Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

Pensionskasse C____

 

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2018.9

Klage vom 6. Juni 2018

Keine Ehegattenrente bei zu kurzer Ehedauer

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1918 geborene E____ war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert. Ab etwa 2006 wurde er von der Klägerin zu Hause gepflegt, die ihn bereits seit etwa zehn Jahren davor im Haushalt unterstützte (vgl. Schreiben von E____ vom 26. November 2009, Klageantwortbeilage [AB] 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 1 bis 4). Seit dem [...]. Februar 2013 war er mit der Klägerin verheiratet. Am [...]. Juni 2015 verstarb er (vgl. Todesurkunde vom 28. Juni 2015, Klagebeilage [KB] 4) und hinterliess seine Ehefrau (die Klägerin) sowie drei Kinder aus einer früheren Beziehung (vgl. Entscheid des Zivilgerichts SB.2016.586 vom 28. August 2017, Replikbeilage [RB] 3).

b)           In einem Schreiben vom 6. Juli 2015 (KB 7) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 1. Juli 2015 einen Anspruch auf eine Ehegattenrente von jährlich Fr. 21‘732.-- habe. In einem weiteren Brief vom 10. September 2015 (KB 8) informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie ihr statt einer Ehegattenrente ein Todesfallkapital in Höhe von Fr. 43‘488.-- ausrichten werde. Eine Rentenzahlung sei nicht möglich, da die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens drei Jahre gedauert habe. Damit zeigte sich die Klägerin jedoch nicht einverstanden (vgl. das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 3. November 2015, KB 9). Mit Schreiben vom 10. November 2015 (KB 10) hielt die Beklagte an ihrem Entscheid fest. Auch im Folgenden blieben beide Parteien bei ihrem Standpunkt (vgl. die Schreiben vom 24. November 2015 und vom 22. Februar 2016, KB 12 und 13).

II.       

a)           Mit Klage vom 6. Juni 2018 wird beantragt, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die reglementarische Ehegattenrente in Höhe von Fr. 21‘732.-- p.a., rückwirkend per 1. Juli 2015 zuzüglich Zins zu 5% ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

b)           Mit Klageantwort vom 3. September 2018 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

c)            In ihrer Replik vom 5. November 2018 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragt sie eventualiter, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die reglementarische Ehegattenrente in Höhe von Fr. 14‘496.-- p.a. rückwirkend per 1. Juli 2015 zuzüglich Zins zu 5% ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten.

d)           Die Beklagte hält mit Duplik vom 21. Januar 2019 ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 10. April 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Klägerin und ihrer Rechtsvertreterin sowie eines Rechtsvertreters der Beklagten statt. Beide Parteien halten weiterhin an ihren im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, örtlich zuständig. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Verstorbene in Basel-Stadt gearbeitet hatte. Demnach ist das angerufene Gericht auch zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente infolge des Todes von E____, weil die Ehe der beiden weniger als die reglementarisch geforderten drei Jahre gedauert habe. Eine Anrechnung der Zeit vor der Ehe sei nicht möglich, da kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Vor dem Gerichtsverfahren hat sie der Klägerin statt einer Rente allerdings die Auszahlung eines Todesfallkapitals zugesprochen.

2.2.           Die Klägerin macht geltend, sie habe schon seit mehr als 20 Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann E____ geführt. Vor der Ehe hätten sie im Konkubinat gelebt. Dass sie nicht an derselben Adresse gemeldet gewesen seien, ändere daran nichts. Sie habe demnach ab dem 1. Juli 2015 einen Anspruch auf eine Ehegattenrente von jährlich Fr. 21‘732.--.

2.3.           Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 1. Juli 2015 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Ehegattenrente Fr. 21‘732.-- pro Jahr zuzüglich Zins zu 5% ab Klageerhebung hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, steht ihm eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten zu (Art. 19 Abs. 2 BVG).

3.2.           Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 19, 19a und 20 BVG (Ehegatten, überlebende eingetragene Partner und Waisen) auch weitere Personen als Begünstigte für Hinterlassenenleistungen vorgesehen werden können. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder zu sorgen hat (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG).

3.3.           Das vorliegend unbestrittenermassen anwendbare Reglement über die Sparversicherung vom Januar 2015 der Beklagten (nachfolgend: Reglement) hält in Art. 55 Abs. 1 folgendes fest:

Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er

a)   für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat;

b)   einen Anspruch auf eine Rente der IV hat oder diesen innert zwölf Monaten seit dem Tode des Versicherten erwirbt;

c)   beim Tode des Versicherten bzw. des Alters- oder Invalidenrentners das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Lebten sie unmittelbar vor der Eheschliessung in einem gemeinsamen Haushalt, wird diese Dauer an die Ehedauer angerechnet.

4.                

4.1.           Die Klägerin bringt vor, sie habe bereits mehr als 20 Jahre vor der Eheschliessung im Jahr 2013 mit dem verstorbenen E____ einen gemeinsamen Haushalt geführt. Dieser gemeinsame Haushalt habe sich im Einfamilienhaus des Verstorbenen, an der F____strasse in G____, befunden. Nachdem sie sich kennen gelernt hätten, habe sie E____ bei verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt unterstützt bzw. diese für ihn übernommen (z.B. habe sie Reparaturen im Haus vorgenommen und Vorfenster gestrichen). Das habe sich so eingespielt (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Am Anfang sei er noch nicht pflegebedürftig gewesen (wobei sie in der Replik, Ziff. 8, angab, er habe bereits beim Kennenlernen, etwa im Jahr 1995, zumindest phasenweise erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt). Später habe sie dann seine Pflege übernommen und ihn zu Therapeuten und Ärzten sowie ins Spital begleitet. So habe sie verhindert, dass er ins Pflegeheim habe gehen müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1, 2 und 3). Bis zur Eheschliessung habe sie zudem eine eigene Wohnung, in der Nähe des gemeinsamen Wohnsitzes, an der H____strasse in I____, gehabt. Diese Wohnung habe jedoch hauptsächlich als Möbellager gedient. Der Mietzins habe monatlich bescheidene Fr. 800.-- betragen. Aufgrund der ab ca. acht Jahre vor seinem Tod bestehenden schweren Pflegebedürftigkeit von E____, hätte er ohne die „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ der Klägerin gar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben können. Deshalb sei sie nur etwa ein bis zweimal in der Woche in ihre Wohnung gegangen um die Pflanzen zu giessen, die Post zu holen und weitere Dinge zu erledigen, die in einer Wohnung zu erledigen seien (Klage, Ziff. 12 ff., und Verhandlungsprotokoll, S. 2).

4.2.           Die Beklagte verneint die Annahme eines gemeinsamen Haushalts der Klägerin mit E____ vor der Ehe. Zur Begründung nennt sie namentlich die Tatsache, dass die Klägerin ihre Mietwohnung an der H____strasse in I____ bis zur Eheschliessung behalten habe. Ausserdem habe sie ihren Wohnsitz nie offiziell nach G____ umgemeldet. Wenige Monate nach der Heirat habe sie sich hingegen in I____ ab- und in J____ (also nicht in G____) angemeldet. Umstände, welche den Schluss zuliessen, die Klägerin und E____ hätten bereits Jahre vor der Heirat den manifesten Willen gehabt, eine Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben, lägen keine vor.

4.3.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht es den Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen die Anrechnung von Zeiten des unverheirateten Zusammenlebens (Konkubinat) an die Dauer der Ehe vorzusehen, wo diese für den Anspruch im Grundsatz oder für die Art und Höhe der Hinterlassenenleistung von Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.3.2.). Es erscheint sachlogisch, dass in solchen Fällen, für die Zeit, in welcher die Ehegatten bereits vor der Ehe zusammen lebten, für die Annahme einer Lebensgemeinschaft dieselben Voraussetzungen gelten müssen, welche für Konkubinatspartner bzw. -partnerinnen gelten, die im Rahmen von Art. 20a Abs. 1 BVG von der versicherten Person begünstigt wurden (vgl. dazu E. 3.2.).

Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist demnach gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materiell eine Partnerschaft zu verstehen, welcher welche sich durch den Willen des gegenseitigen Beistands und der Unterstützung, der Ausschliesslichkeit und geistig-seelischen Verbundenheit kennzeichnet, was sich letztlich auch im Element der Dauer der Partnerschaft manifestiert  (9C_680/2009 vom 23. Oktober 2009; BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1).

Wenngleich dabei das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts als für die Lebensgemeinschaft nicht begriffsnotwendig erachtet wird, ist grundsätzlich ein gelebter gemeinsamer Haushalt ein wesentliches, sich nach aussen manifestierendes objektives Merkmal einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass es nicht Lebensumstände oder Bedürfnisse gibt, die trotz vorhandenem Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft ein Getrenntleben erfordern, wie z.B. auswärtige Arbeit oder Ausbildung oder auch eine zweite Wohnung zu ganz bestimmten Zwecken. In diesen Fällen muss es möglich sein, die Tatsachenvermutung wieder herzustellen (vgl. Riemer-Kafka, SZS 2012 S. 187 ff., S. 192).

4.4.           Vorliegend ergibt sich unter Würdigung sämtlicher Umstände, dass besondere Lebensumstände oder Bedürfnisse, die ein Getrenntleben erfordern, nicht vorhanden sind. Die Tatsachen, welche die Klägerin für den getrennten Wohnsitz hiergegen anfügen will, lassen jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht den Schluss auf einen manifesten Willen zur ungeteilten Wohngemeinschaft zu. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die einen gemeinsamen Wohnsitz erschwert oder verunmöglicht hätten, abgesehen von arbeitsbedingten Abwesenheiten oder ähnlichen Umständen.

4.5.           Die Klägerin hat stets eine eigene Wohnung und einen eigenen Wohnsitz an der H____strasse […] in I____, in unmittelbarer Nähe zur F____strasse in G____ behalten. Anlässlich der Hauptverhandlung fügte sie hinzu, sie habe dort regelmässig ihre Pflanzen giessen und ihre Post abholen müssen. Ausserdem bestätigte sie, dass sie während der ganzen Zeit über in I____ angemeldet geblieben sei. Sie habe auch ihre Steuern dort bezahlt und die Wahl- und Abstimmungsunterlagen von dieser Gemeinde erhalten (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Klägerin hat somit ihren Wohnsitz nie offiziell an den Wohnort ihres späteren Ehemannes verlegt, was nicht bestritten wird. Die Klägerin hat, den seit 2006 pflegebedürftigen E____ (vgl. Schreiben von E____ vom 26. November 2009, AB 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 1 und 3) bis zu seinem Tod in dessen Haus gepflegt und daher einen grossen Teil ihrer Zeit in seinem Haus verbracht und auch dort übernachtet. Sie war für diese Pflege und Betreuung zeitweise angestellt und erhielt für ihre Tätigkeit auch ein Gehalt (Replik, Ziff. 10; vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 2, 3 und 5).

Gründe, welche gegen eine ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt sprechen, werden von der Klägerin grundsätzlich keine vorgebracht. Vielmehr bringt die Klägerin vor, ein Zusammenwohnen sei unabdingbar gewesen (Klage, Ziff. 26). Dementsprechend erwähnte sie anlässlich der Hauptverhandlung verschiedentlich, sie habe gar nicht längere Zeit in ihrer eigenen Wohnung verbringen können, da sie bei E____ habe bleiben müssen ‑ insbesondere aufgrund dessen Pflegebedürftigkeit (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 4). Gleichwohl erscheint unter diesen Umständen nicht plausibel, weshalb die in unmittelbarer Fussdistanz liegende Wohnung von der Klägerin nicht aufgegeben wurde. Dies lässt weniger auf einen Willen zur Begründung eines gemeinsamen Haushalts und einer ungeteilten Lebensgemeinschaft schliessen, als auf eine Notwendigkeit, die sich aus der Situation und der ‑ sicherlich nicht selbstverständlichen ‑ Bereitschaft der Klägerin, E____ im Haushalt zu unterstützen und später auch zu pflegen, ergeben hat. Dass die Klägerin die Mietwohnung an der H____strasse während den vielen Jahren behalten hat, weist nicht auf einen manifesten Willen, eine ungeteilte Lebensgemeinschaft mit E____ einzugehen hin. Die Klägerin erklärte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung, man habe nie gewusst, wie lange E____ noch leben würde und im Falle seines Todes hätte sie das Haus verlassen müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Klägerin erklärte ferner in der Klageschrift, die Wohnung an der H____strasse in I____ habe in erster Linie dazu gedient, ihre Möbel unterzustellen. Sie habe während des Konkubinatsverhältnisses nie dort übernachtet und sich auch nie länger als eine bis zwei Stunden dort aufgehalten (Klage, Ziff. 15).

Diese Gründe vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zumindest ein Teil ihrer Möbel nicht im Keller von Herrn E____ hätte aufbewahren können bzw. mitnehmen können und es leuchtet auch nicht ein, da eine Einlagerung der Möbel anderweitig, wohl preisgünstiger möglich gewesen wäre. Gegen die Tatsache, dass die Wohnung ein reines Möbellager war, sprechen auch die Ausführungen der Klägerin, wonach ihre Kinder ab und zu in der Wohnung an der H____strasse zu Besuch gekommen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Bei einer eheähnlichen Partnerschaft wäre unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass der Besuch durch Familienangehörige am gemeinsamen Wohnort erfolgt und nicht in einer ausgelagerten Wohnung ‑ auch wenn es diese gibt. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass die Klägerin ihre Postadresse nicht änderte. Dies spricht gegen den manifesten Willen einer ausschliesslichen Lebensgemeinschaft, denn schliesslich ist der Aufwand, die Post rund 20 Jahre lang an einer anderen Adresse abzuholen doch gross. Dasselbe gilt für den Aufwand, regelmässig in einer anderen Wohnung die Pflanzen giessen und putzen zu gehen (vgl. dazu E. 4.1. und E. 4.4.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt eine jederzeitige und beliebig wählbare Rückzugsmöglichkeit nicht den Schluss zu, die beiden hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben (BGE 138 V 86 E. 5.1.2).

4.6.           Insgesamt ergibt sich, dass das grosse Engagement, welches die Klägerin ihren Schilderungen nach bei der Betreuung und Pflege von Herrn E____ zeigte, lobenswert und nicht selbstverständlich ist, dies gilt insbesondere für die Aufgabe des eigenen Berufes und der eigenen Hobbies (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch dass sich die Klägerin auch nachts um die Pflege von E____ hat kümmern müssen, da er unruhig gewesen sei und drohte, aus dem Bett zu fallen (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.), zeigt auf, dass die Klägerin sich in diesem Haus aufhalten musste. Gleichwohl liegen vorliegend keine Lebensumstände oder Bedürfnisse vor, und werden auch keine geltend gemacht, die trotz vorhandenem Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft ein Getrenntleben erfordern oder verunmöglicht hätten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und der Verstorbene einen gewissen Freiraum offenliessen und damit eine gewisse Rückzugsmöglichkeit der Klägerin vorhanden war, der gegen die Annahme eines manifesten Willens, eine Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben, interpretiert werden muss (vgl. BGE 138 V 86, 95 E. 5.1.2).

4.7.           Zusammenfassend kann aus den ausgeführten Gründen nicht von einer vorehelichen Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt, wie er von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Reglements verlangt wird, ausgegangen werden. Die Tatsache, dass eine Heirat erfolgte, genügt für die Annahme einer vorehelichen Lebensgemeinschaft im Übrigen ebenfalls nicht, namentlich diese nicht zwingend Voraussetzung einer Heirat ist. Demnach können die zur Erfüllung des dreijährigen Bestehens der Ehe fehlenden Monate nicht mit Konkubinatszeit ersetzt werden. Die Beklagte hat demnach einen Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente zu Recht verneint.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

5.3.           Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: