Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

 

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.10

Klage vom 15. August 2019

 

Ermittlung des versicherten Verdienstes, in zeitlicher Hinsicht massgebender Lohn


Tatsachen

I.        

Der [...] geborene Kläger war ab Dezember 2009 bei der E____ als CRM-Manager angestellt und in dieser Funktion bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Vom 15. April 2013 bis Ende November 2013 war der Kläger infolge einer psychischen Erkrankung in abnehmendem Masse arbeitsunfähig. Von Dezember 2013 bis zum 21. Juli 2014 bestand wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 22. Juli 2014 war der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung wiederum vollständig arbeitsunfähig und nahm in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht mehr auf (vgl. Email der Arbeitgeberin an die Beklagte vom 28. Oktober 2019, Klagantwortbeilage [AB] 2). Am 5. Februar 2015 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Diese anerkannte den Ablauf des Wartejahres per 21. Juli 2015 an und sprach dem Kläger nach durchgeführter Eingliederung mit Wirkung ab September 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Feststellungsblatt der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 9. Mai 2018, Klagbeilage [KB] 18).

Vertreten durch Rechtsanwalt B____ wandte sich der Kläger an die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Diese erkannte mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (KB 5) ab September 2017 auf der Basis einer Invalidität von 75% einen Rentenanspruch von jährlich Fr. 19'629.-- an. Der Kläger machte im weiteren Verlauf gegenüber der Beklagten geltend, es sei gestützt auf den Vorsorgeausweise 2014 eine jährliche Rente in der Höhe von Fr. 21'429.-- auszurichten (KB 8 ff.). Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 10. Juli 2019 an ihrem Standpunkt fest (KB 16).

II.       

Am 15. August 2019 (Postaufgabe 16. August 2019) erhebt der Kläger, weiterhin vertreten durch den Advokaten B____, Klage und ersucht um Zusprache einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- jährlich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Klagantwort vom 14. November 2019 schliesst die Beklage, vertreten durch Frau Advokatin D____ unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Klage.

Der Kläger repliziert am 28. November 2019.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2019 werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 27. Januar 2020. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis zugestellt. Von Seiten des Klägers geht innert Frist keine Vernehmlassung ein.

IV.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2019 gutgeheissen.

V.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht ist damit gemäss § 82 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200) zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger grundsätzlich gegenüber der Beklagten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine Ausrichtung einer Dreiviertelsrente aus beruflicher Vorsorge hat. Umstritten ist deren zahlenmässig Grundlage.

2.2.          Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, bei der im Juli 2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit handle es sich um einen Rückfall zum Krankheitsfall, der bereits im Jahr 2013 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass sie im Juli 2014 die Beitragsbefreiung ohne Wartefrist wieder aufgenommen habe. Deswegen sei auf den 2013 gemeldet gewesenen Lohn von Fr. 90'000.-- abzustellen, was zu einem Rentenbetrag von Fr. 19'629.-- führe.

2.3.          Demgegenüber ist der Kläger der Meinung, der massgebliche Lohn bestimme sich nach dem Einkommen, das während des letzten Jahres vor Eintritt des Vorsorgefalles gemeldet gewesen sei. Daher sei gemäss Vorsorgeausweise 2014 von einem Lohn in der Höhe von Fr. 96'000.-- auszugehen, weshalb die jährliche Invalidenrente Fr. 21'429.-- betragen müsse.

2.4.          Streitig und zu prüfen ist somit der in zeitlicher Hinsicht massgebende Jahreslohn, auf welchen die Beklagte für die Ausrichtung der Invalidenrente abzustellen hat.

3.                

3.1.          3.1.1. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 BVG). Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (Urteil EVG B 85/04 vom 20. Dezember 2005).

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung von Vorsorgeverträgen nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebenden Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 E. 5, 130 V 81 E. 3.2.2. und 122 V 146 E. 4c).

3.2.          3.2.1. Art. 7.4.2. des mit der Arbeitgeberin des Klägers abgeschlossen Kassenreglements (Kassenreglement der C____ für die E____ [AB 15]), sieht vor, dass die Invalidenrente 40% des versicherten Lohnes beträgt. Dieser entspricht gemäss Art. 6.1. des Vorsorgereglements (Vorsorgereglement der C____, [KB 6 und AB 14]) i.V. m. Art. 4.1. und Art. 4.3. des Kassenreglements dem gemeldeten mutmasslicher AHV-Lohn abzüglich eines Koordinationsabzuges. Der mutmassliche AHV-Lohn wiederum ergibt sich nach Art. 3 des Kassenreglements aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind eingetretene, beziehungsweise für das laufende Jahr vereinbarte Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile.

3.2.2. Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes bei Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität abzustellen ist, wird weder im Vorsorgereglement noch im Kassenreglement geregelt.

3.2.3. Lässt sich die Frage, nach der zeitlichen Bemessungsgrundlage nicht auf dem Weg der Reglementsauslegung beantworten, muss vom Vorliegen einer Vertragslücke ausgegangen werden. Diesfalls ist der Vertrag durch Ausfüllung der Lücke zu ergänzen. Soweit dispositives Gesetzesrecht zur Verfügung steht, ist dazu regelmässig dieses heranzuziehen (Guhl/Koller, "Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 13, N. 11 f.).

3.3.          3.3.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenrente nach BVG ergib sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche ist. Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe bezüglich Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit und Festsetzung des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1, 133 V 67 E. 4.3.2). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtlichen Grundlagen in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG. Die Beklagte ihrerseits verweist in Ziff. 18.2. ihres Reglements bezüglich Bestimmung des Invaliditätsgrades auf die Feststellungen der IV, übernimmt in Ziff. 20.2.1. das Rentensystem des Art. 28 Abs. 2 IVG und legt den Beginn des Rentenanspruchs gestützt auf denjenigen der IV fest (Ziff. 20.5 des Reglements).

3.3.2. Die zuständige IV-Stelle [...] legte vorliegend den Eintritt der Invalidität nach Ablauf der einjährigen Frist auf den 21. Juli 2015 fest (vgl. Feststellungblatt vom 9. Mai 2018, KB 18). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F____ vom 5. März 2018 (KB 19), der den Beginn der bleibenden gesundheitlichen Einschränkung auf den psychischen Zusammenbruch vom Juli 2014 festsetzte und ab jenem Zeitpunkt für die bisherige Tätigkeit bleibend eine vollständige und für eine angepasste Aufgabe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierte. Die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war damit am 21. Juli 2015 erfüllt und die Invalidität gemäss IVG grundsätzlich eingetreten.

3.3.3. Die längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit von April 2013 bis Ende November 2013 war bei der Ermittlung des Eintritts der Invalidität durch die G____ unberücksichtigt geblieben, da die Wartefrist durch die von Dezember 2013 bis zum 21. Juli 2014 wiedergewonnene vollständige Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden war (Art. 29ter IVV [Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201]). Die bis zu einem wesentlichen Unterbruch zurückgelegte Perioden von Arbeitsunfähigkeit werden bei der Ermittlung des Wartejahres nicht angerechnet (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 28 IVG. 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 35). Mit dem erneuten Auftreten der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit begann das Wartejahr demnach am 22. Juli 2014 neu zu laufen. Anders verhielte es sich gemäss Art. 29bis IVV beim Wiederaufleben der Invalidität nach einer Rentenaufhebung. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Betrachtungsweise der IV kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden und wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl. Klagantwort Ziff. 11). Damit gilt der 21. Juli 2015 vorliegend als Zeitpunkt an dem der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten ist.

3.4.          3.4.1. Massgebend für die Bestimmung des koordinierten Jahreslohnes ist gemäss Art. 24 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1) und der Rechtsprechung (Urteil 9C_406/2010 vom 9. November 2010, Er. 3.1) das letzte Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der Invalidität, und nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat (Urteil BGer B 35/03 vom 17. Februar 2004 E. 3.3.3; sowie Marc Hürzeler, in: Schneider/ Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 25 zu Art. 24 BVG). In der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung gilt somit nach der Grundregel von Art. 18 Abs. 1 BVV2 der letzte für die Altersgutschriften festgesetzte koordinierte Lohn auch als koordinierter Lohn während des letzten Versicherungsjahres im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG. Mit den Sonderregeln von Art. 18 Abs. 2 und 3 BVV2 wird zudem sichergestellt, dass für die Invalidenrentenbemessung auch dann auf den letzten koordinierten Jahreslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nicht ein ganzes Jahr versichert gewesen ist oder während dieses Vorjahres aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein reduziertes Einkommen erzielt hat.

3.4.2. Während anfangs 2013 noch ein Lohn von Fr. 90'000.-- gemeldet gewesen war (vgl. Änderungsmeldung vom 24. Januar 2013 [AB 4] und Vorsorgeausweis vom 14. Februar 2013 [KB 7]) betrug der gemeldete AHV-Lohn ab November 2013 Fr. 96'000.-- (vgl. Arbeitgeberfragebogen [AB 5] und Vorsorgeausweise vom 15. Januar 2014 [KB 11]). Seither gab es keine Änderungen mehr. Für das Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles war demnach ein AHV-Jahreslohn von Fr. 96'000.-- gemeldet und massgebend. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die BVG-Invalidenrente des Klägers damit grundsätzlich auf dieser Basis ist zu ermitteln.

3.4.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, es handle sich um einen Rückfall zum bereits im Jahr 2013 eingetretenen Krankheitsfall, weshalb der damals gemeldet gewesene Lohn massgebend sei. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, man habe dem Kläger bereits im Jahr 2013 nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist (Art. 19 Ziff. 1 Vorsorgereglement i.V.m. Ziff. 7.4.1 des Kassenreglements) die Befreiung von der Beitragszahlung gewährt und diese - nachdem sie im Oktober 2013 eingestellt worden war - beim erneuten Eintreten der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2014 ohne Wartefrist wieder zugestanden. Dabei stützt sie sich auf Art. 18.4 und 19.2 ihres Vorsorgereglements, wonach bei einem Rückfall innert eines Jahres keine neuen Wartefristen angesetzt werden (vgl. Klagantwort Ziff. 35 ff.). Die Beklagte differenziert dabei offensichtlich nicht zwischen den Begriffen der (Mindest)-invalidität und der Arbeitsunfähigkeit. Die von ihr zitierte Bestimmung des Art. 18.4 regelt jedoch lediglich den Fall einer bereits laufenden Invalidenrente, die infolge einer Reduktion des Invaliditätsgrades aufgehoben wird und später, beim Wiederauftreten der Invalidität wegen der gleichen Ursache, erneut auflebt. Sie beschlägt folglich - wie Art. 29bis IVV - das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente und nicht - wie Art. 29ter IVV - den wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit, bei dem gerade nicht an bisher zurückgelegte Phasen der Arbeitsunfähigkeit angeknüpft wird. Ein Rückfall im Sinne von Art. 18.4 des Reglements liegt in casu nicht vor. Er lässt sich mangels entsprechender reglementarischer oder gesetzlicher Bestimmungen auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Beitragsbefreiung nach deren Unterbrechung im Juli 2014 umgehend wieder gewährt wurde. Die Beitragsbefreiung ist, wie die Invalidenrente, eine Erwerbsunfähigkeitsleistung der Beklagten und damit Folge der Invalidität und nicht konstitutives Element derselben. Sie ist beim Erreichen der erforderlichen Mindestinvalidität im Sinne des IVG geschuldet und nicht bereits aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hatte die Beklagte im September 2013 die Beitragsbefreiung denn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgerichtet (vgl. Schreiben vom 10. September 2013, AB 8). Weder der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles "Invalidität" noch die Frage des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Lohnes für die Berechnung der Invalidenrente können dadurch bestimmt werden. Wie der Kläger zutreffend ausführt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Annahme eines Rückfalls und damit für das Abstellen auf den Lohn zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013.

3.4.4. Der für die Berechnung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge massgebende Lohn ist folglich derjenige, der im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles im Juli 2015 gemeldet gewesen war. Gemäss Vorsorgeausweise 2014 (KB 11) ergibt sich bei einem gemeldeten Lohn in der Höhe von Fr. 96'000.-- eine jährliche Invalidenrente von Fr. 28'572.-- bei voller Invalidität. Dementsprechend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 61% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- pro Jahr.

4.                

4.1.          Aus den dargelegten Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Klage gutzuheissen ist.

4.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

4.3.          Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteienschädigung zulasten der Beklagten (§ 17 SVGG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei komplexeren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden. Dem vorliegenden Fall lässt sich eine gewisse Komplexität nicht absprechen. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Parteientschädigung auf den Betrag von Fr. 4'000.--.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. September 2017 eine Invalidenrente von Fr. 21'429.-- pro Jahr auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 320.-- (8%) MwSt. an den Kläger.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

 

 

Versandt am: