Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                                Klägerin 1

 

C____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                                   Kläger 2

 

 

D____

   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.1

Urteil des Bundesgericht 9C_363/2019 vom 7. Oktober 2019

Bemessung der Parteientschädigung


Tatsachen

I.        

Mit Klage vom 17. Januar 2018 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragen die Klägerin 1 und der Kläger 2 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Todesfallkapitals aus einer Lebensversicherung der gebundenen Vorsorge 3a, welche die verstorbene Schwester der Kläger bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Mit Urteil BV 2018 1 vom 29. Januar 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut und verurteilte die Beklagte dazu, den Klägern zur gesamten Hand einen Betrag von Fr. 97'017.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 7. März 2016 auszubezahlen. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Kläger in der Höhe von Fr. 4'900.-- (inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) auferlegt. Am 15. Februar 2019 geht die Honorarnote des Vertreters der Kläger ein (Gerichtsakte 16).

Vertreten durch den Advokaten B____ erheben die Kläger am 28. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit beim Bundesgericht und beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des Kostenentscheides eine Parteientschädigung von Fr. 16'247.30 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil 9C_363/2019 vom 7.Oktober 2019 hebt das Bundesgericht Dispositiv-Absatz 3 des angefochtenen Urteils auf und weist die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Parteientschädigung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

II.       

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. September 2020 erhält die Beklagte Gelegenheit, sich zur Honorarnote des Vertreters der Kläger zu äussern. Innert Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

Der Schriftenwechsel wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2020 geschlossen.

Am 23. Oktober 2020 besteht der Rechtsvertreter der Kläger auf der Ausrichtung des ungekürzten Honorars gemäss Honorarnote vom 14. Februar 2019.

III.     

Der vorliegende Entscheid wird auf dem Zirkularweg gefällt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Bei der gebundenen Vorsorgeversicherung handelt es sich um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen; SR 831.461.3). Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts (Art. 73 BVG). Das Sozialversicherungsgericht ist damit sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

2.                

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, das Sozialversicherungsgericht habe - in dem es lediglich auf seine Faustregelpraxis verwiesen und sich inhaltlich nicht mit der eingereichten Honorarnote auseinandergesetzt habe - mit seinem Parteikostentenentscheid die Begründungspflicht und damit den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob das Sozialversicherungsgericht, indem es im Umfang von mehr als zwei Dritteln von der geltend gemachten Honorarnote abgewichen sei, den Aufwand stark gekürzt habe, oder ob es der Entschädigung einen massiv tieferen (und allenfalls gar unzulässigen) Stundenansatz zugrunde gelegt habe. Dadurch sei es für die Kläger mangels hinreichender Begründung nicht möglich, den Entscheid im Entschädigungspunkt sachgerecht und in Kenntnis der für das Sozialversicherungsgericht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung massgebenden Gesichtspunkte anzufechten (vgl. E. 4.1). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, führe dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Parteikostenentscheides.

2.1.          Vorliegend ist demnach unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 14. Februar 2019 in nachvollziehbarer Weise erneut über die Höhe der Parteientschädigung zu entscheiden.

 

 

3.                

3.1.          Im Bereich der beruflichen Vorsorge finden die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung gemäss ATSG keine Anwendung und das BVG selbst regelt den Parteientschädigungsanspruch nicht (Urteil 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 1.1). Die Zusprechung der Parteientschädigung beruht im vorliegenden Verfahren folglich auf kantonalem Recht (vgl. Urteil 9C_367/2010 vom 29. Dezember 2010 E. 6).

3.2.          Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG, SG 154.200) vom 9. Mai 2001 haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen.

3.3.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden oder schliesslich, wenn das Gericht einen Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter - wie vorliegend - die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung eingereicht hat (Urteil 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 

4.                

4.1.             Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert entsprechend dem Beschluss der Konferenz des Präsidiums des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2012 auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 13.2 Stunden.

4.2.             Der Stundenansatz von Fr. 250.-- bewegt sich einerseits im Rahmen des § 14 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (Honorarordnung, SG 291.400), der für nicht vermögensrechtliche Zivilsachen sowie für Straf- und Sozialversicherungssachen (§ 13 Abs. 1 Honorarordnung) einen Ansatz von Fr. 180.-- bis 400.-- pro Stunde vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten sodann willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 180.-- bis Fr. 320.-- in der Stunde festgelegt werden (Urteil BGer 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 I 201 und 131 V 153). Ein Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt demnach im Rahmen des dem baselstädtischen Sozialversicherungsgericht zustehenden Ermessenspielraum.

4.3.             4.3.1. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 17 SVGG ungeachtet des Streitwertes nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Komplexität der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie von der Schwierigkeit des Prozesses bestimmt werden dürfte. Dabei darf in Betracht gezogen werden, dass der Sozialversicherungsprozess - selbst wenn den Prozessführenden eine Mitwirkungspflicht obliegt - im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch die Arbeit des Rechtsvertreters erleichtert wird, was sich konsequenterweise auf die Frage der Angemessenheit des Aufwandes auswirkt. Dieser soll nur soweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (Urteil BGer 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008).

4.3.2. Die in langjähriger Praxis vom Sozialversicherungsgericht zugesprochenen Parteientschädigungen von Fr. 3'300.-- entschädigen für ein durchschnittliches invalidenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel ohne mündliche Parteiverhandlung einen geschätzten Aufwand von rund 13 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Vorliegend wurde die Stundenzahl aufgrund der im Vergleich zu einem üblichen IV-Rentenfall überdurchschnittlichen Komplexität um rund 50% auf 19.6 Stunden à Fr. 250.--, mitunter auf Fr. 4'900.-- erhöht. Dies entspricht dem in BVG-Fällen üblichen Vorgehen und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese im Vergleich zu einem IV-Rentenfall höhere Anforderungen in rechtlicher und sachverhaltlicher Hinsicht stellen können. Der vorliegende Fall kann wohl im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Rentenfall als überdurchschnittlich aufwändig betrachtet werden. Er bewegt sich dennoch am oberen Rahmen dessen, was ein durchschnittliches BVG-Klageverfahren erfahrungsgemäss an Aufwand erwarten lässt, weshalb die Parteientschädigung in Unkenntnis der Honorarnote mit Urteil vom 29. Januar 2019 auf diesen Betrag festgesetzt wurde.

Der Rechtsvertreter der Kläger weist in seiner Honorarnote vom 14. Februar 2019 einen Gesamtaufwand von 53 Stunden aus. Er bringt vor, dieser sei durch die sehr weit gefassten Ausführungen und Bestreitungen der Beklagten aufgrund der Verhandlungsmaxime gerechtfertigt gewesen. Es wird nicht angezweifelt, dass der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand betrieben hat. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine Anzeigepflichtverletzung nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1) um einen Fall im sozialversicherungsrechtlichen Kontext handelte und dieser von Sozialversicherungsrichtern nach dem hier geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 10 SVGG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BVG) gehandhabt wird, wodurch sich der notwendige Aufwand eines Rechtsvertreters massgeblich reduzieren lässt. Ein Aufwand von 53 Stunden geht weit über das hinaus, was vom Sozialversicherungsgericht in BVG-Klageverfahren üblicherweise als angemessen beurteilt wird. Die ungekürzte Vergütung eines Aufwands von 53 Stunden liesse sich daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen und würde in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (vgl. Urteil BGer 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.2). Um dem Ausmass der nachträglich bekannt gewordenen Bemühungen des Rechtsvertreters dennoch in gewissem Masse Rechnung tragen zu können, rechtfertigt sich eine Anhebung der Parteientschädigung auf Fr. 6'500.--.

5.                

Die Beklagte hat den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten; wovon Fr. 780.-- zum Steuersatz von 8% und Fr. 5'720.-- mit einem Steuersatz von 7.7% abzurechnen sind.

 

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- (inklusive Auslagen), wovon Fr. 780.-- zuzüglich Fr. 62.40 (8%) und Fr. 5'720.-- zuzüglich Fr. 440.40 (7.7%) MWSt. an die Kläger.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin 1

–          Kläger 2

–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: