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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.20
Klage vom 6. Dezember 2019
Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
Tatsachen
I.
Die 1971 geborene Klägerin arbeitete zunächst im Rahmen eines
befristeten Arbeitsverhältnisses, vermittelt durch ein Personalverleihbüro, vom
24. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 als «Assistentin des Head of Corporate
Public Relations» bei D____ Pharma AG (nachfolgend: D____). Danach war sie für
dasselbe Unternehmen als «Senior Office Manager» vom 1. Januar 2009 bis 31.
August 2010 und in dieser Eigenschaft seit Januar 2009 bei der C____ (Beklagte)
berufsvorsorgeversichert (Replikbeilage 1 und 2 sowie Gerichtsakte 13). Ab
September 2010 war die Klägerin arbeitslos gemeldet (Klagbeilage [KB] 25) und
arbeitete in der Folge nicht mehr.
Am 8. April 2014 meldete sich die Klägerin unter dem Hinweis
auf Knochenteilschäden und Weichteilbeschwerden sowie psychischen Beschwerden
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom
18. April 2016 der Klägerin ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 64).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom 20. Dezember 2016
diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an
die IV-Stelle zurück (IV-Akte 88). Daraufhin erstattete Prof. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein psychiatrisches Gutachten.
Sie attestierte der Klägerin eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie
auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21). Gestützt auf diese
Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2018 der Klägerin
mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie
festhielt, die Klägerin sei seit September 2010 dauerhaft in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 111). Dagegen und gegen die
Nachzahlungs- und Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2018 erhob
die Klägerin am 14. Mai und 20. August 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, auf welche das Gericht mit Urteilen vom
21. Mai 2019 nicht eintrat (IV-Akten 145 f.).
Auf Ersuchen der Klägerin hin teilte die Beklagte mit Schreiben
vom 2. September 2019 mit, der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setze einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden Invalidität voraus. Es lägen
keine «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde vor, die das Bestehen einer
vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums zwischen
2010 und 2013/14 belegen würden. Hingegen habe die Klägerin von September 2010
bis August 2012 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezogen. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei somit
mangels Zuständigkeit nicht gegeben (KB).
II.
Mit Klage vom 6. Dezember 2019 wird beantragt, die Beklagte sei
zur Ausrichtung einer Rente seit 1. Oktober 2014 an die Klägerin zu
verpflichten. Weiter wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, die Höhe
der Rente, gestützt auf das zuletzt bei der D____ erzielte Einkommen zu
bemessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____ ersucht.
Mit Klagantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die Beklagte
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. Januar 2020 hält die Klägerin im
Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ersucht der
Instruktionsrichter die Beklagte um Einreichung des Personaldossiers der Klägerin.
Gleichzeitig zieht der Instruktionsrichter die IV-Akten zum Verfahren bei.
IV.
Am 14. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit der Klägerin, ihres Vertreters, Advokat B____ sowie
des Vertreters der Beklagten, F____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Klägerin
ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die
Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(Sozialversicherungsgesetz [SVGG], SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage
in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[BVG]; SR 831.40) Hinsicht zuständig.
Das Begehren der Klägerin lautet auf Ausrichtung einer
Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Klage). Hierbei handelt es sich um eine
berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Anspruchsberechtigten und
einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz
[SVGG], SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher
Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht geltend, die Krankheit, welche später zur
dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, habe schon vor der Zeit des Arbeitsverhältnisses
bei der D____ begonnen. Nebst den psychischen Beschwerden habe die Klägerin ab
2009 zunehmend auch an somatischen Krankheiten gelitten und habe sich deshalb
behandeln lassen müssen. Während der Anstellung bei der D____ habe die
Krankheit zu einer erheblichen und ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geführt.
Die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 ganze 121
Fehltage wegen Krankheit gehabt. Die Gesundheitsschäden, welche zu der von der
IV-Stelle festgestellten Arbeitsunfähigkeiten führten, hätten sich während des
Arbeitsverhältnisses bei der D____ zugespitzt. Der sachliche und zeitliche
Zusammenhang während des Vorsorgeverhältnisses und der später durch die
IV-Stelle verfügten Invalidität sei also erstellt. Die späte Anmeldung bei der
Invalidenversicherung habe zwar einen Einfluss auf den Rentenbeginn, nicht
jedoch auf den Zeitpunkt des Beginns der relevant bleibenden Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die medizinisch belegte Arbeitsunfähigkeit,
und aufgrund der Bindungswirkung gemäss Art. 23 lit. a BVG sei eine Rente der
beruflichen Vorsorge zuzusprechen.
2.2.
Die Beklagte bringt dagegen vor, das letztlich invalidisierende
Krankheitsgeschehen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht habe
schon lange vor Beginn und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der D____
zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt, was sich auch in der hohen
Zahl von krankheitsbedingten Absenzen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum
31. August 2010 niedergeschlagen habe. Damit sei erwiesen, dass eine
berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des
Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn
der Versicherungsdeckung angedauert habe. In diesem Sinne sei die Anstellung
bei der D____ als blosser Arbeitsversuch zu werten, der zu keiner relevanten
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges geführt habe und deshalb keine
Zuständigkeit respektive Leistungspflicht der Beklagten zu begründen vermöge.
Den IV-Akten seien andererseits keine einschlägigen beweiskräftigen, geschweige
denn «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde zu entnehmen, die das Bestehen einer
vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Zeitraums
zwischen 2010 und 2013/2014 belegen würden. Hingegen sei erstellt, dass die
Klägerin in der Zeit von September 2010 bis August 2012 bei voller
Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Auch
wenn solchen Zeiten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden könne wie
Phasen effektiver Erwerbstätigkeit, decke sich vorliegend die während knapp
zwei Jahren nach Beendigung der Versicherungspflicht bei der Beklagten gegebene
uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit mit dem fehlenden rechtsgenüglichen
Nachweis einer ununterbrochenen und relevanten Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraums. Eine invaliditätsbedingte Leistungspflicht
im Sinne von Gesetz und Reglement zu Lasten der Beklagten sei somit, mangels
Zuständigkeit, auch unter diesem Aspekt zu verneinen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin für die vorliegende
Invalidität bei der Beklagten versichert ist.
3.
3.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17).
Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn
Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und
dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen (BGE 134 V 20 E.
3.2.2 S. 23; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014 [9C_569/2013], E.
1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte
Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der
Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist,
der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112
E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE
123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa S. 117 f. mit Hinweisen).
3.3.
Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der
Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei
der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden
Einbezugs im Rahmen des von der IV Verfügten, kommt die vom Gesetzgeber
gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74
ff.; BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten
lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs
entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist
(BGE 130 V 270, 274). Diese Bindung gilt im Bereich der weitergehenden Vorsorge
nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz
vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V
310 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 [9C_689/2008], E.
1.2).
4.
4.1.
Zu prüfen ist die Leistungspflicht der am Recht stehenden
Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit der psychisch und somatisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Nicht strittig und auch nicht zu beanstanden
ist das Vorliegen eines sachlichen Konnexes. Strittig und zu prüfen ist
hingegen die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit (Art. 23 lit. a BVG) und dem
engen zeitlichen Zusammenhang mit dem im Oktober 2014 entstandenen Anspruch auf
eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Dazu sind die entscheidwesentlichen Unterlagen kurz
darzustellen:
4.2.
Mit Bericht vom 27. April 2009 beschreibt Dr. med. G____, Facharzt
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass bei der Klägerin am 7. März 2008 wegen
morbider Adipositas eine laparoskopische biliopankreatische Diversion Typ
«Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie und Cholezystektomie erfolgt sei.
Die Klägerin sei am 12. Februar und am 19. März 2009 in seine Konsultationen
gekommen. Es bestünden deutliche Symptome, die verschiedene affektive
Qualitäten betreffen würden, wie Ängste, depressive Verstimmungen, Sorgen,
Anspannungen und Ärger. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung
mit Beeinträchtigung verschiedener Gefühle. Aus psychiatrischer Sicht sei eine
plastisch-chirurgische Behandlung notwendig. Ohne eine solche Behandlung sei
mit einer weiteren psychischen Verschlechterung und einer ernsthaften
Gefährdung der Gesundheit zu rechnen, was zu einer langwierigen
psychotherapeutischen Behandlung mit einer schlechten Prognose führen werde (KB
17).
Mit Bericht vom 8. Mai 2013 erheben die Ärzte der Inneren
Medizin des H____ folgende Diagnosen: Adipositas WHO III, Status nach
laparoskopischer biliopankreatischer Diversion Typ «Duodenal Switch» mit Schlauchgastrektomie
und Cholezystektomie am 7. März 2008, rezidivierender Substitutionsbedarf an Eisen
mit Anämie, Folsäure, Zink und Vitamin D mit sekundärem Hyperparathyreoidismus,
metabole Osteopathie, schwere Gonarthrose beidseits, arterielle Hypertonie in
Remission. Es bestehe eine stark eingeschränkte Lebensqualität bedingt durch
die imperative Diarrhoe und die Blähungen, die Leistungsfähigkeit sei
eingeschränkt. Die Klägerin werde eine IV-Anmeldung mit dem Wunsch nach
Umschulung anstreben. Falls die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit auch
unter optimaler Mikronährstoffversorgung stark eingeschränkt bleibe, müsse
langfristig auch eine Reversion des BPD diskutiert werden (IV-Akte 13).
Mit Bericht vom 3. Juni 2014 diagnostiziert der Psychiater Dr. G____
eine leichte depressive Episode bestehend seit 16. Mai 2013. Zur zweiten
ambulanten Behandlung vom 16. Mai 2013 bis 10. Oktober 2013 sei die Klägerin in
einer schwierigen psychosozialen Situation gekommen, nach Stellenverlust 2010
aus wirtschaftlichen Gründen, als Sozialhilfeempfängerin, nachdem sie auf dem
RAV keine Stelle gefunden habe, aber auch in Trennungssituation vom Ehemann
seit 3 Jahren. Sie habe auch unter Schmerzen am Bewegungsapparat mit
chronischen Knieschmerzen bei Gonarthrose und Blähungen mit imperativer
Diarrhoe, was sie auf die Adipositasoperation zurückführe, gelitten. Sie habe
nach einem Arztzeugnis mit einer Dispens verlangt, damit sie nicht an die
Gerichtsverhandlung wegen der Scheidung am 25. November 2013 gehen müsse, da
sie die Konfrontation mit dem Mann dort nicht aushalte. Die Klägerin sei dann,
nachdem sie das Zeugnis erhalten habe, unabgemeldet nicht mehr gekommen. Aus
psychiatrischer Sicht seien alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten
entsprechende Tätigkeiten zu 8 Stunden im Tag ohne Leistungseinschränkung
zumutbar (IV-Akte 19).
Mit polydisziplinärem I____-Gutachten vom 4. Dezember 2014
führen die Experten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
soziale Phobie, leichte depressive Episode, Osteoporose,
Dexa-osteodensitometrisch mit deutlich im pathologischen Bereich liegendem
T-score des Schenkelhalses, erhöhtes Frakturrisiko, lumbospondylogenes und
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, beginnende bis mässiggradige Gonarthrose
beidseits mit arthritischem Reizzustand beidseits, links ausgeprägter als
rechts, Genua valga, anamnestisch Status nach in der Jugend durchgemachten
Morbus Osgood-Schlatter und nach Knie-OP rechts 1986 und links 2001,
Senk-Spreizfüsse, arthritischer Reizzustand der Sprunggelenke beidseits bei
röntgenologisch beginnenden OSG- und Zehengelenkarthrosen beidseits,
anamnestisch Status nach Schussverletzung linker Fuss ohne Folgen,
rechtsbetonte Metatarsalgie auf. Es lägen keine Krankschreibungen aus
psychiatrischer Sicht vor. Dem Arztbericht von Dr. G____ vom 3. Juni 2014 sei
für die Behandlungen von Mai bis Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, wobei er das dysfunktionale Verhalten
bestätige, es aber offensichtlich aufgrund von geschickten Strategien (von zu
Hause arbeiten und früher als alle anderen im Büro sein, Arbeiten zu
delegieren) zu keiner Krankschreibung gekommen sei, weil die Versicherte ihrer
Arbeit nachgekommen sei. Die Experten gehen davon aus, dass psychiatrisch eine
Verschlechterung eingetreten sei, die aber zeitlich schwierig zugeordnet werden
könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die aktuell attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 40% seit anfangs 2014. Zusammenfassend gingen sie davon
aus, dass seit 2010 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ab
2010 habe retrospektiv für somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von ca. 80% bestanden. Ab ca. anfangs 2014 bestehe zusätzlich eine psychiatrische
Einschränkung, so dass ab diesem Zeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit von
einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60% auszugehen sei (IV-Akte
33, S. 14 ff.).
Mit psychiatrischer Untersuchung vom 13. August 2015 hält Dr.
med. J____, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, fest, dass diagnostisch aufgrund
der Erlebnisse der Klägerin die Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt werden könne. Die
Klägerin leide an einer schweren psychischen Störung, welche durch die
Folgebeschwerden der Operation noch verstärkt worden seien. Die körperlichen
Beschwerden alleine seien schon eine erhebliche Einschränkung, die ein
psychisch gesunder Mensch schwerlich so leicht wegstecken könne und eine
erhebliche Einbusse der Leistungsfähigkeit ergeben würde. Die Klägerin sei
nicht mehr in der Lage, sich in der Arbeitswelt zu bewegen. Sie sei aus seiner
Sicht zu 100% arbeitsunfähig und solle eine volle Rente erhalten (IV-Akte 54).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 7. Juli 2017 erhebt die
Expertin Dr. med. E____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Diagnose. Die
Klägerin erfülle vollumfänglich die Kriterien einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung. Sie beruhe auf einer anhaltenden Misshandlung in den
Jugendjahren bei deren Schilderung sie auch bei der jetzigen Untersuchung in
emotionalen Aufruhr gerate. Die auf wohlhabendem Niveau zerrütteten
Familienverhältnisse hätten ihr keinen Schutz und Fürsorge geboten. Vielmehr
hätte sie die Erfahrung von Willkür und Ungerechtigkeit gemacht. Ihre
intellektuellen Fähigkeiten hätten ihr in der Bewältigung im Sinne einer
wichtigen Ressource geholfen. Die Klägerin selber gebe – wohl zutreffend – an,
dass mit dem Jahr 2010 und der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30
Jahre «auf sie herabgekommen» seien. Es sei absehbar gewesen, dass die Klägerin
den inneren Kampfmodus nicht lange habe durchhalten können. Die Klägerin habe
in ihrer angestammten Tätigkeit eine hohe Qualifikation, auch ein gutes
Honorar, jedoch habe sie die meisten Beschäftigungen jeweils nur relativ
kurzfristig ausgeübt. Nach ihrem somato-psychischen Zusammenbruch nach 2008 scheine
sie nicht mehr in der Lage zu sein, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen.
Insbesondere habe sie Probleme in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der
Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit. Die Selbstbehauptung und
Durchhaltefähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen seien ebenfalls
beeinträchtigt. Quantitativ müsse mit einer Beeinträchtigung von mindestens 80%
ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel in einem kleinen
Team oder einem Home Office in einer internetbasierten Tätigkeit, die ihr auch
die Möglichkeit zu Pausen lasse, sei der Klägerin zumutbar. Hier könne das
Pensum von aktuell 20% nach entsprechender Berufsberatung und Training
möglicherweise auf 50% in den nächsten Jahren gesteigert werden (IV-Akte 100).
4.3.
Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine
echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche
Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen
aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle
(Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016 [9C_420/2015], E. 4.2.1. mit
Hinweisen).
4.4.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin während des
Arbeitsverhältnisses bei der D____ vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 gehäufte
Arbeitsausfälle hatte. So war sie während insgesamt 121 Tagen - mithin während
vier Monaten - krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Zwar liegen keine
«echtzeitlichen» ärztlichen Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit während
des Arbeitsverhältnisses ausweisen. Indes kann aufgrund der während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses bei der D____ aufgetretenen krankheitsbedingten
Arbeitsausfälle davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 20% eingetreten ist. In diese Richtung
weisen auch die Aussagen der psychiatrischen Expertin Dr. E____. Sie gibt in
ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2017 an, dass mit dem Jahr 2010 und
der letzten Trennung dann wohl die vergangenen 30 Jahre auf die Klägerin herabgekommen
seien. Es sei absehbar gewesen, dass sie den inneren Kampfmodus nicht lange
habe durchhalten können. Die Klägerin habe einen somato-psychischen
Zusammenbruch nach 2008 erfahren (IV-Akte 100, S. 20 f.). Auch die
Gutachter der I____ halten diesbezüglich fest, dass die Magenoperation mit
ihren darauffolgenden Entwicklungen körperlicher und psychischer Natur als sehr
«einschneidender Wendepunkt» in der Biographie der Klägerin zu sehen sei,
welche mit einem sozialen Abstieg und psychischer Destabilisierung einhergingen
(IV-Akte 33, S. 57). Aufgrund einer geschickten Strategie der Klägerin sei es
zu keiner Krankschreibung gekommen (von zu Hause arbeiten und früher als alle
anderen im Büro sein, Arbeiten delegieren). Ab 2010 bestehe retrospektiv für
somatisch angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 80% (IV-Akte 33,
S. 18 f). Schliesslich bestätigt auch der RAD, dass ab 2010 eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 46 und Klagbeilage 23). Aus dem
Dargelegten folgt, dass sich die gesundheitliche Problematik und die daraus
folgende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei
der D____ manifestiert hat. Auch die Tatsache, dass die Klägerin von September
2010 bis August 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, vermag
den zeitlichen Zusammenhang nicht ohne weiteres zu unterbrechen. Denn
rechtsprechungsgemäss können solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung
beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20, E.
3.2.1). Konkret ist es der Klägerin im Anschluss an die ausgeübte Tätigkeit bei
C____ nie mehr gelungen, ins Berufsleben zurückzukehren, weshalb jedenfalls von
einer den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden unauffälligen Phase der
Erwerbstätigkeit keine Rede sein kann. Was die von der Beklagten geltend
gemachten vorbestehenden psychischen und somatischen Beeinträchtigungen
anbelangt, sind in den vorliegenden Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass diese eine massgebliche Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Zwar lässt sich den medizinischen Unterlagen
entnehmen, dass die Klägerin bereits früh unter Adipositas und damit im
Zusammenhang stehenden (somatischen) Beschwerden und Einschränkungen litt (KB
3-9), indes ist in den Akten nicht dokumentiert, dies hätte zu einer
längerfristigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Ebenso wenig geht aus
den Akten hervor, die Klägerin wäre aufgrund der psychischen Problematik vor
2010 in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Unter diesen Umständen
vermag das Vorbringen der Beklagten, die Anstellung bei D____ sei ein blosser
Arbeitsversuch gewesen, der zu keiner relevanten Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhanges geführt habe, nicht zu überzeugen. Im Gegenteil, so ist weder
dem Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Februar 2015 (IV-Akte 40) noch den
Arbeitszeugnissen vom 1. Oktober 2007 und vom 31. August 2010 zu entnehmen
(Replikbeilagen 1 und 2), die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung nicht erbracht.
Vielmehr geht aus den Arbeitszeugnissen hervor, dass die Klägerin auch bereit
war, ausserhalb der Arbeitszeiten ihre Unterstützung einzubringen und sie dabei
ein umfangreiches Arbeitsvolumen bewältigt hat (Replikbeilage 2). Dies hat die
Klägerin sodann auch anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Dezember 2020
bekräftigt (Protokoll, S. 2). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die
Klägerin im Anschluss an ihr befristetes Arbeitsverhältnis bei D____
(Replikbeilage 2) im Januar 2009 wiederum bei D____ eine Festanstellung als
«Senior Office Manager» angeboten erhielt, gegen vorbestehende die Arbeitsfähigkeit
einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Replikbeilagen 1 und 2).
Nach dem Vorerwähnten ist aufgrund des Krankheitsverlaufs ausgewiesen, dass die
Klägerin mehrere Jahre bei D____ einer vollen Arbeitstätigkeit nachgegangen ist
und dabei eine volle Arbeitsleistung erbracht hat (Replikbeilage 2).
Massgeblich verschlechtert hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin erst im
Jahr 2009 bzw. 2010 (IV-Akte 40, S. 10f). In Würdigung der gesamten Umstände
ist deshalb davon auszugehen, dass eine allenfalls vorbestandene
gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2009/2010 zu einem massgebenden
Einbruch der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Danach hat die Klägerin nicht mehr
gearbeitet. Demnach ist vorliegend die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit
während dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten eingetreten. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist nach dem Dargelegten ein fehlender zeitlicher Konnex
zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität nicht
erstellt.
4.5.
Die Frage, ob der IV-Entscheid für das vorliegende Verfahren bindend
ist, kann nach dem Vorerwähnten offen gelassen werden. Anzumerken bleibt aber,
dass sich dieser nach dem Vorerwähnten nicht als offensichtlich falsch erweist.
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit
während der Anstellung bei D____ und der nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht und die Klägerin somit gemäss Art. 23 BVG
gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen
Vorsorge hat.
5.
5.1.
Stellung zu nehmen ist noch zum Anspruchsbeginn:
5.2.
Die Beklagte hat der Klägerin - ausgehend von einem Invaliditätsgrad
von 80% (vgl. IV-Verfügung vom 7. April 2018, IV-Akte 111) -
Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge gemäss den gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen der Beklagten auszurichten (vgl. Art. 24 Abs. 1
BVG und Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 des Vorsorgereglements «Rentenversicherung»
der Novartis, gültig ab 1. Januar 2005, Gerichtsakte 12). Für die Leistungen
aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn
nach Art. 26 Abs. 1 BVG. Dieser verweist auf die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Gemäss der Verfügung der
Invalidenversicherung vom 7. April 2018 hat die Klägerin ab Oktober 2014
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 111). Entsprechend hat die
Klägerin im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge Anspruch auf eine
Invalidenrente ab Oktober 2014. Im Bereich der überobligatorischen
Berufsvorsorge richtet sich der Anspruchsbeginn nach dem Reglement der
Beklagten. Gemäss Art. 19 Abs. 1a Satz 1 des Reglements der Beklagten wird eine
Invalidenrente ausgerichtet, solange der Versicherte invalid ist. Bei
Invalidität oder Tod eines Versicherten wird so lange noch keine Rente gewährt,
als die Firma noch den Lohn oder einen Lohnnachgenuss auszahlt oder ein
Krankentaggeld ausgerichtet wird, das von der Firma mindestens zur Hälfte mitfinanziert
wurde (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Reglements der Beklagten, Gerichtsakte 12). In
den Akten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des
Anspruchsbeginns im Oktober 2014 noch Krankentaggelder oder andere Leistungen
der D____ bezogen hat. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin – antragsgemäss
– ab Oktober 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend den
reglementarischen Bestimmungen der Beklagten.
6.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin eine
Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 entsprechend den gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen auszurichten hat.
Die Klägerin hat das Leistungsbegehren gegenüber der Beklagten
nicht beziffert. Auf Grund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der
klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem
Berufsvorsorgegericht vortragen will. Beschränkt sie sich, wie dies in der
Regel zutrifft, darauf, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch
gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, besteht
für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie
die frankenmässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen.
Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands hat
es nach Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der
Untersuchungsgrundsatz kann nicht dazu dienen, den
Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 129 V 453). Die
Berechnung der masslichen Rentenhöhe fällt somit ausser Betracht, so dass sich
Weiterungen zum Feststellungsbegehren erübrigen.
6.2.
Es hat folglich sein Bewenden damit, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen ist, der Klägerin die
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen im Sinne der vorstehenden
Erwägungen zu erbringen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die
Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ab Oktober
2014 auszurichten.
7.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
7.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter der Klägerin hat anlässlich
der Parteiverhandlung am 16. Dezember 2020 eine Honorarnote eingereicht. Darin
werden ein Grundhonorar von Fr. 5'000.-- (25 Stunden à Fr. 250.--) und für
allgemeine Auslagen ein Betrag von Fr. 124.40 ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen regelmässig ein
Honorar von Fr. 3’750. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Diese übliche Pauschale wird vom Sozialversicherungsgericht bei
überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei
unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert, wobei bei Durchführung einer
Hauptverhandlung ein Zuschlag von Fr. 750.-- gewährt wird. Vorliegend erscheint
angesichts der Komplexität des Falles sowie des Aufwandes das vom
Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemachte Honorar als angemessen.
Anlässlich der Parteiverhandlung hat sich denn auch die Beklagte mit dem
geltend gemachten Honorar einverstanden erklärt. Dementsprechend hat die
Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'124.40 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 394.60 Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 5'124.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 394.60
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: