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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 29.
März 2019
Parteien
A____[...]
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.20
Beiträge
Erwägungen
1.
1.1.
Das Unternehmen der Beklagten mit Sitz in Basel ist gestützt auf
kollektivvertragliche Bestimmungen über die vorzeitige Pensionierung der
Klägerin angeschlossen (vgl. Mitgliederverzeichnis, Klagbeilage 1, S. 5,
Klagebeilage 2).
1.2.
Die Klägerin stellte der Beklagten eine Beitragsrechnung in Höhe von
CHF 690.05 mit Datum vom 6. März 2013 (Rechnung für den Zeitraum vom
1. Januar 2018 bis 31. März 2018; Faktura-Nummer 71/48286, Klagbeilage
5) zu. Die fakturierten Beiträge wurden mehrmals gemahnt (Klagbeilage 6) und
schliesslich in Betreibung gesetzt (Zahlungsbefehl vom 8. August 2018 in der
Betreibung Nr. 18041195, Klagbeilage 7). Die Beklagte erhob am 29. August 2018
ohne Begründung Rechtsvorschlag (Klagbeilage 7).
2.
2.1.
Die Klägerin beantragt mit Klage vom 5. Oktober 2018, die Beklagte
sei zur Zahlung der Schuld in Höhe von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen seit
dem 10. April 2018 zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag im
Betreibungsverfahren Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.
2.2.
In der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2018 stellt
der Instruktionsrichter fest, dass die Beklagte keine Klageantwort eingereicht
habe.
3.
3.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, die der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Es gilt analog die Praxis zur
Zuständigkeit der Klage einer Vorsorgeeinrichtung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2011 vom
21. November 2011). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Somit
ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt – gemäss § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) – zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher
Hinsicht zuständig.
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu
entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1.
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren,
dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten
Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in
welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend
ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb mit Hinweisen).
4.2.
Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht
4.3.
Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 6. März 2018 aufgrund
einer Lohnsumme in Höhe von CHF 38‘334.75 sowie eines Beitragssatz von
1.8 % den fakturierten Betrag errechnet (Klagbeilage 5). Es ist davon
auszugehen, dass der Beitragsberechnung die korrekten Berechnungsfaktoren
zugrunde gelegt worden sind, zumal die Beklagte auch nichts gegen die Rechnung
bzw. Mahnungen eingewendet hat. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte
Forderung hinreichend substantiiert.
5.
5.1.
Die Klägerin fordert überdies Verzugszinsen seit dem 10. April
2018.
5.2.
Gemäss Art. 11 Ziff. 5. des massgebenden Reglements
(Klagbeilage 3) werden die Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie
werden in ihrer Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb von zehn Tagen des
auf die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse anerkannte Inkassostelle
einbezahlt. Wurde, entsprechend der vorliegenden Bestimmung, für die Erfüllung
ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf
dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR; SR
220]).
5.3.
Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 des massgebenden Reglements (Klagbeilage
3) steht aufgrund der Prämienrechnung vom 6. März 2018 für den Zeitraum vom
1. Januar 2018 bis 31. März 2018 (Klagbeilage 5) für den für die Zusprache
der Verzugszinsberechnung geltend gemachten 10. April 2018 nichts entgegen.
5.4.
Art. 11 Ziff. 6 des Reglements verweist hinsichtlich verspäteter
Beitragszahlungen auf die Reglemente und Richtlinien der AHV. Nach Art. 42 Abs.
2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31.
Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) beträgt der Satz für die Verzugszinsen 5 %
im Jahr. Dies entspricht auch dem auf der Beitragsrechnung aufgedruckten
Hinweis (Klagbeilage 5).
5.5.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen
und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den
Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte
hat daher auch die Betreibungskosten von CHF 53.30 (vgl. Klagbeilage 8) zu tragen.
6.
6.1.
Dem Gesagten zufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zur
Zahlung von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April 2018
an die Klägerin zu verurteilen und es ist der in der Betreibung Nr. 18041195
des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 29. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag im
genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird zur Zahlung von CHF 690.05
zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April 2018 und zuzüglich
Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 in der Betreibung Nr. 18041195 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt an die Klägerin verurteilt.
Der in der Betreibung des Betreibungsamtes
Basel-Stadt Nr. 18041195 am 29. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag wird
für beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: