|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
1
D____
[...]
Beklagte
2
E____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2019.13
Leistungszuständigkeit
Zeitlicher Konnex nach Art. 23
BVG bei Persönlichkeitsstörung
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Oktober 2013
als Production Editor bei der F____ AG, Basel (Beilage Klagantwort [BKA] 1 und
2). In dieser Eigenschaft war er bei der C____ und bei der D____
berufsvorsorgeversichert. Danach bezog er Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. BKA 3). Im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit nahm
er vom 13. Oktober 2014 bis zum 17. Dezember 2014 an einem
Beschäftigungsprogramm teil (BKA 6 und 7).
Der Kläger meldete sich am 8. Juli 2015 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft
zum Leistungsbezug an. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 13.
Dezember 2016 (Klagbeilage [KB] 18) diagnostizierte Dr. med. G____, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) und
einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) und legte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten
Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten fest. Mit Verfügungen vom 27.
September 2017 und vom 9. Oktober 2017 (KB 11 und 12) sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine halbe
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 56 % zu.
Mit Schreiben vom 19. September 2017 und vom 22. Januar 2019
(KB 8 und 9) verneinten die Beklagten ihre Leistungspflicht; die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei erst nach dessen Austritt aus der Firma
eingetreten. Die Beigeladene verneinte im Schreiben vom 14. Juni 2018 (KB 10)
ihre Leistungspflicht wiederum mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit habe
schon im Oktober 2013 bestanden, weshalb die Beklagten für den Leistungsfall
zuständig seien.
II.
In der Klage vom 27. August 2019 beantragt der Kläger, die Beklagten
1 und 2 jeweils zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 und 25 BVG bzw. den
massgeblichen Bestimmungen ihrer Reglemente und Vorsorgepläne eine
Invalidenrente auf der Basis einer 56%igen Erwerbsunfähigkeit zuzüglich eines
Verzugszinses von 5 % seit Klageinreichung auszurichten und das
Alterskapital des Klägers gemäss Art. 14 f. BVV2 bzw. nach Massgabe der
Reglemente und Vorsorgepläne weiter zu äufnen.
Die Beklagten beantragen in ihrer Klageantwort vom 30. Oktober
2019, die Klage abzuweisen.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2019 lädt
die Instruktionsrichterin die E____ dem Verfahren bei und zieht die IV-Akten
der IV-Stelle Basel-Landschaft bei. Am 15. November 2019 legt sie die IV-Akten
den Parteien zur Einsichtnahme auf und gibt der Beigeladenen Gelegenheit, eine
Vernehmlassung einzureichen.
IV.
Die Beigeladene nimmt am 27. Dezember 2019 Stellung. Der Kläger
erhält die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (verfahrensleitende Verfügung
vom 6. Januar 2020). In der Replik vom 13. März 2020 hält der Kläger an seinen
Rechtsbegehren fest. In der Duplik vom 28. April 2020 hält die Beigeladene an
den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 fest. In der
Duplik vom 14. Mai 2020 halten die Beklagten ebenfalls an ihren Anträgen fest.
V.
Am 17. August 2020 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Beklagten 1 und 2 haben ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss
Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort
des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht
ist somit örtlich zuständig.
2.
2.1.
Es ist zu prüfen, ob die Beklagten 1 und 2 für den Leistungsfall
zuständig sind. Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit.
2.2.
Der Kläger macht geltend, dass auch die IV-Stelle davon ausgehe,
dass die Arbeitsunfähigkeit Ende 2013 eingetreten sei und verweist auf den
RAD-Bericht. Für die IV-Stelle sei aufgrund der verspäteten Anmeldung des
Klägers der Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht von Relevanz gewesen. Am
5. April 2013 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober gekündigt
und dies mit fehlender Belastbarkeit und mangelnder Arbeitsleistung begründet.
Das Kündigungsschreiben zeige, dass bereits Anfang April die funktionellen
Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung gravierend gewesen seien und
die Leistungseinbusse daher dem Arbeitgeber aufgefallen sei. Die Gründe für die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprächen den Auswirkungen der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und zwanghaften Zügen,
wie ständige Beschäftigung mit Details, Perfektionismus und Angst vor Fehlern.
Diese kognitiven Leistungsdefizite seien gutachterlich festgestellt worden.
2.3.
Die Beklagten wenden dagegen ein, die Arbeitgeberin habe den Kläger
am 5. April 2013 per 31. Oktober 2013 gekündigt und ihn per sofort
freigestellt, da seine Leistungen den steigenden Anforderungen nicht mehr
genügt hätten. Dem Zwischenzeugnis sei zu entnehmen, dass zunehmend enge
Terminvorgaben gegolten hätten. Es sei allgemein bekannt, dass in den letzten
Jahren der Buchhandel immer mehr unter Druck geraten sei. Der Kläger habe sich
am 5. August 2013 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und Leistungen ab
dem 1. November 2013 beantragt. Auch habe der Kläger während der
Kündigungsfrist keine Arbeitsunfähigkeiten gehabt. Im November 2013 habe er an
einer Standortbestimmung teilgenommen; diese weise nicht auf eine Person mit
einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit hin. Es gebe genügend Stellen im
ersten Arbeitsmarkt mit einem höheren Anteil an Routinearbeiten, die Personen mit
eher wenig Selbstvertrauen ausüben könnten. Während der Dauer der
Arbeitslosigkeit sei dem Kläger für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum
12. April 2015 eine Massnahme zur vorübergehenden Beschäftigung beim H____ mit
einem Pensum von 100 % zugewiesen worden. Er habe vom 13. Oktober 2014 bis
zum 17. Dezember 2014 effektiv mit einem Pensum von 100 % gearbeitet. Das
Projekt habe offensichtlich vorzeitig abgeschlossen werden können. Die
Arbeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 zeige, der Kläger sei einer der
Stützen des Projektteams gewesen. Er habe dort gute Arbeit geleistet und habe
auch keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Er stehe erst seit dem 30. Juni
2015 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I____. Dessen Angaben zur
Arbeitsunfähigkeit gälten erst ab diesem Datum. Es sei davon auszugehen, dass
er bei einem schlechten psychischen Zustand bzw. bei Vorliegen einer Depression
bereits damals einen Psychiater aufgesucht hätte. Dr. med. G____ sei in ihrem
Gutachten ohne jede weitere Begründung von einer Einschränkung von 50 %
auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In einer Stellungnahme des RAD
werde das erste Mal die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auf
Ende 2013 festgelegt. Die neuropsychologischen Tests und Gutachten stammten
alle erst nach der Aussteuerung des Klägers durch die Arbeitslosenkasse im Mai
2015, als er in eine Depression gefallen sei und deshalb die Unterstützung
eines Psychiaters aufgesucht habe. Im Untersuchungsbericht des [...]spitals vom
20. November 2015 werde aufgeführt, dass eine mittelschwere neuropsychologische
Störung vorliege und eine mittelgradige depressive Episode die
wahrscheinlichste Ursache sei. Die Depression sei aber erst im Jahr 2015
aufgetreten. Die massgebende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei erst
nach dem Ende der Versicherungsunterstellung bei den Beklagten 1 und 2
eingetreten. Die IV-Stelle habe ohne detaillierte Abklärungen angenommen, das
Wartejahr habe Ende 2013 begonnen. In diesem Zeitpunkt war die
Versicherungsdeckung ohnehin bereits beendet. Der Arbeitgeber habe die raueren
wirtschaftlichen Bedingungen gespürt und den Kläger wegen mangelhafter
Leistungen entlassen. Er habe damals aber keinen IV-relevanten
Gesundheitsschaden gehabt, der sich auf die Erwerbsfähigkeit massgebend
ausgewirkt hätte. Ausserdem dürfe nicht nur auf die letzte Tätigkeit abgestellt
werden, sondern es sei der Beruf zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine
Handelsschule besucht, weswegen ihm ein breiter Tätigkeitsbereich offenstehe.
3.
3.1.
Art. 23 lit. a BVG sieht vor, dass Personen auf eine Invalidenrente
Anspruch haben, die mindestens 40 % invalid sind. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne
der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur
Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
Die Rente wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (Art. 24
Abs. 2 BVG).
3.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern
im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz
auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch
auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist
grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine
Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).
3.3.
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteil des
Bundesgerichts vom 11. August 2008, 9C_127/2008, E. 2.3). Hat die
leistungsersuchende Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so
muss gemäss der Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine
berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
(Erheblichkeitsschwelle von 20 %; Urteile des Bundesgerichts vom 13.
August 2007, B 88/06, E. 3.2 und vom 29. April 1998, B 18/97, E. 4b)
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder Ermahnung des Arbeitgebers oder
durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber
die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil vom 6. Februar 2003, B
75/01, E. 2.2).
3.4.
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie
derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).
3.5.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische
Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts
vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E.
2.2).
3.6.
Es ist damit zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur
Invalidität geführt hat, während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG
eingetreten ist.
4.
4.1.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der
IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern
die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2,
130 V 270 E. 3.1).
4.2.
Wird die IV-Rente aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 IVG ausgerichtet (vgl. den Sachverhalt) und legte die IV-Stelle
den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin fest (hier: Ende
2013), welcher ab dem Leistungsersuchen (hier: Juli 2015) an gerechnet weiter
als sechs Monate zurückliegt, besteht gemäss Rechtsprechung keine Bindungswirkung
der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Organe (Urteil des Bundesgerichts
vom 16. April 2014, 9C_909/2013, E. 3 mit Hinweis). Damit hat das Gericht im
berufsvorsorgerechtlichen Verfahren den Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit selbständig festzustellen.
4.3.
Seit dem 30. Juni 2015 stand der Kläger in Behandlung bei Dr. med. I____.
Er diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), eine
mittelschwere kognitive Störung (ICD-10 F06.8), eine soziale Phobie (ICD-10
F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine
hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2). Der Kläger habe umfassende Defizite im
Bereich der Persönlichkeitsstruktur, den kognitiven Funktionen, der
Affektivität und im Verhalten. Dadurch sei jegliche Tätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt ausgeschlossen (Arztbericht vom 24. März 2016, KB 16).
4.4.
Am 17. Januar 2016 (KB 17) wurde der Kläger in den J____ getestet.
Der Kläger erfülle die Kriterien für eine selbstunsichere, zwanghafte und eine
depressive Persönlichkeitsstörung. Nach zusätzlicher klinischer Beurteilung wurde
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und
zwanghaften Zügen diagnostiziert. Seine Probleme im beruflichen und
zwischenmenschlichen Bereich sowie sein psychisches Befinden stünden sehr
wahrscheinlich in Verbindung zu diesen Persönlichkeitsaspekten. Die Beurteilung
beruhe auf den vom Kläger gemachten Angaben und schränke damit die Validität
des Befundes ein.
4.5.
Im Gutachten vom 13. Dezember 2016 (KB 18) diagnostizierte Dr. med. G____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,
ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) und den Verdacht auf eine
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Opiatabhängigkeit, aktuell abstinent
(ICD-10 F11.20).
4.6.
Dr. med. G____ beschrieb im Gutachten, der Kläger habe seit seiner
Kindheit Auffälligkeiten, er sei kompliziert und entscheidungsschwach,
zwanghaft, umständlich und verlangsamt. In der Arbeit sei er zuverlässig
gewesen, sei jedoch dann in Schwierigkeiten geraten, als unter dem zunehmenden
Kostendruck im Verlag seine Produktivität beobachtet worden sei. Diagnostisch
erfülle er die Kriterien einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit
ängstlichen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen. Dies habe mit
verschiedenen diagnostischen Methoden konsistent nachgewiesen werden können.
Auffällig sei jedoch ein erhebliches neuropsychologisches Defizit, das sich
vorwiegend im Bereich des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der kognitiven
Flexibilität zeige. Dieses Muster könne zwar mit der Persönlichkeitsstörung
erklärt werden, könne jedoch auch mit einem Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) zusammenhängen. Er sei ablenkbar, was sich
an der Arbeitssorgfalt zeige, und es falle ihm schwer, Aufgaben und Arbeiten
auszuführen und zu vollenden. Er verliere sich vielfach in Details und zeige
Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung von Handlungen und dabei, über eine
längere Zeit Aufmerksamkeit zu erbringen. Vermutlich wolle er seine
Schwierigkeiten durch zwanghaftes Verhalten kompensieren (Gutachten S.
16 f.). Er weise offensichtlich lebenslang ein selbstunsicheres
zwanghaftes Verhalten auf, das ihm eine gute Leistung ermögliche, wenn er genug
Zeit habe. Die Kündigung sei nachvollziehbar erfolgt, als er aufgrund der
wirtschaftlichen Gesamtlage in Anbetracht seiner zu geringen Produktivität
nicht mehr tragbar gewesen sei. Grundsätzlich sei er in seinem Beruf oder in
ähnlicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar. Das gelte
insbesondere, sofern er auf eine neue Therapie anspreche. Dabei solle jedoch
darauf geachtet werden, dass der Leistungsdruck nicht zu hoch sei. Er sei
jedoch in seiner Arbeitsfähigkeit vermindert. Infolge seiner auch nachweisbaren
kognitiven Defizite, insbesondere im Bereich von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und
Flexibilität, sei er deutlich verlangsamt, umständlich und verringert
belastbar. Er habe Schwierigkeiten, Entscheidungen zu fällen. Diese Einschränkung
könne mit 50 % quantifiziert werden. Dies gelte auch für eine angepasste
Tätigkeit.
4.7.
Es fehlen echtzeitliche (bezogen auf das Jahr 2013) ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, weshalb nach einer anderweitig
nachgewiesenen gesundheitsbedingten Einbusse im Leistungsvermögen zu fragen ist
(Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.5). Denn solche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zum rechtsgenüglichen Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
nicht zwingend nötig. Allerdings muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche
Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt
haben bzw. arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (vgl. oben Erw. 3.3., und
Urteile des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_239/2020, E. 4.2. und vom
15. Mai 2019, 9C_121/2019, E. 5.2 mit Hinweisen).
4.8.
Aufgrund des Fehlens ärztlicher Dokumente gibt die Kündigung vom 5.
April 2013 wichtige Hinweise für die Beurteilung, ob der F____ AG eine
funktionelle Leistungseinbusse seinerzeit aufgefallen ist. Diese kündigte den
Kläger per 31. Oktober 2013 und stellte ihn per sofort frei (KB 14). Sie
begründete diese mit der fehlenden Belastbarkeit und mangelhaften
Arbeitsleistung, die sich insbesondere in einer geringen Produktivität geäussert
habe, und sein Zeitaufwand sei in einem deutlichen Missverhältnis zum Resultat gestanden.
Diese Problematik hätten sie mehrfach mit ihm thematisiert. Durch die stetig
steigenden Anforderungen an ihr Unternehmen und so auch ihrer
Herstellungsabteilung habe sich diese Situation stetig verschlechtert und sei
nun leider nicht mehr tragbar.
4.9.
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen geht aus den
medizinischen Akten hervor, dass Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur
des Klägers seit der Kindheit bestanden. Die diagnostizierten
Persönlichkeitsaspekte als auch die neuropsychologischen Testergebnisse (siehe
dazu Untersuchungsbericht K____ vom 20. November 2015, BAB 12) erklären seine
Probleme im beruflichen und zwischenmenschlichen Bereich (siehe dazu insbes.
Erw. 4.4. und 4.6.). Im Kündigungsschreiben werden Probleme beschrieben, die eine
Kündigung nicht allein auf wirtschaftliche Gründe zurückführen lassen.
Insbesondere werden die geringe Produktivität und der hohe Zeitaufwand des
Klägers bemängelt. Dies korreliert mit den zwanghaften Zügen der beim Kläger
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und einem offensichtlich übermässig
hohen Perfektionsanspruch. Damit ist der sachliche Konnex gegeben, denn die F____
AG bemängelte in erster Linie seine Arbeitsleistung und seine geringe
Arbeitsgeschwindigkeit. Diese Probleme hat die Arbeitgeberin mehrfach
thematisiert und sie mündeten schliesslich in die Kündigung. Auch wenn der
Kläger in diesem Zeitpunkt weiterhin zu 100 % arbeitete, so entsprach
seine Arbeitsleistung ganz klar nicht mehr einem solchen Pensum, ansonsten wäre
er trotz langjährigem Arbeitsverhältnis und trotz qualitativ guter
Arbeitsleistung nicht gekündigt worden. Der Kläger konnte seine Defizite gut
und lange kompensieren, weil einerseits dem Arbeitgeber dessen langsames
Arbeitstempo lange nicht aufgefallen war, er andererseits aufgrund seines
Perfektionismus trotzdem gute Arbeitsergebnisse erbrachte. Als seine
Arbeitgeberin begann, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
kontrollieren, wurde sein langsames Arbeitstempo offensichtlich. Gemäss
Kündigungsschreiben vermochten gemeinsame Gespräche an der Situation nichts zu
ändern. Sich in Bezug auf die Kündigung allein auf wirtschaftliche
Gegebenheiten bei der Arbeitgeberin zu berufen, ist nicht nachvollziehbar. Denn
sie lässt die Mängel des Klägers in der Arbeitsleistung ausser Betracht. Auch
unter einem vermehrten wirtschaftlichen Druck müssen die Ziele für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichbar bleiben. Während dies für die
anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bei den Beklagten angeschlossenen
Arbeitgeberin offensichtlich der Fall war, konnte der Kläger diese Ziele nicht
mehr erreichen. Es mögen daher zwar auch wirtschaftliche Gründe zur
Entscheidung geführt haben, dass die Arbeitgeberin die Arbeitsleistung des
Klägers als nicht mehr tragbar erachtete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
seine Arbeitsleistung in erster Linie nicht mehr ausreichte und nicht mehr
einem Vollzeitpensum entsprach, weswegen ihn die Arbeitgeberin trotz
langjährigen Arbeitsverhältnisses kündigte. Auch warf ihm die Arbeitgeberin
kein Fehlverhalten vor. In der Folge wurde immerhin eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, weswegen die Bemerkung der Beklagten, der Kläger verfüge bloss
über wenig Selbstvertrauen, zu kurz greift und der gesundheitlichen Problematik
nicht gerecht wird. Wäre nur wenig Selbstvertrauen das Problem, dann ist nicht verständlich,
dass die F____ AG den Kläger nach einer so langen Betriebszugehörigkeit
kündigte. Die psychischen Störungen sind daher mit der mangelhaften
Arbeitsleistung bereits der Arbeitgeberin aufgefallen. Eine Leistungseinbusse
von mindestens 20 % liegt damit ohne Weiteres vor, ansonsten eine Kündigung
mit sofortiger Freistellung nicht nachvollziehbar gewesen wäre.
4.10.
Des Weiteren ist dem Gutachten eindeutig zu entnehmen, dass die
kognitiven Defizite nicht auf eine Depression zurückzuführen sind. Dr. med. G____
hat zum einen keine Depression diagnostiziert, zum anderen beschreibt sie,
psychische Auffälligkeiten bestünden seit der Kindheit. In der Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung sind sich verschiedene Ärzte im Übrigen einig
(vgl. Erw. 4.3. bis 4.5.). Im Untersuchungsbericht anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung im K____ vom 20. November 2015 (BAB 12) wird
die mittelschwere neuropsychologische Störung zwar im Rahmen einer
mittelschweren depressiven Episode gesehen. Dies vermag in diagnostischer Hinsicht
das Gutachten von Dr. med. G____ jedoch nicht in Frage zu stellen. Einerseits
empfehlen die Ärzte des K____ die Diagnostik der psychiatrischen
Grunderkrankung und bezeichneten die mittelgradige depressive Episode als
wahrscheinlichste Ursache der neuropsychologischen Störung. Andererseits zeigen
die neuropsychologischen Befunde gerade offensichtliche Beeinträchtigungen in
der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere eine schwer
defizitäre Leistung im verbal-episodischen Gedächtnis sowie eine dominierende
Verlangsamung im Arbeitstempo und im formalen Denken. Dass hier die Defizite im
Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode gesehen werden, ändert nichts
am Ergebnis vorliegend. Denn auch ohne die Diagnose einer Depression bestehen
die neuropsychologischen Defizite gewiss auch noch zwei Monate später, als am
17. Januar 2016 in den J____ psychiatrische Tests durchgeführt wurden.
Anlässlich dieser wurde keine Depression festgestellt, jedoch eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Auch ist es ohne Belang, dass der Kläger
während der Kündigungsfrist keine Arbeitsunfähigkeit auszuweisen hatte. Denn
massgeblich ist nicht die Depression, sondern die Persönlichkeitsstörung. Es
ist gerichtsnotorisch, dass Versicherte mit einer Persönlichkeitsstörung oft
erst sehr spät einen Arzt aufsuchen, denn ihre psychiatrische Beeinträchtigung
ist ihnen meist nicht bewusst, oder es fehlt ihnen an der notwendigen
Krankheitseinsicht. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Kläger erst im Juni
2015 erstmals einen Psychiater aufsuchte und sich in psychiatrische Behandlung
begab. Massgebend ist bei Fehlen echtzeitlicher Arztberichte, dass die
Leistungseinbusse der Arbeitgeberin seinerzeit aufgefallen war. Schliesslich
übersehen die Beklagten, dass Dr. med. G____ eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % auch in Verweistätigkeiten attestierte. Diese hat die Gutachterin
entgegen der Ansicht der Beklagten auch ausreichend begründet. Denn die
Defizite des Klägers fallen sowohl in seiner angestammten als auch in jeder
Verweistätigkeit ins Gewicht. Die Leistungsdefizite hätten sich auch in anderen
Tätigkeiten mit der Zeit bemerkbar gemacht.
4.11.
Eine für die Invalidität relevante psychisch bedingte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) während
des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG eingetreten.
4.12.
Zu prüfen ist nun, ob danach der zeitliche Konnex unterbrochen
wurde.
5.
5.1.
Die Beklagten bringen vor, der Kläger habe mit der Tätigkeit beim H____
den zeitlichen Konnex unterbrochen. Er habe dort gute Arbeitsleistungen
erbracht, was aus der Arbeitsbestätigung hervorginge.
5.2.
Der Kläger war seit dem 1. November 2013 arbeitslos gemeldet (vgl.
Anmeldung vom 8. August 2013, BKA 3). Am 3. November 2014 (KBA 6) ordnete das
Kiga Baselland die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden
Beschäftigung vom 13. Oktober 2014 bis zum 12. April 2015 beim H____ als
Wiedereingliederungsmassnahme an.
5.3.
Der Arbeitsbestätigung vom 15. Dezember 2014 (KBA 7) des H____ ist
zu entnehmen, dass der Kläger den Einsatz vom 13. Oktober 2014 bis zum 17.
Dezember 2014 leistete. Damit war der Kläger dort weniger als drei Monate tätig
und der zeitliche Konnex ist damit nicht unterbrochen (vgl. oben Erw. 3.2.).
Daran ändert auch nichts, dass das Kiga Baselland die Massnahme bis 12. April
2015 zugesprochen hatte. Denn das Projekt endete wie im Projektbeschrieb vorgesehen
(vgl. Replikbeilage [RB] 3) am 17. Dezember 2014. Offensichtlich wurden auch
für alle am Projekt beteiligten Mitarbeiter gleichlautende Arbeitsbestätigungen
ausgestellt (vgl. KAB 7 mit RB 4). Eine vollständige Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt erscheint obendrein angesichts der Defizite des Klägers als
unwahrscheinlich. Bei der Prüfung dieser Frage sind nämlich die gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des
Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die
Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme
der Arbeit veranlasst haben. Schliesslich ist zu bemerken, Zeiten, in denen der
Versicherte als vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht, wird nicht die gleiche Bedeutung beigemessen
wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit
im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil
9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.4.
Der Arbeitseinsatz beim H____ dauerte weniger als drei Monate. Der
zeitliche Konnex ist damit nicht unterbrochen. Ebenso wenig vermochte der Bezug
von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung den zeitlichen Konnex zu
unterbrechen, da auch zu dieser Zeit die ärztlicherseits festgestellten und
bereits während des Arbeitsverhältnisses bei der F____ AG aufgetretenen
Defizite weiterhin bestanden.
6.
6.1.
Damit hat sich beim Kläger im Zeitpunkt der Kündigung im April 2013 bei
einem weiterhin gleichbleibenden Pensum eine Leistungsreduktion manifestiert.
Der zeitliche Konnex wurde danach nicht mehr unterbrochen. Daraus folgt, dass
die Beklagten für den Leistungsfall zuständig sind, dem Kläger eine entsprechende
halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Art. 3.4.3. Vorsorgereglement
Beklagte 1, KB 4) bzw. ab dem 1. Januar 2018 (vgl. Art. 3.4. i.V.m. Art. 3.3.3.
Vorsorgereglement Beklagte 2, KB 6) auszurichten haben und ihm nach Ablauf der
Wartefrist von drei Monaten (Art. 3.7. Vorsorgereglement Beklagte 1 und Art. 3.5.
Vorsorgereglement Beklagte 2) die Beitragsbefreiung zu gewähren haben.
6.2.
Der Kläger verlangt einen Verzugszins.
6.3.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
diesbezügliche reglementarische Regelungen - wie hier - fehlen (BGE 119 V 131
E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2 und vom
2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1).
6.4.
Danach hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von
Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine Klage am
27. August 2019 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen
Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen
Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagten
werden angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 27. August 2019 ausstehenden
Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab
Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren sind die Beklagten zu
verpflichten, das Alterskonto des Klägers gemäss den Reglementsbestimmungen
weiterzuführen.
7.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
7.3.
Am 1. Juli 2020 reicht der Rechtsvertreter des Klägers eine
Kostennote für seine Aufwendungen in der Höhe von Fr. 7'012.80 ein.
7.4.
Die Beklagten haben dem anwaltlich vertretenen Kläger eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem etwas
schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren medizinische Akten zwar heranzuziehen,
diese aber nicht einer umfangreichen Beweiswürdigung wie in invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren zu unterziehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage werden die Beklagten
1 und 2 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2016 (Beklagte 1) bzw. ab 1. Januar
2018 (Beklagte 2) eine halbe Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Alterskonto des Klägers ist ab dem 1. April
2016 (Beklagte 1) bzw. ab dem 1. April 2018 (Beklagte 2) weiterzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 254.10 Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: