Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

Pensionskasse C____

[...]  

vertreten durch D____, Rechtsanwalt

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.17

Klage betreffend Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge

Neuberechnung der Überentschädigung bei Eintritt des ordentlichen Pensionsalters

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1953 geborene Kläger war seit Mai 1976 bei der C____ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 1). Im Juni 2006 erlitt der Kläger einen Fahrradunfall. Mit Verfügung vom 14. Ja­nuar 2015 (KB 6) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 52% rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich CHF 1'062.00 zu. Seit 1. Sep­tember 2011 leistete der Unfallversicherer eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49% von monatlich CHF 3'520.70 (KB 7).

b)           Der Kläger wurde auf den 1. September 2013 vorzeitig pensioniert. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (Beilage Klageantwort [AB] 9) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde ihm bis zum Vorliegen eines IV-Entscheids provisorisch eine (ge­kürzte) ganze Altersrente aus beruflicher Vorsorge von CHF 2'600.00 monatlich ausrichten. Unter Bezugnahme auf die Verfügung der IV-Stelle [...] vom 14. Ja­nuar 2015 (KB 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (AB 11) mit, er habe ab September 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich CHF 1'500.00 und eine (gekürzte) halbe Altersrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich CHF 1'300.00 (AB 11 Beilage E). Bis zu seiner ordentlichen Pensionierung erhalte er zudem von seiner Arbeitgeberin eine AHV-Über­brückungsrente von CHF 1'500.00 pro Monat. Aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Berechnungsblatt Überversicherung [AB 11 Beilage C]) kürzte sie die berufliche Invalidenrente auf CHF 0.00.

c)           Am 6. September 2018 (KB 12) ersuchte der Kläger die Beklagte, ab dem Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung auf die Kürzung seiner Invalidenleistung zu verzichten. Nach Erreichung des AHV-Alters seien bei der Überentschädigungsberechnung lediglich noch Leistungen der Unfallversicherung oder von ausländischen Versicherungen einzubeziehen, aber keine Altersrenten (vgl. auch E-Mail des Klägers vom 14. Januar 2019 [KB 14]). Die Beklagte antwortete am 10. Januar 2019 (KB 13) sowie im erläuternden Schreiben vom 29. März 2019 (KB 15), nach vorliegend anwendbarem Vorsorgeplan habe der Kläger seit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters weiterhin Anspruch auf die (gekürzte) halbe Altersrente sowie eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Diese dürfe nach den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen auch nach Erreichen des AHV-Alters gekürzt werden, wenn sie – wie vorliegend – mit Leistungen der Unfallversicherung zusammentreffe, weswegen es bei der Kürzung der Invalidenrente bleibe. Die Altersrente dürfe hingegen nicht gekürzt werden, da die Vorsorgeleistungen im gleichen Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters zu erbringen seien.

II.       

a)           Mit Klage vom 22. Oktober beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2018 eine ungekürzte Altersrente zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinses seit Klageeinreichung zu bezahlen.

b)           Die Beklagte schliesst in der Klagantwort vom 16. Januar 2020 auf Abweisung der Klage.

c)           Mit Replik vom 29. Mai 2020 passt der Kläger sein Rechtsbegehren insoweit an, als er die Ausrichtung einer ungekürzten Invalidenrente (statt einer Altersrente) fordert. Ansonsten hält er an den Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 29. Juli 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. Handelsregisterauszug Beklagte [AB 2]). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Streitig ist vorliegend, ob mit dem Eintritt des ordentlichen Rentenalters des Klägers eine (erneute) Berechnung der Überentschädigung vorzunehmen ist und ob in diese neben der anrechenbaren Invalidenrente des Unfallversicherers weitere Leistungen einzubeziehen sind. Unbestritten ist die 2013 anlässlich der vorzeitigen Pensionierung vorgenommene Kürzung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge wegen Überentschädigung. Bei deren Berechnung wurden die dem Kläger ausgerichteten Altersleistungen angerechnet (vgl. Berechnungsblatt Überversicherung [AB 11 Beilage C]). Nicht mehr bestritten ist mit Replik, dass der Kläger Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente der Beklagten hat und diese bei Eintritt in das ordentliche Rentenalter gemäss anwendbarem Vorsorgereglement 2006 (VR06) nicht in eine Altersrente umgewandelt wird.

2.2.          Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in der bis 31. De­zember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Art. 24 Abs. 2bis Satz 1 BVV 2 gelten nach Erreichen des AHV-Rentenalters auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte.

2.3.          Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Neu regelt Art. 34a Abs. 4 BVG, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung wurde ab Januar 2017 in Art. 24a BVV 2 überführt. Dieser bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2).

3.                

3.1.          Bei Erreichen des AHV-Rentenalters fielen die Ansprüche des Klägers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung von CHF 1'062.00 monatlich sowie die von der Arbeitgeberin gewährte AHV-Überbrückungsrente von CHF 1'500.00 pro Monat dahin. Sie wurden durch eine ganze Altersrente der AHV in Höhe von CHF 2'124.00 monatlich ersetzt (Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse vom 3. Mai 2018 [KB 10]). Unverändert richten der Unfallversicherer eine Invalidenrente nach UVG von monatlich CHF 3'520.70 (Bescheinigung des Unfallversicherers vom 17. Oktober 2019 [KB 11]) und die Beklagte eine (gekürzte) halbe BVG-Altersrente von CHF 1'300.00 aus (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2019 [KB 13], worin die Beklagte auch bestätigt, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf eine lebenslängliche halbe Invalidenrente von jährlich CHF 18'000.00 habe). Das letzte versicherte Einkommen des Klägers betrug CHF 89'196.00, womit die Überentschädigungsgrenze bei CHF 80'276.40 liegt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2019 [KB 13]).

3.2.          Der Kläger macht zunächst geltend, dass sich durch den Eintritt der ordentlichen Pensionierung die Berechnungsgrundlagen der Überentschädigungsberechnung wesentlich geändert hätten, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin eine Überprüfung stattzufinden habe (Klage Rz. 9 f.; Replik Rz. 4 ff.).

3.3.          Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, dass beim Kläger auch nach der ordentlichen Pensionierung Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit Invalidenleistungen nach UVG zusammenträfen. Damit seien die in Art. 24a Abs. 1 BVV 2 sowie im anwendbaren Vorsorgereglement genannten Voraussetzungen für eine Kürzung der Invalidenrente erfüllt. Deshalb seien gemäss Art. 24a Abs. 2 BVV 2 die bisherigen Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu erbringen. Unter Hinweis auf Ziff. 961 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 144 vom 13. April 2017 wird weiter ausgeführt, dass in dieser Konstellation die Einkommen nicht nochmals neu zu berechnen oder zu prüfen wären (Klageantwort S. 16 f.; vgl. auch das Schreiben der Beklagten vom 29. März 2019 [KB 15]). Gemäss den erwähnten Mitteilungen soll die Koordination der BVG-Leistungen mit der Leistung der Unfallversicherung die Kürzung einer UVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters weder ausgleichen noch verstärken. Diese Bedingungen würden bei BVG-Invalidenrenten erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter im Prinzip den gleichen Betrag ausrichte, den sie bereits vor dem Rentenalter, gemäss der damaligen Überentschädigungsberechnung, an diese konkrete Person ausgerichtet habe. Damit müssten die Vorsorgeeinrichtungen bei den meisten BVG-Invalidenrenten, die mit Renten der Unfallversicherung zusammenfielen, keine neuen aufwändigen Berechnungen vornehmen.

3.4.          Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, diese bleibt unbestritten in unveränderter Höhe bestehen (vgl. KB 11). Aber mit dem Eintritt in das AHV-Rentenalter entfiel die bis dahin ausgerichtete AHV-Über­brückungsrente von monatlich CHF 1'500.00. Sie wurde durch eine halbe AHV-Altersrente in der Höhe von CHF 1'062.00 ersetzt. Damit haben sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert, weshalb eine neue Berechnung vorzunehmen ist (vgl. BGE 143 V 91, 93 f. E. 4.1; 123 V 193, 201 E. 5d mit Hinweis auf die Materialien).

4.                

4.1.          Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2019 (KB 13) eine neue Berechnung der Überentschädigung vorgenommen. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass unter Einbezug der ausgerichteten Altersrenten auch nach der ordentlichen Pensionierung des Klägers die halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aufgrund einer Überentschädigung vollständig zu kürzen sei.

4.2.          Der Kläger ist der Ansicht, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung als anrechenbar gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet würden. Die nach Erreichen des AHV-Alters ausgerichteten Altersrenten dürften aufgrund des Prinzips der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz nicht in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden (Klage Rz. 11).

4.3.          Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sich vorliegend die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes nicht auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 abstützen lasse, denn dieser beschlage die Situation vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Anwendbar sei vielmehr Art. 24a BVV 2, welcher den Kongruenzgrundsatz nicht enthalte.

4.4.          Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass in der vorliegenden Situation Art. 24a BVV 2, welcher den Kongruenzgrundsatz nicht enthält, anwendbar ist. Aber es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung neu den Kongruenzgrundsatz aufführt (siehe E. 2.3 hiervor). Nachdem der frühere Art. 24 Abs. 2bis BVV 2, der den Einbezug der von Alters­leistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte in die Berechnung zuliess, per Ende 2016 aufgehoben worden ist, ist zunächst zu prüfen, wie mit der halben Invalidenrente nach IVG, welche bei Eintritt des AHV-Rentenalters in eine (betraglich gleiche) Altersrente umgewandelt wurde, zu verfahren ist. Nach Ziff. 961 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 144 vom 13. April 2017 sichert die lebenslänglich ausgerichtete Invaliden­rente für jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der von der Invalidität betroffen ist, ein Ersatzeinkommen im Alter. Daher müsse grundsätzlich bei den anrechenbaren Leistungen für die Zeit nach Eintritt des Rentenalters auch die AHV-Rente beachtet werden, soweit diese eine IV-Rente ablöse. Denn beide Leistungen hätten den gleichen Zweck. Nach dieser zutreffenden Meinung bleibt es vorliegend bei einer Anrechnung der halben AHV-Alters­rente, welche bei Erreichen des AHV-Rentenalters die halbe IV-Rente abgelöst hat. Allein eine Bezeichnung der Leistung als Invaliden- oder Altersrente kann keine koordinationsrechtliche Unterscheidung nach sich ziehen (Marc Hürzeler, Koordinationsfragen im BVG, in: Weber/ Beck [Hrsg.], Aktuelle Probleme des Koordinationsrechts 2014 S. 151 ff., S. 166).

4.5.          Wie es sich mit dem Einbezug der halben AHV-Altersrente bzw. der halben BVG-Altersrente verhält und ob gemäss dem Wortlaut von Art. 24a Abs. 2 Satz 1 BVV 2 grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass die Vorsorgeeinrichtung nach dem ordentlichen Rentenalter eine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug von Altersleistungen vorzunehmen hätte, kann offenbleiben. Denn im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung für die Frage der Überentschädigung eine vom Gesetz abweichende Regelung vorsehen (BGE 128 V 243, 248 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2009 vom 5. März 2010 E. 4.1).

5.                

5.1.          Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, sind die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist. Somit kann die Vorsorgeeinrichtung die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).

5.2.          Die Berechnung der Überentschädigung richtet sich nach den im jeweiligen Zeitraum gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen (BGE 134 V 64, 68 E. 2.3.3; 126 V 468, 470 E. 3 mit Hinweisen). Der Kläger hat das ordentliche AHV-Rentenalter im Juli 2018 erreicht. Gemäss Art. 46 des Vorsorgereglements 2018 der Beklagten (in Kraft seit 1. Januar 2018 [VR18]) werden die Leistungen der Pensionskasse (PK) gekürzt, wenn die Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen der PK zusammen mit den anrechenbaren Leistungen ein Einkommen von mehr als 90% des letzten versicherten Einkommens ergeben (Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18). Hat der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht, so werden die Leistungen nur gekürzt, wenn diese u.a. mit Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung zusammentreffen (Art. 46 Ziff. 3 Satz 1 VR18). Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 besagt, dass die PK die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Rücktrittsalters erbringt. Die gekürzten Leistungen der PK dürfen zusammen mit den Leistungen nach UVG nicht tiefer sein, als die ungekürzten Mindestleistungen des BVG (Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 VR18).

5.3.          Der Kläger ist der Ansicht, gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 1 VR18 dürften in der Überentschädigungsberechnung nach erreichtem AHV-Alter nur noch Leistungen der Unfallversicherung berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte darüber hinaus auch weiterhin ein hypothetisches Einkommen des Klägers und dessen AHV-Rente anrechnen wolle, so widerspreche dieses Vorgehen den Bestimmungen des Vorsorgereglements (Replik Rz. 8).

5.4.          Die Beklagte hat bei der neuen Berechnung der Überentschädigung (vgl. Schreiben vom 10. Januar 2019 ([KB 13]) kein hypothetisches Einkommen des Klägers, hingegen aber neben den Leistungen für Invalidität auch seine Altersleistungen angerechnet. Im Überobligatorium gilt vorliegend Art. 46 VR18 für die Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen. Die Beklagte wählte dabei eine vom Gesetz abweichende, weniger weitgehende Regelung zur Überentschädigung. So sind nicht nur die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung), sondern auch Altersleistungen kürzbar (Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18). Auch nimmt Art. 46 Ziff. 1 VR18 im Gegensatz zu Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung keinen Bezug auf den Kongruenzgrundsatz. Dieser ist auch im hier anwendbaren Art. 46 Ziff. 3 VR18 nicht enthalten. Damit ist die Beklagte frei, nach Eintritt des ordentlichen Rücktrittsalters auch nicht kongruente Leistungen zur Anrechnung zu bringen. Nach dem Wortlaut von Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen, dass sie eine Neuberechnung der Überentschädigung ohne Einbezug der (halben) AHV-Alters­rente bzw. der (gekürzten) halben BVG-Altersrente vorzunehmen hätte (vgl. auch Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/‌Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2019, Art. 34a BVG N 68, der selbst den Einbezug eines Resterwerbseinkommens, welches vor dem Rentenalter angerechnet worden war, bei der Neuberechnung der Überentschädigung nach dem ordentlichen Rentenalter als zulässig ansieht). Somit kann die Beklagte auch nach Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters weiterhin eine Überentschädigungskürzung vornehmen und bei deren Berechnung die Altersleistungen anrechnen.

5.5.          Auf den Einwand des Klägers hin, gemäss Art. 24a Abs. 3 BVV 2 (bzw. Art. 46 Ziff. 3 Satz 4 VR18) dürften die gekürzten Leistungen der PK zusammen mit den Leistungen nach UVG nicht tiefer sein, als die ungekürzten Mindestleistungen des BVG, hat die Beklagte die entsprechende Vergleichsberechnung vorgenommen. Danach sind die gekürzten Leistungen aus beruflicher Vorsorge zusammen mit den Leistungen aus der Unfallversicherung nicht tiefer als die ungekürzten Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. Klageantwort S. 17).

5.6.          Demnach ergibt sich per Juli 2018 folgende Überentschädigungsberechnung: Bei einem letzten versicherten Einkommen (September 2013) von CHF 89'196.00 liegt die Überentschädigungsgrenze bei CHF 80'276.40 (90%; Art. 46 Ziff. 1 Satz 1 VR18). Unter Anrechnung der IV-Rente nach UVG von CHF 42'248.40, der IV-Rente der beruflichen Vorsorge von CHF 18’000.00 sowie der AHV-Altersrente von CHF 25'488.00 und der (gekürzten) Altersrente nach BVG von CHF 15'600.00 ergibt sich ein Ersatzeinkommen von CHF 101'336.40 bzw. eine Überentschädigung von CHF 21'060.00. Die Beklagte hat deshalb zu Recht auch nach Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters die BVG-Invalidenrente vollständig gekürzt. Die darüber hinaus bestehende Überentschädigung in der Höhe von CHF 3'060.00 kann die Beklagte nicht kürzen, denn gemäss Art. 46 Ziff. 3 Satz 2 VR18 hat die PK ihre Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des Rücktrittsalters zu erbringen. Damit ist eine Kürzung der ausgerichteten (halben) BVG-Altersrente ausgeschlossen.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

6.3.          Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger

–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: