|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 29.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat
[...]
Kläger
Pensionskasse C____
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwalt
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.17
Klage betreffend Invalidenrente
aus beruflicher Vorsorge
Neuberechnung der Überentschädigung
bei Eintritt des ordentlichen Pensionsalters
Tatsachen
I.
a) Der 1953 geborene Kläger war seit Mai 1976 bei der
C____ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert
(Klagebeilage [KB] 1). Im Juni 2006 erlitt der Kläger einen Fahrradunfall.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (KB 6) sprach die Eidgenössische
Invalidenversicherung (IV) dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 52%
rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
in der Höhe von monatlich CHF 1'062.00 zu. Seit 1. September 2011
leistete der Unfallversicherer eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 49% von monatlich CHF 3'520.70 (KB 7).
b) Der Kläger wurde auf den 1. September 2013
vorzeitig pensioniert. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (Beilage
Klageantwort [AB] 9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ihm bis
zum Vorliegen eines IV-Entscheids provisorisch eine (gekürzte) ganze Altersrente
aus beruflicher Vorsorge von CHF 2'600.00 monatlich ausrichten. Unter
Bezugnahme auf die Verfügung der IV-Stelle [...] vom 14. Januar 2015
(KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2015
(AB 11) mit, er habe ab September 2013 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich CHF 1'500.00 und
eine (gekürzte) halbe Altersrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich
CHF 1'300.00 (AB 11 Beilage E). Bis zu seiner ordentlichen
Pensionierung erhalte er zudem von seiner Arbeitgeberin eine AHV-Überbrückungsrente
von CHF 1'500.00 pro Monat. Aufgrund einer Überentschädigung (vgl.
Berechnungsblatt Überversicherung [AB 11 Beilage C]) kürzte sie die
berufliche Invalidenrente auf CHF 0.00.
c) Am 6. September 2018 (KB 12) ersuchte
der Kläger die Beklagte, ab dem Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung auf
die Kürzung seiner Invalidenleistung zu verzichten. Nach Erreichung des
AHV-Alters seien bei der Überentschädigungsberechnung lediglich noch Leistungen
der Unfallversicherung oder von ausländischen Versicherungen einzubeziehen,
aber keine Altersrenten (vgl. auch E-Mail des Klägers vom 14. Januar 2019
[KB 14]). Die Beklagte antwortete am 10. Januar 2019 (KB 13)
sowie im erläuternden Schreiben vom 29. März 2019 (KB 15), nach vorliegend
anwendbarem Vorsorgeplan habe der Kläger seit Erreichen des ordentlichen
Pensionierungsalters weiterhin Anspruch auf die (gekürzte) halbe Altersrente
sowie eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Diese dürfe nach den
anwendbaren reglementarischen Bestimmungen auch nach Erreichen des AHV-Alters
gekürzt werden, wenn sie – wie vorliegend – mit Leistungen der Unfallversicherung
zusammentreffe, weswegen es bei der Kürzung der Invalidenrente bleibe. Die
Altersrente dürfe hingegen nicht gekürzt werden, da die Vorsorgeleistungen im
gleichen Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters zu erbringen
seien.
II.
a) Mit Klage vom 22. Oktober beantragt der
Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2018 eine
ungekürzte Altersrente zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinses
seit Klageeinreichung zu bezahlen.
b) Die Beklagte schliesst in der Klagantwort vom 16. Januar
2020 auf Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 29. Mai 2020 passt der Kläger
sein Rechtsbegehren insoweit an, als er die Ausrichtung einer ungekürzten Invalidenrente
(statt einer Altersrente) fordert. Ansonsten hält er an den Rechtsbegehren
fest.
III.
Am 29. Juli 2020 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und
Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3
BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des
Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren
Sitz in Basel (vgl. Handelsregisterauszug Beklagte [AB 2]). Damit ist das
angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Da auch die
übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1.
Streitig ist vorliegend, ob mit dem Eintritt des ordentlichen
Rentenalters des Klägers eine (erneute) Berechnung der Überentschädigung vorzunehmen
ist und ob in diese neben der anrechenbaren Invalidenrente des
Unfallversicherers weitere Leistungen einzubeziehen sind. Unbestritten ist die
2013 anlässlich der vorzeitigen Pensionierung vorgenommene Kürzung der
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wegen Überentschädigung. Bei deren Berechnung
wurden die dem Kläger ausgerichteten Altersleistungen angerechnet (vgl.
Berechnungsblatt Überversicherung [AB 11 Beilage C]). Nicht mehr
bestritten ist mit Replik, dass der Kläger Anspruch auf eine lebenslängliche
Invalidenrente der Beklagten hat und diese bei Eintritt in das ordentliche
Rentenalter gemäss anwendbarem Vorsorgereglement 2006 (VR06) nicht in eine
Altersrente umgewandelt wird.
2.2.
Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2016
gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung
ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer
Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in der bis 31. Dezember
2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die
Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren
Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach
Art. 24 Abs. 2bis Satz 1 BVV 2 gelten nach
Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen in- und ausländischer
Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von
Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare
Einkünfte.
2.3.
Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen
gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90
Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Neu regelt
Art. 34a Abs. 4 BVG, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei
Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters
vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24 Abs. 2bis
BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung wurde ab
Januar 2017 in Art. 24a BVV 2 überführt. Dieser bestimmt, dass eine
Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen
Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a
Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche
Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die
Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor
Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere
die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2).
3.
3.1.
Bei Erreichen des AHV-Rentenalters fielen die Ansprüche des Klägers
auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung von CHF 1'062.00 monatlich
sowie die von der Arbeitgeberin gewährte AHV-Überbrückungsrente von
CHF 1'500.00 pro Monat dahin. Sie wurden durch eine ganze Altersrente der
AHV in Höhe von CHF 2'124.00 monatlich ersetzt (Verfügung der zuständigen
Ausgleichskasse vom 3. Mai 2018 [KB 10]). Unverändert richten der
Unfallversicherer eine Invalidenrente nach UVG von monatlich CHF 3'520.70
(Bescheinigung des Unfallversicherers vom 17. Oktober 2019 [KB 11])
und die Beklagte eine (gekürzte) halbe BVG-Altersrente von CHF 1'300.00
aus (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2019 [KB 13], worin
die Beklagte auch bestätigt, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf eine
lebenslängliche halbe Invalidenrente von jährlich CHF 18'000.00 habe). Das
letzte versicherte Einkommen des Klägers betrug CHF 89'196.00, womit die
Überentschädigungsgrenze bei CHF 80'276.40 liegt (vgl. Schreiben der
Beklagten vom 10. Januar 2019 [KB 13]).
3.2.
Der Kläger macht zunächst geltend, dass sich durch den Eintritt der
ordentlichen Pensionierung die Berechnungsgrundlagen der
Überentschädigungsberechnung wesentlich geändert hätten, weshalb auf diesen
Zeitpunkt hin eine Überprüfung stattzufinden habe (Klage Rz. 9 f.; Replik
Rz. 4 ff.).
3.3.
Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, dass beim Kläger auch
nach der ordentlichen Pensionierung Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge mit Invalidenleistungen nach UVG zusammenträfen. Damit seien die in Art. 24a
Abs. 1 BVV 2 sowie im anwendbaren Vorsorgereglement genannten
Voraussetzungen für eine Kürzung der Invalidenrente erfüllt. Deshalb seien
gemäss Art. 24a Abs. 2 BVV 2 die bisherigen Leistungen weiterhin
in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erbringen.
Unter Hinweis auf Ziff. 961 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 144 vom 13. April
2017 wird weiter ausgeführt, dass in dieser Konstellation die Einkommen nicht nochmals
neu zu berechnen oder zu prüfen wären (Klageantwort S. 16 f.; vgl. auch
das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2019 [KB 15]). Gemäss den
erwähnten Mitteilungen soll die Koordination der BVG-Leistungen mit der
Leistung der Unfallversicherung die Kürzung einer UVG-Rente bei Erreichen des
Rentenalters weder ausgleichen noch verstärken. Diese Bedingungen würden bei
BVG-Invalidenrenten erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter
im Prinzip den gleichen Betrag ausrichte, den sie bereits vor dem Rentenalter,
gemäss der damaligen Überentschädigungsberechnung, an diese konkrete Person
ausgerichtet habe. Damit müssten die Vorsorgeeinrichtungen bei den meisten
BVG-Invalidenrenten, die mit Renten der Unfallversicherung zusammenfielen,
keine neuen aufwändigen Berechnungen vornehmen.
3.4.
Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden
Fall geht es nicht um eine Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des ordentlichen
Rentenalters, diese bleibt unbestritten in unveränderter Höhe bestehen (vgl.
KB 11). Aber mit dem Eintritt in das AHV-Rentenalter entfiel die bis dahin
ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente von monatlich CHF 1'500.00. Sie
wurde durch eine halbe AHV-Altersrente in der Höhe von CHF 1'062.00
ersetzt. Damit haben sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert,
weshalb eine neue Berechnung vorzunehmen ist (vgl. BGE 143 V 91, 93 f.
E. 4.1; 123 V 193, 201 E. 5d mit Hinweis auf die Materialien).
4.
4.1.
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2019
(KB 13) eine neue Berechnung der Überentschädigung vorgenommen. Dabei kam
sie zum Ergebnis, dass unter Einbezug der ausgerichteten Altersrenten auch nach
der ordentlichen Pensionierung des Klägers die halbe Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge aufgrund einer Überentschädigung vollständig zu kürzen
sei.
4.2.
Der Kläger ist der Ansicht, dass gemäss Art. 24 Abs. 2
BVV 2 nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als anrechenbar
gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden
Ereignisses ausgerichtet würden. Die nach Erreichen des AHV-Alters
ausgerichteten Altersrenten dürften aufgrund des Prinzips der sachlichen und
ereignisbezogenen Kongruenz nicht in die Überentschädigungsberechnung
einbezogen werden (Klage Rz. 11).
4.3.
Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sich vorliegend die Anwendung
des Kongruenzgrundsatzes nicht auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2
abstützen lasse, denn dieser beschlage die Situation vor Erreichen des
ordentlichen Rentenalters. Anwendbar sei vielmehr Art. 24a BVV 2,
welcher den Kongruenzgrundsatz nicht enthalte.
4.4.
Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass in der vorliegenden
Situation Art. 24a BVV 2, welcher den Kongruenzgrundsatz nicht
enthält, anwendbar ist. Aber es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34a
Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung neu den Kongruenzgrundsatz
aufführt (siehe E. 2.3 hiervor). Nachdem der frühere Art. 24
Abs. 2bis BVV 2, der den Einbezug der von Altersleistungen
in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als
anrechenbare Einkünfte in die Berechnung zuliess, per Ende 2016 aufgehoben
worden ist, ist zunächst zu prüfen, wie mit der halben Invalidenrente nach IVG,
welche bei Eintritt des AHV-Rentenalters in eine (betraglich gleiche) Altersrente
umgewandelt wurde, zu verfahren ist. Nach Ziff. 961 der Mitteilungen über
die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 144 vom 13. April 2017 sichert
die lebenslänglich ausgerichtete Invalidenrente für jenen Teil der
Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, ein Ersatzeinkommen im
Alter. Daher müsse grundsätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit
nach Eintritt des Rentenalters auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit diese
eine IV-Rente ablöse. Denn beide Leistungen hätten den gleichen Zweck. Nach
dieser zutreffenden Meinung bleibt es vorliegend bei einer Anrechnung der
halben AHV-Altersrente, welche bei Erreichen des AHV-Rentenalters die halbe
IV-Rente abgelöst hat. Allein eine Bezeichnung der Leistung als Invaliden- oder
Altersrente kann keine koordinationsrechtliche Unterscheidung nach sich ziehen
(Marc Hürzeler,
Koordinationsfragen im BVG, in: Weber/ Beck [Hrsg.], Aktuelle Probleme des
Koordinationsrechts 2014 S. 151 ff., S. 166).
4.5.
Wie es sich mit dem Einbezug der halben AHV-Altersrente bzw. der
halben BVG-Altersrente verhält und ob gemäss dem Wortlaut von Art. 24a
Abs. 2 Satz 1 BVV 2 grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass die
Vorsorgeeinrichtung nach dem ordentlichen Rentenalter eine Neuberechnung der
Überentschädigung ohne Einbezug von Altersleistungen vorzunehmen hätte, kann offenbleiben.
Denn im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung für
die Frage der Überentschädigung eine vom Gesetz abweichende Regelung vorsehen (BGE
128 V 243, 248 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2009 vom 5. März
2010 E. 4.1).
5.
5.1.
Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und
versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die
gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, sind die Vorsorgeeinrichtungen
im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Gesetzes in
der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer
Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Massgebend ist
insoweit – innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze
bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der
Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten
ist. Somit kann die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung
unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche
Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch
die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts
9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).
5.2.
Die Berechnung der Überentschädigung richtet sich nach den im
jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
(BGE 134 V 64, 68 E. 2.3.3; 126 V 468, 470 E. 3 mit Hinweisen). Der
Kläger hat das ordentliche AHV-Rentenalter im Juli 2018 erreicht. Gemäss
Art. 46 des Vorsorgereglements 2018 der Beklagten (in Kraft seit
1. Januar 2018 [VR18]) werden die Leistungen der Pensionskasse (PK)
gekürzt, wenn die Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen der PK zusammen
mit den anrechenbaren Leistungen ein Einkommen von mehr als 90% des letzten
versicherten Einkommens ergeben (Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18).
Hat der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, so werden die
Leistungen nur gekürzt, wenn diese u.a. mit Leistungen nach dem Bundesgesetz
über die Unfallversicherung zusammentreffen (Art. 46 Ziff. 3
Satz 1 VR18). Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 besagt, dass die
PK die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des
Rücktrittsalters erbringt. Die gekürzten Leistungen der PK dürfen zusammen mit
den Leistungen nach UVG nicht tiefer sein, als die ungekürzten
Mindestleistungen des BVG (Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 VR18).
5.3.
Der Kläger ist der Ansicht, gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 1
VR18 dürften in der Überentschädigungsberechnung nach erreichtem AHV-Alter nur
noch Leistungen der Unfallversicherung berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte
darüber hinaus auch weiterhin ein hypothetisches Einkommen des Klägers und
dessen AHV-Rente anrechnen wolle, so widerspreche dieses Vorgehen den
Bestimmungen des Vorsorgereglements (Replik Rz. 8).
5.4.
Die Beklagte hat bei der neuen Berechnung der Überentschädigung (vgl.
Schreiben vom 10. Januar 2019 ([KB 13]) kein hypothetisches Einkommen
des Klägers, hingegen aber neben den Leistungen für Invalidität auch seine
Altersleistungen angerechnet. Im Überobligatorium gilt vorliegend Art. 46
VR18 für die Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen. Die Beklagte wählte dabei
eine vom Gesetz abweichende, weniger weitgehende Regelung zur Überentschädigung.
So sind nicht nur die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (vgl.
Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung), sondern auch Altersleistungen kürzbar (Art. 46 Ziff. 1
Satz 1 VR18). Auch nimmt Art. 46 Ziff. 1 VR18 im Gegensatz zu
Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung
keinen Bezug auf den Kongruenzgrundsatz. Dieser ist auch im hier anwendbaren
Art. 46 Ziff. 3 VR18 nicht enthalten. Damit ist die Beklagte frei,
nach Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters auch nicht kongruente
Leistungen zur Anrechnung zu bringen. Nach dem Wortlaut von Art. 46
Ziff. 3 Satz 2 VR18 ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen, dass sie
eine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug der (halben) AHV-Altersrente
bzw. der (gekürzten) halben BVG-Altersrente vorzunehmen hätte (vgl. auch Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2019, Art. 34a BVG N 68, der
selbst den Einbezug eines Resterwerbseinkommens, welches vor dem Rentenalter
angerechnet worden war, bei der Neuberechnung der Überentschädigung nach dem
ordentlichen Rentenalter als zulässig ansieht). Somit kann die Beklagte auch
nach Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters weiterhin eine
Überentschädigungskürzung vornehmen und bei deren Berechnung die
Altersleistungen anrechnen.
5.5.
Auf den Einwand des Klägers hin, gemäss Art. 24a Abs. 3
BVV 2 (bzw. Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 VR18) dürften die
gekürzten Leistungen der PK zusammen mit den Leistungen nach UVG nicht tiefer
sein, als die ungekürzten Mindestleistungen des BVG, hat die Beklagte die
entsprechende Vergleichsberechnung vorgenommen. Danach sind die gekürzten
Leistungen aus beruflicher Vorsorge zusammen mit den Leistungen aus der
Unfallversicherung nicht tiefer als die ungekürzten Leistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. Klageantwort S. 17).
5.6.
Demnach ergibt sich per Juli 2018 folgende
Überentschädigungsberechnung: Bei einem letzten versicherten Einkommen
(September 2013) von CHF 89'196.00 liegt die Überentschädigungsgrenze bei
CHF 80'276.40 (90%; Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18). Unter
Anrechnung der IV-Rente nach UVG von CHF 42'248.40, der IV-Rente der
beruflichen Vorsorge von CHF 18’000.00 sowie der AHV-Altersrente von
CHF 25'488.00 und der (gekürzten) Altersrente nach BVG von
CHF 15'600.00 ergibt sich ein Ersatzeinkommen von CHF 101'336.40 bzw.
eine Überentschädigung von CHF 21'060.00. Die Beklagte hat deshalb zu
Recht auch nach Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters die
BVG-Invalidenrente vollständig gekürzt. Die darüber hinaus bestehende
Überentschädigung in der Höhe von CHF 3'060.00 kann die Beklagte nicht
kürzen, denn gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 hat die PK ihre
Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Rücktrittsalters
zu erbringen. Damit ist eine Kürzung der ausgerichteten (halben)
BVG-Altersrente ausgeschlossen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).
6.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: