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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Kläger
Vorsorgekasse der C____ AG
[...]
vertreten durch D____ für die
obligatorische berufliche Vorsorge, c/o [...]
zusätzlich vertreten durch lic.
iur. E____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.12
Klage vom 20. August 2019
Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge; anwendbares Reglement
Tatsachen
I.
a) Der 1966 geborene Kläger arbeitete ab 26. Juni 2000 als [...]
bei der Firma C____ AG, [...], und war dadurch bei der Beklagten gemäss BVG
versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2005 per 31. August
2005 aus wirtschaftlichen Gründen.
b) Am 30. Juli 2005 erlitt der Kläger einen Unfall, als er sich
beim Gehen aufgrund einer Bodenunebenheit eine Distorsion des linken oberen
Sprunggelenkes zuzog (Schadenmeldung UVG vom 29.08.2005, Klagebeilage/KB 1).
Dieser Unfall wurde der SUVA als zuständigen Unfallversicherung gemeldet.
Zusätzlich meldete sich der Kläger am 19. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Das Arbeitsverhältnis endete
nach Ablauf der Sperrfrist Ende Februar 2006.
c) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen
für den Unfall vom 30. Juli 2005. Nach einer spezialärztlichen Untersuchung
durch Dr. F____, Abteilung Versicherungsmedizin, stellte sie die
Taggeldleistungen mit Verfügung vom 30. August 2007 per 31. August 2007 ein
(Klageantwortbeilage/KAB 4). Der Kläger wehrte sich gegen die Einstellung, das
Vorgehen der SUVA wurde jedoch zweimal gerichtlich geschützt (Urteil Kantonsgericht
Baselland vom 31.10.2008, KAB 5; BGer 8C_37/2009 vom 25.05.2006).
d) Am 30. Dezember 2008 erlitt der Kläger einen zweiten Unfall an
der linken Hand und am rechten Fuss (Schaden-Nr.04.90016.09.0) sowie am 1. Juni
2009 einen dritten Unfall am linken Fuss (Schaden-Nr. 07.34185.13.2). Für den
zweiten und den dritten Unfall anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte
erneut die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 stellte
sie das Taggeld auf Ende Oktober 2014 ein und sprach dem Kläger für den zweiten
und den dritten Unfall ab 1. November 2014 eine Invalidenrente von 13% sowie
eine Integritätsentschädigung von 10% zu (KAB 10). Eine dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, gut und sprach dem Kläger mit Urteil vom 6. Juli 2017
mit Wirkung ab 1. November 2014 basierend auf einem IV-Grad von 40% eine Invalidenrente
der Unfallversicherung zu (vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 06.07.2017,
KAB 3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
e) Zuvor hatte die IV dem Kläger mit Verfügung vom 3. März 2011
eine befristete Invalidenrente von 100% für den Zeitraum bis 31. August 2007 zugesprochen
und ab 1. September 2007 das Vorliegen eines rentenbegründenden IV-Grades verneint,
was der Kläger anfocht. Nach mehreren Beschwerdeverfahren sprach die IV dem
Kläger mit Verfügung vom 5. September 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober
2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und ab 1. November
2007 bei einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente zu (KB 5). Die
entsprechende Verfügung wurde der Vertreterin der Beklagten zugestellt und erwuchs
in Rechtskraft.
f) In der Folge wandte sich der Kläger an die Beklagte und
verlangte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis des von der IV
festgestellten Invaliditätsgrades von 100% für den Zeitraum vom 1. September
2007 bis 31. Oktober 2007 (für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. August
2007 stehen die Rentenleistungen der Beklagten aufgrund der von der SUVA
ausbezahlten Taggelder nicht zur Diskussion) sowie die Ausrichtung einer
Invalidenrente auf der Basis von 42% ab 1. November 2007.
g) Die Beklagte richtete dem Kläger für den Zeitraum vom 1.
September bis 31. Oktober 2007 Invaliditätsleistungen auf der Basis eines IV
Grades von 100% sowie eine entsprechende Kinderrente aus. Zudem gewährte sie ihm
die Prämienbefreiung. Allerdings stellte sie sich auf den Standpunkt, ab
1. November 2007 stehe dem Kläger nicht eine "gradgenaue"
Invalidenrente mit einem IV-Grad von 42%, sondern eine Viertelsrente in der
Höhe von 25% zu. Infolgedessen richtete die Beklagte dem Kläger mit Abrechnung
vom 30. April 2018 gestützt auf das Vorsorgereglement 2006 ab 1. September
2007 bis 31. Oktober 2007 eine volle IV-Rente und ab dem 1. November 2007 eine Rente
in der Höhe von 25% mit entsprechender Prämienbefreiung aus (Klageantwort, S.
11). Zudem gewährte sie ihm bis 30. Juni 2016 eine Kinderrente für die am 7.
Juni 1991 geborene Tochter (KAB 13).
II.
a) Mit Klage vom 20. August 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Beklagte sei
zu verpflichten, dem Kläger vom 1.9. bis 31.10.2007 eine Invalidenrente und Invalidenkinderrente
zu 100% sowie eine entsprechende Prämienbefreiung und ab 1.11.2007 bis auf
weiteres eine Invalidenrente und Invalidenkinderrente zu 42% und entsprechende
Prämienbefreiung zu gewähren.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. November
2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
c) Mit Replik vom 7. Januar 2020 resp. Duplik vom 16. März 2020
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
d) Mit Eingabe vom 2. April 2020 reicht der Kläger die
Mitteilung der Invalidenversicherung vom 10. Januar 2020 ein, wonach ihm ein
unveränderter Anspruch zusteht.
III.
Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Vorsorgekasse
der C____ AG. Dabei wurde übersehen, dass Vorsorgewerke, welche einer
Sammelstiftung angeschlossenen sind, keine eigene Rechtspersönlichkeit
aufweisen, sondern Teil der Gesamtvermögensmasse der Stiftung bilden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche
Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz 1804). Aufgrund dessen fehlt es der
eingeklagten Vorsorgekasse an der Aktiv- und folglich auch an der
Passivlegitimation (vgl. a.a.O.). Die D____ für die obligatorische berufliche
Vorsorge verfügt demgegenüber über eine Rechtspersönlichkeit (vgl. Handelsregisterauszug
der D____, KAB 1). Die D____ hat den Kläger auf diesen Umstand aufmerksam
gemacht und einem Parteiwechsel zugestimmt. Das Gericht hat diesen in der Folge
mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 bewilligt.
Entscheidungsgründe
1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche
Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982
(BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da der Sitz der
Arbeitgeberin im Kanton Basel-Stadt gewesen ist, ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich
und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73
Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Unbestritten ist, dass der Kläger insgesamt drei Unfälle erlitten
hat, wobei er nur für den ersten Unfall vom 30. Juli 2005 bei der Beklagten
versichert war. Feststeht zudem, dass eine Leistungspflicht der SUVA für den
ersten Unfall zweimal höchstrichterlich verneint wurde und sich die von der
SUVA dem Kläger seit November 2014 ausgerichtete 40%ige-IV-Rente auf den
zweiten und den dritten Unfall bezieht (KAB 10). Feststeht ebenfalls, dass die
Eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober
2007 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100%) und ab 1. November 2007
eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 42%) zugesprochen hat, wobei nicht
mehr eruiert werden kann, welchen Anteil der erste (vorliegend entscheidende)
Unfall am Gesamtinvaliditätsgrad ausmacht. Die Beklagte hält hierzu
ausdrücklich fest, sie lasse die Verfügung der IV gegen sich gelten, obwohl ihr
nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten (Klageantwort, S. 5).
2.2.
Der Kläger fordert im vorliegenden Verfahren von der Beklagten eine
prozentgenaue Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100% ab 1. September 2007
und von 42% ab dem 1. November 2007 entsprechend der Verfügung der IV (vgl.
Rechtsbegehren, Klage, S. 2). Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, mit den
bisher ausbezahlten Rentenbetreffnissen ihre Leistungspflicht erfüllt zu haben.
Sie lehnt weitergehende Rentenzahlungen mit dem Hinweis ab, der Kläger stütze
seinen Forderungen nicht nur auf das falsche Reglement, sondern auch auf eine
unzutreffende Auslegung des Reglements. Darüber hinaus seien nach Ansicht der
Beklagten sämtliche Rentenansprüche vor September 2014 bereits verjährt.
3.
3.1.
3.1.1. Die Beklagte dokumentiert, dass sie dem Kläger bis und mit
Oktober 2007 bereits eine IV-Rente in der Höhe von 100% ausbezahlt hat (vgl.
Klageantwort, S. 11) und der Kläger bringt dagegen nichts vor, sodass nur noch
zu prüfen ist, ob dem Kläger ab 1. November 2007 ein gradgenauer Rentenanspruch
im Umfang von 42% statt von 25% zusteht (vgl. auch die Ausführungen in der
Duplik, S. 3).
3.1.2. Hierzu ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, welches Reglement
zur Beurteilung des umstrittenen Anspruchs anwendbar ist. Die Frage ist deshalb
bedeutsam, weil die Beklagte mit dem Erlass der neuen Vorsorgereglemente die
Invalidenleistungen neu geregelt hat. Während das Vorsorgereglement 1995 (vgl. KB
7) prozentgenaue Renten vorgesehen hatte, übernahmen die Vorsorgereglemente
Ausgabe Januar 2005 und Januar 2006 die auf verschiedenen Schwellengraden
beruhenden Rentenabstufungen des Invalidenversicherungsgesetzes mit
Viertelsrenten, halben, Dreiviertels- und ganzen Renten (vgl. KAB 2 und KB 10).
3.2.
3.2.1. Grundsätzlich richtet sich der Rentenanspruch nach demjenigen
Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft
steht und nicht nach demjenigen Reglement, das bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft war (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, Art. 23 BVG, S.
100 mit Hinweisen; Isabelle
Vetter-Schreiber, OFK BVG / FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 Rz. 56).
Dies gilt auch im Falle einer Änderung zum Nachteil eines Versicherten (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art.
23 Rz. 56). Allerdings kann sich aus den Übergangsbestimmungen eines
Vorsorgereglements ergeben, dass der Zeitpunkt der Entstehung des
Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art.
23 Rz. 57 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.
3.2.2. Die IV hat dem Kläger ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente
zugesprochen (KAB 5), weshalb die Invalidität am 1. Juli 2006 als eingetreten gilt
und grundsätzlich das Vorsorgereglement 2006 anwendbar ist. Gemäss Art. 45
Ziffer 1 des Vorsorgereglements 2006, welcher mit "Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen" betitelt ist, tritt das
Reglement auf den vereinbarten Termin (vorliegend den 1. Januar 2006) in Kraft
und ersetzt alle vorhergehenden Reglemente; Gleichzeitig gilt für Personen, bei
denen der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, vor
dem 1. Januar 2006 eingetreten ist, für die daraus resultierenden
Invalidenrenten weiterhin und ausschliesslich das damals in Kraft gestandene
Reglement (vgl. Art. 45 Ziffer 1 des Vorsorgereglements 2006, KAB 2). Aufgrund
dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, welche vorliegend zu Invaliditätsleistungen
führt, unbestrittenermassen auf den ersten Unfall vom 30. Juli 2005 zurückgeht,
ist damit im vorliegenden Fall das Vorsorgereglement 2005 anwendbar, worauf die
Beklagte zu Recht hinweist (vgl. Klageantwort, S. 15).
3.3.
3.3.1. Was der Kläger gegen diese Einschätzung vorbringt ist nicht
stichhaltig. Insbesondere der Einwand des Klägers, wonach ihm bei
Arbeitsantritt bei der Firma C____ AG, [...], das Kassenreglement Ausgabe
Januar 1995 und das Vorsorgereglement Januar 2000 ausgehändigt und ihm seither
keine Änderungen kommuniziert worden seien, weshalb diese zwei Dokumente die
Grundlage der Ansprüche des Klägers bilden müssten (Klage, S. 6), überzeugt nicht.
3.3.2. Zu den Leistungsansprüchen, über welche die Vorsorgeeinrichtung nach
Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, welcher per 1. Januar 2005 in Kraft getreten
ist, jährlich zu informieren hat, gehören alle gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). Welches
die geeignete Form der Information ist, sagt das Gesetz nicht. Sinn und Zweck
der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur "Information der
Versicherten" nach Art. 86b BVG ist u.a., dass diese in die Lage versetzt
werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation
jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und
nach dem Gesetzeswortlaut lediglich in geeigneter Form erfolgen (BGE 136 V 331
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.3. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger von der 1. BVG-Revision und
den Reglementsänderungen keinerlei Kenntnis hatte und verweist darauf, dass sie
ihre Vorsorgekassen resp. den Kassenvorstand, ihre Arbeitgeber und ihre
Arbeitnehmer regelmässig sowohl über die verschiedenen Etappen der 1.
BVG-Revision, als auch über die geplanten Änderungen des Vorsorgereglements per
1. Januar 2005 und 2006 und die Umstellung von einer gradgenauen IV-Rente auf
eine Viertelsrente in Merkblättern, Kundeninformationen und Rundschreiben sowie
auf ihrer Homepage informiert hat (Duplik, S. 4 f.). Das von der Beklagten
eingereichte und von Oktober 2004 datierende "Merkblatt
zur 1. BVG-Revision"
(vgl. KAB 14) sowie das Infoschreiben der Beklagten vom 24. Juni 2005 (KAB
15) belegen dies (vgl. KAB 15; "Mit
unseren Kundeninformationen haben wir Sie regelmässig über den Stand der
Gesetzesrevision orientiert und Ihnen die entsprechenden Auswirkungen
erläutert."). Darüber
hinaus hat die Beklagte mit dem Infoschreiben vom 24. Juni 2005 auch das
Vorsorgereglement 2005 verschickt, wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des
Schreibens ergibt und die entsprechende Information erfolgte noch vor dem
Unfall des Klägers am 30. Juli 2005 resp. vor Eintritt von dessen Invalidität
am 1. Juli 2006. Zwar ging das Schreiben nicht an den Kläger, sondern an dessen
Arbeitgeberin die C____ AG. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
Zum einen besteht keine gesetzliche Gültigkeitsvorschrift, wonach das Reglement
direkt an den Versicherten zuzustellen ist. Zum anderen befand sich der Kläger zum
Zeitpunkt der Zustellung des Reglements in einem Anstellungsverhältnis mit der Arbeitgeberin,
welche gemäss Art. 331 Abs. 4 OR eine Informationspflicht trifft. Ausserdem
wurde die 1. BVG-Revision in den Medien vielfältig thematisiert, so dass der Kläger
mit Leistungsänderungen im Vorsorgereglement per 1. Januar 2005 ohnehin rechnen
musste. Weiter findet sich im Reglement ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt,
so dass einseitige Reglementsänderungen mit Leistungsabbau jederzeit zulässig
gewesen sind und die Frage nach der allfälligen Verletzung der Informationspflicht
durch die Beklagte damit nicht von Bedeutung ist, wie das Bundesgericht in
einem ähnlichen Fall erkannte (vgl. BGer 9C_204/2017 vom 28. April 2017 E.
3.2.).
3.3.4. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der
Kläger nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da nicht ersichtlich ist,
durch welche Disposition(en) er sich der Anwendung der durch die BVG-Revision geänderten
Reglementsbestimmungen hätte entziehen können, zumal das erste und zweite Paket
der 1. BVG-Revision bereits vor dem Unfall des Klägers in Kraft getreten sind.
Auch aus dem vom Kläger angeführten Art. 53f BVG betreffend die Änderungen
eines Anschlussvertrages lässt sich vorliegend nichts zu seinen Gunsten
ableiten, betrifft doch diese Regelung nur das Verhältnis zwischen
Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber und damit eine vorliegend nicht
interessierende Thematik.
3.4.
In einem Zwischenschritt ist damit festzustellen, dass sich die
klägerischen Ansprüche auf eine Invalidenrente nach dem Vorsorgereglement
Ausgabe Januar 2005 richten.
4.
4.1.
In einem nächsten Schritt ist die Höhe der klägerischen Ansprüche zu
prüfen. Hierzu sind die mit dem Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005 erfolgten
Reglementsänderungen zunächst im Kontext der 1. BVG-Revision zu erläutern.
4.2.
4.2.1. Vor der 1. BVG Revision hatte Art. 24 BVG in der Fassung,
welche bis am 31. Dezember 2004 in Kraft war, lediglich vorgeschrieben,
dass bei einem IV-Grad von über 66 2/3% eine ganze und
bei einem IV-Grad von mindestens 50% eine halbe Rente zu gewähren sei. Gestützt
darauf hatte das Vorsorgereglement der Beklagten Ausgabe 2000 in Art. 18 Ziffer
3 folgende Rentenabstufung vorgesehen (vgl. KAB 8):
0% bis 25%: kein Anspruch auf Invalidenrente
zwischen 25% und 66 2/3%:
Invalidenrente entsprechend dem IV-Grad
ab 66 2/3%: ganze Invalidenrente
4.2.2. Mit der 1. BVG-Revision, welche der Gesetzgeber in drei Etappen (1. Paket
per 1. April 2004, 2. Paket per 1. Januar 2005 und 3. Paket per 1. Januar 2006)
abwickelte (vgl. hierzu https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/
bv/reformen-und-revisionen/revision-1-bvg.html) wurde Art. 24 BVG geändert, da
mit Inkrafttreten des 2. Pakets per 1. Januar 2005 ein abgestuftes Rentenmodell
– analog der mit der IVG-Revision in Art. 28 IVG festgehaltenen Rentenstufen –
eingeführt wurde. Im Einzelnen galt mit dem 2. Paket für alle ab dem 1. Januar
2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten, welche zu einer Invalidität führten,
folgendes Rentensystem (vgl. Art. 24 BVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2005):
0%
bis 40%: kein Anspruch auf Invalidenrente
40%
bis 50%: Viertelsrente
50%
bis 60%: halbe Rente
60%
bis 70%: Dreiviertelsrente
ab
70%: ganze Invalidenrente
4.2.3. Ein Vergleich zwischen der Regelung von Art. 24 aBVG und Art. 24 BVG
zeigt, dass mit der 1. BVG-Revision die gesetzlichen Vorgaben erweitert und
verfeinert wurden. Die Umsetzung erfolgte jedoch nicht zeitgleich mit der
Einführung, sondern wurde über eine Übergangsbestimmung für verschiedene
Kategorien von Versicherten unterschiedlich geregelt: (vgl.
https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/
dokumente/bv/gesetze/2_paket_zusammenstellunggesetzes-undverordnungs-texte.pdf):
f. Invalidenrenten
1
Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu
laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.
2
Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen
die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25.
Juni 1982 galt.
3
Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf
diese noch das bisherige Recht anwendbar.
4.2.4. Nach Absatz 1 der obenstehenden Übergangsbestimmung sollten
diejenigen Renten, die bereits vor der Gesetzesänderung zu laufen begonnen
hatten, von der Änderung nicht berührt werden (Prinzip der Nichtrückwirkung für
bereits laufende Renten). Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmung wurde ausserdem
eine zweijährige Übergangsfrist statuiert, während derer noch das alte Recht
angewendet werden sollte. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass das 2.
Paket der 1. BVG-Revision in Bezug auf die Invalidenrenten erst nach Ablauf von
zwei Jahren seine (volle) Wirkung entfalten sollte. Schliesslich statuierte
Absatz 3 der Übergangsbestimmung ein Verbot der Neuberechnung bei einer
Änderung des Invaliditätsgrades infolge Revision einer laufenden Rente während
der gesamten Dauer der zweijährigen Übergangsfrist.
4.3.
Aufgrund dieser gesetzgeberischen Vorgaben erfolgte die Umsetzung des
2. Pakets der 1. BVG-Revision durch die Beklagte dahingehend, dass diese
in ihrem Vorsorgereglement ebenfalls eine Übergangsbestimmung aufnahm und dabei
die drei vom Gesetzgeber gebildeten Kategorien von Versicherten tel quel übernahm
(vgl. Art. 44 des Vorsorgereglements Ausgabe Januar 2005). In der ersten
Kategorie beliess die Beklagte die Rentenansprüche derjenigen Versicherten,
deren Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hatte,
bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten war. Für alle anderen Versicherten
übernahm die Beklagte die neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 24 BVG (in der
Fassung ab dem 1. Januar 2005) in Art. 19 Ziffer 2.1 des Vorsorgereglements
Ausgabe 2005 (vgl. KAB 10; S. 12), brachte die neuen Stufen aber analog
der Übergangsbestimmung im BVG erst per 1. Januar 2007 zum Tragen. Für die
Zeitspanne nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2005), aber noch vor der Umsetzung
des neuen Rentensystems (1. Januar 2007) – musste die Beklagte für diejenigen
Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, in die
Phase der Übergangszeit fiel, spezifische Regelungen vorsehen. Zugleich musste
sie aber auch die übergangsrechtliche Vorgabe berücksichtigen, wonach für
laufende Renten, bei denen der Invaliditätsgrad infolge Revision gesunken war,
noch das bisherige Recht Anwendung finden – mithin während der Übergangszeit
der bisherige Rentenanspruch gewahrt werden sollte. Im Einzelnen formulierte
die Beklagte Art. 44 des Vorsorgereglements Ausgabe Januar 2005 wie folgt:
Art. 44
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1.
[…]
2.
Für
Invaliditätsfälle nach Art. 19 Ziffer 2 mit Beginn der zur Invalidität
führenden Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2006, die
nicht bereits nach Ziffer 2.3 in das neue Rentensystem überführt wurden, gilt:
2.1
Rentensystem: Bei
Invalidität zwischen 25% und kleiner 66 2/3: Rente entsprechend dem
Invaliditätsgrad. Ab 66 2/3% Invalidität: ganze Rente.
2.2
Bei Gradänderungen
vor dem 1.1.2007: Anpassungen der Leistungen gemäss Ziffer 2.1
2.3
Bei
Gradänderungen ab bzw. nach dem 1.1.2007 gilt:
a)
Bisheriger
Invaliditätsgrad zwischen 25% und kleiner 50%:
-
Bei Graderhöhung
innerhalb dieses Bereichs: Weiterführung gemäss bisherigem Invaliditätsgrad.
-
Bei Graderhöhung
auf mindestens 50% Invalidität: Umstellung auf die neuen Rentenstufen (Art. 19
Ziffer 2.1)
-
Bei Verminderung
des leistungsbestimmenden Invaliditätsgrades wird die Anpassung gemäss Ziffer
2.1 (entsprechend dem invaliditätsgrad) vorgenommen.
b)
Bisheriger
Invaliditätsgrad von mindestens 50%:
-
Wenn durch die
Gradänderung 50%, 60%, 66 2/3 oder 70% Invalidität
erreicht bzw. über- oder unterschritten wird, erfolgt die Umstellung auf die
neuen Rentenstufen (Art. 19 Ziffer 2.1)
-
Wird keine der
Limiten erreicht bzw. über- oder unterschritten so gilt: Bei Graderhöhung wird
der Fall auf dem bisherigen Invaliditätsgrad weitergeführt. Bei Verminderung
des leistungsbestimmenden Invaliditätsgrades wird die Anpassung entsprechend
Ziffer 2.1 (entsprechend dem neuen Invaliditätsgrad) vorgenommen.
3. Im Übrigen sind im Anwendungsbereich
der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision allfällige reglementarische
Ansprüche ausgeschlossen und maximal die obligatorischen Leistungen gemäss BVG
geschuldet.
4.4.
4.4.1. Aufgrund dessen, dass die IV dem Kläger mit Verfügung vom 5.
September 2016 ab 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2007 bei einem ermittelten
IV-Grad von 100% eine volle IV-Rente und ab dem 1. November 2007 bei einem
ermittelten IV-Grad von 42% eine Viertelsrente zugesprochen hatte (vgl. KB 5),
ordnete die Beklagte den Kläger der Kategorie gemäss Ziffer 2 von Art. 44 zu
und gewährte ihm für die zwei Monate, in welchem ihm die IV einen IV-Grad von
100% attestiert hatte (da der IV-Grad über 66 2/3% lag) entsprechend
Ziffer 2.1 von Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 eine ganze Rente. Den
Umstand, dass die IV den Rentenanspruch des Klägers von einer ganzen Rente per
1. November 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte, berücksichtigte die
Beklagte als eine nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Gradänderung gemäss
Ziffer 2.3. Diese Ziffer differenziert bei einem IV-Grad von über 50%, wie im
Fall des Klägers, danach, ob mit der Gradänderung die Limiten von 50%, 60%, 66 2/3%
oder 70% erreicht, über- oder unterschritten werden. Ist dies der Fall, erfolgt
mit der Gradänderung eine Umstellung auf das neue Rentenstufenmodell. Im
vorliegenden Fall ging die Beklagte davon aus, dass durch die Gradänderung des
Klägers im Umfang von 100% auf 42% alle vier Stufen unterschritten werden und
passte die Rente des Klägers entsprechend auf eine Viertelsrente (25%) an. Dies
ist im Ergebnis sachlogisch und gerechtfertigt, da dadurch eine
Gleichbehandlung mit all jenen Versicherten erzielt wird, deren
Arbeitsunfähigkeit erst per 1. Januar 2007 eingetreten ist und deren
Rentenanspruch daher ohnehin direkt nach dem neuen Rentenstufenmodell beurteilt
würde.
4.5.
4.5.1. Die Einwände des Klägers vermögen keine andere Beurteilung
der Sachlage zu bewirken.
4.5.2. Der Kläger macht zunächst in Anwendung der AGB-Rechtsprechung
geltend, die Übergangsregelung des neuen Vorsorgereglements stelle gesamthaft einen
"völlig ungewöhnlichen, nicht zu erwartenden Inhalt" dar (Beschwerde,
S. 4 und 7f.). Er argumentiert, die Übergangsbestimmung unterscheide zwischen
Fällen von Versicherten, deren Invalidität bereits eingetreten, bei denen die
Höhe der Invalidität aber noch nicht festgelegt sei und den Versicherten, bei
welchen die Invalidität zwar bereits feststehe, bei denen sich die Invalidität
zu einem späteren Zeitpunkt aber möglicherweise noch ändere. Eine solche Unterscheidung
sei nicht zu erwarten (Beschwerde, S. 8). Ein Versicherter, welcher bereits IV-Leistungen
beziehe, könne niemals davon ausgehen, anders behandelt zu werden, als
derjenige, dessen IV-Grad noch nicht definitiv festgelegt worden ist. Die
unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fälle entbehre jeder logischen
Begründung (a.a.O.).
4.5.3. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen
der Ansicht des Klägers differenziert das Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005
in sprachlicher Hinsicht nicht danach, ob die Invalidität bei einem
Versicherten bereits eingetreten, aber zahlenmässig noch nicht bestimmt ist oder
ob sich die Invalidität im Zeitverlauf noch ändert. Die im Reglement
vorgenommene Gruppenbildung in drei verschiedene Kategorien von Rentenfällen
ist sachlogisch und fusst auf der BVG-Revision, die das neue
Rentenabstufungssystem erst mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft
setzte. Aus diesem Grund stellt Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 weder einen
unerwarteten noch einen ungewöhnlichen Inhalt dar. Vielmehr wurden die
wesentlichen Leitlinien bereits in der Übergangsbestimmung zur BVG Revision
vorgegeben. Insofern stellt Art. 44 lediglich eine Umsetzung dieser Leitlinien für
eine Vielzahl von möglichen Rentenanpassungen dar, um letztlich die Vorgaben der
Gesetzesänderung, welche per 1. Januar 2005 in Kraft und per 1. Januar 2007 zum
Tragen gekommen ist, einhalten zu können.
4.6.
4.6.1. Weiter bringt der Kläger vor, die Übergangsbestimmung von
Art. 44 sei unklar und daher zu Gunsten des Versicherten auszulegen (Beschwerde,
S. 4 und 8 f.). Im Einzelnen macht er geltend, Ziffer 2.1 von Art. 44 regle
ausdrücklich die Fälle von Personen, deren Erwerbsunfähigkeit bei Inkrafttreten
des Reglements bereits eingetreten war und halte fest, dass bei einem IV-Grad
zwischen 25% und 66 2/3% die IV-Rente dem IV-Grad
entspreche (Beschwerde, S. 9). Unerwarteterweise und ohne jegliche Logik lege
nun Ziffer 2.2 und 2.3 fest, dass bei Versicherten, deren Invalidität bereits
eingetreten sei, deren IV-Grad sich aber spätere ändere, etwas anderes gelte.
Dabei werde zusätzlich noch in komplizierter Weise unterschieden, ob der
bisherige IV-Grad höher oder kleiner als 50% ausfalle (Beschwerde, S. 9). Erst
nach mehrmaligen Lesen werde klar, dass bei einer Gradänderung eine
Schlechterstellung erfolgen könnte, in dem der prozentgenaue IV-Grad auf den
nächsttieferen Schwellenwert abgerundet werde. Es handle sich hier um eine
komplizierte und auf den ersten Blick nicht erfassbare Regelung (a.a.O.).
4.6.2. Auch dies trifft nicht zu. Entgegen den Ausführungen des Klägers
erscheinen sowohl Wortlaut als auch Systematik von Art. 44 des Vorsorgereglements
2005 klar. Die Unklarheitenregel kommt deshalb nicht zum Tragen. Versicherte
wie der Kläger, bei denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 1. Januar 2005
eingetreten ist, können sich nicht darauf berufen gleich behandelt zu werden,
wie diejenigen Versicherten, deren zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits
vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der
Übergangsbestimmung des BVG findet das Prinzip der Nichtrückwirkung nur auf die
Fälle vor dem 1. Januar 2005 Anwendung. Versicherte wie der Kläger, deren
Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nach dem 1. Januar 2005 aber
vor dem 31. Dezember 2006 eingetreten ist, werden zwar zunächst nach alten
Recht und damit nach dem bisherigen Rentensystem verrentet. Sie werden bei
einer nach dem 1. Januar 2007 erfolgten Gradänderung ab diesem Datum jedoch
dann ins neue Rentensystem überführt, wenn die Gradänderung einen massgeblichen
Schwellenwert erreicht hat. Dass die Beklagte als massgebliche Schwellenwerte
das Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Rentenstufen 50%, 60%, 66 2/3%
oder 70% definierte, ist dabei nicht zu beanstanden, handelt es sich hierbei doch
um ein sachlich begründetes Kriterium. Aus dem Umstand, dass in einem Fall, bei
welchem die Schwellenwerte nicht tangiert werden, nicht direkt auf das neue
Rentenmodell umgestellt wird, sondern – als Vorstufe zur späteren Umstellung – der
tiefere der beiden Invaliditätsgrade gilt, kann er Kläger nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausführt, drängt sich die
Zweiteilung in die Bereiche "unter
50%" (Art. 44 Ziff. 2.3
lit. a Vorsorgereglement 2005) und "mindestens
50%" (Art. 44 Ziff. 2.3
lit. a Vorsorgereglement 2005) auf, um stossende Ergebnisse bei Graderhöhungen
im Bereich des Invaliditätsgrades unter 50% zu vermeiden. Da bei IV-Graden unter
50% die IV-Rente im Rentenstufenmodell mit 25% naturgemäss tiefer liegt als bei
einem IV-Grad über 50%, würde ohne die vorgenannte Zweiteilung eine Graderhöhung
zu einer überproportionalen Leistungsverminderung im Verhältnis zur Gradveränderung
führen, was (gerade bei tiefen Rentenansprüchen) stossend wäre, da der
Versicherte trotz eines erhöhten IV-Grades einen tieferen Rentenanspruch hätte.
Da sich diese Problematik nur im Bereich eines Invaliditätsgrades unter 50%
stellt (nur in diesem Bereich ist die Invalidenrente
"unterproportional", d. h. nur mit einem Viertel [25%]
definiert) wurde sie bei Graderhöhungen, welche die anderen Rentenstufen (50%,
60%, 66 2/3%, 70%) betreffen, zu Recht nicht
berücksichtigt.
4.7.
Weiter ist nach der Ansicht des Klägers, die Übergangsregelung des
neuen Vorsorgereglements so zu interpretieren, dass für erstmalige
Leistungsfestsetzungen immer auf die in den Übergangsbestimmungen vorgesehene
Ziff. 2.1 abzustellen sei, so dass in seinem Fall gar nicht von einer "Gradänderung" ausgegangen werden könne
(Klage, S. 10 f.). Eine solche Auslegung des Begriffs "Gradänderung"
widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Übergangbestimmungen. Da sich der
Wortlaut der Übergangsbestimmung des Vorsorgereglements 2005 klar auf die berufsvorsorgerechtliche
Rente bezieht, besteht kein Anhaltspunkt unter einer Gradänderung
ausschliesslich eine Neufestsetzung des IV-Grads nach einer separat verfügten
Rentenrevision der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu verstehen. Bei
einer solchen Interpretation kämen die reglementarischen Bestimmungen über die
Gradänderung praktisch nie zum Tragen, was eine Umsetzung des 2. Pakets der 1.
BVG-Revision im Ergebnis unmöglich machen würde.
4.8.
4.8.1. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem klägerischen
Argument, im Kassenreglement 1995 und dem Vorsorgereglement 2000 sei
festgehalten worden, dass die wohlerworbenen Rechte der Destinatäre nicht
berührt werden dürfen, weshalb die Destinatäre davon ausgehen dürfen hätten,
dass für Vorsorgefälle die bereits eingetreten sind, keine Verschlechterung
eintreten werde (Beschwerde, S. 8).
4.8.2. Wie die Beklagte korrekterweise festhält sind Reglementsänderungen
mit Leistungsabbau zulässig (Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz 1890 f.). Liegt, wie
vorliegend, ein Abänderungsvorbehalt vor (Art. 38 Vorsorgereglement 2000; Art.
40 Abs. 1 Vorsorgereglement 2005) ist die einseitige Abänderbarkeit durch das
paritätische Organ grundsätzlich gegeben. Eine Ausnahme bildet zwar die
Garantie wohlerworbener Rechte. Diese ist jedoch vorliegend durch die
klägerische Anwartschaft auf eine Rente nicht tangiert (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz 1892
ff. und 1899 f.).
4.9.
Daraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht für zwei Monate
eine ganze Rente und danach ab 1. November 2007 eine Rente auf der Basis eines
IV-Grades eine Viertelsrente im Umfang von 25% ausgerichtet hat. Damit steht
dem Kläger kein höherer als der bisher ausgerichtete Rentenanspruch zu. Vor dem
Hintergrund, dass der Kläger nur für den ersten Unfall bei der Beklagten
versichert war und der Invaliditätsgrad der IV von 42% für alle drei Unfälle zusammen
gilt, ist dieses Ergebnis im Resultat nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die von der Beklagten
unter Hinweis auf BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 vorgebrachte Einrede der
Verjährung für sämtliche Forderungen vor September 2014 einzugehen (Klageantwort,
S. 6).
5.2.
5.2.1. Nach Art. 41 Abs. 2 BVG
verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere
nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die
einzelnen Renten unterliegen als periodische Leistungen der fünfjährigen
Verjährungsfrist (Isabelle Vetter-Schreiber,
OFK, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 41 N 7). Dies gilt unabhängig von der Kenntnis
des Versicherten vom Bestehen seines Rentenanspruchs und auch dann, wenn die
vorsorgerechtliche Rente an die Anerkennung einer Invalidität im Sinne der
Invalidenversicherung gebunden ist (vgl. Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März
2011 E. 4.3).
5.3.
5.3.1. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR)
und die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge beginnt, wenn der
Gläubiger die Leistung verlangen kann, was in der Regel im Zeitpunkt ihrer
Entstehung der der Fall ist (Isabelle Vetter-Schreiber,
OFK, Art. 41 N 12; vgl. auch Jacques-André
Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern
2019). Für periodische Leistungen beginnt die Verjährungsfrist am Ende jedes
Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung
keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März
2011 E. 4.3). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 23 einen
monatlich vorschüssigen Auszahlungsmodus der Renten vor. Die einzelnen
Rentenleistungen werden somit vor Anfang des Monats fällig.
5.4.
Die Klage datiert vom 20. August 2019. Vor diesem Datum hat der Kläger
hat nicht um Auszahlung der berufsvorsorgerechtlichen Rente ersucht und keine
verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen. Somit wären allfällige
Rentenansprüche, welche vor dem 1. August 2014 fällig gewordenen sind, bereits
verjährt.
6.
6.1.
In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).
6.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel
auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Klägers liegt vorliegend nicht
vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde
BVG
Versandt am: