Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.11

Anzeigepflichtverletzung

Prüfung der Anzeigepflichtverletzung bei Rücktritt des Vorsorgeversicherers

 

 


Tatsachen

I.        

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2013 bei der E____ AG, Basel, in einem Pensum von 50 % und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten vorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 2).

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 1993 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der F____ als Vorsorgeversicherer. Seit dem 1. Februar 2014 hat sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 11. Mai 2017, Beschluss der IV-Stelle Basel-Land vom 23. August 2017).

Im Schreiben vom 20. Oktober 2017 (KB 7) machte die Beklagte eine Anzeigepflichtverletzung geltend und erklärte den Rücktritt vom Vorsorgevertrag im Rahmen der reglementarischen Leistungen. Die Beklagte sicherte der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten ab dem 22. Oktober 2015 eine obligatorische Viertels-Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 42 % zu (Schreiben vom 25. Januar 2019, KB 4).

II.       

In der Klage vom 20. August 2019 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Ausrichtung der ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 %; zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung am 20. August 2019 auf den verfallenen Rentenbetreffnissen sowie die gesetzliche und reglementarische Beitragsbefreiung.

Die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, schliesst in der Klagantwort vom 31. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 6. Januar 2020 hält die Klägerin an ihren Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.

Der Instruktionsrichter verfügt am 20. Januar 2020 den Beizug der IV-Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Er liess die Akten in der Folge zur Einsichtnahme auflegen und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, im Rahmen der Hauptverhandlung dazu Stellung nehmen.

III.     

In der Eingabe vom 4. Februar 2020 zieht die Klägerin ihren Antrag zur Durchführung einer Parteiverhandlung wegen zu grosser psychischer Belastung zurück und bittet darum, den entsprechenden Termin vom 19. Februar 2020 abzubieten.

IV.     

Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Klägerin hat im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Strittig ist, ob die Klägerin in der Gesundheitserklärung vom 22. Mai 2013 (bei der Beklagten am 30. Mai 2013 eingegangen) ihre Anzeigepflicht verletzt hat.

2.2.          Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (BGE 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).

2.3.          Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung und dessen Rechtsfolgen sind im Reglement der Beklagten wie folgt geregelt: Art. 7 des Leistungsreglements der Beklagten, Stand 01. Juli 2017, sieht vor, dass die Beklagte aufgrund der Angaben in der Eintrittserklärung der versicherten Person einen Vorbehalt für überobligatorische Leistungen anbringen kann. Gemäss Art. 7 Ziff. 3 dieser Bestimmung werden während der gesamten Leistungsdauer nur die obligatorischen Leistungen erbracht, sofern innerhalb der Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall eintritt und dies auf eine Krankheit, ein Gebrechen oder Unfallfolgen zurückzuführen ist, für die ein Leistungsvorbehalt angebracht wurde. Gemäss Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements ist die Beklagte zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen nicht deklariert worden waren und der Rücktritt innert zwei Monaten seit Kenntnis dieses Sachverhalts erklärt wird.

2.4.          Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die erheblichen Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG anvisiert, aber nicht konkretisiert, weshalb diesbezüglich auf die zu erwähnter Gesetzesbestimmung ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versicherung eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E. 5a mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 118 II 333 E. 2a und 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt die Frist zum Rücktritt gemäss Reglement zwei Monate.

2.5.          Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b; 116 II 338 E. 1c und BGE 116 V 218 E. 5b).

2.6.          Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers «in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind», erheblich sind. Damit stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen Auskunft verlangt. Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 134 III 511 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

3.                

3.1.          Am 22. Mai 2013 (KB 6; bei der Beklagten eingegangen am 30. Mai 2013) gab die Klägerin auf einem Formular der Beklagten eine Gesundheitserklärung ab. Die Klägerin bejahte darin das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit als auch die damals bereits bestehende Berentung durch die Invalidenversicherung und sie verneinte, dass sie in den letzten fünf Jahren länger als vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Frage 4 nach regelmässiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung oder nach regelmässig ärztlich verordneten Medikamenten verneinte sie. Ebenso verneinte sie die Frage 5 nach verschiedenen aufgezählten Krankheiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung. Sie wies auf ein Schleudertrauma aus dem Jahr 1990 hin und gab unter den Angaben zum Hausarzt bzw. behandelnden Arzt an, «Kein Hausarzt oder behandelnde Ärzte».

3.2.          Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die Fragen 4 und 5 falsch beantwortet habe. Es ist daher in Bezug auf die beiden Fragen zu untersuchen, ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat.

3.3.          Frage 4 lautet: «Stehen Sie in regelmässiger ärztlicher Kontrolle oder Behandlung oder nehmen Sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein?». Frage 5 lautet: «Hatten Sie in den letzten fünf Jahren Herz- oder Kreislaufstörungen, erhöhten Blutdruck, Krankheiten der Atmungsorgane, krebsartige Erkrankungen, Diabetes, Nieren-, Magen-, Gallen- oder Lebererkrankungen, Gelenk- oder Rückenleiden, Epilepsie, depressive oder nervöse Störungen, andere psychische Leiden oder Suchtkrankheiten, Augen- oder Gehörleiden oder andere Erkrankungen?» Bei beiden Fragen kreuzte die Klägerin «nein» an.

3.4.          Die Beklagte teilte der Klägerin im Schreiben vom 20. Oktober 2017 (KB 7) mit, dass sich insbesondere dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Januar 2014 entnehmen lasse, dass der Klägerin eine Psychotherapie empfohlen worden sei, die sie im Frühjahr 2013 wenige Male habe wahrnehmen können. Ferner sei sie im Jahr 2012 aufgrund diverser Beschwerden in der H____ in Behandlung gewesen. Zur weiteren Prüfung habe die Beklagte zusätzlich einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. I____ verlangt, welchen sie am 17. Oktober 2017 erhalten hätten, und dem zu entnehmen sei, dass sie vom August 2012 bis Januar 2013 ca. zwei- bis dreimal wöchentlich bei ihr in Behandlung gestanden sei. Im Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung hätten jedoch aufgrund der oben genannten Behandlungen die Fragen vier und fünf ebenfalls mit «ja» beantwortet werden müssen.

3.5.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinzuweisen und sie muss die ungenau beantwortete Frage erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2). Die Beklagte hat in der Rücktrittserklärung die ungenau beantworteten Fragen angegeben. Ferner hat sie auf drei Gefahrstatsachen hingewiesen, nämlich eine empfohlene Psychotherapie, welche die Klägerin wenige Male im Frühjahr 2013 wahrgenommen habe, die Behandlung im Jahr 2012 aufgrund diverser Beschwerden in der H____ und die Behandlung bei der Dr. med. I____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, von August 2012 bis Januar 2013.

3.6.          Bezüglich der Behandlung in der H____ fällt auf, dass die Behandlung im Jahr 2012 stattfand. Diesbezüglich hat die Klägerin die Frage 4 im Mai 2013 korrekt mit «nein» beantwortet, denn in dieser Frage wird nicht nach Behandlungen in der Vergangenheit gefragt. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass sich die Frage nur auf aktuelle Arztkonsultationen bezieht. In der Frage 5 werden zahlreiche Krankheiten aufgezählt, die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2017 aber selbst die Bezeichnung «aufgrund diverser Beschwerden» verwendet. Aus dem Bericht der H____ vom 11. April 2012 und dem Bericht des J____, 11. Februar 2013 ergibt sich auch die Unklarheit in der Diagnostik und der Ursachenfindung (siehe IV-Akten). Offensichtlich ist eine genaue Krankheitsbezeichnung schwierig bzw. konnte die Ursache der Beschwerden schliesslich nicht gefunden werden. Die Formulierung in Frage 5 bezieht sich jedoch auf Krankheiten, denn es sind einzelne Krankheiten konkret aufgelistet und am Ende der Frage wird nach «anderen Krankheiten» gefragt. Wenn die Beklagte diese Beschwerden nicht weiter differenzieren kann und keine konkrete Krankheit benennt, so kann es der Klägerin unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Frage mit «nein» beantwortet hat. Denn die Anzeigepflicht des Antragstellers weist keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. oben Erw. 2.4.). Ohnehin darf eine Verletzung der Anzeigepflicht auf jeden Fall nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 118 II 333 E. 2.b). In Bezug auf diese geltend gemachte Gefahrstatsache hat die Klägerin die Fragen 4 und 5 korrekt beantwortet.

3.7.          Bezüglich der zweiten Gefahrstatsache beruft sich die Beklagte auf den Bericht von Dr. med. I____. Die Beklagte hatte ihr einen Fragebogen über die Behandlung zugeschickt, den Dr. med. I____ am 27. September 2017 (KB 9) retournierte. Danach befand sich die Klägerin bei ihr aufgrund chronischer Schmerzen, Burn out und Depression bedarfsweise (unregelmässig) in Behandlung, und zwar von August 2012 bis Januar 2013 ca. zwei- bis drei-wöchentlich und von September 2013 bis April 2014 vier-wöchentlich. Danach hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden, und zwischen Januar 2013 und Juni 2013 hätten auch keine Konsultationen stattgefunden. In diesen Zeiträumen seien ihr keine Medikamente verordnet worden, soweit aus den Akten ersichtlich, auch wegen Unverträglichkeit, allerdings sei sie nicht nur durch sie behandelt worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. med. I____ in ihrem Bericht vom August 2012 bis Januar 2013 nicht eine Behandlung zwei- bis dreimal Mal wöchentlich (vgl. Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2017, aber richtig angeführt in der Klageantwort S. 6) anführte, sondern eine ca. zwei- bis dreimal wöchentliche. Dies ergibt sich aus der Schreibweise im handschriftlich verfassten Bericht («2-3wöchentlich»), aber auch aus der Angabe zur Häufigkeit der Behandlung, nämlich «bedarfsweise (unregelmässig)». Dem Bericht von Dr. med. I____ ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2013 nicht in Behandlung bei ihr stand. Erst von September 2013 bis April 2014 konsultierte die Klägerin Frau Dr. med. I____ wieder in einem 4-wöchentlichen Rhythmus. Insofern hat die Klägerin die Frage 4 korrekt beantwortet, da in dieser Frage lediglich danach gefragt wird, ob sie in regelmässiger ärztlicher Kontrolle oder Behandlung stehe oder ob sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente einnehme. Nach Behandlungen in der Vergangenheit wird darin nicht gefragt. Da die Behandlung bei Dr. med. I____ im Januar 2013 abgeschlossen war und die Klägerin gemäss dem Bericht von Dr. med. I____ in diesem Zeitraum auch keine Medikamente einnahm, durfte die Klägerin die Frage 4 im Mai 2013 mit «nein» beantworten. Auf die von Dr. med. I____ gestellten Diagnosen beruft sich die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben nicht. Ohnehin geht aus ihrem Bericht nicht hervor, auf welchen Zeitraum sich die Diagnosen beziehen.

3.8.          Schliesslich weist die Beklagte in ihrer Rücktrittserklärung auf die dritte Gefahrstatsache hin, nämlich die anlässlich des Aufenthalts in der G____ von der Klägerin angeführte empfohlene Psychotherapie, die diese im Frühjahr 2013 wenige Male habe wahrnehmen können. Einerseits ist die Angabe der Beklagten in ihrem Rücktrittsschreiben sehr unpräzise, sie enthält weder Angaben zum behandelnden Arzt noch zum genauen Zeitpunkt der Behandlung. Andererseits ist im Bericht der G____ bloss die Empfehlung zu einer Psychotherapie unter dem Punkt «Vorgeschichte», Unterpunkt «Krankheitsentwicklung psychiatrisch» erwähnt.

3.9.          Die Klägerin führt dazu im Email vom 22. Oktober 2017 an die Beklagte aus (KAB 5), dass sie nach Stellenantritt bei der E____ aufgrund der unhaltbaren Arbeitssituation krank geworden sei. Dies sei nach Eintritt in die Pensionskasse passiert. Sie habe im Frühling dann eine Beratungsstelle für Mobbing gesucht und auf dieser Liste sei Dr. med. K____ aufgeführt gewesen. Diesen Psychiater habe sie im Frühjahr 2013 besucht, jedoch nicht wegen einer Erkrankung, sondern zur Beratung. Im Schreiben vom 22. Mai 2018 führte der Vertreter der Klägerin an, dass die Klägerin Dr. med. K____ am 7. Juni 2013 konsultiert habe. Der Termin fand damit erst nach Ausfüllen des Formulars Ende Mai statt und es handelte sich offensichtlich um eine Erstkonsultation. Die Klägerin wandte sich an Dr. med. K____ aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz, wie dies auch aus dem Austrittsbericht der G____ hervorgeht, wenn in diesem vermerkt ist, dass sie zunehmend in eine Krise geraten sei, da bisherige Strategien an Wirkung verloren hätten, insbesondere durch zermürbende Arbeitsbedingungen bei den letzten zwei Arbeitgebern. Die Ausführungen der Klägerin erweisen sich als korrekt - Dr. med. K____ ist bei der Mobbingzentrale als Anlauf-/Beratungsstelle angeführt (siehe www.mobbing-zentrale.ch/anlaufstellen/basel-landschaft/). Die Klägerin hat hierzu im Mail vom 22. Oktober 2017 Auskunft gegeben. Auch ist dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L____ vom 13. November 2014 (vgl. IV-Akten) zu entnehmen, dass die Klägerin zunehmende depressive Beschwerden seit Juli 2013 nach einer komplizierten Hysterektomie entwickelt habe und gleichzeitig eine Belastung am Arbeitsplatz und Konflikte mit der Vorgesetzten beständen hätte und das Arbeitsverhältnis Oktober 2013 gekündigt worden sei. Auch nach ernsthaftem Nachdenken (vgl. oben Erw. 2.5.) musste die Klägerin Ende Mai 2013 beim Ausfüllen der Gesundheitserklärung ihre Probleme am Arbeitsplatz noch nicht als Krankheit werten. Bei einem Erstkontakt kann man auch noch nicht von einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle oder Behandlung sprechen. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Beantwortung sowohl der Frage 4 als auch der Frage 5 mit «nein» auch in Bezug auf die Konsultation bei Dr. med. K____ als korrekt.

3.10.       Die Klägerin wurde vom 22. Oktober 2013 bis zum 10. Januar 2014 in der G____ tagesstationär behandelt (Austrittsbericht vom 30. Januar 2014, KB 8). Dieser Bericht ist aufgrund der zeitlichen Nähe zur Erklärung vom Mai 2013 hilfreich für die Einordnung der verschiedenen Krankheitsbilder der Klägerin und deren zeitlichem Auftreten. Als Hauptdiagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt, als Nebendiagnosen ein Burn Out Syndrom (ICD-10 Z73.0), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (Mobbing) (ICD-10 Z56) und sozialer Rückzug (ICD-10 Z60.8). Es wurden auch somatische Diagnosen aufgeführt: Status nach Hysterektomie bei Uterusmyom 07/2013, Verdacht auf Lupus erythèrriatodes ED 02/2012 (Metformin-Studie 02-07.2012, Beendigung ohne Erklärung), chronische Schlafstörungen seit der Prednison-Behandlung (15mg/d), Status nach Myomembolisation mit postoperativer hypertensiver Blutdruck-Entgleisung 09/2011, Status nach Einsenmangelanämie 2011, Status nach Herpes zoster am rechten Bein 12/2010, Status nach Dengue Fieber (1993), Malaria (1992), Status nach HWS-Distorsion bei Aufprallunfall als PKW-Fahrerin 1990, seitdem rezidivierende Schmerzen im Nackenbereich, Kopfschmerzen, rezidivierende bewegungsunabhängige Schmerzen an den Hüften, Füssen, Händen und Rücken.

Unter psychiatrischer Krankheitsentwicklung wurde festgehalten: «Die Patientin berichtet, unter depressiven Beschwerden zu leiden (unter anderem Schlafstörungen, Sinn- und Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug) und von diversen somatischen Erkrankungen, Infekten und Komplikationen (unter anderem Schleudertrauma, Nierensteine, Gürtelrose, massiver Eisenmangel, langanhaltende grippale Infekte, Infektion nach Hysterektomie) in den letzten Monaten und Jahren, bei aktuell multilokalen Schmerzen u.a. durch eine Sehnenplattenentzündung. Diese somatischen Beschwerden hätten zu umfangreichen Abklärungen und diversen (medikamentösen) Therapieversuchen geführt, mit wiederkehrendem Verdacht auf Autoimmunerkrankung/Rheuma (letzteres zuletzt durch Hausärztin im Dezember 2013) ohne eindeutigen Befund. Eine medikamentöse Behandlung mit Prednisol 2012 in der H____ sei sehr belastend gewesen, da durch die Behandlung Schlafstörungen, multilokale Schmerzen und muskuläre Verspannungen aufgetreten seien. Durch die anhaltenden körperlichen Beschwerden, massiven Schlafstörungen und schwierigen Bedingungen am Arbeitsplatz, sei die Patientin zunehmend in eine Krise geraten, da bisherige Strategien an Wirkung verloren hätten, insbesondere durch zermürbende Arbeitsbedingungen, bei den letzten zwei Arbeitgebern. Nachdem sie an ihre psychophysische Grenze gestossen sei, habe man ihr eine Psychotherapie empfohlen, die sie im Frühjahr 2013 nur wenige Male habe wahrnehmen können. Die ambulante Therapie habe dann, durch Komplikationen nach der Hysterektomie und die sich zuspitzenden Probleme am Arbeitsplatz, nicht mehr ausgereicht, weshalb sie sich für die engmaschige tagesklinische Behandlung entschieden hätte.»

3.11.       Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Klägerin in der Gesundheitserklärung die Myomembolisation mit postoperativer hypertensiver Blutdruck-Entgleisung vom September 2011 und ein Herpes zoster am rechten Bein im Dezember 2010 hätte angeben müssen. Dies hat die Klägerin in ihrer Rücktrittserklärung jedoch nicht geltend gemacht. Allerdings führten diese Erkrankungen nicht zur IV-Rente, die in erster Linie aufgrund psychischer Beschwerden zugesprochen wurde. Die Beklagte berief sich auch nicht auf diese Krankheiten in ihrer Rücktrittserklärung. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin an einer Metformin-Studie im Jahr 2012 teilgenommen und diese abgebrochen hatte. In dieser Hinsicht sind die Angaben der Klägerin in ihrem Mail an die Beklagte vom 22. Oktober 2017 zutreffend. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie den Verdacht auf einen Lupus erythèrriatodes nicht angegeben hatte, da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelte.

3.12.       Auch aus dem die Klägerin betreffenden Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 11. Mai 2017 im IV-Verfahren gehen keine weiteren Arztbesuche im zu untersuchenden Zeitraum oder weitere Krankheiten hervor. Das Gericht hielt fest, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2014) die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht habe. Das Gericht stellte fest, seit April 2013 leide sie an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom aufgrund einer Belastung in Verbindung mit der beruflichen Situation sowie an Schlafstörungen und Fussschmerzen. Vom 22. Oktober 2013 bis 10. Januar 2014 sei sie in der G____ in [...] tagesstationär behandelt worden. Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Austrittsbericht vom 9. Januar 2014 als Hauptdiagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und als Nebendiagnosen ein Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) sowie einen sozialen Rückzug diagnostiziert (ICD-10 Z60.8). Bis zum 24. Januar 2014 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nachbehandlung sei bei Dr. med. L____ erfolgt. Diese habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung attestiert (ICD-10 F43.1; Erwägung 4.2 f. des Urteils).

3.13.       Im Urteil ist zwar angeführt, dass die Klägerin bereits seit April 2013 an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode litt. Die Würdigung der vorliegenden Arztberichte ergibt jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt die Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten waren, im April 2013 war eine psychiatrische Erkrankung jedoch noch nicht diagnostiziert worden. Weitere Gründe als die drei geprüften Gefahrstatsachen führte die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben nicht an. Was den Verweis der Beklagten in der Klageantwort (S. 9) auf die zahlreichen Erkrankungen der Klägerin im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Ausfüllen der Gesundheitserklärung anbelangt, die aus der Anmeldung zur IV vom 14. Februar 2014, dem Arztbericht von Dr. med. I____ und dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Januar 2014 hervorgingen, so lösen diese nach dem Dargelegten keine Anzeigepflichtverletzung aus. Die Beklagte ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich allein nach dem Inhalt der fristgerecht abgebebenen Rücktrittserklärung beurteilt, ob die Anforderungen der Rechtsprechung an diese erfüllt sind, und nicht nach den weiteren Ausführungen des Versicherers im nachfolgenden Prozess (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2013, 4A_19/2013, E. 3.2). Ansonsten bedürfte es nicht einer Frist, innerhalb derer die Rücktrittserklärung auszusprechen ist.

3.14.       Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klägerin ihre Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Sie hat darum neben den obligatorischen Rentenleistungen zusätzlich Anspruch auf eine reglementarische Rente aus beruflicher Vorsorge.

4.                

4.1.          Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin zusätzlich zur obligatorischen Rente eine reglementarische Rente auszurichten. Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 20. August 2019 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, das Alterskonto der Klägerin gemäss den Reglementsbestimmungen weiterzuführen.

4.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

4.3.          Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 20. August 2019 zusätzlich zur obligatorischen Invalidenrente eine reglementarische Viertelsinvalidenrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klag-einreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

            Das Alterskonto der Klägerin ist gemäss den Reglementsbestimmungen weiterzuführen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

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