Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                               Beklagte 1

 

D____

[...]   

                                                                                                               Beklagte 2

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.14

Leistungszuständigkeit

 

 


Tatsachen

I.        

Der Kläger arbeitete zuletzt bei der E____ als Buchhalter und war in dieser Eigenschaft bei der Personalvorsorgeeinrichtung der E____ berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügungen vom 25. August und 24. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle dem Kläger eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu. Die Personalvorsorgeeinrichtung der E____ zahlte in der Folge eine ganze Rente aus Berufsvorsorge ab dem 1. Juli 2016 (Schreiben vom 1. September 2016, KB 28). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (KB 29) verneinte sie jedoch ihre Leistungszuständigkeit mit der Begründung, der Kläger sei bereits bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung in seiner Leistungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen.

Daraufhin wandte sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der F____ an die C____ (Beklagte 1). Diese verneinte ihre Zuständigkeit mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Antritt der Stelle bei der F____ bestanden (Schreiben der Beklagten 1 vom 20. Januar 2019, KB 30). Danach wandte sich der Kläger an die D____ (Beklagte 2), bei der er während der Anstellungszeit bei der G____ berufsvorsorgeversichert war. Diese wies mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (KB 31) darauf hin, der zeitliche Konnex sei aufgrund der Tätigkeit bei späteren Arbeitgebern unterbrochen worden.

II.       

Mit Klage vom 8. November 2019 beantragt der Kläger, vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2016 volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 57’630.00 p.a. und zwei Kinderrenten im Umfang von mindestens je Fr. 11’526.00 p.a., auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag frühestens ab dem Datum der Klageerhebung. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2016 volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 40’665.00 p.a. und zwei Kinderrenten im Umfang von mindestens je Fr. 10’166.40 p.a. auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab dem Datum der Klageerhebung; dies alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

In der Klageantwort vom 8. November 2019 beantragt die Beklagte 2 die Abweisung der Klage und die Feststellung, dass sie nicht leistungspflichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Klageantwort vom 15. November 2019 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Kläger hält in der Replik vom 21. Januar 2020 an seinen Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 11. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2.          Die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 haben ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

1.3.          Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4).

2.                

2.1.          Es ist zu prüfen, ob die Beklagte 1 für den Leistungsfall zuständig ist.

2.2.          Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

2.3.          Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).

2.4.          Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich be-dingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet, d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E. 4.4.3 und vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).

2.5.          Die Beklagte 1 bringt vor, das Kündigungsschreiben der F____ vom 13. Januar 2009 sei eindeutig. Es belege Fehlbuchungen, Missstände und zu wenig sichtbare Verbesserungen, welche im Jahr 2008 in verschiedenen Gesprächen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten benannt worden seien. Da 2008 die monierten Mängel in der Arbeitsleistung nicht oder nur ungenügend hätten behoben werden können, sei schliesslich die Kündigung Anfang 2009 ausgesprochen worden. Mit der Kündigung verbunden sei auch eine sofortige Freistellung gewesen. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Anstellung bei der F____ seit wenigen Wochen bei der IV angemeldet gewesen. Er habe infolge seiner Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit an den letzten beiden Arbeitsplätzen einen von der IV finanzierten Coach zur Seite gestellt bekommen. Entgegen den Behauptungen des Klägers seien dem neuen Arbeitgeber bzw. seinem Vorgesetzten die Defizite in Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch aufgefallen. Die Einbusse an Leistungsvermögen sei bei Stellenantritt gegeben gewesen und es sei verständlich, wenn ein Arbeitgeber zumindest die Einarbeitungszeit abwarte, bevor er Ermahnungen erteile und sonstige Massnahmen zur Besserung der Leistungsqualität ergreife. Als es schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei, hätten bereits mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten stattgefunden. Offensichtlich sei vom Arbeitgeber bereits gegen Ende 2008 festgestellt worden, dass die in früheren Besprechungen mehrfach gerügten Fehler und Missstände vom Kläger definitiv nicht oder zu wenig haben behoben werden können. Es gehe nicht an, aus dem Kündigungsdatum vom 13. Januar 2009 zu schliessen, die Einbusse an Leistungsvermögen sei erst Ende 2008 oder gar erst im Januar 2009 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Die arbeitsrechtlich ab 2006/2007 in Erscheinung getretene Einbusse an Leistungsvermögen decke sich mit der Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in echtzeitlichen Arztberichten des Jahres 2007 und 2009, nämlich dem Untersuchungsbericht des H____ vom 09. August 2007 (IV-Akte 7, Seite 9), dem Bericht von Dr. med. I____ vom 10. September 2007 (IV-Akte 7, Seite 5), dem Bericht des H____, [...] vom 20. September 2007 (IV-Akte 12, Seite 2 und 6) und dem Bericht des H____ über die neurologische Verlaufskontrolle vom 30. Juni 2009. Aus dieser Übereinstimmung von arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener andauernder Einbusse an Leistungsvermögen ab den Jahren 2006/2007 und der gleichzeitigen ärztlichen Einschätzung der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei zu schliessen, dass der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab 2006 und der ab 2014 eingetretenen Invalidität durch die Anstellung bei der F____ nicht unterbrochen worden sei.

2.6.          Die Beklagte 2 bringt vor, der Kläger sei vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Oktober 2007 bei der G____ [...] AG und der G____ [...] AG tätig gewesen. Der Kläger habe gekündigt, es sei keine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen gewesen. Auf dem Arbeitgeberfragebogen sei bloss ein einziger Tag wegen krankheitsbedingter Abwesenheit vermerkt. Weitere Hinweise auf krankheitsbedingte Absenzen gebe es nicht. Selbst wenn während der Versicherungszeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, wäre die Beklagte 2 nicht für die Leistungsausrichtung zuständig, da der zeitliche Konnex eindeutig unterbrochen worden sei. Der Kläger habe fast 20 Monate bis Ende April 2009 bei der F____ gearbeitet, wobei er sogar die Führungsverantwortung für zwei Mitarbeitende innegehabt habe. Per 1. Juli 2010 habe der Kläger die Tätigkeit bei der E____ in einem 100 % Pensum angetreten. Dieser Vertrag sei erst per November 2013 angepasst worden, weil der Kläger die Arbeit nicht mehr den Anforderungen entsprechend habe ausüben können.

2.7.          Der Kläger weist in seiner Replik darauf hin, es sei unklar, zu welchen Zeitpunkten die im Kündigungsschreiben der F____ erwähnten Gespräche im Jahre 2008 stattgefunden hätten; unstreitig sei jedoch, dass solche in den ersten drei Anstellungsmonaten im Jahr 2007 sicherlich nicht stattgefunden hätten. Der Kläger sei längere Zeit über die Probezeit hinaus angestellt gewesen und er sei erst nach über einem Jahr gesundheitsbedingt gekündigt worden. Auch aus dem Bericht des H____ über die neurologische Verlaufskontrolle vom 30. Juni 2009 lasse sich nichts zu den konkreten Leistungen im zeitlichen Verlauf des Anstellungsverhältnisses (insb. in der ersten Zeit) bei der F____ ableiten. Fest stehe nur, dass der Kläger zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch bei leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % aufgewiesen habe. Die Beklagte 1 behaupte, dem neuen Arbeitgeber bzw. den Vorgesetzten seien die Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch aufgefallen. Nachdem die Beklagte 1 die Beweislast für das Vorhandensein einer relevanten vorbestehenden und durchgängigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % treffe, seien solche Sachverhaltselemente nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen.

2.8.          Auf die Vorbringen der Beklagten 2 erwidert der Kläger, es treffe zu, dass es «auf dem Papier» der Kläger gewesen sei, der das Arbeitsverhältnis bei der G____ [...] AG aufgelöst habe, dies aber nur, weil er mit Hilfe eines durch die G____ finanzierten Coachs eine neue Stelle gefunden habe (vgl. Klage Ziff. 7). Ohne dieses vom Arbeitgeber initiierte «Outplacement» wäre es zur Kündigung durch den Arbeitgeber gekommen. Es treffe nicht zu, dass die Kündigung bei der G____ [...] AG nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Der Leistungsabfall des Klägers sei von ärztlicher Seite gegen Ende der Anstellungszeit bei der G____ [...] AG festgestellt worden, wenngleich sich dies nicht in registrierten Krankheitstagen widergespiegelt habe. Wäre alles in Ordnung gewesen, so hätte sich auch keine Begleitung durch einen Coach aufgedrängt.

Was die Arbeitstätigkeit bei F____ bzw. das damit verbundene Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 betreffe, so sei durch die Zeitdauer der Beschäftigung ohne zuerst nachweisbare Leistungseinbusse der zeitliche Konnex unterbrochen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 habe die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Anstellung bei der E____ den zeitlichen Konnex nicht mehr unterbrochen, da die Beeinträchtigungssituation seit Anstellungsbeginn auch für den Arbeitgeber offen zu Tage getreten und sehr ausführlich dokumentiert worden sei.

3.                

3.1.          Mit Verfügungen vom 25. August und 24. Oktober 2016 (KB 26 und 27) sprach die IV-Stelle Zürich dem Kläger eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2016 zu. Der Beginn der von der Invalidenversicherung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit fällt daher in das Vorsorgeverhältnis bei der E____ Personalvorsorge, die dem Verfahren vor der Invalidenversicherung auch beigeladen war. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher für die Personalvorsorge der E____ grundsätzlich bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Allerdings war der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Relevanz. Des Weiteren ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage der zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend.

3.2.          Zur Beurteilung der Frage, welcher Berufsvorsorgeversicherer leistungspflichtig ist, ist der Krankheitsverlauf des Klägers zusammen mit seinen beruflichen Stationen im Detail darzustellen.

3.2.1.      Der Kläger war vom 15. Juli bis zum 23. September 1990 aufgrund einer Encephalitis im H____ hospitalisiert (Arztbericht vom 27. September 1990, KB 2). Bei Austritt hatte der Kläger noch örtliche Orientierungsschwächen, die er mit Kompensationsmechanismen selbständig zu meistern gelernt hatte. Das MR-Schädel vom 11. April 1991 zeigte postencephalitische Veränderungen (Arztbericht vom 3. Juni 1991). Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde zeigten eine mittelgradige Störung des verbalen und figural-räumlichen Lernvermögens und Gedächtnisses. Es liege eine Störung des Abruf- und Suchprozesses vor bei wahrscheinlich zusätzlichem Verlust von Gedächtnisinhalten. Aus diesem Grund hielten die Ärzte eine Tätigkeit als Chemielaborant nicht für geeignet und empfahlen eine Umschulung. Sie meldeten den Kläger entsprechend bei der IV an.

3.2.2.      Da der Kläger im Jahr 2001 die eidgenössische Buchhalterprüfung nicht bestand, liess er sich erneut neuropsychologisch abklären. Im Bericht vom 24. August 2001 (KB 6) kam der abklärende Arzt zum Schluss, dass sich weiterhin die bereits bekannten Lern- und Gedächtniskonsolidationsdefizite im verbalen und figurativen Bereich zeigten. Der Kläger verfüge über intakte, gute kognitive Basisfunktionen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Hinweise auf eine vermehrte mentale Müdigkeit hätten sich keine gefunden. Er verfüge auch über eine gute intellektuelle Ausstattung, die es ihm erlauben sollte, sich beruflich trotz der Lern-, Abruf- und Gedächtnisschwäche stabil zu etablieren. Das Scheitern bei der Prüfung lasse sich mit der bestehenden Abruf- und Gedächtnismobilisationsschwäche erklären.

3.2.3.      Im Jahr darauf bestand der Kläger die Prüfung als Buchhalter (KB 7). Vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2007 arbeitete er in der G____ Gruppe als Betriebsbuchhalter (KB 8 und 9). Dort kam es im Jahr 2006 aufgrund der Auswirkungen seiner gesundheitlichen Problematik zur Kündigung, wobei ihm der Arbeitgeber ein Coaching und Outplacement finanzierte (vgl. KB 10). Daraufhin fand er eine Stelle bei der J____ als Leiter Finanzbuchhaltung ab dem 1. April 2007. In der Probezeit kündigte ihn die J____ wieder, und zwar per 30. Juni 2007 (KB 11, vgl. auch KB 10). Die J____ begründete die Kündigung damit, dass der Kläger Besprochenes nicht habe umsetzen können, obwohl er aufgrund seiner Fragen bei den Besprechungen so gewirkt habe, als ob er alles verstanden habe. Er sei dann aber nicht in der Lage gewesen, es wie besprochen auszuführen, was sie sich nicht hätten erklären können.

3.2.4.      Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. August 2007 im H____, [...], liessen sich deutliche Defizite im episodischen Gedächtnis objektivieren. Es liege ein Abrufdefizit vor. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien alle innerhalb der altersentsprechenden Norm. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung von 2001 seien die aktuellen Befunde in qualitativer und quantitativer Hinsicht weitgehend vergleichbar. Eine relevante Progredienz sei nicht objektivierbar. Es liege eine leichte neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie vor. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Buchhalter von 20 % sei nicht datierbar. Der Kläger verfüge aus neuropsychologischer Sicht über ausreichend berufliche und kognitive Fähigkeiten für einen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Die leichten Defizite seien berufsrelevant, könnten aber durch eine angepasste Arbeitssituation kompensiert werden. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, seit wann sei nicht beurteilbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. dazu den Aktenauszug im polydisziplinären Gutachten vom 26. September 2012, S. 4f., KB 23).

3.2.5.      Ab dem 1. Oktober 2007 arbeitete der Kläger sodann als Leiter des Rechnungswesens mit Führungsverantwortung für zwei Mitarbeiter bei der F____ AG bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber am 13. Januar 2009 per 30. April 2009 (KB 12 und 13). Im Kündigungsschreiben gab der Arbeitgeber an, dass in verschiedenen Gesprächen mit dem Kläger versucht worden sei, ihn auf die zu viel vorkommenden Fehlbuchungen, Missstände und zu wenig sichtbaren Verbesserungen in der Finanzbuchhaltung aufmerksam zu machen, sie aber im letzten Jahr zu wenig Erfolg hätten feststellen können.

3.2.6.      Im Bericht des H____ vom 30. Juni 2009 (KB 14) über die neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2009 wurden die Schilderungen der Problematik des Klägers festgehalten. Er gab an, bei seiner Arbeit bei der F____ habe es Schwankungen gegeben. Fehlleistungen seinerseits habe es aber keine gegeben. Nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit habe er konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht. Eigentlicher Grund für die Freistellung sei vielmehr gewesen, dass er seinen Chef nicht von sich habe überzeugen können. Wegen seines Gedächtnisproblems habe er wiederholt auf Anfragen Informationen nicht spontan abrufen können, sondern habe diese jeweils zuerst nachsehen müssen. Dies sei seinem Vorgesetzten negativ aufgefallen, zumal dieser nichts von seiner Vorgeschichte gewusst habe. Er habe die Arbeitgeber bisher nie über seine Schwierigkeiten informiert, zumal diese, insbesondere beim letzten Chef, wahrscheinlich auch nicht toleriert worden wären. Die letzte Kündigung sei dann mit der Fusion zweier Tochterfirmen zusammengefallen, so dass in seinem Arbeitszeugnis Umstrukturierungen als Kündigungsgrund erwähnt worden sei. Die neuropsychologische Untersuchung ergab sodann, dass die Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis schwer vermindert waren. Die Lernkurve sei schwach und insgesamt mittelschwer reduziert. Während der erste Lerndurchgang noch im unteren Normbereich liege, sei der fünfte mittelschwer beeinträchtigt. Der unmittelbare und zeitlich verzögerte freie Abruf sei schwer vermindert. Dabei komme es zu einem schwer auffälligen Verlust vormals korrekt memorierter Items. Schwer vermindert sei auch das Wiedererkennen. Regelrecht seien dagegen die Leistungen zum figural-episodischen Gedächtnis. Diagnostiziert wurde eine leichte neuropsychische Störung unklarer Ätiologie, möglicherweise postmeningoencephalitisch. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 9. August 2007 zeige sich ein qualitativ vergleichbares kognitives Leistungsprofil mit Defiziten im verbal-episodischen Gedächtnis. Dabei fielen die Leistungen in der Speicherung, dem Abruf und dem Wiedererkennen leicht schlechter aus. Leicht besser seien dagegen die Ergebnisse zum figural-episodischen Gedächtnis. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien insgesamt weitgehend vergleichbar. Eine eindeutige Progredienz der Symptomatik könne somit nicht objektiviert werden. Im oberen Normbereich seien die Leistungen zu den Exekutivfunktionen, d.h. zur spontanen Ideenproduktion, dem konzeptuellen und dem logischen Denken. Insgesamt seien die Befunde konsistent mit den eigenanamnestischen Angaben und der Selbstbeurteilung der aktuellen Situation. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erwiesen sich die Gedächtnisfunktionen als leistungseinschränkend. Gleichwohl seien die übrigen Funktionsbereiche aber durchschnittlich, in den Exekutivfunktionen gar im oberen Normbereich. In einer angepassten Arbeitssituation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Den Gedächtnisdefiziten gelte es durch Arbeitsstrategien und Kontrollen Rechnung zu tragen, was mit einem zeitlichen Mehrbedarf einhergehe. Für eine Arbeitsleistung von 80 % sei wahrscheinlich eine Arbeitspräsenz von 100 % erforderlich. Als günstig dürften sich Arbeitssituationen mit selbstbestimmtem, kontrollierbarem Arbeitstakt erweisen, damit die vorhandenen guten kognitiven Ressourcen optimal genutzt werden könnten. Leistungsstärken zeigten sich insbesondere in den Exekutivfunktionen, die Aspekte der Planung, Organisation und des logischen Denkens umfassen. Auf Grund des bisherigen Verlaufs und der vorliegenden Testbefunde müsse nicht von einer progredienten Abnahme der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es werde eine Kontaktaufnahme mit der kantonalen IV-Stelle zur Abklärung berufsunterstützender und berufserhaltender Massnahmen empfohlen. Des Weiteren sollte evaluiert werden, inwiefern es für ein langfristiges Arbeitsverhältnis von Nutzen sein könne, den potentiellen Arbeitgeber zumindest teilweise über die Gedächtnisdefizite zu informieren. Er sei in der Lage, qualifizierte Arbeit mit ausreichender Genauigkeit zu erbringen.

3.2.7.      In der Zielvereinbarung «Arbeitsplatzerhalt / Job Coaching» vom 10. November 2009 hielt die IV-Stelle Zürich fest, dass ein Job Coaching vom 1. Oktober 2009 bis 21. Februar 2010 durchgeführt werde, mit folgenden Zielen: Sichern des neuen Arbeitsplatzes, Erhalt der Stabilität und Belastbarkeit sowie Kommunikation und Ansprechen der Erkrankung am Arbeitsplatz.

3.2.8.      Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. April 2010 arbeitete der Kläger bei der K____ AG als Bilanzbuchhalter (KB 17). Im Juli 2010 begann der Kläger bei der E____ als Buchhalter zu arbeiten.

3.2.9.      Schliesslich unterzog sich der Kläger am L____ vom 25. Oktober bis zum 19. November 2010 einer Abklärung. Diese hatte zum Ziel, die neuropsychologischen Defizite in der Praxis abzuklären und Strategien im Umgang mit seinen Defiziten zu erarbeiten. Der damalige Arbeitgeber, die E____, wollte Sicherheit in der Zusammenarbeit mit Hilfe von Strategien und wünschte insbesondere Informationen über die wichtigsten Resultate der beruflichen Abklärung und Hinweise, wie sie den Kläger in der Arbeit unterstützen könnten. Nach der Abklärung fand ein gemeinsames Gespräch mit dem Arbeitgeber statt. Das L____ empfahl bei wichtigen Aufgaben die Selbstkontrolle oder das Vieraugenprinzip. Das L____ hatte in der beruflichen Abklärung folgende neuropsychologische Defizite festgestellt: Orientierungsschwierigkeiten, Einschränkungen im Namensgedächtnis, Schwierigkeiten beim Abrufen von Daten, kurze Aufmerksamkeitsstörungen bei der Arbeit und Umstellschwierigkeiten bei Unterbrechungen. Die Orientierungsschwierigkeiten und das Namensgedächtnis seien Defizite, die äusserlich erkennbar seien. Das verzögerte Abrufen von Daten würden nur einzelne, mit ihm eng zusammenarbeitende Personen erkennen. Schliesslich beantragte das L____ ein weiteres Job Coaching für die Arbeit bei der E____.

3.3.          Zunächst ist zu prüfen, ob die Personalvorsorgeeinrichtung der E____ für den Vorsorgefall zuständig ist. Denn erst bei deren Unzuständigkeit ist nach einer Leistungspflicht der Beklagten zu fragen. Da die Krankheit des Klägers bereits zuvor arbeitsrechtlich in Erscheinung trat (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008, KB 10, Kündigung vom 13. Juni 2007 bei der J____ AG in der Probezeit, KB 11, und Kündigung mit entsprechenden Hinweisen bei der F____ AG vom 13. Januar 2009, KB 12), und der sachliche Zusammenhang unstrittig vorliegt, ist zu fragen, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit ab 1. Juli 2010 bei der E____ den zeitlichen Konnex unterbrochen hat.

3.3.1.      Mit Vertragsänderung vom 24. Juli 2013 (BKA 9 Beklagte 2) setzte die E____ den Lohn vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 von Fr. 6'500.00 auf Fr. 5'500.00 per 1. Mai 2013 herab bei einer neuen Funktion als Kreditorenbuchhalter/Sachbearbeiter Einkauf. Mit Vertragsänderung vom 9. September 2016 (BKA 10 Beklagte 2) änderte die E____ die Funktion des Klägers per 1. September 2016 zu einer Hilfsarbeiterkraft bei einem Pensum von 40 % bei einem Bruttojahreslohn von Fr. 10'064.00. Die Leistungseinbusse des Klägers ist mit den Vertragsänderungen sehr offensichtlich zu Tage getreten. Zu klären ist jedoch, ob die Defizite des Klägers bereits zu Beginn des Anstellungsverhältnisses sichtbar waren.

3.3.2.      Die ärztliche Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2009 (siehe oben Erw. 3.2.6.) ergab eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sodann erfolgte die berufliche Abklärung im L____ bereits im Oktober 2010. Aus dieser geht deutlich hervor, dass sich beim Kläger neuropsychologische Defizite in der Arbeit bei der E____ zeigten. Die E____ war in diese Abklärung involviert (siehe oben Erw. 3.2.9.). Die Defizite des Klägers sind daher bereits in den ersten drei Monaten seiner Arbeitstätigkeit in Erscheinung getreten. Seine Krankheit ist daher bereits im Jahr 2010 arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, auch wenn die erste Lohnanpassung erst im Jahr 2013 vorgenommen wurde. Die gesundheitlichen Einschränkungen waren der E____ zweifelsfrei von Anfang an bekannt, sein Vorgesetzter war über die Krankheit des Klägers informiert. Dies ist mit der Abklärung beim L____ eindeutig belegt.

3.3.3.      Die Arbeitstätigkeit des Klägers bei der E____ hat einen zeitlich zuvor eingetretenen Konnex jedenfalls nicht unterbrochen.

3.4.          Zu klären ist daher, ob die Beklagte 1 leistungspflichtig ist, bei welcher der Kläger aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei der F____ vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. April 2009 versichert war. Diese bringt vor, im Zeitpunkt der Anstellung bei der F____ sei der Kläger seit wenigen Wochen bei der IV angemeldet gewesen und er habe einen von der IV finanzierten Coach zur Seite gestellt bekommen. Ihnen seien die Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch aufgefallen, man habe aber die Einarbeitungszeit abwarten wollen, bevor Massnahmen zur Besserung ergriffen werden.

3.4.1.      Gegen die Auffassung der Beklagten 1 spricht zum einen der Bericht vom 30. Juni 2009 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle (KB 14), anlässlich derer der Kläger angab, nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht zu haben (S. 2 des Berichts). Zum anderen wird aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008 (KB 10) ersichtlich, dass der Kläger zwar am 28. August 2007 bei der IV ein Gesuch zur Berufsberatung gestellt hat, und am 28. September 2007 ein Standortgespräch bei der IV stattgefunden hat. Bei der Besprechung vom 14. März 2008 teilte der Kläger der IV-Stelle allerdings mit, dass er die Probezeit bestanden habe und er bei der F____ angestellt sei im Buchhaltungs- und Rechnungswesen für den Bereich IT-Dienstleistungsbereich der Firma und dabei zwei Mitarbeiterinnen mit je einem 50 %-Pensum im Team habe. Damit verfolge er derzeit nur noch ein Ziel, den Erhalt des Arbeitsplatzes, und sein Antrag laute nun auf Kostenübernahme des Coachings. Aufgrund eines Gesprächs mit dem Coach und der IV-Stelle am 1. April 2008 wurde vereinbart, dass die IV-Stelle ab 1. Januar 2008 für ein Jahr ein Coaching übernimmt (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. April 2008, KB 10).

3.4.2.      In der Berufsberatung gab der Kläger an, er habe eine neue Stelle als Leiter Finanzbuchhaltung, Tochtergesellschaften der J____ AG ab dem 1. April 2007 gefunden gehabt. Noch während der Probezeit sei es wegen Fehler zur Kündigung gekommen. Gedächtnis, Umsetzung von Vereinbarungen, geteilte Aufmerksamkeit unter Stress und Druck seien problematisch gewesen sowie der Abruf von gespeicherten Informationen und der Zugriff auf Gelerntes, die kurzfristige Abrufbarkeit von aktuell Erlerntem, Gehörtem, von Anweisungen und Erklärungen. Er habe ab dem 1. Juli 2007 eine neue Stelle gefunden, wieder als leitender Buchhalter mit zwei Mitarbeiterinnen. Er hoffe, dass es bessergehe, weil er nicht selber Buchungen eingeben müsse, sondern mehr überwachend, kontrollierend tätig sei. Er hoffe, geeignete Arbeitstechniken und Hilfsmittel wie Notizen an Sitzungen entwickeln zu können. Von seiner Problematik habe er nichts gesagt, der Coach habe davon abgeraten, da er sonst keine Stelle mehr finde.

3.4.3.      Der F____ ist in den ersten Monaten der Anstellung, insbesondere während der Probezeit, weder eine gesundheitliche Einschränkung noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit des Klägers aufgefallen. Zudem überzeugt die Argumentation der Beklagten 1, ein Arbeitgeber warte zumindest die Einarbeitungszeit ab, bevor er Ermahnungen erteile und sonstige Massnahmen zur Besserung der Leistungsqualität ergreife, angesichts der Zielsetzung einer Probezeit nicht. Die Probezeit soll den Parteien die Möglichkeit bieten, einander kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Das Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit (BGE 134 III 108 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen). Gerade wenn Defizite in der Arbeitsleistung und Arbeitsqualität rasch auffallen, hätte dies ein Arbeitgeber üblicherweise bereits in der Probezeit thematisiert, um die angestrebte langfristige Bindung besser abschätzen zu können, insbesondere wenn die betreffende Person eine Leitungsfunktion ausübt. Es ist viel naheliegender, Massnahmen zur Besserung bereits in der Probezeit zu ergreifen, wenn Defizite sichtbar werden, als die Probezeit abzuwarten, wie dies die Beklagte 1 vorbringt.

3.4.4.      Gegen die Auffassung der Beklagten 1 spricht auch das Fehlen von entsprechenden echtzeitlichen Feststellungen oder Ermahnungen. Denn hat die leistungsersuchende Person im fraglichen Zeitraum den vollen Lohn bezogen, so muss gemäss Rechtsprechung zum Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 %) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss dem Arbeitgeber aufgefallen sein (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein.

3.4.5.      Der Hinweis der Beklagten 1 auf die Arztberichte vermag ihr nicht zu helfen. Einerseits liegt für die Zeit während der Anstellung bei der F____ gerade kein Arztbericht vor, sondern nur für die Zeit davor und danach. Der Bericht vom 9. August 2007 beinhaltet zwar eine festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 %, allerdings bezieht sich diese auf die bisherige Berufstätigkeit, also insbesondere die Tätigkeit bei der G____ Gruppe. Auch weist der berichtende Arzt darauf hin, dass die leichten Defizite berufsrelevant seien, aber durch eine angepasste Arbeitssituation kompensiert werden könnten. Im Bericht des H____ vom 30. Juni 2009, der ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % enthält, wurde explizit erwähnt, dass die vorhandenen guten kognitiven Ressourcen optimal genutzt werden könnten. Leistungsstärken zeigten sich insbesondere in den Exekutivfunktionen, die Aspekte der Planung, Organisation und des logischen Denkens umfassen. Im oberen Normbereich seien die Leistungen zu den Exekutivfunktionen, d.h. zur spontanen Ideenproduktion, dem konzeptuellen und dem logischen Denken. Anlässlich dieser Untersuchung gab der Kläger auch an, nach einer anfänglichen Einarbeitungszeit bei der F____ habe er konstante und fehlerfreie Arbeitsleistungen erbracht. In der Berufsberatung gab der Kläger am 28. September 2007 an, er hoffe, dass es bei der F____ besser gehe, weil er nicht selber Buchungen eingeben müsse, sondern mehr überwachend, kontrollierend tätig sei. Er hoffe, geeignete Arbeitstechniken und Hilfsmittel wie Notizen an Sitzungen entwickeln zu können. Von seiner Problematik habe er nichts gesagt, der Coach habe davon abgeraten, da er sonst keine Stelle mehr finde. Bei der Besprechung vom 14. März 2008 teilte der Kläger der IV-Stelle mit, dass er die Probezeit bestanden habe und er bei der F____ angestellt sei im Buchhaltungs- und Rechnungswesen für den Bereich IT-Dienstleistungsbereich der Firma und dabei zwei Mitarbeiterinnen mit je einem 50 %-Pensum im Team habe. Einerseits zeigt der Arztbericht vom 30. Juni 2009, dass der Kläger durch die neuen Aufgaben bei der F____ v.a. im Leitungsbereich auf seine von den Ärzten beschriebenen Leistungsstärken zurückgreifen hätte können, andererseits deutet die Schilderung des Klägers eindeutig darauf hin, dass der F____ die Leistungseinbusse mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht aufgefallen ist. Ausserdem hat die Beklagte 1 eine allfällige Leistungseinbusse in den ersten drei Monaten nicht belegt (vgl. oben Erw. 2.4.). Schliesslich ist auf die besonderen Merkmale der Erkrankung des Klägers hinzuweisen. Auf der einen Seite hat er zwar kognitive Defizite in Teilbereichen, andererseits verfügt er über sehr hohe kognitive Potentiale, die einen Ausgleich der Defizite ermöglichen können. Auch zeigten bereits die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde aus dem Jahr 1991 eine mittelgradige Störung des verbalen und figural-räumlichen Lernvermögens und Gedächtnisses und eine Störung des Abruf- und Suchprozesses bei wahrscheinlich zusätzlichem Verlust von Gedächtnisinhalten. Die Beschreibung der neuropsychologischen Defizite ist über die Jahre in etwa gleich geblieben. Trotzdem konnte der Kläger über viele Jahre ohne Einschränkung arbeiten und hat gezeigt, dass er sehr bemüht war, Strategien zu finden, um seine Defizite auszugleichen, und dies auch immer wieder gelang. Hinzu kommt, dass die Folgen seiner Erkrankung sehr spezifisch sind und offensichtlich auch für die Fachärzte schwierig einzuschätzen sind. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der F____ eine Leistungseinbusse des Klägers mindestens in den ersten drei Monaten seiner Tätigkeit nicht aufgefallen ist und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1), weil der Kläger über die Probezeit hinaus angestellt wurde, ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse (nachweislich) thematisiert hätte.

3.5.          Demzufolge hat der Kläger mit seiner Tätigkeit bei der F____ den zeitlichen Konnex seiner Arbeitsunfähigkeit, die sich bereits bei seiner Tätigkeit in der G____ Gruppe gezeigt hat, unterbrochen und die Beklagte 1 ist für den Vorsorgefall zuständig.

4.                

4.1.          Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Hinweis auf BGE 119 V 131 E. 4c und Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).

4.2.          Es bestehe kein Raum für die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR, wie die Beklagte 1 vorbringt. Denn in Art. 29.4. der allgemeinen Reglementsbestimmungen der Beklagten 1 (KAB 28b) werde im 2. Satz festgelegt, dass (abgesehen von den fälligen Austrittsleistungen) für sämtliche fälligen Leistungen der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben gelte. Der Kläger wendet ein, die von der Beklagten 1 genannte Reglementspassage beziehe sich augenfällig auf die Situation im (einzelnen oder kollektiven) Freizügigkeitsfall, wozu Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG und Art. 7 FZV die Regelungsgrundlage enthielten. Hintergrund der Reglementsbestimmung sei offensichtlich, dass man die Verzinsungsplicht der Gesamtguthaben bei Auflösung eines Anschlussvertrages, minimieren habe wollen, um bei diesbezüglich fehlender Reglementsgrundlage nach BGE 127 V 377 E. 5e/2bb nicht den Verzugszins nach OR zahlen zu müssen. Eine 30-Tage-Regel würde alsdann auch die bestehende Rechtsprechung unterlaufen, wonach bei periodischen Leistungen die Betreibung oder die Klage den Verzugszinsenlauf ohne Weiteres auslöse (BGE 119 V 131 E. 4c, bestätigt in BGE 145 V 18 E. 3.1).

4.3.          Art. 29 des Reglements titelt «Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen». Abs. 4 bestimmt, dass nach 30 Tagen seit Erhalt der notwendigen Angaben die Stiftung bis zur Überweisung fälliger Austrittsleistungen den vom Bundesrat festgelegten Verzugszins vergütet. Für die übrigen fälligen Leistungen gilt der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben. Dies gilt insbesondere für die Verzinsung des fälligen Deckungskapitals bei Auflösung des Anschlussvertrages (Art. 29.6 und Art. 34).

4.4.          Das Reglement bezieht sich in Art. 29.4. auf die «übrigen fälligen Leistungen». Auch wenn die Bestimmung konkrete Beispiele nennt, die sich auf den Freizügigkeitsfall bzw. die Auflösung des Anschlussvertrages beziehen, so ist im zweiten Satz der Bestimmung doch von «übrigen fälligen Leistungen» unter dem allgemein gehaltenen Titel «Fälligkeit und Auszahlung der Leistungen» die Rede. Die vom Kläger angesprochene 30-Tage-Regel bezieht sich wohl nur auf den ersten Satz. Massgebend ist daher der vom Bundesrat festgelegte Zinssatz für das Altersguthaben. Dieser beträgt für das Jahr 2016 1.25 % (Art. 12 lit. i BVV2), ab 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV2). Der Verzugszins beträgt daher 1.25 % für die das Jahr 2016 betreffenden Leistungen, ab 2017 1 %.

5.                

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage gutzuheissen und die Beklagte 1 ist zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten auszurichten, zuzüglich Verzugszins seit Klageinreichung von 1.25 % auf den seit Juli 2016 und von 1 % auf den seit Januar 2017 ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. von 1 % ab Fälligkeit der Teilforderungen.

5.2.       Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist somit abzuweisen.

5.3.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.4.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem insgesamt durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.5.       Die Beklagte 2 hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b).

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird gutgeheissen und die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten auszurichten, zuzüglich Verzugszins seit Klageinreichung von 1.25 % auf den seit Juli 2016 und von 1 % auf den seit Januar 2017 ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. von 1 % ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Die Beklagte 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1

–          Beklagte 2

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: