Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

E____

[...]   

                                                                                                          Beigeladener

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.4

Verwendung Sparkonto „Überschuss“ in der Berufsvorsorge bei angeordneter vorzeitiger Pensionierung

 

 


Tatsachen

I.         

Die am [...] 1957 geborene Klägerin war seit 1991 Mitarbeiterin des Kantons Basel-Stadt. Per 1. Juli 2011 reduzierte sie das Arbeitspensum auf 80 %. Die Pensionskasse F____ (nachfolgend: Pensionskasse) teilte der Klägerin im Schreiben vom 29. Juni 2011 (Klagbeilage [KB] 3) mit, dass die Teilaustrittsleistung aufgrund des reduzierten versicherten Lohnes Fr. 79‘352.55 betrage und sie die Möglichkeit habe, deren Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto zu beantragen, ansonsten werde der Betrag als Sparkapital auf dem Sparkonto „Überschuss“ geführt. Die Klägerin beliess den Betrag bei der Pensionskasse und finanzierte daraufhin in den folgenden Jahren die nötigen Einkäufe bei Lohnerhöhungen. Ende 2015 betrug der Saldo dieses Sparkontos „Überschuss“ Fr. 70‘468.60 (Schreiben der Pensionskasse vom 22. Dezember 2015 mit „Details zur Rentenfestsetzung vom 22.12.2015“, KB 6).

Der Vorgesetzte der Klägerin beantragte am 7. Oktober 2015 (KB 8, Klagantwortbeilage [KAB] 1) die vorzeitige Pensionierung der Klägerin gemäss § 35 Abs. 2 des Personalgesetzes (in der damals gültigen Fassung Stand 1. Oktober 2013, PG; SG 162.100) per 31. Dezember 2015. Die Stelle der Klägerin wurde im Rahmen einer Reorganisation in ihrem Departementsbereich aufgehoben. Die durch den Arbeitgeber zu vergütende Mehrbelastung im Deckungskapital wurde mit Fr. 111‘639.70 berechnet (KB 8). Der Antrag auf vorzeitige Pensionierung wurde am 2. Dezember 2015 vom Departementsvorsteher des E____ genehmigt (KB 8).

Auf Anfrage der Klägerin nahm die Beklagte eine provisorische Berechnung der anwartschaftlichen Altersleistungen per 31. Dezember 2015 vor. Im Mail vom 2. November 2015 (KB 11) bat die Klägerin einen Mitarbeiter der Pensionskasse um Information über die Rechtsgrundlage, wonach die Spareinlage des Arbeitnehmers in den Einkauf einberechnet wird. Gleichentags antwortete der Mitarbeiter, dass die gängige Praxis bei der Berechnung einer vorzeitigen Pensionierung nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz die Einrechnung der gesamten vorhandenen Austrittsleistung beinhalte. Weil das Sparkonto „Überschuss“ Teil der Austrittsleistung sei, werde auch dieses in die Berechnung einbezogen (KB 11). Die Klägerin wandte sich diesbezüglich am 17. November 2015 (KAB 7) an den Departementsvorsteher und führte darin aus, dass ihr Sparkapital ein Ersatz für den reduzierten Lohn sei und dieses gemäss Reglement mit der ersten Rentenzahlung ausbezahlt werde. Es dürfe nicht für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung durch den Arbeitgeber verwendet werden. Der Departementsvorsteher beauftragte in der Folge die Personalabteilung mit der Abklärung der Frage. Im Schreiben vom 23. November 2015 (KB 12) antwortete der zuständige Personalleiter, dass es aus Sicht der Pensionskasse korrekt gewesen sei, bei dieser Aufstellung das gesamte vorhandene Kapital, also auch das Sparkapital von Fr. 70‘468.60, in die Berechnung miteinzubeziehen. Eine solche Handhabung erfolge seit der letzten Pensionskassenrevision per 1. Januar 2008 bei allen vorzeitigen Pensionierungen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien keine Ausnahmen vorgesehen. Am Schluss des Schreibens bittet er die Klägerin um rasche Information, ob sie trotz dieser Sachlage weiterhin an der vorzeitigen Pensionierung per 31. Dezember 2015 interessiert sei oder ob sie allenfalls eine Weiterbeschäftigung im E____ per 1. Januar 2016 vorziehe.

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2016 eine monatliche Altersrente von Fr. 3‘288.05 und eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 1‘128.00 (KB 14). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 an den Arbeitgeber der Klägerin machte die Beklagte die Kosten zur Ausfinanzierung der Deckungslücke in Höhe von Fr. 111‘639.70 geltend, die jener der Beklagten am 12. Januar 2016 erstattete (KAB 9).

Im Schreiben vom 29. April 2016 (KAB 15) wies die Klägerin die Pensionskasse darauf hin, dass sie bei Erreichen des 63. Altersjahres Anspruch auf die Auszahlung ihres Sparkapitals von Fr. 70‘468.60 gehabt hätte und dieser Betrag nicht für den Einkauf aufgrund der vorzeitigen Pensionierung hätte verwendet werden dürfen. Sie forderte daher die Pensionskasse auf, mit diesem Betrag rückwirkend ihre Überbrückungsrente zu erhöhen, weil dieser Betrag aufgrund von Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) nicht mehr ausbezahlt werden könne. Durch das Verwenden des Sparkapitals für die Ausfinanzierung der Altersleistungen seitens des Arbeitgebers werde die gesetzliche Vorgabe des § 35 Abs. 2 Personalgesetz nicht erreicht. § 19 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG; SG 166.100) sehe vor, dass die versicherte Person über die Verwendung des separaten Sparkapitals entscheide. Zudem bestehe das separate Sparkapital aus der Freizügigkeitsleistung für jene 20 % Arbeitsleistung, um die sie ihr Pensum reduziert habe. Die Altersleistungen für das verbliebene Pensum dürften nicht aus jenen Mitteln finanziert werden, die für das nicht mehr versicherte Pensum angespart worden seien.

Die Beklagte antwortete am 30. September 2016 (KB 16), dass bei der Berechnung des fehlenden Deckungskapitals sämtliche vorhandenen Sparkapitalien angerechnet würden, so auch das separate Sparkonto. Aus diesem Grund sei eine Auszahlung des Sparkontos in der Regel nicht mehr möglich, da nicht immer einwandfrei nachvollziehbar sei, wie sich dieses zusammensetze (Schichtzulagen, Überschüsse, sonstige Einlagen). Da jedoch das Sparkapital der Klägerin eindeutig und ausschliesslich aus der Beschäftigungsreduktion vom 1. Juli 2011 resultiere, würden sie ausnahmsweise und ohne Präjudiz den Betrag von Fr. 70‘468.60 an die Überbrückungsrente anrechnen, was pro Jahr eine zusätzliche Überbrückungsrente von Fr. 13‘639.20 ergebe. Sobald sie vom Arbeitgeber die zu übernehmenden Mehrkosten erhielten, würden sie die Überbrückungsrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 überweisen. Am 25. September 2017 (KB 22) teilte die Pensionskasse der Klägerin mit, dass der Arbeitgeber rückgemeldet habe, dass er die Klägerin bereits im November 2015 darauf hingewiesen habe, dass das Sparkapital in die Berechnung zur vorzeitigen Pensionierung miteinbezogen werde und ihr eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2016 angeboten worden sei. Mit ihrem Antwortschreiben habe sie bestätigt, dass sie mit der Pensionierung per 31. Dezember 2015 einverstanden gewesen sei. Der Arbeitgeber sehe sich daher nicht in der Pflicht, den Betrag von Fr. 70‘468.60 zu zahlen. Ihr Antrag auf Erhöhung der Überbrückungsrente werde daher abgelehnt.

II.       

Mit Klage vom 12. März 2018 beantragt die Klägerin die Erhöhung der jährlichen Überbrückungsrente seit Januar 2016 um Fr. 13‘639.20 auf Fr. 27‘175.20 pro Jahr zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinreichung bzw. ab Fälligkeit jeder monatlichen Rentenzahlung.

Die Beklagte schliesst in der Klagantwort vom 29. Mai 2018 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

III.      

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2018 bzw. mit Schreiben vom 6. Juni 2018 lädt die Instruktionsrichterin den Arbeitgeber zum Verfahren bei.

IV.     

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 schliesst sich der Beigeladene den Rechtsbegehren und der Begründung der Beklagten an.

V.      

Mit Replik vom 5. September 2018 hält die Klägerin an ihrem Antrag fest. Ebenso hält die Beklagte in der Duplik vom 8. November 2018 an ihren Anträgen fest.

VI.     

Am 12. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Gerichtsstand ist gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG unter anderem der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Klägerin arbeitete beim Kanton Basel-Stadt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist damit erstellt.

1.2.           Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Strittig sei nämlich die Höhe der Einmaleinlage des Arbeitgebers. Der Rechtsstreit betreffe die vorzeitige Pensionierung der Klägerin nach § 35 Abs. 2 Personalgesetz. Dieses Gesetz regle ausschliesslich die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 Personalgesetz). Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten werde durch das Pensionskassengesetz geregelt sowie dem Vorsorgereglement (VR) der Pensionskasse. Weder im PKG noch im VR finde sich eine Rechtsgrundlage für die angeordnete vorzeitige Pensionierung. Aus § 35 Abs. 2 PG könne die Klägerin keinen klagbaren Anspruch gegenüber der Beklagten ableiten. Die bewilligte Einmaleinlage des Arbeitgebers in die Pensionskasse von Fr. 111‘639.70 sei ausdrücklicher Gegenstand des vom Departementsvorsteher bewilligten Antrags. Sie stütze sich auf die Berechnungen der Beklagten, die gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung betreffend vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt, (SG 162.320, im Folgenden: Verordnung) ebenfalls integrierenden Bestandteil des Antrags bildeten. Weigere sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, oder sei aus anderen Gründen mit dem Antrag nicht einverstanden, so werde die vorzeitige Pensionierung verfügt. Die Klägerin habe nachweislich davon Kenntnis gehabt, dass das strittige Sparkapital für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung mitverwendet werde. Sie habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar den gegenteiligen Standpunkt vertreten, dennoch habe sie die vorzeitige Pensionierung und damit die Verwendung des Sparkapitals dafür akzeptiert. Die von der Klägerin nunmehr aufgeworfene Frage hätte im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung entschieden werden müssen.

1.3.           Strittig ist die Verwendung des Betrages von Fr. 70‘468.60 auf dem Sparkonto „Überschuss“ der Klägerin bei einer vom Arbeitgeber angeordneten vorzeitigen Pensionierung.

1.4.           § 35 Abs. 2 PG sieht vor, dass in personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen der Regierungsrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 58. Altersjahr vollendet haben, vorzeitig pensionieren kann. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt zu den Bedingungen, wie wenn die versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die Mehrbelastung im Deckungskapital. Da die Frage strittig ist, ob der auf dem Sparkonto „Überschuss“ liegende Betrag auf die vom Arbeitgeber zu finanzierende Mehrbelastung im Deckungskapital anzurechnen ist, kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Angelegenheit zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin handle. Denn Grundlage für die Höhe des vom Arbeitgeber an die Pensionskasse zu leistenden Betrags bildet die Berechnung und damit die Vorgehensweise der Pensionskasse. Die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ bildet erst die Grundlage für die Anwendung des § 35 Abs. 2 PG bzw. für die Berechnung der Höhe der vom Kanton auszufinanzierenden Leistung. Es ist daher unerheblich, dass sich weder im PKG noch im VR eine Rechtsgrundlage für die angeordnete vorzeitige Pensionierung findet. Entscheidend sind die Rechtsgrundlagen für die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“. Diese regeln die Verwendung des Sparkontos bei einem Altersrücktritt.

1.5.           Es ist zwar richtig, dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht für Rechtsstreitigkeiten offen steht, die nicht im Recht der beruflichen Vorsorge begründet sind, selbst wenn sie Auswirkungen auf das Recht der beruflichen Vorsorge haben (BGE 127 V 29 E. 3b, vgl. das Vorbringen der Beklagten, Klagantwort S. 6 Rz. 14), doch § 35 Abs. 2 PG, der tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Vorsorgegerichts fällt, ist vorliegend nicht strittig. Es verhält sich vielmehr umgekehrt. Die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ hat Auswirkungen auf § 35 Abs. 2 PG. Daraus folgt aber auch, dass die Anwendung der personalrechtlichen Norm an sich vorliegend nicht strittig ist, sondern die vorliegend zu klärende Frage eine vorsorgerechtliche Vorfrage im Rahmen des § 35 Abs. 2 PG darstellt.

1.6.           Für die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ sind Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (§ 42 PKG) und des Vorsorgereglements (Art. 12 VR) massgeblich. Die Passivlegitimation ist damit offensichtlich gegeben. Fehl geht vorliegend die Ansicht der Beklagten, wonach sich der Anspruch des Versicherten gegenüber einer Pensionskasse nur dann ergebe, wenn die vereinbarten Leistungen ins Recht der beruflichen Vorsorge übernommen worden seien. Es handelt sich zwar bei der Übernahme der Mehrbelastung im Deckungskapital gemäss § 35 Abs. 2 PG um eine Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine solche der Pensionskasse. Diese Übernahme der Mehrbelastung greift jedoch nicht ins Recht der beruflichen Vorsorge ein und begründet damit auch keine Leistung, die grundsätzlich von der Pensionskasse zu übernehmen wäre. § 35 Abs. 2 PG hat nur insofern Auswirkung auf das Verhältnis zwischen versicherter Person, Arbeitgeber und Pensionskasse als die Mehrbelastung im Deckungskapital von der Pensionskasse zu berechnen ist. Diese Berechnung hat auf der Grundlage des Pensionskassengesetzes sowie des Vorsorgereglements zu erfolgen. Da diese Berechnung strittig ist, handelt es sich um eine Streitigkeit mit vorsorgerechtlichem Inhalt auf der Grundlage des Pensionskassengesetzes und des Vorsorgereglements.

1.7.           Dass die Passivlegitimation der Beklagten gegeben ist, wird auch daran deutlich, dass sich die Klägerin bei der Beklagten über die Höhe der Leistungen erkundigt hatte und ihr die Beklagte eine Berechnung der Leistungen unter Berücksichtigung der Finanzierung durch den Arbeitgeber zukommen liess (KB 9). Auch der Arbeitgeber wandte sich zuerst an die Beklagte, um die Höhe der auszufinanzierenden Summe in Erfahrung zu bringen. Der Arbeitgeber setzte diese Summe also nicht einseitig fest, sondern erst nach Anfrage bei der Beklagten und auf Basis der Berechnung durch die Beklagte. Dass sich der Arbeitgeber auf das Vorgehen der Beklagten berief, wird auch in folgenden Schreiben deutlich. Im Schreiben vom 23. November 2015 (KB 12) antwortete der zuständige Personalleiter, dass es „aus Sicht der Pensionskasse korrekt“ gewesen sei, dass bei dieser Aufstellung das gesamte vorhandene Kapital, also auch das Sparkapital von Fr. 70‘468.60, in die Berechnung miteinbezogen worden sei. Und es ist die Beklagte selbst, die am 30. September 2016 antwortete (KB 16), dass bei der Berechnung des fehlenden Deckungskapitals sämtliche vorhandenen Sparkapitalien angerechnet würden, so auch das separate Sparkonto.

1.8.           Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, die Bedingungen der vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers als Gesamtpaket sei rechtskräftig und damit auch die Tatsache der Berücksichtigung des Sparkapitals „Überschuss“ (Klagantwort S. 6 Rz. 16), ist anzumerken, dass es gerade nicht in der Kompetenz des Arbeitgebers liegt, über die vorsorgerechtliche Frage der Verwendung des auf dem Sparkonto „Überschuss“ liegenden Betrages zu entscheiden. Entsprechend hält § 7 Abs. 2 der Verordnung fest, dass dem Antrag als integrierender Bestandteil die Berechnungen der Pensionskasse beizulegen sind. Das bedeutet, auch hier wird wieder auf die Berechnungen der Pensionskasse verwiesen, weswegen die im Rahmen einer Vorfrage bezüglich § 35 Abs. 2 PG zu klärende Frage der Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ eine Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten darstellt, die vom Vorsorgegericht zu entscheiden ist. Dass die Berechnung durch die Verordnung zum integrierenden Bestandteil des Antrags gemacht wird, entzieht Fragen zur Berechnung der Zuständigkeit des Vorsorgegerichts nicht.

1.9.           Die Beklagte bringt im Weiteren vor, dass bei einer Übernahme der allfällig entstehenden Deckungslücke durch den Arbeitgeber dieser nicht mehr beurteilen könne, ob die Kosten für die vorzeitige Pensionierung gegenüber den Einsparungen durch die Aufhebung der Stelle verhältnismässig gewesen seien (Klagantwort S. 6 Rz. 16). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es je nach Ergebnis des vorliegenden Urteils Sache des Arbeitgebers ist, sich bei einem allfälligen Schaden nach den einschlägigen Rechtsgrundsätzen bei der Pensionskasse schadlos zu halten.

1.10.        Ebenso wenig kann sich die Pensionskasse auf die Rechtskraft der vorzeitigen Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers als Gesamtpaket berufen bzw. auf eine Anerkennung des strittigen Betrages durch die Klägerin (Klagantwort S. 6 Rz. 16). Es handelt sich um einen Beschluss des Regierungsrates gegenüber der Bereichsleitung, über den die Klägerin schriftlich und persönlich in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin hätte daher eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen und sodann die Berechnung der Mehrbelastung im Deckungskapital rügen müssen. Genau diese Berechnung fällt jedoch - wie bereits mehrfach ausgeführt - in die Zuständigkeit der Beklagten, weswegen der Regierungsrat diese Berechnung von sich aus gar nicht hätte berichtigen können. Zu erwähnen bleibt, dass die Klägerin die Berechnung der Mehrbelastung im Deckungskapital mehrfach bei der Beklagten beanstandet hat und schliesslich im Schreiben vom 26. November 2015 explizit festgehalten hat, dass sie mit der vorzeitigen Pensionierung einverstanden sei, jedoch Vorbehalte hinsichtlich Fragen zur Pensionskasse habe. Eine Zustimmung der Klägerin zur Höhe der Mehrbelastung im Deckungskapital kann darin nicht erblickt werden. Im Weiteren wird die vorzeitige Pensionierung nach § 35 Abs. 2 PG angeordnet und steht damit nicht im Ermessen des Mitarbeiters, dies im Gegensatz zur einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung nach § 35 Abs.3 PG. Es ist eindeutig, dass es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete vorzeitige Pensionierung nach § 35 Abs. 2 PG handelt.

1.11.        Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte passivlegitimiert ist und daher auf die Klage eingetreten wird.

2.                

2.1.           Die Klägerin bringt vor, dass nur sie bestimmen könne, ob sie mit ihrem Sparkapital zusätzliche Leistungen einkaufen wolle. Ihr Sparkonto „Überschuss“ bestehe aus der Freizügigkeitsleistung, das ihr bei der Reduktion ihres Arbeitspensums von 100 % auf 80 % per 1. Juli 2011 gutgeschrieben worden sei. Diesen Betrag habe sie gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b VR bei der Beklagten stehen lassen. Ihre normale Altersleistung und Überbrückungsrente sei bis zum Antritt der vorzeitigen Pensionierung bereits voll ausfinanziert gewesen, sodass für sie für weitere Ausfinanzierungen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung kein Anlass bestanden habe. Die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Mehrbelastung im Deckungskapital sei vom Arbeitgeber zu finanzieren (§ 35 Abs. 2 PG). Daher habe die Beklagte das Sparkonto nicht zur Ausfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung heranziehen dürfen. Der Klägerin sei die vorzeitige Pensionierung angeboten worden, weil ihre Arbeitsstelle aufgehoben worden sei und ihr keine ihrer Ausbildung oder ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle habe angeboten werden können. Die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber habe damit den gesetzlichen Grundlagen entsprochen. Da ein Leistungseinkauf getätigt worden sei, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Es sei ihr daher das Sparkonto „Überschuss“ als erhöhte AHV-Überbrückungsrente auszurichten.

2.2.           Auf die Argumente der Beklagten wird in einzelnen Erwägungen eingegangen.

2.3.           Einig sind sich die Parteien, dass das Pensionskassengesetz vom 28. Juni 2007 in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2015 und das Vorsorgereglement vom 24. August 2007 in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2015 (Stand 2014) anwendbar ist (Klage S. 15, Klagantwort S. 16 Rz. 46).

2.4.           Die Klägerin ist infolge der vorzeitigen Pensionierung so zu behandeln, wie wenn sie die reglementarische Altersgrenze erreicht hätte (§ 35 Abs. 2 PG). Massgebend für die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ sind daher die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze sowie die Bestimmungen über das Sparkonto „Überschuss“.

2.5.           Titel XII des Pensionskassengesetzes regelt die Leistungen der Sparkasse und umfasst die §§ 41 bis 44. Aus überschiessenden Teilen eingebrachter Austrittsleistungen, aus Teilaustrittsleistungen, aus Beiträgen auf Schichtzulagen sowie aus zusätzlichen, freiwilligen Einlagen der versicherten Person wird ein separates Sparkapital gebildet (§ 41 Abs. 1 PKG). Vor Eintreten eines Vorsorge- oder Freizügigkeitsfalls oder beim Altersrücktritt kann das Sparkapital zum Auskauf einer Kürzung der versicherten Alters- und Invalidenrente verwendet werden. Ebenso kann das Sparkapital zum Auskauf der Kürzung der Altersrente aufgrund vorzeitiger Pensionierung (vgl. § 31 Abs. 3 PKG) und der Kürzungen der Überbrückungsrente (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 PKG) oder zur Finanzierung einer höheren Überbrückungsrente (vgl. § 33 Abs. 4 PKG) verwendet werden (§ 41 Abs. 3). Näheres bestimmt das Reglement (Abs. 4). § 42 PKG regelt die Auszahlung des Sparkassenkapitals bei Altersrücktritt, § 43 PKG die Auszahlung bei Invalidität und § 44 PKG die Auszahlung des Sparkassenkapitals bei Tod.

2.6.           Nach § 42 PKG wird ein allfällig vorhandenes Sparkapital gleichzeitig mit dem Beginn der Altersrente oder der entsprechenden Kapitalabfindung zur Auszahlung fällig (Abs. 1). Bei einem teilweisen Altersrücktritt kann die versicherte Person den proportionalen Anteil ihres Sparkapitals im Umfang ihrer Reduktion des Beschäftigungsgrades beziehen. Spätestens bei vollständigem Altersrücktritt gelangt das Sparkapital zur Auszahlung (Abs. 2). Vorbehalten bleibt die Verwendung des Sparkapitals zum Auskauf von Kürzungen der Alters- und Überbrückungsrente (Abs. 3).

2.7.           Während die Klägerin § 42 Abs. 1 und 2 PKG geltend macht, beruft sich die Beklagte auf § 42 Abs. 3. Die Beklagte erläutert, dass nach Art. 12 VR der Betrag eines bereits vorhandenen Sparkapitals inkl. Gelder aus Freizügigkeitskonten bzw. -depots oder Freizügigkeitspolicen an den möglichen Einkauf in die vorzeitige Pensionierung angerechnet werde.

2.8.           Aus den §§ 42 bis 44 PKG geht hervor, dass das Sparkassenkapital gerade nicht dazu dient, die Leistungen im Falle des Eintritts des versicherten Risikos zu verbessern. Eine solche Verbesserung erfolgt erst, wenn die Leistungen tatsächlich eingekauft worden sind. Einen solchen Einkauf hat die Klägerin unbestrittenermassen nicht getätigt. Einzig vorbehalten ist die Verwendung des Sparkapitals zum Auskauf von Kürzungen der Alters- und Überbrückungsrente (§ 42 Abs. 3 PKG).

2.9.           Es ist damit zu klären, ob sich § 42 Abs. 3 PKG an die versicherte Person richtet oder ob diese Bestimmung auch den Auskauf von Kürzungen durch den Arbeitgeber aufgrund eines Altersrücktritts infolge einer angeordneten vorzeitigen Pensionierung umfasst.

2.10.        Die Leistungskürzung wird in § 19 Abs. 2 PKG definiert. Den Einkauf zusätzlicher Leistungen regelt § 19 Abs. 3 PKG. Reicht die Austrittsleistung früherer Vorsorgeverhältnisse nicht aus, um voll versichert zu sein, werden die Leistungen gekürzt. Die Höhe der Kürzung ist aus dem Reglement ersichtlich (Abs. 2). Die versicherte Person kann eine Kürzung durch eine Einmaleinlage oder einen beim Eintritt festzulegenden festen Zusatzbeitrag auskaufen. Später kann, die volle Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt, eine Kürzung jederzeit durch freiwillige Einlagen ausgekauft werden. Hat die versicherte Person die Kürzung vollständig ausgekauft, kann sie Beiträge in das separate Sparkapital (vgl. § 41) leisten, um damit den Auskauf einer Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung oder eine zusätzliche Überbrückungsrente zu finanzieren (Abs. 3).

2.11.        Mit der zweifachen Verwendung der Formulierung „die versicherte Person“ in § 19 Abs. 3 PKG geht eindeutig hervor, dass sich die Möglichkeit, den Auskauf einer Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung oder eine zusätzliche Überbrückungsrente zu finanzieren, allein an die versicherte Person richtet. Dies gilt im Übrigen auch für Art. 12 VR, der den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung betrifft. Dieser wendet sich ebenfalls explizit an die versicherte Person: Hat eine arbeitsfähige versicherte Person die fehlenden Vorsorgeleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 vollständig eingekauft, kann sie zusätzlich die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung auskaufen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VR).

2.12.        Einen weiteren Hinweis für die zu untersuchende Frage geben die Gesetzesmaterialien. Danach dient die Sparkasse allen versicherten Personen als Gefäss für den Einkauf der vorzeitigen Pensionierung oder einer höheren Überbrückungsrente sowie zur Gutschrift von überschiessenden Eintrittsleistungen. Bei Austritt wird das angesparte Kapital als Freizügigkeitsleistung mitgegeben. Bei Pensionierung kann es von der versicherten Person auf unterschiedliche Art und Weise bezogen werden: Auskauf der Rentenkürzung wegen vorzeitiger Pensionierung, Einkauf einer erhöhten Überbrückungsrente, Auskauf der Rentenkürzung wegen zu tiefen Einkaufs bei Eintritt oder Kapitalbezug. Damit wird neu eine attraktive zusätzliche Sparmöglichkeit für die Versicherten geboten. Dies ist vor allem für Versicherte interessant, die eine vorzeitige Pensionierung anstreben (Ratschlag und Entwurf des Regierungsrats vom 29. August 2006 betreffend Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980, Geschäftsnr. 05.1314.01, S. 30).

2.13.        Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass die Einlagen auf dem Sparkonto „Überschuss“ zwar einem Auskauf der Rentenkürzung wegen vorzeitiger Pensionierung dienen, diese Möglichkeit sich aber an versicherte Personen richtet, die eine vorzeitige Pensionierung anstreben. Die Beträge auf dem Sparkonto „Überschuss“ sind daher nicht für einen Auskauf von Kürzungen bei einer vom Arbeitgeber angeordneten vorzeitigen Pensionierung vorgesehen.

2.14.        Die Beklagte bringt vor, dass § 35 Abs. 2 Personalgesetz einen Anspruch auf Leistungen begründet, wie wenn die versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte. Eine zusätzliche Ausrichtung des Sparkontos „Überschuss“ gewähre diese Bestimmung nicht (Klageantwort S. 12 Rz. 35). Mit dieser Argumentation übersieht die Beklagte, dass sich die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes und des Vorsorgereglements richtet und nicht nach dem Personalgesetz.

2.15.        An dieser Stelle ist die Beklagte auf den Wortlaut „wie wenn die versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte“ des § 35 Abs. 2 PG hinzuweisen. Massgebend ist daher die Situation, wie sie sich für die Klägerin dargestellt hätte, wie wenn sie im tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt bereits 63 Jahre alt gewesen wäre. Hypothetisch ist also auf das damals geltende ordentliche Rücktrittsalter von 63 abzustellen. In diesem Zeitpunkt wäre das Sparkonto der Klägerin entweder noch im heutigen Umfang vorhanden gewesen und nach § 42 Abs. 1 PKG gleichzeitig mit dem Beginn der Altersrente zur Auszahlung fällig geworden. Oder die Klägerin hätte durch Lohnerhöhungen notwendige Einkäufe aus dem Sparkonto „Überschuss“ getätigt und damit diese Beträge nicht von ihren eigenen, sonstigen Ersparnissen aufwenden müssen. Die vorzeitige Pensionierung bedeutet aber auch, dass Lohnerhöhungen in den verbleibenden Dienstjahren bis zum ordentlichen Rücktrittsalter durch die vorzeitige Pensionierung gar nicht mehr abgedeckt sind. 

2.16.        Im Weiteren vertritt die Beklagte die Meinung, dass eine vorzeitige Pensionierung für Ausnahmesituationen vorbehalten sei und es in solchen Ausnahmesituationen vertretbar sei, dass der Arbeitgeber auf die Anrechnung eines allfälligen Sparkontos „Überschuss“ bestehe (Klageantwort S. 14 Rz. 41). Massgebend für die Anrechnung eines allfälligen Sparkontos „Überschuss“ ist nicht die Ausnahmesituation, wobei sich die Ausnahmesituationen im Übrigen auf die ausserordentlichen Umstände am Arbeitsplatz und damit auf die Umstände der vorzeitigen Pensionierung beziehen, sondern massgebend sind die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, welche die Verwendung des Sparkontos „Überschuss“ regeln.

2.17.        Die Beklagte verweist sodann auf das Urteil BGE 127 V 252 und vertritt die Ansicht, mit der Anrechnung des Sparkontos „Überschuss“ habe die Beklagte auch das Gleichbehandlungsgebot eingehalten (Klagantwort S. 14 Rz. 41). Der Ansicht der Beklagten ist die Regeste des genannten Urteils entgegenzuhalten, die formuliert, dass es sich bei dem vom Bundesgericht beurteilten Rechtsstreit um die Rückerstattung von Auskaufszahlungen handelt, die sich im Pensionierungszeitpunkt auf den Altersrentenanspruch nicht mehr auswirken. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hat sich nicht in die vorzeitige Pensionierung eingekauft. Vorliegender Fall ist von der Konstellation des Sachverhaltes nicht mit BGE 127 V 252 vergleichbar. Denn darin ging es um einen Versicherten, der im Rahmen einer Senkung der massgebenden Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente die Kürzung des massgebenden anrechenbaren Lohnes aus eigenen Mitteln ausgekauft hatte. Erst nach dem Auskauf dieser Kürzung wurde der Versicherte im Rahmen der sogenannten Aktion P-57 vorzeitig pensioniert und der Versicherte verlangte von der Pensionskasse die Rückzahlung des Betrages, mit dem er die Kürzung ausgekauft hatte. Die Rückzahlung dieses Betrages wurde vom Bundesgericht verneint. Vorliegend hat die Klägerin mit dem strittigen Betrag erst einen kleinen Teil für ihre Leistungen verwendet, sprich Rentenleistungen finanziert, und den grössten Betrag auf dem Sparkonto „Überschuss“ belassen. Der bereits verwendete Teil verfällt der Klägerin, genau wie in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall. Vorliegend ist jedoch der noch nicht verwendete Teil Thema. Im Weiteren befasste sich das Bundesgericht im angesprochenen Urteil mit dem gerügten Gebot der Rechtsgleichheit. Die Klägerin im vorliegenden Fall hat das Rechtsgleichheitsgebot jedoch nicht gerügt. Sie bemängelt vielmehr die Nicht- bzw.- Falschanwendung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen bezüglich des Sparkontos „Überschuss“, womit sich das genannte Urteil des Bundesgerichts nicht befasst. Dass dem Sachverhalt im vorhin genannten Bundesgerichtsurteil ebenfalls eine Bestimmung zugrunde liegt, die das vorzeitig pensionierte Mitglied bezüglich seiner Pensionskassenleistungen so stellt, wie wenn es die ordentliche Altersgrenze erreicht hätte (Klagantwort S. 14f. Rz. 41), ist damit entgegen dem Vorbringen der Beklagten unerheblich.

2.18.        Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerin nicht allein über das Sparkonto „Überschuss“ verfügen könne (Klagantwort S. 17 Rz. 52). Im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung sei das Gleichbehandlungsprinzip und die Formulierung von § 42 PKG zu berücksichtigen. Es sei nicht einzusehen, dass dieses Kapital bei der vorzeitigen Pensionierung nicht verwendet werden solle.

2.19.        Das Personalgesetz regelt die vorzeitige Pensionierung und unterscheidet dabei die vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers (§ 35 Abs. 2 PG, § 2 Verordnung) und die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 35 Abs.3 PG, § 3 Verordnung). In personal-, arbeitsmarkt- und finanzpolitisch ausserordentlichen Situationen kann der Regierungsrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche das 58. Altersjahr vollendet haben, vorzeitig pensionieren. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt zu den Bedingungen, wie wenn die versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte. Der Arbeitgeber vergütet der Pensionskasse die Mehrbelastung im Deckungskapital (Abs. 2). Erfolgt die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen, so kann der Arbeitgeber zwecks Erhöhung der Rentenansprüche gegenüber der Pensionskasse eine Einmaleinlage zugunsten der versicherten Person leisten. Die Zuständigkeit liegt beim Regierungsrat (Abs. 3).

2.20.        Das Pensionskassengesetz enthält keine eigene Bestimmung über die vorzeitige Pensionierung. Angesprochen wird die vorzeitige Pensionierung in § 19 Abs. 3 PKG, sodann in § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 PKG. Das Pensionskassengesetz trifft keine Unterscheidung zwischen der vom Arbeitgeber angeordneten und der einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung. Dies ist auch nicht zwingend notwendig, da § 35 Abs. 2 PG auf die Bestimmungen für den Altersrücktritt zum ordentlichen Rücktrittsalter verweist. Unzulässig ist es jedoch, Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, die sich eindeutig an die versicherte Person richten, bei der Berechnung der Mehrbelastung im Deckungskapital zugunsten des Arbeitgebers anzuwenden. Dem § 35 Abs. 2 PG ist zu entnehmen, dass eine Mehrbelastung vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Absatz 3 hingegen formuliert mit „kann“. Der Auskauf einer Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung ist daher vollständig vom Arbeitgeber zu tragen und nicht von der versicherten Person.

2.21.        Die Beklagte macht geltend, dass eine vorzeitige Pensionierung für sie kostenneutral zu erfolgen habe (Klagantwort S. 14 Rz. 40). Die Kostenneutralität ergibt sich aus der Formulierung des § 35 Abs. 2 PG, wonach der Staat der Kasse die Mehrbelastung im Deckungskapital vergütet, worunter die Differenz zwischen dem Deckungskapital bei ordentlicher Altersgrenze und demjenigen bei vorzeitiger Pensionierung zu verstehen ist. Dass vorliegend im Fall der Nichtberücksichtigung des Sparkontos „Überschuss“ bei der Mehrbelastung im Deckungskapital keine Kostenneutralität gegeben ist, muss die Beklagte mit dem Arbeitgeber klären. Daher betrifft vorliegend die Kostenneutralität das Verhältnis der Pensionskasse zum Arbeitgeber und die Pensionskasse wird sich diesbezüglich mit dem Arbeitgeber zu einigen haben. Hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitgeber dem Verfahren beigeladen wurde. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, sodass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss (BGE 125 V 80 E. 8b).

2.22.        Schliesslich bringt die Beklagte vor, Art. 12 Abs. 1 VR sage deutlich, dass bereits vorhandenes Sparkapital an den Einkauf in die vorzeitige Pensionierung anzurechnen sei. Es liege kein sachlicher Grund vor, bei einer angeordneten vorzeitigen Pensionierung davon abzuweichen (Klagantwort S. 18).

2.23.        Die Beklagte übersieht in ihrer Argumentation, dass gemäss dem Personalgesetz (§ 35) ein Unterschied besteht zwischen einer angeordneten vorzeitigen Pensionierung und einer Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen. Da eine angeordnete vorzeitige Pensionierung besondere Umstände voraussetzt, auf die der Mitarbeiter in der Regel keinen Einfluss hat, nämlich die Auflösung der Stelle und das Fehlen einer anderen geeigneten Stelle, und entsprechend die Verpflichtung des Arbeitgebers in § 35 Abs. 2 und Abs. 3 PG unterschiedlich ausgestaltet ist, liegt ein sachlicher Unterschied zwischen diesen beiden Arten der vorzeitigen Pensionierung vor, die - gerade aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen - eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

2.24.        Als Letztes bemängelt die Beklagte, dass sich die Klägerin wider Treu und Glauben verhalte, indem sie der vorzeitigen Pensionierung zugestimmt habe, danach jedoch höhere Leistungen geltend macht (Klagantwort S. 19 Rz. 54).

2.25.        Bei der Klägerin kann kein Verhalten wider Treu und Glauben erkannt werden. Die Klägerin hat zum einen immer zu verstehen gegeben, dass sie mit der Anrechnung ihres Sparkapitals nicht einverstanden ist. Eine vorzeitige Pensionierung auf Veranlassung des Arbeitgebers bedurfte zum anderen keiner Zustimmung der Klägerin (vgl. § 35 Abs. 2 PG und § 2 Verordnung, insbesondere § 2 Abs. 3 wonach bei Weigerung, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, die zuständige Behörde die vorzeitige Pensionierung verfügt). Da es aufgrund der angeordneten vorzeitigen Pensionierung nicht mehr in der Entscheidungsgewalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegt, durch Beiträge aufgrund der eigenen Arbeitsleistung weitere Altersgutschriften zu äufnen, rechtfertigt sich eine Unterscheidung zwischen der angeordneten und der einvernehmlichen vorzeitigen Pensionierung. Im Übrigen erweist sich die Aussage des Arbeitgebers, auf die sich die Beklagte beruft, wonach die Klägerin weiter arbeiten könne, wenn sie mit der vorzeitigen Pensionierung nicht einverstanden sei (Schreiben vom 23. November 2015, KB 12), als widersprüchlich im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen. Es ist unbestritten, dass es sich um eine angeordnete vorzeitige Pensionierung handelt. Eine solche charakterisiert sich gerade dadurch, dass die Zuweisung einer geeigneten Stelle nicht möglich ist. Entsprechend sieht § 2 Abs. 2 der Verordnung vor, dass bei Ablehnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Annahme des angebotenen Aufgabengebietes, eine Kündigung wegen Stellenaufhebung verfügt wird.

2.26.        Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich § 42 Abs. 3 PKG an die versicherte Person richtet und diese Bestimmung von der Pensionskasse nicht als Grundlage dafür herangezogen werden darf, den auf dem Sparkonto „Überschuss“ liegenden Betrag für die vom Arbeitgeber zu vergütende Mehrbelastung im Deckungskapital heranzuziehen. Das Sparkonto „Überschuss“ dient nur Auskäufen durch die versicherte Person selbst.

3.                

3.1.           Die Klägerin beruft sich auf Art. 65 Abs. 2 BVG und bringt vor, dass die Beklagte auch dann die höhere Rente leisten müsse, wenn sie vom Arbeitgeber den Fehlbetrag noch nicht erhalten hat.

3.2.           Die Vorsorgeeinrichtungen regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Diese Bestimmung ist auch in der weitergehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Es ist daher der Klägerin zu folgen, wenn sie darauf verweist, dass es an der Beklagten ist, die ausstehenden Beiträge vom Arbeitgeber einzuverlangen.

3.3.           Die Berechnung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung des Betrages von Fr. 70‘468.60 auf dem Sparkonto „Überschuss“ ist nicht strittig. Gemäss § 33 Abs. 4 PKG kann die versicherte Person durch freiwillige Einlagen die Überbrückungsrente bis zur Höhe der maximalen AHV-Rente erhöhen. Nach § 42 Abs. 2 gelangt spätestens bei vollständigem Altersrücktritt das Sparkapital zur Auszahlung, wobei nach Abs. 3 die Verwendung des Sparkapitals zum Auskauf von Kürzungen der Alters- und Überbrückungsrente vorbehalten bleibt. Die entsprechende Möglichkeit des Einkaufs bzw. der Erhöhung der Überbrückungsrente sieht Art. 13 Abs. 1 VR vor.

3.4.           Die Beklagte wird daher verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2016 während der Bezugsdauer von fünf Jahren und zwei Monaten (vgl. KB 16) zusätzlich zu den bisher ausgerichteten Leistungen die jährliche Überbrückungsrente um jeweils Fr. 13‘639.20 pro Jahr zu erhöhen.

3.5.           Die Klägerin macht einen Zinsanspruch von 5 % seit Klageinreichung bzw. ab Fälligkeit jeder Teilforderung geltend.

3.6.           Die Verzugszinspflicht für fällige Renten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1). Eine solche fehlt vorliegend. Die Klage datiert vom 12. März 2018, weshalb die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sind. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit.

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist.

4.2.           Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

4.3.           Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Par-teientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen, jedoch waren keine medizinischen Akten zu prüfen und der Sachverhalt war nicht strittig. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2021 eine zusätzliche jährliche Überbrückungsrente von Fr. 13‘639.20 zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %)

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte
–          Beigeladene
r

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: