Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.16

Überentschädigung

Überentschädigungsberechnung bei einer aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invalidenrente

 

 


Tatsachen

I.        

Die Klägerin arbeitete vom 1. März 2010 bis zur gesundheitsbedingten Entlassung am 28. Mai 2011 (beigezogene IV-Akte 48) bei der E____ GmbH in einem Pensum von 100 %. Sie war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2014 kam ihr Sohn zur Welt.

Die IV-Stelle Zürich sprach der Klägerin mit Verfügung vom 5. August 2016 (Klagbeilage [KB] 2) aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2011 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2012 zu. Ohne Gesundheitsschaden sei sie zu 70 % erwerbstätig und erziele auf der Grundlage der LSE 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 36'009.00. Im Haushalt sei sie zu 54 % eingeschränkt. Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 86 %.

Im Schreiben vom 2. Oktober 2017 (KB 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von der Beitragszahlung befreit sei. Ab dem 19. Mai 2013 habe sie Anspruch auf BVG-Mindestleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf eine ganze jährliche Invalidenrente von Fr. 11'450.00. Ab dem 25. Mai 2013 habe sie Anspruch auf gekürzte reglementarische Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf eine ganze Invalidenrente von Fr. 12'164.10. Ab dem 1. April 2014 betrage die gekürzte reglementarische jährliche Leistung Fr. 4'064.10 und die Kinderrente Fr. 560.55. Die Klägerin weist die Beklagte im Schreiben vom 26. April 2018 (KB 8) darauf hin, dass der mutmasslich entgangene Verdienst in der Überentschädigungsberechnung falsch sei und von ihrem Jahreslohn von Fr. 58'800.00 auszugehen sei. Am 20. Juli 2018 (KB 10) antwortete die Beklagte, dass die Klägerin das von der Invalidenversicherung festgesetzte Validen- und Invalideneinkommen nicht bestritten habe und diese daher zutreffend seien.

II.       

Mit Klage vom 28. August 2018 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, es seien ihr die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente, wobei die Überentschädigungsgrenze korrekt zu setzen sei, zuzüglich Zins von 5 % ab Fälligkeit.

In der Klagantwort vom 16. November 2018 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 4. Februar 2019 hält die Beklagte an ihren Begehren fest, ebenso wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 6. September 2019.

III.     

Am 22. August 2019 verfügt der Instruktionsrichter den Beizug der IV-Akten.

IV.     

Am 26. November 2019 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.1.          Die örtliche Zuständigkeit (Sitz der Beklagten) gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

3.                

3.1.          Strittig ist die Überentschädigungsberechnung. Die Überentschädigungsberechnung der Beklagten ist der Klagbeilage 4 zu entnehmen. Strittig sind insbesondere die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes und die Höhe der Anrechnung der Rente der Invalidenversicherung. Unbestritten ist hingegen, dass die Klägerin zur Gänze erwerbsunfähig ist und ihr eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge zusteht.

3.2.          Die Klägerin bringt vor, dass gemäss BGE 124 V 279 bei Anwendung der gemischten Methode, die von der IV ausgerichtete Rente nur insoweit in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, als damit die Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird. Daher sei der Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 70 % mit dem Gesamtinvaliditätsgrad von 86 % zu gewichten, was einen gewichteten Invaliditätsgrad von 81.4 % ergebe. Die jährlich anrechenbaren IV-Leistungen seien in der Überentschädigungsberechnung lediglich mit 81.4 % zu berücksichtigen. Basis für die Überentschädigungsberechnung müsse ihr bei der Beklagten versichertes Einkommen von Fr. 58'800.00 bilden. Man sei hier nicht an die falschen Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle gebunden, da sie für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht entscheidend gewesen seien. Ausserdem dürfe sie aufgrund der Geburt ihres Sohnes nicht diskriminiert werden.

3.3.          Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Angaben im Vorsorgeausweis für die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und der Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 34a BVG nicht massgebend seien. Das von der IV-Stelle eruierte Valideneinkommen werde von der Beklagten als mutmasslich entgangener Verdienst herangezogen. Da die Klägerin aus der Einschränkung im Erwerb und dem daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, sei es gerechtfertigt, die ganze IV-Rente vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen. Es sei unbestritten, dass die Klägerin zu 100 % erwerbsunfähig sei und daher für die berufliche Vorsorge ein IV-Grad von 100 % berücksichtigt werden müsse. Das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen sei auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen, weshalb die von der Klägerin verlangte Aufrechnung auf 100 % nicht möglich sei. Es sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in Höhe des Valideneinkommens von Fr. 36'009.00 auszugehen.

3.4.          Die Beklagte repliziert, dass es auch beim Erreichen von anderen Schwellenwerten für Teilinvaliditätsgrade nicht zu einer Anrechnung des Schwellenwertes, sondern der genauen Zahlen komme. In der Überentschädigungsberechnung sei die Invalidenrente daher im reduzierten Ausmass anzurechnen. Ohne die Geburt ihres Sohnes wäre sie im Gesundheitsfall weiterhin in einem 100 %-Pensum tätig, bei der Beklagten sei auch ein 100 %-Pensum versichert gewesen. Daher sei das Einkommen von Fr. 58'800.00 als mutmasslich entgangener Verdienst heranzuziehen. Bis zur Geburt des Sohnes am 13. April 2014 sei jedenfalls der frühere Lohn als Ausgangspunkt für den mutmasslich entgangenen Verdienst heranzuziehen.

4.                

4.1.          Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Punkt 13.1 des Vorsorgereglements (Allg. Reglements-Bestimmungen [ARB], Ausgabe Januar 2005, KB 7) enthält eine gleichlautende Bestimmung.

4.2.          Während die Beklagte als Basis für die Überentschädigungsberechnung den von der IV-Stelle ermittelten Lohn von Fr. 36'009.00 heranziehen will, beruft sich die Klägerin auf den Lohn für ein 100 %-Pensum von Fr. 58'800.00. Strittig ist damit die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. August 2016.

4.3.          Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).

4.4.          Die konkrete Fragestellung, nämlich die Höhe das Validenlohnes, war vorliegend für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht entscheidend, da die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihr Invalideneinkommen null Franken beträgt. Bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % spielt daher die tatsächliche Höhe des Valideneinkommens keine Rolle. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 36'009.00 ist daher nicht für die Überentschädigungsberechnung als bindend anzusehen.

4.5.          Die Überentschädigungsberechnung ist für zwei verschiedene Perioden vorzunehmen, und zwar vom Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente nach IVG, dem 1. Mai 2012 bis zur Geburt des Sohnes am 13. April 2014, und als zweite Periode jene nach der Geburt des Sohnes.

4.6.          Bis zur Geburt des Sohnes hat die Klägerin zu 100 % gearbeitet. Massgebend ist daher ein Jahreslohn von Fr. 58'800.00 (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011, KB 3, Krankmeldung zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom 6. Juni 2011, beigezogene IV-Akte 43 S. 20).

4.7.          Die Überentschädigungsberechnung per 1. Mai 2012 gestaltet sich wie folgt:

90% Validenlohn

 

52'920.00

Resterwerb

 0

IVG-Rente

1'673 x 12

 20'076.00

Fehlbetrag

 

32'844.00

 

Der Fehlbetrag übersteigt den Rentenanspruch der Klägerin bei der Beklagten (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011). Die Beklagte hat daher der Klägerin ab dem 19. Mai 2013 (Wegfall der Leistungen der Krankentaggeldversicherung) bzw. dem 25. Mai 2013 (für reglementarische Leistungen Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten, Reglement Punkt 9.4.1) bis 31. März 2014 eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten.

4.8.          Die Überentschädigung für die zweite Zeitperiode per 1. April 2014 ist nachfolgend zu prüfen.

4.9.          Zu prüfen ist zunächst die strittige Frage, von welchem Validenlohn auszugehen ist. Während die Beklagte von einem Validenlohn von 70 % gemäss Verfügung der IV-Stelle ausgeht, erachtet dies die Klägerin unter Berufung auf das Urteil Di Trizio als nicht gerechtfertigt.

4.10.       Die Anwendung der gemischten Methode und das Urteil Di Trizio betrifft die Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. auch Art. 27bis IVV), jedoch nicht die Höhe des Validenlohnes. Die Höhe des Erwerbspensums von 70 % ab der Geburt des Kindes ist jedoch nicht strittig. Es ist daher von einem im Gesundheitsfall tatsächlich geleisteten Pensum von 70 % auszugehen, das die Klägerin ab der Geburt des Sohnes ausgeübt hätte. Denn der Statuswechsel der invaliden Person kann zu einer Neuberechnung der Überentschädigung führen im Sinne der Anpassung der Überentschädigungsgrenze (nach Reglement oder Gesetz [vgl. Art. 24 Abs. 1 BVV 2: «90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes»]; Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.2; vgl. auch BGE 129 V 150 E. 2.5, 141 V 127 E. 5.2).

4.11.       Massgebend ist weiterhin ein Jahreslohn von Fr. 58'800.00 (siehe oben Erw. 3.5.). Bei einem Pensum im Gesundheitsfall von 70 % beträgt der mutmasslich entgangene Verdienst daher Fr. 41'160.00.

4.12.       Zu untersuchen ist im Weiteren der strittige Punkt, ob der gesamte Betrag der Invalidenrente der IV bei einer Aufteilung in Erwerb 70 % und Haushalt 30 % als Einkommen anzurechnen ist.

4.13.       Da die berufliche Vorsorge nur die Invalidität im erwerblichen, nicht aber diejenige im aussererwerblichen Bereich versichert und entschädigt, ist diesfalls einzig derjenige Anteil der IV-Rente in die vorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen, welcher die Erwerbsunfähigkeit entschädigt (BGE 124 V 279 E. 2a, Urteil des EVG vom 18. Juli 2002, B 10/99 E. 3.a, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 64, Ziffer 391).

4.14.       Für den Einbezug der Invalidenrente der IV in die vorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung ist eine doppelte Gewichtung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich vorzunehmen, indem dieser einmal in Bezug auf das Pensum der Teilerwerbstätigkeit festgestellt und alsdann ins Verhältnis zur Gesamtinvalidität gesetzt werden muss. Die Rente der IV darf durch die Vorsorgeeinrichtung nur im Umfang desjenigen Anteils angerechnet werden, in welchem auch die Vorsorgeeinrichtung für die Invalidität aufzukommen hat (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl., 2019, Art. 34a BVG Rz. 44; 2019). Bei der Überentschädigungsberechnung ist demzufolge nur jener Teil der IV-Rente anzurechnen, der für den eingetretenen Verlust der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet wird. Nur der dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Teil der IV-Rente darf in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 398 Rz. 1227 mit Hinweis auf das Urteil BGE 124 V 279 E. 2 und Stauffer, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, in SZS 2008, S. 91ff.).

4.15.       Um dieses Postulat zu «operationalisieren» und das Mass des Anrechenbaren korrekt zu quantifizieren, ist zunächst das Verhältnis zwischen dem Grad der Erwerbsunfähigkeit i.e.S. und dem nach der gemischten Methode festgestellten Gesamtgrad der Beeinträchtigung mathematisch exakt zu ermitteln. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war die Vorsorgenehmerin hinsichtlich ihrer erwerblichen Tätigkeit (im Rahmen eines 50 %-Pensums) als vollständig invalid anerkannt worden, wogegen im angestammten, für die Vorsorgeeinrichtung unbeachtlichen Tätigkeitsbereich, d.h. bei der Besorgung des Haushaltes, lediglich eine Einschränkung von 63 % zu konstatieren war. In der globalen (bzw. «gemischten») Betrachtung resultierte ein Invaliditätsgrad von 81,5 % (50 + 31,5 %). Gemessen am festgestellten Gesamtgrad der Invalidität belief sich folglich der kürzungsrelevante, vorsorgerechtlich anrechenbare Anteil auf 61,35 % ([100 x 50] : 81,5) der Rentenansprüche nach IVG, einschliesslich der Kinderrenten (Stauffer, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, in SZS 2008, S. 91ff, S. 107).

4.16.       Im vorliegenden Fall ist die Berechnung aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse ebenso anzuwenden. Bei dem von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 86,2 % (70 % + 16,2 % [Anteil Haushalt]) beläuft sich der kürzungsrelevante, vorsorgerechtlich anrechenbare Anteil auf 81,2 % [(100 x 70) : 86,2 %].

4.17.       Würde man gemäss dem Argument der Beklagten vorgehen, dass der IV-Grad für den Erwerbsbereich von 70 % ohnehin bereits für den Bezug einer ganzen Rente ausreiche und deswegen die gesamte Invalidenrente der IV zu berücksichtigen sei, würde dies die Einschränkung im Haushalt nicht mehr berücksichtigen. Dies widerspricht jedoch dem geltenden Grundsatz, dass berufsvorsorgerechtlich nur der Anteil der Einschränkung im Erwerbsbereich zu versichern und entschädigen ist (vgl. oben Erw. 3.13.). Entsprechend rechtfertigt es sich, bei einem Anwendungsfall der gemischten Methode im Invalidenversicherungsrecht auch dann den vorsorgerechtlich anrechenbaren Anteil zu berechnen, wenn bereits ein Invaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich vorliegt, der zu einer ganzen Rente nach IVG führt. Nur so können die Anteile konkret widergespiegelt werden und findet die Tatsache Berücksichtigung, dass die Invalidenversicherung auch eine Einschränkung im Haushalt versichert und entschädigt.

4.18.       Die Invalidenleistungen der IV sind in der Überentschädigungsberechnung daher nur zu 81,2 % anzurechnen.

4.19.       Die Überentschädigungsberechnung per 1. April 2014 gestaltet sich somit wie folgt:

90% Validenlohn

 41'160.00

37'044.00

Resterwerb

 0

IVG-Rente

1'687 x 12 (81.2 %)

 16’438.13

IVG-Kinderrente

675 x 12 (81.2 %)

6'577.20

Fehlbetrag

 

14'028.67

 

 

Der Fehlbetrag übersteigt den Rentenanspruch bei der Beklagten nicht. Ab dem 1. April 2014 hat die Beklagte der Klägerin daher eine infolge Überentschädigung gekürzte Invalidenrente in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten.

4.20.       Die Klägerin macht einen Zinsanspruch von 5 % ab Einreichung der Klage geltend.

4.21.       Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung – wie hier - fehlt (Hinweis auf BGE 119 V 131 E. 4c und Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).

4.22.       Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin hat ihre Klage am 28. August 2018 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagte wird verpflichtet, eine Invalidenrente unter Zugrundelegung der Überentschädigungsrechnung in Erw. 3.7. und 3.20. auszurichten. Darüber hinaus wird die Beklagte angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 23. März 2018 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

5.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG).

5.3.          Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 19. Mai 2013 eine ganze ungekürzte Invalidenrente und ab dem 1. April 2014 eine gemäss Erw. 3.20. gekürzte Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                 Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: