Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

Vorsorgekasse der C____ AG

[...]  

vertreten durch D____ für die obligatorische berufliche Vorsorge, c/o [...]

zusätzlich vertreten durch lic. iur. E____, [...]    

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.12

Klage vom 20. August 2019

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; anwendbares Reglement

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1966 geborene Kläger arbeitete ab 26. Juni 2000 als [...] bei der Firma C____ AG, [...], und war dadurch bei der Beklagten gemäss BVG versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2005 per 31. August 2005 aus wirtschaftlichen Gründen.

b) Am 30. Juli 2005 erlitt der Kläger einen Unfall, als er sich beim Gehen aufgrund einer Bodenunebenheit eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes zuzog (Schadenmeldung UVG vom 29.08.2005, Klagebeilage/KB 1). Dieser Unfall wurde der SUVA als zuständigen Unfallversicherung gemeldet. Zusätzlich meldete sich der Kläger am 19. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Das Arbeitsverhältnis endete nach Ablauf der Sperrfrist Ende Februar 2006.

c) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen für den Unfall vom 30. Juli 2005. Nach einer spezialärztlichen Untersuchung durch Dr. F____, Abteilung Versicherungsmedizin, stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 30. August 2007 per 31. August 2007 ein (Klageantwortbeilage/KAB 4). Der Kläger wehrte sich gegen die Einstellung, das Vorgehen der SUVA wurde jedoch zweimal gerichtlich geschützt (Urteil Kantonsgericht Baselland vom 31.10.2008, KAB 5; BGer 8C_37/2009 vom 25.05.2006).

d) Am 30. Dezember 2008 erlitt der Kläger einen zweiten Unfall an der linken Hand und am rechten Fuss (Schaden-Nr.04.90016.09.0) sowie am 1. Juni 2009 einen dritten Unfall am linken Fuss (Schaden-Nr. 07.34185.13.2). Für den zweiten und den dritten Unfall anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 stellte sie das Taggeld auf Ende Oktober 2014 ein und sprach dem Kläger für den zweiten und den dritten Unfall ab 1. November 2014 eine Invalidenrente von 13% sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu (KAB 10). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, gut und sprach dem Kläger mit Urteil vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab 1. November 2014 basierend auf einem IV-Grad von 40% eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu (vgl. Urteil Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 06.07.2017, KAB 3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

e) Zuvor hatte die IV dem Kläger mit Verfügung vom 3. März 2011 eine befristete Invalidenrente von 100% für den Zeitraum bis 31. August 2007 zugesprochen und ab 1. September 2007 das Vorliegen eines rentenbegründenden IV-Grades verneint, was der Kläger anfocht. Nach mehreren Beschwerdeverfahren sprach die IV dem Kläger mit Verfügung vom 5. September 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente und ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente zu (KB 5). Die entsprechende Verfügung wurde der Vertreterin der Beklagten zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

f) In der Folge wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis des von der IV festgestellten Invaliditätsgrades von 100% für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 (für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2007 stehen die Rentenleistungen der Beklagten aufgrund der von der SUVA ausbezahlten Taggelder nicht zur Diskussion) sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis von 42% ab 1. November 2007.

g) Die Beklagte richtete dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2007 Invaliditätsleistungen auf der Basis eines IV Grades von 100% sowie eine entsprechende Kinderrente aus. Zudem gewährte sie ihm die Prämienbefreiung. Allerdings stellte sie sich auf den Standpunkt, ab 1. November 2007 stehe dem Kläger nicht eine "gradgenaue" Invalidenrente mit einem IV-Grad von 42%, sondern eine Viertelsrente in der Höhe von 25% zu. Infolgedessen richtete die Beklagte dem Kläger mit Abrechnung vom 30. April 2018 gestützt auf das Vorsorgereglement 2006 ab 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 eine volle IV-Rente und ab dem 1. November 2007 eine Rente in der Höhe von 25% mit entsprechender Prämienbefreiung aus (Klageantwort, S. 11). Zudem gewährte sie ihm bis 30. Juni 2016 eine Kinderrente für die am 7. Juni 1991 geborene Tochter (KAB 13).

II.       

a) Mit Klage vom 20. August 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vom 1.9. bis 31.10.2007 eine Invalidenrente und Invalidenkinderrente zu 100% sowie eine entsprechende Prämienbefreiung und ab 1.11.2007 bis auf weiteres eine Invalidenrente und Invalidenkinderrente zu 42% und entsprechende Prämienbefreiung zu gewähren.

2.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

b) Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. November 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.

c) Mit Replik vom 7. Januar 2020 resp. Duplik vom 16. März 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

d) Mit Eingabe vom 2. April 2020 reicht der Kläger die Mitteilung der Invalidenversicherung vom 10. Januar 2020 ein, wonach ihm ein unveränderter Anspruch zusteht.

III.     

Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Vorsorgekasse der C____ AG. Dabei wurde übersehen, dass Vorsorgewerke, welche einer Sammelstiftung angeschlossenen sind, keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, sondern Teil der Gesamtvermögensmasse der Stiftung bilden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz 1804). Aufgrund dessen fehlt es der eingeklagten Vorsorgekasse an der Aktiv- und folglich auch an der Passivlegitimation (vgl. a.a.O.). Die D____ für die obligatorische berufliche Vorsorge verfügt demgegenüber über eine Rechtspersönlichkeit (vgl. Handelsregisterauszug der D____, KAB 1). Die D____ hat den Kläger auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und einem Parteiwechsel zugestimmt. Das Gericht hat diesen in der Folge mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 bewilligt.

Entscheidungsgründe

1.                

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da der Sitz der Arbeitgeberin im Kanton Basel-Stadt gewesen ist, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Unbestritten ist, dass der Kläger insgesamt drei Unfälle erlitten hat, wobei er nur für den ersten Unfall vom 30. Juli 2005 bei der Beklagten versichert war. Feststeht  zudem, dass eine Leistungspflicht der SUVA für den ersten Unfall zweimal höchstrichterlich verneint wurde und sich die von der SUVA dem Kläger seit November 2014 ausgerichtete 40%ige-IV-Rente auf den zweiten und den dritten Unfall bezieht (KAB 10). Feststeht ebenfalls, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2007 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100%) und ab 1. November 2007 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 42%) zugesprochen hat, wobei nicht mehr eruiert werden kann, welchen Anteil der erste (vorliegend entscheidende) Unfall am Gesamtinvaliditätsgrad ausmacht. Die Beklagte hält hierzu ausdrücklich fest, sie lasse die Verfügung der IV gegen sich gelten, obwohl ihr nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten (Klageantwort, S. 5).

2.2.          Der Kläger fordert im vorliegenden Verfahren von der Beklagten eine prozentgenaue Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100% ab 1. September 2007 und von 42% ab dem 1. November 2007 entsprechend der Verfügung der IV (vgl. Rechtsbegehren, Klage, S. 2). Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, mit den bisher ausbezahlten Rentenbetreffnissen ihre Leistungspflicht erfüllt zu haben. Sie lehnt weitergehende Rentenzahlungen mit dem Hinweis ab, der Kläger stütze seinen Forderungen nicht nur auf das falsche Reglement, sondern auch auf eine unzutreffende Auslegung des Reglements. Darüber hinaus seien nach Ansicht der Beklagten sämtliche Rentenansprüche vor September 2014 bereits verjährt.

3.                

3.1.          3.1.1. Die Beklagte dokumentiert, dass sie dem Kläger bis und mit Oktober 2007 bereits eine IV-Rente in der Höhe von 100% ausbezahlt hat (vgl. Klageantwort, S. 11) und der Kläger bringt dagegen nichts vor, sodass nur noch zu prüfen ist, ob dem Kläger ab 1. November 2007 ein gradgenauer Rentenanspruch im Umfang von 42% statt von 25% zusteht (vgl. auch die Ausführungen in der Duplik, S. 3).

3.1.2. Hierzu ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, welches Reglement zur Beurteilung des umstrittenen Anspruchs anwendbar ist. Die Frage ist deshalb bedeutsam, weil die Beklagte mit dem Erlass der neuen Vorsorgereglemente die Invalidenleistungen neu geregelt hat. Während das Vorsorgereglement 1995 (vgl. KB 7) prozentgenaue Renten vorgesehen hatte, übernahmen die Vorsorgereglemente Ausgabe Januar 2005 und Januar 2006 die auf verschiedenen Schwellengraden beruhenden Rentenabstufungen des Invalidenversicherungsgesetzes mit Viertelsrenten, halben, Dreiviertels- und ganzen Renten (vgl. KAB 2 und KB 10).

3.2.          3.2.1. Grundsätzlich richtet sich der Rentenanspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs in Kraft steht und nicht nach demjenigen Reglement, das bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft war (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, Art. 23 BVG, S. 100 mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, OFK BVG / FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 Rz. 56). Dies gilt auch im Falle einer Änderung zum Nachteil eines Versicherten (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 23 Rz. 56). Allerdings kann sich aus den Übergangsbestimmungen eines Vorsorgereglements ergeben, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 23 Rz. 57 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.

3.2.2. Die IV hat dem Kläger ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente zugesprochen (KAB 5), weshalb die Invalidität am 1. Juli 2006 als eingetreten gilt und grundsätzlich das Vorsorgereglement 2006 anwendbar ist. Gemäss Art. 45 Ziffer 1 des Vorsorgereglements 2006, welcher mit "Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen" betitelt ist, tritt das Reglement auf den vereinbarten Termin (vorliegend den 1. Januar 2006) in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Reglemente; Gleichzeitig gilt für Personen, bei denen der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, vor dem 1. Januar 2006 eingetreten ist, für die daraus resultierenden Invalidenrenten weiterhin und ausschliesslich das damals in Kraft gestandene Reglement (vgl. Art. 45 Ziffer 1 des Vorsorgereglements 2006, KAB 2). Aufgrund dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, welche vorliegend zu Invaliditätsleistungen führt, unbestrittenermassen auf den ersten Unfall vom 30. Juli 2005 zurückgeht, ist damit im vorliegenden Fall das Vorsorgereglement 2005 anwendbar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. Klageantwort, S. 15).

3.3.          3.3.1. Was der Kläger gegen diese Einschätzung vorbringt ist nicht stichhaltig. Insbesondere der Einwand des Klägers, wonach ihm bei Arbeitsantritt bei der Firma C____ AG, [...], das Kassenreglement Ausgabe Januar 1995 und das Vorsorgereglement Januar 2000 ausgehändigt und ihm seither keine Änderungen kommuniziert worden seien, weshalb diese zwei Dokumente die Grundlage der Ansprüche des Klägers bilden müssten (Klage, S. 6), überzeugt nicht.

3.3.2. Zu den Leistungsansprüchen, über welche die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, welcher per 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, jährlich zu informieren hat, gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). Welches die geeignete Form der Information ist, sagt das Gesetz nicht. Sinn und Zweck der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur "Information der Versicherten" nach Art. 86b BVG ist u.a., dass diese in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und nach dem Gesetzeswortlaut lediglich in geeigneter Form erfolgen (BGE 136 V 331 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.3. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger von der 1. BVG-Revision und den Reglementsänderungen keinerlei Kenntnis hatte und verweist darauf, dass sie ihre Vorsorgekassen resp. den Kassenvorstand, ihre Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer regelmässig sowohl über die verschiedenen Etappen der 1. BVG-Revision, als auch über die geplanten Änderungen des Vorsorgereglements per 1. Januar 2005 und 2006 und die Umstellung von einer gradgenauen IV-Rente auf eine Viertelsrente in Merkblättern, Kundeninformationen und Rundschreiben sowie auf ihrer Homepage informiert hat (Duplik, S. 4 f.). Das von der Beklagten eingereichte und von Oktober 2004 datierende "Merkblatt zur 1. BVG-Revision" (vgl. KAB 14) sowie das Infoschreiben der Beklagten vom 24. Juni 2005 (KAB 15) belegen dies (vgl. KAB 15; "Mit unseren Kundeninformationen haben wir Sie regelmässig über den Stand der Gesetzesrevision orientiert und Ihnen die entsprechenden Auswirkungen erläutert."). Darüber hinaus hat die Beklagte mit dem Infoschreiben vom 24. Juni 2005 auch das Vorsorgereglement 2005 verschickt, wie sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens ergibt und die entsprechende Information erfolgte noch vor dem Unfall des Klägers am 30. Juli 2005 resp. vor Eintritt von dessen Invalidität am 1. Juli 2006. Zwar ging das Schreiben nicht an den Kläger, sondern an dessen Arbeitgeberin die C____ AG. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. Zum einen besteht keine gesetzliche Gültigkeitsvorschrift, wonach das Reglement direkt an den Versicherten zuzustellen ist. Zum anderen befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung des Reglements in einem Anstellungsverhältnis mit der Arbeitgeberin, welche gemäss Art. 331 Abs. 4 OR eine Informationspflicht trifft. Ausserdem wurde die 1. BVG-Revision in den Medien vielfältig thematisiert, so dass der Kläger mit Leistungsänderungen im Vorsorgereglement per 1. Januar 2005 ohnehin rechnen musste. Weiter findet sich im Reglement ein ausdrücklicher Änderungsvorbehalt, so dass einseitige Reglementsänderungen mit Leistungsabbau jederzeit zulässig gewesen sind und die Frage nach der allfälligen Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte damit nicht von Bedeutung ist, wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall erkannte (vgl. BGer 9C_204/2017 vom 28. April 2017 E. 3.2.).

3.3.4. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da nicht ersichtlich ist, durch welche Disposition(en) er sich der Anwendung der durch die BVG-Revision geänderten Reglementsbestimmungen hätte entziehen können, zumal das erste und zweite Paket der 1. BVG-Revision bereits vor dem Unfall des Klägers in Kraft getreten sind. Auch aus dem vom Kläger angeführten Art. 53f BVG betreffend die Änderungen eines Anschlussvertrages lässt sich vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, betrifft doch diese Regelung nur das Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber und damit eine vorliegend nicht interessierende Thematik.

3.4.          In einem Zwischenschritt ist damit festzustellen, dass sich die klägerischen Ansprüche auf eine Invalidenrente nach dem Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005 richten.

4.                

4.1.          In einem nächsten Schritt ist die Höhe der klägerischen Ansprüche zu prüfen. Hierzu sind die mit dem Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005 erfolgten Reglementsänderungen zunächst im Kontext der 1. BVG-Revision zu erläutern.

4.2.          4.2.1. Vor der 1. BVG Revision hatte Art. 24 BVG in der Fassung, welche bis am 31. Dezember 2004 in Kraft war, lediglich vorgeschrieben, dass bei einem IV-Grad von über 66 2/3% eine ganze und bei einem IV-Grad von mindestens 50% eine halbe Rente zu gewähren sei. Gestützt darauf hatte das Vorsorgereglement der Beklagten Ausgabe 2000 in Art. 18 Ziffer 3 folgende Rentenabstufung vorgesehen (vgl. KAB 8):

0% bis 25%: kein Anspruch auf Invalidenrente

zwischen 25% und 66 2/3%: Invalidenrente entsprechend dem IV-Grad

ab 66 2/3%: ganze Invalidenrente

4.2.2. Mit der 1. BVG-Revision, welche der Gesetzgeber in drei Etappen (1. Paket per 1. April 2004, 2. Paket per 1. Januar 2005 und 3. Paket per 1. Januar 2006) abwickelte (vgl. hierzu https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/
bv/reformen-und-revisionen/revision-1-bvg.html) wurde Art. 24 BVG geändert, da mit Inkrafttreten des 2. Pakets per 1. Januar 2005 ein abgestuftes Rentenmodell – analog der mit der IVG-Revision in Art. 28 IVG festgehaltenen Rentenstufen – eingeführt wurde. Im Einzelnen galt mit dem 2. Paket für alle ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten, welche zu einer Invalidität führten, folgendes Rentensystem (vgl. Art. 24 BVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2005):

0% bis 40%: kein Anspruch auf Invalidenrente

40% bis 50%: Viertelsrente

50% bis 60%: halbe Rente

60% bis 70%: Dreiviertelsrente

ab 70%: ganze Invalidenrente

4.2.3. Ein Vergleich zwischen der Regelung von Art. 24 aBVG und Art. 24 BVG zeigt, dass mit der 1. BVG-Revision die gesetzlichen Vorgaben erweitert und verfeinert wurden. Die Umsetzung erfolgte jedoch nicht zeitgleich mit der Einführung, sondern wurde über eine Übergangsbestimmung für verschiedene Kategorien von Versicherten unterschiedlich geregelt: (vgl. https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/
dokumente/bv/gesetze/2_paket_zusammenstellunggesetzes-undverordnungs-texte.pdf):

f. Invalidenrenten

1 Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.

2 Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt.

3 Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.

4.2.4. Nach Absatz 1 der obenstehenden Übergangsbestimmung sollten diejenigen Renten, die bereits vor der Gesetzesänderung zu laufen begonnen hatten, von der Änderung nicht berührt werden (Prinzip der Nichtrückwirkung für bereits laufende Renten). Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmung wurde ausserdem eine zweijährige Übergangsfrist statuiert, während derer noch das alte Recht angewendet werden sollte. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass das 2. Paket der 1. BVG-Revision in Bezug auf die Invalidenrenten erst nach Ablauf von zwei Jahren seine (volle) Wirkung entfalten sollte. Schliesslich statuierte Absatz 3 der Übergangsbestimmung ein Verbot der Neuberechnung bei einer Änderung des Invaliditätsgrades infolge Revision einer laufenden Rente während der gesamten Dauer der zweijährigen Übergangsfrist.

4.3.          Aufgrund dieser gesetzgeberischen Vorgaben erfolgte die Umsetzung des 2. Pakets der 1. BVG-Revision durch die Beklagte dahingehend, dass diese in ihrem Vorsorgereglement ebenfalls eine Übergangsbestimmung aufnahm und dabei die drei vom Gesetzgeber gebildeten Kategorien von Versicherten tel quel übernahm (vgl. Art. 44 des Vorsorgereglements Ausgabe Januar 2005). In der ersten Kategorie beliess die Beklagte die Rentenansprüche derjenigen Versicherten, deren Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hatte, bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten war. Für alle anderen Versicherten übernahm die Beklagte die neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 24 BVG (in der Fassung ab dem 1. Januar 2005) in Art. 19 Ziffer 2.1 des Vorsorgereglements Ausgabe 2005 (vgl. KAB 10; S. 12), brachte die neuen Stufen aber analog der Übergangsbestimmung im BVG erst per 1. Januar 2007 zum Tragen. Für die Zeitspanne nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2005), aber noch vor der Umsetzung des neuen Rentensystems (1. Januar 2007) – musste die Beklagte für diejenigen Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, in die Phase der Übergangszeit fiel, spezifische Regelungen vorsehen. Zugleich musste sie aber auch die übergangsrechtliche Vorgabe berücksichtigen, wonach für laufende Renten, bei denen der Invaliditätsgrad infolge Revision gesunken war, noch das bisherige Recht Anwendung finden – mithin während der Übergangszeit der bisherige Rentenanspruch gewahrt werden sollte. Im Einzelnen formulierte die Beklagte Art. 44 des Vorsorgereglements Ausgabe Januar 2005 wie folgt:

Art. 44 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1.      […]

2.      Für Invaliditätsfälle nach Art. 19 Ziffer 2 mit Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.12.2006, die nicht bereits nach Ziffer 2.3 in das neue Rentensystem überführt wurden, gilt:

2.1  Rentensystem: Bei Invalidität zwischen 25% und kleiner 66 2/3: Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad. Ab 66 2/3% Invalidität: ganze Rente.

2.2   Bei Gradänderungen vor dem 1.1.2007: Anpassungen der Leistungen gemäss Ziffer 2.1

2.3  Bei Gradänderungen ab bzw. nach dem 1.1.2007 gilt:

a)    Bisheriger Invaliditätsgrad zwischen 25% und kleiner 50%:

-          Bei Graderhöhung innerhalb dieses Bereichs: Weiterführung gemäss bisherigem Invaliditätsgrad.

-          Bei Graderhöhung auf mindestens 50% Invalidität: Umstellung auf die neuen Rentenstufen (Art. 19 Ziffer 2.1)

-          Bei Verminderung des leistungsbestimmenden Invaliditätsgrades wird die Anpassung gemäss Ziffer 2.1 (entsprechend dem invaliditätsgrad) vorgenommen.

b)    Bisheriger Invaliditätsgrad von mindestens 50%:

-       Wenn durch die Gradänderung 50%, 60%, 66 2/3 oder 70% Invalidität erreicht bzw. über- oder unterschritten wird, erfolgt die Umstellung auf die neuen Rentenstufen (Art. 19 Ziffer 2.1)

-       Wird keine der Limiten erreicht bzw. über- oder unterschritten so gilt: Bei Graderhöhung wird der Fall auf dem bisherigen Invaliditätsgrad weitergeführt. Bei Verminderung des leistungsbestimmenden Invaliditätsgrades wird die Anpassung entsprechend Ziffer 2.1 (entsprechend dem neuen Invaliditätsgrad) vorgenommen.

3.   Im Übrigen sind im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision allfällige reglementarische Ansprüche ausgeschlossen und maximal die obligatorischen Leistungen gemäss BVG geschuldet.

4.4.          4.4.1. Aufgrund dessen, dass die IV dem Kläger mit Verfügung vom 5. September 2016 ab 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2007 bei einem ermittelten IV-Grad von 100% eine volle IV-Rente und ab dem 1. November 2007 bei einem ermittelten IV-Grad von 42% eine Viertelsrente zugesprochen hatte (vgl. KB 5), ordnete die Beklagte den Kläger der Kategorie gemäss Ziffer 2 von Art. 44 zu und gewährte ihm für die zwei Monate, in welchem ihm die IV einen IV-Grad von 100% attestiert hatte (da der IV-Grad über 66 2/3% lag) entsprechend Ziffer 2.1 von Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 eine ganze Rente. Den Umstand, dass die IV den Rentenanspruch des Klägers von einer ganzen Rente per 1. November 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte, berücksichtigte die Beklagte als eine nach dem 1. Januar 2007 erfolgte Gradänderung gemäss Ziffer 2.3. Diese Ziffer differenziert bei einem IV-Grad von über 50%, wie im Fall des Klägers, danach, ob mit der Gradänderung die Limiten von 50%, 60%, 66 2/3% oder 70% erreicht, über- oder unterschritten werden. Ist dies der Fall, erfolgt mit der Gradänderung eine Umstellung auf das neue Rentenstufenmodell. Im vorliegenden Fall ging die Beklagte davon aus, dass durch die Gradänderung des Klägers im Umfang von 100% auf 42% alle vier Stufen unterschritten werden und passte die Rente des Klägers entsprechend auf eine Viertelsrente (25%) an. Dies ist im Ergebnis sachlogisch und gerechtfertigt, da dadurch eine Gleichbehandlung mit all jenen Versicherten erzielt wird, deren Arbeitsunfähigkeit erst per 1. Januar 2007 eingetreten ist und deren Rentenanspruch daher ohnehin direkt nach dem neuen Rentenstufenmodell beurteilt würde.

4.5.          4.5.1. Die Einwände des Klägers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.5.2. Der Kläger macht zunächst in Anwendung der AGB-Rechtsprechung geltend, die Übergangsregelung des neuen Vorsorgereglements stelle gesamthaft einen "völlig ungewöhnlichen, nicht zu erwartenden Inhalt" dar (Beschwerde, S. 4 und 7f.). Er argumentiert, die Übergangsbestimmung unterscheide zwischen Fällen von Versicherten, deren Invalidität bereits eingetreten, bei denen die Höhe der Invalidität aber noch nicht festgelegt sei und den Versicherten, bei welchen die Invalidität zwar bereits feststehe, bei denen sich die Invalidität zu einem späteren Zeitpunkt aber möglicherweise noch ändere. Eine solche Unterscheidung sei nicht zu erwarten (Beschwerde, S. 8). Ein Versicherter, welcher bereits IV-Leistungen beziehe, könne niemals davon ausgehen, anders behandelt zu werden, als derjenige, dessen IV-Grad noch nicht definitiv festgelegt worden ist. Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fälle entbehre jeder logischen Begründung (a.a.O.).

4.5.3. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers differenziert das Vorsorgereglement Ausgabe Januar 2005 in sprachlicher Hinsicht nicht danach, ob die Invalidität bei einem Versicherten bereits eingetreten, aber zahlenmässig noch nicht bestimmt ist oder ob sich die Invalidität im Zeitverlauf noch ändert. Die im Reglement vorgenommene Gruppenbildung in drei verschiedene Kategorien von Rentenfällen ist sachlogisch und fusst auf der BVG-Revision, die das neue Rentenabstufungssystem erst mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft setzte. Aus diesem Grund stellt Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 weder einen unerwarteten noch einen ungewöhnlichen Inhalt dar. Vielmehr wurden die wesentlichen Leitlinien bereits in der Übergangsbestimmung zur BVG Revision vorgegeben. Insofern stellt Art. 44 lediglich eine Umsetzung dieser Leitlinien für eine Vielzahl von möglichen Rentenanpassungen dar, um letztlich die Vorgaben der Gesetzesänderung, welche per 1. Januar 2005 in Kraft und per 1. Januar 2007 zum Tragen gekommen ist, einhalten zu können.

4.6.          4.6.1. Weiter bringt der Kläger vor, die Übergangsbestimmung von Art. 44 sei unklar und daher zu Gunsten des Versicherten auszulegen (Beschwerde, S. 4 und 8 f.). Im Einzelnen macht er geltend, Ziffer 2.1 von Art. 44 regle ausdrücklich die Fälle von Personen, deren Erwerbsunfähigkeit bei Inkrafttreten des Reglements bereits eingetreten war und halte fest, dass bei einem IV-Grad zwischen 25% und 66 2/3% die IV-Rente dem IV-Grad entspreche (Beschwerde, S. 9). Unerwarteterweise und ohne jegliche Logik lege nun Ziffer 2.2 und 2.3 fest, dass bei Versicherten, deren Invalidität bereits eingetreten sei, deren IV-Grad sich aber spätere ändere, etwas anderes gelte. Dabei werde zusätzlich noch in komplizierter Weise unterschieden, ob der bisherige IV-Grad höher oder kleiner als 50% ausfalle (Beschwerde, S. 9). Erst nach mehrmaligen Lesen werde klar, dass bei einer Gradänderung eine Schlechterstellung erfolgen könnte, in dem der prozentgenaue IV-Grad auf den nächsttieferen Schwellenwert abgerundet werde. Es handle sich hier um eine komplizierte und auf den ersten Blick nicht erfassbare Regelung (a.a.O.).

4.6.2. Auch dies trifft nicht zu. Entgegen den Ausführungen des Klägers erscheinen sowohl Wortlaut als auch Systematik von Art. 44 des Vorsorgereglements 2005 klar. Die Unklarheitenregel kommt deshalb nicht zum Tragen. Versicherte wie der Kläger, bei denen die Arbeitsunfähigkeit nach dem 1. Januar 2005 eingetreten ist, können sich nicht darauf berufen gleich behandelt zu werden, wie diejenigen Versicherten, deren zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Übergangsbestimmung des BVG findet das Prinzip der Nichtrückwirkung nur auf die Fälle vor dem 1. Januar 2005 Anwendung. Versicherte wie der Kläger, deren Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nach dem 1. Januar 2005 aber vor dem 31. Dezember 2006 eingetreten ist, werden zwar zunächst nach alten Recht und damit nach dem bisherigen Rentensystem verrentet. Sie werden bei einer nach dem 1. Januar 2007 erfolgten Gradänderung ab diesem Datum jedoch dann ins neue Rentensystem überführt, wenn die Gradänderung einen massgeblichen Schwellenwert erreicht hat. Dass die Beklagte als massgebliche Schwellenwerte das Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Rentenstufen 50%, 60%, 66 2/3% oder 70% definierte, ist dabei nicht zu beanstanden, handelt es sich hierbei doch um ein sachlich begründetes Kriterium. Aus dem Umstand, dass in einem Fall, bei welchem die Schwellenwerte nicht tangiert werden, nicht direkt auf das neue Rentenmodell umgestellt wird, sondern – als Vorstufe zur späteren Umstellung – der tiefere der beiden Invaliditätsgrade gilt, kann er Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausführt, drängt sich die Zweiteilung in die Bereiche "unter 50%" (Art. 44 Ziff. 2.3 lit. a Vorsorgereglement 2005) und "mindestens 50%" (Art. 44 Ziff. 2.3 lit. a Vorsorgereglement 2005) auf, um stossende Ergebnisse bei Graderhöhungen im Bereich des Invaliditätsgrades unter 50% zu vermeiden. Da bei IV-Graden unter 50% die IV-Rente im Rentenstufenmodell mit 25% naturgemäss tiefer liegt als bei einem IV-Grad über 50%, würde ohne die vorgenannte Zweiteilung eine Graderhöhung zu einer überproportionalen Leistungsverminderung im Verhältnis zur Gradveränderung führen, was (gerade bei tiefen Rentenansprüchen) stossend wäre, da der Versicherte trotz eines erhöhten IV-Grades einen tieferen Rentenanspruch hätte. Da sich diese Problematik nur im Bereich eines Invaliditätsgrades unter 50% stellt (nur in diesem Bereich ist die Invalidenrente "unterproportional", d. h. nur mit einem Viertel [25%] definiert) wurde sie bei Graderhöhungen, welche die anderen Rentenstufen (50%, 60%, 66 2/3%, 70%) betreffen, zu Recht nicht berücksichtigt.

4.7.          Weiter ist nach der Ansicht des Klägers, die Übergangsregelung des neuen Vorsorgereglements so zu interpretieren, dass für erstmalige Leistungsfestsetzungen immer auf die in den Übergangsbestimmungen vorgesehene Ziff. 2.1 abzustellen sei, so dass in seinem Fall gar nicht von einer "Gradänderung" ausgegangen werden könne (Klage, S. 10 f.). Eine solche Auslegung des Begriffs "Gradänderung" widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Übergangbestimmungen. Da sich der Wortlaut der Übergangsbestimmung des Vorsorgereglements 2005 klar auf die berufsvorsorgerechtliche Rente bezieht, besteht kein Anhaltspunkt unter einer Gradänderung ausschliesslich eine Neufestsetzung des IV-Grads nach einer separat verfügten Rentenrevision der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu verstehen. Bei einer solchen Interpretation kämen die reglementarischen Bestimmungen über die Gradänderung praktisch nie zum Tragen, was eine Umsetzung des 2. Pakets der 1. BVG-Revision im Ergebnis unmöglich machen würde.

4.8.          4.8.1. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem klägerischen Argument, im Kassenreglement 1995 und dem Vorsorgereglement 2000 sei festgehalten worden, dass die wohlerworbenen Rechte der Destinatäre nicht berührt werden dürfen, weshalb die Destinatäre davon ausgehen dürfen hätten, dass für Vorsorgefälle die bereits eingetreten sind, keine Verschlechterung eintreten werde (Beschwerde, S. 8).

4.8.2. Wie die Beklagte korrekterweise festhält sind Reglementsänderungen mit Leistungsabbau zulässig (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz 1890 f.). Liegt, wie vorliegend, ein Abänderungsvorbehalt vor (Art. 38 Vorsorgereglement 2000; Art. 40 Abs. 1 Vorsorgereglement 2005) ist die einseitige Abänderbarkeit durch das paritätische Organ grundsätzlich gegeben. Eine Ausnahme bildet zwar die Garantie wohlerworbener Rechte. Diese ist jedoch vorliegend durch die klägerische Anwartschaft auf eine Rente nicht tangiert (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz 1892 ff. und 1899 f.).

4.9.          Daraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger zu Recht für zwei Monate eine ganze Rente und danach ab 1. November 2007 eine Rente auf der Basis eines IV-Grades eine Viertelsrente im Umfang von 25% ausgerichtet hat. Damit steht dem Kläger kein höherer als der bisher ausgerichtete Rentenanspruch zu. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nur für den ersten Unfall bei der Beklagten versichert war und der Invaliditätsgrad der IV von 42% für alle drei Unfälle zusammen gilt, ist dieses Ergebnis im Resultat nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die von der Beklagten unter Hinweis auf BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 vorgebrachte Einrede der Verjährung für sämtliche Forderungen vor September 2014 einzugehen (Klageantwort, S. 6).

5.2.          5.2.1. Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die einzelnen Renten unterliegen als periodische Leistungen der fünfjährigen Verjährungsfrist (Isabelle Vetter-Schreiber, OFK, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 41 N 7). Dies gilt unabhängig von der Kenntnis des Versicherten vom Bestehen seines Rentenanspruchs und auch dann, wenn die vorsorgerechtliche Rente an die Anerkennung einer Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung gebunden ist (vgl. Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).

5.3.          5.3.1. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR) und die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge beginnt, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann, was in der Regel im Zeitpunkt ihrer Entstehung der der Fall ist (Isabelle Vetter-Schreiber, OFK, Art. 41 N 12; vgl. auch Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019). Für periodische Leistungen beginnt die Verjährungsfrist am Ende jedes Monats, für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 23 einen monatlich vorschüssigen Auszahlungsmodus der Renten vor. Die einzelnen Rentenleistungen werden somit vor Anfang des Monats fällig.

5.4.          Die Klage datiert vom 20. August 2019. Vor diesem Datum hat der Kläger hat nicht um Auszahlung der berufsvorsorgerechtlichen Rente ersucht und keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgenommen. Somit wären allfällige Rentenansprüche, welche vor dem 1. August 2014 fällig gewordenen sind, bereits verjährt.

6.                

6.1.          In Folge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

6.3.          Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Klägers liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: