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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 25. Oktober 2018
Parteien
A____
Klägerin
Gegenstand
BV.2018.17
Beiträge; Spezifzierung der Beitragsforderung
Erwägungen
1.
1.1.
Zur Durchführung der beruflichen Vorsorge hatte sich die Beklagte
per 1. Oktober 2016 der Klägerin angeschlossen. Sie unterzeichnete hierfür
einen Anschlussvertrag (Klagbeilage 2; seitens der Beklagten mit Datum vom 24.
Oktober 2016 unterschriftlich bestätigt). Das zu diesem Zweck innerhalb der
Sammelstiftung für die Beklagte errichtete Vorsorgewerk wird unter der Nummer
319234 administriert.
Auf Kündigung der Klägerin hin wurde das Anschlussverhältnis per 31. Juli 2017
aufgehoben (Kündigungsschreiben vom 17. Oktober 2017, Klagbeilage 3).
Am 27. Juli 2017 stellte die Klägerin eine Beitragsrechnung (Klagbeilage 4). Diese führte ein Total „aktuelle Beiträge“ von CHF 12‘275.15 und ein Total „Beiträge per Ende 2017“ von CHF 29‘962.70, insgesamt somit CHF 42‘237’85, zu Lasten der Beklagten auf.
Die Klägerin setzte ausstehend gebliebene Beiträge über CHF 23‘943.15 zuzüglich Zins zu 5% ab 6. Dezember 2017 und ausgerechneten Zins von 5% für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2017 in Höhe von CHF 744.80 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 17068482 vom 3. Januar 2018, Klagbeilage 8). Die Beklagte erhob hiergegen Rechtsvorschlag.
1.2. Mit Klage vom 14. September 2018 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zur Zahlung einer Kapitalforderung von CHF 23'943.15 nebst Zins vom 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2017 von CHF 744.80 plus Zins zu 5% seit 6. Dezember 2017 auf der Kapitalforderung und der Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 zu verurteilen. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 17068482) des Betreibungsamts Kanton Basel-Stadt sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Innert Frist wurde keine Klagantwort eingereicht.
Diese Ausführungen sind in Ermangelung einer Klagantwort unbestritten geblieben. Indizien, die gegen die Richtigkeit der Darlegungen sprechen würden, sind aufgrund der eingereichten Akten nicht ersichtlich.
Die Klage stützt sich auf die Rechnung vom 27. Juli 2017 (Klagbeilage 4), mit welcher Ausstände über total CHF 42‘237’85 geltend gemacht worden sind (vgl. Erw. 1.1.). Im diesem Betrag ist gemäss beilegendem Kontoauszug (Klagbeilage 6) ein Betrag für Mahnungen von CHF 300.-- mit Buchungsdatum vom 10. Juli 2017 enthalten. Dieser Betrag steht in Einklang mit dem Kostenreglement (bei Klagbeilage 2). Eine Mahnung für ausstehende Beiträge über CHF 11‘910.15 ist am 11. Juli 2017 erfolgt (Klagbeilage 7.2).
Mit Blick auf vorstehende Ausführungen ist mangels substantiierter Bestreitungen der Beklagten von der Richtigkeit des Betrages von CHF 42‘237.85 auszugehen.
Der Kontoauszug führt zeitlich nachfolgende Buchungen im Sinne von Gutschriften oder Belastungen auf.
Als Belastung figuriert nebst den eigentlichen Auslagen für eine Betreibung von CHF 103.30 (Buchungsdatum vom 11. Oktober 2017) auch eine mit der Betreibung zusammenhängende Umtriebsentschädigung von CHF 500.-- mit Buchungsdatum vom 28. August 2017. Auch zu deren Erhebung ist die Klägerin gemäss Ziffer 2.1 des Kostenreglements (bei Klagbeilage 2) befugt.
Per Buchungsdatum vom 16. Oktober 2017 ist der mit der Klage geltend gemachte Saldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 23‘943.15 aufgeführt.
Auch bis zu diesem Buchungszeitpunkt ist mangels substantiierter Bestreitung von der Richtigkeit der angeführten Zahlen, insbesondere dem genannten Saldo von CHF 23‘943.15, auszugehen.
Als eine weitere Buchung sind mit Buchungsdatum vom 27. Februar 2018 nochmals Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 aufgeführt. Diese sind zusätzlich zum Betrag von CHF 18‘943.15 zuzusprechen.
Der Anschlussvertrag hält in Ziff. 5.3 fest, dass die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig werden. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäss Ziffer 5.4. des Anschlussvertrags erfolgt bei verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Es ist somit ein Verfalltag vereinbart (Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]).
Ab 17. März 2018 hat die Beklagte einen Verzugszins von 5% auf der der Klägerin zuzusprechenden Kapitalforderung von CHF 18‘943.15 zu entrichten.
Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin CHF 18‘943.15 zuzüglich Zins von CHF 827.95 sowie Zins zu 5% auf CHF 23‘943.15 ab 1. Januar 2018 bis 1. März 2018, auf CHF 22‘943.15 ab 2. März 2018 bis 16. März und auf CHF 18‘943.15 ab 17. März 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl Nr. 17068482 vom 3. Januar 2018) zu beseitigen. Zusätzlich hat die Beklagte Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin CHF 18‘943.15 zuzüglich Zins von CHF 827.95 sowie Zins zu 5% auf CHF 23‘943.15 ab 1. Januar 2018 bis 1. März 2018, auf CHF 22‘943.15 ab 2. März 2018 bis 16. März und auf CHF 18‘943.15 ab 17. März 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Zahlungsbefehl Nr. 17068482 vom 3. Januar 2018) beseitigt.
Zusätzlich hat die Beklagte die Betreibungskosten in der genannten Betreibung in Höhe von CHF 103.30 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG