Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

  

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.2

Klage vom 23. Januar 2018

Kein Anspruch auf Anrechnung einer Lohnnachzahlung für nicht bezogene Ferien an den massgebenden BVG-Lohn

 


Tatsachen

I.         

a)           Der Kläger war seit dem 1. April 2005 als Bereichsleiter Pensionskassenberatung und als Pensionskassen-Experte bei der E____ angestellt (Schreiben der E____ vom 7. März 2005, Klagantwortbeilage [KAB] 2). Im Februar 2013 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger per 31. August 2013. Sie stellte ihn zugleich frei und ordnete die Kompensation seines Ferienguthabens von 30 Wochen an (Kündigungsschreiben vom 4. Februar 2013, KAB 3).

b)           Im selben Jahr gelangte der Kläger an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und verlangte eine Erhöhung der von ihm erhaltenen Austrittsleistung. Das Gericht hiess seine Klage teilweise gut (Urteil BV.2013.21 vom 25. Juni 2014). Auf das im Jahr 2017 vom Kläger eingereichte Revisionsbegehren trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil BV.2017.3 vom 26. Juli 2017 nicht ein.

c)            Ebenfalls noch im Jahr 2013 klagte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die E____, auf Leistungen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Das Zivilgericht hiess die Klage teilweise gut. Dagegen erhob der Kläger Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess die Berufung ebenfalls teilweise gut, hob das Urteil des Zivilgerichts teilweise auf und sprach dem Kläger insbesondere Fr. 130‘414.70 brutto zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. Juni 2013 als Entschädigung für nicht bezogene Ferien bzw. Ferienlohn zu (Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2015.52 vom 29. Mai 2017, insb. Sachverhalt, E. 3.3. und E. 6.1.).

II.       

a)           Mit Klage vom 23. Januar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, die der Lohnnachzahlung von Fr. 130‘414.70 entsprechenden gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenbeiträge bei der E____ einzufordern. Die Beklagte sei anzuweisen, die der Beitragsnachzahlung entsprechende zusätzliche Austrittsleistung zu Gunsten des Klägers an die F____Stiftung für berufliche Vorsorge [...] zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

b)           Mit Klagantwort vom 27. Februar 2018 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage und beantragt die Beiladung der E____ als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.

c)            In der Replik vom 27. April 2018 und in der Duplik vom 17. Juli 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

d)           Der Kläger verzichtet mit Eingabe vom 25. Juli 2018 auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Duplik.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2.           Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

1.3.           Was den von der Beklagten gestellten Verfahrensantrag auf Beiladung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (der E____) betrifft, so ergibt sich aus den folgenden Erwägungen, dass eine Beiladung nicht von Relevanz ist. Sie hätte einerseits nichts geändert und andererseits berührt das Verfahren bei diesem Ausgang die E____ nicht. Daher ist der Antrag auf Beiladung abzuweisen.

2.                

2.1.           Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe auf die ihm von der E____ geschuldeten Lohnnachzahlung von Fr. 130‘414.70 die gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenbeiträge bei der E____ einzufordern, da dieser Betrag der beruflichen Vorsorge zu unterstellen sei. Dabei verwies er namentlich auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt V.2017.1202 vom 17. April 2018, gemäss welchem das Zivilgericht die beantragte Rechtsöffnung nicht erteilt habe, weil die BVG-Abzüge strittig seien.

2.2.           Die Beklagte entgegnet, dass eine Abgeltung für nicht bezogene Ferien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Höhe des nach BVG versicherten Lohnes nicht zu berücksichtigen sei. Weder aus reglementarischen noch aus gesetzlichen Gründen gehöre die Lohnnachzahlung an den Kläger zum versicherten Gehalt.

2.3.           Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der E____, Pensionskassenbeiträge auf die Lohnnachzahlung von Fr. 130‘414.70 einfordert und ihm anschliessend eine zusätzliche Austrittsleistung zukommen lässt.

3.                

3.1.           Zunächst stellt sich die Frage, wie es sich mit der Anrechnung der erwähnten Lohnnachzahlung im Sinne einer Entschädigung für während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferien im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge, bzw. gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verhält.

3.2.           Dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstehen namentlich Arbeitnehmende, welche einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21‘150.-- beziehen (Art. 7 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 2018 und vorliegend anwendbaren Fassung). Dabei ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu versichern (Art. 7 Abs. 2 BVG; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 7 N 1).

Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Vier ‑ vorliegend nicht relevante ‑ Ausnahmen finden sich in Art. 8 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Das Bundesgericht führte dazu in BGE 137 V 321, 326 E. 2.1. Folgendes aus: „Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist“ (mit Hinweis auf BGE 133 V 556, 558 E. 4.).

3.3.           In seinem Urteil 9C_725/2016 vom 18. Mai 2017 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Abgeltung nicht bezogener Ferien bei der Festsetzung der Höhe des nach BVG versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist. Dabei hielt es fest, dass die Leistungen erst nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbracht worden seien, sei ein Hinweis darauf, dass sie nicht mehr in der beruflichen Vorsorge versichert seien, jedoch sei dies nicht entscheidend. Andererseits sei der kausale Zusammenhang zwischen Arbeit und Einkommen entscheidend um das Einkommen als massgebenden Lohn im Sinne des AHVG zu qualifizieren. Was für den massgebenden Lohn der AHV gelte, gelte grundsätzlich auch für den massgebenden Lohn gemäss dem BVG (Art. 7 Abs. 2 BVG). Dieses Prinzip sei jedoch nicht absolut. Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die im Bereich des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) geltende Rechtsprechung (E. 4.2. des erwähnten Urteils). Auch bei der Arbeitslosenversicherung gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn als versicherter Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Während das Bundesgericht in BGE 111 V 244, 249 E. 3b festhielt, die Ferienentschädigung sei Teil des massgebenden Lohnes, präzisierte es in BGE 123 V 70, dass es bundesrechtskonform sei, die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. In seiner Argumentation wies das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass bei der Bemessung des versicherten Verdienstes eine Besserstellung jener Versicherten zu vermeiden sei, die ihre Ferien nicht real beziehen, sondern sich diese ‑ entgegen der absolut zwingenden Schutzbestimmung von Art. 329d Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) ‑ abgelten lassen (vgl. insbesondere E. 5. des Entscheids). Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Unfallversicherung. Auch bei dieser gehören Leistungen zum Ausgleich nicht bezogener Ferien nicht zum versicherten Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2.).

Das Bundesgericht stellte sodann klar, es sei wichtig, dass die Leistung (deren Anrechnung an den massgeblichen Lohn in Frage steht) klar mit einer Arbeitsleistung oder mit der Zeitspanne zusammenhänge, in der die arbeitnehmende Person gesetzlich nicht verpflichtet ist, für den Lohn eine Gegenleistung in Form von Arbeit zu erbringen (Art. 329a ff. OR). Bei der Abgeltung nicht bezogener Ferien sei dies jedoch nicht der Fall, da es sich um eine zusätzlich ausgerichtete Geldleistung zur Kompensation der nicht stattgefundenen Erholung handle (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.2.; vgl. auch die Zusammenfassung des Urteils in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145, N 972).

3.4.           Diese Zusammenfassung der Rechtsprechung erhellt, dass der Kläger basierend auf den gesetzlichen Grundlagen keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Lohnnachzahlung von Fr. 130‘414.70 als Entschädigung für nicht bezogene Ferien an den massgebenden BVG-Lohn angerechnet werden. Folglich hat er ‑ zumindest aufgrund der jedenfalls im Obligatorium massgebenden Gesetzesbestimmungen ‑ auch keinen Anspruch auf eine Erhöhung der bisher erhaltenen Austrittsentschädigung.

Dass die E____ Abzüge für AHV und ALV vorgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Die Rechtmässigkeit dieser Abzüge ist überdies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und somit nicht zu überprüfen. Auch der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt V.2017.1202 vom 17. April 2018 vermag nichts zu ändern. Das Zivilgericht verweigerte dem Kläger die Rechtsöffnung im genannten Verfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Appellationsgericht in seinem Entscheid ZB.2015.52 vom 29. Mai 2017 nicht zur Frage der Zulässigkeit und Höhe allfälliger BVG-Abzüge geäussert, sondern Bruttolöhne angegeben habe. Da die Zulässigkeit und Höhe der BVG-Abzüge auch im Rechtsöffnungsverfahren noch strittig waren, befand es die Bestimmtheit der Forderung ‑ als Rechtsöffnungsvoraussetzung ‑ als nicht gegeben (vgl. Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt V.2017.1202 vom 17. April 2018 E. 6.3.). Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Zivilgericht hat lediglich festgestellt, dass die Zulässigkeit und Höhe allfälliger BVG-Abzüge zum damaligen Zeitpunkt strittig waren. Die Frage der Zulässigkeit (und auch der Höhe) solcher Abzüge hat es offen gelassen.

4.                

4.1.           Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund des anwendbaren Reglements im Rahmen des Überobligatoriums eine Anrechnung möglich ist und demzufolge eine Erhöhung der Austrittsleistung zu erfolgen hat.

4.2.           Aus Art. 2 des (unbestrittenermassen anwendbaren) Anhangs 1 lit. a zum Vorsorgereglement geht hervor, dass der mutmassliche AHV-Jahreslohn als anrechenbarer Lohn berücksichtigt wird, der in der Regel dem 13-fachen Monatsgehalt entspricht. Die reglementarische Bestimmung der Beklagten orientiert sich somit am gesetzlich definierten massgebenden Lohn. Damit gilt bezüglich der reglementarischen Regelung dasselbe wie bezüglich der gesetzlichen Regelung. Auch hier gibt es keinen Anhaltspunkt um die Entschädigung für nicht bezogene Ferien in Höhe von Fr. 130‘414.70 an den massgebenden Lohn anzurechnen bzw. die Austrittsentschädigung des Klägers zu erhöhen.

5.                

5.1.           In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

5.3.           Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: