Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

BVG-Sammelstiftung C____

[...]  

vertreten durch D____ und E____, Rechtsanwälte

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

F____ Pensionskasse

[...]

vertreten durch G____, Rechtsanwältin,

[...]

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.7

Klage betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge

 

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Klägerin), geboren am [...] 1955, arbeitete seit dem 1. Dezember 1994 für die Spitex H____, zuletzt 70 % (29.4 Stunden pro Woche; vgl. IV-Akte 15), und war in dieser Eigenschaft bei der BVG-Sammelstiftung C____ vorsorgeversichert (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 2 f.). Am 9. April 2013 wurde sie am Rücken operiert (vgl. IV-Akte 14, S. 21) und es wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2013 attestiert (vgl. IV-Akte 28, S. 5). Zu diesem Zeitpunkt endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Spitex H____ (vgl. IV-Akte 15).

b)        Ab dem 1. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 (letzter effektiver Arbeitstag) war die Klägerin 60 % (25.2 Stunden pro Woche) für die Spitex I____ tätig (vgl. IV-Akte 9; siehe auch IV-Akte 41, S. 2). Ab dem 30. Dezember 2013 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die J____ richtete dementsprechend Taggelder aus (vgl. insb. IV-Akte 6, S. 1 und S. 16). Mit Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2014 löste die Spitex I____ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen der seit Dezember 2013 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit per 28. Februar 2014 auf (vgl. IV-Akte 4).

c)         Am 3. April 2014 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle K____ traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 teilte sie der Klägerin mit, man gedenke, ihr ab dem 1. Dezember 2014 eine ganze Rente (IV-Grad 77 %) zuzusprechen (vgl. IV-Akte 35). Am 8. Juni 2015 nahm die F____ Pensionskasse Stellung zum Vorbescheid. Sie beantragte, es sei der Klägerin bereits ab September 2014 (bei Beginn Wartejahr: April 2013) eine ganze Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 38). In der Folge äusserte sich der regionale ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 42). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. Juli 2015 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Zusprechung einer ganzen Rente ab September 2014 (bei Beginn Wartejahr: April 2013) in Aussicht stellte. Mit Verfügungen vom 23. September 2015 resp. vom 30. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle der Klägerin schliesslich mit Wirkung ab September 2014 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 51, S. 1 ff.). Am 10./18. November 2015 wurden – aufgrund der Anrechnung von Erziehungsgutschriften – entsprechend korrigierte Verfügungen erlassen (vgl. IV-Akte 52, S. 9 ff.).

d)        Am 6. Oktober 2015 stellte die Klägerin bei der L____ AG ein Gesuch um Ausrichtung von Vorsorgeleistungen. Die L____ AG liess sie jedoch mit Schreiben vom 15. Januar 2016 wissen, man lehne eine Leistungspflicht ab, da ab Juli 2013 bis Dezember 2013 keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (vgl. Klagbeilage 8).

II.       

a)        Am 15. Mai 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingereicht. Sie beantragt Folgendes: (1.) Die BVG-Sammelstiftung C____ sei zu verpflichten, ihr aus dem Vorsorgeverhältnis die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zuzusprechen und ihr rückwirkend ab 1. September 2014 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 77 % eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 1'004.50 auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins seit der Klageinreichung. Eine Mehrforderung bleibe vorbehalten. (2.) Sie sei gemäss Reglement der Beklagten mit Wirkung ab Rentenbeginn von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Klägerin um Beiladung der F____ Pensionskasse und um Durchführung einer Parteiverhandlung.

b)        Die BVG-Sammelstiftung C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Klage.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. August 2018 wird die F____ Pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Überdies wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

d)        Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 nimmt die Beigeladene Stellung. Sie beantragt Folgendes: (1.) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invalidenleistungen auszurichten. (2.) Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Invalidenleistungen, welche sie der Klägerin in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht ausgerichtet hat, zurückzuerstatten. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten.

e)        Mit Stellungnahme vom 9. November 2018 hält die Beklagte an ihren Anträgen gemäss der Klagantwort fest.

f)         Die Klägerin beantragt ihrerseits mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 weiterhin die Gutheissung der Klage.

III.      

a)        Am 18. Februar 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Klägerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Für die Beklagte anwesend ist E____, Rechtsanwalt. Als Vertreterin der Beigeladenen erscheint G____, Rechtsanwältin.

b)        Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Im Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Begehren der Klägerin lautet auf Ausrichtung einer Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. die Klage). Hierbei handelt es sich um eine berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.             

2.1.       Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Spitex H____ (Ende Juni 2013) weiterhin im Umfang von mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen. Daher sei die Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen (vgl. insb. die Klage). Diese Ansicht wird von der Beigeladenen geteilt (vgl. insb. die Stellungnahme vom 9. Oktober 2018). Die Beklagte wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Klägerin sei von Juli 2013 bis Dezember 2013 in ihrem 60%-Pensum voll arbeitsfähig gewesen. Es habe daher ab Juli 2013 keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % mehr bestanden. Folglich treffe sie keine Leistungspflicht (vgl. insb. die Klagantwort).

2.2.       Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Leistungspflicht der Beklagten verhält. 

 

2.3.       Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass durch die Beiladung namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand – hier der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf eine Invalidenrente – nicht erweitert wird (vgl. BGE 130 V 501, 502 f. E. 1.2). Das Rechtsbegehren der Beigeladenen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die Invalidenleistungen, welche sie der Klägerin in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht ausgerichtet hat, zurückzuerstatten, ist daher nicht zulässig. Es kann darauf nicht eingetreten werden.

3.             

3.1.       3.1.1.  Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu (vgl. das Vorsorgereglement der BVG-Sammelstiftung C____, "Basisbestimmungen", in Kraft getreten am 1. Januar 2013 [Klagbeilage 16]).

3.1.2.  Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113).

3.1.3.  Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1).

3.1.4.  Bei der Prüfung der letzteren Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende, Erholung ist anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % vorgelegen hat, wobei angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 V 58, 63 E. 4.4 und 4.5). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2.1; BGE 123 V 262, 264 E. 1c; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.).

3.2.       3.2.1.  Die Feststellungen der Invalidenversicherung sind hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Festsetzung des Invaliditätsgrades für die obligatorische berufliche Vorsorge grundsätzlich bindend (BGE 126 V 308, 310 f. E. 1; BGE 132 V 1, 4 E. 3.2).

3.2.2.  Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270, 273 E. 3.1 mit Hinweis).

3.2.3.  Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung gilt auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V 308, 310 f. E. 1. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verwendet Art. 18 Ziff. 1 des Vorsorgereglementes den Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Daher besteht grundsätzlich auch im Überobligatorium eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung.

3.3.       Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle K____ den Beginn des Wartejahres auf April 2013 festgelegt. Zur Begründung war ausgeführt worden, man habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des berechtigten Einwandes der F____ Pensionskasse von Dezember 2013 (vgl. dazu IV-Akte 38) resp. der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (vgl. dazu IV-Akte 42) auf April 2013 korrigiert (vgl. IV-Akte 52, S. 17).

3.4.       3.4.1.  Die Beklagte bestreitet eine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung. Sie macht geltend, der Vorbescheid vom 3. Juli 2015 sei ihr – ungeachtet der Erwähnung der L____ AG im Verteiler (vgl. IV-Akte 45) – nicht zugestellt worden (vgl. S. 3 der Klagantwort). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.4.2.  Zunächst gilt es festzuhalten, dass die L____ AG ("Service Center") die IV-Stelle [...] mit Brief vom 14. April 2014 explizit darum ersucht hat, sie auf den Verteiler künftiger Mitteilungen und Entscheide zu setzen (vgl. IV-Akte 12, S. 1). Im Verteiler der Vorbescheide vom 11. Mai 2015 und vom 3. Juli 2015 wird denn auch – nebst der Beigeladenen – die L____ AG aufgeführt (vgl. IV-Akte 35 resp. 51). Die L____ AG findet sich im Übrigen auch im Verteiler der Rentenverfügungen vom 23. September 2015 und vom 30. Oktober 2015 (vgl. IV-Akte 52, S. 1 ff.) sowie im Verteiler der korrigierten Verfügungen vom 10./18. November 2015 (vgl. IV-Akte 52, S. 9 ff.). Es erscheint daher als unwahrscheinlich, dass nur die Beigeladene, nicht aber die L____ AG, den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 (IV-Akte 45) erhalten hat.

3.4.3.  Soweit die Beklagte geltend macht, das bei der IV-Stelle am 21. Oktober 2015 gestellte Akteneinsichtsgesuch der L____ AG (IV-Akte 48) sei im Zusammenhang mit einer Einzelversicherungspolice der Klägerin gestellt worden und habe in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorsorgeverhältnis der Klägerin zur Beklagten gestanden (vgl. S. 1 f. der Eingabe vom 9. November 2018), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Namentlich gilt es zu beachten, dass im fraglichen Gesuch – unter dem Titel "Vertrag 83C895, BVG-Sammelstiftung C____, Spitex H____" – explizit dargetan wurde, A____ sei bei der L____ AG im Rahmen der 2. Säule versichert. Damit allfällige Ansprüche der versicherten Person aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge geprüft und ermittelt werden könnten, sei man auf die Angaben der Eidgenössischen Invalidenversicherung angewiesen (vgl. IV-Akte 48). Das Schreiben der L____ AG vom 15. Januar 2016, mit dem eine vorsorgerechtliche Leistungspflicht abgelehnt wurde, trug dieselbe Überschrift (vgl. Klagbeilage 8). Das Akteneinsichtsgesuch wurde damit nicht im Rahmen einer Einzelversicherungspolice gestellt. Im Übrigen weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass die L____ AG von Gesetzes wegen dazu berechtigt war, die Unterlagen, die sie von der IV-Stelle erhielt, mit der Beklagten zu teilen. Ebenfalls korrekt ist der Einwand der Beigeladenen, die L____ AG habe ihre interne Organisation selber zu verantworten (vgl. insb. das im Rahmen der Parteiverhandlung eingereichte Plädoyer).

3.5.       Aus all dem folgt, dass die Beklagte rechtsgenügend in das Vorbescheidverfahren einbezogen wurde und ihr auch alle relevanten Verfügungen der IV-Stelle K____ korrekt eröffnet worden sind. Die Beklagte ist somit an die Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich falsch sind. Davon kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ausgegangen werden.

3.6.       3.6.1.  Der Klägerin wurde ab April 2013 bis Juni 2013, mithin während ihrer 70%-Anstellung bei der Spitex H____, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. M____ vom 15. Mai 2013 (IV-Akte 14, S. 20), was angesichts der Schwere des operativen Eingriffes vom 9. April 2013 (vgl. IV-Akte 14, S. 21; siehe auch IV-Akte 6, S. 13) ohne weiteres nachvollzogen werden kann. In der Folge trat die Klägerin im Juli 2013, mithin nur kurze Zeit nach der schweren Rückenoperation, ihre neue Stelle (60 %) bei der Spitex I____ an (vgl. u.a. IV-Akte 9). Ausweislich der Akten hatte sie in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Dezember 2013 keine krankheitsbedingten Absenzen (vgl. insb. den Präsenz-Rapport nach Zeiterfassung; Klagantwortbeilage 4). Es existieren auch keine echtzeitlichen ärztlichen Atteste, aus denen sich in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit entnehmen lässt.

3.6.2.  Ein bedeutender Anhaltspunkt für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen dar, auch wenn sie allein in der Regel nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse genügt (SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es auch nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. dazu SVR 2017 BVG Nr. 30 S. 136). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhanges nur möglich ist, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134).

3.6.3.  Anlässlich der Befragung durch das Gericht führte die Klägerin aus, Dr. M____ habe sie nach der Rückenoperation gefragt, wie sie es mit der Arbeit sehe. Sie habe ihm dann von der neuen Stelle bei der Spitex I____ erzählt und dass sie dort weniger körperlichen Beanspruchungen ausgesetzt sei. Er habe gemeint, sie solle es versuchen. Die Personen im Pflegeberuf seien ja bekanntermassen sozial eingestellt. Es sei ihr einfach daran gelegen gewesen, wieder zu arbeiten und Geld zu verdienen. Sie habe nicht einfach aufgeben wollen; denn sie sei eine Kämpferin. Für ganz kurze Zeit habe sie an der neuen Stelle auch die versprochenen leichteren Arbeiten verrichten können, bis es zu vermehrtem Personalausfall gekommen sei. Dann habe sie wieder die gleichen Arbeiten erledigt wie vorher bei der Spitex H____. Eigentlich gesund habe sie sich seit der Operation vom April 2013 nie mehr gefühlt. Ihr Partner habe sie in den Arbeitspausen massiert und sie zum Durchhalten ermutigt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.6.4.  Diese Ausführungen der Klägerin sind plausibel. Namentlich erscheint es nachvollziehbar, dass ihr von der Spitex I____ die Verrichtung leichterer Arbeiten in Aussicht gestellt worden war und sie daher versuchte, im Juli 2013 mit einem tieferen Pensum (60 %) wieder zu arbeiten. Auch die Angaben der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand ab Juli 2013 decken sich mit ihren früheren Schilderungen und lassen sich überdies mit den ärztlichen Einschätzungen in Einklang bringen. Im Fragebogen "Eurospine" (vgl. Klagbeilage 27) gab die Klägerin – drei Monate nach dem operativen Eingriff – an, sie sei erheblich beeinträchtigt bei der Verrichtung ihrer normalen Aufgaben (Ziff. 3). Sie wäre sehr unzufrieden, wenn sie den Rest ihres Lebens mit den derzeitigen Rückenbeschwerden leben müsste (Ziff. 4.). Die Behandlung habe insgesamt nur wenig geholfen (vgl. Ziff. 11.). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. N____ am 7. Januar 2014 führte die Klägerin aus, sie stosse oft an ihre Grenzen, so dass sie sich während der Mittagspause ausruhen müsse, um den Rücken zu entlasten. An den Tagen, an denen sie arbeite, sei sie auf Schmerzmittel angewiesen (vgl. S. 1 des Berichtes vom 8. Januar 2014; IV-Akte 6, S. 10). Dr. O____ hielt schliesslich mit Stellungnahme vom 29. Juli 2017 (Klagbeilage 21) fest, die Patientin habe das 60%-Pensum nur mit einer langen Mittagspause durchhalten können. Aus ärztlicher Sicht wäre sie weniger als 30 % arbeitsfähig gewesen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

3.6.5.  Der schwere Verlauf ab Dezember 2013 lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die Klägerin auch während ihrer Anstellung bei der Spitex I____ weiterhin zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit (auch in einer Alternativtätigkeit) eingeschränkt war. So konsultierte sie am 5. Dezember 2013 wegen starker zervikaler Schmerzen notfallmässig Dr. O____ (vgl. die Stellungnahme von Dr. O____ vom 29. Juli 2017; Klagbeilage 21). Ein MRI der HWS vom 17. Dezember 2013 brachte schwere degenerative Veränderungen zum Vorschein (vgl. IV-Akte 14, S. 19). Ab dem 30. Dezember 2013 wurde der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Spitex-Mitarbeiterin attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3). Dr. N____ hielt im Bericht vom 8. Januar 2014 (IV-Akte 6, S. 10 ff.) fest, aufgrund der chronischen Rückenbeschwerden – bei Status nach Stabilisationsoperation im Lumbalbereich und bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich usw. – sei die jetzige schwere Tätigkeit in der Alterspflege sicherlich nicht angepasst, so dass grundsätzlich eine leichtere, weniger rückenbelastende alternative Tätigkeit zu empfehlen wäre. Gegenüber der Krankentaggeldversicherung wies Dr. N____ darauf hin, eine leichtere Tätigkeit wäre im Umfang von ca. 50 % zumutbar (vgl. IV-Akte 6, S. 8). Prof. P____ führte schliesslich im Bericht vom 29. Januar 2015 aus, nach Umschulung oder Arbeitsplatzwechsel betrage die Arbeitsfähigkeit in einer rücken- und HWS-angepassten Tätigkeit zwei bis vier Stunden pro Tag (vgl. IV-Akte 28, S. 11 f.). Der regionale ärztliche Dienst erachtete dann in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 sogar nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 35 % in einer angepassten Tätigkeit als gegeben (vgl. IV-Akte 29).

3.7.       Aus all dem ist zu folgern, dass die Klägerin auch während ihrer Tätigkeit bei der Spitex I____ zu mindestens 20 % arbeitsunfähig (auch in einer Alternativtätigkeit) war. Immerhin entstehen schwere degenerative Veränderungen nicht von einem Tag auf den anderen. Zumindest konnte deshalb auch nicht mit einer dauerhaften Wiedereingliederung gerechnet werden. Die Arbeitstätigkeit der Klägerin bei der Spitex I____ ist mit anderen Worten als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten und folglich nicht geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen (vgl. dazu Erwägung 3.1.4. hiervor).

3.8.       Des Weiteren ist auch der sachliche Konnex als gegeben zu erachten; der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist im Wesentlichen derselbe, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin liegt eine Erkrankung des gesamten Bewegungsapparates zugrunde. Im April 2013 wurde sie an der LWS operiert. Später traten dann vermehrt auch HWS-Beschwerden auf. Es zeigten sich im MRI vom 17. Dezember 2013 erhebliche degenerative Veränderungen (vgl. IV-Akte 14, S. 19). Dr. N____ hielt im Bericht vom 8. Januar 2014 (IV-Akte 6, S. 10 ff.) fest, bei Instabilität im Lumbalbereich sei im April 2013 eine Stabilisierungsoperation auf Höhe LWK4/5 durchgeführt worden. Trotz dieses Eingriffes habe es keine Besserung der ebenfalls seit Jahren bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen gegeben (vgl. S. 2 unten des Berichtes). Dr. O____ führte im Bericht vom 21. Januar 2015 aus, die Patientin habe starke Schmerzen cervikal und lumbal bereits bei geringer Belastung (vgl. IV-Akte 33, S. 3). Die Klägerin führte anlässlich der Befragung durch das Gericht aus, LWS und HWS würden letztlich zusammen behandelt. Man habe sie dahingehend informiert, dass es mit der HWS besser werde, wenn es sich mit der LWS beruhige. Die Ursache des Schmerzes sei die LWS. Sie habe beim Arbeiten derartige Schmerzen im Nacken gehabt, weil es – so die ärztliche Erklärung – "ausgewichen" sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.9.       Bei zu bejahendem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang ist somit eine Leistungspflicht der Beklagten gegeben.

4.             

4.1.       4.1.1.  Gemäss Art. 18 des Vorsorgereglementes (vgl. Klagbeilage 16) hat die versicherte Person Anspruch auf Invaliditätsleistungen, wenn sie im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist oder durch ärztlichen Befund nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann (Ziff. 1).

4.1.2.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.

4.1.3.  Gemäss Art. 18 Ziff. 2 des Vorsorgereglementes ist bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % von einer vollen Invalidität auszugehen. Bei Teilinvalidität wird die Höhe der Invalidenleistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bestimmt. Bei einem IV-Grad von 0-24 % besteht kein Leistungsanspruch. Bei einem IV-Grad von 25-59 % bemisst sich der Leistungsumfang proportional zum IV-Grad. Bei einem IV-Grad von 60-69 % beträgt der Leistungsumfang 75 % und bei einem IV-Grad ab 70 % ist von einer vollen Invalidität auszugehen. Besteht nur ein Anspruch auf Leistungen gemäss BVG, so entspricht der Invaliditätsgrad mindestens dem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad.

4.1.4.  Die Höhe der jährlichen Invalidenrente bei voller Invalidität ist im Vorsorgeplan festgelegt (Art. 19 Ziff. 2 Absatz 1 des Vorsorgereglementes).

4.2.       Von Bedeutung für die berufliche Vorsorge ist grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit (BGE 141 V 127, 132 f. mit Hinweis; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.1). Im Falle einer Teilzeittätigkeit bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bezogen auf das effektive (im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübte) und nicht ein hypothetisches volles Arbeitspensum (BGE 144 V 63, 69 E. 5.3 und E. 6.2).

4.3.       4.3.1.  Die IV-Stelle K____ errechnete gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (bei einer angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 35 %) ein Invalideneinkommen von Fr. 18'128.-- (vgl. die Begründung der Rentenverfügungen; IV-Akte 52, S. 18 resp. IV-Akte 51, S. 11).

4.3.2.  Das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr. 79'900.-- basiert auf dem durchschnittlichen Verdienst der Klägerin bei der Spitex I____, hochgerechnet auf ein hypothetisches 80%-Pensum (vgl. IV-Akte 52, S. 18 resp. IV-Akte 51, S. 11). Dieses von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gebunden ist, ist auf das im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 69'912.50.

 

4.3.3.  Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'912.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 18'128.-- resultiert schliesslich ein IV-Grad von 74 %. Folglich ist von einer vollen Invalidität der Klägerin auszugehen (vgl. Erwägung 4.1. hiervor).

4.3.4.  Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn als Valideneinkommen der von der Klägerin bei der Spitex H____ erzielte Lohn von Fr. 62'755.-- (vgl. dazu IV-Akte 15, S. 1 unten) angenommen würde. Denn diesfalls ergäbe sich ein IV-Grad von 71 %, womit ebenfalls von einer vollen Invalidität resp. einem Anspruch auf eine volle Invalidenrente ausgegangen werden müsste (vgl. Erwägung hiervor).

5.             

5.1.       5.1.1.  Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Art. 29 IVG (BGE 140 V 470, 473 E. 3.2). Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält.

5.1.2.  Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 1 BVG (BGE 129 V 15, 25 E. 5b) hat der Bundesrat in Art. 26 (resp. Art. 27 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) folgende Regelung erlassen: Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn (a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und (b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

5.1.3.  Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Absatz 1 des Vorsorgereglementes (Klagbeilage 16) beginnt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankentaggeldversicherung erschöpft sind, spätestens aber nach Ablauf der Wartefrist.

5.1.4.  Der Anspruch auf die überobligatorischen Invalidenleistungen beginnt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankentaggeldversicherung erschöpft sind, frühestens aber nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2 von Art. 19 Ziff. 1 des Vorsorgereglementes). Die anwendbaren Wartefristen sind im Vorsorgeplan festgelegt (vgl. Art. 18 Ziff. 5 Absatz 2 des Reglementes). Gemäss dem persönlichen Vorsorgeausweis (gültig ab 1. Januar 2013; vgl. Klagbeilage 4) beträgt die Wartefrist 24 Monate.

5.2.       5.2.1.  Im September 2014 (Beginn der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung) wurde der Klägerin kein Taggeld oder Lohn mehr ausgerichtet. Damit hat sie ab September 2014 Anspruch auf eine volle BVG-Rente.

5.2.2.  Was den Beginn der überobligatorischen Leistungen angeht, so hat die Wartezeit von 24 Monaten im April 2013 zu laufen begonnen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Klägerin ab Juli 2013 bis Dezember 2013 gearbeitet und wieder einen Lohn erzielt hat; diese Zeit ist bei der Berechnung der Wartefrist auszuklammern. Der Beginn der überobligatorischen Leistungen ist somit – unter Berücksichtigung der ab Januar 2014 verbleibenden Wartefrist von 21 Monaten – auf Oktober 2015 festzusetzen.

5.3.       Zusammenfassend hat die Beklagte der Klägerin somit ab September 2014 bis September 2015 eine volle BVG-Rente und ab Oktober 2015 (inklusive Überobligatorium) eine volle Rente von monatlich Fr. 1'004.50 (vgl. dazu S. 2 oben des Vorsorgeausweises; Klagbeilage 4) auszurichten.

5.4.       5.4.1.  Die Klägerin beantragt überdies die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von 5 % Verzugszins ab Klageinreichung auf den ausstehenden fälligen Rentenleistungen (vgl. insb. S. 22 f. der Klage).

5.4.2.  Das ab 1. Januar 2013 gültige Vorsorgereglement der Beklagten (vgl. Klagbeilage 16) enthält – wie im Übrigen auch die späteren Reglemente, insb. das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Reglement – keine Bestimmung zum Verzugszins, womit sich dieser nach dem Bundesgesetz vom 30. März 2011 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) richtet (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 [nicht publiziert in: BGE 133 V 408]).

5.4.3.  Das OR sieht vor, dass der Schuldner, der mit der Entrichtung von Rentenleistungen im Verzug ist, vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu zahlen hat (Art. 105 Abs. 1 OR). Der Verzugszinssatz beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Folglich hat die Beklagte ab dem 16. Mai 2018 auf den fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % zu zahlen.

5.5.       5.5.1.  Die Klägerin macht ausserdem geltend, sie sei mit Wirkung ab Rentenbeginn von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien (vgl. S. 23 der Klage).

5.5.2.  Gemäss Art. 21 des Vorsorgereglementes (Klagbeilage 16) hat die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf Beitragsbefreiung. Mit der Beitragsbefreiung entfallen die ordentlichen Beiträge. Davon ausgenommen sind die Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfond. Gemäss Art. 18 Ziff. 5 des Reglementes sind die anwendbaren Wartefristen im Vorsorgeplan festgelegt. Laut Vorsorgeausweis (vgl. Klagbeilage 4) beträgt die Wartefrist drei Monate.

5.5.3.  Im vorliegenden Fall war die Klägerin ab April 2013 arbeitsunfähig; bis Juni 2013 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Eine Beitragsbefreiung bereits ab Juli 2013 erscheint jedoch nicht sachgerecht, da die Klägerin in der darauffolgenden Zeit trotz Arbeitsunfähigkeit gearbeitet und Beiträge generiert hat. Es erscheint daher sachgerecht, die in Art. 21 des Vorsorgereglementes statuierte Beitragsbefreiung für die ordentlichen Beiträge erst ab Januar 2014 anzunehmen.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab September 2014 bis September 2015 eine volle BVG-Rente und ab Oktober 2015 eine volle Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'004.50 nebst allfälliger seither gewährten Teuerungszulagen auszurichten. Auf den fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen hat die Beklagte ab dem 16. Mai 2018 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Die Klägerin ist ab Januar 2014 gemäss Art. 21 des Vorsorgereglementes von der Beitragspflicht zu befreien.

6.2.       Auf das Rechtsbegehren der Beigeladenen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die Invalidenleistungen, welche sie der Klägerin in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht ausgerichtet hat, zurückzuerstatten, ist nicht einzutreten.

6.3.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Advokatin lic. iur. B____ weist in ihrer Honorarnote vom 18. Februar 2019 für im Zeitraum vom 22. November 2016 bis zum 18. Februar 2019 geleistete Bemühungen einen Aufwand von 39.25 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 303.20 und Mehrwertsteuer aus.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des anwaltlichen Aufwandes insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zwar ist der vor der Vollmachterteilung (16. Dezember 2016; vgl. Klagbeilage 6) entstandene Aufwand und der vorprozessuale Aufwand nicht zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt aber der zusätzliche Aufwand, der aufgrund der Korrespondenz mit der Beigeladenen entstanden ist (vgl. dazu die detaillierten Angaben in der Honorarnote), und die Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht stattgefunden hat. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Da die anwaltlichen Bemühungen zu rund einem Drittel vor 2018 und zu ungefähr zwei Dritteln seit 2018 erfolgten, ist ein Honorar von Fr. 6'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 4'400.-- zu bezahlen.

6.4.       Der Beigeladenen steht keine Parteientschädigung zu (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2008 vom 19. Februar 2009 E. 6.).

6.5.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin ab September 2014 bis September 2015 eine volle BVG-Rente und ab Oktober 2015 eine volle Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'004.50 nebst allfälliger seither gewährten Teuerungszulagen auszurichten. Auf den fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnissen hat die Beklagte ab dem 16. Mai 2018 einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Die Klägerin ist ab Januar 2014 gemäss Art. 21 des Vorsorgereglementes von der Beitragspflicht zu befreien.

            Auf das Rechtsbegehren der Beigeladenen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die Invalidenleistungen, welche sie der Klägerin in Erfüllung ihrer Vorleistungspflicht ausgerichtet hat, zurückzuerstatten, wird nicht eingetreten.

            Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 4'400.--.

            Der Beigeladenen steht keine Parteientschädigung zu.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: