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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]l
Klägerin
C____
[...]
c/o C____, [...]
Beklagte
1
D____
[...]
Beklagte
2
E____
[...]
vertreten durch lic. iur. F____, G____,
Rechtsdienst, [...] Beigeladene
Gegenstand
BV.2019.1
Leistungszuständigkeit und
Rückgriff
Leistungszuständigkeit bei
paranoider Schizophrenie verbunden mit zahlreichen Stellenwechseln
Tatsachen
I.
Die Beigeladene bezog vom 8. April 2010 bis am 31. März 2012
Arbeitslosentaggelder und war in dieser Eigenschaft bei der Klägerin
berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Oktober 2006 bis zur gesundheitsbedingten
Kündigung per 30. Juni 2009 hatte sie bei der H____ (Beilagen Beigeladene 10) gearbeitet
und war bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Vom 1. Mai 2009 bis am 28.
Februar 2010 hatte sie bei der I____ Schweiz (I____; Beilagen Beigeladene 14
und 25) gearbeitet und war bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert. Vom 24. März
2010 bis 2. September 2010 (Beilage Klageantwort Beklagte 2) arbeitete sie für
die J____ als temporäre Mitarbeiterin in einem Einsatzbetrieb, der als
Zwischenverdienst über die Arbeitslosenkasse abgerechnet wurde (Beilagen
Beigeladene 28).
Die Beigeladene meldete sich am 19. Januar 2011 (beigezogene
IV-Akte 1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Angabe von
starker Angst und psychischen Leiden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom
17. Januar 2013 (IV-Akte 97) sprach die IV-Stelle Zürich der Beigeladenen eine
ganze Rente ab dem 1. Mai 2012 zu.
Die Klägerin erklärte im Schreiben vom 23. August 2013
(Beilagen Beigeladene 38b), dass die Beigeladene ihre Stelle bei der H____ als
auch bei der I____ aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Seitdem sei die
Beigeladene nicht wieder voll arbeitsfähig gewesen. Die berufsvorsorgerechtlich
massgebende Arbeitsunfähigkeit sei daher bei der H____ eingetreten, weswegen
deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1) zuständig sei. Im Schreiben vom 28.
April 2015 (KB 26) teilte die Klägerin mit, dass sie der Beigeladenen im Sinne
einer Vorleistung eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 11'065.90
gewähre. In einem Schreiben vom 1. März 2018 (Beilagen Beigeladene 37) wies die
Beklagte 2 darauf hin, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle die Krankheit der
Beigeladenen nach dem Versicherungsverhältnis bei ihnen eingetreten sei und sie
daher für diesen Vorsorgefall nicht zuständig seien.
II.
In der Klage vom 1. Februar 2019 beantragt die Klägerin, die
Beklagte 1 sei zur Bezahlung von Fr. 73’712.54 zuzüglich Zins zu 2.75 % vom
4. Mai 2015 bis am 31. Dezember 2015, Zins zu 2.25 % vom 1. bis am 31.
Dezember 2016, Zins zu 2 % vom 1. Januar 2017 bis zur Klageinreichung und
von 5 % seit Klageinreichung an die Klägerin zu verpflichten. Eine Mehrforderung
für die seit 1. Januar 2019 erbrachten Vorleistungen bleibe vorbehalten.
Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber ihrer ehemaligen
Versicherten leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur
Bezahlung von Fr. 73’712.54 zuzüglich Zins zu 2.75 % vom 4. Mai 2015 bis
am 31. Dezember 2015, Zins zu 2.25 % vom 1. bis am 31. Dezember 2016, Zins
zu 2 % vom 1. Januar 2017 bis zur Klageinreichung und von 5 % Zins
seit Klageinreichung an die Klägerin zu verpflichten. Eine Mehrforderung für
die seit 1. Januar 2019 erbrachten Vorleistungen bleibe vorbehalten.
Eventualiter sei vorfrageweise festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber
ihrer ehemaligen Versicherten leistungspflichtig sei, alles unter Kostenfolge.
Zudem sei E____ dem Verfahren beizuladen.
Die Beklagte 1 beantragte mit Klagantwort vom 10. März 2019 die
Abweisung der Klage.
Die Beklagte 2 schloss in ihrer Klagantwort vom 9. April 2019
ebenfalls auf Abweisung der Klage, soweit sich diese gegen sie richte.
Die Beigeladene, vertreten durch den Rechtsdienst G____ beantragte
in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2019, das klägerische Rechtsbegehren 1a
gegen die C____ (Beklagte 1) sei gutzuheissen und die Beklagte 1 sei zu
verpflichten, der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus
der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich
Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten. Eventualiter sei
das klägerische Rechtsbegehren 2b gutzuheissen und die D____ (Beklagte 2) sei
zu verpflichten, der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente
aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge
zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten.
Subeventualiter sei die A____ (Klägerin) zu verpflichten, der Beigeladenen
rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus der obligatorischen beruflichen
Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten. Gegen die K____
stelle sie folgende Anträge: Subsubeventualiter sei die K____ zu verpflichten,
der Beigeladenen rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente aus der
obligatorischen und reglementarischen beruflichen Vorsorge zuzüglich
Verzugszinsen von 5 % seit Klageerhebung auszurichten; unter
Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten. Zudem sei der
Beigeladenen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das vorliegende
Verfahren sei mit dem Klageverfahren gegen die K____ zu vereinen.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 gibt die
Instruktionsrichterin den Parteien die Gelegenheit, die beigezogenen IV-Akten
in der Gerichtskanzlei einzusehen, und teilt den Parteien mit, dass sie von einer Beiladung der K____ vorerst absehe. Die Klage der
Beigeladenen gegen die Parteien und gegen die K____ werde separat geführt und
bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sistiert.
IV.
In der Replik
vom 23. August 2019 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest und ändert
diese nur insofern ab, als sie nun keinen Zins von 5 % seit Klageerhebung
mehr fordert.
V.
Mit Eingabe vom
22. Oktober 2019 verzichtet die Beklagte 2 auf die Einreichung einer Duplik.
VI.
Am 25. November 2019 reicht die Beigeladene eine Honorarnote
ein. Dazu nimmt die Klägerin am 2. Dezember 2019 Stellung.
VII.
Am 16. Dezember 2019 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) als einzige kantonale Instanz zuständig zum
Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Beklagte 1 hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73
Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des
Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist
somit örtlich zuständig. Die passive subjektive Klagenhäufung im Rahmen der
Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die
Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist gestützt auf
Art. 23 BVG mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig. Das
angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung der Leistungspflicht der
Beklagten 2 örtlich zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12.
März 2012 E. 3.4). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der
Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20
E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über
80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).
2.2.
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war,
was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E.
5.3; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser
Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen,
namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische
Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur
Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für
die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in
der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die
Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als
vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen
werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die
Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das
Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per
se aus (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV; Urteil 9C_569/2016 vom 14. Dezember
2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist
dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit - von
über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine
dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich
darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei
Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls
auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich
auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteile
des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_877/2018, E. 3.3. und vom 21.
November 2016, 9C_340/2016, E. 4.1.2).
2.3.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen
Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie und Multiple
Sklerose zu zählen sind, kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder
unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass
die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in
welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des
(obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei
Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu
(Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 9C_658/2016, E. 6.4.1, vom 24.
April 2014, 9C_806/2013, E. 5.1, vom 13. August 2013, 9C_126/2013, E. 4.1 und vom
4. Februar 2008, B 95/06, E. 3.4).
2.4.
Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das
heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte
Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der
Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers
oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel
dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt
nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer
gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein
gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit
im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer
(überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher
Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b
mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011,
E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5.
Gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG ist jene Vorsorgeeinrichtung
vorleistungspflichtig, der die versicherte Person zuletzt angehört hat, sofern sie
sich beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen
Vorsorgeeinrichtung befindet. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung
fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese
Rückgriff nehmen.
2.6.
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet,
die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses
gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet,
d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteile des
Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E. 4.4.3 und vom 18. Juli
2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).
3.
3.1.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, die zur
Invalidität führte, erst bei der Klägerin eingetreten ist, bzw. ob der
zeitliche Zusammenhang bei der Klägerin durch die Vermittlungsfähigkeit
unterbrochen wurde. Die Beigeladene bezog vom 8. April 2010 bis am 31. März
2012 Arbeitslosentaggelder und war in dieser Eigenschaft bei der Klägerin
berufsvorsorgeversichert.
3.2.
In der Verfügung vom 27. Januar 2013 hält die IV-Stelle fest, die
Beigeladene sei seit 24. Mai 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (siehe Verfügungsteil 2, IV-Akte 85 S.
1). Dieser Zeitpunkt fällt in das Vorsorgeverhältnis bei der Klägerin. Die
Klägerin war dem IV-Verfahren jedoch nicht beigeladen (vgl. Verfügung der
IV-Stelle vom 17. Januar 2013, IV-Akte 97). Die Verfügung der IV-Stelle ist für
die Klägerin daher nicht bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E.
4.3.2). Ohnehin ist im Gegensatz zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
40 % im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige
Frage der zeitlichen Konnexität im vorliegenden Fall lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend.
3.3.
Die Beigeladene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Anlässlich
der Hospitalisation im Januar/Februar 2009 in der L____ wurde erstmals der
Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung geäussert und eine
Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion bei Überforderungssituation
am Arbeitsplatz und extrem häufigen Stellenwechseln diagnostiziert (vgl. M____
vom 19. August 2011, IV-Akte 30 S. 2). Anfang des Jahres 2009 hat sich daher
die später diagnostizierte paranoide Schizophrenie bereits in einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit manifestiert. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem
Versicherungsverhältnis bei der Klägerin.
3.4.
Die Beigeladene war ein weiteres Mal vom 25. September bis zum 8.
Oktober 2010, vom 19. März bis 20. März 2011 und vom 24. Mai bis zum 30. Juni
2011 in der M____ hospitalisiert, wobei eine sonstige schizoaffektive Störung
diagnostiziert wurde. Die Ärzte des M____ hielten im Bericht vom 19. August
2011 (IV-Akte 30) fest, in Bezug auf den Verlauf der schizoaffektiven Störung müsse
zum Zeitpunkt der Entlassung am 30. Juni 2011 vor allem aufgrund der
eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie
Medikamentencompliance von einer negativen Prognose ausgegangen werden. Die
soziale Isolation der Beigeladenen begünstige eine weitere Chronifizierung. Zur
Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte des M____ fest, dass die Beigeladene zum
Zeitpunkt des Klinikaustritts zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie gingen von
mittelgradig bis schwer ausgeprägten Einschränkungen mnestischer Funktionen,
der Belastbarkeit und der Teamfähigkeit aus. Sie sei nicht in der Lage, eine
nicht klar strukturierte Aufgabe selbständig zu lösen. Sie würden eine
berufliche Wiedereingliederung beginnend bei einem Pensum von wenigen Stunden
pro Tag empfehlen. Ab wann eine solche schrittweise berufliche Eingliederung
möglich sei, könnten sie zum Austrittszeitpunkt nicht beurteilen. Schliesslich
vermerkten die Ärzte, dass davon auszugehen sei, dass die Beigeladene bereits
seit der letzten Hospitalisation im Haus vom 25. September bis 8. Oktober 2010
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie gingen davon aus, dass sich die
psychische Stabilität und somit die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen
kurzfristig nicht soweit erholen werde, dass sie einer regelmässigen Arbeit auf
dem 1. Arbeitsmarkt nachgehen können werde.
3.5.
Das M____ bestätigte mit seinem Bericht somit eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25. September 2010. Angesichts der
Schwere der gesundheitlichen Störung und der Besonderheiten der paranoiden
Schizophrenie, insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. IV-Akte 30
S. 3, 32 S. 7 und 46 S. 1), ist davon auszugehen, dass die Beigeladene bereits
seit Beginn der gemeldeten Arbeitslosigkeit ab dem 8. April 2010 stark in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und die für eine Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes geforderte Arbeitsfähigkeit von 80 % während mindestens drei
Monaten tatsächlich nicht mehr erreicht hat. Eine dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung wäre angesichts der Krankengeschichte (siehe dazu auch
unten unter Erw. 3.7. f. und 4.3.) und der zahlreichen Stellenwechsel (siehe
dazu auch IK-Auszug, Beilagen Beigeladene 17) der Beigeladenen äusserst
unwahrscheinlich gewesen.
3.6.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht die Klägerin für
den Vorsorgefall zuständig ist, sondern allenfalls ein anderer
Berufsvorsorgeversicherer. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.7.
Während der Arbeitstätigkeit bei der H____ und damit während der
Versicherung bei der Beklagten 1 ist das reduzierte Leistungsvermögen der
Beigeladenen offensichtlich arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Die
Beigeladene befand sich vom 13. Juli bis zum 14. August 2008 in einem
stationären Aufenthalt in der L____ (vgl. IV-Akte 30 S. 2) wegen Suizidgefahr
und Überforderung am Arbeitsplatz. In einem Protokoll vom 8. Januar 2009
(Beilagen Beigeladene 39) wurde eine Besprechung über die Arbeitssituation der
Beigeladenen bei der H____ festgehalten. Der bei der Besprechung anwesende Arzt
merkte an, dass sich die Krankheit auf die Konzentration und die Leistung
auswirke. Die Beigeladene sei nicht in der Lage, Neues zu erlernen und ein
komplexes Arbeitsgebiet würde sie auf jeden Fall überfordern. Die betroffene
Abteilungsleiterin habe gemerkt, dass die Beigeladene mit dem Aufgabengebiet
überfordert sei, und habe deshalb nochmals eine Nachschulung beschlossen. Bei
Arbeitsbeginn im August 2008 habe die Beigeladene bestätigt, dass sie sich ein
Monat krankheitshalber in einer Klinik aufgehalten habe, danach aber gesund
gewesen sei und die Arbeit zu 100 % wieder habe aufnehmen können. Die seit
Dezember 2008 zugeteilten Aufgaben habe sie sehr gut und speditiv gemacht und
die H____ sei grundsätzlich bereit, ihr zu helfen. Anlässlich einer weiteren
Besprechung am 25. Februar 2009 (Beilagen Beigeladene 40) hielt die nun bei der
Besprechung anwesende Ärztin fest, dass die Beigeladene eine sehr
ernstzunehmende Krankheit habe. Sie bräuchte sehr umfassende und professionelle
Betreuung. Die Ärztin riet der H____, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die
Beigeladene mit sofortiger Wirkung freizustellen.
3.8.
Die H____ löste das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen am 4.
März 2009 per 30. Juni auf (KB 14). Im Kündigungsschreiben führte die H____
aus, dass die Beigeladene aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in
der Lage sei, die verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Seit ihrer Absenz im
letzten Juli/August 2008 hätten sie versucht, sie erneut einzuarbeiten, hätten
Gespräche geführt und schriftliche Vereinbarungen getroffen, um sie an die
erwartete Leistung zu bringen. Nach dem Gespräch am 8. Januar 2009 zusammen mit
dem Vertrauensarzt Dr. med. N____ vom O____ (O____) hätten sie den Arbeitsplatz
im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihre momentanen Fähigkeiten angepasst. Zudem
hätten sie ihr empfohlen, eine intensive Therapie zu beginnen. Dies sei zusammen
mit dem O____ organisiert worden. Mittlerweile sei es zu einer Verschlechterung
der gesamten Situation gekommen und die Therapie sei von ihr abgebrochen
worden. Sie würden ihr nochmals empfehlen, sich ärztliche Hilfe zu holen. Das O____
sei weiterhin gerne bereit, sie auf diesem Weg zu begleiten. Gleichzeitig
würden sie sie informieren, dass sie sie an die IV-Stelle zur Früherfassung
melden würden.
3.9.
Die Beigeladene arbeitete seit Oktober 2006 (vgl. Arbeitsvertrag vom
19. September 2006, Beilagen Beigeladene 10) bei der H____, im Jahr 2008 kam es
jedoch zu einer internen Versetzung (vgl. IV-Akte 46 S. 12). In der Zeit vom
Oktober 2006 bis zum Juni 2008 sind keine Absenzen und Probleme am Arbeitsplatz
dokumentiert (vgl. dazu auch Protokoll der Besprechung vom 25. Februar 2009,
Beilagen Beigeladene 40). Solche wurden von der Klägerin 1 auch nicht geltend
gemacht. Die zeitliche Konnexität einer allfällig bereits früher eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit ist damit jedenfalls unterbrochen. Die Probleme am Arbeitsplatz
und die Arbeitsunfähigkeiten und damit die relevante gesundheitsbedingte
Leistungseinbusse sind aktenkundig erst im Sommer 2008 aufgetreten.
3.10.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, die Klägerin 1 ist
leistungspflichtig, sofern danach der zeitliche Konnex nicht unterbrochen
wurde. Dies ist nachfolgend zu prüfen. In Frage kommen ein Unterbruch durch die
Tätigkeit bei der I____ und bei der J____.
4.
4.1.
Vom 1. Mai 2009 bis zum 28. Februar 2010 arbeitete die Beigeladene
bei der I____. In dieser Zeit attestierte die M____ eine Arbeitsunfähigkeit vom
24. Januar bis zum 26. Januar 2010 aufgrund einer stationären Behandlung (IV-Akte
46). Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],
attestierte der Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Januar bis
1. April 2010 (IV-Akte 23 S. 17f.). Im Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akte
26) hielt die I____ fest, die an die Beigeladene übertragenen Aufgaben
erforderten ein sehr reglementiertes und schematisches Bearbeiten von
Jahresabschlüssen. Die Beigeladene sehe ihre Stärken jedoch stärker in der
eigenständigen Gestaltung und Analyse. Da ihre spezifischen Fähigkeiten in
diesem Umfeld nicht adäquat eingesetzt werden könnten, sei vereinbart worden,
das Arbeitsverhältnis bis zum 28. Februar 2010 zu beenden. Aufgrund Krankheit
habe es sich sodann verlängert.
4.2.
Im M____ wurde anlässlich des Aufenthalts vom 24. bis zum 26. Januar
2010 eine Anpassungsstörung bei Arbeitsstellenverlust und als
Differentialdiagnose der Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig
depressiv, geäussert (IV-Akte 46 S. 11). Die Beigeladene habe bis am
vorangegangenen Freitag bei der Firma I____ als kaufmännische Angestellte
gearbeitet, in den letzten 14 Jahren habe sie 14 Stellen gewechselt. Die
aktuelle Kündigung sei der Beigeladenen unerklärlich. Vier Monate davor habe
sie schon einmal Instabilität gezeigt, sie habe sich in einer Art Sinnkrise
befunden.
4.3.
Wenngleich die Arbeitstätigkeit der Beigeladenen bei der I____ mehr
als drei Monate dauerte und die erste belegte Arbeitsunfähigkeit erst im Januar
2010 und damit acht Monate nach Anstellungsbeginn aufgetreten ist, so kann hier
dennoch nicht von einer erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt
gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass auch in den ersten acht
Monaten der Arbeitstätigkeit eine Leistungseinbusse sichtbar wurde, bevor die
Beigeladene am 24. Januar 2010 schliesslich nach einer für sie unerklärlichen
Kündigung notfallmässig das Spital aufgrund von Suizidalität aufgesucht hat
(IV-Akte 46 S. 11). So vermerkte die I____ im Arbeitgeberfragebogen auch, die
Beigeladene habe nicht adäquat eingesetzt werden können, eine Leistungseinbusse
wird sich somit auch bei der I____ gezeigt haben. Zu erinnern ist im
Zusammenhang mit der zeitlichen Konnexität daran, dass die H____ mit der
Beigeladenen das Arbeitsverhältnis am 4. März 2009 aufgelöst hatte und ihr
empfohlen hatte, eine intensive Therapie zu beginnen. Eine Stabilisierung des
Gesundheitszustandes im Mai 2009, dem Beginn der Arbeitstätigkeit bei der I____,
ist demzufolge mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Das Krankheitsbild der
Beigeladenen ist darüber hinaus gekennzeichnet von einer fehlenden
Krankheitseinsicht. So ist es immer wieder das Ziel der Beigeladenen, ungeachtet
ihrer psychiatrischen Probleme eine neue Stelle zu finden. Dies zeigt sich auch
eindrücklich in der Vielzahl an Stellen, die sie bereits inne hatte. Es ist
nicht anzunehmen, dass die Beigeladene während ihrer Tätigkeit bei der I____
tatsächlich zu mindestens 80 % arbeitsfähig war. Der zeitliche Zusammenhang
kann aber auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt
sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war,
etwa weil die Tätigkeit, allenfalls auch erst im Rückblick, als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom
18. Februar 2014, 9C_569/2013, E. 1.2.2.). Die Tätigkeit bei der I____ ist im
Rückblick als ein solcher Eingliederungsversuch zu werten. Es ist daher mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der zeitliche
Konnex mit der Arbeitstätigkeit bei der I____ nicht unterbrochen wurde.
4.4.
Vom 24. März 2010 bis zum 2. September 2010 arbeitete die
Beigeladene bei der J____ (Beilage Klagantwort Beklagte 2). In dieser Zeit war
die Beigeladene vom 28. Juli bis zum 29. Juli 2010 im Spital [...]
hospitalisiert und ihr wurde vom 28. Juli bis zum 16. August 2010 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (KB 19 und 20, Arztbericht Q____,
IV-Akte 23 S. 14f.). Die J____ kündigte am 28. Juni 2010 (Beilagen Beigeladene
30) den Einsatzvertrag per 2. Juli 2010. Vom 25. September bis 8. Oktober 2010
war die Beigeladene schliesslich ein weiteres Mal im M____ hospitalisiert
(IV-Akte 23 S. 16).
4.5.
Bei diesem Arbeitsverhältnis ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit der
Beigeladenen auf das zum Arbeitsverhältnis bei der I____ Gesagte zu verweisen.
Ohnehin handelte es sich um einen Zwischenverdienst während ihrer
Arbeitslosigkeit, wobei im Stundenlohn abgerechnet wurde und sie meist weniger
als 100 % arbeitete (vgl. Abrechnungen Zwischenverdienst und
Lohnabrechnungen, Beilagen Beigeladene 28 und 29). Es ist ein weiterer, schliesslich
gescheiterter Arbeitsversuch der Beigeladenen. Angesichts der schweren
psychischen Störung, der fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. IV-Akte 30 S. 3, 32
S. 7 und 46 S. 1) und der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im freien
Arbeitsmarkt ist eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit bereits
zu Beginn der Tätigkeit objektiv nicht wahrscheinlich gewesen. Daran vermag
auch das wohlwollend formulierte Arbeitszeugnis der J____ (Beilage Klagantwort
Beklagte 2) nichts zu ändern. Entsprechend nachvollziehbar und schlüssig ist
es, dass die Beigeladene nach einer gewissen Zeit in der Anstellung bei der I____
als auch bei der J____ rückfällig und arbeitsunfähig geworden ist. Weiter ist
die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach bei psychischen Krankheiten wie
der vorliegenden keine allzu strengen Anforderungen an den zeitlichen
Zusammenhang zu stellen sind (vgl. oben Erw. 2.3.).
4.6.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass weder die Beschäftigung
bei der I____ noch bei der J____ die zeitliche Konnexität unterbrochen hat.
Demzufolge ist die Beklagte 1 für den Vorsorgefall leistungspflichtig.
5.
5.1.
Die Klägerin hat in ihrer Replik auf den in der Klage beantragten
Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung verzichtet. Sie macht jedoch
einen Zins von 2.75 % vom 4. Mai 2015 bis am 31. Dezember 2015, von
2.25 % vom 1. bis am 31. Dezember 2016 und von 2 % seit 1. Januar
2017 nach Art. 7 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR
831.425) geltend. Das Bundesgericht habe zwar in der Zwischenzeit entschieden,
dass bei einer Regressforderung kein Anspruch auf Verzugszinsen bestehe, die
Frage, ob der Rückforderungsanspruch anderweitig verzinst werden müsse, habe es
jedoch offengelassen. Der Verzugszins nach Art. 7 FZV solle die Klägerin dafür
entschädigen, dass sie ihre Mittel zur Gewährung von Vorleistungen hat
verwenden müssen und nicht wie vom Gesetzgeber nach Art. 71 BVG gewinnbringend
für ihre Versicherten hat anlegen können. Dabei sei zu bedenken, dass aus der
Vermögensanlage ein Zins resultieren müsse, der über dem BVG-Mindestzins von
derzeit 1 % liege, weil aus dem Anlageergebnis weitere Auslagen zu decken
seien. Von Bedeutung sei auch, dass die Klägerin aufgrund ihrer Funktion als
Vorsorgeeinrichtung für Arbeitslose besonders oft Vorleistungen erbringen
müsse.
5.2.
Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der
vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag
mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (BGE
145 V 18 E. 4 und 5).
5.3.
Die Klägerin stützt ihre Zinsforderung auf Normen, welche die
geschuldeten Zinsen auf einer fälligen Austrittsleistung regeln. Denn nach Art.
2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der
Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zins nach Art. 15 Abs.
2 BVG zu zahlen. Art. 7 FZV präzisiert diesbezüglich, dass der Verzugszinssatz
dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent
entspricht. Vorliegende Streitigkeit bezieht sich jedoch auf eine
Regressforderung nach Art. 26 Abs. 4 BVG. Diese Bestimmung enthält keinen
Verzugszins oder Zins. Vorliegend handelt es sich auch nicht um ein Ausscheiden
aus der Vorsorgeeinrichtung oder ein Fälligwerden der Austrittsleistung.
Vielmehr hat nach dem nunmehrigen Feststehen der leistungspflichtigen
Vorsorgeeinrichtung im Zuge des Regresses die Beklagte 1 den vorgeleisteten
Betrag an die Klägerin und die Klägerin das Vorsorgekapital der Beigeladenen
grundsätzlich (in der Höhe der damaligen Austrittsleistung bei der Beklagten 1)
an die nunmehr leistungspflichtige Beklagte 1 zu überweisen. Entscheidend muss
hierfür aufgrund des Wortlauts von Art. 26 Abs. 4 BVG der Zeitpunkt des
Entstehens des Leistungsanspruchs sein. Art. 26 Abs. 4 BVG sieht für die
Regressforderung keine Verzinsung, welcher Art auch immer, vor. Eine
Verzugszinspflicht lässt sich denn auch aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 4
BVG, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 4 BVG sowie aus den dazu
vorhandenen Materialien nicht ableiten. Es finden sich keine Hinweise darauf,
dass der Gesetzgeber eine Verzugszinspflicht statuieren wollte (BGE 145 V 18 E.
5.3. mit Literaturhinweisen). Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine
anderweitige Zinspflicht (vgl. Marc Hürzeler, Zum Rückgriffsrecht der gemäss
Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Invaliditätsfall,
SZS 2006 S. 323). Die Frage der Verzinsung hat das Bundesgericht in BGE 145 V
18 somit auch nicht offengelassen, sondern es hat explizit auf den Wortlaut von
Art. 26 Abs. 4 BVG und das Fehlen einer darin statuierten Verzinsung verwiesen.
5.4.
Der von der Klägerin als Begründung herangezogene Art. 7 FZV
verfolgt denn auch einen anderen Zweck. Mit dem Ausscheiden aus der
Vorsorgeeinrichtung wird die Austrittsleistung fällig und ist ab diesem
Zeitpunkt von der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen (vgl. auch BGE 119 V 135
Erw. 4c). Diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der
Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG) wird in der bundesrätlichen
Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 (BBl 1992 III 572)
wie folgt begründet: «Damit der Vorsorgeschutz bei einem Stellenwechsel nicht
geschmälert wird, muss vorgesehen werden, dass die Austrittsleistung ab
Verlassen der Vorsorgeeinrichtung zu verzinsen ist. In der Praxis gewähren zwar
die Vorsorgeeinrichtungen vielfach keinen Zins, wenn die Austrittsleistung
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit überwiesen wird. Diese Praxis
benachteiligt aber die Vorsorgenehmer, die beispielsweise von einer
Spareinrichtung zu einer andern Spareinrichtung wechseln, da auch die Letztere
für diesen Monat keinen Zins gutschreibt; der entstehende Zinsverlust
beeinträchtigt direkt den Vorsorgeschutz. Diese Praxis benachteiligt auch die
Vorsorgenehmer, denen die Austrittsleistung bar ausbezahlt wird. Die sofortige
Verzinsung der Austrittsleistung ab Freizügigkeitsfall stellt geringe
administrative Probleme, die sich mit entsprechenden Valutierungsvorschriften
bei der Überweisung lösen lassen» (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2003,
B 103/02, E. 2.2.1).
5.5.
Demzufolge ist der Regressanspruch der Klägerin nicht zu verzinsen.
6.
6.1.
Die Beklagte 1 ist zu verpflichten, die erbrachten Vorleistungen
nach Art. 26 Abs. 4 BVG der Klägerin zu ersetzen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Vorliegend liegen zwei Vorsorgeeinrichtungen miteinander im Streit.
Die ausserordentlichen Kosten sind darum wettzuschlagen.
6.4.
Am 25. November 2019 hat die Beigeladene eine Honorarnote von Fr.
12'210.50 eingereicht. Die Klägerin hält dieser Honorarnote verschiedene
Einwände entgegen und verweist insbesondere darauf, dass die Beigeladene nur
zum Verfahren beigeladen sei und nicht Klag- oder Beklagtenpartei sei, sie hätte
sich daher im vorliegenden Verfahren der Klägerin lediglich anschliessen
können. Entsprechend gering sollte deshalb auch ihr Aufwand sein. Ihre
Honorarnote sei deshalb zurückzuweisen und es sei ihr maximal ein
gerichtsübliches Honorar für wenige Stunden Aufwand zuzusprechen.
6.5.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –
in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem komplexeren Fall auszugehen
und die Ausführungen und Dokumente der Beigeladenen waren der Sache dienlich.
Es war jedoch lediglich eine Stellungnahme erforderlich. Daher ist ein Honorar
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1
zur Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG an
die Klägerin verpflichtet.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird
abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Die Beklagte 1 bezahlt der Beigeladenen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Beigeladene
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: