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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.5
Invalidenrente BVG
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
aus gesundheitlichen Gründen, keine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes
Tatsachen
I.
Die Klägerin arbeitete seit 1. November 2010 als Ärztin bei der
E____ Basel, einem Zentrum für Telemedizin. Sie arbeitete zunächst 100 %
und vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber am 16. November 2010 eine Reduktion des
Arbeitspensums auf 60 % per 1. März 2011 (Klagbeilage [KB] 7).
Die Klägerin war bereits als Jugendliche an Multipler Sklerose
erkrankt (Erstdiagnose 1991). Im September 2013 meldete sich die Klägerin bei
der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Diese stellte in der Verfügung
vom 13. August 2015 (IV-Akte 85) fest, dass die Klägerin seit März 2011
ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig
gewesen sei. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im März 2012 habe sie unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation ihre bisherige Tätigkeit als
Ärztin, wie auch jede alternative Erwerbstätigkeit, noch im Rahmen eines Arbeitspensums
von 60 % ausüben können. Sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs (vgl. Art. 29
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, IVG, SR
831.20), d.h. ab März 2014, sprach ihr die IV-Stelle eine Viertelsrente zu. In
der gleichen Verfügung hielt die IV-Stelle eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Mai 2014 fest, sodass nur noch eine Arbeitsfähigkeit
von 30 % in ihrer bisherigen und in jeder alternativen Tätigkeit bestehe.
Ab August 2014 sprach ihr die IV-Stelle daher eine ganze Rente zu. Der
Vorbescheid war der Beklagten am 6. Oktober 2014 eröffnet worden, die Beklagte
reichte am 5. November 2014 (KB 5) ihre Einwände bei der IV-Stelle ein. In
diesen bemängelte sie insbesondere die Anwendung des Einkommensvergleichs statt
der gemischten Methode.
Die Beklagte teilte der Klägerin im Schreiben vom 20. Oktober
2015 (KB 4) mit, dass diese ihr gegenüber keinen Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge habe. Zur Begründung führte die
Beklagte aus, dass die Klägerin bereits zwei Wochen nach Anstellungsbeginn eine
Reduktion ihres Arbeitspensums auf 60 % beantragt habe. Mitte November 2010
habe sie mit ihrem Arbeitgeber die Reduktion per 1. März 2011 vereinbart.
Obwohl die Klägerin bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit bereits seit Jahren an
Multipler Sklerose gelitten habe, sei bei der Eintrittsmeldung an die Beklagte nicht
auf diesen Umstand hingewiesen worden. Der Arbeitgeber habe vielmehr bestätigt,
dass sie voll arbeitsfähig sei, dies sei bekanntermassen nicht der Fall. Die
Beklagte nahm Bezug auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 14. April 2015, in dem der berichtende Arzt davon ausging, dass die Klägerin
bereits bei Arbeitsantritt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein 100 %iges
Arbeitspensum ausüben zu können, sondern nur noch ein 60 %iges, und dass
sich die Beklagte, die selber Ärztin sei, hierüber bewusst gewesen sei und den
Arbeitsplatzwechsel deshalb vorgenommen habe.
II.
In der Klage vom 23. März 2018 beantragt die Klägerin, die
Beklagte zur Erbringung der gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen
zu verpflichten, zuzüglich Zinsen von 5 % ab mittlerem Verfall seit
Rentenbeginn.
Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 22. Mai 2018 die
Abweisung der Klage. Im Fall der Gutheissung der Klage sei die
Freizügigkeitsstiftung der [...] AG gerichtlich aufzufordern, das Guthaben auf
dem auf die Klägerin lautenden Freizügigkeitskonto Nr. 675924 an die Beklagte
zu überweisen.
Mit Replik vom 15. August 2018 hält die Klägerin an ihren
Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 11. September
2018.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 hält die Beklagte weiterhin
an ihren Anträgen fest.
Am 11. Dezember 2018 verzichtet die Beklagte auf eine weitere
Stellungnahme zu den Abklärungen der IV-Stelle, sie verweist diesbezüglich aber
auf ihre bereits in den Rechtsschriften dazu getroffenen Feststellungen.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 18. September
2018 die IV-Akten dem Verfahren bei.
IV.
Am 27. März 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Klägerin hat im Kanton
Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des Betriebes, bei dem
die Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs.
3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin rügt, dass sich die Beklagte einerseits auf den
Standpunkt stelle, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin
bereits vor Abschluss des Vorsorgevertrages zu einer wesentlichen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit geführt habe, die Beklagte aber im Einwandverfahren vor
der IV-Stelle behauptet habe, dass sie bei Antritt der Arbeitsstelle voll
leistungsfähig gewesen sei und die Reduktion des Arbeitspensums von 100 %
auf 60 % aus freien Stücken erfolgt sei. Die Klägerin erläutert, dass sie
auch an ihrer vorigen Stelle beim [...] zu 100 % arbeitstätig gewesen sei.
Die Reduktion des Arbeitspensums sei schon vor Stellenantritt
mit der Arbeitgeberin angedacht gewesen. Die Klägerin habe damit ihre
Arbeitsfähigkeit langfristig erhalten wollen, es habe sich ursprünglich um eine
Art Vorsichtsmassnahme gehandelt zu einem Zeitpunkt, als sie noch voll
leistungsfähig gewesen sei. Sie hatte gehofft, mit einer Reduktion der
Belastung am Arbeitsplatz und mit Stressabbau der zwar unvermeidlichen, aber
unvorhersehbaren Verschlechterung ihres sich schubförmig verschlechternden
Gesundheitszustands entgegenwirken zu können. Die prophylaktische Pensumsreduktion
auf 60 % habe sich nachträglich als Notwendigkeit erwiesen. Danach sei die
Klägerin noch während mehr als einem Jahr im Umfang von 60 % arbeitsfähig
gewesen. Später sei sie ganz arbeitsunfähig geworden. Die Vorsorgeeinrichtung
sei an den Rentenentscheid der Invalidenversicherung gebunden und
leistungspflichtig.
2.2.
Die Beklagte wendet dagegen ein, dass im Zeitpunkt der Begründung
des Versicherungsverhältnisses mit der Klägerin deren Arbeitsfähigkeit in
wesentlichem Umfang eingeschränkt gewesen sei und stützt sich auf den Bericht
des RAD-Arztes Dr. med. F____ vom 14. April 2015. Die Bindungswirkung an den
Entscheid der IV-Stelle entfalle, da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nur
vorsorgerechtlich von Bedeutung sei bzw. da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
mehr als sechs Monate vor der Rentenanmeldung zur IV liege.
2.3.
Die Klägerin verweist in der Replik darauf, dass sie nach Antritt
der Arbeitsstelle noch während vier Monaten ein volles Arbeitspensum erfüllt
habe und in dieser Zeit auch nicht ausgefallen sei oder in der Leistung
reduziert gewesen sei. Sie habe auch davor während vieler Jahre voll
gearbeitet. Die Reduktion des Arbeitspensums ab März 2011 sei aus präventiven
Überlegungen erfolgt. Sie habe gehofft, damit die Wahrscheinlichkeit weiterer
Krankheitsschübe zu senken bzw. diese wenigstens hinauszuzögern. Die Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen sei erst nach den vier Monaten erfolgt. Selbst
wenn damals eine Einschränkung von 40 % bestanden hätte, wäre sie aber
jedenfalls im Umfang von 60 % arbeitsfähig gewesen und zumindest in diesem
Umfang versichert.
2.4.
In der Duplik bringt die Beklagte vor, dass die Krankheit bei der
Klägerin bereits zuvor sehr aktiv gewesen sei und es im Jahr 2008 zu zwei
erneuten Schüben gekommen sei. Dr. med. G____ habe ihr gemäss Arztbericht vom
9. Juli 2009 die Arbeitsfähigkeit für eine kassenärztliche Tätigkeit als Dermatologin
attestiert, ihr aber dringend abgeraten, den Notdienst durchzuführen. Im
Bericht vom 10. Juli 2009 habe er erhebliche neurologische Einschränkungen
erhoben. Im Rahmen des IV-Verfahrens habe die Klägerin gegenüber der Fachperson
des Abklärungsdienstes selber festgehalten, dass sie sich auf ein Inserat der
Firma E____ beworben habe, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
der Lage gewesen sei, dieses 100 %-Pensum zu leisten. Dort seien
Arbeitsstellen mit Pensen zwischen 50 und 100 % ausgeschrieben gewesen.
Bei E____ sei es Praxis, dass man während der Probe- bzw. Einarbeitungszeit ein
Arbeitspensum von 100 % leistet. Die Stelle, für die sie sich beworben habe,
sei von vornherein eine 60 %-Stelle gewesen. Die Klägerin sei daher auf
ihre eigenen Aussagen zu behaften. Damit sei der enge zeitliche Zusammenhang
zwischen ihrer vor Begründung des Versicherungsverhältnisses aufgetretenen
Erkrankung und der späteren Invalidität auch nach den Kriterien der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unterbrochen. Bei Art. 23 BVG gehe es
nicht darum, bei Teilinvalidität der Versicherten einen teilweisen Versicherungsschutz
zu gewähren, sondern darum, die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung festzulegen.
Liege eine vorbestehende Krankheit mit einer rentenausschliessenden Arbeitsunfähigkeit
vor, bestehe kein Versicherungsschutz.
3.
3.1.
Strittig sind der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
sowie die Tragweite des Art. 23 BVG.
3.2.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit
und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE
130 V 270 E. 4.1). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer
während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues
Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig
(Art. 10 Abs. 3 BVG).
3.3.
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE
134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen
(Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3). Hat die leistungsersuchende
Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss der
Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent; Urteile
B 88/06 vom 13. August 2007 E. 3.2 und B 18/97 vom 29. April 1998 E. 4b)
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse
bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil B 75/01 vom 6. Februar 2003 E. 2.2). Es sind
die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür
vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene
Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu
werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer abweichenden
Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer
vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde,
tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in
Betracht gezogen werden (Urteile 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.2 und
9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
3.4.
Art. 23 lit. a BVG sieht vor, dass Personen auf eine Invalidenrente
Anspruch haben, die mindestens 40 Prozent invalid sind. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne
der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur
Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
Die Rente wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (Art. 24
Abs. 2 BVG).
3.5.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der
IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern
die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2,
130 V 270 E. 3.1).
3.6.
Die Beklagte war dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
beigeladen, weswegen sie grundsätzlich an den Endentscheid, also die Verfügung
vom 13. August 2015, gebunden ist. Wird allerdings die IV-Rente aufgrund einer
verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ausgerichtet (vgl. den
Sachverhalt) und legte die IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf
einen Zeitpunkt hin fest (hier: März 2011), welcher ab dem Leistungsersuchen
(hier: September 2013) an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt,
besteht gemäss Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an
die Feststellungen der IV-Organe. Damit hat das Gericht den Grund der Pensumsreduktion
festzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_909/2013, E. 3
mit Hinw.).
3.7.
Es ist damit zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit von 60 % auf März 2011 festzulegen ist, und bejahendenfalls,
ob der zeitliche Konnex gegeben ist.
3.8.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (ein-schliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E.
3.1; 134 V 20 E. 3.2.2) und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1).
3.9.
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie
derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).
3.10.
Die Beklagte argumentiert, die Klägerin sei tatsächlich bereits bei
Antritt ihrer Arbeitsstelle bei der E____ nur in einem Ausmass von 60 %
arbeitsfähig gewesen, weswegen sie mit ihrem Pensum von 100 % während der
vier Monate den zeitlichen Konnex nicht unterbrochen habe.
3.11.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Frage des zeitlichen
Konnexes gar nicht stellt, weil die Klägerin bis Februar 2011 ununterbrochen in
einem 100 % Pensum gearbeitet hat. Doch selbst dann, wenn die Klägerin vor
dem Antritt ihrer Arbeitsstelle bei der E____ aus gesundheitlichen Gründen in einem
geringeren Pensum gearbeitet hätte, so wäre der zeitliche Konnex zu einer
vorangehenden geringeren Arbeitsfähigkeit unterbrochen.
3.12.
Denn in BGE 144 V 58 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur
Frage nach Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit, die als ausreichend zu erachten
sind, um den zeitlichen Konnex zwischen der ursprünglichen, während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen, vereinheitlicht.
Danach wird der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen,
wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer
angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (E. 4.4). Selbst wenn die Klägerin vor
Antritt der Arbeitsstelle bei E____ aufgrund ihrer Multiplen Sklerose (teilweise)
arbeitsunfähig gewesen wäre, ist nach dieser Rechtsprechung der zeitliche
Konnex vorliegend jedenfalls unterbrochen. Die Klägerin hat während vier Monaten
zu 100 % gearbeitet. Funktionelle Leistungseinbussen wurden keine
konkreten geltend gemacht, ebenso wenig sind Krankheitsausfälle dokumentiert.
Dass der RAD-Arzt Dr. med. F____ für diesen Zeitraum (November 2010 bis Februar
2011) eine gegenteilige Auffassung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vertritt,
ist insofern unerheblich, als die Klägerin in diesem Zeitraum tatsächlich in
einem 100 %-Pensum gearbeitet hat, was letztlich entscheidend ist.
Unerheblich ist es damit auch, ob sich eine (ohnehin nicht bestehende)
Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle auf die Äusserungen des RAD-Arztes
erstrecken.
3.13.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische
Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil 8C_41/2011 vom 17.
Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.14.
Es fehlen echtzeitliche (bezogen auf März 2011) ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, weshalb nach einer anderweitig
nachgewiesenen gesundheitsbedingten Einbusse im Leistungsvermögen zu fragen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.5). Auch wenn nach
der Rechtsprechung die Leistungseinbusse in aller Regel dem seinerzeitigen
Arbeitgeber aufgefallen sein muss, bleiben Ausnahmefälle vorbehalten. Es kann
sich in Anbetracht der Art des Leidens und der nach der Aktenlage erfassbaren
Auswirkungen auf die versicherte Beschäftigung rechtfertigen, von einem solchen
Ausnahmefall auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013 vom 24. Juli
2013 E. 4.3).
3.15.
Die genannte Rechtsprechung (siehe oben Erw. 3.3. und 3.14.)
betrifft Fälle, in denen die versicherte Person das Pensum nicht reduziert hat,
sondern während der Arbeit bei einem weiterhin gleichbleibenden Pensum sich
eine Leistungsreduktion manifestiert hat. Vorliegender Fall ist anders, die Klägerin
hat ihr Pensum von sich aus reduziert und gab an, aus gesundheitlichen Gründen
aufgrund ihrer Krankheit reduziert zu haben. Dennoch kann diese Rechtsprechung
als Richtschnur dienen. Mit anderen Worten, die Klägerin hat ihr Pensum
reduziert, bevor dem Arbeitgeber eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich überhaupt auffallen konnte. Zu diskutierten
bleibt, welche Auswirkungen es auf den vorliegenden Fall hat, dass die
Reduktion des Pensums von der Klägerin aus erfolgte. Man könnte darin eine
freiwillige Pensenreduktion erblicken, wie dies die Beklagte vorbringt. Bei
einer freiwilligen Reduktion wäre die Klägerin im Umfang der Reduktion von
40 % nicht mehr berufsvorsorgerechtlich bei der Beklagten versichert
gewesen.
3.16.
Es ist offensichtlich, dass die Klägerin ihr Pensum aus
gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Würde sie nicht an Multipler Sklerose
leiden, so hätte sie weiterhin ganztags gearbeitet. Dies legt bereits ihre aus
den Akten ersichtliche Berufsbiographie nahe, wonach sie immer ganztags, auch
mit Nachtdiensten, arbeitete. Die Klägerin leidet an Multipler Sklerose, die
sich stetig verschlechtert hat. Zu berücksichtigen ist, dass die an Multipler
Sklerose erkrankte Klägerin selbst Ärztin ist und daher in besonderem Masse
fähig ist, ihre eigene Erkrankung einzuschätzen. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Klägerin ist bereits 2009 eingetreten, dokumentiert
durch den Bericht von Dr. med. G____ (IV-Akte 57, S. 4). Aus diesem kann jedoch
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abgeleitet werden, dass die
Klägerin ein Pensum von 100 % nicht hätte leisten können. Eine Einschränkung
wurde damals lediglich in Bezug auf die Nachtdienste festgehalten. Schliesslich
verschlechterte sich auch im Nachhinein ihr Gesundheitszustand weiter, sodass
eine Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen nachvollziehbar ist.
Entsprechend ging auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. August 2015 von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab März 2011 aus. Wenngleich auch
keine Bindung an diese Verfügung besteht, so kann diese Feststellung doch als
ein Indiz für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab März 2011 dienen, zumal
sich auch der RAD vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt hatte.
Zusätzlich ist im Bericht des [...]spitals [...] vom 17. August 2012 (IV-Akte
3) festgehalten, dass die Klägerin seit 2011 eine schleichende Verschlechterung
ihrer Gehfähigkeit bemerkt habe. Anlässlich dieser Untersuchung wurde am 29.
Juni 2012 ein MRI Neurokranium vorgenommen, das im Vergleich zu den
Voraufnahmen vom 12. Februar 2008 ausgedehnte supraspinale Läsionen zeige, die
passend zu einer Multiplen Sklerose seien und im Vergleich zur Voruntersuchung
progredient seien (S. 4 des Berichts). Festgehalten wurde ebenfalls eine
Fatigue Symptomatik, die die Klägerin bei der Arbeit sehr schnell erschöpfen
lasse, wie auch eine leichte Depression. Diese Befunde dokumentieren einen
schleichenden Verschlechterungsprozess aufgrund der Multiplen Sklerose.
Schliesslich ist auch der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F____ zu
entnehmen, dass die Klägerin bei Arbeitsantritt eigentlich nur noch 60 %
arbeitsfähig war (IV-Akte 72 S. 5). Dies bedeutet aber auch, dass die Klägerin
während der vier Monate, in denen sie zu 100 % bei der E____ gearbeitet
hat, ihre Leistungsgrenze deutlich überschritten hatte. Es ist deutlich aus den
Akten herauszulesen, dass die Klägerin arbeiten wollte und alles getan hat, um
ihre Arbeitsfähigkeit auch langfristig aufrecht zu erhalten und weiterhin so
lange wie möglich im Erwerbsleben zu bleiben. Es ist nachvollziehbar, dass der
Wechsel zu E____ in dieser Hinsicht insofern ideal für sie war, als dort
insbesondere selbstständige telefonische medizinische Beratung angeboten wird.
Auf diese Weise konnte die Klägerin weiterhin als Ärztin tätig sein, obwohl sich
gerade ihre Gehfähigkeit fortlaufend verschlechterte.
3.17.
Auch wenn die Klägerin bereits bei Antritt ihrer Arbeitsstelle bei E____
gerne bereits in einem reduzierten Pensum gearbeitet hätte, wie dies die
Beklagte geltend macht, so hat die Klägerin dennoch während vier Monaten in
einem Ausmass von 100 % dort gearbeitet und erst danach in einem reduzierten
Pensum von 60 %. Den Angaben im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 10.
November 2014 (IV-Akte 47) ist zu entnehmen, dass es bei der E____ Praxis sei,
dass man während der Probe- und Einarbeitungszeit ein Arbeitspensum von
100 % leiste. Die Stelle, für die sie sich beworben habe, sei von
vornherein eine 60 %-Stelle gewesen. Dennoch, dieses Arbeitspensum von
100 % hat die Klägerin tatsächlich während der vier Monate geleistet,
Leistungseinbussen in dieser Einarbeitungszeit sind weder geltend gemacht worden
noch sind solche dokumentiert.
3.18.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit von
40 % am 1. März 2011 eingetreten ist und die Klägerin ihr Pensum aus
gesundheitlichen Gründen reduziert hat.
3.19.
Schliesslich bemängelt die Beklagte, die Klägerin habe bei Antritt
ihrer Stelle und der Antrittsmeldung an die Beklagte nicht darauf hingewiesen,
dass sie bereits an Multipler Sklerose erkrankt sei.
3.20.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der
Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art.
49 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind
somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot
und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) unter anderem befugt,
Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. dazu auch Art. 331c OR; BGE 134 III 511
E. 3; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_308/2016 E. 3.2.1). Ein solcher, für den
überobligatorischen Bereich in Frage kommender Gesundheitsvorbehalt steht hier
nicht zur Diskussion und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Nur im Rahmen eines solchen Gesundheitsvorbehalts wäre die Argumentation der
Beklagten, dass die Klägerin bei Stellenantritt die Beklagte von ihrer
Erkrankung hätte informieren müssen, von Bedeutung.
3.21.
Einig sind sich die Parteien, dass der Rentenanspruch am 3. Februar
2016 entsteht (Klageantwort S. 10, Replik S. 4), weil die Klägerin bis 2. Februar
2016 Taggelder der Krankenversicherung bezog. Demzufolge hat die Beklagte der
Klägerin ab dem 3. Februar 2016 eine ganze Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 71 % (entsprechend der nicht bestrittenen Berechnung
gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2015) auszurichten und
entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine Prämienbefreiung nach einer
Wartefrist von drei Monaten ab dem 1. Juni 2011 (bezogen auf die
Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 1. März 2011) und ab August 2014 (bezogen
auf die Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 1. Mai 2014) zu gewähren
(Stiftungsreglement, gültig ab 1. Januar 2016, Punkt 5.4.2).
3.22.
Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.
3.23.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatori-schen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung – wie hier - fehlt (Hinweis auf
BGE 119 V 131 E. 4c und Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011,
9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).
3.24.
Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von
Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin hat ihre Klage
am 23. März 2018 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen
Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen
Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.
3.25.
Schliesslich beantragt die Beklagte, dass im Fall einer Gutheissung
der Klage die Freizügigkeitsstiftung der [...] AG gerichtlich aufzufordern sei,
das Guthaben der Beklagten zu überweisen. Es ist davon auszugehen, dass die
Freizügigkeitsstiftung bei Vorlage eines solchen, eine Vorsorgeeinrichtigung
nachträglich zu Leistungen verpflichtenden Urteils die entsprechenden Zahlungen
veranlassen wird.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die
Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 23. März 2018
ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig
gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren ist die
Beklagte zu verpflichten, das Alterskonto der Klägerin gemäss den
Reglementsbestimmungen weiterzuführen.
4.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
4.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Par-teientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab 3. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zu
entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Alterskonto der Klägerin ist ab dem 1.
Juni 2011 weiterzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: