Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 25. Oktober 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                                   Klägerin

 

 

B____

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.17

Beiträge; Spezifzierung der Beitragsforderung

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Zur Durchführung der beruflichen Vorsorge hatte sich die Beklagte per 1. Oktober 2016 der Klägerin angeschlossen. Sie unterzeichnete hierfür einen Anschlussvertrag (Klagbeilage 2; seitens der Beklagten mit Datum vom 24. Oktober 2016 unterschriftlich bestätigt). Das zu diesem Zweck innerhalb der Sammelstiftung für die Beklagte errichtete Vorsorgewerk wird unter der Nummer 319234 administriert.        
Auf Kündigung der Klägerin hin wurde das Anschlussverhältnis per 31. Juli 2017 aufgehoben (Kündigungsschreiben vom 17. Oktober 2017, Klagbeilage 3).

Am 27. Juli 2017 stellte die Klägerin eine Beitragsrechnung (Klagbeilage 4). Diese führte ein Total „aktuelle Beiträge“ von CHF 12‘275.15 und ein Total „Beiträge per Ende 2017“ von CHF 29‘962.70, insgesamt somit CHF 42‘237’85, zu Lasten der Beklagten auf.

Die Klägerin setzte ausstehend gebliebene Beiträge über CHF 23‘943.15 zuzüglich Zins zu 5% ab 6. Dezember 2017 und ausgerechneten Zins von 5% für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2017 in Höhe von CHF 744.80 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 17068482 vom 3. Januar 2018, Klagbeilage 8). Die Beklagte erhob hiergegen Rechtsvorschlag.

1.2.           Mit Klage vom 14. September 2018 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zur Zahlung einer Kapitalforderung von CHF 23'943.15 nebst Zins vom 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2017 von CHF 744.80 plus Zins zu 5% seit 6. Dezember 2017 auf der Kapitalforderung und der Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 zu verurteilen. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 17068482) des Betreibungsamts Kanton Basel-Stadt sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

Innert Frist wurde keine Klagantwort eingereicht.

2.                

2.1.           Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 

2.2.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Dies ist hier der Fall.

3.                

3.1.           In der Klage führt die Klägerin ergänzend zu dem unter Erw. 1.1. bereits Angeführten aus (Klage S. 3), sie habe für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei späteren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen jeweils einen Vorsorgeausweis zu Handen der versicherten Person, sowie einen sogenannten Sammelausweis (vgl. Klagbeilage 5; Beispiel des einen Versicherten betreffenden Sammelausweises per 27. Juli 2017) und eine Beitragsrechnung an die Beklagte übermittelt. Die Beitragsrechnung setze sich aus einem Risiko- und einem Sparbeitrag zusammen. Der Risikobeitrag sei Anfangs Jahr bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin fällig, der Sparbeitrag Ende Jahr bzw. bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Ziffer 5.3 des Anschlussvertrages, Klagbeilage 2). Nach unterjährigen Dienstaustritten erfolge deshalb einerseits eine Beitragsbelastung für die Sparprämie und andererseits eine Beitragsentlastung für die Risikoprämie. Berechnungsgrundlage für die Beitragsrechnungen bildeten die im Anschluss- und Versicherungsvertrag vereinbarten Vorsorgeleistungen, sowie der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigte Kollektiv-Versicherungstarif.

Diese Ausführungen sind in Ermangelung einer Klagantwort unbestritten geblieben. Indizien, die gegen die Richtigkeit der Darlegungen sprechen würden, sind aufgrund der eingereichten Akten nicht ersichtlich.

Die Klage stützt sich auf die Rechnung vom 27. Juli 2017 (Klagbeilage 4), mit welcher Ausstände über total CHF 42‘237’85 geltend gemacht worden sind (vgl. Erw. 1.1.). Im diesem Betrag ist gemäss beilegendem Kontoauszug (Klagbeilage 6) ein Betrag für Mahnungen von CHF 300.-- mit Buchungsdatum vom 10. Juli 2017 enthalten. Dieser Betrag steht in Einklang mit dem Kostenreglement (bei Klagbeilage 2). Eine Mahnung für ausstehende Beiträge über CHF 11‘910.15 ist am 11. Juli 2017 erfolgt (Klagbeilage 7.2).

Mit Blick auf vorstehende Ausführungen ist mangels substantiierter Bestreitungen der Beklagten von der Richtigkeit des Betrages von CHF 42‘237.85 auszugehen.

 

3.2.           Im Kontoauszug vom 11. September 2018 (Klagbeilage 6) ist eben dieser Betrag von CHF 42‘237.85 als Saldo zu Lasten der Beklagten per Buchungsdatum vom 27. Juli 2017 enthalten.

Der Kontoauszug führt zeitlich nachfolgende Buchungen im Sinne von Gutschriften oder Belastungen auf.

Als Belastung figuriert nebst den eigentlichen Auslagen für eine Betreibung von CHF 103.30 (Buchungsdatum vom 11. Oktober 2017) auch eine mit der Betreibung zusammenhängende Umtriebsentschädigung von CHF 500.-- mit Buchungsdatum vom 28. August 2017. Auch zu deren Erhebung ist die Klägerin gemäss Ziffer 2.1 des Kostenreglements (bei Klagbeilage 2) befugt.

Per Buchungsdatum vom 16. Oktober 2017 ist der mit der Klage geltend gemachte Saldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 23‘943.15 aufgeführt.

Auch bis zu diesem Buchungszeitpunkt ist mangels substantiierter Bestreitung von der Richtigkeit der angeführten Zahlen, insbesondere dem genannten Saldo von CHF 23‘943.15, auszugehen.

3.3.           Der Kontoauszug führt nun aber noch weitere, zeitlich nachfolgende Buchungen auf, und zwar Gutschriften für Zahlungen mit Buchungsdatum vom 1. März 2018 (CHF 1‘000.--) und vom 16. März 2018 (CHF 4‘000.--). Diese Gutschriften werden in der Klage mit keinem Wort erwähnt. Jedoch lässt die Aktenlage  – trotz fehlender Klagantwort – die Gutheissung des vollen geltend gemachten Kapitalbetrags von CHF 23‘943.15 nicht zu. Entsprechend den verbuchten Gutschriften von insgesamt CHF 5‘000.--  ist die der Klägerin zuzusprechende Kapitalforderung auf CHF 18‘943.15 zu reduzieren.

Als eine weitere Buchung sind mit Buchungsdatum vom 27. Februar 2018 nochmals Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 aufgeführt. Diese sind zusätzlich zum Betrag von CHF 18‘943.15 zuzusprechen.

4.                

4.1.           Bezüglich der Höhe des geforderten Zinssatzes stützt sich die Klägerin auf Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Klägerin der Beklagten die zukünftigen Zinssätze bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolge jeweils zusammen mit dem Versand eines Kontoauszuges. Im vorliegenden Kontoauszug (Klagbeilage 6) ist ein Zinssatz von 5% angegeben. Der Kontoauszug wurde allerdings vom 11. September 2018 datiert (Klagbeilage 6) und es ist nicht klar, ob die Beklagte diesen erhalten hat. Die Klägerin hat diesen Zinssatz aber auch schon in ihrem Mahnschreiben vom 11. Juli 2017 angeführt (Klagbeilage 7.2); er kann somit als der Beklagten bekannt vorausgesetzt werden ist damit vorliegend massgeblich.

Der Anschlussvertrag hält in Ziff. 5.3 fest, dass die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig werden. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäss Ziffer 5.4. des Anschlussvertrags erfolgt bei verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Es ist somit ein Verfalltag vereinbart (Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]).

4.2.           Der Kontoauszug führt gestützt auf diese Vorschriften für das Intervall vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 den Betrag von CHF 827.95 auf. Da die Beklagte auch hierzu keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, ist dieser Betrag für das ganze Jahr 2017 als Zins zu zusprechen.

4.3.           Mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ergibt sich die Verzinsung zu 5% auf CHF 23‘943.15 bis zur ersten Zahlung von CHF 1‘000.-- mit Buchungsdatum vom 1. März 2018. Ab 2. März 2018 ist somit ein Verzugszins zu 5% auf CHF 22‘943.15 bis zur zweiten Zahlung über CHF 4‘000.-- mit Buchungsdatum vom 16. März 2018 zu entrichten.

Ab 17. März 2018 hat die Beklagte einen Verzugszins von 5% auf der der Klägerin zuzusprechenden Kapitalforderung von CHF 18‘943.15 zu entrichten.

5.                

Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin CHF 18‘943.15 zuzüglich Zins von CHF 827.95 sowie Zins zu 5% auf CHF 23‘943.15 ab 1. Januar 2018 bis 1. März 2018, auf CHF 22‘943.15 ab 2. März 2018 bis 16. März und auf CHF 18‘943.15 ab 17. März 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl Nr. 17068482 vom 3. Januar 2018) zu beseitigen. Zusätzlich hat die Beklagte Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

6.                

Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 18‘943.15 zuzüglich Zins von CHF 827.95 sowie Zins zu 5% auf CHF 23‘943.15 ab 1. Januar 2018 bis 1. März 2018, auf CHF 22‘943.15 ab 2. März 2018 bis 16. März und auf CHF 18‘943.15 ab 17. März 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl Nr. 17068482 vom 3. Januar 2018) beseitigt.

            Zusätzlich hat die Beklagte die Betreibungskosten in der genannten Betreibung in Höhe von CHF 103.30 zu bezahlen.           

            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: