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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.11
Anzeigepflichtverletzung
Prüfung der
Anzeigepflichtverletzung bei Rücktritt des Vorsorgeversicherers
Tatsachen
I.
Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2013 bei der E____ AG,
Basel, in einem Pensum von 50 % und war in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten vorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 2).
Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 1993 eine halbe Invalidenrente
der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der F____ als
Vorsorgeversicherer. Seit dem 1. Februar 2014 hat sie Anspruch auf eine ganze
Rente (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 11. Mai 2017, Beschluss der
IV-Stelle Basel-Land vom 23. August 2017).
Im Schreiben vom 20. Oktober 2017 (KB 7) machte die Beklagte
eine Anzeigepflichtverletzung geltend und erklärte den Rücktritt vom
Vorsorgevertrag im Rahmen der reglementarischen Leistungen. Die Beklagte sicherte
der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten ab dem 22. Oktober 2015
eine obligatorische Viertels-Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads
von 42 % zu (Schreiben vom 25. Januar 2019, KB 4).
II.
In der Klage vom 20. August 2019 beantragt die Klägerin,
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Ausrichtung der ungekürzten
gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen aus beruflicher
Vorsorge mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 42 %; zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung am 20.
August 2019 auf den verfallenen Rentenbetreffnissen sowie die gesetzliche und
reglementarische Beitragsbefreiung.
Die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
schliesst in der Klagantwort vom 31. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 6. Januar 2020 hält die Klägerin an ihren
Anträgen fest. Zusätzlich beantragt sie die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung.
Der Instruktionsrichter verfügt am 20. Januar 2020 den Beizug
der IV-Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft. Er
liess die Akten in der Folge zur Einsichtnahme auflegen und räumte den Parteien
die Gelegenheit ein, im Rahmen der Hauptverhandlung dazu Stellung nehmen.
III.
In der Eingabe vom 4. Februar 2020 zieht die Klägerin ihren
Antrag zur Durchführung einer Parteiverhandlung wegen zu grosser psychischer Belastung zurück und bittet
darum, den entsprechenden Termin vom 19. Februar 2020 abzubieten.
IV.
Am 19. Februar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR
831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
Klägerin hat im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort
des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit
gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist, ob die Klägerin in der Gesundheitserklärung vom 22.
Mai 2013 (bei der Beklagten am 30. Mai 2013 eingegangen) ihre Anzeigepflicht
verletzt hat.
2.2.
Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht
und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den
statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung,
bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (BGE 130 V
9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).
2.3.
Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung und dessen Rechtsfolgen
sind im Reglement der Beklagten wie folgt geregelt: Art. 7 des Leistungsreglements
der Beklagten, Stand 01. Juli 2017, sieht vor, dass die Beklagte aufgrund der Angaben
in der Eintrittserklärung der versicherten Person einen Vorbehalt für
überobligatorische Leistungen anbringen kann. Gemäss Art. 7 Ziff. 3 dieser
Bestimmung werden während der gesamten Leistungsdauer nur die obligatorischen
Leistungen erbracht, sofern innerhalb der Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall
eintritt und dies auf eine Krankheit, ein Gebrechen oder Unfallfolgen
zurückzuführen ist, für die ein Leistungsvorbehalt angebracht wurde. Gemäss
Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements ist die Beklagte zum Vertragsrücktritt
berechtigt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen nicht
deklariert worden waren und der Rücktritt innert zwei Monaten seit Kenntnis
dieses Sachverhalts erklärt wird.
2.4.
Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die erheblichen
Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG anvisiert, aber nicht konkretisiert,
weshalb diesbezüglich auf die zu erwähnter Gesetzesbestimmung ergangene
Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem
Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen
alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie
sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen,
schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen,
die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben
(Abs. 2). Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei
der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge
über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur
jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche,
die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten.
Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden
Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener
Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger
Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht
verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In
zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf
(erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor
Abschluss des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen
früher oder später einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer
Versicherung eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben
dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt
worden war, unrichtig beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer
nach Art. 6 VVG das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung
der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 218 E. 5a mit
zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 118 II 333 E.
2a und 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt die
Frist zum Rücktritt gemäss Reglement zwei Monate.
2.5.
Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich
verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.
Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer
in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten
(von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen
mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt
das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den
konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch
die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften
(Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und
inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und
gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine
Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner
Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen
auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er
über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 118 II 333 E. 2b; 116
II 338 E. 1c und BGE 116 V 218 E. 5b).
2.6.
Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die
Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers «in
bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind», erheblich sind. Damit
stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit
derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen
Auskunft verlangt. Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch
nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten,
somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip)
sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz
(Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und
Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die
Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu
den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen
verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter
beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber
vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als
belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens
betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen
eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das
Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine
Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 134 III 511 E. 3 mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1.
Am 22. Mai 2013 (KB 6; bei der Beklagten eingegangen am 30. Mai
2013) gab die Klägerin auf einem Formular der Beklagten eine
Gesundheitserklärung ab. Die Klägerin bejahte darin das Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit als auch die damals bereits bestehende Berentung durch die
Invalidenversicherung und sie verneinte, dass sie in den letzten fünf Jahren
länger als vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Die Frage 4 nach
regelmässiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung oder nach regelmässig ärztlich
verordneten Medikamenten verneinte sie. Ebenso verneinte sie die Frage 5 nach verschiedenen
aufgezählten Krankheiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung. Sie
wies auf ein Schleudertrauma aus dem Jahr 1990 hin und gab unter den Angaben
zum Hausarzt bzw. behandelnden Arzt an, «Kein Hausarzt oder behandelnde Ärzte».
3.2.
Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin die Fragen 4 und 5
falsch beantwortet habe. Es ist daher in Bezug auf die beiden Fragen zu untersuchen,
ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht verletzt hat.
3.3.
Frage 4 lautet: «Stehen Sie in regelmässiger ärztlicher Kontrolle
oder Behandlung oder nehmen Sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente
ein?». Frage 5 lautet: «Hatten Sie in den letzten fünf Jahren Herz- oder
Kreislaufstörungen, erhöhten Blutdruck, Krankheiten der Atmungsorgane,
krebsartige Erkrankungen, Diabetes, Nieren-, Magen-, Gallen- oder Lebererkrankungen,
Gelenk- oder Rückenleiden, Epilepsie, depressive oder nervöse Störungen, andere
psychische Leiden oder Suchtkrankheiten, Augen- oder Gehörleiden oder andere
Erkrankungen?» Bei beiden Fragen kreuzte die Klägerin «nein» an.
3.4.
Die Beklagte teilte der Klägerin im Schreiben vom 20. Oktober 2017
(KB 7) mit, dass sich insbesondere dem Austrittsbericht der G____ vom 30.
Januar 2014 entnehmen lasse, dass der Klägerin eine Psychotherapie empfohlen
worden sei, die sie im Frühjahr 2013 wenige Male habe wahrnehmen können. Ferner
sei sie im Jahr 2012 aufgrund diverser Beschwerden in der H____ in Behandlung
gewesen. Zur weiteren Prüfung habe die Beklagte zusätzlich einen ärztlichen Bericht
von Frau Dr. med. I____ verlangt, welchen sie am 17. Oktober 2017 erhalten hätten,
und dem zu entnehmen sei, dass sie vom August 2012 bis Januar 2013 ca. zwei-
bis dreimal wöchentlich bei ihr in Behandlung gestanden sei. Im Zeitpunkt des
Ausfüllens der Gesundheitserklärung hätten jedoch aufgrund der oben genannten
Behandlungen die Fragen vier und fünf ebenfalls mit «ja» beantwortet werden
müssen.
3.5.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine
Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte
Gefahrstatsache hinzuweisen und sie muss die ungenau beantwortete Frage
erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2). Die Beklagte hat in der
Rücktrittserklärung die ungenau beantworteten Fragen angegeben. Ferner hat sie
auf drei Gefahrstatsachen hingewiesen, nämlich eine empfohlene Psychotherapie, welche
die Klägerin wenige Male im Frühjahr 2013 wahrgenommen habe, die Behandlung im
Jahr 2012 aufgrund diverser Beschwerden in der H____ und die Behandlung bei der
Dr. med. I____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, von August 2012 bis Januar
2013.
3.6.
Bezüglich der Behandlung in der H____ fällt auf, dass die Behandlung
im Jahr 2012 stattfand. Diesbezüglich hat die Klägerin die Frage 4 im Mai 2013
korrekt mit «nein» beantwortet, denn in dieser Frage wird nicht nach
Behandlungen in der Vergangenheit gefragt. Die Klägerin durfte daher davon
ausgehen, dass sich die Frage nur auf aktuelle Arztkonsultationen bezieht. In
der Frage 5 werden zahlreiche Krankheiten aufgezählt, die Beklagte hat in ihrem
Schreiben vom 20. Oktober 2017 aber selbst die Bezeichnung «aufgrund diverser
Beschwerden» verwendet. Aus dem Bericht der H____ vom 11. April 2012 und dem
Bericht des J____, 11. Februar 2013 ergibt sich auch die Unklarheit in der
Diagnostik und der Ursachenfindung (siehe IV-Akten). Offensichtlich ist eine
genaue Krankheitsbezeichnung schwierig bzw. konnte die Ursache der Beschwerden
schliesslich nicht gefunden werden. Die Formulierung in Frage 5 bezieht sich
jedoch auf Krankheiten, denn es sind einzelne Krankheiten konkret aufgelistet
und am Ende der Frage wird nach «anderen Krankheiten» gefragt. Wenn die
Beklagte diese Beschwerden nicht weiter differenzieren kann und keine konkrete
Krankheit benennt, so kann es der Klägerin unter diesen Umständen nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Frage mit «nein» beantwortet hat. Denn
die Anzeigepflicht des Antragstellers weist keinen umfassenden Charakter auf.
Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen
der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der
Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich
aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. oben Erw. 2.4.). Ohnehin
darf eine Verletzung der Anzeigepflicht auf jeden Fall nur mit grosser
Zurückhaltung angenommen werden (BGE 118 II 333 E. 2.b). In Bezug auf diese geltend
gemachte Gefahrstatsache hat die Klägerin die Fragen 4 und 5 korrekt
beantwortet.
3.7.
Bezüglich der zweiten Gefahrstatsache beruft sich die Beklagte auf
den Bericht von Dr. med. I____. Die Beklagte hatte ihr einen Fragebogen über
die Behandlung zugeschickt, den Dr. med. I____ am 27. September 2017 (KB 9)
retournierte. Danach befand sich die Klägerin bei ihr aufgrund chronischer
Schmerzen, Burn out und Depression bedarfsweise (unregelmässig) in Behandlung,
und zwar von August 2012 bis Januar 2013 ca. zwei- bis drei-wöchentlich und von
September 2013 bis April 2014 vier-wöchentlich. Danach hätten keine
Konsultationen mehr stattgefunden, und zwischen Januar 2013 und Juni 2013
hätten auch keine Konsultationen stattgefunden. In diesen Zeiträumen seien ihr
keine Medikamente verordnet worden, soweit aus den Akten ersichtlich, auch
wegen Unverträglichkeit, allerdings sei sie nicht nur durch sie behandelt
worden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Dr. med. I____ in ihrem Bericht vom
August 2012 bis Januar 2013 nicht eine Behandlung zwei- bis dreimal Mal
wöchentlich (vgl. Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2017, aber
richtig angeführt in der Klageantwort S. 6) anführte, sondern eine ca. zwei-
bis dreimal wöchentliche. Dies ergibt sich aus der Schreibweise im
handschriftlich verfassten Bericht («2-3wöchentlich»), aber auch aus der Angabe
zur Häufigkeit der Behandlung, nämlich «bedarfsweise (unregelmässig)». Dem
Bericht von Dr. med. I____ ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitraum
von Januar 2013 bis Juni 2013 nicht in Behandlung bei ihr stand. Erst von
September 2013 bis April 2014 konsultierte die Klägerin Frau Dr. med. I____
wieder in einem 4-wöchentlichen Rhythmus. Insofern hat die Klägerin die Frage 4
korrekt beantwortet, da in dieser Frage lediglich danach gefragt wird, ob sie
in regelmässiger ärztlicher Kontrolle oder Behandlung stehe oder ob sie
regelmässig ärztlich verordnete Medikamente einnehme. Nach Behandlungen in der
Vergangenheit wird darin nicht gefragt. Da die Behandlung bei Dr. med. I____ im
Januar 2013 abgeschlossen war und die Klägerin gemäss dem Bericht von Dr. med. I____
in diesem Zeitraum auch keine Medikamente einnahm, durfte die Klägerin die
Frage 4 im Mai 2013 mit «nein» beantworten. Auf die von Dr. med. I____ gestellten
Diagnosen beruft sich die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben nicht. Ohnehin
geht aus ihrem Bericht nicht hervor, auf welchen Zeitraum sich die Diagnosen
beziehen.
3.8.
Schliesslich weist die Beklagte in ihrer Rücktrittserklärung auf die
dritte Gefahrstatsache hin, nämlich die anlässlich des Aufenthalts in der G____
von der Klägerin angeführte empfohlene Psychotherapie, die diese im Frühjahr
2013 wenige Male habe wahrnehmen können. Einerseits ist die Angabe der
Beklagten in ihrem Rücktrittsschreiben sehr unpräzise, sie enthält weder
Angaben zum behandelnden Arzt noch zum genauen Zeitpunkt der Behandlung.
Andererseits ist im Bericht der G____ bloss die Empfehlung zu einer
Psychotherapie unter dem Punkt «Vorgeschichte», Unterpunkt
«Krankheitsentwicklung psychiatrisch» erwähnt.
3.9.
Die Klägerin führt dazu im Email vom 22. Oktober 2017 an die
Beklagte aus (KAB 5), dass sie nach Stellenantritt bei der E____ aufgrund der
unhaltbaren Arbeitssituation krank geworden sei. Dies sei nach Eintritt in die
Pensionskasse passiert. Sie habe im Frühling dann eine Beratungsstelle für
Mobbing gesucht und auf dieser Liste sei Dr. med. K____ aufgeführt gewesen.
Diesen Psychiater habe sie im Frühjahr 2013 besucht, jedoch nicht wegen einer Erkrankung,
sondern zur Beratung. Im Schreiben vom 22. Mai 2018 führte der Vertreter der
Klägerin an, dass die Klägerin Dr. med. K____ am 7. Juni 2013 konsultiert habe.
Der Termin fand damit erst nach Ausfüllen des Formulars Ende Mai statt und es
handelte sich offensichtlich um eine Erstkonsultation. Die Klägerin wandte sich
an Dr. med. K____ aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz, wie dies auch aus dem
Austrittsbericht der G____ hervorgeht, wenn in diesem vermerkt ist, dass sie
zunehmend in eine Krise geraten sei, da bisherige Strategien an Wirkung verloren
hätten, insbesondere durch zermürbende Arbeitsbedingungen bei den letzten zwei
Arbeitgebern. Die Ausführungen der Klägerin erweisen sich als korrekt - Dr.
med. K____ ist bei der Mobbingzentrale als Anlauf-/Beratungsstelle angeführt
(siehe www.mobbing-zentrale.ch/anlaufstellen/basel-landschaft/). Die Klägerin
hat hierzu im Mail vom 22. Oktober 2017 Auskunft gegeben. Auch ist dem Bericht
der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L____ vom 13. November 2014 (vgl.
IV-Akten) zu entnehmen, dass die Klägerin zunehmende depressive Beschwerden
seit Juli 2013 nach einer komplizierten Hysterektomie entwickelt habe und
gleichzeitig eine Belastung am Arbeitsplatz und Konflikte mit der Vorgesetzten
beständen hätte und das Arbeitsverhältnis Oktober 2013 gekündigt worden sei. Auch
nach ernsthaftem Nachdenken (vgl. oben Erw. 2.5.) musste die Klägerin Ende Mai
2013 beim Ausfüllen der Gesundheitserklärung ihre Probleme am Arbeitsplatz noch
nicht als Krankheit werten. Bei einem Erstkontakt kann man auch noch nicht von
einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle oder Behandlung sprechen. Angesichts
dieser Umstände erweist sich die Beantwortung sowohl der Frage 4 als auch der
Frage 5 mit «nein» auch in Bezug auf die Konsultation bei Dr. med. K____ als
korrekt.
3.10.
Die Klägerin wurde vom 22. Oktober 2013 bis zum 10. Januar 2014 in
der G____ tagesstationär behandelt (Austrittsbericht vom 30. Januar 2014, KB
8). Dieser Bericht ist aufgrund der zeitlichen Nähe zur Erklärung vom Mai 2013
hilfreich für die Einordnung der verschiedenen Krankheitsbilder der Klägerin
und deren zeitlichem Auftreten. Als Hauptdiagnose wurde eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt, als Nebendiagnosen ein Burn Out
Syndrom (ICD-10 Z73.0), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation
(Mobbing) (ICD-10 Z56) und sozialer Rückzug (ICD-10 Z60.8). Es wurden auch somatische
Diagnosen aufgeführt: Status nach Hysterektomie bei Uterusmyom 07/2013,
Verdacht auf Lupus erythèrriatodes ED 02/2012 (Metformin-Studie 02-07.2012,
Beendigung ohne Erklärung), chronische Schlafstörungen seit der Prednison-Behandlung
(15mg/d), Status nach Myomembolisation mit postoperativer hypertensiver
Blutdruck-Entgleisung 09/2011, Status nach Einsenmangelanämie 2011, Status nach
Herpes zoster am rechten Bein 12/2010, Status nach Dengue Fieber (1993),
Malaria (1992), Status nach HWS-Distorsion bei Aufprallunfall als PKW-Fahrerin
1990, seitdem rezidivierende Schmerzen im Nackenbereich, Kopfschmerzen,
rezidivierende bewegungsunabhängige Schmerzen an den Hüften, Füssen, Händen und
Rücken.
Unter psychiatrischer Krankheitsentwicklung wurde festgehalten:
«Die Patientin berichtet, unter depressiven Beschwerden zu leiden (unter
anderem Schlafstörungen, Sinn- und Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug) und
von diversen somatischen Erkrankungen, Infekten und Komplikationen (unter
anderem Schleudertrauma, Nierensteine, Gürtelrose, massiver Eisenmangel, langanhaltende
grippale Infekte, Infektion nach Hysterektomie) in den letzten Monaten und
Jahren, bei aktuell multilokalen Schmerzen u.a. durch eine
Sehnenplattenentzündung. Diese somatischen Beschwerden hätten zu umfangreichen
Abklärungen und diversen (medikamentösen) Therapieversuchen geführt, mit
wiederkehrendem Verdacht auf Autoimmunerkrankung/Rheuma (letzteres zuletzt
durch Hausärztin im Dezember 2013) ohne eindeutigen Befund. Eine medikamentöse
Behandlung mit Prednisol 2012 in der H____ sei sehr belastend gewesen, da durch
die Behandlung Schlafstörungen, multilokale Schmerzen und muskuläre
Verspannungen aufgetreten seien. Durch die anhaltenden körperlichen
Beschwerden, massiven Schlafstörungen und schwierigen Bedingungen am
Arbeitsplatz, sei die Patientin zunehmend in eine Krise geraten, da bisherige
Strategien an Wirkung verloren hätten, insbesondere durch zermürbende
Arbeitsbedingungen, bei den letzten zwei Arbeitgebern. Nachdem sie an ihre
psychophysische Grenze gestossen sei, habe man ihr eine Psychotherapie
empfohlen, die sie im Frühjahr 2013 nur wenige Male habe wahrnehmen können. Die
ambulante Therapie habe dann, durch Komplikationen nach der Hysterektomie und
die sich zuspitzenden Probleme am Arbeitsplatz, nicht mehr ausgereicht, weshalb
sie sich für die engmaschige tagesklinische Behandlung entschieden hätte.»
3.11.
Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Klägerin in der
Gesundheitserklärung die Myomembolisation mit postoperativer hypertensiver
Blutdruck-Entgleisung vom September 2011 und ein Herpes zoster am rechten Bein
im Dezember 2010 hätte angeben müssen. Dies hat die Klägerin in ihrer
Rücktrittserklärung jedoch nicht geltend gemacht. Allerdings führten diese
Erkrankungen nicht zur IV-Rente, die in erster Linie aufgrund psychischer
Beschwerden zugesprochen wurde. Die Beklagte berief sich auch nicht auf diese
Krankheiten in ihrer Rücktrittserklärung. Dem Bericht ist auch zu entnehmen,
dass die Klägerin an einer Metformin-Studie im Jahr 2012 teilgenommen und diese
abgebrochen hatte. In dieser Hinsicht sind die Angaben der Klägerin in ihrem
Mail an die Beklagte vom 22. Oktober 2017 zutreffend. Es ist auch nicht zu
beanstanden, dass sie den Verdacht auf einen Lupus erythèrriatodes nicht
angegeben hatte, da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelte.
3.12.
Auch aus dem die Klägerin betreffenden Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Land vom 11. Mai 2017 im IV-Verfahren gehen keine weiteren Arztbesuche im
zu untersuchenden Zeitraum oder weitere Krankheiten hervor. Das Gericht hielt
fest, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 14. Februar 2014) die Versicherte eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes geltend gemacht habe. Das Gericht stellte fest, seit April
2013 leide sie an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom aufgrund einer Belastung in Verbindung mit der beruflichen
Situation sowie an Schlafstörungen und Fussschmerzen. Vom 22. Oktober 2013 bis
10. Januar 2014 sei sie in der G____ in [...] tagesstationär behandelt worden.
Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe im Austrittsbericht
vom 9. Januar 2014 als Hauptdiagnose eine mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.1) und als Nebendiagnosen ein Burnout Syndrom (ICD-10 Z73.0),
Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) sowie
einen sozialen Rückzug diagnostiziert (ICD-10 Z60.8). Bis zum 24. Januar 2014
sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nachbehandlung sei bei
Dr. med. L____ erfolgt. Diese habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund
einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) sowie einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung attestiert (ICD-10 F43.1;
Erwägung 4.2 f. des Urteils).
3.13.
Im Urteil ist zwar angeführt, dass die Klägerin bereits seit April
2013 an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode litt. Die Würdigung
der vorliegenden Arztberichte ergibt jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt die
Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten waren, im April 2013 war eine
psychiatrische Erkrankung jedoch noch nicht diagnostiziert worden. Weitere
Gründe als die drei geprüften Gefahrstatsachen führte die Beklagte in ihrem
Rücktrittsschreiben nicht an. Was den Verweis der Beklagten in der Klageantwort
(S. 9) auf die zahlreichen Erkrankungen der Klägerin im Zeitraum von fünf
Jahren vor dem Ausfüllen der Gesundheitserklärung anbelangt, die aus der
Anmeldung zur IV vom 14. Februar 2014, dem Arztbericht von Dr. med. I____ und
dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Januar 2014 hervorgingen, so lösen diese
nach dem Dargelegten keine Anzeigepflichtverletzung aus. Die Beklagte ist aber auch
darauf hinzuweisen, dass es sich allein nach dem Inhalt der fristgerecht
abgebebenen Rücktrittserklärung beurteilt, ob die Anforderungen der
Rechtsprechung an diese erfüllt sind, und nicht nach den weiteren Ausführungen
des Versicherers im nachfolgenden Prozess (Urteil des Bundesgerichts vom 30.
April 2013, 4A_19/2013, E. 3.2). Ansonsten bedürfte es nicht einer Frist,
innerhalb derer die Rücktrittserklärung auszusprechen ist.
3.14.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klägerin ihre
Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Sie hat darum neben den obligatorischen
Rentenleistungen zusätzlich Anspruch auf eine reglementarische Rente aus
beruflicher Vorsorge.
4.
4.1.
Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin
zusätzlich zur obligatorischen Rente eine reglementarische Rente auszurichten. Die
Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 20. August 2019
ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig
gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren ist die
Beklagte zu verpflichten, das Alterskonto der Klägerin gemäss den
Reglementsbestimmungen weiterzuführen.
4.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
4.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab 20. August 2019 zusätzlich zur obligatorischen Invalidenrente
eine reglementarische Viertelsinvalidenrente zu entrichten, zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit Klag-einreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Alterskonto der Klägerin ist gemäss den
Reglementsbestimmungen weiterzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: