhand dieser Unterlagen mit zusätzlicher Erläuterung der Sekretärin ergibt sich, dass die für die Beitragsberechnung herangezogenen Löhne der Summe der entsprechenden Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2015 und 2016 entsprechen.
Es ist somit davon auszugehen, dass allen vorliegend geltend gemachten Beitragsausständen die korrekten Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt worden sind. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung hinreichend substanziiert. Der Beklagte hat am Schluss der Verhandlung vom 5. September 2018 zudem erklärt, die Klage akzeptieren zu wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll).
Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 des Reglements steht sowohl für die Beiträge gemäss Schlussabrechnungen 2015 und 2016 als auch für das 4. Quartal 2017 der Zusprache eines Verzugszinses ab den geltend gemachten Daten des 5. Januar 2018 bzw. 10. Januar 2018 nichts entgegen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Der Beklagte wird zur Zahlung von CHF 9‘016.20 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf CHF 8‘069.40 seit dem 5. Januar 2018 und auf CHF 946.80 seit dem 10. Januar 2018 und zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 78.30 in der Betreibung Nr. 18018458 des Betreibungsamtes Basel-Stadt an die Klägerin verurteilt.
Der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. 18018458 am 24. Mai 2018 erhobene Rechtsvorschlag wird für beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagter
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG