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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
E____
[...]
Beigeladener
Gegenstand
BV.2018.4
Verwendung Sparkonto „Überschuss“
in der Berufsvorsorge bei angeordneter vorzeitiger Pensionierung
Tatsachen
I.
Die am [...] 1957 geborene Klägerin war seit 1991 Mitarbeiterin
des Kantons Basel-Stadt. Per 1. Juli 2011 reduzierte sie das Arbeitspensum auf
80 %. Die Pensionskasse F____ (nachfolgend: Pensionskasse) teilte der
Klägerin im Schreiben vom 29. Juni 2011 (Klagbeilage [KB] 3) mit, dass die
Teilaustrittsleistung aufgrund des reduzierten versicherten Lohnes Fr. 79‘352.55
betrage und sie die Möglichkeit habe, deren Überweisung auf ein
Freizügigkeitskonto zu beantragen, ansonsten werde der Betrag als Sparkapital
auf dem Sparkonto „Überschuss“ geführt. Die Klägerin beliess den Betrag bei der
Pensionskasse und finanzierte daraufhin in den folgenden Jahren die nötigen
Einkäufe bei Lohnerhöhungen. Ende 2015 betrug der Saldo dieses Sparkontos „Überschuss“
Fr. 70‘468.60 (Schreiben der Pensionskasse vom 22. Dezember 2015 mit „Details
zur Rentenfestsetzung vom 22.12.2015“, KB 6).
Der Vorgesetzte der Klägerin beantragte am 7. Oktober 2015 (KB
8, Klagantwortbeilage [KAB] 1) die vorzeitige Pensionierung der Klägerin gemäss
§ 35 Abs. 2 des Personalgesetzes (in der damals gültigen Fassung Stand 1.
Oktober 2013, PG; SG 162.100) per 31. Dezember 2015. Die Stelle der Klägerin
wurde im Rahmen einer Reorganisation in ihrem Departementsbereich aufgehoben.
Die durch den Arbeitgeber zu vergütende Mehrbelastung im Deckungskapital wurde
mit Fr. 111‘639.70 berechnet (KB 8). Der Antrag auf vorzeitige
Pensionierung wurde am 2. Dezember 2015 vom Departementsvorsteher des E____ genehmigt
(KB 8).
Auf Anfrage der Klägerin nahm die Beklagte eine provisorische
Berechnung der anwartschaftlichen Altersleistungen per 31. Dezember 2015 vor. Im
Mail vom 2. November 2015 (KB 11) bat die Klägerin einen Mitarbeiter der
Pensionskasse um Information über die Rechtsgrundlage, wonach die Spareinlage
des Arbeitnehmers in den Einkauf einberechnet wird. Gleichentags antwortete der
Mitarbeiter, dass die gängige Praxis bei der Berechnung einer vorzeitigen
Pensionierung nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz die Einrechnung der gesamten
vorhandenen Austrittsleistung beinhalte. Weil das Sparkonto „Überschuss“ Teil
der Austrittsleistung sei, werde auch dieses in die Berechnung einbezogen (KB
11). Die Klägerin wandte sich diesbezüglich am 17. November 2015 (KAB 7) an den
Departementsvorsteher und führte darin aus, dass ihr Sparkapital ein Ersatz für
den reduzierten Lohn sei und dieses gemäss Reglement mit der ersten
Rentenzahlung ausbezahlt werde. Es dürfe nicht für die Finanzierung der vorzeitigen
Pensionierung durch den Arbeitgeber verwendet werden. Der Departementsvorsteher
beauftragte in der Folge die Personalabteilung mit der Abklärung der Frage. Im
Schreiben vom 23. November 2015 (KB 12) antwortete der zuständige
Personalleiter, dass es aus Sicht der Pensionskasse korrekt gewesen sei, bei
dieser Aufstellung das gesamte vorhandene Kapital, also auch das Sparkapital
von Fr. 70‘468.60, in die Berechnung miteinzubeziehen. Eine solche
Handhabung erfolge seit der letzten Pensionskassenrevision per 1. Januar 2008
bei allen vorzeitigen Pensionierungen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien keine Ausnahmen vorgesehen. Am Schluss
des Schreibens bittet er die Klägerin um rasche Information, ob sie trotz
dieser Sachlage weiterhin an der vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember
2015 interessiert sei oder ob sie allenfalls eine Weiterbeschäftigung im E____
per 1. Januar 2016 vorziehe.
Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2016 eine monatliche
Altersrente von Fr. 3‘288.05 und eine monatliche Überbrückungsrente von
Fr. 1‘128.00 (KB 14). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 an den
Arbeitgeber der Klägerin machte die Beklagte die Kosten zur Ausfinanzierung der
Deckungslücke in Höhe von Fr. 111‘639.70 geltend, die jener der Beklagten
am 12. Januar 2016 erstattete (KAB 9).
Im Schreiben vom 29. April 2016 (KAB 15) wies die Klägerin die
Pensionskasse darauf hin, dass sie bei Erreichen des 63. Altersjahres Anspruch
auf die Auszahlung ihres Sparkapitals von Fr. 70‘468.60 gehabt hätte und
dieser Betrag nicht für den Einkauf aufgrund der vorzeitigen Pensionierung
hätte verwendet werden dürfen. Sie forderte daher die Pensionskasse auf, mit
diesem Betrag rückwirkend ihre Überbrückungsrente zu erhöhen, weil dieser
Betrag aufgrund von Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR
831.40) nicht mehr ausbezahlt werden könne. Durch das Verwenden des
Sparkapitals für die Ausfinanzierung der Altersleistungen seitens des
Arbeitgebers werde die gesetzliche Vorgabe des § 35 Abs. 2 Personalgesetz
nicht erreicht. § 19 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt
(Pensionskassengesetz, PKG; SG 166.100) sehe vor, dass die versicherte Person
über die Verwendung des separaten Sparkapitals entscheide. Zudem bestehe das
separate Sparkapital aus der Freizügigkeitsleistung für jene 20 %
Arbeitsleistung, um die sie ihr Pensum reduziert habe. Die Altersleistungen für
das verbliebene Pensum dürften nicht aus jenen Mitteln finanziert werden, die
für das nicht mehr versicherte Pensum angespart worden seien.
Die Beklagte antwortete am 30. September 2016 (KB 16), dass bei
der Berechnung des fehlenden Deckungskapitals sämtliche vorhandenen
Sparkapitalien angerechnet würden, so auch das separate Sparkonto. Aus diesem
Grund sei eine Auszahlung des Sparkontos in der Regel nicht mehr möglich, da
nicht immer einwandfrei nachvollziehbar sei, wie sich dieses zusammensetze
(Schichtzulagen, Überschüsse, sonstige Einlagen). Da jedoch das Sparkapital der
Klägerin eindeutig und ausschliesslich aus der Beschäftigungsreduktion vom 1.
Juli 2011 resultiere, würden sie ausnahmsweise und ohne Präjudiz den Betrag von
Fr. 70‘468.60 an die Überbrückungsrente anrechnen, was pro Jahr eine
zusätzliche Überbrückungsrente von Fr. 13‘639.20 ergebe. Sobald sie vom
Arbeitgeber die zu übernehmenden Mehrkosten erhielten, würden sie die
Überbrückungsrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 überweisen. Am 25.
September 2017 (KB 22) teilte die Pensionskasse der Klägerin mit, dass der
Arbeitgeber rückgemeldet habe, dass er die Klägerin bereits im November 2015
darauf hingewiesen habe, dass das Sparkapital in die Berechnung zur vorzeitigen
Pensionierung miteinbezogen werde und ihr eine Weiterbeschäftigung ab dem 1.
Januar 2016 angeboten worden sei. Mit ihrem Antwortschreiben habe sie
bestätigt, dass sie mit der Pensionierung per 31. Dezember 2015 einverstanden
gewesen sei. Der Arbeitgeber sehe sich daher nicht in der Pflicht, den Betrag
von Fr. 70‘468.60 zu zahlen. Ihr Antrag auf Erhöhung der Überbrückungsrente
werde daher abgelehnt.
II.
Mit Klage vom 12. März 2018 beantragt die Klägerin die Erhöhung
der jährlichen Überbrückungsrente seit Januar 2016 um Fr. 13‘639.20 auf
Fr. 27‘175.20 pro Jahr zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinreichung
bzw. ab Fälligkeit jeder monatlichen Rentenzahlung.
Die Beklagte schliesst in der Klagantwort vom 29. Mai 2018 auf
Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2018 bzw. mit
Schreiben vom 6. Juni 2018 lädt die Instruktionsrichterin den Arbeitgeber zum
Verfahren bei.
IV.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 schliesst sich der Beigeladene
den Rechtsbegehren und der Begründung der Beklagten an.
V.
Mit Replik vom 5. September 2018 hält die Klägerin an ihrem
Antrag fest. Ebenso hält die Beklagte in der Duplik vom 8. November 2018 an
ihren Anträgen fest.
VI.
Am 12. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Gerichtsstand ist gemäss Art. 73
Abs. 3 BVG unter anderem der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte
angestellt wurde. Die Klägerin arbeitete beim Kanton Basel-Stadt. Die sachliche
und örtliche Zuständigkeit ist damit erstellt.
1.2.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Strittig sei
nämlich die Höhe der Einmaleinlage des Arbeitgebers. Der Rechtsstreit betreffe
die vorzeitige Pensionierung der Klägerin nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz.
Dieses Gesetz regle ausschliesslich die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 Personalgesetz). Das Verhältnis zwischen
der Klägerin und der Beklagten werde durch das Pensionskassengesetz geregelt
sowie dem Vorsorgereglement (VR) der Pensionskasse. Weder im PKG noch im VR
finde sich eine Rechtsgrundlage für die angeordnete vorzeitige Pensionierung.
Aus § 35 Abs. 2 PG könne die Klägerin keinen klagbaren Anspruch gegenüber
der Beklagten ableiten. Die bewilligte Einmaleinlage des Arbeitgebers in die
Pensionskasse von Fr. 111‘639.70 sei ausdrücklicher Gegenstand des vom
Departementsvorsteher bewilligten Antrags. Sie stütze sich auf die Berechnungen
der Beklagten, die gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung betreffend vorzeitige
Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt, (SG
162.320, im Folgenden: Verordnung) ebenfalls integrierenden Bestandteil des
Antrags bildeten. Weigere sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, sich
vorzeitig pensionieren zu lassen, oder sei aus anderen Gründen mit dem Antrag nicht
einverstanden, so werde die vorzeitige Pensionierung verfügt. Die Klägerin habe
nachweislich davon Kenntnis gehabt, dass das strittige Sparkapital für die Finanzierung
der vorzeitigen Pensionierung mitverwendet werde. Sie habe im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar den gegenteiligen Standpunkt vertreten,
dennoch habe sie die vorzeitige Pensionierung und damit die Verwendung des
Sparkapitals dafür akzeptiert. Die von der Klägerin nunmehr aufgeworfene Frage
hätte im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung entschieden werden müssen.
1.3.
Strittig ist die Verwendung des Betrages von Fr. 70‘468.60 auf
dem Sparkonto „Überschuss“ der Klägerin bei einer vom Arbeitgeber angeordneten
vorzeitigen Pensionierung.
1.4.
§ 35 Abs. 2 PG sieht vor, dass in personal-, arbeitsmarkt- und
finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen der Regierungsrat
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 58. Altersjahr vollendet haben,
vorzeitig pensionieren kann. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt zu den
Bedingungen, wie wenn die versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte.
Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die Mehrbelastung im
Deckungskapital. Da die Frage strittig ist, ob der auf dem Sparkonto
„Überschuss“ liegende Betrag auf die vom Arbeitgeber zu finanzierende Mehrbelastung
im Deckungskapital anzurechnen ist, kann der Auffassung der Beklagten nicht
gefolgt werden, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Angelegenheit
zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin handle. Denn Grundlage für die Höhe
des vom Arbeitgeber an die Pensionskasse zu leistenden Betrags bildet die
Berechnung und damit die Vorgehensweise der Pensionskasse. Die Verwendung des
Sparkontos „Überschuss“ bildet erst die Grundlage für die Anwendung des § 35
Abs. 2 PG bzw. für die Berechnung der Höhe der vom Kanton auszufinanzierenden
Leistung. Es ist daher unerheblich, dass sich weder im PKG noch im VR eine
Rechtsgrundlage für die angeordnete vorzeitige Pensionierung findet.
Entscheidend sind die Rechtsgrundlagen für die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“.
Diese regeln die Verwendung des Sparkontos bei einem Altersrücktritt.
1.5.
Es ist zwar richtig, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht
für Rechtsstreitigkeiten offen steht, die nicht im Recht der beruflichen
Vorsorge begründet sind, selbst wenn sie Auswirkungen auf das Recht der
beruflichen Vorsorge haben (BGE 127 V 29 E. 3b, vgl. das Vorbringen der
Beklagten, Klagantwort S. 6 Rz. 14), doch § 35 Abs. 2 PG, der tatsächlich
nicht in die Zuständigkeit des Vorsorgegerichts fällt, ist vorliegend nicht strittig.
Es verhält sich vielmehr umgekehrt. Die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“
hat Auswirkungen auf § 35 Abs. 2 PG. Daraus folgt aber auch, dass die Anwendung
der personalrechtlichen Norm an sich vorliegend nicht strittig ist, sondern die
vorliegend zu klärende Frage eine vorsorgerechtliche Vorfrage im Rahmen des
§ 35 Abs. 2 PG darstellt.
1.6.
Für die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ sind Bestimmungen des
Pensionskassengesetzes (§ 42 PKG) und des Vorsorgereglements (Art. 12 VR)
massgeblich. Die Passivlegitimation ist damit offensichtlich gegeben. Fehl geht
vorliegend die Ansicht der Beklagten, wonach sich der Anspruch des Versicherten
gegenüber einer Pensionskasse nur dann ergebe, wenn die vereinbarten Leistungen
ins Recht der beruflichen Vorsorge übernommen worden seien. Es handelt sich
zwar bei der Übernahme der Mehrbelastung im Deckungskapital gemäss § 35
Abs. 2 PG um eine Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine solche der
Pensionskasse. Diese Übernahme der Mehrbelastung greift jedoch nicht ins Recht
der beruflichen Vorsorge ein und begründet damit auch keine Leistung, die
grundsätzlich von der Pensionskasse zu übernehmen wäre. § 35 Abs. 2 PG hat
nur insofern Auswirkung auf das Verhältnis zwischen versicherter Person,
Arbeitgeber und Pensionskasse als die Mehrbelastung im Deckungskapital von der
Pensionskasse zu berechnen ist. Diese Berechnung hat auf der Grundlage des
Pensionskassengesetzes sowie des Vorsorgereglements zu erfolgen. Da diese Berechnung
strittig ist, handelt es sich um eine Streitigkeit mit vorsorgerechtlichem
Inhalt auf der Grundlage des Pensionskassengesetzes und des Vorsorgereglements.
1.7.
Dass die Passivlegitimation der Beklagten gegeben ist, wird auch
daran deutlich, dass sich die Klägerin bei der Beklagten über die Höhe der Leistungen
erkundigt hatte und ihr die Beklagte eine Berechnung der Leistungen unter
Berücksichtigung der Finanzierung durch den Arbeitgeber zukommen liess (KB 9).
Auch der Arbeitgeber wandte sich zuerst an die Beklagte, um die Höhe der
auszufinanzierenden Summe in Erfahrung zu bringen. Der Arbeitgeber setzte diese
Summe also nicht einseitig fest, sondern erst nach Anfrage bei der Beklagten
und auf Basis der Berechnung durch die Beklagte. Dass sich der Arbeitgeber auf
das Vorgehen der Beklagten berief, wird auch in folgenden Schreiben deutlich. Im
Schreiben vom 23. November 2015 (KB 12) antwortete der zuständige
Personalleiter, dass es „aus Sicht der Pensionskasse korrekt“ gewesen sei, dass
bei dieser Aufstellung das gesamte vorhandene Kapital, also auch das Sparkapital
von Fr. 70‘468.60, in die Berechnung miteinbezogen worden sei. Und es ist
die Beklagte selbst, die am 30. September 2016 antwortete (KB 16), dass bei der
Berechnung des fehlenden Deckungskapitals sämtliche vorhandenen Sparkapitalien
angerechnet würden, so auch das separate Sparkonto.
1.8.
Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, die Bedingungen der
vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers als Gesamtpaket sei
rechtskräftig und damit auch die Tatsache der Berücksichtigung des Sparkapitals
„Überschuss“ (Klagantwort S. 6 Rz. 16), ist anzumerken, dass es gerade nicht in
der Kompetenz des Arbeitgebers liegt, über die vorsorgerechtliche Frage der
Verwendung des auf dem Sparkonto „Überschuss“ liegenden Betrages zu
entscheiden. Entsprechend hält § 7 Abs. 2 der Verordnung fest, dass dem
Antrag als integrierender Bestandteil die Berechnungen der Pensionskasse
beizulegen sind. Das bedeutet, auch hier wird wieder auf die Berechnungen der
Pensionskasse verwiesen, weswegen die im Rahmen einer Vorfrage bezüglich
§ 35 Abs. 2 PG zu klärende Frage der Verwendung des Sparkontos
„Überschuss“ eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten
darstellt, die vom Vorsorgegericht zu entscheiden ist. Dass die Berechnung
durch die Verordnung zum integrierenden Bestandteil des Antrags gemacht wird,
entzieht Fragen zur Berechnung der Zuständigkeit des Vorsorgegerichts nicht.
1.9.
Die Beklagte bringt im Weiteren vor, dass bei einer Übernahme der allfällig
entstehenden Deckungslücke durch den Arbeitgeber dieser nicht mehr beurteilen
könne, ob die Kosten für die vorzeitige Pensionierung gegenüber den
Einsparungen durch die Aufhebung der Stelle verhältnismässig gewesen seien
(Klagantwort S. 6 Rz. 16). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es je nach
Ergebnis des vorliegenden Urteils Sache des Arbeitgebers ist, sich bei einem
allfälligen Schaden nach den einschlägigen Rechtsgrundsätzen bei der
Pensionskasse schadlos zu halten.
1.10.
Ebenso wenig kann sich die Pensionskasse auf die Rechtskraft der
vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers als Gesamtpaket
berufen bzw. auf eine Anerkennung des strittigen Betrages durch die Klägerin
(Klagantwort S. 6 Rz. 16). Es handelt sich um einen Beschluss des Regierungsrates
gegenüber der Bereichsleitung, über den die Klägerin schriftlich und persönlich
in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
Die Klägerin hätte daher eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen und sodann
die Berechnung der Mehrbelastung im Deckungskapital rügen müssen. Genau diese
Berechnung fällt jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt - in die
Zuständigkeit der Beklagten, weswegen der Regierungsrat diese Berechnung von
sich aus gar nicht hätte berichtigen können. Zu erwähnen bleibt, dass die
Klägerin die Berechnung der Mehrbelastung im Deckungskapital mehrfach bei der
Beklagten beanstandet hat und schliesslich im Schreiben vom 26. November 2015
explizit festgehalten hat, dass sie mit der vorzeitigen Pensionierung einverstanden
sei, jedoch Vorbehalte hinsichtlich Fragen zur Pensionskasse habe. Eine
Zustimmung der Klägerin zur Höhe der Mehrbelastung im Deckungskapital kann
darin nicht erblickt werden. Im Weiteren wird die vorzeitige Pensionierung nach
§ 35 Abs. 2 PG angeordnet und steht damit nicht im Ermessen des Mitarbeiters,
dies im Gegensatz zur einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung nach § 35
Abs.3 PG. Es ist eindeutig, dass es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete
vorzeitige Pensionierung nach § 35 Abs. 2 PG handelt.
1.11.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte
passivlegitimiert ist und daher auf die Klage eingetreten wird.
2.
2.1.
Die Klägerin bringt vor, dass nur sie bestimmen könne, ob sie mit
ihrem Sparkapital zusätzliche Leistungen einkaufen wolle. Ihr Sparkonto
„Überschuss“ bestehe aus der Freizügigkeitsleistung, das ihr bei der Reduktion
ihres Arbeitspensums von 100 % auf 80 % per 1. Juli 2011
gutgeschrieben worden sei. Diesen Betrag habe sie gemäss Art. 9 Abs. 2
lit. b VR bei der Beklagten stehen lassen. Ihre normale Altersleistung und
Überbrückungsrente sei bis zum Antritt der vorzeitigen Pensionierung bereits
voll ausfinanziert gewesen, sodass für sie für weitere Ausfinanzierungen zum
Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung kein Anlass bestanden habe. Die durch
die vorzeitige Pensionierung entstandene Mehrbelastung im Deckungskapital sei
vom Arbeitgeber zu finanzieren (§ 35 Abs. 2 PG). Daher habe die Beklagte
das Sparkonto nicht zur Ausfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung
heranziehen dürfen. Der Klägerin sei die vorzeitige Pensionierung angeboten
worden, weil ihre Arbeitsstelle aufgehoben worden sei und ihr keine ihrer
Ausbildung oder ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle habe angeboten werden
können. Die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber habe damit den
gesetzlichen Grundlagen entsprochen. Da ein Leistungseinkauf getätigt worden
sei, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre
nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs.
3 BVG). Es sei ihr daher das Sparkonto „Überschuss“ als erhöhte
AHV-Überbrückungsrente auszurichten.
2.2.
Auf die Argumente der Beklagten wird in einzelnen Erwägungen eingegangen.
2.3.
Einig sind sich die Parteien, dass das Pensionskassengesetz vom 28.
Juni 2007 in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2015 und das Vorsorgereglement
vom 24. August 2007 in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2015 (Stand 2014) anwendbar
ist (Klage S. 15, Klagantwort S. 16 Rz. 46).
2.4.
Die Klägerin ist infolge der vorzeitigen Pensionierung so zu
behandeln, wie wenn sie die reglementarische Altersgrenze erreicht hätte
(§ 35 Abs. 2 PG). Massgebend für die Verwendung des Sparkontos
„Überschuss“ sind daher die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für
das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze sowie die Bestimmungen über das
Sparkonto „Überschuss“.
2.5.
Titel XII des Pensionskassengesetzes regelt die Leistungen der
Sparkasse und umfasst die §§ 41 bis 44. Aus überschiessenden Teilen
eingebrachter Austrittsleistungen, aus Teilaustrittsleistungen, aus Beiträgen
auf Schichtzulagen sowie aus zusätzlichen, freiwilligen Einlagen der
versicherten Person wird ein separates Sparkapital gebildet (§ 41 Abs. 1
PKG). Vor Eintreten eines Vorsorge- oder Freizügigkeitsfalls oder beim
Altersrücktritt kann das Sparkapital zum Auskauf einer Kürzung der versicherten
Alters- und Invalidenrente verwendet werden. Ebenso kann das Sparkapital zum
Auskauf der Kürzung der Altersrente aufgrund vorzeitiger Pensionierung (vgl.
§ 31 Abs. 3 PKG) und der Kürzungen der Überbrückungsrente (vgl. § 33
Abs. 2 und 3 PKG) oder zur Finanzierung einer höheren Überbrückungsrente (vgl.
§ 33 Abs. 4 PKG) verwendet werden (§ 41 Abs. 3). Näheres bestimmt das
Reglement (Abs. 4). § 42 PKG regelt die Auszahlung des Sparkassenkapitals
bei Altersrücktritt, § 43 PKG die Auszahlung bei Invalidität und § 44
PKG die Auszahlung des Sparkassenkapitals bei Tod.
2.6.
Nach § 42 PKG wird ein allfällig vorhandenes Sparkapital
gleichzeitig mit dem Beginn der Altersrente oder der entsprechenden
Kapitalabfindung zur Auszahlung fällig (Abs. 1). Bei einem teilweisen
Altersrücktritt kann die versicherte Person den proportionalen Anteil ihres
Sparkapitals im Umfang ihrer Reduktion des Beschäftigungsgrades beziehen.
Spätestens bei vollständigem Altersrücktritt gelangt das Sparkapital zur
Auszahlung (Abs. 2). Vorbehalten bleibt die Verwendung des Sparkapitals zum
Auskauf von Kürzungen der Alters- und Überbrückungsrente (Abs. 3).
2.7.
Während die Klägerin § 42 Abs. 1 und 2 PKG geltend macht,
beruft sich die Beklagte auf § 42 Abs. 3. Die Beklagte erläutert, dass
nach Art. 12 VR der Betrag eines bereits vorhandenen Sparkapitals inkl. Gelder
aus Freizügigkeitskonten bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen an den
möglichen Einkauf in die vorzeitige Pensionierung angerechnet werde.
2.8.
Aus den §§ 42 bis 44 PKG geht hervor, dass das
Sparkassenkapital gerade nicht dazu dient, die Leistungen im Falle des
Eintritts des versicherten Risikos zu verbessern. Eine solche Verbesserung erfolgt
erst, wenn die Leistungen tatsächlich eingekauft worden sind. Einen solchen
Einkauf hat die Klägerin unbestrittenermassen nicht getätigt. Einzig
vorbehalten ist die Verwendung des Sparkapitals zum Auskauf von Kürzungen der
Alters- und Überbrückungsrente (§ 42 Abs. 3 PKG).
2.9.
Es ist damit zu klären, ob sich § 42 Abs. 3 PKG an die
versicherte Person richtet oder ob diese Bestimmung auch den Auskauf von
Kürzungen durch den Arbeitgeber aufgrund eines Altersrücktritts infolge einer
angeordneten vorzeitigen Pensionierung umfasst.
2.10.
Die Leistungskürzung wird in § 19 Abs. 2 PKG definiert. Den Einkauf
zusätzlicher Leistungen regelt § 19 Abs. 3 PKG. Reicht die
Austrittsleistung früherer Vorsorgeverhältnisse nicht aus, um voll versichert
zu sein, werden die Leistungen gekürzt. Die Höhe der Kürzung ist aus dem
Reglement ersichtlich (Abs. 2). Die versicherte Person kann eine Kürzung durch
eine Einmaleinlage oder einen beim Eintritt festzulegenden festen Zusatzbeitrag
auskaufen. Später kann, die volle Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt, eine Kürzung
jederzeit durch freiwillige Einlagen ausgekauft werden. Hat die versicherte Person
die Kürzung vollständig ausgekauft, kann sie Beiträge in das separate
Sparkapital (vgl. § 41) leisten, um damit den Auskauf einer Kürzung infolge
vorzeitiger Pensionierung oder eine zusätzliche Überbrückungsrente zu finanzieren
(Abs. 3).
2.11.
Mit der zweifachen Verwendung der Formulierung „die versicherte
Person“ in § 19 Abs. 3 PKG geht eindeutig hervor, dass sich die Möglichkeit,
den Auskauf einer Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung oder eine
zusätzliche Überbrückungsrente zu finanzieren, allein an die versicherte Person
richtet. Dies gilt im Übrigen auch für Art. 12 VR, der den Einkauf in die
vorzeitige Pensionierung betrifft. Dieser wendet sich ebenfalls explizit an die
versicherte Person: Hat eine arbeitsfähige versicherte Person die fehlenden Vorsorgeleistungen
gemäss Art. 11 Abs. 3 vollständig eingekauft, kann sie zusätzlich die
Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1
VR).
2.12.
Einen weiteren Hinweis für die zu untersuchende Frage geben die Gesetzesmaterialien.
Danach dient die Sparkasse allen versicherten Personen als Gefäss für den
Einkauf der vorzeitigen Pensionierung oder einer höheren Überbrückungsrente
sowie zur Gutschrift von überschiessenden Eintrittsleistungen. Bei Austritt
wird das angesparte Kapital als Freizügigkeitsleistung mitgegeben. Bei Pensionierung
kann es von der versicherten Person auf unterschiedliche Art und Weise bezogen
werden: Auskauf der Rentenkürzung wegen vorzeitiger Pensionierung, Einkauf
einer erhöhten Überbrückungsrente, Auskauf der Rentenkürzung wegen zu tiefen
Einkaufs bei Eintritt oder Kapitalbezug. Damit wird neu eine attraktive
zusätzliche Sparmöglichkeit für die Versicherten geboten. Dies ist vor allem
für Versicherte interessant, die eine vorzeitige Pensionierung anstreben (Ratschlag
und Entwurf des Regierungsrats vom 29. August 2006 betreffend Totalrevision des
Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980, Geschäftsnr. 05.1314.01, S. 30).
2.13.
Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass die Einlagen
auf dem Sparkonto „Überschuss“ zwar einem Auskauf der Rentenkürzung wegen vorzeitiger
Pensionierung dienen, diese Möglichkeit sich aber an versicherte Personen
richtet, die eine vorzeitige Pensionierung anstreben. Die Beträge auf dem
Sparkonto „Überschuss“ sind daher nicht für einen Auskauf von Kürzungen bei
einer vom Arbeitgeber angeordneten vorzeitigen Pensionierung vorgesehen.
2.14.
Die Beklagte bringt vor, dass § 35 Abs. 2 Personalgesetz einen
Anspruch auf Leistungen begründet, wie wenn die versicherte Person das 63.
Altersjahr erreicht hätte. Eine zusätzliche Ausrichtung des Sparkontos
„Überschuss“ gewähre diese Bestimmung nicht (Klageantwort S. 12 Rz. 35). Mit
dieser Argumentation übersieht die Beklagte, dass sich die Verwendung des
Sparkontos „Überschuss“ nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes und
des Vorsorgereglements richtet und nicht nach dem Personalgesetz.
2.15.
An dieser Stelle ist die Beklagte auf den Wortlaut „wie wenn die
versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte“ des § 35 Abs. 2 PG
hinzuweisen. Massgebend ist daher die Situation, wie sie sich für die Klägerin
dargestellt hätte, wie wenn sie im tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt
bereits 63 Jahre alt gewesen wäre. Hypothetisch ist also auf das damals
geltende ordentliche Rücktrittsalter von 63 abzustellen. In diesem Zeitpunkt wäre
das Sparkonto der Klägerin entweder noch im heutigen Umfang vorhanden gewesen
und nach § 42 Abs. 1 PKG gleichzeitig mit dem Beginn der Altersrente zur
Auszahlung fällig geworden. Oder die Klägerin hätte durch Lohnerhöhungen notwendige
Einkäufe aus dem Sparkonto „Überschuss“ getätigt und damit diese Beträge nicht
von ihren eigenen, sonstigen Ersparnissen aufwenden müssen. Die vorzeitige
Pensionierung bedeutet aber auch, dass Lohnerhöhungen in den verbleibenden
Dienstjahren bis zum ordentlichen Rücktrittsalter durch die vorzeitige Pensionierung
gar nicht mehr abgedeckt sind.
2.16.
Im Weiteren vertritt die Beklagte die Meinung, dass eine vorzeitige
Pensionierung für Ausnahmesituationen vorbehalten sei und es in solchen
Ausnahmesituationen vertretbar sei, dass der Arbeitgeber auf die Anrechnung
eines allfälligen Sparkontos „Überschuss“ bestehe (Klageantwort S. 14 Rz. 41). Massgebend
für die Anrechnung eines allfälligen Sparkontos „Überschuss“ ist nicht die
Ausnahmesituation, wobei sich die Ausnahmesituationen im Übrigen auf die
ausserordentlichen Umstände am Arbeitsplatz und damit auf die Umstände der
vorzeitigen Pensionierung beziehen, sondern massgebend sind die gesetzlichen
und reglementarischen Bestimmungen, welche die Verwendung des Sparkontos
„Überschuss“ regeln.
2.17.
Die Beklagte verweist sodann auf das Urteil BGE 127 V 252 und
vertritt die Ansicht, mit der Anrechnung des Sparkontos „Überschuss“ habe die
Beklagte auch das Gleichbehandlungsgebot eingehalten (Klagantwort S. 14 Rz. 41).
Der Ansicht der Beklagten ist die Regeste des genannten Urteils entgegenzuhalten,
die formuliert, dass es sich bei dem vom Bundesgericht beurteilten Rechtsstreit
um die Rückerstattung von Auskaufszahlungen handelt, die sich im
Pensionierungszeitpunkt auf den Altersrentenanspruch nicht mehr auswirken. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hat sich nicht in die
vorzeitige Pensionierung eingekauft. Vorliegender Fall ist von der
Konstellation des Sachverhaltes nicht mit BGE 127 V 252 vergleichbar. Denn
darin ging es um einen Versicherten, der im Rahmen einer Senkung der
massgebenden Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente die Kürzung des
massgebenden anrechenbaren Lohnes aus eigenen Mitteln ausgekauft hatte. Erst
nach dem Auskauf dieser Kürzung wurde der Versicherte im Rahmen der sogenannten
Aktion P-57 vorzeitig pensioniert und der Versicherte verlangte von der
Pensionskasse die Rückzahlung des Betrages, mit dem er die Kürzung ausgekauft
hatte. Die Rückzahlung dieses Betrages wurde vom Bundesgericht verneint. Vorliegend
hat die Klägerin mit dem strittigen Betrag erst einen kleinen Teil für ihre Leistungen
verwendet, sprich Rentenleistungen finanziert, und den grössten Betrag auf dem
Sparkonto „Überschuss“ belassen. Der bereits verwendete Teil verfällt der Klägerin,
genau wie in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall. Vorliegend ist jedoch der
noch nicht verwendete Teil Thema. Im Weiteren befasste sich das Bundesgericht
im angesprochenen Urteil mit dem gerügten Gebot der Rechtsgleichheit. Die Klägerin
im vorliegenden Fall hat das Rechtsgleichheitsgebot jedoch nicht gerügt. Sie bemängelt
vielmehr die Nicht- bzw.- Falschanwendung der gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen bezüglich des Sparkontos „Überschuss“, womit sich das genannte
Urteil des Bundesgerichts nicht befasst. Dass dem Sachverhalt im vorhin
genannten Bundesgerichtsurteil ebenfalls eine Bestimmung zugrunde liegt, die
das vorzeitig pensionierte Mitglied bezüglich seiner Pensionskassenleistungen
so stellt, wie wenn es die ordentliche Altersgrenze erreicht hätte (Klagantwort
S. 14f. Rz. 41), ist damit entgegen dem Vorbringen der Beklagten unerheblich.
2.18.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerin nicht allein
über das Sparkonto „Überschuss“ verfügen könne (Klagantwort S. 17 Rz. 52). Im
Rahmen der vorzeitigen Pensionierung sei das Gleichbehandlungsprinzip und die
Formulierung von § 42 PKG zu berücksichtigen. Es sei nicht einzusehen,
dass dieses Kapital bei der vorzeitigen Pensionierung nicht verwendet werden
solle.
2.19.
Das Personalgesetz regelt die vorzeitige Pensionierung und
unterscheidet dabei die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des
Arbeitgebers (§ 35 Abs. 2 PG, § 2 Verordnung) und die vorzeitige
Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 35 Abs.3 PG, § 3
Verordnung). In personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch ausserordentlichen
Situationen kann der Regierungsrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das
58. Altersjahr vollendet haben, vorzeitig pensionieren. Die vorzeitige
Pensionierung erfolgt zu den Bedingungen, wie wenn die versicherte Person das
63. Altersjahr erreicht hätte. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die
Mehrbelastung im Deckungskapital (Abs. 2). Erfolgt die vorzeitige Pensionierung
im gegenseitigen Einvernehmen, so kann der Arbeitgeber zwecks Erhöhung der
Rentenansprüche gegenüber der Pensionskasse eine Einmaleinlage zugunsten der
versicherten Person leisten. Die Zuständigkeit liegt beim Regierungsrat (Abs.
3).
2.20.
Das Pensionskassengesetz enthält keine eigene Bestimmung über die vorzeitige
Pensionierung. Angesprochen wird die vorzeitige Pensionierung in § 19 Abs.
3 PKG, sodann in § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3 und § 41 Abs.
3 PKG. Das Pensionskassengesetz trifft keine Unterscheidung zwischen der vom
Arbeitgeber angeordneten und der einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung.
Dies ist auch nicht zwingend notwendig, da § 35 Abs. 2 PG auf die
Bestimmungen für den Altersrücktritt zum ordentlichen Rücktrittsalter verweist.
Unzulässig ist es jedoch, Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, die sich
eindeutig an die versicherte Person richten, bei der Berechnung der
Mehrbelastung im Deckungskapital zugunsten des Arbeitgebers anzuwenden. Dem
§ 35 Abs. 2 PG ist zu entnehmen, dass eine Mehrbelastung vom Arbeitgeber
zu übernehmen ist. Absatz 3 hingegen formuliert mit „kann“. Der Auskauf einer
Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung ist daher vollständig vom Arbeitgeber
zu tragen und nicht von der versicherten Person.
2.21.
Die Beklagte macht geltend, dass eine vorzeitige Pensionierung für
sie kostenneutral zu erfolgen habe (Klagantwort S. 14 Rz. 40). Die
Kostenneutralität ergibt sich aus der Formulierung des § 35 Abs. 2 PG,
wonach der Staat der Kasse die Mehrbelastung im Deckungskapital vergütet,
worunter die Differenz zwischen dem Deckungskapital bei ordentlicher
Altersgrenze und demjenigen bei vorzeitiger Pensionierung zu verstehen ist. Dass
vorliegend im Fall der Nichtberücksichtigung des Sparkontos „Überschuss“ bei
der Mehrbelastung im Deckungskapital keine Kostenneutralität gegeben ist, muss
die Beklagte mit dem Arbeitgeber klären. Daher betrifft vorliegend die
Kostenneutralität das Verhältnis der Pensionskasse zum Arbeitgeber und die
Pensionskasse wird sich diesbezüglich mit dem Arbeitgeber zu einigen haben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitgeber dem Verfahren beigeladen wurde. Der
Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des
Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, sodass dieser in einem später gegen
ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss (BGE 125 V
80 E. 8b).
2.22.
Schliesslich bringt die Beklagte vor, Art. 12 Abs. 1 VR sage
deutlich, dass bereits vorhandenes Sparkapital an den Einkauf in die vorzeitige
Pensionierung anzurechnen sei. Es liege kein sachlicher Grund vor, bei einer
angeordneten vorzeitigen Pensionierung davon abzuweichen (Klagantwort S. 18).
2.23.
Die Beklagte übersieht in ihrer Argumentation, dass gemäss dem
Personalgesetz (§ 35) ein Unterschied besteht zwischen einer angeordneten
vorzeitigen Pensionierung und einer Pensionierung im gegenseitigen
Einvernehmen. Da eine angeordnete vorzeitige Pensionierung besondere Umstände voraussetzt,
auf die der Mitarbeiter in der Regel keinen Einfluss hat, nämlich die Auflösung
der Stelle und das Fehlen einer anderen geeigneten Stelle, und entsprechend die
Verpflichtung des Arbeitgebers in § 35 Abs. 2 und Abs. 3 PG
unterschiedlich ausgestaltet ist, liegt ein sachlicher Unterschied zwischen
diesen beiden Arten der vorzeitigen Pensionierung vor, die - gerade aufgrund
der unterschiedlichen Rechtsfolgen - eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
2.24.
Als Letztes bemängelt die Beklagte, dass sich die Klägerin wider
Treu und Glauben verhalte, indem sie der vorzeitigen Pensionierung zugestimmt
habe, danach jedoch höhere Leistungen geltend macht (Klagantwort S. 19 Rz. 54).
2.25.
Bei der Klägerin kann kein Verhalten wider Treu und Glauben erkannt
werden. Die Klägerin hat zum einen immer zu verstehen gegeben, dass sie mit der
Anrechnung ihres Sparkapitals nicht einverstanden ist. Eine vorzeitige
Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers bedurfte zum anderen keiner
Zustimmung der Klägerin (vgl. § 35 Abs. 2 PG und § 2 Verordnung,
insbesondere § 2 Abs. 3 wonach bei Weigerung, sich vorzeitig pensionieren
zu lassen, die zuständige Behörde die vorzeitige Pensionierung verfügt). Da es
aufgrund der angeordneten vorzeitigen Pensionierung nicht mehr in der
Entscheidungsgewalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt, durch
Beiträge aufgrund der eigenen Arbeitsleistung weitere Altersgutschriften zu
äufnen, rechtfertigt sich eine Unterscheidung zwischen der angeordneten und der
einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung. Im Übrigen erweist sich die Aussage
des Arbeitgebers, auf die sich die Beklagte beruft, wonach die Klägerin weiter
arbeiten könne, wenn sie mit der vorzeitigen Pensionierung nicht einverstanden
sei (Schreiben vom 23. November 2015, KB 12), als widersprüchlich im Lichte der
gesetzlichen Bestimmungen. Es ist unbestritten, dass es sich um eine angeordnete
vorzeitige Pensionierung handelt. Eine solche charakterisiert sich gerade
dadurch, dass die Zuweisung einer geeigneten Stelle nicht möglich ist.
Entsprechend sieht § 2 Abs. 2 der Verordnung vor, dass bei Ablehnung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Annahme des angebotenen
Aufgabengebietes, eine Kündigung wegen Stellenaufhebung verfügt wird.
2.26.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich § 42 Abs. 3 PKG an die
versicherte Person richtet und diese Bestimmung von der Pensionskasse nicht als
Grundlage dafür herangezogen werden darf, den auf dem Sparkonto „Überschuss“
liegenden Betrag für die vom Arbeitgeber zu vergütende Mehrbelastung im
Deckungskapital heranzuziehen. Das Sparkonto „Überschuss“ dient nur Auskäufen
durch die versicherte Person selbst.
3.
3.1.
Die Klägerin beruft sich auf Art. 65 Abs. 2 BVG und bringt vor, dass
die Beklagte auch dann die höhere Rente leisten müsse, wenn sie vom Arbeitgeber
den Fehlbetrag noch nicht erhalten hat.
3.2.
Die Vorsorgeeinrichtungen regeln das Beitragssystem und die
Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit
erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Diese Bestimmung ist auch in
der weitergehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Es
ist daher der Klägerin zu folgen, wenn sie darauf verweist, dass es an der
Beklagten ist, die ausstehenden Beiträge vom Arbeitgeber einzuverlangen.
3.3.
Die Berechnung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung des Betrages
von Fr. 70‘468.60 auf dem Sparkonto „Überschuss“ ist nicht strittig.
Gemäss § 33 Abs. 4 PKG kann die versicherte Person durch freiwillige
Einlagen die Überbrückungsrente bis zur Höhe der maximalen AHV-Rente erhöhen.
Nach § 42 Abs. 2 gelangt spätestens bei vollständigem Altersrücktritt das
Sparkapital zur Auszahlung, wobei nach Abs. 3 die Verwendung des Sparkapitals
zum Auskauf von Kürzungen der Alters- und Überbrückungsrente vorbehalten
bleibt. Die entsprechende Möglichkeit des Einkaufs bzw. der Erhöhung der
Überbrückungsrente sieht Art. 13 Abs. 1 VR vor.
3.4.
Die Beklagte wird daher verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2016
während der Bezugsdauer von fünf Jahren und zwei Monaten (vgl. KB 16) zusätzlich
zu den bisher ausgerichteten Leistungen die jährliche Überbrückungsrente um
jeweils Fr. 13‘639.20 pro Jahr zu erhöhen.
3.5.
Die Klägerin macht einen Zinsanspruch von 5 % seit
Klageinreichung bzw. ab Fälligkeit jeder Teilforderung geltend.
3.6.
Die Verzugszinspflicht für fällige Renten im Bereich der obligatorischen
und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach Art. 105 Abs. 1
OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131
E. 4c, Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1). Eine
solche fehlt vorliegend. Die Klage datiert vom 12. März 2018, weshalb die
ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sind. Für
die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung
ab Fälligkeit.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist.
4.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos
(§ 16 SVGG).
4.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Par-teientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen,
jedoch waren keine medizinischen Akten zu prüfen und der Sachverhalt war nicht
strittig. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2021 eine
zusätzliche jährliche Überbrückungsrente von Fr. 13‘639.20 zu entrichten,
zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
Mehrwertsteuer (7.7 %)
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladener
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: