|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.16
Überentschädigung
Überentschädigungsberechnung bei
einer aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invalidenrente
Tatsachen
I.
Die Klägerin arbeitete vom 1. März 2010 bis zur
gesundheitsbedingten Entlassung am 28. Mai 2011 (beigezogene IV-Akte 48) bei
der E____ GmbH in einem Pensum von 100 %. Sie war in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2014 kam ihr Sohn zur Welt.
Die IV-Stelle Zürich sprach der Klägerin mit Verfügung vom 5.
August 2016 (Klagbeilage [KB] 2) aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit Mai 2011 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2012 zu. Ohne Gesundheitsschaden
sei sie zu 70 % erwerbstätig und erziele auf der Grundlage der LSE 2012 ein
Jahreseinkommen von Fr. 36'009.00. Im Haushalt sei sie zu 54 % eingeschränkt.
Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 86 %.
Im Schreiben vom 2. Oktober 2017 (KB 4) teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von der
Beitragszahlung befreit sei. Ab dem 19. Mai 2013 habe sie Anspruch auf
BVG-Mindestleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf eine
ganze jährliche Invalidenrente von Fr. 11'450.00. Ab dem 25. Mai 2013 habe sie
Anspruch auf gekürzte reglementarische Leistungen bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % und somit auf eine ganze Invalidenrente von Fr. 12'164.10. Ab dem 1.
April 2014 betrage die gekürzte reglementarische jährliche Leistung Fr.
4'064.10 und die Kinderrente Fr. 560.55. Die Klägerin weist die Beklagte im
Schreiben vom 26. April 2018 (KB 8) darauf hin, dass der mutmasslich entgangene
Verdienst in der Überentschädigungsberechnung falsch sei und von ihrem
Jahreslohn von Fr. 58'800.00 auszugehen sei. Am 20. Juli 2018 (KB 10)
antwortete die Beklagte, dass die Klägerin das von der Invalidenversicherung
festgesetzte Validen- und Invalideneinkommen nicht bestritten habe und diese
daher zutreffend seien.
II.
Mit Klage vom 28. August 2018 beantragt die Klägerin, vertreten
durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, es seien ihr die reglementarischen und
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente, wobei
die Überentschädigungsgrenze korrekt zu setzen sei, zuzüglich Zins von 5 % ab
Fälligkeit.
In der Klagantwort vom 16. November 2018 beantragt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 4. Februar 2019 hält die Beklagte an ihren
Begehren fest, ebenso wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 6. September 2019.
III.
Am 22. August 2019 verfügt der Instruktionsrichter den Beizug
der IV-Akten.
IV.
Am 26. November 2019 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.1.
Die örtliche Zuständigkeit (Sitz der Beklagten) gemäss Art. 73 Abs.
3 BVG ist gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.
3.1.
Strittig ist die Überentschädigungsberechnung. Die
Überentschädigungsberechnung der Beklagten ist der Klagbeilage 4 zu entnehmen.
Strittig sind insbesondere die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes und
die Höhe der Anrechnung der Rente der Invalidenversicherung. Unbestritten ist
hingegen, dass die Klägerin zur Gänze erwerbsunfähig ist und ihr eine ganze Rente
der beruflichen Vorsorge zusteht.
3.2.
Die Klägerin bringt vor, dass gemäss BGE 124 V 279 bei Anwendung der
gemischten Methode, die von der IV ausgerichtete Rente nur insoweit in die
Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, als damit die Erwerbsunfähigkeit
entschädigt wird. Daher sei der Teilinvaliditätsgrad im Erwerb von 70 % mit dem
Gesamtinvaliditätsgrad von 86 % zu gewichten, was einen gewichteten
Invaliditätsgrad von 81.4 % ergebe. Die jährlich anrechenbaren IV-Leistungen
seien in der Überentschädigungsberechnung lediglich mit 81.4 % zu
berücksichtigen. Basis für die Überentschädigungsberechnung müsse ihr bei der
Beklagten versichertes Einkommen von Fr. 58'800.00 bilden. Man sei hier nicht
an die falschen Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle gebunden, da sie
für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht entscheidend gewesen seien.
Ausserdem dürfe sie aufgrund der Geburt ihres Sohnes nicht diskriminiert
werden.
3.3.
Die Beklagte wendet dagegen ein, dass die Angaben im Vorsorgeausweis
für die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und der
Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 34a BVG nicht massgebend seien. Das von
der IV-Stelle eruierte Valideneinkommen werde von der Beklagten als mutmasslich
entgangener Verdienst herangezogen. Da die Klägerin aus der Einschränkung im
Erwerb und dem daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf
eine ganze IV-Rente habe, sei es gerechtfertigt, die ganze IV-Rente
vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen. Es sei
unbestritten, dass die Klägerin zu 100 % erwerbsunfähig sei und daher für die
berufliche Vorsorge ein IV-Grad von 100 % berücksichtigt werden müsse. Das von
der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen sei auf das ausgeübte
Teilzeitpensum herunterzurechnen, weshalb die von der Klägerin verlangte
Aufrechnung auf 100 % nicht möglich sei. Es sei von einem mutmasslich
entgangenen Verdienst in Höhe des Valideneinkommens von Fr. 36'009.00
auszugehen.
3.4.
Die Beklagte repliziert, dass es auch beim Erreichen von anderen
Schwellenwerten für Teilinvaliditätsgrade nicht zu einer Anrechnung des
Schwellenwertes, sondern der genauen Zahlen komme. In der
Überentschädigungsberechnung sei die Invalidenrente daher im reduzierten
Ausmass anzurechnen. Ohne die Geburt ihres Sohnes wäre sie im Gesundheitsfall
weiterhin in einem 100 %-Pensum tätig, bei der Beklagten sei auch ein 100
%-Pensum versichert gewesen. Daher sei das Einkommen von Fr. 58'800.00 als
mutmasslich entgangener Verdienst heranzuziehen. Bis zur Geburt des Sohnes am
13. April 2014 sei jedenfalls der frühere Lohn als Ausgangspunkt für den
mutmasslich entgangenen Verdienst heranzuziehen.
4.
4.1.
Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen
Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) kann die
Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit
sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich
entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Punkt 13.1 des Vorsorgereglements
(Allg. Reglements-Bestimmungen [ARB], Ausgabe Januar 2005, KB 7) enthält eine
gleichlautende Bestimmung.
4.2.
Während die Beklagte als Basis für die Überentschädigungsberechnung
den von der IV-Stelle ermittelten Lohn von Fr. 36'009.00 heranziehen will,
beruft sich die Klägerin auf den Lohn für ein 100 %-Pensum von Fr. 58'800.00.
Strittig ist damit die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 5.
August 2016.
4.3.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der
IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern
die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).
4.4.
Die konkrete Fragestellung, nämlich die Höhe das Validenlohnes, war
vorliegend für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht entscheidend, da die
Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihr Invalideneinkommen null Franken
beträgt. Bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % spielt daher die tatsächliche Höhe
des Valideneinkommens keine Rolle. Das von der IV-Stelle ermittelte
Valideneinkommen von Fr. 36'009.00 ist daher nicht für die
Überentschädigungsberechnung als bindend anzusehen.
4.5.
Die Überentschädigungsberechnung ist für zwei verschiedene Perioden
vorzunehmen, und zwar vom Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente nach IVG,
dem 1. Mai 2012 bis zur Geburt des Sohnes am 13. April 2014, und als zweite
Periode jene nach der Geburt des Sohnes.
4.6.
Bis zur Geburt des Sohnes hat die Klägerin zu 100 % gearbeitet.
Massgebend ist daher ein Jahreslohn von Fr. 58'800.00 (vgl. Vorsorgeausweis per
1. Januar 2011, KB 3, Krankmeldung zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vom
6. Juni 2011, beigezogene IV-Akte 43 S. 20).
4.7.
Die Überentschädigungsberechnung per 1. Mai 2012 gestaltet sich wie
folgt:
|
90% Validenlohn
|
|
52'920.00
|
|
|
Resterwerb
|
|
0
|
|
|
IVG-Rente
|
1'673 x 12
|
20'076.00
|
|
|
|
|
|
|
Fehlbetrag
|
|
32'844.00
|
|
Der Fehlbetrag übersteigt den Rentenanspruch der Klägerin bei
der Beklagten (vgl. Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011). Die Beklagte hat daher
der Klägerin ab dem 19. Mai 2013 (Wegfall der Leistungen der
Krankentaggeldversicherung) bzw. dem 25. Mai 2013 (für reglementarische
Leistungen Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten, Reglement Punkt 9.4.1) bis 31.
März 2014 eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten.
4.8.
Die Überentschädigung für die zweite Zeitperiode per 1. April 2014 ist
nachfolgend zu prüfen.
4.9.
Zu prüfen ist zunächst die strittige Frage, von welchem Validenlohn
auszugehen ist. Während die Beklagte von einem Validenlohn von 70 % gemäss
Verfügung der IV-Stelle ausgeht, erachtet dies die Klägerin unter Berufung auf
das Urteil Di Trizio als nicht gerechtfertigt.
4.10.
Die Anwendung der gemischten Methode und das Urteil Di Trizio betrifft
die Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. auch Art. 27bis IVV),
jedoch nicht die Höhe des Validenlohnes. Die Höhe des Erwerbspensums von 70 %
ab der Geburt des Kindes ist jedoch nicht strittig. Es ist daher von einem im
Gesundheitsfall tatsächlich geleisteten Pensum von 70 % auszugehen, das die
Klägerin ab der Geburt des Sohnes ausgeübt hätte. Denn der Statuswechsel der
invaliden Person kann zu einer Neuberechnung der Überentschädigung führen im
Sinne der Anpassung der Überentschädigungsgrenze (nach Reglement oder Gesetz
[vgl. Art. 24 Abs. 1 BVV 2: «90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes»];
Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.2; vgl. auch
BGE 129 V 150 E. 2.5, 141 V 127 E. 5.2).
4.11.
Massgebend ist weiterhin ein Jahreslohn von Fr. 58'800.00 (siehe
oben Erw. 3.5.). Bei einem Pensum im Gesundheitsfall von 70 % beträgt der
mutmasslich entgangene Verdienst daher Fr. 41'160.00.
4.12.
Zu untersuchen ist im Weiteren der strittige Punkt, ob der gesamte
Betrag der Invalidenrente der IV bei einer Aufteilung in Erwerb 70 % und Haushalt
30 % als Einkommen anzurechnen ist.
4.13.
Da die berufliche Vorsorge nur die Invalidität im erwerblichen,
nicht aber diejenige im aussererwerblichen Bereich versichert und entschädigt,
ist diesfalls einzig derjenige Anteil der IV-Rente in die vorsorgerechtliche
Überentschädigungsberechnung miteinzubeziehen, welcher die Erwerbsunfähigkeit
entschädigt (BGE 124 V 279 E. 2a, Urteil des EVG vom 18. Juli 2002, B 10/99 E.
3.a, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 64, Ziffer 391).
4.14.
Für den Einbezug der Invalidenrente der IV in die vorsorgerechtliche
Überentschädigungsberechnung ist eine doppelte Gewichtung des
Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich vorzunehmen, indem dieser einmal in Bezug
auf das Pensum der Teilerwerbstätigkeit festgestellt und alsdann ins Verhältnis
zur Gesamtinvalidität gesetzt werden muss. Die Rente der IV darf durch die
Vorsorgeeinrichtung nur im Umfang desjenigen Anteils angerechnet werden, in
welchem auch die Vorsorgeeinrichtung für die Invalidität aufzukommen hat
(Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl.,
2019, Art. 34a BVG Rz. 44; 2019). Bei der Überentschädigungsberechnung ist
demzufolge nur jener Teil der IV-Rente anzurechnen, der für den eingetretenen
Verlust der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet wird. Nur der dem Grad der
Erwerbsunfähigkeit entsprechende Teil der IV-Rente darf in die
Überentschädigungsberechnung einbezogen werden (Stauffer, Berufliche Vorsorge,
3. Aufl. 2019, S. 398 Rz. 1227 mit Hinweis auf das Urteil BGE 124 V 279 E. 2
und Stauffer, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher
Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, in SZS 2008, S. 91ff.).
4.15.
Um dieses Postulat zu «operationalisieren» und das Mass des
Anrechenbaren korrekt zu quantifizieren, ist zunächst das Verhältnis zwischen
dem Grad der Erwerbsunfähigkeit i.e.S. und dem nach der gemischten Methode
festgestellten Gesamtgrad der Beeinträchtigung mathematisch exakt zu ermitteln.
Im vom Bundesgericht beurteilten Fall war die Vorsorgenehmerin hinsichtlich
ihrer erwerblichen Tätigkeit (im Rahmen eines 50 %-Pensums) als vollständig
invalid anerkannt worden, wogegen im angestammten, für die Vorsorgeeinrichtung
unbeachtlichen Tätigkeitsbereich, d.h. bei der Besorgung des Haushaltes,
lediglich eine Einschränkung von 63 % zu konstatieren war. In der globalen
(bzw. «gemischten») Betrachtung resultierte ein Invaliditätsgrad von 81,5 % (50
+ 31,5 %). Gemessen am festgestellten Gesamtgrad der Invalidität belief sich
folglich der kürzungsrelevante, vorsorgerechtlich anrechenbare Anteil auf 61,35
% ([100 x 50] : 81,5) der Rentenansprüche nach IVG, einschliesslich der
Kinderrenten (Stauffer, Die Überentschädigungskürzung berufsvorsorgerechtlicher
Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, in SZS 2008, S. 91ff, S. 107).
4.16.
Im vorliegenden Fall ist die Berechnung aufgrund der vergleichbaren
Verhältnisse ebenso anzuwenden. Bei dem von der IV-Stelle ermittelten
Invaliditätsgrad von 86,2 % (70 % + 16,2 % [Anteil Haushalt]) beläuft sich der
kürzungsrelevante, vorsorgerechtlich anrechenbare Anteil auf 81,2 % [(100 x 70)
: 86,2 %].
4.17.
Würde man gemäss dem Argument der Beklagten vorgehen, dass der
IV-Grad für den Erwerbsbereich von 70 % ohnehin bereits für den Bezug einer
ganzen Rente ausreiche und deswegen die gesamte Invalidenrente der IV zu
berücksichtigen sei, würde dies die Einschränkung im Haushalt nicht mehr
berücksichtigen. Dies widerspricht jedoch dem geltenden Grundsatz, dass
berufsvorsorgerechtlich nur der Anteil der Einschränkung im Erwerbsbereich zu versichern
und entschädigen ist (vgl. oben Erw. 3.13.). Entsprechend rechtfertigt es sich,
bei einem Anwendungsfall der gemischten Methode im Invalidenversicherungsrecht
auch dann den vorsorgerechtlich anrechenbaren Anteil zu berechnen, wenn bereits
ein Invaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich vorliegt, der zu einer ganzen
Rente nach IVG führt. Nur so können die Anteile konkret widergespiegelt werden
und findet die Tatsache Berücksichtigung, dass die Invalidenversicherung auch
eine Einschränkung im Haushalt versichert und entschädigt.
4.18.
Die Invalidenleistungen der IV sind in der
Überentschädigungsberechnung daher nur zu 81,2 % anzurechnen.
4.19.
Die Überentschädigungsberechnung per 1. April 2014 gestaltet sich
somit wie folgt:
|
90% Validenlohn
|
41'160.00
|
37'044.00
|
|
|
Resterwerb
|
|
0
|
|
|
IVG-Rente
|
1'687 x 12 (81.2 %)
|
16’438.13
|
|
|
IVG-Kinderrente
|
675 x 12 (81.2 %)
|
6'577.20
|
|
|
Fehlbetrag
|
|
14'028.67
|
|
Der Fehlbetrag übersteigt den Rentenanspruch bei der Beklagten
nicht. Ab dem 1. April 2014 hat die Beklagte der Klägerin daher eine infolge
Überentschädigung gekürzte Invalidenrente in der Höhe des Fehlbetrages zu
entrichten.
4.20.
Die Klägerin macht einen Zinsanspruch von 5 % ab Einreichung
der Klage geltend.
4.21.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung – wie hier - fehlt (Hinweis auf
BGE 119 V 131 E. 4c und Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011,
9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).
4.22.
Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von
Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin hat ihre Klage
am 28. August 2018 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen
Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen
Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die
Beklagte wird verpflichtet, eine Invalidenrente unter Zugrundelegung der
Überentschädigungsrechnung in Erw. 3.7. und 3.20. auszurichten. Darüber hinaus
wird die Beklagte angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 23. März 2018
ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig
gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG).
5.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab 19. Mai 2013 eine ganze ungekürzte Invalidenrente
und ab dem 1. April 2014 eine gemäss Erw. 3.20. gekürzte Invalidenrente zu
entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den
ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: