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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.3
Klage vom 28. Februar 2018
Teilweise Rückforderung einer
Austrittsleistung
Tatsachen
I.
a)
Die 1956 geborene (vgl. Austrittsabrechnung der Beklagten, Klagebeilage [KB] 6)
Klägerin arbeitete seit dem 1. September 2007 (Beginn des Arbeitsvertrags;
gemäss den Angaben der Klägerin arbeitete sie seit dem 16. August 2007) in
einem 50%-Pensum als Pensionskassenverwalterin für die E____ und war infolgedessen
bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. Arbeitsvertrag
vom 31. August 2007, KB 2).
b)
Per 1. Januar 2012 nahm die Beklagte eine Umstellung von einem Beitragsprimat
mit vordefiniertem Leistungsziel auf ein klassisches Beitragsprimat vor. Zur
Abfederung der Leistungseinbussen, welche die Versicherten dabei erleiden
würden, beschloss die Vorsorgekommission der Beklagten mit einem Nachtrag zum
Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 (mit ab dem
1. Januar 2012 gültigen Übergangsbestimmungen) eine vom versicherten
Jahreslohn abhängige Übergangsfinanzierung, welche zu 100% patronal finanziert
werden solle (Duplikbeilage [DB] 3).
c)
Nach dem Austritt der Klägerin aus der E____ Ende April 2013 überwies
die Beklagte im Mai 2013 eine Freizügigkeitsleistung in Höhe von
Fr. 404‘315.25 an die Pensionskasse F____, als neue Pensionskasse der
Klägerin. In einem Schreiben vom 19. Juli 2013 (KB 4) erklärte sie,
eine nachträgliche Überprüfung der überwiesenen Freizügigkeitsleistung habe
ergeben, dass eine nach Reglement des angeschlossenen Vorsorgewerkes zu
kürzende Einlage des Arbeitgebers bei der Berechnung der Austrittsleistung
nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin habe von ihrem Arbeitgeber per
1. Januar 2012 eine Einlage von Fr. 9‘626.40 erhalten, welche bei
einem vorzeitigen Austritt (innerhalb von fünf Jahren) anteilsmässig gekürzt werden
müsse. Deshalb bitte sie um Rückerstattung dieser Kürzung in Höhe von
Fr. 7‘059.35.
d)
Am 26. September 2014 und 1. Oktober 2014 schlossen die
Klägerin, die Beklagte, die E____ als ehemalige Arbeitgeberin und die Pensionskasse
F____ als neue Pensionskasse der Klägerin eine Rückzahlungsvereinbarung ab
(KB 8). Gemäss dieser verpflichtete sich die Pensionskasse F____ der
Beklagten die von ihr geforderten Fr. 7‘059.35 zuzüglich BVG-Zins zurückzubezahlen.
Für den Fall, dass im Parallelverfahren des Ehemannes (gemäss der Beklagten
[Klageantwort, Ziff. 12] das Verfahren BV.2013.21 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) gerichtlich entschieden werde, dass der
Anspruchserwerb auf die Übergangsfinanzierung nicht rechtmässig gewesen sei,
werde der Rückforderungsbetrag zuzüglich BVG-Zins wieder an die Pensionskasse F____
zurückerstattet. Am 25. Juni 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Klage des Ehemannes der Klägerin mit Urteil BV.2013.21 vom 25. Juni
2014 teilweise gut (Klageantwortbeilage [KAB] 4).
II.
a)
Mit Klage vom 28. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Beklagte zu verpflichten,
- für
die Klägerin eine neue reglements- und gesetzeskonforme Austrittsabrechnung
vorzunehmen,
- dabei
insbesondere für die Klägerin die Überfinanzierung aus den freien Mitteln der
Wohlfahrtsstiftung der E____ (nachfolgend: Wohlfahrtsstiftung der E____) in
voller Höhe von Fr. 9‘626.40 ohne Kürzung um Fr. 7‘059.35, gutzuschreiben,
und
- der
Klägerin die entsprechend angepasste Austrittsleistung, inkl. Zins zu 5% auf
Fr. 7‘059.35 seit dem 1. Mai 2013, auf ihr Konto bei der Pensionskasse
F____ auszurichten.
(2) Unter o/e-Kostenfolge, wobei die Beklagte zur Leistung
einer angemessenen Parteientschädigung (inkl. MwSt.) an die Klägerin zu
verpflichten sei.
b)
Die Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 5. April 2018
(Postaufgabe 6. April 2018) die Abweisung der Klage, soweit darauf
einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die vorliegende Prozessführung mutwillig und
leichtsinnig sei. Demnach sei der Beklagten entgegen der üblichen Praxis eine
Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.
c)
Mit Replik vom 1. Juni 2018 und Duplik vom 15. August 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
d)
Mit Eingabe vom 22. August 2018 verzichtete die Klägerin explizit
auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Januar 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Klage, in welcher die Höhe von Austrittsleistungen in Frage steht (vgl. dazu
BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015,
9C_944/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.6.), zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten
erbrachte Austrittsleistung sei zu tief. Die Beklagte habe zu Unrecht eine
Kürzung um Fr. 7‘059.35 vorgenommen. Diesen Betrag habe sie inklusive Zins
auf ihr Konto bei der Pensionskasse F____ zu überweisen. Zur Begründung bringt
sie insbesondere vor, für die Kürzung habe es weder eine gesetzliche noch eine
reglementarische Grundlage gegeben. Bei der Übergangsfinanzierung im Betrag von
Fr. 375‘000.-- habe es sich nicht um einen Beitrag der E____ als
Arbeitgeberin gehandelt. Vielmehr sei dieser Betrag aus freien Mitteln der
Wohlfahrtsstiftung der E____ finanziert worden. Daher seien die Grundsätze zu
beachten, welche für die Verteilung von freien Mitteln gälten, und dürfe die
künftige Betriebstreue nicht als Faktor berücksichtigt werden. Der genannte
Betrag von Fr. 7‘059.35 sei ihr daher wieder gutzuschreiben, da sie einen
Anspruch auf eine ungekürzte Austrittsleistung habe.
2.2.
Die Beklagte weist darauf hin, dass es bereits verschiedene
Verfahren in derselben Sache bzw. betreffend den Ehemann der Klägerin gegeben
habe. Die Klägerin wolle nun auf die Rückzahlungsvereinbarung vom 26. September
und 1. Oktober 2014 (KAB 8) zurückkommen. Die Übergangsfinanzierung
sei reglementarisch festgelegt und durch die Arbeitgeberin, also die E____,
getragen worden. Es habe sich dabei nicht um paritätisch finanzierte freie
Mittel einer Pensionskasse gehandelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin
handle es sich bei den Fr. 7‘059.35, welche die neue Pensionskasse der
Klägerin in Folge der Vereinbarung vom 29. September 2014 und vom
1. Oktober 2014 (KB 8) zurückerstattet habe, nicht um einen Betrag,
um welchen die Beklagte die Austrittsleistung der Klägerin gekürzt habe.
Vielmehr habe die Klägerin gar nie einen Anspruch darauf gehabt. Da sie nach
Inkrafttreten des Nachtrags zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom
23. Oktober 2012 nicht die geforderte Zeit zum Erwerb der vollen
Übergansleistung bei der E____ angestellt gewesen sei.
2.3.
Streitig ist, ob die Beklagte die Austrittsleistung der Klägerin
korrekt berechnet hat, bzw. ob die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung weiterer
Fr. 7‘059.35 auf ihr Konto bei ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung hat.
3.
3.1.
Zunächst sei auf die Rüge der Klägerin eingegangen, die zur
Übergangsfinanzierung verwendeten Gelder in Höhe von Fr. 357‘000.--
entstammten den freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der E____.
3.2.
Die Frage der Mittelherkunft hat bereits die BVG- und
Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) in ihrem Entscheid vom 21. August
2017 (KAB 8) beantwortet. Sie erklärte, Fr. 350‘000.-- seien
fälschlicher Weise als freie Mittel bezeichnet worden. Die darüber hinaus ‑
zunächst aus freien Mitteln ‑ ausbezahlten Fr. 7‘000.-- seien der
Wohlfahrtsstiftung der E____ von der Arbeitgeberin später inklusive Zins zurückerstattet
worden (vgl. E. 3. Des Entscheides). Die BSABB verweist dabei auf das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2013.21 vom 25. Juni 2014
in welchem ebenfalls bereits festgestellt worden war, dass es sich bei dem
Geld, welches gemäss dem Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom
23. Oktober 2012 Ziff. 6 (DB 3) patronal finanziert werde, um
einen freiwilligen Sonderbeitrag bzw. einen Zuschuss des Arbeitgebers als
Ausgleich zur Verminderung zukünftiger Anwartschaften gehandelt habe (vgl.
E. 3.1.3 des erwähnten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte
den Entscheid der BSABB vom 21. August 2017 mit Urteil A-5347/2017 vom
5. Juni 2018 (DB 1; vgl. insbesondere E. 5.).
3.3.
Die Frage des Ursprungs der Übergangsleistung ist somit bereits gerichtlich
geklärt worden. Die Klägerin war überdies an der Stiftungsaufsichtsbeschwerde
an die BSABB, welche zum Entscheid vom 21. August 2017 (KAB 8)
führte, als beschwerdeführende Partei beteiligt. Sie kann schon daher nicht
sagen, diese Frage sei noch nicht geklärt worden. Dass sie im Verfahren beim
Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-5347/2017 vom 5. Juni 2018) nicht mehr
als Beschwerdepartei auftrat, vermag daran nichts zu ändern ‑ zumal
dieses den vorinstanzlichen Entscheid bestätigte. Selbst wenn sie im Übrigen
gar nicht am fraglichen Verfahren beteiligt gewesen wäre, könnte derselbe
Sachverhalt (betreffend die Finanzierung der Übergangsleistung) nicht ohne
weiteres neu beurteilt werden. Insofern erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen,
wann der Entscheid der BSABB für die Klägerin rechtskräftig wurde. Soweit die
Klägerin ihre Rechtsbegehren auf die Argumentation stützt, die Übergangsleistung
sei aus freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der E____
finanziert worden, dringt sie im vorliegenden Verfahren nicht durch. Dasselbe
gilt dementsprechend für das damit zusammenhängenden Vorbringen, die rechtliche
Trennung der beruflichen Vorsorge vom Arbeitgeber sei vorliegend missachtet worden.
3.4.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten
Editionsbegehren sind im Lichte dieser Umstände abzuweisen, soweit die
Dokumente nicht ohnehin bereits von der Beklagten ediert wurden. Da sich eine
erneute Prüfung der Mittelherkunft erübrigt, vermöchte auch die Einbringung der
fraglichen Dokumente im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern.
4.
4.1.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte eine Kürzung ihrer
Austrittsleistung vorgenommen. Unter Verweis auf Art. 20 Abs. 1 des
Vorsorgereglements (KB 12), erklärt sie, es sei keine Kürzung der
Austrittsleistung möglich. Dem hält die Beklagte entgegen, dass es sich nicht
um eine Kürzung handle. Die Klägerin habe gar nie einen Anspruch auf Auszahlung
der vollen Übergangsleistung gehabt.
4.2.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.) handelte es sich bei der
Übergangsleistung um einen freiwilligen Sonderbeitrag der Arbeitgeberin. Dies
hat das angerufene Sozialversicherungsgericht bereits im Verfahren betreffend
den Ehemann der Klägerin festgehalten. Dort hat es zudem den Teil der
Austrittsleistung des Ehemannes, der auf der Übergangsregelung gemäss dem
Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 basierte,
entsprechend derselben gekürzt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt BV.2013.21 vom 25. Juni 2014 E. 3.1.3 und E. 3.2.;
KAB 4). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf ein
im Februar 2017 eingereichtes Revisionsbegehren trat das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil BV.2017.3 vom 26. Juli 2017 nicht
ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
9C_2/2018 vom 1. März 2018 (KAB 6) ab.
Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie unter E. 3.3. ausgeführt. Die
Klägerin war zwar selbst nicht Partei an den erwähnten, vom Ehemann geführten
Verfahren gegen die Beklagte. Dennoch bleibt die Frage, ob die Beklagte
aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäss dem Nachtrag zum Anhang 1 zum
Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 eine Kürzung der Austrittsleistung
vornehmen durfte bzw. ob die Klägerin gestützt darauf gar nie einen Anspruch
auf die volle Übergangsleistung hatte, dieselbe. In beiden Fällen stehen
dieselben Übergangsbestimmungen derselben Beklagten im Vordergrund. Auch
diesbezüglich hat das Gericht keine Veranlassung, von der Beurteilung des
Sachverhaltes, wie er sich in den Verfahren des Ehemannes darstellte,
abzuweichen. Demnach bleibt, auf die Höhe der Übergangsleistung, welche die
Beklagte bei der Austrittsleistung der Klägerin zu berücksichtigen hatte,
einzugehen. Dabei ist auf die genannten Übergangsbestimmungen abzustellen.
4.3.
Bezüglich des konkreten Anspruchs auf eine Übergangsleistung wurde
im Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement vom 23. Oktober 2012 festgehalten,
dass sich die Höhe des Anspruchs auf eine Übergangsfinanzierung anhand der
verbleibenden Versicherungsjahre bis zum Rücktrittsalter 64/65 bestimme (1%, 2%
oder 3%; Ziff. 3). Die Ansprüche würden per 1. Januar 2012 berechnet
und per 31. Dezember 2012 als Einmaleinlagen dem Altersguthaben
gutgeschrieben (Ziff. 4). Für den Erwerb des vollen, individuellen
Anspruchs aus der Übergangsregelung seien fünf Dienstjahre, gerechnet ab dem
1. Januar 2012 ‑ jedoch längstens so viele Jahre, wie bis zur
Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters (64/65) möglich seien ‑ erforderlich
(Ziff. 5).
4.4.
Die Klägerin bringt vor, die Übergangsfinanzierung zu ihren Gunsten
betrage in voller Höhe Fr. 9‘626.40. Die Beklagte äussert sich nicht zu
diesem Betrag. Es kann daher und aufgrund der folgenden Berechnung davon
ausgegangen werden, dass dieser korrekt ist.
4.5.
Die Klägerin wurde am [...] 1956 geboren (Austrittsabrechnung,
KB 6). Demnach war sie zum Zeitpunkt ihres Austritts Ende April 2013 etwas
mehr als 56 Jahre alt. Aus den Übergangsbestimmungen geht klar hervor, dass für
den vollen Erwerb dieser Ansprüche aus der Übergangsfinanzierung fünf
Dienstjahre, gerechnet ab dem 1. Januar 2012 nötig sind, jedoch längstens
so viele Jahre, wie bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters
(64/65) möglich sind (Übergangsbestimmungen, Ziff. 5). Die Klägerin hatte
zum Zeitpunkt ihres Austritts weder das Rücktrittsalter erreicht, noch war sie
ab dem 1. Januar 2012 weitere fünf Jahre bei der E____ angestellt. Sie
erfüllt dieses Erfordernis daher nicht.
Für den Erwerb der ganzen Übergangsleistung hätte die Klägerin
weitere 5 Jahre bzw. 60 Monate in der Firma bleiben müssen. Sie blieb jedoch
lediglich 16 Monate (1. Januar 2012 bis 30. April 2013), also 16/60
bzw. 4/15 der von den Übergangsbestimmungen verlangten Zeitdauer zum Erwerb der vollen
Übergangsleistung.
Wenn die volle Übergangsleistung Fr. 9‘626.40 betragen
hätte, wären 4/15 davon Fr. 2‘567.04. Dies
entspricht der von der Beklagten an die Austrittsleistung angerechneten Betrag
von Fr. 2‘567.05. Die Differenz beträgt die strittigen Fr. 7‘059.35. Die
Beklagte hat demnach zu Recht eine Rückzahlung in Höhe von Fr. 7‘059.35 verlangt.
Sie hat zu viel ausbezahlt. Eine Kürzung der Austrittsleistung im eigentlichen
Sinne liegt nicht vor.
5.
5.1.
Die Klägerin macht schliesslich geltend, mit der bereits mehrfach
erwähnten Vereinbarung vom 26. September und 1. Oktober 2014 (KAB 8)
sei „die Lage provisorisch“ geregelt worden. Die Klägerin habe sich darin
einverstanden erklärt, dass ihre neue Pensionskasse, die Pensionskasse F____,
den Betrag von Fr. 7‘059.35 vorläufig und ohne Präjudiz an die Beklagte
zurücküberweise. Die an der Vereinbarung beteiligten Parteien hätten sich zudem
einverstanden erklärt, dass dieser Betrag wieder an die Pensionskasse F____
überwiesen werde, sofern das ähnlich gelagerte Verfahren des Ehemannes die
Kürzung in dessen Fall nicht als rechtmässig ansehen würde. Nun sei die Klage
des Ehemannes vom angerufenen Gericht nicht gutgeheissen worden, dabei habe dem
Gericht jedoch der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig vorgelegen.
Deshalb sei der korrekte Sachverhalt noch nie von einem Gericht entschieden
worden. Ausserdem sei die Rechtslage mit der Vereinbarung nicht abschliessend
geregelt worden. Auch fehle eine Klausel, aus der hervorgehe, was gelte, wenn
der Ehemann der Klägerin in seinem Verfahren nicht obsiege.
5.2.
Aus der genannten Vereinbarung (vgl. dazu Tatsachen I.d) vermag die
Klägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere geht daraus nicht hervor,
dass bloss eine „provisorischen Regelung“ beabsichtigt war. Vielmehr ist die
Vereinbarung so zu verstehen, dass sich die Parteien einverstanden erklärten,
dass die umstrittenen Fr. 7‘059.35 von der Pensionskasse F____ an die
Beklagte zurücküberwiesen werden. Dabei machten die Parteien quasi einen
Vorbehalt, gemäss welchem die Beklagte der Pensionskasse F____ wieder auszahlen
würde, falls sich im oben erwähnten Verfahren des Ehemannes herausstellen
würde, dass der gestaffelte Anspruchserwerb der Übergangsleistung nicht
rechtmässig gewesen wäre. Dieser Fall ist aber nicht eingetreten. Wie oben
ausgeführt, hat die Beklagte den Betrag von Fr. 7‘059.35 zu Recht von der
neuen Pensionskasse der Klägerin zurückgefordert und behalten. Eine erneute
Auszahlung an die Pensionskasse F____ ist nicht angezeigt. Weshalb das erwähnte
Verfahren des Ehemannes vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat, wurde bereits dargelegt. Dem Wunsch
der Klägerin, dass ihr Anspruch selbständig gerichtlich geprüft werde, wird mit
den obigen Ausführungen Genüge getan. Dass die Rückerstattung der zu viel
ausbezahlten Austrittsleistung bereits erfolgt ist, ändert daran nichts.
6.
6.1.
In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG). Das Gericht kann, einer Partei, wenn sie sich mutwillig oder
leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegen
(Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG). Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit
ist namentlich anzunehmen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als
wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem
sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist.
Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen
Auffassung (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1b, BGE 112 V 333, 334 E. 5a
sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015
E. 3.2. und 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1., jeweils mit
weiteren Hinweisen). Dies könnte ‑ mit Blick auf die in den Erwägungen
erwähnten Gerichtsentscheide, auf welche vorliegend Bezug genommen werden kann
und muss ‑ im vorliegenden Verfahren durchaus diskutiert werden. Die
Klägerin war indessen selbst in derselben Sache noch nicht beim angerufenen
Gericht vorstellig. Es verzichtet daher auf eine Kostenerhebung. Falls die
Klägerin erneut eine Klage mit einem ähnlichen Inhalt, bezogen auf einen
bereits gerichtlich beurteilten Sachverhalt einreicht, muss sie damit rechnen,
dass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden.
6.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend
nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: