Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                                       Kläger

 

 

C____ Sammelstiftung [...]

  

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

E____ Sammelstiftung [...]

   

vertreten durch N____   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.18

Klage vom 15. November 2019

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit


Tatsachen

I.        

a)           Der 1960 geborene Kläger arbeitete vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September 2012 bei der F____ AG als Kalkulator (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2019, Klageantwortbeilage [AB] 2). Infolgedessen war er im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert. Am 30. Juli 2012 unterschrieb der Kläger einen ab dem 15. Oktober 2012 gültigen Arbeitsvertrag bei der G____ AG (AB 5). Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde später auf den 22. Oktober 2012 verschoben (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 und 10 sowie Versicherungsvertag, Klagebeilage [KB] 6). Die G____ AG ist für die berufliche Vorsorge der Beigeladenen angeschlossen. Nach Angaben des Klägers musste er am zweiten Tag des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs krankgeschrieben werden. Nachdem der Kläger in der Folge die Arbeit nicht wiederaufnehmen konnte, kündigte die G____ AG das Arbeitsverhältnis auf den 11. Dezember 2012 (Kündigung vom 12. November 2012, KB 11).

b)           Nach erfolgter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten, forderte diese weitere Unterlagen ein (Schreiben vom 5. Dezember 2012, KB 12). In einem Schreiben vom 2. April 2013 teilte die Beigeladene mit, dass die Beschwerden, welche beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten, bereits vor dem Diensteintritt am 22. Oktober 2012 bestanden hätten. Demzufolge lehne sie einen Anspruch auf Beitragsbefreiung ab. Sie empfehle ihm, allfällige Leistungsansprüche bei der per Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Risiko gestandenen Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen (KB 14).

c)            Am 6. Mai 2013 meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 124) und Verfügung vom 11. September 2018 (IV-Akte 130) sprach die IV-Stelle H____ dem Kläger ab dem 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zu.

d)           Die Beklagte informierte den Kläger mit einem Schreiben vom 21. Juni 2019, dass sie die Voraussetzungen für Invalidenleistungen nicht als erfüllt erachte, da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses entstand.

II.       

a)           Mit Klage vom 15. November 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie den massgeblichen Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine ganze obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 35'496.– pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2012) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten.

2.    Der E____ Sammelstiftung [...] sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen.

3.    Im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine ganze obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 35'360.– pro Jahr (Vorsorgeausweis vom 4. Dezember 2012) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten.

4.    Die Beklagte bzw. – im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess – die Streitberufene sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien.

5.    Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 4. Februar 2020 auf Abweisung der Klage unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zu einer allfälligen Replik des Klägers im Rahmen einer Duplik Stellung nehmen zu können.

c)            Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lädt die Instruktionsrichterin die E____ Sammelstiftung [...] dem Verfahren bei.

d)           Die Beigeladene nimmt mit Eingabe vom 15. April 2020 Stellung und kommt zum Schluss, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

e)           Mit Replik vom 20. Mai 2020 und in der Duplik vom 14. Juli 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

f)             Die Beigeladene lässt sich mit Duplik vom 23. Juli 2020 erneut vernehmen und hält ebenfalls an ihren bisherigen Ausführungen fest. Dies bestätigt sie in einer weiteren kurzen Eingabe vom 27. Juli 2020.

III.     

a)           Am 20. August 2020 verfügt die Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten. Diese gehen am 28. August 2020 beim Gericht ein.

b)           Der Kläger verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 explizit auf weitere Ausführungen infolge des Beizugs der IV-Akten.

c)            Auch die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten, soweit sie sich auf die Frage der Leistungspflicht der Beklagten bezieht. Was das Eventualbegehren hinsichtlich der Beigeladenen betrifft, sei festgehalten, dass mit einer Beiladung Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren eingebunden und daran beteiligt werden. Mit ihrem Einbezug in den Schriftenwechsel wird bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501, 502 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.; vgl. auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 73 BVG N 26). Zudem soll mit der Beiladung verhindert werden, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit wird eine Koordination des materiellen Rechts angestrebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.1. mit Hinweisen). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Insbesondere wird der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen (BGE 130 V 501, 502 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Dass der Kläger von einer Streitberufung spricht, ändert im Übrigen nichts, wie ein Blick in die entsprechende Literatur zum Zivilprozess zeigt (vgl. dazu Art. 80 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], der für die Wirkung der Streitverkündung auf Art. 77 ZPO betreffend die Wirkungen der Intervention verweist; vgl. dazu z.B. Tarkan Göksu in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 77 N 1, Ernst Staehelin/Silvia Schweizer in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich, 2016, Art. 77 N 1).

2.                

2.1.          Der Kläger macht in erster Linie geltend, die bei ihm bestehende Invalidität gründe auf einer Arbeitsunfähigkeit, die bereits eingetreten sei, als er noch bei der Beklagten versichert gewesen sei. Demzufolge habe diese eine Invalidenrente (zuzüglich Verzugszinsen) auszurichten. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass seine Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der G____ AG eingetreten sei, sei festzustellen, dass die Beigeladene den Kläger mittels Vorsorgeausweis vom 4. Dezember 2012 definitiv und vorbehaltlos per 22. Oktober 2012 in die Berufsvorsorgeversicherung aufgenommen habe. Dementsprechend sei eventualiter die Beigeladene zur Ausrichtung einer entsprechenden Rente zu verpflichten.

2.2.          Die Beklagte bringt dagegen vor, dass der Kläger bis zum 21. Oktober 2012 bei ihr versichert gewesen sei. Es sei mittels echtzeitlicher Arztberichte nachgewiesen, dass der Kläger frühestens ab dem 23. Oktober 2012 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ausserdem habe die im Oktober 2012 aufgetretene Beeinträchtigung (Erschöpfungsdepression, rezidivierende depressive Störung) nicht zu einer Invalidenrente der IV geführt. Vielmehr sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen Zügen entscheidend gewesen. Erste Hinweise für eine solche Erkrankung habe es frühestens ab Oktober 2013 gegeben und somit erst nach der Versicherungszeit der Beklagten. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei somit ausgeschlossen.

2.3.          Die Beigeladene erklärt im Wesentlichen, es sei sowohl aus echtzeitlicher, als auch aus retrospektiver medizinischer Sicht erstellt, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der psychischen Beschwerdesituation bereits vor der Versicherungszeit bei der Beigeladenen per 22. Oktober 2012 massgeblich und durchgehend eingeschränkt gewesen sei. Die Beigeladene sei daher nicht zur Ausrichtung einer Invalidenrente zuständig. Überdies sei der sachliche Konnex zwischen dem Krankheitsbild vor der Versicherungsunterstellung bei der Beigeladenen und der aktuellen Invalidität gegeben. Ausserdem sei die Behauptung des Klägers, er sei von der Beigeladenen vorbehaltlos aufgenommen worden, nicht stichhaltig. Für den Fall einer Leistungspflicht behalte sich die Beigeladene sodann eine Kürzung des Leistungsanspruchs, basierend auf einer allfälligen Überentschädigungsberechnung, vor.

2.4.          Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten bzw. alternativ der Beigeladenen hat. Dabei ist insbesondere strittig, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität führte.

3.                

3.1.          Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die versicherten Personen (vgl. Art. 2 bis 4 BVG) für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert (vgl. Art. 13 ff. BVG). Die obligatorische Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).

3.2.          Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dies bedeutet, dass der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zusammenfällt (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V 20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist, welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2).

3.3.          Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Ein Anspruch kann daher frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473 E. 3.2.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).

4.                

4.1.          Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.2. ist von zentraler Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist. Die erste aktenkundige Krankschreibung erfolgte durch die Hausärztin des Klägers, Dr. I____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D). Diese stellte dem Kläger am 24. Oktober 2012 ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis aus, mit welchem sie dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 attestierte (IV-Akte 10, S. 14). Dr. I____ bestätigte diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge mehrfach und ohne Unterbruch (vgl. IV-Akte 10). Auch in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2012 zuhanden der Beklagten bestätigte sie die Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 23. Oktober 2012. Dabei hielt sie fest, der Kläger leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, die ersten Symptome seien Mitte Oktober 2012 aufgetreten (AB 3; vgl. auch ihren Bericht an die IV vom 14. Juni 2013, AB 4 bzw. IV-Akte 14).

Der Kläger weist darauf hin, dass Dr. I____ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2013 (IV-Akte 10, S. 5) festgehalten habe, es habe eine "erneute Entwicklung eines depressiven Zustandsbildes ab Mitte Oktober" gegeben. Es sei nur deshalb keine Krankschreibung erfolgt, weil Mitte Oktober kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches eine solche notwendig gemacht hätte. Dem ist zu entgegnen, dass eine frühere Arbeitsunfähigkeit in den Akten nicht ausgewiesen wird. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die depressive Entwicklung bereits vor dem 23. Oktober 2012 zu entwickeln begann, bedeutet dies nicht, dass der Kläger bereits vor diesem Datum arbeitsunfähig war. Dr. I____ hat den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 23. Oktober 2012 überdies mehrfach bestätigt. Eine abweichende Beurteilung findet sich in den Akten nicht. Das behandelnde Team der J____ hielt im Bericht vom 4. Dezember 2015 fest, der Kläger sei zuletzt bis zum 24. Oktober 2012 arbeitstätig gewesen und danach zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 80, S. 3). Die Gutachter des K____spitals [...] stellten fest, dass beim Kläger "seit 2012" in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen sei (ab November 2016 sei der Kläger zu 20 % arbeitsfähig und ab April/Mai 2017 zu 30 %; vgl. Gutachten vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 101, S. 26). Aus der Anamnese geht dazu hervor, dass der Kläger angegeben hatte, dass es zwei Tage nach Antritt der neuen Arbeitsstelle zu einer psychischen Dekompensation gekommen sei (IV-Akte 101, S. 13). Das Gutachten bietet somit ebenfalls keine Grundlage um anzunehmen, dass der Kläger bereits vor dem 23. Oktober 2012 arbeitsunfähig geworden war.

4.2.          Die Beigeladene verweist in ihrer Argumentation namentlich auf eine handschriftliche Notiz des den Kläger zusammen mit Dr. I____ behandelnden Psychologen Dr. phil. L____ vom 31. Oktober 2019 (KB 8). Darin hielt Dr. phil. L____ fest, dass er dem Kläger "noch während seiner ersten Stelle" (gemeint ist wohl die Anstellung bei der F____ AG) immer wieder eine Krankschreibung angeboten bzw. empfohlen habe. Der Kläger habe dies aber nicht annehmen können/wollen, und habe stattdessen lieber in eine neue Anstellung gewechselt. Dass Dr. phil. L____ dies so festgehalten hat, ändert nichts daran, dass der Kläger vor dem 23. Oktober 2012 nicht krankgeschrieben wurde. Insofern kann auch nicht basierend auf dieser Notiz allein angenommen werden, der Kläger sei bereits vor seinen Stellenantritt bei der G____ AG am 22. Oktober 2012 in relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen – zumal sich daraus nicht ergibt, ab welchem Datum genau und zu wieviel Prozent eine Krankschreibung erfolgt wäre, wenn der Kläger den Vorschlag seines Psychologen denn angenommen hätte.

4.3.          Im Weiteren bringt die Beigeladene vor, dass der Psychologe Dr. Dipl.-Psych. M____ im Bericht der J____ vom 16. März 2018 (IV-Akte 111) festgehalten habe, dass der Kläger seit dem 1. Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies trifft grundsätzlich zu (vgl. IV-Akte 111, S. 4). Jedoch ist zu beachten, dass Dr. Dipl.-Psych. M____ ebenfalls festhielt, dass sich der Beginn der anhaltenden Krankheitsepisode mit dem Wechsel der Arbeitsstelle im Herbst des Jahres 2012 in Verbindung bringen lasse. Nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses sei "eine schwere emotionale Krise entstanden (bzw. eine Zuspitzung einer zuvor bestehenden emotionalen Belastungssituation)", in deren Folge der Kläger an seinem neuen Arbeitsplatz bereits nach kurzer Zeit aufgrund begrenzter Arbeitsfähigkeit gekündigt worden sei (vgl. IV-Akte 111, S. 2). Aus dem Umstand, dass Dr. Dipl.-Psych. M____ darauf hinwies, dass sich der Kläger seit Juni 2015 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in den J____ befinde (vgl. ebenfalls IV-Akte 111, S. 2), wird klar, dass dieser Bericht im Hinblick auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, keine echtzeitliche Beurteilung abgeben konnte bzw. nur rückwirkend (aufgrund der Angaben des Klägers oder allenfalls zur Verfügung stehenden medizinischen Vorakten) eine Einschätzung abgeben konnte. Basierend auf diesem Bericht, der zwar den 1. Oktober 2012 als Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nennt, zugleich aber einen deutlichen Hinweis darauf gibt, dass diese Arbeitsunfähigkeit jedenfalls erst nach der Kündigung bei der F____ AG eingetreten war, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die echtzeitliche Krankschreibung von Dr. I____ quasi verspätet erfolgte und der Kläger eigentlich schon seit dem 1. Oktober 2012 arbeitsunfähig gewesen wäre. Der Bericht kann eher noch als weiteren Hinweis darauf gesehen werden, dass der Stellenwechsel zu einer Dekompensation führte, welche in der fraglichen Arbeitsunfähigkeit mündete.

4.4.          Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass aus der Verfügung der IV-Stelle H____ vom 11. September 2018 (IV-Akte 130) ebenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 23. Oktober 2012 eingetreten ist. Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt ab dem Datum der Krankschreibung. Ein Anspruch auf eine Rente der IV entsteht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

Der Kläger unterschrieb seine IV-Anmeldung am 6. Mai 2013 (IV-Akte 1, S. 6). Somit konnte ein Rentenanspruch gegenüber der IV gar nicht vor dem 1. November 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung) entstehen (vgl. dazu Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Juli 2020, N 2025 ff.). Insofern war es für die IV nicht entscheidend, wann genau die Arbeitsunfähigkeit im Oktober eingetreten ist.

4.5.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht belegt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer Invalidität des Klägers führte, vor dem 23. Oktober 2012 eingetreten ist. Da die Deckungspflicht der Beklagten nur bis zum 21. Oktober 2012 lief – einen Tag vor dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu E. 3.1.) – ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. Sie hat dem Kläger keine Invalidenrente auszurichten.

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich hingegen, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 23. Oktober 2012 ausgewiesen ist – insbesondere wurde diese echtzeitlich von Dr. I____ bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits der Versicherungsdeckung der Beigeladenen unterstellt, da das Arbeitsverhältnis mit der G____ AG am 22. Oktober 2012 begonnen hatte (vgl. dazu E. 3.1.). Letzteres wird von der Beigeladenen bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2020, N 5). Weitere Erwägungen zur Leistungspflicht der Beigeladenen erübrigen sich (Vetter-Schreiber, Art. 73 BVG N 26).

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

5.3.          Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Beschwerdeführers liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: