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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____ Sammelstiftung [...]
vertreten durch D____
Beklagte
E____ Sammelstiftung [...]
vertreten durch N____
Beigeladene
Gegenstand
BV.2019.18
Klage vom 15. November 2019
Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a)
Der 1960 geborene Kläger arbeitete vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. September
2012 bei der F____ AG als Kalkulator (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September
2019, Klageantwortbeilage [AB] 2). Infolgedessen war er im Rahmen der
beruflichen Vorsorge bei der Beklagten versichert. Am 30. Juli 2012
unterschrieb der Kläger einen ab dem 15. Oktober 2012 gültigen
Arbeitsvertrag bei der G____ AG (AB 5). Der Beginn des
Arbeitsverhältnisses wurde später auf den 22. Oktober 2012 verschoben
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 7 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV], S. 2 und 10 sowie Versicherungsvertag,
Klagebeilage [KB] 6). Die G____ AG ist für die berufliche Vorsorge der
Beigeladenen angeschlossen. Nach Angaben des Klägers musste er am zweiten Tag
des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs
krankgeschrieben werden. Nachdem der Kläger in der Folge die Arbeit nicht
wiederaufnehmen konnte, kündigte die G____ AG das Arbeitsverhältnis auf den
11. Dezember 2012 (Kündigung vom 12. November 2012, KB 11).
b)
Nach erfolgter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten,
forderte diese weitere Unterlagen ein (Schreiben vom 5. Dezember 2012,
KB 12). In einem Schreiben vom 2. April 2013 teilte die Beigeladene
mit, dass die Beschwerden, welche beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst
hätten, bereits vor dem Diensteintritt am 22. Oktober 2012 bestanden
hätten. Demzufolge lehne sie einen Anspruch auf Beitragsbefreiung ab. Sie
empfehle ihm, allfällige Leistungsansprüche bei der per Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im Risiko gestandenen Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen
(KB 14).
c)
Am 6. Mai 2013 meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen der
IV an (IV-Akte 1). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 124)
und Verfügung vom 11. September 2018 (IV-Akte 130) sprach die
IV-Stelle H____ dem Kläger ab dem 1. November 2013 eine ganze
Invalidenrente zu.
d)
Die Beklagte informierte den Kläger mit einem Schreiben vom
21. Juni 2019, dass sie die Voraussetzungen für Invalidenleistungen nicht
als erfüllt erachte, da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Rahmen
des neuen Arbeitsverhältnisses entstand.
II.
a)
Mit Klage vom 15. November 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Beklagte sei
zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie den massgeblichen Bestimmungen
ihres Reglements mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine ganze
obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens
Fr. 35'496.– pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2012) zuzüglich
Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten.
2.
Der E____
Sammelstiftung [...] sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene
dem vorliegenden Prozess beizuladen.
3.
Im Falle des
Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu
verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2013 eine ganze
obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens
Fr. 35'360.– pro Jahr (Vorsorgeausweis vom 4. Dezember 2012)
zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung
auszurichten.
4.
Die Beklagte bzw.
– im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess – die Streitberufene
sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie den entsprechenden
Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an
das Altersguthaben zu befreien.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 4. Februar 2020 auf
Abweisung der Klage unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie zu einer allfälligen Replik des Klägers im Rahmen einer Duplik
Stellung nehmen zu können.
c)
Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lädt die Instruktionsrichterin
die E____ Sammelstiftung [...] dem Verfahren bei.
d)
Die Beigeladene nimmt mit Eingabe vom 15. April 2020 Stellung und
kommt zum Schluss, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente habe.
e)
Mit Replik vom 20. Mai 2020 und in der Duplik vom 14. Juli
2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
f)
Die Beigeladene lässt sich mit Duplik vom 23. Juli 2020 erneut
vernehmen und hält ebenfalls an ihren bisherigen Ausführungen fest. Dies
bestätigt sie in einer weiteren kurzen Eingabe vom 27. Juli 2020.
III.
a)
Am 20. August 2020 verfügt die Instruktionsrichterin den Beizug der
IV-Akten. Diese gehen am 28. August 2020 beim Gericht ein.
b)
Der Kläger verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 explizit
auf weitere Ausführungen infolge des Beizugs der IV-Akten.
c)
Auch die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 auf
eine weitere Stellungnahme.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Dezember 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten, soweit sie sich auf die Frage der Leistungspflicht der
Beklagten bezieht. Was das Eventualbegehren hinsichtlich der Beigeladenen
betrifft, sei festgehalten, dass mit einer Beiladung Dritte, deren Interessen
durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren eingebunden und daran
beteiligt werden. Mit ihrem Einbezug in den Schriftenwechsel wird bezweckt, die
Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen
auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen
ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE
130 V 501, 502 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom
11. Dezember 2017 E. 3.2.; vgl. auch Isabelle
Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013,
Art. 73 BVG N 26). Zudem soll mit der Beiladung verhindert werden,
dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit wird
eine Koordination des materiellen Rechts angestrebt (Urteil des Bundesgerichts
9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.1. mit Hinweisen).
Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die
Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Insbesondere
wird der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert. Vielmehr erschöpft
sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die
Beigeladenen den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten
lassen müssen (BGE 130 V 501, 502 E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts
9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Dass der
Kläger von einer Streitberufung spricht, ändert im Übrigen nichts, wie ein
Blick in die entsprechende Literatur zum Zivilprozess zeigt (vgl. dazu
Art. 80 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], der
für die Wirkung der Streitverkündung auf Art. 77 ZPO betreffend die
Wirkungen der Intervention verweist; vgl. dazu z.B. Tarkan Göksu in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo
Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 77 N 1, Ernst
Staehelin/Silvia Schweizer in: Thomas Sutter-Somm/Franz
Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich, 2016, Art. 77 N 1).
2.
2.1.
Der Kläger macht in erster Linie geltend, die bei ihm bestehende
Invalidität gründe auf einer Arbeitsunfähigkeit, die bereits eingetreten sei,
als er noch bei der Beklagten versichert gewesen sei. Demzufolge habe diese
eine Invalidenrente (zuzüglich Verzugszinsen) auszurichten. Für den Fall, dass
das Gericht zum Schluss komme, dass seine Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn
seines Arbeitsverhältnisses bei der G____ AG eingetreten sei, sei festzustellen,
dass die Beigeladene den Kläger mittels Vorsorgeausweis vom 4. Dezember
2012 definitiv und vorbehaltlos per 22. Oktober 2012 in die
Berufsvorsorgeversicherung aufgenommen habe. Dementsprechend sei eventualiter die
Beigeladene zur Ausrichtung einer entsprechenden Rente zu verpflichten.
2.2.
Die Beklagte bringt dagegen vor, dass der Kläger bis zum
21. Oktober 2012 bei ihr versichert gewesen sei. Es sei mittels
echtzeitlicher Arztberichte nachgewiesen, dass der Kläger frühestens ab dem
23. Oktober 2012 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Ausserdem habe die im Oktober 2012 aufgetretene Beeinträchtigung
(Erschöpfungsdepression, rezidivierende depressive Störung) nicht zu einer
Invalidenrente der IV geführt. Vielmehr sei die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen Zügen
entscheidend gewesen. Erste Hinweise für eine solche Erkrankung habe es
frühestens ab Oktober 2013 gegeben und somit erst nach der Versicherungszeit
der Beklagten. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei somit ausgeschlossen.
2.3.
Die Beigeladene erklärt im Wesentlichen, es sei sowohl aus
echtzeitlicher, als auch aus retrospektiver medizinischer Sicht erstellt, dass
der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der psychischen
Beschwerdesituation bereits vor der Versicherungszeit bei der Beigeladenen per
22. Oktober 2012 massgeblich und durchgehend eingeschränkt gewesen sei.
Die Beigeladene sei daher nicht zur Ausrichtung einer Invalidenrente zuständig.
Überdies sei der sachliche Konnex zwischen dem Krankheitsbild vor der
Versicherungsunterstellung bei der Beigeladenen und der aktuellen Invalidität
gegeben. Ausserdem sei die Behauptung des Klägers, er sei von der Beigeladenen
vorbehaltlos aufgenommen worden, nicht stichhaltig. Für den Fall einer
Leistungspflicht behalte sich die Beigeladene sodann eine Kürzung des
Leistungsanspruchs, basierend auf einer allfälligen
Überentschädigungsberechnung, vor.
2.4.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Invalidenrente
der Beklagten bzw. alternativ der Beigeladenen hat. Dabei ist insbesondere
strittig, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität
führte.
3.
3.1.
Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die
versicherten Personen (vgl. Art. 2 bis 4 BVG) für die Risiken Alter, Tod
und Invalidität versichert (vgl. Art. 13 ff. BVG). Die obligatorische
Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses
(Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 2 BVG) und endet unter anderem mit
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der
Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).
3.2.
Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne
der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dies bedeutet,
dass der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles in der Regel mit
dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
zusammenfällt (vgl. BGE 140 V 213, 219 E. 4.4.2 sowie sinngemäss BGE 134 V
20, 21 E. 3.1.2). Kommen – namentlich aufgrund eines Wechsels der
Arbeitsstelle – zwei oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen als Leistungspflichtige
in Frage, entsteht der Anspruch gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung,
welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1). Der
Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013 Nr. 30
S. 236 f., BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und BGE 130 V 270, 275
E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei setzt die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
mehr als drei Monaten wieder zu mehr als 80 % arbeitsfähig war (BGE 144 V 58, 63
E. 4.5 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Ein sachlicher Zusammenhang
liegt vor, wenn das Leiden, welches zur Invalidität geführt hat, dasselbe ist,
welches bereits während dem Vorsorgeverhältnis aufgetreten ist und eine
Arbeitsunfähigkeit verursacht hat (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2 = Praxis 2013
Nr. 30 S. 237 und BGE 134 V 20, 22 E. 3.2).
3.3.
Die versicherte Person hat (im obligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge) Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne
der IV zu mindestens 70 % invalid ist (Art. 24 Abs. 1
lit. a BVG); auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %
invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b BVG); auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (Art. 24 Abs. 1
lit. c BVG) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %
invalid ist (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Für den Beginn des
Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen
des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). Ein Anspruch kann daher frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs Art. 29 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG sowie BGE 142 V 419, 422 E. 4.3.2 und BGE 140 V 470, 473
E. 3.2.). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen
Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die
versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG).
4.
4.1.
Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.2. ist von zentraler
Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist. Die erste
aktenkundige Krankschreibung erfolgte durch die Hausärztin des Klägers,
Dr. I____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D). Diese stellte dem Kläger
am 24. Oktober 2012 ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis aus, mit welchem sie
dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Oktober 2012 bis zum
31. Oktober 2012 attestierte (IV-Akte 10, S. 14). Dr. I____
bestätigte diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge mehrfach und ohne Unterbruch
(vgl. IV-Akte 10). Auch in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember
2012 zuhanden der Beklagten bestätigte sie die Arbeitsunfähigkeit von
100 % seit dem 23. Oktober 2012. Dabei hielt sie fest, der Kläger
leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, die ersten Symptome seien
Mitte Oktober 2012 aufgetreten (AB 3; vgl. auch ihren Bericht an die IV
vom 14. Juni 2013, AB 4 bzw. IV-Akte 14).
Der Kläger weist darauf hin, dass Dr. I____ in ihrem
Bericht vom 19. Januar 2013 (IV-Akte 10, S. 5) festgehalten habe,
es habe eine "erneute Entwicklung eines depressiven Zustandsbildes ab
Mitte Oktober" gegeben. Es sei nur deshalb keine Krankschreibung erfolgt,
weil Mitte Oktober kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches eine solche
notwendig gemacht hätte. Dem ist zu entgegnen, dass eine frühere
Arbeitsunfähigkeit in den Akten nicht ausgewiesen wird. Selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass sich die depressive Entwicklung bereits vor dem
23. Oktober 2012 zu entwickeln begann, bedeutet dies nicht, dass der
Kläger bereits vor diesem Datum arbeitsunfähig war. Dr. I____ hat den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 23. Oktober 2012 überdies mehrfach
bestätigt. Eine abweichende Beurteilung findet sich in den Akten nicht. Das
behandelnde Team der J____ hielt im Bericht vom 4. Dezember 2015 fest, der
Kläger sei zuletzt bis zum 24. Oktober 2012 arbeitstätig gewesen und
danach zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 80, S. 3). Die Gutachter
des K____spitals [...] stellten fest, dass beim Kläger "seit 2012" in
seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen sei (ab November
2016 sei der Kläger zu 20 % arbeitsfähig und ab April/Mai 2017 zu 30 %;
vgl. Gutachten vom 25. Oktober 2017, IV-Akte 101, S. 26). Aus
der Anamnese geht dazu hervor, dass der Kläger angegeben hatte, dass es zwei
Tage nach Antritt der neuen Arbeitsstelle zu einer psychischen Dekompensation
gekommen sei (IV-Akte 101, S. 13). Das Gutachten bietet somit ebenfalls
keine Grundlage um anzunehmen, dass der Kläger bereits vor dem 23. Oktober
2012 arbeitsunfähig geworden war.
4.2.
Die Beigeladene verweist in ihrer Argumentation namentlich auf eine
handschriftliche Notiz des den Kläger zusammen mit Dr. I____ behandelnden Psychologen
Dr. phil. L____ vom 31. Oktober 2019 (KB 8). Darin hielt
Dr. phil. L____ fest, dass er dem Kläger "noch während seiner ersten
Stelle" (gemeint ist wohl die Anstellung bei der F____ AG) immer wieder
eine Krankschreibung angeboten bzw. empfohlen habe. Der Kläger habe dies aber
nicht annehmen können/wollen, und habe stattdessen lieber in eine neue
Anstellung gewechselt. Dass Dr. phil. L____ dies so festgehalten hat, ändert
nichts daran, dass der Kläger vor dem 23. Oktober 2012 nicht
krankgeschrieben wurde. Insofern kann auch nicht basierend auf dieser Notiz
allein angenommen werden, der Kläger sei bereits vor seinen Stellenantritt bei
der G____ AG am 22. Oktober 2012 in relevanten Ausmass arbeitsunfähig
gewesen – zumal sich daraus nicht ergibt, ab welchem Datum genau und zu wieviel
Prozent eine Krankschreibung erfolgt wäre, wenn der Kläger den Vorschlag seines
Psychologen denn angenommen hätte.
4.3.
Im Weiteren bringt die Beigeladene vor, dass der Psychologe Dr.
Dipl.-Psych. M____ im Bericht der J____ vom 16. März 2018
(IV-Akte 111) festgehalten habe, dass der Kläger seit dem 1. Oktober
2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies trifft grundsätzlich zu (vgl.
IV-Akte 111, S. 4). Jedoch ist zu beachten, dass Dr. Dipl.-Psych. M____
ebenfalls festhielt, dass sich der Beginn der anhaltenden Krankheitsepisode mit
dem Wechsel der Arbeitsstelle im Herbst des Jahres 2012 in Verbindung bringen
lasse. Nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses sei "eine schwere
emotionale Krise entstanden (bzw. eine Zuspitzung einer zuvor bestehenden
emotionalen Belastungssituation)", in deren Folge der Kläger an seinem
neuen Arbeitsplatz bereits nach kurzer Zeit aufgrund begrenzter
Arbeitsfähigkeit gekündigt worden sei (vgl. IV-Akte 111, S. 2). Aus
dem Umstand, dass Dr. Dipl.-Psych. M____ darauf hinwies, dass sich der Kläger
seit Juni 2015 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung in den J____ befinde (vgl. ebenfalls IV-Akte 111, S. 2), wird
klar, dass dieser Bericht im Hinblick auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
welche zur Invalidität führte, keine echtzeitliche Beurteilung abgeben konnte
bzw. nur rückwirkend (aufgrund der Angaben des Klägers oder allenfalls zur
Verfügung stehenden medizinischen Vorakten) eine Einschätzung abgeben konnte.
Basierend auf diesem Bericht, der zwar den 1. Oktober 2012 als Beginn der
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nennt, zugleich aber einen deutlichen Hinweis
darauf gibt, dass diese Arbeitsunfähigkeit jedenfalls erst nach der Kündigung
bei der F____ AG eingetreten war, kann nicht darauf geschlossen werden, dass
die echtzeitliche Krankschreibung von Dr. I____ quasi verspätet erfolgte
und der Kläger eigentlich schon seit dem 1. Oktober 2012 arbeitsunfähig
gewesen wäre. Der Bericht kann eher noch als weiteren Hinweis darauf gesehen werden,
dass der Stellenwechsel zu einer Dekompensation führte, welche in der fraglichen
Arbeitsunfähigkeit mündete.
4.4.
Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass aus der
Verfügung der IV-Stelle H____ vom 11. September 2018 (IV-Akte 130)
ebenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers
bereits vor dem 23. Oktober 2012 eingetreten ist. Die einjährige Wartezeit
nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt ab dem Datum der
Krankschreibung. Ein Anspruch auf eine Rente der IV entsteht allerdings
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss Art. 29
Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der
Rentenanspruch entsteht.
Der Kläger unterschrieb seine IV-Anmeldung am 6. Mai 2013
(IV-Akte 1, S. 6). Somit konnte ein Rentenanspruch gegenüber der IV
gar nicht vor dem 1. November 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung)
entstehen (vgl. dazu Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand
1. Juli 2020, N 2025 ff.). Insofern war es für die IV nicht
entscheidend, wann genau die Arbeitsunfähigkeit im Oktober eingetreten ist.
4.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht belegt ist, dass die
Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer Invalidität des Klägers führte, vor dem
23. Oktober 2012 eingetreten ist. Da die Deckungspflicht der Beklagten nur
bis zum 21. Oktober 2012 lief – einen Tag vor dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses
(vgl. dazu E. 3.1.) – ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. Sie hat
dem Kläger keine Invalidenrente auszurichten.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich hingegen, dass eine
Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 23. Oktober 2012 ausgewiesen ist –
insbesondere wurde diese echtzeitlich von Dr. I____ bestätigt. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kläger bereits der Versicherungsdeckung der Beigeladenen
unterstellt, da das Arbeitsverhältnis mit der G____ AG am 22. Oktober 2012
begonnen hatte (vgl. dazu E. 3.1.). Letzteres wird von der Beigeladenen
bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 15. April 2020, N 5). Weitere
Erwägungen zur Leistungspflicht der Beigeladenen erübrigen sich (Vetter-Schreiber, Art. 73 BVG N 26).
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
5.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung des Beschwerdeführers liegt
vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: