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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. März 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Gegenstand
BV.2019.10
Klage vom 15. August 2019
Ermittlung des versicherten Verdienstes, in zeitlicher Hinsicht massgebender Lohn
Tatsachen
I.
Der [...] geborene Kläger war ab Dezember 2009 bei der E____ als CRM-Manager angestellt und in dieser Funktion bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Vom 15. April 2013 bis Ende November 2013 war der Kläger infolge einer psychischen Erkrankung in abnehmendem Masse arbeitsunfähig. Von Dezember 2013 bis zum 21. Juli 2014 bestand wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 22. Juli 2014 war der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung wiederum vollständig arbeitsunfähig und nahm in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht mehr auf (vgl. Email der Arbeitgeberin an die Beklagte vom 28. Oktober 2019, Klagantwortbeilage [AB] 2). Am 5. Februar 2015 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Diese anerkannte den Ablauf des Wartejahres per 21. Juli 2015 an und sprach dem Kläger nach durchgeführter Eingliederung mit Wirkung ab September 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Feststellungsblatt der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 9. Mai 2018, Klagbeilage [KB] 18).
Vertreten durch Rechtsanwalt B____ wandte sich der Kläger an die Beklagte und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Diese erkannte mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (KB 5) ab September 2017 auf der Basis einer Invalidität von 75% einen Rentenanspruch von jährlich Fr. 19'629.-- an. Der Kläger machte im weiteren Verlauf gegenüber der Beklagten geltend, es sei gestützt auf den Vorsorgeausweise 2014 eine jährliche Rente in der Höhe von Fr. 21'429.-- auszurichten (KB 8 ff.). Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 10. Juli 2019 an ihrem Standpunkt fest (KB 16).
II.
Am 15. August 2019 (Postaufgabe 16. August 2019) erhebt der Kläger, weiterhin vertreten durch den Advokaten B____, Klage und ersucht um Zusprache einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- jährlich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Klagantwort vom 14. November 2019 schliesst die Beklage, vertreten durch Frau Advokatin D____ unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Klage.
Der Kläger repliziert am 28. November 2019.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2019 werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme. Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 27. Januar 2020. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis zugestellt. Von Seiten des Klägers geht innert Frist keine Vernehmlassung ein.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2019 gutgeheissen.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht ist damit gemäss § 82 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200) zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung von Vorsorgeverträgen nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebenden Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 E. 5, 130 V 81 E. 3.2.2. und 122 V 146 E. 4c).
3.2.2. Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes bei Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität abzustellen ist, wird weder im Vorsorgereglement noch im Kassenreglement geregelt.
3.3.2. Die zuständige IV-Stelle [...] legte vorliegend den Eintritt der Invalidität nach Ablauf der einjährigen Frist auf den 21. Juli 2015 fest (vgl. Feststellungblatt vom 9. Mai 2018, KB 18). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F____ vom 5. März 2018 (KB 19), der den Beginn der bleibenden gesundheitlichen Einschränkung auf den psychischen Zusammenbruch vom Juli 2014 festsetzte und ab jenem Zeitpunkt für die bisherige Tätigkeit bleibend eine vollständige und für eine angepasste Aufgabe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierte. Die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war damit am 21. Juli 2015 erfüllt und die Invalidität gemäss IVG grundsätzlich eingetreten.
3.3.3. Die längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit von April 2013 bis Ende November 2013 war bei der Ermittlung des Eintritts der Invalidität durch die G____ unberücksichtigt geblieben, da die Wartefrist durch die von Dezember 2013 bis zum 21. Juli 2014 wiedergewonnene vollständige Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden war (Art. 29ter IVV [Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201]). Die bis zu einem wesentlichen Unterbruch zurückgelegte Perioden von Arbeitsunfähigkeit werden bei der Ermittlung des Wartejahres nicht angerechnet (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 28 IVG. 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 35). Mit dem erneuten Auftreten der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit begann das Wartejahr demnach am 22. Juli 2014 neu zu laufen. Anders verhielte es sich gemäss Art. 29bis IVV beim Wiederaufleben der Invalidität nach einer Rentenaufhebung. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Betrachtungsweise der IV kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden und wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl. Klagantwort Ziff. 11). Damit gilt der 21. Juli 2015 vorliegend als Zeitpunkt an dem der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten ist.
3.4.2. Während anfangs 2013 noch ein Lohn von Fr. 90'000.-- gemeldet gewesen war (vgl. Änderungsmeldung vom 24. Januar 2013 [AB 4] und Vorsorgeausweis vom 14. Februar 2013 [KB 7]) betrug der gemeldete AHV-Lohn ab November 2013 Fr. 96'000.-- (vgl. Arbeitgeberfragebogen [AB 5] und Vorsorgeausweise vom 15. Januar 2014 [KB 11]). Seither gab es keine Änderungen mehr. Für das Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles war demnach ein AHV-Jahreslohn von Fr. 96'000.-- gemeldet und massgebend. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die BVG-Invalidenrente des Klägers damit grundsätzlich auf dieser Basis ist zu ermitteln.
3.4.3. Die Beklagte bringt dagegen vor, es handle sich um einen Rückfall zum bereits im Jahr 2013 eingetretenen Krankheitsfall, weshalb der damals gemeldet gewesene Lohn massgebend sei. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, man habe dem Kläger bereits im Jahr 2013 nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist (Art. 19 Ziff. 1 Vorsorgereglement i.V.m. Ziff. 7.4.1 des Kassenreglements) die Befreiung von der Beitragszahlung gewährt und diese - nachdem sie im Oktober 2013 eingestellt worden war - beim erneuten Eintreten der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2014 ohne Wartefrist wieder zugestanden. Dabei stützt sie sich auf Art. 18.4 und 19.2 ihres Vorsorgereglements, wonach bei einem Rückfall innert eines Jahres keine neuen Wartefristen angesetzt werden (vgl. Klagantwort Ziff. 35 ff.). Die Beklagte differenziert dabei offensichtlich nicht zwischen den Begriffen der (Mindest)-invalidität und der Arbeitsunfähigkeit. Die von ihr zitierte Bestimmung des Art. 18.4 regelt jedoch lediglich den Fall einer bereits laufenden Invalidenrente, die infolge einer Reduktion des Invaliditätsgrades aufgehoben wird und später, beim Wiederauftreten der Invalidität wegen der gleichen Ursache, erneut auflebt. Sie beschlägt folglich - wie Art. 29bis IVV - das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente und nicht - wie Art. 29ter IVV - den wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit, bei dem gerade nicht an bisher zurückgelegte Phasen der Arbeitsunfähigkeit angeknüpft wird. Ein Rückfall im Sinne von Art. 18.4 des Reglements liegt in casu nicht vor. Er lässt sich mangels entsprechender reglementarischer oder gesetzlicher Bestimmungen auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass die Beitragsbefreiung nach deren Unterbrechung im Juli 2014 umgehend wieder gewährt wurde. Die Beitragsbefreiung ist, wie die Invalidenrente, eine Erwerbsunfähigkeitsleistung der Beklagten und damit Folge der Invalidität und nicht konstitutives Element derselben. Sie ist beim Erreichen der erforderlichen Mindestinvalidität im Sinne des IVG geschuldet und nicht bereits aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hatte die Beklagte im September 2013 die Beitragsbefreiung denn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgerichtet (vgl. Schreiben vom 10. September 2013, AB 8). Weder der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles "Invalidität" noch die Frage des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Lohnes für die Berechnung der Invalidenrente können dadurch bestimmt werden. Wie der Kläger zutreffend ausführt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Annahme eines Rückfalls und damit für das Abstellen auf den Lohn zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013.
3.4.4. Der für die Berechnung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge massgebende Lohn ist folglich derjenige, der im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles im Juli 2015 gemeldet gewesen war. Gemäss Vorsorgeausweise 2014 (KB 11) ergibt sich bei einem gemeldeten Lohn in der Höhe von Fr. 96'000.-- eine jährliche Invalidenrente von Fr. 28'572.-- bei voller Invalidität. Dementsprechend besteht bei einem Invaliditätsgrad von 61% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 21'429.-- pro Jahr.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. September 2017 eine Invalidenrente von Fr. 21'429.-- pro Jahr auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 320.-- (8%) MwSt. an den Kläger.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG