Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 29. März 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____[...]

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.20

Beiträge

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Das Unternehmen der Beklagten mit Sitz in Basel ist gestützt auf kollektivvertragliche Bestimmungen über die vorzeitige Pensionierung der Klägerin angeschlossen (vgl. Mitgliederverzeichnis, Klagbeilage 1, S. 5, Klagebeilage 2).

1.2.           Die Klägerin stellte der Beklagten eine Beitragsrechnung in Höhe von CHF 690.05 mit Datum vom 6. März 2013 (Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018; Faktura-Nummer 71/48286, Klagbeilage 5) zu. Die fakturierten Beiträge wurden mehrmals gemahnt (Klagbeilage 6) und schliesslich in Betreibung gesetzt (Zahlungsbefehl vom 8. August 2018 in der Betreibung Nr. 18041195, Klagbeilage 7). Die Beklagte erhob am 29. August 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag (Klagbeilage 7).

2.                

2.1.           Die Klägerin beantragt mit Klage vom 5. Oktober 2018, die Beklagte sei zur Zahlung der Schuld in Höhe von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 10. April 2018 zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.

2.2.           In der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2018 stellt der Instruktionsrichter fest, dass die Beklagte keine Klageantwort eingereicht habe.

3.                

3.1.           Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Es gilt analog die Praxis zur Zuständigkeit der Klage einer Vorsorgeeinrichtung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2011 vom 21. November 2011). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Somit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt – gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) – zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

3.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

3.3.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.                

4.1.           Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb mit Hinweisen).

4.2.           Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht

4.3.           Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 6. März 2018 aufgrund einer Lohnsumme in Höhe von CHF 38‘334.75 sowie eines Beitragssatz von 1.8 % den fakturierten Betrag errechnet (Klagbeilage 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beitragsberechnung die korrekten Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt worden sind, zumal die Beklagte auch nichts gegen die Rechnung bzw. Mahnungen eingewendet hat. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung hinreichend substantiiert.

5.                

5.1.           Die Klägerin fordert überdies Verzugszinsen seit dem 10. April 2018.

5.2.           Gemäss Art. 11 Ziff. 5. des massgebenden Reglements (Klagbeilage 3) werden die Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb von zehn Tagen des auf die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse anerkannte Inkassostelle einbezahlt. Wurde, entsprechend der vorliegenden Bestimmung, für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR; SR 220]).

5.3.           Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 des massgebenden Reglements (Klagbeilage 3) steht aufgrund der Prämienrechnung vom 6. März 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 (Klagbeilage 5) für den für die Zusprache der Verzugszinsberechnung geltend gemachten 10. April 2018 nichts entgegen.

5.4.           Art. 11 Ziff. 6 des Reglements verweist hinsichtlich verspäteter Beitragszahlungen auf die Reglemente und Richtlinien der AHV. Nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) beträgt der Satz für die Verzugszinsen 5 % im Jahr. Dies entspricht auch dem auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis (Klagbeilage 5).

5.5.           Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher auch die Betreibungskosten von CHF 53.30 (vgl. Klagbeilage 8) zu tragen.

6.                

6.1.           Dem Gesagten zufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zur Zahlung von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April 2018 an die Klägerin zu verurteilen und es ist der in der Betreibung Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 29. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beklagte wird zur Zahlung von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April 2018 und zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 in der Betreibung Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt an die Klägerin verurteilt.

            Der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. 18041195 am 29. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag wird für beseitigt erklärt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

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