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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
C____ Rechtsanwälte, [...]
Kläger
Freizügigkeitsstiftung der D____, c/o [...]
[...]
vertreten durch E____, lic. iur. F____ und lic. iur. G____, c/o D____, [...]
Gegenstand
BV.2018.12
Klage vom 9. Juli 2018 (Auszahlung der Freizügigkeitsleistung)
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am [...] 1980, ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons [...] ab 1. Juli 2016 eine ganze IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von 100 % zu (vgl. Klagbeilage 12). Am 8. Januar 2018 (Eingang: 12. Januar 2018; vgl. Antwortbeilage 2) stellte A____ bei der Freizügigkeitsstiftung der D____ einen Antrag auf Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz. Als Ausreisedatum gab er den 26. Dezember 2017 an. In Bezug auf den Wohnsitzstaat (neu) gab er "Drittstaat" an (vgl. Klagbeilage 4). Am 26. Januar 2018 (Eingang: 31. Januar 2018; vgl. Antwortbeilage 4) reichte er schliesslich einen ergänzenden Auszahlungsantrag ein. In diesem wurde als neuer Wohnsitzstaat Istanbul/TR vermerkt (vgl. Klagbeilage 5). Gleichzeitig liess er der Freizügigkeitsstiftung der D____ eine "Wohnsitzbestätigung" der Gemeinde H____ vom 22. Dezember 2017 zukommen (vgl. Antwortbeilage 3). Mit Schreiben vom 25. Februar 2018 (Eingang: 1. März 2018; vgl. Antwortbeilage 6) reichte A____ – offenbar auf Aufforderung der Freizügigkeitsstiftung der D____ hin – einen Mietvertrag betreffend einer Liegenschaft in Istanbul (in türkischer Sprache) sowie eine (ebenfalls auf Türkisch verfasste) Wohnsitzbestätigung vom 16. Februar 2018 ein und teilte überdies mit, er sei nach wie vor ledig. Im Übrigen habe eine Auszahlung aus Invaliditätsgründen nie zur Diskussion gestanden (vgl. Antwortbeilage 5).
b) Mit E-Mail vom 6. März 2018 liess die Freizügigkeitsstiftung der D____ A____ wissen, man habe sich angesichts der von ihm gemachten Angaben und der beigebrachten Dokumente dazu entschieden, die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht vorzunehmen (vgl. Beilage 11 zur Eingabe vom 29. November 2018). Daraufhin ersuchte A____ mit E-Mail vom 26. März 2018, jetzt anwaltlich vertreten, um Begründung der Verweigerung der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Eingabe legte er unter anderem nochmals die "Wohnsitzbestätigung" der Gemeinde H____ sowie die Wohnsitzbestätigung der Türkei bei (vgl. Klagbeilage 7).
c) In der Folge wurde A____ mit E-Mail vom 11. April 2018 um Abgabe von zusätzlichen Erläuterungen (zur "Wohnsitzbestätigung" der Gemeinde H____) resp. zur Einreichung von zusätzlichen Belegen (aktuelle Bestätigung über den Zivilstand) aufgefordert (vgl. Klagbeilage 8). Daraufhin wurden vom Rechtsvertreter mit E-Mail vom 12. April 2018 weitere Angaben gemacht (vgl. Klagbeilage 9) und ein (auf Türkisch verfasster) Auszug aus dem Personenstandsregister (Klagbeilage 10) beigebracht. Auf Nachfrage hin wurde A____ schliesslich mit E-Mail vom 4. Mai 2018 beschieden, gemäss heutigem Stand werde man die beantragte Auszahlung nicht vornehmen. Man werde den Fall jedoch intern nochmals besprechen, was allerdings noch etwas Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Auch würden für weitere Abklärungen Gebühren anfallen (vgl. Klagbeilage 11).
II.
a) Am 9. Juli 2018 hat A____ (Kläger) Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) "Es sei die Freizügigkeitsstiftung der D____ zu verpflichten, ihm das Freizügigkeitsguthaben nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2018 auszuzahlen; Mehrforderung vorbehalten." (2.) "Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)".
b) Die Freizügigkeitsstiftung der D____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 13. September 2018 auf Abweisung der Klage. In diesem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, die vom Kläger eingereichte Wohnsitzbescheinigung und der Mietvertrag seien mangels beglaubigter Übersetzung ohne jede Beweiskraft.
c) Der Kläger hält mit Replik vom 16. Oktober 2018 an seiner Klage fest. Seiner Eingabe hat er nochmals die Wohnsitzbestätigungen vom 16. Februar 2018 und vom 2. Oktober 2018 (auf Türkisch und – neu – auch in deutscher Übersetzung) beigelegt (Replikbeilagen 1-4).
d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 15. November 2018 weiterhin die Abweisung der Klage. Für den Fall, dass das Gericht die Klage wider Erwarten gutheisse, seien die Kosten gemäss dem Verursacherprinzip dem Kläger aufzuerlegen resp. von einer Parteientschädigung zu ihren Lasten abzusehen.
e) Am 29. November 2018 äussert sich der Kläger zur Duplik der Beklagten. Der Eingabe hat er zusätzliche Unterlagen beigefügt.
III.
Am 30. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Begehren des Klägers richtet sich auf Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens (vgl. die Klage). Hierbei handelt es sich um eine berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.1.2. Die Leistung darf nur aufgrund eines Auszahlungsbegehrens (vgl. BGE 121 III 31, 34 E. 2c) der versicherten Person erbracht werden und die Vorsorgeeinrichtung hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Barauszahlung erfüllt sind (BGE 127 I 97, 98 f. E. 2).
3.1.3. Die versicherte Person hat den Nachweis für das definitive Verlassen der Schweiz zu erbringen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996 E. 2a, in: SZS 1998, S. 120 f.). Die Absicht, auszuwandern, kann sie mittels Urkunden bekräftigen, wobei es der Vorsorgeeinrichtung obliegt, von der versicherten Person die geeigneten Belege zu verlangen. Eine Abmeldebestätigung der letzten schweizerischen Wohnsitzgemeinde ist ein solches Beweismittel. Daneben kommen etwa ein Arbeitsvertrag, den die versicherte Person mit einem (neuen) ausländischen Arbeitgeber geschlossen hat, der Miet- bzw. Kaufvertrag für eine Wohnung oder ein Haus im Ausland und die Bestätigung der Anmeldung der zuständigen ausländischen Behörde in Frage (BGE 127 I 97, 99 E. 2 mit Hinweisen).
3.1.4. Im einschlägigen Reglement der Freizügigkeitsstiftung der Beklagten (Antwortbeilage 7) wird über den Bezug des Freizügigkeitsguthabens Folgendes statuiert: "Das Freizügigkeitsguthaben wird ausschliesslich in Kapitalform ausbezahlt und ist dreissig Tage nach Eingang des vollständigen Gesuchs fällig. Die Höhe der Auszahlung entspricht maximal dem Saldo des FZ-Kontos; teilweise Vorbezüge sind nur in ausdrücklich genannten Fällen möglich" (Ziff. 3.1.). "Der Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthaben kann unter Beilage aller erforderlicher Dokumente schriftlich durch den Vorsorgenehmer geltend gemacht werden" (Ziff. 3.2.). "Der Vorsorgenehmer ist verpflichtet, der Stiftung sämtliche notwendigen Angaben zu machen sowie alle von ihr verlangten Dokumente und Beweismittel vorzulegen, die für den Anspruch auf Auszahlung notwendig sind. Die Stiftung ist berechtigt und behält sich vor, weitere Abklärungen zu treffen" (Ziff 3.3.). "Der Vorsorgenehmer gewährt der Stiftung unter Vorbehalt von Ziff. 3.3. hiervor eine Bearbeitungsfrist von maximal sechs Wochen seit Erhalt aller für die Geltendmachung des Anspruches auf vorzeitige Auszahlung erforderlichen Dokumente und Beweismittel, um die Ausrichtung des Vorsorgeguthabens vorzunehmen" (Ziff. 3.4.).
3.6.2. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert dreissig Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Gemäss Ziff. 3.1. (Satz 1) des Reglementes (vgl. Klagantwortbeilage 7) ist das Freizügigkeitsguthaben dreissig Tage nach Eingang des vollständigen Gesuchs fällig.
3.6.3. Wie bereits dargetan wurde, hat die versicherte Person den Nachweis für das definitive Verlassen der Schweiz zu erbringen (vgl. Erwägung 3.1.3. hiervor; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996 E. 2a, in: SZS 1998, S. 120 f.). Allerdings obliegt es der Vorsorgeeinrichtung, von der versicherten Person die geeigneten Belege zu verlangen (vgl. dazu Erwägung 3.1.2. hiervor; BGE 127 I 97, 99 E. 2).
3.6.4. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beklagte den Kläger zur Einreichung diverser, im Antragsformular als "obligatorische Beilagen" bezeichneter Belege (insb. Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung etc.) auffordern musste (vgl. implizit das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 2018; Antwortbeilage 5). Dieser – mutmasslich anfangs Februar 2018 ergangenen – Aufforderung ist der Kläger grundsätzlich auch nachgekommen. Wichtige Belege gingen bei der Beklagten am 1. März 2018 ein (vgl. Antwortbeilagen 5 und 6). Den Auszug aus dem Personenstandsregister hat der Kläger jedoch (auf Türkisch) erst am 12. April 2018 eingereicht (vgl. Klagbeilagen 9 und 10). Nicht angelastet werden kann dem Kläger, dass er wichtige Belege (zunächst) oder überhaupt nicht unter Beilegung einer deutschen Übersetzung beigebracht hat. Dies gilt namentlich für den Mietvertrag betreffend der Liegenschaft in Istanbul sowie die Wohnsitzbestätigung. Denn offenbar erging diesbezüglich keine klare Aufforderung durch die Beklagte. Im Antragsformular findet sich auch kein entsprechender Hinweis (vgl. u.a. Klagbeilage 5). Jedenfalls am 12. April 2018 (Eingang des Auszuges aus dem Personenstandsregister; vgl. Antwortbeilage 10) war die Beklagte imstande gewesen, die Fallbearbeitung vorzunehmen. Es besteht daher – unter Berücksichtigung einer Frist von dreissig Tagen – ab dem 14. Mai 2018 eine Verzugszinspflicht.
3.6.5. Gemäss Art. 7 FZV entspricht die Höhe eines allfälligen Verzugszinses dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Der BVG-Mindestzinssatz beläuft sich ab 1. Januar 2017 auf (mindestens) 1 % (vgl. dazu Art. 12 lit. j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Es ist somit von einem Verzugszinssatz von 2 % auszugehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Kläger zuzüglich 2 % Verzugszins ab dem 14. Mai 2018 verpflichtet.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG