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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
März 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
1
D____
[...]
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2019.14
Leistungszuständigkeit
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete zuletzt bei der E____ als Buchhalter und
war in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgeeinrichtung der E____ berufsvorsorgeversichert.
Mit Verfügungen vom 25. August und 24. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle dem
Kläger eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu. Die
Personalvorsorgeeinrichtung der E____ zahlte in der Folge eine ganze Rente aus
Berufsvorsorge ab dem 1. Juli 2016 (Schreiben vom 1. September 2016, KB 28).
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (KB 29) verneinte sie jedoch ihre
Leistungszuständigkeit mit der Begründung, der Kläger sei bereits bei Eintritt
in die Vorsorgeeinrichtung in seiner Leistungsfähigkeit in einem relevanten
Ausmass eingeschränkt gewesen.
Daraufhin wandte sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner
Anstellung bei der F____ an die C____ (Beklagte 1). Diese verneinte ihre
Zuständigkeit mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor
Antritt der Stelle bei der F____ bestanden (Schreiben der Beklagten 1 vom 20.
Januar 2019, KB 30). Danach wandte sich der Kläger an die D____ (Beklagte 2),
bei der er während der Anstellungszeit bei der G____ berufsvorsorgeversichert
war. Diese wies mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (KB 31) darauf hin, der
zeitliche Konnex sei aufgrund der Tätigkeit bei späteren Arbeitgebern
unterbrochen worden.
II.
Mit Klage vom 8. November 2019 beantragt der Kläger, vertreten
durch Dr. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit
Wirkung ab 1. Juli 2016 volle reglementarische und gesetzliche
Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere
Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 57’630.00 p.a. und zwei
Kinderrenten im Umfang von mindestens je Fr. 11’526.00 p.a., auszurichten,
nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem
Fälligkeitstag frühestens ab dem Datum der Klageerhebung. Eventualiter sei die
Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2016 volle
reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge,
insbesondere Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 40’665.00 p.a.
und zwei Kinderrenten im Umfang von mindestens je Fr. 10’166.40 p.a.
auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab
jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab dem Datum der Klageerhebung; dies
alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
In der Klageantwort vom 8. November 2019 beantragt die Beklagte
2 die Abweisung der Klage und die Feststellung, dass sie nicht
leistungspflichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Klageantwort vom 15. November 2019 beantragt die Beklagte 1
die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Kläger hält in der Replik vom 21. Januar 2020 an seinen
Rechtsbegehren fest.
III.
Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 haben ihren Sitz im Kanton
Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der
Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das
angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.
1.3.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive
Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG
namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer
Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9
und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4).
2.
2.1.
Es ist zu prüfen, ob die Beklagte 1 für den Leistungsfall zuständig
ist.
2.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement
keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die
überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20
E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über
80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).
2.3.
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle
Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung
der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges
Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält
es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
2.4.
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit
bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des
Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich be-dingt eingeschränkt gewesen, ist
diesbezüglich beweisbelastet, d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu
tragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E.
4.4.3 und vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).
2.5.
Die Beklagte 1 bringt vor, das Kündigungsschreiben der F____ vom 13.
Januar 2009 sei eindeutig. Es belege Fehlbuchungen, Missstände und zu wenig
sichtbare Verbesserungen, welche im Jahr 2008 in verschiedenen Gesprächen
zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten benannt worden seien. Da 2008 die
monierten Mängel in der Arbeitsleistung nicht oder nur ungenügend hätten
behoben werden können, sei schliesslich die Kündigung Anfang 2009 ausgesprochen
worden. Mit der Kündigung verbunden sei auch eine sofortige Freistellung
gewesen. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Anstellung bei der F____ seit wenigen
Wochen bei der IV angemeldet gewesen. Er habe infolge seiner Einschränkungen in
der Leistungsfähigkeit an den letzten beiden Arbeitsplätzen einen von der IV
finanzierten Coach zur Seite gestellt bekommen. Entgegen den Behauptungen des
Klägers seien dem neuen Arbeitgeber bzw. seinem Vorgesetzten die Defizite in
Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch aufgefallen. Die Einbusse an
Leistungsvermögen sei bei Stellenantritt gegeben gewesen und es sei verständlich,
wenn ein Arbeitgeber zumindest die Einarbeitungszeit abwarte, bevor er
Ermahnungen erteile und sonstige Massnahmen zur Besserung der Leistungsqualität
ergreife. Als es schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen
sei, hätten bereits mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und seinem
Vorgesetzten stattgefunden. Offensichtlich sei vom Arbeitgeber bereits gegen
Ende 2008 festgestellt worden, dass die in früheren Besprechungen mehrfach
gerügten Fehler und Missstände vom Kläger definitiv nicht oder zu wenig haben
behoben werden können. Es gehe nicht an, aus dem Kündigungsdatum vom 13. Januar
2009 zu schliessen, die Einbusse an Leistungsvermögen sei erst Ende 2008 oder
gar erst im Januar 2009 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Die arbeitsrechtlich
ab 2006/2007 in Erscheinung getretene Einbusse an Leistungsvermögen decke sich
mit der Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in echtzeitlichen
Arztberichten des Jahres 2007 und 2009, nämlich dem Untersuchungsbericht des H____
vom 09. August 2007 (IV-Akte 7, Seite 9), dem Bericht von Dr. med. I____ vom
10. September 2007 (IV-Akte 7, Seite 5), dem Bericht des H____, [...] vom 20.
September 2007 (IV-Akte 12, Seite 2 und 6) und dem Bericht des H____ über die
neurologische Verlaufskontrolle vom 30. Juni 2009. Aus dieser Übereinstimmung
von arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener andauernder Einbusse an
Leistungsvermögen ab den Jahren 2006/2007 und der gleichzeitigen ärztlichen
Einschätzung der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei zu schliessen, dass der
zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab 2006 und der ab 2014
eingetretenen Invalidität durch die Anstellung bei der F____ nicht unterbrochen
worden sei.
2.6.
Die Beklagte 2 bringt vor, der Kläger sei vom 1. Oktober 2001 bis
zum 31. Oktober 2007 bei der G____ [...] AG und der G____ [...] AG tätig
gewesen. Der Kläger habe gekündigt, es sei keine Kündigung aus gesundheitlichen
Gründen gewesen. Auf dem Arbeitgeberfragebogen sei bloss ein einziger Tag wegen
krankheitsbedingter Abwesenheit vermerkt. Weitere Hinweise auf
krankheitsbedingte Absenzen gebe es nicht. Selbst wenn während der
Versicherungszeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, wäre die
Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig, da der zeitliche Konnex
eindeutig unterbrochen worden sei. Der Kläger habe fast 20 Monate bis Ende
April 2009 bei der F____ gearbeitet, wobei er sogar die Führungsverantwortung
für zwei Mitarbeitende innegehabt habe. Per 1. Juli 2010 habe der Kläger die
Tätigkeit bei der E____ in einem 100 % Pensum angetreten. Dieser Vertrag
sei erst per November 2013 angepasst worden, weil der Kläger die Arbeit nicht
mehr den Anforderungen entsprechend habe ausüben können.
2.7.
Der Kläger weist in seiner Replik darauf hin, es sei unklar, zu
welchen Zeitpunkten die im Kündigungsschreiben der F____ erwähnten Gespräche im
Jahre 2008 stattgefunden hätten; unstreitig sei jedoch, dass solche in den
ersten drei Anstellungsmonaten im Jahr 2007 sicherlich nicht stattgefunden
hätten. Der Kläger sei längere Zeit über die Probezeit hinaus angestellt
gewesen und er sei erst nach über einem Jahr gesundheitsbedingt gekündigt
worden. Auch aus dem Bericht des H____ über die neurologische Verlaufskontrolle
vom 30. Juni 2009 lasse sich nichts zu den konkreten Leistungen im zeitlichen
Verlauf des Anstellungsverhältnisses (insb. in der ersten Zeit) bei der F____
ableiten. Fest stehe nur, dass der Kläger zum Ende des Arbeitsverhältnisses
auch bei leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich
80 % aufgewiesen habe. Die Beklagte 1 behaupte, dem neuen Arbeitgeber bzw.
den Vorgesetzten seien die Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität
rasch aufgefallen. Nachdem die Beklagte 1 die Beweislast für das Vorhandensein
einer relevanten vorbestehenden und durchgängigen Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % treffe, seien solche Sachverhaltselemente nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu beweisen.
2.8.
Auf die Vorbringen der Beklagten 2 erwidert der Kläger, es treffe
zu, dass es «auf dem Papier» der Kläger gewesen sei, der das Arbeitsverhältnis
bei der G____ [...] AG aufgelöst habe, dies aber nur, weil er mit Hilfe eines
durch die G____ finanzierten Coachs eine neue Stelle gefunden habe (vgl. Klage
Ziff. 7). Ohne dieses vom Arbeitgeber initiierte «Outplacement» wäre es zur
Kündigung durch den Arbeitgeber gekommen. Es treffe nicht zu, dass die
Kündigung bei der G____ [...] AG nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt
sei. Der Leistungsabfall des Klägers sei von ärztlicher Seite gegen Ende der
Anstellungszeit bei der G____ [...] AG festgestellt worden, wenngleich sich
dies nicht in registrierten Krankheitstagen widergespiegelt habe. Wäre alles in
Ordnung gewesen, so hätte sich auch keine Begleitung durch einen Coach
aufgedrängt.
Was die Arbeitstätigkeit bei F____ bzw. das damit verbundene
Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 betreffe, so sei durch die Zeitdauer der
Beschäftigung ohne zuerst nachweisbare Leistungseinbusse der zeitliche Konnex
unterbrochen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 habe die Tätigkeit
des Klägers im Rahmen der Anstellung bei der E____ den zeitlichen Konnex nicht
mehr unterbrochen, da die Beeinträchtigungssituation seit Anstellungsbeginn
auch für den Arbeitgeber offen zu Tage getreten und sehr ausführlich
dokumentiert worden sei.
3.
3.1.
Mit Verfügungen vom 25. August und 24. Oktober 2016 (KB 26 und 27) sprach
die IV-Stelle Zürich dem Kläger eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2016 zu. Der
Beginn der von der Invalidenversicherung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit
fällt daher in das Vorsorgeverhältnis bei der E____ Personalvorsorge, die dem
Verfahren vor der Invalidenversicherung auch beigeladen war. Die Verfügung der
IV-Stelle ist daher für die Personalvorsorge der E____ grundsätzlich bindend
(vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Allerdings war der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von
Relevanz. Des Weiteren ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad
von 40 % im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage
der zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend.
3.2.
Zur Beurteilung der Frage, welcher Berufsvorsorgeversicherer
leistungspflichtig ist, ist der Krankheitsverlauf des Klägers zusammen mit
seinen beruflichen Stationen im Detail darzustellen.
3.2.1.
Der Kläger war vom 15. Juli bis zum 23. September 1990 aufgrund
einer Encephalitis im H____ hospitalisiert (Arztbericht vom 27. September 1990,
KB 2). Bei Austritt hatte der Kläger noch örtliche Orientierungsschwächen, die er
mit Kompensationsmechanismen selbständig zu meistern gelernt hatte. Das
MR-Schädel vom 11. April 1991 zeigte postencephalitische Veränderungen
(Arztbericht vom 3. Juni 1991). Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde
zeigten eine mittelgradige Störung des verbalen und figural-räumlichen
Lernvermögens und Gedächtnisses. Es liege eine Störung des Abruf- und
Suchprozesses vor bei wahrscheinlich zusätzlichem Verlust von
Gedächtnisinhalten. Aus diesem Grund hielten die Ärzte eine Tätigkeit als
Chemielaborant nicht für geeignet und empfahlen eine Umschulung. Sie meldeten
den Kläger entsprechend bei der IV an.
3.2.2.
Da der Kläger im Jahr 2001 die eidgenössische Buchhalterprüfung
nicht bestand, liess er sich erneut neuropsychologisch abklären. Im Bericht vom
24. August 2001 (KB 6) kam der abklärende Arzt zum Schluss, dass sich weiterhin
die bereits bekannten Lern- und Gedächtniskonsolidationsdefizite im verbalen
und figurativen Bereich zeigten. Der Kläger verfüge über intakte, gute
kognitive Basisfunktionen im Bereich der Aufmerksamkeit und
Konzentrationsfähigkeit. Hinweise auf eine vermehrte mentale Müdigkeit hätten
sich keine gefunden. Er verfüge auch über eine gute intellektuelle Ausstattung,
die es ihm erlauben sollte, sich beruflich trotz der Lern-, Abruf- und
Gedächtnisschwäche stabil zu etablieren. Das Scheitern bei der Prüfung lasse
sich mit der bestehenden Abruf- und Gedächtnismobilisationsschwäche erklären.
3.2.3.
Im Jahr darauf bestand der Kläger die Prüfung als Buchhalter (KB 7).
Vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2007 arbeitete er in der G____ Gruppe als
Betriebsbuchhalter (KB 8 und 9). Dort kam es im Jahr 2006 aufgrund der
Auswirkungen seiner gesundheitlichen Problematik zur Kündigung, wobei ihm der
Arbeitgeber ein Coaching und Outplacement finanzierte (vgl. KB 10). Daraufhin
fand er eine Stelle bei der J____ als Leiter Finanzbuchhaltung ab dem 1. April
2007. In der Probezeit kündigte ihn die J____ wieder, und zwar per 30. Juni
2007 (KB 11, vgl. auch KB 10). Die J____ begründete die Kündigung damit, dass
der Kläger Besprochenes nicht habe umsetzen können, obwohl er aufgrund seiner
Fragen bei den Besprechungen so gewirkt habe, als ob er alles verstanden habe.
Er sei dann aber nicht in der Lage gewesen, es wie besprochen auszuführen, was
sie sich nicht hätten erklären können.
3.2.4.
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. August 2007
im H____, [...], liessen sich deutliche Defizite im episodischen Gedächtnis
objektivieren. Es liege ein Abrufdefizit vor. Die übrigen geprüften kognitiven
Funktionsbereiche seien alle innerhalb der altersentsprechenden Norm. Im
Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung von 2001 seien die aktuellen
Befunde in qualitativer und quantitativer Hinsicht weitgehend vergleichbar.
Eine relevante Progredienz sei nicht objektivierbar. Es liege eine leichte
neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie vor. Die medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit als Buchhalter von 20 % sei nicht datierbar. Der Kläger
verfüge aus neuropsychologischer Sicht über ausreichend berufliche und
kognitive Fähigkeiten für einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Die
leichten Defizite seien berufsrelevant, könnten aber durch eine angepasste
Arbeitssituation kompensiert werden. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, seit wann sei nicht beurteilbar. In behinderungsangepasster
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. dazu den
Aktenauszug im polydisziplinären Gutachten vom 26. September 2012, S. 4f., KB
23).
3.2.5.
Ab dem 1. Oktober 2007 arbeitete der Kläger sodann als Leiter des Rechnungswesens
mit Führungsverantwortung für zwei Mitarbeiter bei der F____ AG bis zur
Kündigung durch den Arbeitgeber am 13. Januar 2009 per 30. April 2009 (KB 12
und 13). Im Kündigungsschreiben gab der Arbeitgeber an, dass in verschiedenen
Gesprächen mit dem Kläger versucht worden sei, ihn auf die zu viel vorkommenden
Fehlbuchungen, Missstände und zu wenig sichtbaren Verbesserungen in der
Finanzbuchhaltung aufmerksam zu machen, sie aber im letzten Jahr zu wenig
Erfolg hätten feststellen können.
3.2.6.
Im Bericht des H____ vom 30. Juni 2009 (KB 14) über die
neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2009 wurden die Schilderungen
der Problematik des Klägers festgehalten. Er gab an, bei seiner Arbeit bei der F____
habe es Schwankungen gegeben. Fehlleistungen seinerseits habe es aber keine
gegeben. Nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit habe er konstante und
fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht. Eigentlicher Grund für die Freistellung
sei vielmehr gewesen, dass er seinen Chef nicht von sich habe überzeugen
können. Wegen seines Gedächtnisproblems habe er wiederholt auf Anfragen
Informationen nicht spontan abrufen können, sondern habe diese jeweils zuerst
nachsehen müssen. Dies sei seinem Vorgesetzten negativ aufgefallen, zumal
dieser nichts von seiner Vorgeschichte gewusst habe. Er habe die Arbeitgeber
bisher nie über seine Schwierigkeiten informiert, zumal diese, insbesondere
beim letzten Chef, wahrscheinlich auch nicht toleriert worden wären. Die letzte
Kündigung sei dann mit der Fusion zweier Tochterfirmen zusammengefallen, so
dass in seinem Arbeitszeugnis Umstrukturierungen als Kündigungsgrund erwähnt worden
sei. Die neuropsychologische Untersuchung ergab sodann, dass die Leistungen im
verbal-episodischen Gedächtnis schwer vermindert waren. Die Lernkurve sei
schwach und insgesamt mittelschwer reduziert. Während der erste Lerndurchgang
noch im unteren Normbereich liege, sei der fünfte mittelschwer beeinträchtigt.
Der unmittelbare und zeitlich verzögerte freie Abruf sei schwer vermindert.
Dabei komme es zu einem schwer auffälligen Verlust vormals korrekt memorierter
Items. Schwer vermindert sei auch das Wiedererkennen. Regelrecht seien dagegen
die Leistungen zum figural-episodischen Gedächtnis. Diagnostiziert wurde eine
leichte neuropsychische Störung unklarer Ätiologie, möglicherweise
postmeningoencephalitisch. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung
vom 9. August 2007 zeige sich ein qualitativ vergleichbares kognitives
Leistungsprofil mit Defiziten im verbal-episodischen Gedächtnis. Dabei fielen
die Leistungen in der Speicherung, dem Abruf und dem Wiedererkennen leicht
schlechter aus. Leicht besser seien dagegen die Ergebnisse zum
figural-episodischen Gedächtnis. Die übrigen geprüften kognitiven
Funktionsbereiche seien insgesamt weitgehend vergleichbar. Eine eindeutige
Progredienz der Symptomatik könne somit nicht objektiviert werden. Im oberen
Normbereich seien die Leistungen zu den Exekutivfunktionen, d.h. zur spontanen
Ideenproduktion, dem konzeptuellen und dem logischen Denken. Insgesamt seien
die Befunde konsistent mit den eigenanamnestischen Angaben und der
Selbstbeurteilung der aktuellen Situation. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
erwiesen sich die Gedächtnisfunktionen als leistungseinschränkend. Gleichwohl
seien die übrigen Funktionsbereiche aber durchschnittlich, in den
Exekutivfunktionen gar im oberen Normbereich. In einer angepassten
Arbeitssituation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Den
Gedächtnisdefiziten gelte es durch Arbeitsstrategien und Kontrollen Rechnung zu
tragen, was mit einem zeitlichen Mehrbedarf einhergehe. Für eine
Arbeitsleistung von 80 % sei wahrscheinlich eine Arbeitspräsenz von
100 % erforderlich. Als günstig dürften sich Arbeitssituationen mit selbstbestimmtem,
kontrollierbarem Arbeitstakt erweisen, damit die vorhandenen guten kognitiven
Ressourcen optimal genutzt werden könnten. Leistungsstärken zeigten sich
insbesondere in den Exekutivfunktionen, die Aspekte der Planung, Organisation
und des logischen Denkens umfassen. Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der
vorliegenden Testbefunde müsse nicht von einer progredienten Abnahme der
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es werde eine Kontaktaufnahme mit der
kantonalen IV-Stelle zur Abklärung berufsunterstützender und berufserhaltender
Massnahmen empfohlen. Des Weiteren sollte evaluiert werden, inwiefern es für ein
langfristiges Arbeitsverhältnis von Nutzen sein könne, den potentiellen
Arbeitgeber zumindest teilweise über die Gedächtnisdefizite zu informieren. Er
sei in der Lage, qualifizierte Arbeit mit ausreichender Genauigkeit zu
erbringen.
3.2.7.
In der Zielvereinbarung «Arbeitsplatzerhalt / Job Coaching» vom 10.
November 2009 hielt die IV-Stelle Zürich fest, dass ein Job Coaching vom 1.
Oktober 2009 bis 21. Februar 2010 durchgeführt werde, mit folgenden Zielen:
Sichern des neuen Arbeitsplatzes, Erhalt der Stabilität und Belastbarkeit sowie
Kommunikation und Ansprechen der Erkrankung am Arbeitsplatz.
3.2.8.
Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 arbeitete der Kläger bei
der K____ AG als Bilanzbuchhalter (KB 17). Im Juli 2010 begann der Kläger bei
der E____ als Buchhalter zu arbeiten.
3.2.9.
Schliesslich unterzog sich der Kläger am L____ vom 25. Oktober bis
zum 19. November 2010 einer Abklärung. Diese hatte zum Ziel, die
neuropsychologischen Defizite in der Praxis abzuklären und Strategien im Umgang
mit seinen Defiziten zu erarbeiten. Der damalige Arbeitgeber, die E____, wollte
Sicherheit in der Zusammenarbeit mit Hilfe von Strategien und wünschte
insbesondere Informationen über die wichtigsten Resultate der beruflichen
Abklärung und Hinweise, wie sie den Kläger in der Arbeit unterstützen könnten.
Nach der Abklärung fand ein gemeinsames Gespräch mit dem Arbeitgeber statt. Das
L____ empfahl bei wichtigen Aufgaben die Selbstkontrolle oder das Vieraugenprinzip.
Das L____ hatte in der beruflichen Abklärung folgende neuropsychologische
Defizite festgestellt: Orientierungsschwierigkeiten, Einschränkungen im
Namensgedächtnis, Schwierigkeiten beim Abrufen von Daten, kurze
Aufmerksamkeitsstörungen bei der Arbeit und Umstellschwierigkeiten bei
Unterbrechungen. Die Orientierungsschwierigkeiten und das Namensgedächtnis
seien Defizite, die äusserlich erkennbar seien. Das verzögerte Abrufen von
Daten würden nur einzelne, mit ihm eng zusammenarbeitende Personen erkennen.
Schliesslich beantragte das L____ ein weiteres Job Coaching für die Arbeit bei
der E____.
3.3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Personalvorsorgeeinrichtung der E____
für den Vorsorgefall zuständig ist. Denn erst bei deren Unzuständigkeit ist
nach einer Leistungspflicht der Beklagten zu fragen. Da die Krankheit des
Klägers bereits zuvor arbeitsrechtlich in Erscheinung trat (vgl.
Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008, KB 10, Kündigung vom 13.
Juni 2007 bei der J____ AG in der Probezeit, KB 11, und Kündigung mit
entsprechenden Hinweisen bei der F____ AG vom 13. Januar 2009, KB 12), und der
sachliche Zusammenhang unstrittig vorliegt, ist zu fragen, ob der Kläger mit
seiner Tätigkeit ab 1. Juli 2010 bei der E____ den zeitlichen Konnex
unterbrochen hat.
3.3.1.
Mit Vertragsänderung vom 24. Juli 2013 (BKA 9 Beklagte 2) setzte die
E____ den Lohn vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 von Fr. 6'500.00 auf
Fr. 5'500.00 per 1. Mai 2013 herab bei einer neuen Funktion als
Kreditorenbuchhalter/Sachbearbeiter Einkauf. Mit Vertragsänderung vom 9.
September 2016 (BKA 10 Beklagte 2) änderte die E____ die Funktion des Klägers
per 1. September 2016 zu einer Hilfsarbeiterkraft bei einem Pensum von
40 % bei einem Bruttojahreslohn von Fr. 10'064.00. Die Leistungseinbusse
des Klägers ist mit den Vertragsänderungen sehr offensichtlich zu Tage
getreten. Zu klären ist jedoch, ob die Defizite des Klägers bereits zu Beginn
des Anstellungsverhältnisses sichtbar waren.
3.3.2.
Die ärztliche Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2009 (siehe oben Erw. 3.2.6.)
ergab eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sodann erfolgte die
berufliche Abklärung im L____ bereits im Oktober 2010. Aus dieser geht deutlich
hervor, dass sich beim Kläger neuropsychologische Defizite in der Arbeit bei
der E____ zeigten. Die E____ war in diese Abklärung involviert (siehe oben Erw.
3.2.9.). Die Defizite des Klägers sind daher bereits in den ersten drei Monaten
seiner Arbeitstätigkeit in Erscheinung getreten. Seine Krankheit ist daher
bereits im Jahr 2010 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, auch wenn die
erste Lohnanpassung erst im Jahr 2013 vorgenommen wurde. Die gesundheitlichen
Einschränkungen waren der E____ zweifelsfrei von Anfang an bekannt, sein
Vorgesetzter war über die Krankheit des Klägers informiert. Dies ist mit der
Abklärung beim L____ eindeutig belegt.
3.3.3.
Die Arbeitstätigkeit des Klägers bei der E____ hat einen zeitlich
zuvor eingetretenen Konnex jedenfalls nicht unterbrochen.
3.4.
Zu klären ist daher, ob die Beklagte 1 leistungspflichtig ist, bei
welcher der Kläger aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei der F____ vom 1.
Oktober 2007 bis zum 30. April 2009 versichert war. Diese bringt vor, im
Zeitpunkt der Anstellung bei der F____ sei der Kläger seit wenigen Wochen bei
der IV angemeldet gewesen und er habe einen von der IV finanzierten Coach zur
Seite gestellt bekommen. Ihnen seien die Defizite in der Arbeitsleistung und
Arbeitsqualität rasch aufgefallen, man habe aber die Einarbeitungszeit abwarten
wollen, bevor Massnahmen zur Besserung ergriffen werden.
3.4.1.
Gegen die Auffassung der Beklagten 1 spricht zum einen der Bericht
vom 30. Juni 2009 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle (KB 14),
anlässlich derer der Kläger angab, nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit
konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht zu haben (S. 2 des
Berichts). Zum anderen wird aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4.
April 2008 (KB 10) ersichtlich, dass der Kläger zwar am 28. August 2007 bei der
IV ein Gesuch zur Berufsberatung gestellt hat, und am 28. September 2007 ein
Standortgespräch bei der IV stattgefunden hat. Bei der Besprechung vom 14. März
2008 teilte der Kläger der IV-Stelle allerdings mit, dass er die Probezeit
bestanden habe und er bei der F____ angestellt sei im Buchhaltungs- und
Rechnungswesen für den Bereich IT-Dienstleistungsbereich der Firma und dabei
zwei Mitarbeiterinnen mit je einem 50 %-Pensum im Team habe. Damit
verfolge er derzeit nur noch ein Ziel, den Erhalt des Arbeitsplatzes, und sein
Antrag laute nun auf Kostenübernahme des Coachings. Aufgrund eines Gesprächs
mit dem Coach und der IV-Stelle am 1. April 2008 wurde vereinbart, dass die
IV-Stelle ab 1. Januar 2008 für ein Jahr ein Coaching übernimmt
(Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008, KB 10).
3.4.2.
In der Berufsberatung gab der Kläger an, er habe eine neue Stelle
als Leiter Finanzbuchhaltung, Tochtergesellschaften der J____ AG ab dem 1.
April 2007 gefunden gehabt. Noch während der Probezeit sei es wegen Fehler zur
Kündigung gekommen. Gedächtnis, Umsetzung von Vereinbarungen, geteilte Aufmerksamkeit
unter Stress und Druck seien problematisch gewesen sowie der Abruf von
gespeicherten Informationen und der Zugriff auf Gelerntes, die kurzfristige
Abrufbarkeit von aktuell Erlerntem, Gehörtem, von Anweisungen und Erklärungen.
Er habe ab dem 1. Juli 2007 eine neue Stelle gefunden, wieder als leitender
Buchhalter mit zwei Mitarbeiterinnen. Er hoffe, dass es bessergehe, weil er
nicht selber Buchungen eingeben müsse, sondern mehr überwachend, kontrollierend
tätig sei. Er hoffe, geeignete Arbeitstechniken und Hilfsmittel wie Notizen an
Sitzungen entwickeln zu können. Von seiner Problematik habe er nichts gesagt,
der Coach habe davon abgeraten, da er sonst keine Stelle mehr finde.
3.4.3.
Der F____ ist in den ersten Monaten der Anstellung, insbesondere
während der Probezeit, weder eine gesundheitliche Einschränkung noch eine
reduzierte Leistungsfähigkeit des Klägers aufgefallen. Zudem überzeugt die Argumentation
der Beklagten 1, ein Arbeitgeber warte zumindest die Einarbeitungszeit ab,
bevor er Ermahnungen erteile und sonstige Massnahmen zur Besserung der
Leistungsqualität ergreife, angesichts der Zielsetzung einer Probezeit nicht. Die
Probezeit soll den Parteien die Möglichkeit bieten, einander kennenzulernen,
was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den
Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie
werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige
Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Das Recht, während der
Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der
Vertragsfreiheit (BGE 134 III 108 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gerade wenn
Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch auffallen, hätte dies
ein Arbeitgeber üblicherweise bereits in der Probezeit thematisiert, um die
angestrebte langfristige Bindung besser abschätzen zu können, insbesondere wenn
die betreffende Person eine Leitungsfunktion ausübt. Es ist viel naheliegender,
Massnahmen zur Besserung bereits in der Probezeit zu ergreifen, wenn Defizite
sichtbar werden, als die Probezeit abzuwarten, wie dies die Beklagte 1
vorbringt.
3.4.4.
Gegen die Auffassung der Beklagten 1 spricht auch das Fehlen von
entsprechenden echtzeitlichen Feststellungen oder Ermahnungen. Denn hat die leistungsersuchende
Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss
Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 %)
arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss dem Arbeitgeber aufgefallen sein (Urteil
des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b
mit Hinweisen) nachgewiesen sein.
3.4.5.
Der Hinweis der Beklagten 1 auf die Arztberichte vermag ihr nicht zu
helfen. Einerseits liegt für die Zeit während der Anstellung bei der F____
gerade kein Arztbericht vor, sondern nur für die Zeit davor und danach. Der
Bericht vom 9. August 2007 beinhaltet zwar eine festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 20 %, allerdings bezieht sich diese auf die
bisherige Berufstätigkeit, also insbesondere die Tätigkeit bei der G____ Gruppe.
Auch weist der berichtende Arzt darauf hin, dass die leichten Defizite
berufsrelevant seien, aber durch eine angepasste Arbeitssituation kompensiert
werden könnten. Im Bericht des H____ vom 30. Juni 2009, der ebenfalls eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % enthält, wurde explizit erwähnt, dass die
vorhandenen guten kognitiven Ressourcen optimal genutzt werden könnten.
Leistungsstärken zeigten sich insbesondere in den Exekutivfunktionen, die
Aspekte der Planung, Organisation und des logischen Denkens umfassen. Im oberen
Normbereich seien die Leistungen zu den Exekutivfunktionen, d.h. zur spontanen
Ideenproduktion, dem konzeptuellen und dem logischen Denken. Anlässlich dieser
Untersuchung gab der Kläger auch an, nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit
bei der F____ habe er konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht. In
der Berufsberatung gab der Kläger am 28. September 2007 an, er hoffe, dass es
bei der F____ besser gehe, weil er nicht selber Buchungen eingeben müsse,
sondern mehr überwachend, kontrollierend tätig sei. Er hoffe, geeignete
Arbeitstechniken und Hilfsmittel wie Notizen an Sitzungen entwickeln zu können.
Von seiner Problematik habe er nichts gesagt, der Coach habe davon abgeraten,
da er sonst keine Stelle mehr finde. Bei der Besprechung vom 14. März 2008
teilte der Kläger der IV-Stelle mit, dass er die Probezeit bestanden habe und
er bei der F____ angestellt sei im Buchhaltungs- und Rechnungswesen für den
Bereich IT-Dienstleistungsbereich der Firma und dabei zwei Mitarbeiterinnen mit
je einem 50 %-Pensum im Team habe. Einerseits zeigt der Arztbericht vom
30. Juni 2009, dass der Kläger durch die neuen Aufgaben bei der F____ v.a. im
Leitungsbereich auf seine von den Ärzten beschriebenen Leistungsstärken
zurückgreifen hätte können, andererseits deutet die Schilderung des Klägers
eindeutig darauf hin, dass der F____ die Leistungseinbusse mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit nicht aufgefallen ist. Ausserdem hat die Beklagte 1 eine
allfällige Leistungseinbusse in den ersten drei Monaten nicht belegt (vgl. oben
Erw. 2.4.). Schliesslich ist auf die besonderen Merkmale der Erkrankung des
Klägers hinzuweisen. Auf der einen Seite hat er zwar kognitive Defizite in
Teilbereichen, andererseits verfügt er über sehr hohe kognitive Potentiale, die
einen Ausgleich der Defizite ermöglichen können. Auch zeigten bereits die
neuropsychologischen Untersuchungsbefunde aus dem Jahr 1991 eine mittelgradige
Störung des verbalen und figural-räumlichen Lernvermögens und Gedächtnisses und
eine Störung des Abruf- und Suchprozesses bei wahrscheinlich zusätzlichem
Verlust von Gedächtnisinhalten. Die Beschreibung der neuropsychologischen
Defizite ist über die Jahre in etwa gleich geblieben. Trotzdem konnte der
Kläger über viele Jahre ohne Einschränkung arbeiten und hat gezeigt, dass er
sehr bemüht war, Strategien zu finden, um seine Defizite auszugleichen, und
dies auch immer wieder gelang. Hinzu kommt, dass die Folgen seiner Erkrankung
sehr spezifisch sind und offensichtlich auch für die Fachärzte schwierig
einzuschätzen sind. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist daher mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der F____
eine Leistungseinbusse des Klägers mindestens in den ersten drei Monaten seiner
Tätigkeit nicht aufgefallen ist und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1),
weil der Kläger über die Probezeit hinaus angestellt wurde, ohne dass der
Arbeitgeber eine Leistungseinbusse (nachweislich) thematisiert hätte.
3.5.
Demzufolge hat der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der F____ den
zeitlichen Konnex seiner Arbeitsunfähigkeit, die sich bereits bei seiner
Tätigkeit in der G____ Gruppe gezeigt hat, unterbrochen und die Beklagte 1 ist
für den Vorsorgefall zuständig.
4.
4.1.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Hinweis auf BGE 119 V 131
E. 4c und Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1
und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).
4.2.
Es bestehe kein Raum für die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR, wie
die Beklagte 1 vorbringt. Denn in Art. 29.4. der allgemeinen
Reglementsbestimmungen der Beklagten 1 (KAB 28b) werde im 2. Satz festgelegt,
dass (abgesehen von den fälligen Austrittsleistungen) für sämtliche fälligen Leistungen
der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben gelte. Der Kläger
wendet ein, die von der Beklagten 1 genannte Reglementspassage beziehe sich
augenfällig auf die Situation im (einzelnen oder kollektiven)
Freizügigkeitsfall, wozu Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG und Art. 7 FZV die
Regelungsgrundlage enthielten. Hintergrund der Reglementsbestimmung sei
offensichtlich, dass man die Verzinsungsplicht der Gesamtguthaben bei Auflösung
eines Anschlussvertrages, minimieren habe wollen, um bei diesbezüglich
fehlender Reglementsgrundlage nach BGE 127 V 377 E. 5e/2bb nicht den
Verzugszins nach OR zahlen zu müssen. Eine 30-Tage-Regel würde alsdann auch die
bestehende Rechtsprechung unterlaufen, wonach bei periodischen Leistungen die
Betreibung oder die Klage den Verzugszinsenlauf ohne Weiteres auslöse (BGE 119
V 131 E. 4c, bestätigt in BGE 145 V 18 E. 3.1).
4.3.
Art. 29 des Reglements titelt «Fälligkeit und Auszahlung der
Leistungen». Abs. 4 bestimmt, dass nach 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen
Angaben die Stiftung bis zur Überweisung fälliger Austrittsleistungen den vom
Bundesrat festgelegten Verzugszins vergütet. Für die übrigen fälligen
Leistungen gilt der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben.
Dies gilt insbesondere für die Verzinsung des fälligen Deckungskapitals bei
Auflösung des Anschlussvertrages (Art. 29.6 und Art. 34).
4.4.
Das Reglement bezieht sich in Art. 29.4. auf die «übrigen fälligen
Leistungen». Auch wenn die Bestimmung konkrete Beispiele nennt, die sich auf
den Freizügigkeitsfall bzw. die Auflösung des Anschlussvertrages beziehen, so
ist im zweiten Satz der Bestimmung doch von «übrigen fälligen Leistungen» unter
dem allgemein gehaltenen Titel «Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen» die
Rede. Die vom Kläger angesprochene 30-Tage-Regel bezieht sich wohl nur auf den
ersten Satz. Massgebend ist daher der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für
das Altersguthaben. Dieser beträgt für das Jahr 2016 1.25 % (Art. 12 lit. i
BVV2), ab 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV2). Der Verzugszins beträgt daher
1.25 % für die das Jahr 2016 betreffenden Leistungen, ab 2017 1 %.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1
gerichtete Klage gutzuheissen und die Beklagte 1 ist zu verpflichten, dem
Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten
auszurichten, zuzüglich Verzugszins seit Klageinreichung von 1.25 % auf
den seit Juli 2016 und von 1 % auf den seit Januar 2017 ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. von 1 % ab Fälligkeit der Teilforderungen.
5.2.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist somit abzuweisen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 dem anwaltlich vertretenen
Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
insgesamt durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
5.5.
Die Beklagte 2 hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E.
4b).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage
wird gutgeheissen und die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger ab dem
1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten auszurichten, zuzüglich
Verzugszins seit Klageinreichung von 1.25 % auf den seit Juli 2016 und von 1 %
auf den seit Januar 2017 ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. von 1 % ab
Fälligkeit der Teilforderungen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird
abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte 1 bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
Mehrwertsteuer.
Die Beklagte 2 hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: