Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____,

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

C____, c/o D____,

[...]  

vertreten durch lic. iur. E____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                               Beklagte 1

 

F____,

[...]   

                                                                                                               Beklagte 2

 

Gegenstand

 

BV.2018.11

Klage vom 29. Juni 2018

Abgrenzung der Leistungspflicht zweier Vorsorgeeinrichtungen

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Kläger), geboren [...] 1957, arbeitete seit dem 1. Oktober 2005 als Bauarbeiter (Schaler) für die G____ GmbH und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der C____ (Beklagte 1), vorsorgeversichert.

b)        Am 13. Dezember 2008 rutschte der Kläger auf einer Aussentreppe aus und fiel zu Boden (vgl. SUVA-Akte 1). Dabei verletzte er sich am rechten Knie (vgl. u.a. SUVA-Akte 9). Es waren in der Folge mehrere operative Eingriffe erforderlich. Eine erste Operation fand am 15. Mai 2009 statt (vgl. SUVA-Akte 22). Eine weitere erfolgte am 25. November 2009 (vgl. SUVA-Akte 34). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete in Anerkennung ihrer Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 20 und 86). Der Kläger vermochte seine angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom 13. Dezember 2008 jedoch nicht mehr aufzunehmen. Im Dezember 2009 erachtete die G____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für beendet, da man ihm die vom SUVA-Kreisarzt für zumutbar erklärte (einfache sitzende) Arbeit (vgl. insb. SUVA-Akte 17) nicht anbieten könne (vgl. SUVA-Akten 42 und 45).

c)         Die SUVA zog im weiteren Verlauf zunächst eine Reduktion der Taggelder (Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit) per 23. März 2010 in Betracht (vgl. SUVA-Akte 43). Schliesslich erfolgte die Reduktion der Unfalltaggelder per 1. Mai 2010 (vgl. SUVA-Akte 61). In der Folge bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. insb. Klagbeilage [KB] 5) und war im Rahmen des Taggeldbezuges bei der F____ (Beklagte 2), vorsorgeversichert. Per 31. Oktober 2010 stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen gänzlich ein (vgl. SUVA-Akte 86). Mit Verfügung vom 7. April 2011 (SUVA-Akte 103) sprach sie dem Kläger – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – ab 1. November 2010 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % zu. Überdies gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 %.

d)        Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. März 2013 (IV-Akte 57) wurde dem Kläger – im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Oktober 2011 (IV-Akte 36), vom 11. Oktober 2012 (IV-Akte 41) und vom 25. Januar 2013 (IV-Akte 54) – ab Dezember 2009 bis Mai 2010 eine ganze Rente und ab Juni 2010 bis Januar 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Ab Februar 2011 wurde ein Rentenanspruch abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Juli 2013 (IV-Akte 64, S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Die IV-Stelle liess den Kläger in der Folge durch Dr. H____ bzw. Dr. I____ bidisziplinär (psychiatrisch bzw. rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 3. Januar 2014 und vom 9. Januar 2014; IV-Akte 72 und IV-Akte 73, S. 2 ff.). Nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. I____ vom 30. Januar 2014 (IV-Akte 77, S. 2 f.) sprach sie dem Kläger mit Verfügung vom 5. August 2014 (IV-Akte 82) ab Dezember 2009 bis Mai 2010 eine ganze Rente, ab Juni 2010 bis Januar 2011 eine Dreiviertelsrente und ab September 2011 eine ganze Rente zu.

e)        Der Kläger wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 an die Beklagte 1 und ersuchte diese – mit Blick auf die von der IV zugesprochene ganze Rente – um Ausrichtung der entsprechenden Vorsorgeleistungen (vgl. Klagbeilage 6). Die Beklagte 1 lehnte sich insoweit an den Entscheid der IV an, als sie in grundsätzlicher Hinsicht bis zum 31. Januar 2011 eine Leistungspflicht anerkannte. Eine weitere Leistungspflicht verneinte sie jedoch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, man habe dem Kläger aufgrund der Verletzung am rechten Knie Invaliditätsleistungen zugestanden. Die von der IV-Stelle ab Juni 2011 angenommene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei jedoch auf die Beeinträchtigung des Klägers an den Ellbogen zurückzuführen. Es handle sich daher um eine neue Ursache, für welche keine Versicherungsdeckung mehr bestehe. Die Beklagte 1 richtete dem Kläger schliesslich aufgrund von koordinationsrechtlichen Überlegungen bzw. wegen des Verbotes der Überentschädigung ab dem 22. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 gekürzte BVG-Mindestleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (vgl. insb. das Schreiben der Beklagten 1 vom 7. Juli 2016; Klagbeilage 2).

f)         In der Folge gelangte der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2017 an die Beklagte 2 und ersuchte diese um Ausrichtung von BVG-Leistungen (vgl. Klagbeilage 7). Mit Schreiben vom 21. März 2018 liess die Beklagte 2 den Kläger wissen, die erneute Berentung ab September 2011 basiere auf einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Man erachte eine durchgehende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Ellbogengelenksarthrose ab Juni 2009 als überwiegend wahrscheinlich. Damit habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Versicherungsschutz in der Risikoversicherung für Arbeitslose bestanden (vgl. Klagbeilage 8).

II.       

a)        Am 29. Juni 2018 erhebt der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Einholung der IV-Akten sowie der SUVA-Akten.

b)        Die Beklagte 2 beantragt mit Klagantwort vom 6. August 2018 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der unterlegenen Partei.

c)         Die Beklagte 1 beantragt mit Klagantwort vom 25. September 2018 ebenfalls, es sei die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

d)        Der Kläger hält mit Replik vom 30. November 2018 an seiner Klage fest.

e)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2019 wird der Beizug der SUVA- und der IV-Akten angeordnet. Gleichzeitig wird der Schriftenwechsel geschlossen.

III.     

Am 3. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte 1 hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG, mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes, zu. Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten 2 örtlich zuständig (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Das Begehren des Klägers lautet auf Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beklagte 1 oder die Beklagte 2. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage und auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage einzutreten.

2.             

2.1.       Umstritten unter den Parteien ist, ob in Bezug auf die von der Invalidenversicherung ab September 2011 festgestellte 77%ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers eine Leistungspflicht der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2 besteht.

2.2.       Der Kläger erachtet primär die Beklagte 1 für leistungspflichtig. Er macht im Wesentlichen geltend, der sachliche Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit (ab dem 13. Dezember 2008) und der späteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit (ab Juni 2011) sei gegeben. Ausschlaggebend für die Berentung des Klägers ab September 2011 durch die Invalidenversicherung seien nämlich primär die Kniebeschwerden gewesen. Im Übrigen sei er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen. Damit sei auch der zeitliche Zusammenhang gegeben (vgl. S. 9 f. der Klage). Die Beklagte 2 teilt diese Auffassung (vgl. insb. S. 3 und S. 4 der Klagantwort).

2.3.       Die Beklagte 1 wendet hiergegen ein, der Kläger leide an zwei unterschiedlichen Beschwerdebildern. Die Kniebeschwerden (Reizknie) seien auf das Unfallereignis vom 13. Dezember 2008 zurückzuführen. Diesbezüglich sei der Kläger jedoch ohne die anderen Krankheitsbilder (seit November 2010) 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Beim Krankheitsbild der Arthrose in verschiedenen Gelenken stehe der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per Juni 2011 fest. Es fehle daher vor allem am erforderlichen sachlichen Konnex zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit (ab dem 13. Dezember 2008) und der späteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit (ab Juni 2011). Des Weiteren könne auch der zeitliche Konnex nicht als gegeben angesehen werden (vgl. S. 9 ff. der Klagantwort).

3.             

3.1.       3.1.1.  Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2).

3.1.2.  Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113).

3.1.3.  Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, muss hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer Invalidität ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3 mit Hinweis [Pra 2013 Nr. 30]; Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1).

3.1.4.  Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58, 62 f. E. 4.4. f.) und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20, 27 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2.).

3.2.       Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung erstreckt sich namentlich auf die Feststellungen hinsichtlich des Eintritts der (nachmals) invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG).

4.             

4.1.       4.1.1.  Um eine Leistungspflicht der Beklagten 1 bejahen zu können, ist zunächst vorausgesetzt, dass die von der Invalidenversicherung (ab September 2011) festgestellte 77%ige Erwerbsunfähigkeit auf ein Leiden zurückzuführen ist, das den Kläger bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 (inklusive Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) arbeitsunfähig gemacht hat. Stehen mehrere Leiden zur Diskussion, die für die (77%ige) Erwerbsunfähigkeit verantwortlich sind, dann muss in Bezug auf jedes dieser Leiden geprüft werden, ob es während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 (inklusive Nachdeckungsfrist) eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bewirkt hat (vgl. Erwägung 3.1.3. hiervor). Diese Frage lässt sich naturgemäss nur gestützt auf medizinische Unterlagen beantworten.

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.       4.2.1.  Dr. J____, welcher den Kläger am 15. Mai 2009 am rechten Knie operiert hatte, hielt im Bericht vom 3. Juli 2009 zu Handen der Invalidenversicherung (IV-Akte 7) als unfallbedingte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Gelenkersatz des rechten Knies am 15. Mai 2009 wegen posttraumatischer Gonarthrose (Unfallereignisse 1983 und 13. Dezember 2008). Als unfallfremde Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J____ an: beginnende Gonarthrose links, Arthrose des rechten dominanten Ellbogens (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren führte er aus, die postoperative Rehabilitationsphase sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen hielt Dr. J____ fest, der Patient leide unter Arthroseveränderungen verschiedener anderer Gelenke, so beispielsweise des linken Knies sowie des rechten Ellbogens. Das rechte Knie sei noch angeschwollen, überwärmt. Es sei aber voll belastbar. Der postoperative Verlauf sei normal. Zu erwähnen sei ferner eine Arthrose des rechten Ellbogens mit einer erheblichen Bewegungseinschränkung. Hier bestünden Schmerzen, vor allem beim kraftvollen Einsatz des rechten Armes. Die Prognose in Bezug auf das operierte Knie sei günstig. Allerdings seien dem Patienten Arbeiten auf dem Bau wohl nicht mehr zumutbar (vgl. S. 2 des Berichtes). In einigen Monaten werde eine Arbeitsfähigkeit mit einer körperlich leichten bis mittleren Belastung möglich sein, wahrscheinlich zunächst nur halbtags mit Steigerungsmöglichkeit (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.2.2.  Wegen persistierender belastungsabhängiger Schmerzen am rechten Knie wurde der Kläger schliesslich am 25. November 2009 nochmals von Dr. J____ operiert (vgl. SUVA-Akte 34). Die SUVA erachtete in der Folge – gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte 17, siehe auch SUVA-Akte 46) – zunächst bereits ab dem 22. März 2010 eine ganztags sitzende Tätigkeit für zumutbar und ging ab diesem Datum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (vgl. SUVA-Akten und 43). Auf Intervention von Dr. J____ hin (vgl. SUVA-Akten 51 und 52 und 54) erfolgte die Reduktion des Taggeldes (Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) schliesslich erst per 1. Mai 2010 (vgl. das Schreiben vom 23. April 2010; SUVA-Akte 61). 

4.2.3.  Im Bericht vom 22. Juli 2010 zu Handen der Invalidenversicherung (IV-Akte 20) lehnte sich Dr. J____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung an die SUVA an. Er machte im Wesentlichen geltend, die angestammte Tätigkeit sei seinem Patienten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Arbeit sei momentan – solange die SUVA die 50%ige Arbeitsunfähigkeit akzeptiere halbtags zu 50 % zumutbar (vgl. IV-Akte 20, S. 5). Des Weiteren führte Dr. J____ aus, neu klage der Patient über Schmerzen der unteren LWS. In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er erneut an: Ersatz des rechten Kniegelenkes am 15. Mai 2009 wegen posttraumatischer Gonarthrose nach Unfall; beginnende Gonarthrose links; Arthrose des rechten dominanten Ellbogens; rezidivierende Lumbalgien (vgl. IV-Akte 20, S. 2).

4.2.4.  Der Kreisarzt der SUVA machte im Bericht vom 12. Oktober 2010 über die Abschlussuntersuchung (SUVA-Akte 78) geltend, zumutbar seien dem Versicherten ganztags vor allem sitzende Tätigkeiten mit kurzen stehenden und ebenerdig gehenden Intervallen, ohne vermehrtes Treppensteigen, Bergauf- und -absteigen unter Meidung des unebenen Geländes. Nicht mehr zumutbar seien dauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Knien, vermehrtes Treppensteigen und Bergauf- und Bergabgehen sowie alle Arbeiten in Gefahrenbereichen (vgl. S. 3 des Berichtes). Gestützt auf diesen Bericht stellte die SUVA die Taggelder per 31. Oktober 2010 ein (vgl. SUVA-Akte 86).

4.2.5.  Dr. K____ erwähnte im Bericht vom 15. Juni 2011 zu Handen der Invalidenversicherung (IV-Akte 31) als krankheitsbedingte Leiden Polyarthralgien Ellbogen beidseits im Sinne einer Epicondylitis radialis beidseits rechts ausgeprägter als links. In Bezug auf die Behandlung der Folgen des Unfalles vom Dezember 2008 verwies er auf Dr. J____. Dr. K____ attestierte seinem Patienten ab dem 16. Dezember 2008 auf Dauer in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3.       4.3.1.  Dr. I____ hielt im Gutachten vom 9. Januar 2014 (IV-Akte 73) zu Handen der Invalidenversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers fest: (1.) persistierendes Reizknie rechts mit Überwärmung und Ergussbildung (Status nach Kniegelenksrevision und Plateauwechsel am rechten Knie am 25. November 2009 bei Instabilität und Reizknie, Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 15. Mai 2009 bei schwerer Gonarthrose, Status nach Distorsion des rechten Kniegelenkes am 13. Dezember 2008, Status nach Gelenkdébridement und medialer Teilmeniskektomie am rechten Knie am 29. März 2004 bei medialer Meniskusläsion und beginnender Gonarthrose, Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie 1983 nach Ruptur; Status nach Chondroplastik femoropatellär und Synovektomie im ventralen Gelenkbereich des linken Kniegelenkes bei femoropatellärer Arthrose links; (2.) Arthrose beider Ellbogengelenke, begleitende periarthropathische Beschwerden, aktuell Epicondylopathia humeri radialis rechts und ulnaris beidseits; (3.) endständiges Schulterimpingement beidseits; (4.) chronisches Lumbovertebralsyndrom, aktuell Fazetten-Syndrom links, Osteochondrosen LWK1 bis LWK4 (5.) Fingergelenksarthrosen MCP II und III beidseits, links aktiviert, DD: arthritische Veränderungen, DD: im Rahmen einer Hämochromatose (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).

4.3.2.  Erläuternd führte Dr. I____ aus, beim Exploranden sei eine relevante Pathologie am rechten Kniegelenk bekannt. Am linken Kniegelenk bestünden auch klinisch nur geringgradige degenerative Veränderungen. Der Explorand habe am rechten Kniegelenk zwei Unfälle erlitten (1983 und am 13. Dezember 2008). Trotz mehreren operativen Eingriffen (inklusive Gelenkersatzoperation) bestehe weiterhin ein Reizknie rechts mit Ergussbildung, Überwärmung und entsprechendem Schonhinken. Eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts gegenüber links sei wahrscheinlich deshalb nicht vorhanden, da der Explorand in der Gehstrecke deutlich limitiert sei und sich im Tagesablauf häufig in sitzender und liegender Position aufhalte. Auch in der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich die oben beschriebenen Zeichen des Reizknies rechts. Allein dieser Befund begründe die seit 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Schaler, dies auf Dauer. Wegen dieser Problematik erhalte der Explorand von der SUVA eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 %. Gemäss dem Kreisarztbericht vom 12. Oktober 2010 seien dem Exploranden vor allem sitzende Tätigkeiten ganztags als zumutbar attestiert worden, bei leichten bis intermittierend mittelschweren Gewichtsbelastungen. Die aktuelle Begutachtung erfolge mit der Fragestellung, ob in einer adaptierten Tätigkeit zusätzliche Einschränkungen durch krankheitsbedingte Gesundheitsstörungen vorlägen. Diese Frage sei mit Verweis auf die Diagnoseliste (Diagnosen 2-5) zu bejahen (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.3.  Überdies führte Dr. I____ aus, die Prognose müsse in Anbetracht der multiplen, klinisch objektivierbaren Krankheitsbilder am Bewegungsapparat als ungünstig betrachtet werden, wobei sich hier insbesondere auch das persistierende Reizknie rechts negativ auswirke, wie auch die entsprechend dem üblichen Verlauf progredienten degenerativen Leiden (vgl. S. 13 des Gutachtens). In guter Korrelation mit den Angaben in den Akten sei dem Exploranden bereits wegen des Reizknies rechts die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, dies auf Dauer. Die übrigen Krankheitsbilder seien zum Teil bereits vorhanden gewesen, als der Explorand noch gearbeitet habe. Anamnestisch sei ihm dies aber nur möglich gewesen durch wiederholte Lokalinfiltrationen. Unterdessen seien die degenerativen Veränderungen weiter fortgeschritten. Sie würden sich zusätzlich negativ auswirken. Dem Exploranden seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen zumutbar, wobei auch feinmotorische Arbeiten nicht mehr möglich seien. Zwischenzeitlich sollte der Explorand aufstehen können, dies unter anderem wegen der lumbalen Rückenbeschwerden. Zudem seien ihm Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen nicht mehr zumutbar (vgl. S. 14 des Gutachtens). Derart angepasste Tätigkeiten seien dem Exploranden aus rein rheumatologischer Sicht noch zweimal zwei Stunden täglich zumutbar. Aufgrund der multiplen Beschwerden, welche auf die degenerativen und periarthropathischen Veränderungen – im Bereich der Fingergelenke möglicherweise sogar auf arthritische Veränderungen – zurückzuführen seien, bestehe eine Verlangsamung des Arbeitstempos. Zudem seien vermehrt kurze Pausen notwendig. Dadurch entstehe eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 %, sodass sich insgesamt eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % ergebe (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.3.4.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Januar 2014 (IV-Akte 77, S. 2 f.) führte Dr. I____ aus, die zur bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führenden Krankheitsbilder bestünden bereits seit Jahren. Es müsse von einer kontinuierlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Aus diesem Grunde könne kein eindeutiger Beginn der attestierten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit festgelegt werden. Er gehe davon aus, dass zumindest seit dem Bericht von Dr. K____ vom 15. Juni 2011 zu Handen der Invalidenversicherung auch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorliege.

4.4.       4.4.1.  Auf das Gutachten von Dr. I____ vom 9. Januar 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. I____ vom 30. Januar 2014 kann auch im vorliegenden Zusammenhang abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor). Der Gutachter hat sich fundiert mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde/Diagnosen sowie in Auseinandersetzung mit der Aktenlage schlüssig begründet (vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Gestützt auf das Gutachten von Dr. I____ steht somit fest, dass der Kläger seit dem Unfall vom Dezember 2008 aufgrund der Beeinträchtigung am rechten Knie in seiner angestammten Tätigkeit auf Dauer 100 % arbeitsunfähig ist. Des Weiteren ist aus dem Gutachten von Dr. I____ zu folgern, dass die diversen anderen Leiden (insb. die Arthrose beider Ellbogengelenke, das endständige Schulterimpingement beidseits, das chronische Lumbovertebralsyndrom und die Fingergelenksarthrosen; vgl. dazu S. 12 des Gutachtens von Dr. I____) zwar bereits während des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der G____ GmbH bzw. des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 vorhanden waren (vgl. dazu insb. S. 14 des Gutachtens). Dem Kläger war aber deswegen keine (oder zumindest keine länger anhaltende) Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Schaler attestiert worden. Dr. I____ hat diesbezüglich – in plausibler Würdigung der Aktenlage – klargestellt, dass die Ausführung der angestammten Tätigkeit aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln bzw. durch wiederholte Lokalinfiltrationen weiterhin möglich gewesen sei (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.4.3.  Gestützt auf die stimmigen Ausführungen von Dr. I____ ist daher davon auszugehen, dass sich während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 nur das Knieleiden rechts nachweislich auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit ausgewirkt hat. Die übrigen Leiden haben erst nachher eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) zur Folge gehabt. Damit ist auch die von der Invalidenversicherung ab September 2011 ermittelte 77%ige Erwerbsunfähigkeit nur teilweise auf ein Leiden zurückzuführen, das den Kläger bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 (inklusive Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) arbeitsunfähig gemacht hat. Aus diesem Grunde ist es als fraglich anzusehen, inwieweit der sachliche Konnex vorliegend als gegeben angesehen werden kann. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht allerdings nicht geklärt zu werden, da jedenfalls der enge zeitliche Konnex zu verneinen ist (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.5.       Der Kreisarzt attestierte dem Kläger mit Bericht vom 12. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. SUVA-Akte 78), woraufhin die SUVA ab November 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer dem Knieleiden rechts angepassten Tätigkeit ausging (vgl. SUVA-Akte 86). Dr. I____ setzte seinerseits den Beginn der dem Kläger attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit (in allen Tätigkeiten) auf Juni 2011 fest (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 30. Januar 2014; IV-Akte 77, S. 2 f.). Dies erscheint angesichts des Fehlens echtzeitlicher ärztlicher Angaben und unter Berücksichtigung der Aktenlage als sachgerecht. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes bzw. die Einschätzung von Dr. I____ ist somit davon auszugehen, dass ab November 2010 bis Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer Verweistätigkeit bestanden hat. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger ab November 2010 bis März 2011 als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. dazu Klagbeilage 5; siehe auch SUVA-Akte 101). Es hat damit während mehr als drei Monaten in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestanden, welche dem Kläger die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens (vgl. dazu Erwägung 3.1.4. hiervor) ermöglicht hat. Bei dieser Ausgangslage ist der zeitliche Konnex als unterbrochen anzusehen. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beklagten 1. Fraglich und zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beklagten 2 verhält.

4.6.       4.6.1.  Art. 10 Abs. 1 BVG lässt die obligatorische Versicherung (hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität; Art. 2 Abs. 3 BVG) für die Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag beginnen, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. f BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

4.6.2.  Fest steht, dass der Kläger ab Mai 2010 bis November 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Klagbeilage 5). Während dieser Zeit war er bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert. Wie oben ausgeführt wurde, ist gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. I____ vom 30. Januar 2014 (IV-Akte 77, S. 2 f.) davon auszugehen, dass die 60%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers (in Verweistätigkeiten) im Juni 2011 eingetreten ist (vgl. Erwägung 4.5. hiervor). Gemäss den schlüssigen Feststellungen der Invalidenversicherung hat die ab Juni 2011 ausgewiesene 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2011 (Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine 77%ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers zur Folge (vgl. die Verfügung vom 5. August 2014; IV-Akte 82). Damit ist eine entsprechende Leistungspflicht der Beklagten 2 zu bejahen.

4.7.       Gemäss Art. 24 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a). Laut Art. 23 Abs. 1 des (im Internet einsehbaren) Vorsorgereglementes der Beklagten 2 beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der Invalidenversicherung. Folglich hat die Beklagte 2 dem Kläger ab September 2011 Invalidenleistungen auf der Basis einer 77%igen Invalidität auszurichten.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage somit abzuweisen.

5.2.       Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist gutzuheissen und die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger ab September 2011 Invalidenleistungen auf der Basis einer 77%igen Invalidität auszurichten.

Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf fällige Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz beträgt mangels statutarischer Regelung (gemäss Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) 5 % im Jahr (vgl. BGE 119 V 131, 135 E. 4.c [= Pra 83 Nr. 67]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 6). Die Beklagte 2 ist somit gehalten, dem Kläger ab dem 29. Juni 2018 einen Verzugszins von 5 % auf die ab September 2011 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte 2 dem Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % zu entrichten.

5.3.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 2 dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.4.       Die Beklagte 1 hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

5.5.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird gutgeheissen und die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ab September 2011 Invalidenleistungen auf der Basis einer 77%igen Invalidität auszurichten.

Die Beklagte 2 wird überdies dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 29. Juni 2018 einen Verzugszins von 5 % auf die ab September 2011 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte 2 dem Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % zu entrichten.

Die Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

            Die Beklagte 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1
–          Beklagte 2

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: