Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2020

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch [...], Frau lic. iur. B____, [...]  

                                                                                                                       Kläger

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, [...]   

                                                                                                               Beklagte 1

E____

[...]  

vertreten durch Dr. F____, [...]   

                                                                                                               Beklagte 2

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich   

                                                                                                               Beklagte 3

 

 

 

Gegenstand

 

 

BV.2019.15

Leistungszuständigkeit

Art. 23 BVG, zeitlicher Konnex


Tatsachen

I.        

Der Kläger arbeitete vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 bei der G____ AG (beigezogene IV-Akte 66). Am 11. Mai 2008 meldete sich der Kläger bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug ab dem 1. Juni 2008 an (vgl. IV-Akte 52 S. 2). Danach hatte er Temporäreinsätze bei [...] (vgl. IV-Akte 29). Am 20. Februar 2009 meldete er sich infolge Krankheit bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Ab dem 8. März 2010 gewährte ihm diese eine berufliche Abklärung (IV-Akte 29 und 31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV-Akte 35). Diese Verfügung blieb unangefochten.

Sodann arbeitete der Kläger vom 1. April 2011 bis 31. Oktober 2012 bei der H____ GmbH (IV-Akte 73 und 78) in einem Vollzeitpensum und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 für die berufliche Vorsorge versichert. Am 9. April 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). Diese sprach ihm berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings zu. Vom 4. August bis 30. Oktober 2014 zahlte die IV-Stelle Bern der I____ AG Einarbeitungszuschüsse für eine 60 %-Anstellung in der Höhe des vereinbarten Lohnes (IV-Akte 131, 133 und 134). Bis 31. Dezember 2014 erhielt der Kläger als berufliche Massnahme Unterstützung durch ein Coaching (IV-Akte 136). Von Januar bis Juli 2015 arbeitete er zu 80 % bei der I____ AG (IV-Akte 143). Aufgrund der Anstellung bei der I____ AG war der Kläger bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Die I____ AG löste das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2015 aufgrund einer Reorganisation auf (IV-Akte 146). Im August 2015 meldete sich der Kläger wieder bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an. Der Kläger arbeitete ab August 2015 bei der I____ AG weiterhin im Stundenlohn (vgl. IV-Akte 147 S. 3) bis zu seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse per 16. Mai 2016 (vgl. IV-Akte 173 S. 2). Im November 2015 wurde über die IV-Stelle Bern eine arbeitsmarktliche-medizinische Abklärung bei der [...] durchgeführt (IV-Akte 151, 152 und 171). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des J____ vom 27. September 2017 (IV-Akte 216.1) sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2016 bei einem IV-Grad von 48 % zu.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 (KB 6) verneinte die K____ ihre Leistungspflicht, ebenso wie die L____ mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (KB 7) und die Beklagte 2 am 30. Juli 2018 (KB 8). Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies mit Urteil vom 12. Juni 2019 (BV.2018.00055, KB 2) die gegen die Beklagte 3 erhobene Klage auf Vorleistungspflicht ab mit der Begründung, es sei nicht nur unklar, welche Vorsorgeeinrichtung zuständig sei, sondern auch ob der Kläger überhaupt Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge habe (E. 5.2.3 des Urteils). Es bestehe daher kein Anspruch auf Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG. Es hielt zudem fest, dass die im dortigen Urteil zu entscheidende Frage der Vorleistungspflicht ohne spezifische präjudizielle Wirkung für einen allenfalls später zu fällenden Entscheid über die Leistungspflicht gemäss Art. 23 BVG sei (E. 4.2. des Urteils). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

II.       

In der Klage vom 27. September 2019 beantragt der Kläger, vertreten durch lic. iur. B____, die Beklagte 1 zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbringen, subeventualiter die Beklagte 3; jeweils zuzüglich Zins von 5 %.

In der Klageantwort vom 29. Oktober 2019 beantragt die Beklagte 3 die Abweisung der Klage gegen die Beklagte 3.

Am 28. November 2019 beantragt die Beklagte 2, vertreten durch Dr. F____, in ihrer Klageantwort, die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen.

Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2019 beantragt die Beklagte 1, vertreten durch D____, die Klage abzuweisen. Am 29. Januar 2020 repliziert die Beklagte 1 zu den Eingaben der Beklagten 2 und 3 und hält an den in der Klageantwort vom 16. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Replik vom 21. Februar 2020 hält der Kläger an seinen Begehren fest. Die Beklagte 3 hält in ihrer Duplik vom 9. Juni 2020 ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt die Beiladung der M____. Die Beklagte 1 hält in ihrer Duplik vom 18. Juni 2020 ebenso an ihren Begehren fest. Die Beklagte 2 hält ihrerseits in ihrer Duplik vom 16. Juli 2020 an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 19. Oktober 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2.          Die Beklagte 1 hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.

1.3.          Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG zu (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9 und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4).

2.                

2.1.          Der Kläger bringt vor, mit Unterstützung der IV-Stelle Bern habe er bei der H____ GmbH per 1. April 2011 eine Vollzeitstelle antreten können. Da er dort während eineinhalb Jahren zu 100 % gearbeitet habe, seien mögliche zeitliche Konnexitäten zu vorigen Vorsorgeverhältnissen unterbrochen worden. Ab dem 1. November 2012 sei er dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe er nicht mehr während drei Monaten über 80 % gearbeitet. Auch während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV habe er sein Pensum nicht über 75 % steigern können. Die Anstellung bei der I____ AG sei nur aufgrund von Einarbeitungszuschüssen der IV zustande gekommen. Sie habe zwar über drei Monate gedauert, doch habe er dort zunächst bloss zu 60 % und für einige Monate im Jahr 2015 zu 80 % gearbeitet. Das feste Arbeitsverhältnis sei im Juli 2015 aufgelöst worden. Die J____-Gutachter hätten seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 60 % geschätzt, sodass dem Kläger ab Februar 2016 eine Viertelsrente der IV zugesprochen worden sei. Aus diesen Gründen sei die Beklagte 1 leistungspflichtig.

2.2.          Die Beklagte 1 wendet ein, das Arbeitsverhältnis bei der H____ GmbH sei nicht nur aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Der Kläger gebe in seinem Schreiben vom 3. April 2013 an die IV-Stelle Bern an, dass er seine Stelle bei der Firma H____ GmbH «aus gesundheitlichen und anderen Gründen» abgebrochen habe. Gemäss Schreiben des Klägers vom 7. Januar 2013 seien primär andere Gründe massgebend gewesen, nämlich die schlechte und ungleiche Behandlung durch seinen Vorgesetzten. Auch im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012 sei festgehalten worden, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden sei. Zusätzlich sei aber mit der I____ AG eine Anstellung als Produktionsmitarbeiter zu 40 % auf Abruf vereinbart worden. Folglich sei der Kläger ab dem 1. August 2014 bis zu 100 % bei der I____ AG fest angestellt gewesen. Der Kläger sei folglich ab Mitte Januar 2015 in der Logistik mit einem 80-100%-Pensum tätig gewesen. Das Pensum von zunächst 60 % sei nicht aus gesundheitlichen, sondern aus rein betrieblichen Gründen auf 60 % reduziert worden, verbunden mit der Vereinbarung, dass der Kläger zu 100 % arbeiten könne, falls dies betrieblich erforderlich sei. Auch aus dem Gutachten des J____ ergebe sich, dass mit Arbeitsbeginn ab dem 4. August 2014 der Kläger neben der 60%igen Anstellung bei der I____ AG im selben Betrieb zusätzlich auf Abruf gearbeitet habe. Somit sei der Kläger zu dieser Zeit voll arbeitsfähig gewesen. Auch der Job Coach des Klägers habe in seiner E-Mail vom 22. September 2014 bestätigt, dass der Kläger ein halbes Jahr in der Logistik mit einem 80-100%-Pensum tätig gewesen sei und in der Regel zwischen 70-90 % gearbeitet habe, und er den Eindruck habe, dass der Kläger weiterhin zu 100 % arbeiten werde. Die N____ halte in ihrem definitiven Schlussbericht vom 3. Juni 2014 ausdrücklich fest, dass der Kläger sich engagiert und einsatzwillig gezeigt habe und er deshalb kurzzeitig mit einem etwas erhöhten Pensum (bis ca. 85 %) gearbeitet habe. Die Auflösung der Festanstellung bei der I____ AG per 31. Juli 2015 sei gemäss Bericht vom 14. September 2015 nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Dies werde auch so im Arbeitszeugnis vom 3. August 2015 mit der Neuorganisation der Firma bestätigt. All diese Vorgänge zeigten, dass beide Parteien bestrebt gewesen seien, ein langfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen, das dem Kläger hätte erlauben sollen, weiterhin zu mindestens 80 % oder sogar zu 100 % zu arbeiten. Daraus ergebe sich, dass der Kläger zeitweise eine Arbeitsfähigkeit über 80 % erreicht habe.

2.3.          Eventualiter bringt die Beklagte 1 vor, der Morbus Crohn sei eine Schubkrankheit, die sich seit 2008 wiederholt und unterschiedlich stark beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt habe, weswegen davon auszugehen sei, dass die zeitliche Konnexität weder durch die Tätigkeit bei der H____ GmbH noch durch diejenige bei der I____ AG unterbrochen worden sei. Eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Arbeitseinsätze hinsichtlich der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs wäre nicht nachvollziehbar, denn, entweder unterbrächen beide Arbeitsverhältnisse den zeitlichen Zusammenhang oder keines der beiden.

2.4.          Die Beklagte 2 weist auf die fehlende Bindungswirkung des IV-Entscheids bezüglich des Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit hin und vertritt die Ansicht, der Kläger sei in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich vor der Versicherungszeit bei ihr durchgehend und in berufsvorsorgerechtlich massgebender Weise von mindestens 20 % eingeschränkt gewesen. Bei der I____ AG habe er keine die den zeitlichen Konnex unterbrechende Arbeitsfähigkeit von über 80 % erreichen können und der zeitliche Konnex sei damit nicht unterbrochen worden.

2.5.          Die Beklagte 3 bringt vor, der Kläger habe während des Arbeitsverhältnisses bei der H____ GmbH nicht die volle Leistung erbringen können und somit seien die gesundheitlichen Beschwerden damals arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Andererseits sei ab dem 1. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich dokumentiert, so dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit, spätestens Ende 2012 begonnen habe. Ende 2012 sei der Kläger nicht bei der Beklagten 3 versichert gewesen, deswegen sei sie nicht zuständig.

2.6.          Der Kläger entgegnet, aus dem Bericht des Arbeitstrainings bei der N____ vom 12. März 2014, d.h. vor Arbeitsbeginn bei der I____ AG, gehe klar hervor, dass er lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 55 – 70 % habe erreichen können. So habe er im März 2014 das ursprünglich angestrebte Pensum von 80 % nach wie vor nicht erreicht, weshalb das Arbeitstraining bis am 31. Juli 2014 verlängert worden sei. Ausserdem entspreche ein Arbeitstraining nicht einer Festanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern solle abklären, in welchem Umfang die versicherte Person überhaupt noch arbeiten könne. Eine kurzzeitige Steigerung über 80 % führe nicht zum Unterbruch der zeitlichen Konnexität, denn es müsse eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit während mehr als 3 Monaten vorliegen. Dem Schlussbericht der N____ sei zu entnehmen, dass das Pensum auf 80 % habe stabilisiert werden können. Eine über 80%ige resp. gar 100%ige Arbeitsfähigkeit habe er nicht erreicht. Ab 1. August 2014 habe er nur zu 60 % gearbeitet. Er sei erst nach der Kündigung durch die I____ AG, d.h. im August 2015, und nicht im August 2014, auf Abruf angestellt worden. Aussagen von Job Coachs hätten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keinerlei Beweiswert, da diese über keine medizinische Ausbildung verfügen würden, sondern Zielvorgaben formulierten. So werde bei einem Arbeitstraining meistens eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein 100%-Pensum erwartet; dieses Pensum habe er trotz Verlängerung des Arbeitstrainings nicht realisieren können. Erst im Januar 2015 sei der bisherige Arbeitsvertrag angepasst und das Pensum von 60 % auf 80 % erhöht worden. Bereits im Februar 2015 sei er infolge der Kardiomyopathie (IV-Akte 149) wieder zu ca. 50 % arbeitsunfähig geworden (IV-Akte 168). Der Kläger habe sich deswegen erneut bei der IV angemeldet. Diese habe im August 2015 beschlossen, eine weitere arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung vorzunehmen, um die medizinische Zumutbarkeit beurteilen zu können (IV-Akte 146). Diese habe erst im November 2015 durchgeführt werden können. Gemäss RAD (IV-Akte 153) sei sein Gesundheitszustand jedoch nicht stabil und der Umfang der Arbeitsfähigkeit daher nicht klar gewesen. Dr. med. O____ habe berichtet (IV-Akte 163), dass sich der Morbus Crohn unter Stress jeweils verstärke und der Verlust der Arbeitsstelle zu dessen Reaktivierung resp. zu einer verminderten Adhärenz gegenüber den Therapien führe und eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Die weitere Abklärung bei der P____ habe dann gezeigt, dass der Kläger bei einer 100%igen Präsenz nicht mehr als eine 60%ige Leistung erbringen und diese lediglich noch in einem Nischenarbeitsplatz realisiert werden könne. Der Morbus Crohn sei mit den Schubkrankheiten vergleichbar, weswegen die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar sei. So bestätigten die Fachärzte, dass sich der Zustand unter Stress jeweils massgeblich verschlechtert habe und sich nach Wegfall dieses äusseren Drucks das Zustandsbild wieder gebessert habe. Der unterschiedliche Krankheitsverlauf zeige sich in den häufig wechselnden Stellen, die der Kläger meist nur mit Unterstützung der IV gefunden habe und auch dank seinem ausgeprägten Wiedereingliederungswillen. So habe er dem Stress des ersten Arbeitsmarkts jeweils für eine befristete Zeit standgehalten, bis er erneut eingebrochen und der nächste Morbus-Crohn-Schub stärker ausgefallen sei. Dass das Arbeitsverhältnis bei der H____ nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus anderen Gründen aufgelöst worden sei, sei aufgrund der echtzeitlichen Arztzeugnisse einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit irrelevant.

3.                

3.1.          Es ist zu prüfen, ob eine bzw. welche der Beklagten für den Leistungsfall zuständig ist. Zu untersuchen ist zunächst, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten 1 eingetreten ist. Im Fall der Bejahung ist sodann zu fragen, ob der Kläger danach mit seiner Tätigkeit bei der I____ AG den zeitlichen Konnex unterbrochen hat.

3.2.          Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

3.3.          Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).

3.4.          Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet, d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E. 4.4.3 und vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 22. November 2017 (beigezogene IV-Akte 225 und 226) sprach die IV-Stelle Bern dem Kläger eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu. Der Beginn der von der Invalidenversicherung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit (Februar 2015) fällt daher in das Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten 2, der die Verfügung der IV-Stelle auch zugestellt wurde. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher für die Beklagte 2 grundsätzlich bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Allerdings war der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Relevanz. Des Weiteren ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage der zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). Die von der Beklagten 2 aufgeworfene Frage, ob die Bindungswirkung entfällt, wenn sie nicht bereits während des Vorbescheidverfahrens beigeladen war, kann daher offenbleiben. Das Gericht hat den Eintritt der nach Art. 23 BVG massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.

4.2.          Zur Beurteilung der Leistungszuständigkeit ist der Krankheitsverlauf des Klägers zusammen mit seinen beruflichen Stationen im Detail darzustellen.

4.3.          Vom dem 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 arbeitete der Kläger bei der G____ (vgl. IV-Akte 40 S. 3). Im Arztbericht vom 10. Januar 2008 (IV-Akte 14 S. 9) beschrieb Dr. med. Q____, Facharzt für Innere Medizin FMH, das Vorliegen eines Crohn des Kolons mit Fistelbildung perianal und blutige Durchfälle seit Ende 2007; er diagnostizierte einen Morbus Crohn. Der Kläger war vom 7. Januar bis 31. Januar 2008 zu 100 %, sodann zu 50 % bis Juni 2008 aufgrund des Morbus Crohn arbeitsunfähig (Arztbericht Dr. med. R____ vom 8. April 2009, IV-Akte 14). Am 30. Mai 2008 meldete sich der Kläger bei der IV-Stelle Bern zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Am 20. Februar 2009 meldete er sich sodann zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an und verwies auf eine seit 2003 bestehende Diabetes und einem im Januar 2008 aufgetretenen Morbus Crohn. Dr. med. S____, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2009 zu Handen der IV-Stelle Bern mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom, ein IBD «Inflammatory bowel disease» und eine depressive Verstimmung und generalisierte Angststörung (IV-Akte 22 S. 6). Seit Januar 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorgelegen, im Zeitpunkt des Gutachtens sei von einer Leistungsfähigkeit von etwa 70 % des Normalen auszugehen (IV-Akte 22 S. 10). Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch (IV-Akte 35). Die IV-Stelle gewährte dem Kläger jedoch berufliche Abklärung und Arbeitsvermittlung ab dem 8. März 2010 (IV-Akte 31).

4.4.          In der Folge übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine berufliche Abklärung vom 28. Juni bis am 19. September 2010 bei der P____ (IV-Akte 46 und 47). In ihrem Bericht vom 7. September 2010 empfahl die P____ einen 80 % Einstieg in die Privatwirtschaft, mit der Möglichkeit nach der Einarbeitungszeit auf 100 % zu steigern (IV-Akte 53). Die IV-Stelle gewährte dem Kläger sodann berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (IV-Akte 56) und vom 1. März bis 31. März 2011 in Form eines Arbeitstrainings bei der T____ GmbH (IV-Akte 69). Per 1. April 2011 trat der Kläger eine Vollzeitstelle bei der H____ GmbH an (IV-Akte 73) und die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 ab (IV-Akte 74).

4.5.          Ab 1. November bis 31. Dezember 2012 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig (Arztzeugnis Dr. med. O____ vom 10. Dezember 2012, IV-Akte 75). Das Arbeitsverhältnis bei der H____ GmbH wurde per Ende Dezember 2012 aufgelöst (IV-Akte 174 S. 3). Danach verblieb eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % aufgrund eines Morbus Crohn mit intermittierenden Durchfällen, «Stressanfälligkeit Persönlichkeit» und Diabetes mellitus Typ II (Meldeformular zur Früherfassung vom 7. April 2013, Dr. med. O____, IV-Akte 79). Der Kläger ersuchte die IV-Stelle Bern mit Schreiben vom 3. April 2013 (IV-Akte 78) um Wiederaufnahme des beruflichen Eingliederungsverfahrens, seine Stelle bei der H____ GmbH habe aus gesundheitlichen und anderen Gründen abgebrochen werden müssen. Der behandelnde Arzt Dr. med. O____ meldete den Kläger am 7. April 2013 (IV-Akte 79) zur Früherfassung bei der IV-Stelle Bern. Am 10. Mai 2013 meldete sich der Kläger erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 83).

4.6.          Die IV-Stelle Bern gewährte dem Kläger am 23. April 2013 berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (IV-Akte 80 und 93) und vom 18. November 2013 bis 18. Mai 2014 in Form eines Arbeitstrainings bei der Band-Genossenschaft bei Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung (IV-Akte 95, 96, 105, 108, 112 und 113; ab 18. Februar 2014 Praktikumseinsatz bei der I____ AG, IV-Akte 121). Aus der Zielvereinbarung mit der N____ ergibt sich, dass der Kläger das Arbeitstraining mit einem Pensum von 60 % begann und eine schrittweise Steigerung des Pensums auf 100 % angestrebt wurde (IV-Akte 116). Im Bericht vom 12. März 2014 (IV-Akte 116) hielt die N____ eine Leistungsfähigkeit von etwa 70 % fest (S. 5 des Berichts, siehe auch Schlussbericht vom 3. Juni 2014, S. 4, IV-Akte 121). Gemäss Schlussbericht vom 3. Juni 2014 habe er während des dreimonatigen Praktikums sein 80%-Pensum stabilisieren können. Bei zusätzlichen Aufträgen habe er sich zudem flexibel und einsatzwillig gezeigt, Kurzzeitig habe er deshalb auch mit einem etwas erhöhten Pensum gearbeitet (IV-Akte 121 S. 3). Die IV-Stelle Bern teilte dem Kläger am 28. Mai 2014 (IV-Akte 119) mit, sie übernehme die Kosten für ein externes Arbeitstraining bei der I____ AG vom 18. Mai bis 31. Juli 2014 sowie das Coaching durch die N____ (IV-Akte 119 und 120).

4.7.          Ab 4. August 2014 arbeitete der Kläger bei der I____ AG mit einem Pensum von 60 % (Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2014, IV-Akte 131). Für die ersten drei Monate richtete die IV-Stelle Bern einen Einarbeitungszuschuss in der vollen Höhe des Monatslohnes an die I____ AG aus (IV-Akte 127 und 133). Am 24. September 2014 (IV-Akte 136) verlängerte die IV-Stelle Bern das Job-Coaching bis Ende Dezember 2014. Mit Arbeitsvertrag vom 23. März 2015 (IV-Akte 143) wurde der Kläger von der I____ AG per sofort in einem Beschäftigungsumfang von 80 % angestellt. Aufgrund einer Reorganisation wurde dem Kläger per 31. Juli 2015 gekündigt (vgl. IV-Akte 146 S. 4) und er wurde ab 1. August 2015 noch für etwa 50 Stunden im Stundenlohn beschäftigt (vgl. IV-Akte 146 S. 2).

4.8.          Dr. med. U____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. Februar 2015 (IV-Akte 140) eine dilatative Form einer bisher unklaren Kardiomyopathie. Am 2. September 2015 (IV-Akte 151) teilte die IV-Stelle dem Kläger mit, dass eine Abklärung bei der P____ für die Zeit vom 2. bis 27. November 2015 durchgeführt werde. Im Abklärungsbericht der P____ vom 16. Dezember 2015 (IV-Akte 170 S. 4) wird beim Kläger bei einer geeigneten Tätigkeit und in einem wohlwollenden und verständnisvollen Arbeitsumfeld eine 65%-ige Leistungsfähigkeit in einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt festgestellt (Seite 14 f. des Berichts).

4.9.          Dr. O____, Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 28. Oktober 2015 (IV-Akte 163) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Crohn seit 2010, einen sekundär insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II seit 2003, eine dilatative Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion seit 2015 und eine sekundäre Depression. Während der Phasen des aktiven Morbus Crohn sei die Arbeitsfähigkeit wegen häufigen Toilettengangs eingeschränkt. Kontinuierliche Aktivitäten seien nur mit Unterbrüchen und in der Nähe einer Toilette möglich. Phasenweise sei eine Reduktion auf 80 % oder mehr und eine grössere Flexibilität notwendig. Bedingt durch den willkürlichen Verlauf des Morbus Crohn könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend massiv eingeschränkt sein. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mit maximal im Umfang von 60 % bis 80 % gerechnet werden. Dr. med. V____, Facharzt für Kardiologie FMH, attestierte im Gutachten vom 12. November 2015 (IV-Akte 168) eine primär kardial bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 50 % aufgrund einer Kardiomyopathie unklarer Genese mit leicht eingeschränkter systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion (Seite 5 des Gutachtens).

4.10.       Ab August 2015 bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Bei der I____ AG war er im August 2015 im Stundenlohn angestellt. Im November 2015 kam es zu einer weiteren arbeitsmarktlichen Abklärung bei der P____. Vom 17. Mai bis zum 16. August 2016 machte er einen Arbeitsversuch bei der W____. Ab dem 17. August 2016 wurde er sodann als sog. Arbeitnehmer mit einer IV-Rente in einem Pensum von 100 % bei der W____ angestellt (Arbeitsvertrag vom 11. August 2016, IV-Akte 184 S. 2) und er erreichte als Hilfslagerist eine Arbeitsleistung von knapp 30 % (Bericht der W____ vom 13. Januar 2017, IV-Akte 203 S. 10).

4.11.       Im polydisziplinären Gutachten vom 27. September 2017 (IV-Akte 216.1) diagnostizierten die Ärzte des J____ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Morbus Crohn des Colons, eine leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen, einen Diabetes mellitus Typ II und eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese und COPD Gold IIA. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 15 %. Aus internistischer Sicht sei der Kläger aufgrund der leichten diabetischen Nephropathie und des unzufriedenstellend eingestellten Diabetes mellitus mit konsekutiv vermehrter Müdigkeit und Konzentrationsstörungen in angepasster Tätigkeit im Umfang von 10 % eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei er aufgrund einer leichten depressiven Episode und akzentuierten Persönlichkeitszügen mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen im Umfang von 20 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine Wechselwirkung, der Kläger könne schlecht mit der somatischen Verschlechterung umgehen, was wiederum die affektive Störung negativ beeinflusse. Aus kardiologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, die Situation habe sich seit dem Jahr 2015 gebessert. Schliesslich bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht für eine ideal angepasste Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten (IV-Akte 216 S. 25). Seit Februar 2015 bestehe beim Kläger in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr. In angepasster Tätigkeit bestehe beim Kläger ab Februar 2015 eine Einschränkung von 50 % und ab Dezember 2015 eine Einschränkung von 40 % (IV-Akte 216 S. 25).

4.12.       Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016.

5.                

5.1.          Zu prüfen ist zunächst der sachliche Konnex.

5.2.          Dr. med. S____, Facharzt für Innere Medizin FMH, beschrieb in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2009, psychische Beschwerden im Sinne depressiver Störungen und akzentuierter Persönlichkeitszüge, Beschwerden im Zusammenhang mit dem Morbus Crohn (entzündliche Darmerkrankung) und einen Diabetes Mellitus (metabolisches Syndrom) und erachtete den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit als relevant eingeschränkt (vgl. oben Erw. 4.3.). Der behandelnde Arzt Dr. med. O____ attestierte in seinem Bericht IV-Früherfassung vom 7. April 2013, dass der Kläger ab November 2012 zwischen 30 % und 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, im November und Dezember 2012 war er zu 100 % arbeitsunfähig (Arztzeugnis Dr. med. O____ vom 10. Dezember 2012, IV-Akte 75). Er führte die Arbeitsunfähigkeit auf den Morbus Crohn, den Diabetes mellitus Typ II und psychische Störungen («Stressanfälligkeit Persönlichkeit») zurück.

5.3.          Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2017 (IV-Akte 226) auf das polydisziplinäre Gutachten des J____ vom 27. September 2017. Die darin gestellten Diagnosen eines Morbus Crohn, die Diabetes mellitus Typ II, die leichte depressive Episode sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen entsprechen den bereits in den Jahren 2009 und 2012 gestellten Diagnosen. Dem polydisziplinären Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass der Kläger in angepasster Tätigkeit weder aus kardiologischer Sicht (betreffend die Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie unklarer Genese) noch in Bezug auf die Lungenerkrankung (betreffend die Diagnose COPD Gold NA) eingeschränkt ist. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % bezieht sich damit allein auf die bereits in den Jahren 2009 und 2012 beschriebenen Diagnosen. Dr. med. S____ und der behandelnde Arzt Dr. med. O____ hielten somit in den Jahren 2009 bzw. 2013 die auch später von den Gutachtern des J____ beschriebenen Diagnosen fest.

5.4.          Zwischen der erstmals im Jahr 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und den in den Folgejahren beschriebenen gesundheitlichen Problemen und der aktuell invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit besteht daher ein sachlicher Konnex.

5.5.          Im Weiteren ist zu untersuchen, wann die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

5.6.          Der Kläger war seit dem 1. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig und ab Januar 2013 zu 30 % bis 40 % (siehe oben Erw. 4.5.). In diesem Zeitpunkt war er bei der Beklagten 1 versichert.

5.7.          Was den Einwand der Beklagten 1 betrifft, dass primär andere als gesundheitliche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der H____ GmbH geführt hätten, ist einerseits hervorzuheben, dass der Kläger in den von der Beklagten 1 erwähnten Schreiben des Klägers (siehe oben Erw. 2.2.) jeweils auch auf seine gesundheitliche Situation Bezug genommen hatte. Andererseits ist die Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur IV-Rente führte, nachweislich am 1. November 2012 eingetreten und das Arbeitsverhältnis wurde erst per Ende Dezember 2012 beendet. Aus welchen Gründen der Kläger gekündigt hat bzw. das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, ist damit irrelevant.

5.8.          Die Arbeitsunfähigkeit ist daher bei der Beklagten 1 eingetreten. Ein allfälliger zeitlicher Konnex zu einer bereits vor dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ist durch die Arbeitstätigkeit des Klägers bei der Beklagten 1 jedenfalls durchbrochen worden, denn der Kläger arbeitete vom 1. April 2011 bis Oktober 2012 zu 100 % ohne dass Arbeitsunfähigkeiten in nennenswertem Ausmass dokumentiert wären.

6.                

6.1.          Zu prüfen ist nun, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der H____ GmbH während mehr als drei Monaten wieder über 80 % arbeitsfähig war und mit der dauerhaften Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden konnte. Insbesondere ist zu fragen, ob er mit der Arbeitstätigkeit bei der I____ AG den zeitlichen Konnex unterbrochen hat.

6.2.          Die Beklagte 1 geht davon aus, dass der Kläger ab 1. August 2014 zu 100 % bei der I____ AG angestellt gewesen sei, weil er dort zusätzlich zu seiner Festanstellung von 60 % ab dem 1. August 2014 als Produktionsmitarbeiter auf Abruf gearbeitet habe. Dabei verweist sie auf entsprechende Angaben im Gutachten vom 27. September 2017 (IV-Akte 216.1 S. 23). Aus dem Email vom 27. August 2015 (IV-Akte 146 S. 2) geht jedoch hervor, dass der Kläger nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2015 im August 2015 noch für weitere 50 Stunden im Stundenlohn arbeitete. Die Anstellung im Stundenlohn bezieht sich daher auf den August 2015 und nicht 2014. Im Arbeitsvertrag vom 16. März/23. März 2015 vereinbarte die I____ AG mit dem Kläger ein Arbeitspensum von 80 % per sofort, tatsächlich arbeitete der Kläger seit dem 1. Januar 2015 zu 80 % bei der I____ AG (vgl. Bericht der N____ vom 5. März 2015, IV-Akte 141 S. 2). Was das von der Beklagten 1 vorgebrachte Arbeitspensum von 85 % anbelangt, so geht aus dem Bericht vom 5. März 2015 hervor, dass der Kläger kurzfristig betriebsbedingt in einem höheren Pensum gearbeitet habe und er die entsprechende Überzeit in Absprache mit dem Vorgesetzten habe kompensieren können. Gleiches geht auch bereits aus dem Bericht der N____ vom 3. Juni 2014 hervor (IV-Akte 121). Danach habe er kurzzeitig auch mit einem etwas erhöhten Pensum (bis ca. 85 %) gearbeitet. Die entsprechende Überzeit habe er in Absprache mit den Vorgesetzten mit, je nach Bedarf, gesundheitlich bedingten zusätzlichen Pausen (vermehrtes Aufsuchen der Toilette) kompensieren können. Ein höheres Pensum als 80 % kann damit für die erforderliche Zeitdauer von drei Monaten nicht nachgewiesen werden, denn die Mehrarbeit von bis zu 85 % war nur kurzfristig und wurde durch Zeitkompensation wieder ausgeglichen. Insgesamt lässt sich damit ein über 80 % hinausgehendes Pensum nicht belegen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die I____ AG eine Erhöhung des Pensums auf 100 % plante (vgl. dazu IV-Akte 141 S. 2), eine Arbeitsfähigkeit über 80 % abgeleitet werden. Denn ohne die tatsächliche Umsetzung dieses Vorhabens kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger ein Pensum von 100 % über die erforderliche Zeitspanne von drei Monaten hätte aufrechterhalten können. Auch sprechen die medizinischen Berichte gegen eine solche Annahme (vgl. insbes. Erw. 4.8.). Das Email vom 22. September 2014 (IV-Akte 137), auf das sich die Beklagte 1 beruft, bestätigt ebenfalls keine drei Monate dauernde Arbeitstätigkeit von über 80 %. Zwar schreibt der zuständige Job-Coach der N____ zunächst, dass der Kläger nun ein halbes Jahr in der Logistik mit einem 80-100 % Pensum tätig gewesen sei, und dieses nun auf 60 % reduziert werde. Er habe den Eindruck, und die Zeit im August bestätige dies, dass der Kläger weiterhin 100 % arbeiten werde. Dies präzisierte er jedoch am Ende des Mails, indem er ausführte, in der Regel sei der Kläger zwischen 70 und 90 % tätig, und könne zwischendurch kompensieren. Dies belegt wechselnde wöchentliche Arbeitszeiten, nicht aber eine über 80 % liegende Tätigkeit. Zudem betrifft das erwähnte 80 - 100 % Pensum die Praktikumszeit im Frühjahr 2014 und kann damit nicht mit einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Kläger von August 2014 bis Oktober 2014 Einarbeitungszuschüsse der IV erhielt. Ein Einarbeitungszuschuss gemäss Art. 18b IVG darf nur dann gewährt werden, wenn die Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Des Weiteren waren während der gesamten Beschäftigungsdauer bei der I____ AG die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers vorhanden und auch immer wieder Thema und der Arbeitgeber wusste um die gesundheitlichen Probleme. Eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer über 80%igen Arbeitsfähigkeit war demnach objektiv nicht wahrscheinlich (vgl. oben Erw. 3.3.). Ob die I____ AG die 80 %-Stelle des Klägers aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen kündigte, ist dabei wiederum ohne Belang, denn es waren gesundheitliche Gründe dafür ausschlaggebend, dass der Kläger nicht mehr als 80 % arbeitete.

6.3.          Die Beklagte 1 ist schliesslich der Ansicht, wenn der zeitliche Zusammenhang durch die Arbeit bei der I____ AG nicht als unterbrochen angesehen werde, dann dürfe die Arbeit bei der H____ GmbH ebenfalls als nicht unterbrechend eingestuft werden. Eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Arbeitseinsätze sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zur zeitlichen Konnexität, die zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität führen, seien bei Schubkrankheiten nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr sei dem Wesen einer Schubkrankheit, wie Morbus Crohn, bei der sich Perioden der Arbeitsfähigkeit und solche der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig ablösen, Rechnung zu tragen und daher sei kein allzu strenger Massstab anzulegen.

6.4.          Der Kläger arbeitete vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bei der H____ GmbH. Dr. med. O____ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2012. Davor war der Kläger nicht arbeitsunfähig. Seiner damaligen Arbeitgeberin fiel vor dem 1. November 2012 keine Leistungseinschränkung auf, eine solche wird von der Beklagten 1 auch nicht geltend gemacht. Der Kläger erbrachte damit ein 100%-Pensum während eineinhalb Jahren ohne Probleme, womit ein allenfalls bestehender zeitlicher Konnex jedenfalls unterbrochen ist. Bei einer konstanten Arbeitsleistung über eine Zeitspanne von 18 Monaten, liegt offensichtlich kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten anzuwenden wäre. Die Ausführungen der Beklagten 1 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehen daher von vornherein ins Leere. Unter diesen Umständen ist es auch nicht von Bedeutung, ob das Leistungsvermögen des Klägers während seiner Anstellung bei der G____ AG eingeschränkt war. Auch wenn der sachliche Konnex zu den während der Anstellung bei der G____ AG aufgetretenen Leistungseinschränkungen gegeben ist, wurde entgegen der Ansicht der Beklagten 1 der zeitliche Konnex durch die Arbeitstätigkeit von über 80 % bei der H____ GmbH (siehe oben Erw. 4.4.) unterbrochen. Auch gibt es keine Hinweise, die Tätigkeit bei der H____ GmbH als blossen Arbeitsversuch anzusehen, sodass der zeitliche Zusammenhang zu einer vor der Anstellung bei der H____ GmbH nicht unterbrochen worden ist. Zwar wurde der Kläger in der Zeit bis zu der Anstellung bei der H____ GmbH über die IV-Stelle durch einen Job Coach unterstützt, die IV-Stelle schloss die berufliche Massnahmen mit Schreiben vom 3. Mai 2011 ab (siehe oben Erw. 4.4., IV-Akte 74).

6.5.          Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass Zeiten, in denen der Versicherte als vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.6.          Der Kläger war in seiner Arbeitsfähigkeit bei der Beklagten 1 relevant eingeschränkt. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen konnte er während der Beschäftigungszeit bei der der Beklagten 2 angeschlossenen Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % während dreier Monate erreichen. Damit ist der zeitliche Konnex durch die Tätigkeit bei der I____ AG nicht unterbrochen worden und die Beklagte 1 ist nach Art. 23 BVG leistungspflichtig.

7.                

7.1.          Daraus folgt, dass die Beklagte 1 für den Leistungsfall zuständig ist, dem Kläger eine entsprechende Viertelsrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 1. Februar 2016 (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG) und aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab dem 1. Februar 2018 (Punkt 9.4.1 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen [ARB]) auszurichten hat und ihm die Beitragsbefreiung nach Ablauf der Wartefrist von jeweils drei Monaten (Punkt. 9.3 ARB) zu gewähren hat.

7.2.          Der Kläger verlangt einen Verzugszins.

7.3.          Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).

7.4.          Nach Punkt 12.2.1 ARB wird die erste Rentenzahlung vier Wochen nach Einreichung der zur Anspruchsbegründung notwendigen Dokumente fällig. Vorschriften zum Verzug und zum Zins finden sich in den ARB nicht. Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine Klage am 27. September 2019 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage gutzuheissen. Die gegen die Beklagten 2 und 3 gerichtete Klage ist somit abzuweisen.

8.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem erhöhten Aufwand auszugehen, da sich die Klage gegen drei Beklagte richtet. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

8.4.          Die Beklagte 2 und 3 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, denn der in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ist auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden (BGE 126 V 143 E. 4b).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 dazu verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2016 bzw. ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente aus der obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

            Das Alterskonto des Klägers ist ab dem 1. Mai 2016 bzw. ab dem 1. Mai 2018 weiterzuführen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte 1 zahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'950.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 381.15 Mehrwertsteuer (7.7 %).

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1
–          Beklagte 2

–          Beklagte 3

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: