Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.16

Berechnung der Hinterlassenenrente

Altersrente des Verstorbenen ist Berechnungsbasis. In casu keine Anpassung an Preisentwicklung.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der am 15. November 2015 verstorbene Ehegatte der Klägerin war über seine Arbeitgeberin seit 1. Juni 1965 bei der E____ im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Infolge eines Berufsunfalles war er vollständig invalid, wodurch auch die E____ nebst der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie dem zuständigen Unfallversicherer im Grundsatz leistungspflichtig geworden war. Die E____ hatte jedoch ihre Leistungen gestützt auf Art 28 Ziff. 1 des Vorsorgereglements (Klagbeilage 13) auf «Null» gekürzt.

Mit Schreiben vom 15. September 2006 (Klagbeilage 12) teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit, der Ehemann der Klägerin verfüge mit Erreichen des 65. Altersjahrs (am 8. Februar 2006) über ein Alterskapital von CHF 263’378.50. Davon werde dem Ehemann der Klägerin per 28. Februar 2006 der Kapitalbetrag von CHF 117’589.20 ausbezahlt. Die Differenz zum Alterskapital von CHF 145’789.30 bleibe reserviert für die allfällige Todesfallleistung an die hinterbliebene Ehegattin.

b)        Die Beklagte hatte im Jahr 2006 die Leistungspflicht gegenüber den invaliden Versicherten der E____ gegen Zahlung des notwendigen Deckungskapitals übernommen.

c)         Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten nach dem Tod des Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente. In der Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Höhe dieser Witwenrente, die vorprozessual nicht mehr bereinigt werden konnten.

II.       

a)        Mit Klage vom 18. Oktober 2019 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 15. November 2015 eine Witwenrente von jährlich mindestens CHF 6'473.50 (abzüglich der bereits geleisteten Rentenbeträge) auf der Basis des (vollständigen) Altersguthabens des Ehemannes der Klägerin abzüglich dessen Barbezugs von CHF 117'589.20 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten, wobei die genaue Rentenberechnung von der Beklagten vorzunehmen sei.

b)        Mit Klageantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die Beklagte, es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit Dezember 2015 eine jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.

c)         Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2020, modifiziert die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine Witwenrente von mehr als CHF 6’298.10 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten. Bei der Berechnung der Rente seien insbesondere die Verzinsung des Altersguthabens in den Jahren 2006 bis 2015 und die Anpassung der Rente an die Teuerung ab dem Jahr 2016 zu berücksichtigen.

d)        Mit Duplik vom 7. März 2020 beantragt die Beklagte, es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit Dezember 2015 eine jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 21. April 2020 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). 

1.2.          Der Ort des Betriebes, bei welchem der verstorbene Ehegatte angestellt war, ist Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 

2.                

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin eine Witwenrente in Höhe von «mindestens» CHF 6'473.50 ab 15. November 2015 geltend. Die Beklagte anerkennt eine Rentenleistungspflicht in Höhe von CHF 6'298.10 jährlich ab Dezember 2015.

Die Klägerin bestätigt in der Replik, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei am 28. November 2015 und nicht schon am 15. November 2015 verstorben. Die Rente im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 ATSG habe aber noch bis Ende des Monates November 2015 an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt werden müssen. Da der Rentenbeginn gemäss Art. 23 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Klagbeilage 13) bis zum Erlöschen dieses Invalidenrentenanspruchs aufgeschoben worden sei, sei gegen den Beginn der von der Beklagten geschuldeten Witwenrente nichts einzuwenden (Replik S. 2 Ziff. 3).

Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die ab Dezember 2015 zu erbringende Witwenrente müsse höher ausfallen als von der Beklagten anerkannt.

Es bleiben zwei Differenzen, die nachfolgend zu klären sind.

3.                

3.1.          Die Klägerin macht in der Replik geltend, die Beklagte berechne die Witwenrente anhand des im Jahr 2006 vorhandenen Alterskapitals. Dies, obwohl in den rund neun Jahren bis zum Rentenbeginn eine Verzinsung des Kapitals seitens der Beklagten habe erfolgen müssen. Gemäss Art. 16 des Reglements sei das Altersguthaben zu verzinsen und der Zinssatz werde - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen - jeweils vom Stiftungsrat bestimmt. Das bedeute, dass das bei der Beklagten verbliebene Alterskapital habe verzinst werden müssen. Somit seien bei der Festsetzung der Hinterlassenenrente mit Rentenbeginn am 1. Dezember 2015 die Zinsen der Jahre 2006 bis 2015 gutzuschreiben.

In der Duplik (S. 2 f.) verweist die Beklagte auf die Regelung im Gesetz und im Reglement. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt die Witwenrente beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Das Vorsorgereglement (Klagbeilage 13) verweist in Art. 23 Ziffer 5 für die Höhe der (reglementarischen) Ehegattenrente auf Anhang C. Dort wird festgehalten, dass die jährliche Ehegattenrente «bei Tod nach Erreichen des Rücktrittsalters 60% der Altersrente» beträgt (Anhang C, gültig ab 1. Januar 2005 = Anhang zu Klagbeilage 13).

3.2.          Die Beklagte führt zunächst aus, dass der Verweis in Art. 21 Abs. 2 BVG auf die zuletzt ausgerichtete Alters- oder Invalidenrente zum Schluss verleiten könnte, es sei der tatsächlich ausgerichtete Betrag der jeweiligen Rentenleistung massgebend. Sie anerkennt jedoch zutreffend, dass damit nicht eine im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung reduzierte oder gar auf «null» gestellte Rentenleistung gemein sein kann. Die Lehre (Hürzeler/Scartazzini in: Geiser/Schneider/Gächter, Kommentar zum BVG und FZG, 2. A., Bern 2018, N. 7 zu Art. 21) stellt klar, dass nicht der allenfalls infolge Überentschädigung gekürzte Rentenbetrag gemeint ist, sondern das jeweils vom Versicherten bezogene bzw. zuerkannte ungekürzte Rentenbetreffnis. Die angeführte Literaturstelle bezieht gerade auch den hier gegebenen Fall ein, dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung gekürzte Leistungen erbringt, was jedoch auch in diesem Fall an der auf den erstmaligen Berentungszeitpunkt hin ermittelten Höhe des (ungekürzten) Rentenbetreffnisses nichts ändert.

3.3.          Die Beklagte verweist sodann darauf, dass die sub Erw. 3.1. angeführten, einschlägigen Vorschriften in Gesetz und Reglement darin übereinstimmen, dass sich die Höhe der Witwenrente allein anhand der Altersrente bemesse. Dagegen sähen weder Gesetz noch Reglement vor, dass die Witwenrente sich aufgrund des aufgezinsten Alterskapitals berechne, wie es die Klägerin verlange.

3.3.1.  Nach Art. 18 lit. d BVG besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen u.a. dann, wenn der Verstorbene von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente erhielt.

Auch wenn im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die ihm ab Erreichen des Pensionsalters (8. Februar 2006) zustehende Altersrente aus der beruflichen Vorsorge gestützt auf eine Überentschädigungsberechnung auf «Null» herabgesetzt war, bleibt das ungekürzte Rentenbetreffnis des Ehemannes mit Wirkung ab 1. März 2006 für die Berechnung der Rente der überlebenden Ehegattin massgeblich. Das Rentenbetreffnis belief sich gemäss den insoweit unbestrittenen Darlegungen der Beklagten (Klagantwort S. 5 sub IV) auf CHF 10'496.85. Es errechnet sich gemäss den insoweit ebenfalls unbestrittenen Ausführungen in der Klage aufgrund des per 1. März 2006 bestandenen Alterskapitals von CHF 145'789.30 (und nicht 145'849.30), multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 7,2%.

3.3.2.  Welches das Berechnungssubstrat für die Hinterlassenenrente bildet, erschliesst sich auch aus den Ausführungen bei Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 301 Rz 926): «Bezog hingegen der Versicherte bereits eine Alters- oder Invalidenrente, richtet sich die Höhe der Rente des überlebenden Ehegatten … nach dieser Rentenhöhe. Diese Rentenhöhen sind bekannt, womit die Berechnung der Rente des überlebenden Ehegatten und der Waisenrente einfach ist. Die Rente des überlebenden Ehegatten beträgt 60 Prozent der bezogenen Alters- oder Invalidenrente, die Waisenrente 20 Prozent». Auch bei Hürzeler/Scartazzini (a.a.O. N. 7 zu Art. 21) wird an keiner Stelle Bezug genommen auf ein infolge einer solchen Kürzung noch frei gebliebenes Deckungskapital, das als Basis zur Ermittlung einer erst nach dem Ableben des Rentenbezügers fällig werdenden Hinterlassenenleistung heranzuziehen wäre.

3.4.          Anzufügen bleibt, dass selbst dann, wenn das für die Altersrente massgebliche Alterskapital und nicht die Altersrente des verstorbenen Ehemannes als Berechnungsbasis für die Hinterlassenenrente heranzuziehen wäre, die von der Klägerin anvisierte Verzinsung ab 2006 bis 2015 nicht möglich wäre. Vorweg steht einer Verzinsung eines Alterskapitals nach dem Eintritt des Ehemannes ins Pensionsalter die gesetzliche Regelung entgegen, wie sie in Art. 15 BVG verankert ist. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG besteht das Altersguthaben aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dadurch kommt das allgemeine Prinzip zum Ausdruck, dass die Verzinsung des Alterskapitals mit dem Eintritt des Versicherungsfalles endet (Stauffer, a.a.O., S. 264 Rz 804). Damit übereinstimmend sieht auch Art. 17 Ziff. 7 des Vorsorgereglements der Beklagten (Klagbeilage 13) vor, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahrs anteilsmässig bis zu diesem Zeitpunkt berechnet wird.

4.                

4.1.          Nach Meinung der Klägerin erhöht sich die Witwenrente zudem gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG im Rahmen einer Anpassung an die Preisentwicklung. Die Beklagte sei anzuhalten, die entsprechenden jährlichen Entscheide dazu vorzulegen, ob und in welchem Ausmass sie die Renten in diesen Jahren 2006 bis 2015 der Teuerung angepasst habe. Entsprechend sei auch die Hinterlassenenrente der Klägerin rückwirkend per Rentenbeginn in dem Mass der Teuerung anzupassen, wie auch die Renten der anderen Destinatäre angehoben worden sind.

In der Duplik legt die Beklagte dar, die Pensionskasse der E____ und auch die Beklagte hätten die reglementarischen Altersrenten in der Periode 2006 - 2015 nie erhöht: Einerseits habe die Teuerung in diesen zehn Jahren insgesamt nur gerade 2.0% betragen, was zu keiner Teuerungsanpassung gezwungen habe. Zunächst hätten die grossen finanziellen Einbussen in den Jahren 2008 und 2011 keine Teuerungsanpassungen zugelassen. Danach habe sich die Notwendigkeit ergeben, den technischen Zinssatz sukzessive von 4% auf weniger als die Hälfte zu senken. Formelle Negativentscheide habe der Stiftungsrat aber in der genannten Periode zum Teuerungsausgleich nicht protokolliert.

4.2.          Wiederum ist auf die einschlägige Literatur zu verweisen. Nach Stauffer (a.a.O. S. 301 Rz. 928) müssen Hinterlassenenrenten gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG nach drei Jahren Laufzeit der Teuerung angepasst werden. Die Teuerungsanpassung erfolgt gemäss Gesetz bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Nachher besteht keine Pflicht mehr für eine obligatorische Teuerungsanpassung, vielmehr muss die Vorsorgeeinrichtung Bestimmungen über eine Anpassung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten erlassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Entrichtet eine Vorsorgeeinrichtung überobligatorische Leistungen, ist nur der nach Schattenrechnung ermittelte BVG-Leistungsteil zwingend der Teuerung anzupassen. Dies kann dazu führen, dass Vorsorgeeinrichtungen mit Hinweis auf die Einhaltung des BVG-Leistungsteils eine über das BVG hinausgehende Leistung nicht erhöhen müssen, zumindest so lange nicht, wie nicht die obligatorische Leistung zusammen mit dem Teuerungsausgleich die reglementarische Leistung überschreitet.

Vorliegend hat die Beklagte anerkannt, dass die Hinterlassenenrente an die Klägerin nicht nur im Rahmen des Obligatoriums, und zwar in Höhe von jährlich CHF 3'623.--(vgl. Klage S. 6 Ziff. 8), sondern im Rahmen des Überobligatoriums in Höhe von jährlich CHF 6'298.10 zu leisten ist. Vor diesem Hintergrund ist klar, im Rahmen einer Schattenrechnung die obligatorische Leistung zusammen mit einem Teuerungsausgleich die reglementarische Leistung nicht überschreitet.

5.                

Nicht strittig ist der verlangte Verzugszins von 5% ab Klageinreichung. Er ist praxisgemäss (vgl. BGE 119 V 131 [= Pra 83 Nr. 67] mit Hinweis auf Art. 105 Abs. 1 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 6) auf den zuzusprechenden Leistungen zu entrichten.

6.                

Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente, jährlich in Höhe von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten. Die weitergehenden Rechtsbegehren der Klägerin sind abzuweisen.

7.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Klägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren zum überwiegenden Teil. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte eine angemessene Parteientschädigung an die Klägerin zu tragen.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall ist in Umfang und Schwere vergleichbar. 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente von jährlich CHF 6'298.10 CHF zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageinreichung (18. Oktober 2019) zu entrichten. 

            Das weitergehende Klagbegehren ist abzuweisen.

            Das Verfahren ist kostenlos.   

            Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer. 

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: