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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
Pensionskasse C____
Gegenstand
BV.2018.9
Klage vom 6. Juni 2018
Keine Ehegattenrente bei zu kurzer Ehedauer
Tatsachen
I.
a) Der 1918 geborene E____ war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert. Ab etwa 2006 wurde er von der Klägerin zu Hause gepflegt, die ihn bereits seit etwa zehn Jahren davor im Haushalt unterstützte (vgl. Schreiben von E____ vom 26. November 2009, Klageantwortbeilage [AB] 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 1 bis 4). Seit dem [...]. Februar 2013 war er mit der Klägerin verheiratet. Am [...]. Juni 2015 verstarb er (vgl. Todesurkunde vom 28. Juni 2015, Klagebeilage [KB] 4) und hinterliess seine Ehefrau (die Klägerin) sowie drei Kinder aus einer früheren Beziehung (vgl. Entscheid des Zivilgerichts SB.2016.586 vom 28. August 2017, Replikbeilage [RB] 3).
b) In einem Schreiben vom 6. Juli 2015 (KB 7) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 1. Juli 2015 einen Anspruch auf eine Ehegattenrente von jährlich Fr. 21‘732.-- habe. In einem weiteren Brief vom 10. September 2015 (KB 8) informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie ihr statt einer Ehegattenrente ein Todesfallkapital in Höhe von Fr. 43‘488.-- ausrichten werde. Eine Rentenzahlung sei nicht möglich, da die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens drei Jahre gedauert habe. Damit zeigte sich die Klägerin jedoch nicht einverstanden (vgl. das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. November 2015, KB 9). Mit Schreiben vom 10. November 2015 (KB 10) hielt die Beklagte an ihrem Entscheid fest. Auch im Folgenden blieben beide Parteien bei ihrem Standpunkt (vgl. die Schreiben vom 24. November 2015 und vom 22. Februar 2016, KB 12 und 13).
II.
a) Mit Klage vom 6. Juni 2018 wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die reglementarische Ehegattenrente in Höhe von Fr. 21‘732.-- p.a., rückwirkend per 1. Juli 2015 zuzüglich Zins zu 5% ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
b) Mit Klageantwort vom 3. September 2018 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.
c) In ihrer Replik vom 5. November 2018 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragt sie eventualiter, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die reglementarische Ehegattenrente in Höhe von Fr. 14‘496.-- p.a. rückwirkend per 1. Juli 2015 zuzüglich Zins zu 5% ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten.
d) Die Beklagte hält mit Duplik vom 21. Januar 2019 ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, örtlich zuständig. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Verstorbene in Basel-Stadt gearbeitet hatte. Demnach ist das angerufene Gericht auch zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat;
b) einen Anspruch auf eine Rente der IV hat oder diesen innert zwölf Monaten seit dem Tode des Versicherten erwirbt;
c) beim Tode des Versicherten bzw. des Alters- oder Invalidenrentners das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Lebten sie unmittelbar vor der Eheschliessung in einem gemeinsamen Haushalt, wird diese Dauer an die Ehedauer angerechnet.
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist demnach gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materiell eine Partnerschaft zu verstehen, welcher welche sich durch den Willen des gegenseitigen Beistands und der Unterstützung, der Ausschliesslichkeit und geistig-seelischen Verbundenheit kennzeichnet, was sich letztlich auch im Element der Dauer der Partnerschaft manifestiert (9C_680/2009 vom 23. Oktober 2009; BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1).
Wenngleich dabei das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts als für die Lebensgemeinschaft nicht begriffsnotwendig erachtet wird, ist grundsätzlich ein gelebter gemeinsamer Haushalt ein wesentliches, sich nach aussen manifestierendes objektives Merkmal einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass es nicht Lebensumstände oder Bedürfnisse gibt, die trotz vorhandenem Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft ein Getrenntleben erfordern, wie z.B. auswärtige Arbeit oder Ausbildung oder auch eine zweite Wohnung zu ganz bestimmten Zwecken. In diesen Fällen muss es möglich sein, die Tatsachenvermutung wieder herzustellen (vgl. Riemer-Kafka, SZS 2012 S. 187 ff., S. 192).
Gründe, welche gegen eine ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt sprechen, werden von der Klägerin grundsätzlich keine vorgebracht. Vielmehr bringt die Klägerin vor, ein Zusammenwohnen sei unabdingbar gewesen (Klage, Ziff. 26). Dementsprechend erwähnte sie anlässlich der Hauptverhandlung verschiedentlich, sie habe gar nicht längere Zeit in ihrer eigenen Wohnung verbringen können, da sie bei E____ habe bleiben müssen ‑ insbesondere aufgrund dessen Pflegebedürftigkeit (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 4). Gleichwohl erscheint unter diesen Umständen nicht plausibel, weshalb die in unmittelbarer Fussdistanz liegende Wohnung von der Klägerin nicht aufgegeben wurde. Dies lässt weniger auf einen Willen zur Begründung eines gemeinsamen Haushalts und einer ungeteilten Lebensgemeinschaft schliessen, als auf eine Notwendigkeit, die sich aus der Situation und der ‑ sicherlich nicht selbstverständlichen ‑ Bereitschaft der Klägerin, E____ im Haushalt zu unterstützen und später auch zu pflegen, ergeben hat. Dass die Klägerin die Mietwohnung an der H____strasse während den vielen Jahren behalten hat, weist nicht auf einen manifesten Willen, eine ungeteilte Lebensgemeinschaft mit E____ einzugehen hin. Die Klägerin erklärte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung, man habe nie gewusst, wie lange E____ noch leben würde und im Falle seines Todes hätte sie das Haus verlassen müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Klägerin erklärte ferner in der Klageschrift, die Wohnung an der H____strasse in I____ habe in erster Linie dazu gedient, ihre Möbel unterzustellen. Sie habe während des Konkubinatsverhältnisses nie dort übernachtet und sich auch nie länger als eine bis zwei Stunden dort aufgehalten (Klage, Ziff. 15).
Diese Gründe vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zumindest ein Teil ihrer Möbel nicht im Keller von Herrn E____ hätte aufbewahren können bzw. mitnehmen können und es leuchtet auch nicht ein, da eine Einlagerung der Möbel anderweitig, wohl preisgünstiger möglich gewesen wäre. Gegen die Tatsache, dass die Wohnung ein reines Möbellager war, sprechen auch die Ausführungen der Klägerin, wonach ihre Kinder ab und zu in der Wohnung an der H____strasse zu Besuch gekommen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Bei einer eheähnlichen Partnerschaft wäre unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass der Besuch durch Familienangehörige am gemeinsamen Wohnort erfolgt und nicht in einer ausgelagerten Wohnung ‑ auch wenn es diese gibt. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass die Klägerin ihre Postadresse nicht änderte. Dies spricht gegen den manifesten Willen einer ausschliesslichen Lebensgemeinschaft, denn schliesslich ist der Aufwand, die Post rund 20 Jahre lang an einer anderen Adresse abzuholen doch gross. Dasselbe gilt für den Aufwand, regelmässig in einer anderen Wohnung die Pflanzen giessen und putzen zu gehen (vgl. dazu E. 4.1. und E. 4.4.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt eine jederzeitige und beliebig wählbare Rückzugsmöglichkeit nicht den Schluss zu, die beiden hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben (BGE 138 V 86 E. 5.1.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG