|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 21. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Gegenstand
BV.2019.16
Berechnung der Hinterlassenenrente
Altersrente des Verstorbenen ist Berechnungsbasis. In casu keine Anpassung an Preisentwicklung.
Tatsachen
I.
a) Der am 15. November 2015 verstorbene Ehegatte der Klägerin war über seine Arbeitgeberin seit 1. Juni 1965 bei der E____ im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Infolge eines Berufsunfalles war er vollständig invalid, wodurch auch die E____ nebst der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie dem zuständigen Unfallversicherer im Grundsatz leistungspflichtig geworden war. Die E____ hatte jedoch ihre Leistungen gestützt auf Art 28 Ziff. 1 des Vorsorgereglements (Klagbeilage 13) auf «Null» gekürzt.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 (Klagbeilage 12) teilte die ehemalige Arbeitgeberin mit, der Ehemann der Klägerin verfüge mit Erreichen des 65. Altersjahrs (am 8. Februar 2006) über ein Alterskapital von CHF 263’378.50. Davon werde dem Ehemann der Klägerin per 28. Februar 2006 der Kapitalbetrag von CHF 117’589.20 ausbezahlt. Die Differenz zum Alterskapital von CHF 145’789.30 bleibe reserviert für die allfällige Todesfallleistung an die hinterbliebene Ehegattin.
b) Die Beklagte hatte im Jahr 2006 die Leistungspflicht gegenüber den invaliden Versicherten der E____ gegen Zahlung des notwendigen Deckungskapitals übernommen.
c) Die Klägerin beantragte gegenüber der Beklagten nach dem Tod des Ehemannes die Ausrichtung einer Witwenrente. In der Folge entstanden zwischen den Parteien Differenzen hinsichtlich der Höhe dieser Witwenrente, die vorprozessual nicht mehr bereinigt werden konnten.
II.
a) Mit Klage vom 18. Oktober 2019 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 15. November 2015 eine Witwenrente von jährlich mindestens CHF 6'473.50 (abzüglich der bereits geleisteten Rentenbeträge) auf der Basis des (vollständigen) Altersguthabens des Ehemannes der Klägerin abzüglich dessen Barbezugs von CHF 117'589.20 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten, wobei die genaue Rentenberechnung von der Beklagten vorzunehmen sei.
b) Mit Klageantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die Beklagte, es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit Dezember 2015 eine jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.
c) Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020, in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2020, modifiziert die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 eine Witwenrente von mehr als CHF 6’298.10 nebst Zins zu 5% seit Klageeinleitung zu leisten. Bei der Berechnung der Rente seien insbesondere die Verzinsung des Altersguthabens in den Jahren 2006 bis 2015 und die Anpassung der Rente an die Teuerung ab dem Jahr 2016 zu berücksichtigen.
d) Mit Duplik vom 7. März 2020 beantragt die Beklagte, es sei die Klage teilweise gutzuheissen und der Klägerin seit Dezember 2015 eine jährliche Witwenrente von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 21. April 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2. Der Ort des Betriebes, bei welchem der verstorbene Ehegatte angestellt war, ist Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin eine Witwenrente in Höhe von «mindestens» CHF 6'473.50 ab 15. November 2015 geltend. Die Beklagte anerkennt eine Rentenleistungspflicht in Höhe von CHF 6'298.10 jährlich ab Dezember 2015.
Die Klägerin bestätigt in der Replik, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei am 28. November 2015 und nicht schon am 15. November 2015 verstorben. Die Rente im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 ATSG habe aber noch bis Ende des Monates November 2015 an den Ehemann der Klägerin ausbezahlt werden müssen. Da der Rentenbeginn gemäss Art. 23 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Klagbeilage 13) bis zum Erlöschen dieses Invalidenrentenanspruchs aufgeschoben worden sei, sei gegen den Beginn der von der Beklagten geschuldeten Witwenrente nichts einzuwenden (Replik S. 2 Ziff. 3).
Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die ab Dezember 2015 zu erbringende Witwenrente müsse höher ausfallen als von der Beklagten anerkannt.
Es bleiben zwei Differenzen, die nachfolgend zu klären sind.
In der Duplik (S. 2 f.) verweist die Beklagte auf die Regelung im Gesetz und im Reglement. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt die Witwenrente beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Das Vorsorgereglement (Klagbeilage 13) verweist in Art. 23 Ziffer 5 für die Höhe der (reglementarischen) Ehegattenrente auf Anhang C. Dort wird festgehalten, dass die jährliche Ehegattenrente «bei Tod nach Erreichen des Rücktrittsalters 60% der Altersrente» beträgt (Anhang C, gültig ab 1. Januar 2005 = Anhang zu Klagbeilage 13).
3.3.1. Nach Art. 18 lit. d BVG besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen u.a. dann, wenn der Verstorbene von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente erhielt.
Auch wenn im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin die ihm ab Erreichen des Pensionsalters (8. Februar 2006) zustehende Altersrente aus der beruflichen Vorsorge gestützt auf eine Überentschädigungsberechnung auf «Null» herabgesetzt war, bleibt das ungekürzte Rentenbetreffnis des Ehemannes mit Wirkung ab 1. März 2006 für die Berechnung der Rente der überlebenden Ehegattin massgeblich. Das Rentenbetreffnis belief sich gemäss den insoweit unbestrittenen Darlegungen der Beklagten (Klagantwort S. 5 sub IV) auf CHF 10'496.85. Es errechnet sich gemäss den insoweit ebenfalls unbestrittenen Ausführungen in der Klage aufgrund des per 1. März 2006 bestandenen Alterskapitals von CHF 145'789.30 (und nicht 145'849.30), multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 7,2%.
3.3.2. Welches das Berechnungssubstrat für die Hinterlassenenrente bildet, erschliesst sich auch aus den Ausführungen bei Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 301 Rz 926): «Bezog hingegen der Versicherte bereits eine Alters- oder Invalidenrente, richtet sich die Höhe der Rente des überlebenden Ehegatten … nach dieser Rentenhöhe. Diese Rentenhöhen sind bekannt, womit die Berechnung der Rente des überlebenden Ehegatten und der Waisenrente einfach ist. Die Rente des überlebenden Ehegatten beträgt 60 Prozent der bezogenen Alters- oder Invalidenrente, die Waisenrente 20 Prozent». Auch bei Hürzeler/Scartazzini (a.a.O. N. 7 zu Art. 21) wird an keiner Stelle Bezug genommen auf ein infolge einer solchen Kürzung noch frei gebliebenes Deckungskapital, das als Basis zur Ermittlung einer erst nach dem Ableben des Rentenbezügers fällig werdenden Hinterlassenenleistung heranzuziehen wäre.
In der Duplik legt die Beklagte dar, die Pensionskasse der E____ und auch die Beklagte hätten die reglementarischen Altersrenten in der Periode 2006 - 2015 nie erhöht: Einerseits habe die Teuerung in diesen zehn Jahren insgesamt nur gerade 2.0% betragen, was zu keiner Teuerungsanpassung gezwungen habe. Zunächst hätten die grossen finanziellen Einbussen in den Jahren 2008 und 2011 keine Teuerungsanpassungen zugelassen. Danach habe sich die Notwendigkeit ergeben, den technischen Zinssatz sukzessive von 4% auf weniger als die Hälfte zu senken. Formelle Negativentscheide habe der Stiftungsrat aber in der genannten Periode zum Teuerungsausgleich nicht protokolliert.
Vorliegend hat die Beklagte anerkannt, dass die Hinterlassenenrente an die Klägerin nicht nur im Rahmen des Obligatoriums, und zwar in Höhe von jährlich CHF 3'623.--(vgl. Klage S. 6 Ziff. 8), sondern im Rahmen des Überobligatoriums in Höhe von jährlich CHF 6'298.10 zu leisten ist. Vor diesem Hintergrund ist klar, im Rahmen einer Schattenrechnung die obligatorische Leistung zusammen mit einem Teuerungsausgleich die reglementarische Leistung nicht überschreitet.
Nicht strittig ist der verlangte Verzugszins von 5% ab Klageinreichung. Er ist praxisgemäss (vgl. BGE 119 V 131 [= Pra 83 Nr. 67] mit Hinweis auf Art. 105 Abs. 1 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 114/06 vom 11. Mai 2007 E. 6) auf den zuzusprechenden Leistungen zu entrichten.
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente, jährlich in Höhe von CHF 6'298.10 (abzüglich der seither ausgerichteten Rentenbetreffnisse) nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019 auszurichten. Die weitergehenden Rechtsbegehren der Klägerin sind abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Klägerin obsiegt im vorliegenden Verfahren zum überwiegenden Teil. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte eine angemessene Parteientschädigung an die Klägerin zu tragen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall ist in Umfang und Schwere vergleichbar.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Dezember 2015 eine Witwenrente von jährlich CHF 6'298.10 CHF zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageinreichung (18. Oktober 2019) zu entrichten.
Das weitergehende Klagbegehren ist abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG